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{'item': 'W202 2145596-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 6§ 12a§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW202 2145596-1 SpruchW202 2145601-1/2E W202 2145596-1/2E W202 2145595-1/2E W202 2145599-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) sowie der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4), stellten am 03.09.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005).Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) sowie der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4), stellten am 03.09.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005). Am 29.09.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab der BF1 befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er im Jahre 2006 die Ehe seines Neffen mit einem Mädchen aus dem Nachbardorf arrangiert habe. Die Ehe sei gescheitert, deshalb würde er von den Familienangehörigen des Mädchens schikaniert. Er sei auch dreimal von ihnen geschlagen worden. Deshalb habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor den Familienangehörigen des Mädchens, die Kontakte mit Terroristen und Politikern hätten. Im Herkunftsland lebten seine Mutter sowie eine Schwester. Im Bundesgebiet lebten zwei Brüder des BF

  1. Der BF1 sei am 28.09.2015 in Begleitung seiner Familie und seiner Schlepper mit dem Flugzeug von XXXX nach Wien geflogen. Der Schlepper habe das Visum organisiert. Der BF1 sei legal aus dem Heimatland ausgereist. Er sei mit seinem indischen Reisepass gereist.Im Herkunftsland lebten seine Mutter sowie eine Schwester. Im Bundesgebiet lebten zwei Brüder des BF
  2. Der BF1 sei am 28.09.2015 in Begleitung seiner Familie und seiner Schlepper mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Wien geflogen. Der Schlepper habe das Visum organisiert. Der BF1 sei legal aus dem Heimatland ausgereist. Er sei mit seinem indischen Reisepass gereist. Die BF2 gab im Zuge der Erstbefragung zu Protokoll, dass sie wegen der Probleme ihres Mannes Indien verlassen hätten müssen. Ihr Mann habe die Ehe seines Neffen mit einem Mädchen aus der Nachbarschaft arrangiert. Die Ehe sei gescheitert und seitdem verfolge sie die Familie des Mädchens. Im Falle einer Rückkehr fürchteten sie um ihr Leben. Die Brüder des Mädchens hätten sie mit dem Umbringen bedroht. Im Herkunftsland lebten der Vater, die Mutter und der Bruder der BF
  3. Ein Bruder der BF2 lebe in Wien. Sie sei am 27.08.2015 in Begleitung ihrer Familie legal mit dem Flugzeug von XXXX nach Wien geflogen.Im Herkunftsland lebten der Vater, die Mutter und der Bruder der BF
  4. Ein Bruder der BF2 lebe in Wien. Sie sei am 27.08.2015 in Begleitung ihrer Familie legal mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Wien geflogen. Am 29.11.2016 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der BF1 Folgendes an: "LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie Medikamente? VP: Ich bin gesund, ich nehme derzeit keine Medikamente. Ich bin derzeit in keiner ärztlichen Behandlung. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, ich kann die Einvernahme heute machen. LA: Werden Sie im Verfahren von jemandem vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht? VP: Ja, ich werde von Herrn Mag. Nikolaus Rast rechtsfreundlich vertreten. Er wird heute nicht kommen und bei der Einvernahme dabei sein. Den Grund für sein Fernbleiben kenne ich nicht. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Wie verstehen Sie die/den anwesenden DolmetscherIn? VP: Ich verstehe den anwesenden Dolmetscher sehr gut. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Bei Bedarf legen wir eine kurze Pause ein. VP: Danke, ich habe verstanden. LA: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung am 29.09.2015 bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. LA: Können Sie irgendwelche weiteren Beweismittel, z.B. Dokumente, Zeugnisse, Urkunden vorlegen oder noch beibringen? VP: Ich habe Kurse besucht, jetzt besuche ich keine Kurse mehr. Befragt gebe ich an, dass ich ein Schreiben eines ind. Rechtsanwaltes, meinen österr. Führerschein vorlege. LA: Haben Sie ein gültiges Reisedokument? VP: Nein. LA: Wie haben Sie Indien verlassen? VP: Ich habe Indien mit dem Flugzeug auf legalem Weg verlassen. Hier in Österreich habe zwei Brüder, XXXX, und XXXX und eine SchwesterXXXX. Weiters habe ich noch zwei Onkel und zwei Tanten (XXXX und XXXX, XXXX. Ich habe noch einige weitschichtige Verwandte hier in Österreich. Meinen Reisepass hat der Schlepper weggenommen.VP: Ich habe Indien mit dem Flugzeug auf legalem Weg verlassen. Hier in Österreich habe zwei Brüder, römisch 40 , und römisch 40 und eine SchwesterXXXX. Weiters habe ich noch zwei Onkel und zwei Tanten (römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 . Ich habe noch einige weitschichtige Verwandte hier in Österreich. Meinen Reisepass hat der Schlepper weggenommen. LA: XXXX, Sie haben ein Gewerbe angemeldet ist das richtig?LA: römisch 40 , Sie haben ein Gewerbe angemeldet ist das richtig? VP: Ja. LA: Für die Gewerbeanmeldung benötigen Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis, oder Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde. Mit welchen Dokumenten haben Sie Ihr Gewerbe angemeldet? VP: Ich habe einen indischen Führerschein gehabt und diesen habe ich umschreiben lassen. Befragt gebe ich an, dass mein indischer Führerschein beim Verkehrsamt ist. LA: Mit welchem Dokument haben Sie den Gewerbeschein bekommen. VP: Den Gewerbeschein habe ich mit meiner weißen Karte bekommen. LA: Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtstag und Geburtsort an. VP: Mein Name ist XXXX, ich wurde am XXXX in der Ortschaft XXXX, im Bezirk XXXXPunjabi/Indien geboren.VP: Mein Name ist römisch 40 , ich wurde am römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 , im Bezirk XXXXPunjabi/Indien geboren. LA: Nennen Sie mir bitte Ihre ehemalige Wohnadresse in INDIEN. VP: Meine Postadresse ist V.P.O. XXXX Bez. XXXX, Punjabi.VP: Meine Postadresse ist römisch fünf.P.O. römisch 40 Bez. römisch 40 , Punjabi. LA: Wie finanzierten Sie Ihren Lebensunterhalt in Indien? VP: Ich war in der Landwirtschaft tätig. LA: Hatten Sie Grundstücke in Indien? VP: Ja, ca. 12 Killa. Befragt gebe ich an, dass ich Reis, Weizen und Mais angebaut habe. LA: In Indien, waren Sie wohlhabend oder hatten sie ein Haus? VP: Ich konnte gut leben und habe gut verdient. Ich habe das Land nur wegen dem Streit verlassen. LA: Haben Sie noch Familienangehörige in Indien? VP: Meine Mutter lebt in Indien, mein Vater ist bereits im Jahr 2012 verstorben. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Ich habe telefonischen Kontakt, Ihr geht es gut. LA: Haben Sie sonst noch Verwandte in Indien? VP: Ich habe eine Tante, die Schwester meiner Mutter, welche in Indien lebt. LA: Wie sind Sie ins österreichische Bundesgebiet eingereist? VP: Mit dem Flugzeug am Flughafen in Schwechat. LA: Mit welcher Fluglinie sind Sie geflogen. Wo sind Sie im Flieger gesessen? VP: Mit der Qatar-Airways. In der Mitte bin ich mit meiner Familie gesessen. LA: Wie lange dauerte der Flug. Nennen Sie mir bitte die Zwischenstopps. VP: Wir hatten eine Zwischenlandung in Dhoha, der Flug dauerte insgesamt neun Stunden. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin XXXX.VP: Ich bin römisch 40 . LA: Welche Religion haben Sie? VP: Ich bin Sikh. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Ich spreche Punjabi und etwas Hindi. LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Ich ging 12 Jahre in die Schule. LA: Haben Sie minderjährige Kinder oder sonstige Obsorgepflichten? VP: Ich habe zwei Kinder. LA: Wie ist Ihr Personenstand? VP: Ich bin verheiratet. Befragt gebe ich an, dass ich diesbezüglich keine Dokumente vorlegen kann. Ich bin traditionell verheiratet. LA: Nennen Sie Namen, Geburtsdatum und Geburtsort Ihrer Ehefrau und Ihrer Kinder VP: Meine Ehefrau heißt XXXX. Das Geburtsdatum ist der XXXX.VP: Meine Ehefrau heißt römisch 40 . Das Geburtsdatum ist der römisch 40 . LA: Wann und wo haben Sie geheiratet? VP: Im Jahr 2000 im Winter haben wir in meinem Geburtsort XXXX geheiratet.VP: Im Jahr 2000 im Winter haben wir in meinem Geburtsort römisch 40 geheiratet. LA: Wie haben Sie Ihre Frau kennengelernt? VP: Meine Tante hat die Heirat organisiert. LA: Beschreiben sie mir bitte Ihren Tagesablauf hier in Österreich. VP: Ich gehe spazieren oder ich bin zu Hause. LA: Wann haben Sie Indien verlassen? VP: Am 28.08.2015 habe ich von der Stadt XXXX.VP: Am 28.08.2015 habe ich von der Stadt römisch 40 . LA: Nennen Sie mir Ihre Fluchtgründe – bitte in allen Details und chronologischer Reihenfolge. VP: Wir haben einen Nachbar, XXXX. Wir haben seine Tochter XXXX im Jahr 2006 mit unserem Verwandten XXXX verheiratet. XXXX hat einen Bruder namens XXXX, dieser sagte, dass die Ehe nicht gut geht. Im Jahr 2007 hat es einen Streit in der Ehe gegeben. Der Bruder von XXXX hat dann meine Kinder bedroht. Mich hat er geschlagen. Ich war einige Male bei der Polizei. Ein paar Mal hat er unsere Fensterscheiben kaputt gemacht. Deswegen ist mein Vater krank geworden und dann verstorben. Meine Mutter lebt auch versteckt. Der Vater von XXXX ist sehr einflussreich. Das sind meine Fluchtgründe.VP: Wir haben einen Nachbar, römisch 40 . Wir haben seine Tochter römisch 40 im Jahr 2006 mit unserem Verwandten römisch 40 verheiratet. römisch 40 hat einen Bruder namens römisch 40 , dieser sagte, dass die Ehe nicht gut geht. Im Jahr 2007 hat es einen Streit in der Ehe gegeben. Der Bruder von römisch 40 hat dann meine Kinder bedroht. Mich hat er geschlagen. Ich war einige Male bei der Polizei. Ein paar Mal hat er unsere Fensterscheiben kaputt gemacht. Deswegen ist mein Vater krank geworden und dann verstorben. Meine Mutter lebt auch versteckt. Der Vater von römisch 40 ist sehr einflussreich. Das sind meine Fluchtgründe. LA: Haben Sie all ihre Fluchtgründe genannt? VP: Ja. Anm: Der Fluchtgrund wurde vom Dolmetscher vorgelesen und die VP wahr einverstanden und hatte nichts mehr zu hinzuzufügen.Anmerkung, Der Fluchtgrund wurde vom Dolmetscher vorgelesen und die VP wahr einverstanden und hatte nichts mehr zu hinzuzufügen. LA: Warum haben Sie die Ehe Ihres Neffen mit einem Mädchen aus dem Nachbarsdorf arrangiert? VP: Wir haben sie gekannt. In einem kleinen Dorf ist das immer so. LA: Wie alt ist XXXX? VP: Er ist ca. 35 Jahre alt. Befragt gebe ich an, dass er in der Landwirtschaft tätig ist. LA: Was arbeitet der Vater von XXXX? VP: Die sind alle in der Landwirtschaft tätig. LA: Wenn der Vater von XXXX in der Landwirtschaft tätig ist, wie kommt es, dass er einflussreich ist?LA: Wenn der Vater von römisch 40 in der Landwirtschaft tätig ist, wie kommt es, dass er einflussreich ist? VP: Früher war er in einer räuberischen Gruppe. Die Gruppe hatte frühe die Leute umgebracht und immer mit der Polizei gestritten. LA: Warum haben Sie das nicht früher angegeben? VP: Ich habe es schon vorher genannt, dass er zu einer Bande (Atwadi) gehört. LA: Wie oft haben Sie die Übergriffe der Polizei gemeldet? VP: Ich habe ein Schreiben in Kopie von einem Anwalt bereits abgegeben. LA: Wie haben sich die Übergriffe gegen Sie abgespielt? VP: Einmal wurde ich im Jahr 2007 bei der Polizei angezeigt. Daraufhin wurde ich verhaftet. Dann wurde ich im Jahr 2012 wieder bei der Polizei angezeigt worden. Befragt gebe ich an, dass ich ohne Grund angezeigt wurde, ich wurde dann von der Polizei geschlagen. LA: Sie sind erst im Jahr 2015 aus Indien ausgereist. Warum erst so spät? VP: Ich habe ein paar Mal versteckt gelebt. Einmal war ich für einen Monat in Dehli (Februar 2014). Dann war ich bei Bekannten in der Umgebung von unserem Dorf. LA: Wenn der Vater von XXXX so gefährlich wäre, hätte er Sie da nicht gefunden? Was sagen Sie dazu?LA: Wenn der Vater von römisch 40 so gefährlich wäre, hätte er Sie da nicht gefunden? Was sagen Sie dazu? VP: Zweimal hat der Vater mich ausfindig gemacht. Er hat auch den Schulbus der Kinder aufgehalten. Ich konnte aber immer weglaufen. LA: Wurde Ihre Frau ebenfalls angegriffen? VP: Wenn ich bedroht wurde, ist sie automatisch mitbedroht. Direkt wurde Sie nicht bedroht. LA: Wie sind Ihre Kinder bedroht worden? VP: XXXX hat den Schulbus der Schulkinder angehalten und ihnen mit dem Tode, dem umbringen gedroht. Befragt gebe ich an, dass ich das genaue Jahr nicht sagen kann, aber es war nach 2012.VP: römisch 40 hat den Schulbus der Schulkinder angehalten und ihnen mit dem Tode, dem umbringen gedroht. Befragt gebe ich an, dass ich das genaue Jahr nicht sagen kann, aber es war nach
  5. LA: Warum sind Sie nicht in eine andere indische Stadt übersiedelt? VP: Ich habe alle Verwandten in Österreich, in Indien habe ich niemanden. LA: Ist das auch der Hauptgrund, warum Sie nach Österreich gekommen sind? VP: Wo anders habe ich keine Verwandten. Hier ist meine Familie. LA: Um was ging es bei dem Streit der jungen Eheleute? VP: Die haben einige Male verbal gestritten. Das Mädchen wurde einig Male nach Hause geschickt. Der Streit eskalierte immer mehr. LA: Wo fand die Heirat statt? VP: In der Ortschaft XXXX.VP: In der Ortschaft römisch 40 . LA: Sie gaben an, dass Sie nur von der Polizei geschlagen wurden, ist das richtig? VP: Ja, das ist richtig. LA: Sie haben mir ein Schreiben eines Rechtsanwaltes gezeigt. Hat sich dieser nicht um den Vorfall gekümmert. Ist dieser nicht zu Polizei gegangen? VP: Es gibt einen Streit zwischen XXXX und XXXX, dieser Streit ist gerichtsanhängig, da sie gesetzlich noch nicht geschieden sind. Dieser Anwalt vertritt mich, da ich zwei Mal angezeigt wurde.VP: Es gibt einen Streit zwischen römisch 40 und römisch 40 , dieser Streit ist gerichtsanhängig, da sie gesetzlich noch nicht geschieden sind. Dieser Anwalt vertritt mich, da ich zwei Mal angezeigt wurde. LA: Warum wurden Sie angezeigt. Der Anwalt sollte das wissen? VP: Wegen der Streitigkeit. LA: Wer hat beschlossen, dass Sie das Land verlassen? VP: Der Schlepper hat mir gesagt es ist besser, wenn ich in das Ausland gehe. Mein Bruder hat eine Verpflichtungserklärung geschickt. LA: Offensichtlich sind Sie an dem Scheitern dieser arrangierten Ehe nicht schuld, was hat das alles konkret und persönlich mit Ihnen zu tun? VP: Ich wurde beschuldigt, da ich der Heiratsvermittler war. LA: Wurden Sie persönlich, aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion, jemals verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: In Indien gibt es kein Meldesystem. Konnten Sie nicht in einen anderen Ort/in ein anderes Dorf oder sogar in einen Nachbarstaat von Indien flüchten wo Sie das Familienmitglied, das Sie bedrohte, nicht finden konnte? Sie waren ja schon in Dehli. VP: Ich habe niemand dort gehabt, ich habe dort im Sikh-Tempel geschlafen und gegessen. LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat? VP: Ich habe Angst um das Leben von meinen Kindern und um mein Leben. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Nachforschungen anstellen? Diese dienen nur zum Zwecke der Einvernahme und werden nicht an Dritte weiter gegeben. VP: Ja, ich habe nichts dagegen. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich verzichte auf das LIB. LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich in Österreich integriert? VP: Nein. LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren und den Dolmetscher gut verstehen? VP: Meine Ehefrau ist aufgrund der Ladung unter Stress. LA: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen? Möchten Sie noch etwas angeben? VP: Ich konnte allles vorbringen." Die BF2 gab dabei Folgendes zu Protokoll: "LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie Medikamente? Sind Sie schwanger? VP: Ich habe Migräne. Ich bin bei einem Neurologen in Behandlung. Ich nehme Mexalen 500 mg. Nein. LA: Wie geht es Ihren Kindern? Sind sie gesund? Sind sie in ärztlicher Behandlung, nehmen sie Medikamente? VP: Grundsätzlich sind meine Kinder gesund. Der Kleine hat etwas husten. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ich kann die Einvernahme ohne Probleme machen. LA: Werden Sie im Verfahren von jemandem vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht? VP: Ja, ich werde von Herrn RA Nikolaus Rast vertreten. Das weiß mein Mann, ich weiß es nicht. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Wie verstehen Sie die/den anwesenden DolmetscherIn? VP: Ich verstehe den anwesenden Dolmetscher gut. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Bei Bedarf legen wir eine kurze Pause ein. Vom bereitgestellten Wasser können Sie sich bedienen. VP: Danke. LA: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, es wurde Rückübersetzt und ich habe unterschrieben. LA: Können Sie noch irgendwelche weiteren Beweismittel, z.B. Dokumente, Zeugnisse, Urkunden vorlegen oder noch beibringen? VP: Ich habe ein dt. Zertifikat A
  6. Ich machte einen Teil des A2 Kurses, aber wegen der Kopfschmerzen kann ich derzeit nicht den Kurs besuchen. Ich lege ein Schreiben eines Neurologen vor. Befragt gebe ich an, dass ich wegen der Migräne Sachen vergesse. Mein Mann wird wissen wo die Sachen sind. LA: Haben Sie Reisepass? VP: Der Schlepper hat den Reisepass. Befragt gebe ich an, dass der Reisepass die Farbe schwarz hat. LA: Wie konnten Sie aus Indien ohne Reisepass ausreisen? VP: Wir sind mit dem Flugzeug aus XXXX geflogen.VP: Wir sind mit dem Flugzeug aus römisch 40 geflogen. LA: Welche Fluglinie und wo sind Sie im Flugzeug gesessen? VP: Wir sind mit Qatar-Airways geflogen. In der Mitte sind wir gesessen. LA: Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtstag und Geburtsort an. VP: Mein Name ist XXXX, ich wurde am XXXX im DorfXXXX/Punjabi/Indien geboren. Das Dorf ist ca. 60 km von dem Heimatdorf meines Mannes entfernt.VP: Mein Name ist römisch 40 , ich wurde am römisch 40 im DorfXXXX/Punjabi/Indien geboren. Das Dorf ist ca. 60 km von dem Heimatdorf meines Mannes entfernt. LA: Wo lebt die Familie in Indien? VP: Meine Eltern leben in XXXX. Ich habe zwei Brüder, eine lebt in Österreich und eine in Indien.VP: Meine Eltern leben in römisch 40 . Ich habe zwei Brüder, eine lebt in Österreich und eine in Indien. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Vorige Woche hatte ich mit Ihr gesprochen, es geht ihr gut. LA: Haben Sie sonst noch Verwandte in Indien? VP: Meine Mutter, mein Vater, und mein Bruder. Mein Bruder, der hier in Österreich lebt heißt XXXX und ist ca. XXXX geboren. Befragt gebe ich an, dass er eine Aufenthaltsbewilligung hat.VP: Meine Mutter, mein Vater, und mein Bruder. Mein Bruder, der hier in Österreich lebt heißt römisch 40 und ist ca. römisch 40 geboren. Befragt gebe ich an, dass er eine Aufenthaltsbewilligung hat. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Sandhu. LA: Welche Religion haben Sie? VP: Ich bin Sikh. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Ich spreche Punjabi, Hindi, Englisch und ein wenig Deutsch. LA: Haben Sie minderjährige Kinder oder sonstige Obsorgepflichten? VP: Ich habe zwei Kinder, die Tochter XXXX, XXXX in XXXX geboren und der Sohn XXXX, XXXX XXXX geb.VP: Ich habe zwei Kinder, die Tochter römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 geboren und der Sohn römisch 40 , römisch 40 römisch 40 geb. LA: Wie ist Ihr Personenstand? VP: Ich bin verheiratet. LA: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich? VP: Ja, meinen Bruder, er arbeitet beim MERKUR. ER hat eine Aufenthaltsberechtigung. LA: Welche schulischen Ausbildungen haben Sie in Indien absolviert? VP: Ich ging auf die Universität XXXX und machte den Master (Lehramt) in der Sprache Punjabai in XXXX. Befragt gebe ich an, dass mein Dekret zu Hause in Indien ist. Ich werde es mir schicken lassen.VP: Ich ging auf die Universität römisch 40 und machte den Master (Lehramt) in der Sprache Punjabai in römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass mein Dekret zu Hause in Indien ist. Ich werde es mir schicken lassen. LA: Haben Sie fluchtartig Indien verlassen? VP: Wir haben gemeinsam gelebt, ich habe die gleichen Fluchtgründe wie mein Mann. LA: Das war nicht die Frage. Warum haben Sie das Uni-Dekret nicht mitgenommen. Haben Sie Indien fluchtartig verlassen. VP: Wir sind fluchtartig aus Indien raus. LA: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt finanziert? VP: Vor der Heirat habe ich unterrichtet. Nach der Heirat war ich Hausfrau. LA: Wann haben Sie Indien verlassen? VP: Im August
  7. LA: Nennen Sie mir Ihre Fluchtgründe – bitte in allen Details und chronologischer Reihenfolge: VP: Es hat ein Streit 2007 zwischen der Tochter vom Nachbar, XXXX und dem Cousin meines Mannes, Arminder, angefangen. Bei einer Anzeige bei der Polizei wurde auch mein Name erwähnt. Die Polizei war einige Male zu Hause, mein Schwiegervater hat mit der Polizei gesprochen. Wir Frauen werden von der Polizei nicht befragt. Ich wurde nicht persönlich bedroht, aber meine Kinder sind bedroht worden. Meine Kinder gehen in die Schule und der Schulbus wurde auf der Straße aufgehalten. Wir haben bei der Schule der Kinder angegeben, dass nur mein Mann und ich die Kinder abholen dürfen, sonst niemand. Das ist alles.VP: Es hat ein Streit 2007 zwischen der Tochter vom Nachbar, römisch 40 und dem Cousin meines Mannes, Arminder, angefangen. Bei einer Anzeige bei der Polizei wurde auch mein Name erwähnt. Die Polizei war einige Male zu Hause, mein Schwiegervater hat mit der Polizei gesprochen. Wir Frauen werden von der Polizei nicht befragt. Ich wurde nicht persönlich bedroht, aber meine Kinder sind bedroht worden. Meine Kinder gehen in die Schule und der Schulbus wurde auf der Straße aufgehalten. Wir haben bei der Schule der Kinder angegeben, dass nur mein Mann und ich die Kinder abholen dürfen, sonst niemand. Das ist alles. LA: Haben Sie all ihre Fluchtgründe genannt? VP: Ja. LA: Wie wurde Ihr Mann bedroht? VP: Wir wurden beschuldigt, dass wir den Streit der jungen Eheleute beeinflusst haben. Angeblich waren wir schuld. LA: Haben Sie nicht an einen Ortswechsel gedacht. Für die Kinder wäre es ja sicherer. VP: Mein Mann hat hier in Österreich alle seine Verwandten. In Indien kennen wir wo anders niemand, deshalb sind wir hierhergekommen. LA: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen der Verwandtschaft Ihres Ehemannes nach Österreich gefahren? VP: Der Hauptgrund war die Angst wegen der Kinder. Daher waren wir beide unter Stress, deshalb hat der Schwager die Reise hierher organisiert. LA: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe? VP: Nein. In meiner Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin stelle ich für meine 2 minderjährigen Kinder XXXX, geb. am XXXX ( IFA: 1089102809) und XXXX, geb. am XXXX ( IFA: 1089102907) einen Antrag auf Asyl.VP: Nein. In meiner Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin stelle ich für meine 2 minderjährigen Kinder römisch 40 , geb. am römisch 40 ( IFA: 1089102809) und römisch 40 , geb. am römisch 40 ( IFA: 1089102907) einen Antrag auf Asyl. LA: Befinden sich Ihre Kinder seit deren Geburt in Ihrer Obhut? VP: Ja. LA: Ihr Ehemann wurde bedroht. War er immer bei Ihnen zu Hause, oder war er weg. Was ist Ihnen bekannt? VP: Er hat teilweise auch versteckt gelebt. Darüber kann ich nichts sagen. LA: Ihnen muss aber bekannt gewesen sein, wann Ihr Mann zu Hause war oder wann nicht. VP: Über das kann ich keine Angaben machen. LA: Wie lange hat er sich versteckt gehalten? VP: Wenn die Polizei nach Hause kam, dann war er einige Tage weg. Zweimal hat ihn die Polizei mitgenommen. LA: Hatte er da Verletzungen? VP: Die Polizei hat ihm auf den Rücken geschlagen. Am Kreuz hatte er Schmerzen. Er hatte auch auf der Hüfte innere Verletzungen. Befragt gebe ich an, dass die Verletzungen im Spital behandelt wurden. Im Spital wurde ein Röntgen gemacht und wegen der Hautabschürfung hat er sich behandeln lassen. LA: Wurden Sie persönlich, aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion, jemals in Indien verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Wurden Sie im Zusammenhang wegen des Fluchtgrundes festgenommen? Wurden Sie jemals verurteilt? Waren Sie jemals in Haft? VP: Nein. LA: Warum arrangierte Ihr Mann die Ehe seines Neffen mit einem Mädchen aus der Nachbarschaft? VP: Mein Mann und seine Eltern waren dabei, als die Hochzeit arrangiert wurde. LA: Warum hat Ihr Mann die Hochzeit arrangiert. Warum hat das nicht der Vater des Cousins gemacht? VP: Das ist im Dorf so eine Tradition. LA: Warum scheiterte die Ehe der Beiden? VP: Das Mädchen sagte bei einer Anzeige bei der Polizei, dass die Eltern des Ehepartners (Arminder) wenig Mitgift zur Hochzeit gegeben haben. LA: Wenn die Ehe des Neffen Ihres Mannes und des Mädchens scheiterte und Sie nichts damit zu tun haben, was hat das alles konkret und persönlich mit Ihnen oder Ihren Kindern zu tun? VP: Weil sie unsere Nachbarn waren. Uns, meinen Mann und mir, wurde für den Streit die Schuld gegeben. Das hat das Ehepaar auch bei der Polizei ausgesagt. LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat? VP: Der Vater vom Mädchen ist einflussreich und wird wieder mit der Polizei drohen. Er kann die Polizei beeinflussen. Er würde unser Leben wieder schwer machen. LA: Warum ist der Vater des Mädchens einflussreich? VP: Die derzeitigen Mitglieder der Regierung sind seine Freunde und er war einmal Mitglied einer Terroristengruppe. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich verzichte auf das LIB. LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich? VP: Wenn ich keine Migräne habe, möchte ich gerne die Sprache lernen, das ist sehr wichtig. LA: Fühlen Sie sich in Österreich integriert? VP: Nein. Ich kenne nur ein paar Leute von der Caritas. LA: Wie finanzieren Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Wir leben von der Caritas-Unterstützung. LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren und den Dolmetscher gut verstehen? VP: Ich konnte mich konzentrieren. LA: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen? Möchten Sie noch etwas angeben? VP: Ich habe alle Fragen verstanden und wahrheitsgemäß geantwortet. ( )" Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.); sowie gem.

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); sowie gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Zu seinen mutmaßlichen Fluchtgründen habe der BF1 angegeben, dass er aufgrund einer Hochzeitsvermittlung zwischen einem Verwandten seinerseits und der Tochter eines Nachbarn, von der Familie dieses Nachbarn bedroht worden sei, da die Ehe nicht harmonisch sei. Der BF1 sei vom Bruder der Braut geschlagen worden, er habe sich mehrmals verstecken müssen. Die Aussage des BF1 sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, da es bereits im Jahr 2007 einen Streit in der angeführten Ehe gegeben habe. Die Beschwerdeführer hätten ihr Herkunftsland allerdings im Jahr 2015 verlassen. Die BF2 habe ganz im Gegensatz dazu angegeben, dass die Tochter des Nachbarn bei der Polizei eine Anzeige wegen geringer Mitgift erstattet habe. Dieser Umstand hätte dem BF1 ebenfalls bekannt sein müssen. Ein weiterer Anhaltspunkt seiner Unglaubwürdigkeit sei die Aussage betreffend das Wohlergehen seiner Mutter. Einerseits habe der BF1 angegeben, dass es seiner Mutter gut gehe, im Widerspruch dazu habe er anschließend behauptet, dass sie sich versteckt halte. Dies sei nicht glaubhaft und schlüssig. Die Beschwerdeführer hätten ihr Vorbringen oberflächlich und vage dargebracht. Der BF1 habe angegeben, dass seine Kinder ebenfalls bedroht worden seien, sie hätten allerdings immer weglaufen können. Diese nicht schlüssige Antwort deute sehr auf einen unrealistischen Sachverhalt hin. Erst auf Nachfragen habe der BF1 angegeben, dass der Vater der Braut früher ein Mitglied einer räuberischen Bande gewesen sei. Warum er, obwohl er von dem Vorleben des Brautvaters gewusst habe, die Hochzeit trotzdem arrangiert habe, habe er nicht klar darlegen können. Hinsichtlich des in Kopie vorgelegten Schreibens des Anwaltes wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bezüglich gefälschter Dokumente bzw. des gefälschten Inhaltes von Dokumenten hingewiesen. Die BF2 habe angegeben, dass der BF1 von der Polizei geschlagen worden sei, die Verletzungen des BF1 wären im Spital behandelt worden. Der BF1 habe darüber aber keine Angaben gemacht, obwohl dies eine wesentliche Aussage wäre, Spitalsbefunde seien keine vorgelegt worden. Auch zeige die niederschriftliche Aussage, der Schlepper habe ihm gesagt, es sei besser, wenn er in das Ausland gehe, dass der vorgegebene Fluchtgrund offensichtlich keine Gefahr für den Beschwerdeführer gewesen sei. Wie könnte man sich sonst von einer anderen Person anleiten lassen, wenn das Leben der Familie in Gefahr sei. Dass der Bruder des BF1 eine Verpflichtungserklärung geschickt habe, verstärke den Verdacht, dass der BF1 sein Herkunftsland nicht fluchtartig verlassen habe, sondern schon länger geplant habe. Darüber hinaus wäre es den Beschwerdeführern möglich gewesen, innerhalb Indiens in eine größere Stadt zu ziehen, um den mutmaßlichen Problemen zu entgehen. Den Angaben des BF1 zufolge sei er schon für einen Monat in Delhi gewesen. Es existiere kein Meldewesen in seinem Heimatland, sodass den Beschwerdeführern jedenfalls die Möglichkeit offen gestanden sei, sich an einen anderen Ort in ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um den Problemen zu entgehen. Rechtlich führte das BFA zum Spruchpunkt I. aus, dass es wesentliche Voraussetzung des Asylgesetzes sei, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben mache. Die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es in ihrem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling habe kommen können, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe.Rechtlich führte das BFA zum Spruchpunkt römisch eins. aus, dass es wesentliche Voraussetzung des Asylgesetzes sei, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben mache. Die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es in ihrem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling habe kommen können, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe. In Indien bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt, im Falle der Beschwerdeführer von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Im Falle der Beschwerdeführer sei nichts dahingehend ersichtlich, dass sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat allein lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der BF1 und die BF2 seien erwachsen, gebildet und gesund und es könne erwartet werden, dass sie sich im Heimatland eine Existenz aufbauten. Eine völlig ausweglose Situation sei im Falle der Beschwerdeführer nicht zu erwarten. Auch aus der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt, im Falle der Beschwerdeführer von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Im Falle der Beschwerdeführer sei nichts dahingehend ersichtlich, dass sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat allein lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der BF1 und die BF2 seien erwachsen, gebildet und gesund und es könne erwartet werden, dass sie sich im Heimatland eine Existenz aufbauten. Eine völlig ausweglose Situation sei im Falle der Beschwerdeführer nicht zu erwarten. Auch aus der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich. Die Beschwerdeführer seien am 28.08.2015 in das Bundesgebiet eingereist, sie seien in Österreich bis dato strafrechtlich nicht angefallen und sie seien kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G lägen nicht vor.Die Beschwerdeführer seien am 28.08.2015 in das Bundesgebiet eingereist, sie seien in Österreich bis dato strafrechtlich nicht angefallen und sie seien kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist. Der BF1 habe zwei Brüder und eine Schwester in Österreich, die BF2 einen Bruder. Die weiteren Angehörigen lebten in Indien. Es bestehe kein Eingriff in das Familienleben im Falle einer Rückkehrentscheidung. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen einen Bereich zu, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Daher sei zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Beschwerdeführer in Österreich rechtfertigen würden. Nachweise über die Integration habe weder der BF1 noch die BF2 vorlegen können. Die Beschwerdeführer befänden sich seit ca. einem Jahr im österreichischen Bundesgebiet, der BF1 spreche kein Deutsch, die BF2 spreche Deutsch auf Niveau A

  1. Die Beschwerdeführer hätten kein Aufenthaltsrecht, das nicht auf dem Asylgesetz fuße. Die Mutter und die Tante des BF1 sowie die Eltern und ein Bruder der BF2 befänden sich im Herkunftsland und die Beschwerdeführer hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht. Demgegenüber steht das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 – 3 BFA-VG zulässig. Wie bereits unter dem Spruchpunkt II. dargelegt, ergebe sich im Falle der Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG, die Flüchtlingseigenschaft komme den Beschwerdeführer nicht zu. Eine vorläufige Maßnahme gem. § 50 Abs. 3 FPG bestehe nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien zulässig sei.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen einen Bereich zu, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Daher sei zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Beschwerdeführer in Österreich rechtfertigen würden. Nachweise über die Integration habe weder der BF1 noch die BF2 vorlegen können. Die Beschwerdeführer befänden sich seit ca. einem Jahr im österreichischen Bundesgebiet, der BF1 spreche kein Deutsch, die BF2 spreche Deutsch auf Niveau A
  2. Die Beschwerdeführer hätten kein Aufenthaltsrecht, das nicht auf dem Asylgesetz fuße. Die Mutter und die Tante des BF1 sowie die Eltern und ein Bruder der BF2 befänden sich im Herkunftsland und die Beschwerdeführer hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht. Demgegenüber steht das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins, – 3 BFA-VG zulässig. Wie bereits unter dem Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt, ergebe sich im Falle der Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG, die Flüchtlingseigenschaft komme den Beschwerdeführer nicht zu. Eine vorläufige Maßnahme gem. Paragraph 50, Absatz 3, FPG bestehe nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid wurde durch die BF Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde: Die Beschwerdeführer hätten in ihren Einvernahmen angegeben, wegen der Probleme des BF1 im Heimatland, da er die Ehe seines Neffen mit einem Mädchen aus seiner Nachbarschaft arrangiert habe, Indien verlassen zu haben. Im Jahr 2007 sei es zu einem Streit gekommen, weil die Ehe nicht erwartungsgemäß funktioniert habe. Der BF1 sei in diesem Zusammenhang auch körperlich attackiert und bei der Polizei angezeigt worden, die ihn dann zu Unrecht verhaftet habe. Der Behörde sei vorzuwerfen, dass sie keine Vorortrecherchen durchgeführt habe. Auch bei widersprüchlichen Angaben sei die Behörde nicht von der Durchführung von Vorortrecherchen befreit. Indien sei nicht in der Lage und willens, den Beschwerdeführern ausreichenden Schutz zu gewähren. Auch bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Beschwerdeführer hätten in der Einvernahme vor dem BFA ihre Fluchtgründe im Detail geschildert. Die Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsland habe sich das BFA auf die partielle, unreflektierte Wiedergabe von Materialien aus der Länderdokumentation beschränkt, die jedoch mit dem tatsächlichen Verfolgungsgeschehen und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht im tatsächlichen Zusammenhang stehe. Darüber hinaus habe die Behörde eine unrichtige Interessensabwägung durchgeführt. Die BF2 habe bereits die Deutschprüfung A1 erfolgreich bestanden, auch besuchten die BF3 und der BF4 die Schule im Bundesgebiet. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige von Indien. Sie stammen aus dem Bundestaat Punjab und gehören der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der BF1 besuchte in Indien 10 Jahre die Grundschule, zuletzt war er in der eigenen Landwirtschaft tätig. In Indien halten sich seine Mutter und seine Tante auf. Die BF2 absolvierte in Indien ein Magisterstudium im Fach Punjabi. Vor der Heirat hat die BF2 unterrichtet, nach ihrer Heirat war sie Hausfrau. Die Eltern der BF2 und ein Bruder halten sich in Indien auf. Die Beschwerdeführer verließen Ende August 2015 auf dem Luftweg legal ihr Heimatland. Am 03.09.2015 stellten sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der BF1, die BF3 und der BF4 sind gesund, die BF2 leidet unter Migräneattacken. Im Bundesgebiet halten sich zwei Brüder, eine Schwester, zwei Onkeln und zwei Tanten des BF1 auf, weiters ein Bruder der BF2. Der BF1 meldete im Dezember 2015 das Gewerbe, "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt", an. Die BF2 hat im Juli 2016 die Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden. Vom 12.09.2016 bis 18.11.2016 hat sie Deutschkurse Niveau A2, Teil 1 und 2 regelmäßig besucht. Die BF3 und der BF4 besuchen im Bundesgebiet die Schule. Die Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung, sie sind im sozialen und kulturellen Leben in Österreich nicht integriert. Zu Indien: Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a). Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien

(1947)den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015). Wahlen 2014: Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur
  1. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015). Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vergleiche FAZ 16.5.2014). Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency(28.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (8.2015): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Rechtsschutz/Justizwesen In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015). Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vergleiche FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 21,) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 – India, http://www.refworld.org/docid/5379d1d710.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices 2013 - India, http://www.ecoi.net/local_link/270728/400811_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Sicherheitsbehörden Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vergleiche BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vergleiche USDOS 25.6.2015). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014). Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (FH 28.1.2015). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen – und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015). NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International (12.2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
  2. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). 23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015). Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015). Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -– zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Meldewesen Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien Grundversorgung/Wirtschaft Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014 aus 2015, bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c). Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c). Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern – wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015) Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014 aus 2015,) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c). Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c). Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015). Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (4.1.2014): India brick industry: Calls to improve working conditions, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25595093, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015) India profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (2.1.2014): Why India's brick kiln workers 'live like slaves', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25556965, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (31.1.2014): World Bank chief economist on future of India's economy, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-25742983, Zugriff 9.11.2015 Behandlung nach Rückkehr Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich – abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden – keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien Dokumente
  3. Echtheit der Dokumente Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Stellen ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des weit verbreiteten Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen werden indische Urkunden seit dem Jahr 2000 von der Deutschen Botschaft nicht mehr legalisiert. 1.
  4. Echte Dokumente unwahren Inhalts Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund frei erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. 1.
  5. Zugang zu gefälschten Dokumenten Ein Großteil der der deutschen Botschaft New Delhi zur Überprüfung vorgelegten Haftbefehle, Anwaltsschreiben, Personenstandsurkunden und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) stellen sich als falsch oder gefälscht heraus. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig (AA 24.4.2015). Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt wird Aadhaar genannt und soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen. Berichten vom Juli 2014 zufolge, wurden bisher UID/Aadhaar Nummern (und Karten) an 640 Millionen Personen ausgestellt (UK Home Office 2.2015). Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Tribune India 8.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung The Tribune India (8.7.2014): National ID cards soon, says Rajnath, http://www.tribuneindia.com/2014/20140709/main8.htm, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance India: Background information, including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/402790/cig_india_background_2015_02_04_v2_0.pdf, Zugriff 9.11.2015 Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur jeweiligen Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF 1 und der BF2, zumal insoferne keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführten Quellen, auf deren Unbedenklichkeit schon das Bundesamt in zutreffender Weise hinwies. Die Beschwerdeführer verzichteten beim BFA auf eine Einsichtnahme in die Quellen und gaben keine Stellungnahme ab und wurde in der Beschwerde den allgemeinen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. Hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe schenkte schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern keinen Glauben, wobei das Bundesamt dies in schlüssiger Weise dargetan hat, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des BFA wird ausdrücklich verwiesen. Zutreffend zeigte das BFA auf, dass es den behaupteten Streit bereits im Jahr 2007 in der angeführten Ehe gegeben habe, die Beschwerdeführer aber erst Ende August 2015 ihr Heimatland verließen, führte die unterschiedlichen Angaben der BF2 und des BF1 zutreffend an und wies auf das oberflächliche und vage Vorbringen der Beschwerdeführer sowie auf die unplausiblen Aussagen der Beschwerdeführer richtiger Weise hin, sodass insgesamt betrachtet das BFA eine schlüssige Beweiswürdigung des Vorbringens der Beschwerdeführer vorgenommen hat, die in eindeutiger Weise ergeben hat, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, weswegen weitere Ermittlungstätigkeiten nicht angezeigt sind. Die Beschwerde trat aber den Argumenten des BFA bloß allgemein entgegen, womit sie aber die schlüssige Beweiswürdigung des BFA nicht in Zweifel ziehen konnte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer konkreten Bedrohungssituation glaubhaft wäre.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zuständigkeit:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. § 34 Asylgesetz lautet:Paragraph 34, Asylgesetz lautet:

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. § 16 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG lautet: Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt dies auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z. 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt dies auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

§ 2Abs. 1 Z. 22 Asyl

G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge

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