Obsah (11)
§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 74§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW203 2143639-1 SpruchW203-2143639-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖ
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 06.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.08.2015 wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Damaskus geboren und aufgewachsen sei, wo er insgesamt neun Jahre die Schule besucht habe. Seine Familie bestehe neben den Eltern aus einem Bruder und drei Schwestern. Er habe vor zwei Jahren den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst und sei am 18.04.2014 legal mit dem Auto ausgereist. Er sei vom Libanon mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen, und anschließend rund ein Jahr in der Türkei geblieben. Mit dem Schlauchboot sei es weiter nach Griechenland gegangen, wo er sich rund ein bis zwei Tag aufgehalten habe. Die restliche Reise nach Österreich habe er abwechselnd mit öffentlichen Verkehrsmitteln angetreten, über die Staatsgrenze sei er immer zu Fuß gegangen. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, dass dort, wo er herkomme, Krieg herrsche. Sein Bruder sollte zum Militär eingezogen werden, aber er wollte nicht. Auch er selber hätte zum Militär eingezogen werden sollen, er habe jedoch auch nicht kämpfen wollen. Wolle man den Bezirk, aus dem der BF stamme, verlassen, werde sofort von den Regierungstruppen auf einen geschossen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er verhaftet werde, und er glaube nicht, dass er die Haft überleben würde. Man werde dort gefoltert bis man sterbe.
- Am 25.10.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er der moslemischen Konfession angehöre und Sunnit sei. Zuletzt sei er als Maler beruflich tätig gewesen. Er legte sein Militärbuch und seinen Reisepass im Original vor. Befragt gab er an, dass ihm seine Eltern das Militärbuch aus Syrien nach Österreich geschickt hätten. Seinen Reisepass habe eine Person ausgestellt, die in der Direktion des Militärs arbeite. Diese Person habe für ihn auch den Aufschub vom Militärdienst beantragt. Nachgefragt gab er an, dass er festgenommen geworden wäre, wenn er den Aufschub selber beantragt hätte. Sein Schwager befände sich in Klagenfurt. Seine Flucht habe 3000,-- US-Dollar gekostet. Nach seinem Schulbesuch habe er sofort angefangen, zusammen mit seinem Vater als Maler zu arbeiten und diese Tätigkeit fünf bis sechs Jahre ausgeübt. Danach hätte er im Jänner zum Militär einrücken müssen, deshalb habe er das Land verlassen. Im September 2012 habe es Angriffe gegeben, darum sei er in die Wohnung seines Onkels gegangen. Seine Familie lebe noch in Damaskus. Er habe Kontakt zu seiner Familie per Whatsapp. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er ab November 2012 zu Hause geblieben sei, weil er im Jänner 2013 zum Militär hätte gehen müssen. Im September 2013 habe sein Vater mit Hilfe des Bekannten beim Militär den Aufschub erreicht. Er sei fast ein Jahr zu Hause geblieben bis zum Ablauf der Aufschubfrist. Sein Fluchtgrund sei der drohende Einzug zum Militär und er wolle nicht das gleiche Schicksal erleiden wie sein Bruder, deshalb habe er das Land verlassen. Sein Bruder sei im August 2012 vom Militär desertiert, weswegen dessen Leben in großer Gefahr sei. Der BF wolle auch nicht zum Militär. Er möchte keinen töten. Er sei im April 2014 ausgereist, da sein Aufschub nur bis Mai 2014 gültig gewesen wäre. Er habe Angst gehabt, wenn er länger in Syrien geblieben wäre, dass er gezwungen geworden wäre, seinen Militärdienst zu leisten. Dies möchte er jedoch nicht. Er möchte nicht an Kriegshandlungen teilnehmen und Unschuldige töten. Seinen Bruder erwarte ein Todesurteil und er müsse daher versteckt leben. Der BF sei alleine geflüchtet, da seinem Bruder die Flucht unmöglich gewesen wäre, da dieser keine Reisedokumente gehabt habe. Der BF lerne in Österreich wöchentlich Deutsch und legte diesbezüglich entsprechende Teilnahmebestätigungen vor.
- Mit Bescheid vom 12.12.2016 (zugestellt am 16.12.2016) wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs.
1 i.V.m.3. Mit Bescheid vom 12.12.2016 (zugestellt am 16.12.2016) wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Hätte er zum Militärdienst eingezogen werden sollen, hätte er die Grenze zum Libanon nicht passieren können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es dem BF möglich gewesen wäre, legal auszureisen, hätte er konkret eine gegen ihn gerichtete Verfolgung durch die syrische Regierung/Militärs zu fürchten gehabt. Hätte tatsächlich eine Bedrohungssituation vorgelegen, so wäre anzunehmen, dass die Ausreise nur illegal hätte erfolgen können, um einer Kontrolle zu entgehen. Da er legal habe ausreisen dürfen, ergebe sich die Feststellung, dass er zu keinem Zeitpunkt durch das Regime oder Militär gefährdet gewesen sei. Hätte man den BF zum Dienst an der Waffe einberufen und hätte er der Einberufung nicht Folge geleistet, hätte er mit einer Haftstrafe zu rechnen gehabt. Diese mögliche Haftstrafe stelle keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Es werde festgestellt, dass eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung von ihm nie behauptet worden war. Ebenso habe er verneint, dass er jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre. Das Vorbringen des BF bezüglich seines Bruders als verfolgtem Deserteur habe mit dem BF selbst nichts zu tun. Zusammenfassend sei zu beurteilen gewesen, dass eine aktuell drohende, individuell gegen den BF gerichtete Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland nicht glaubhaft gemacht habe werden können. Er habe Syrien legal, ohne ausschlaggebenden Moment verlassen. Die Behörde gehe davon aus, dass er Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation und dem daraus entstandenen Entzug der Lebensgrundlage verlassen habe. Daher sei in Ermangelung einer Deckung des Antrages im Asylgesetz spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Fluchtgründe einerseits in der Furcht, im syrischen Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten, andererseits in der Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wegen seiner Herkunft und insbesondere wegen der Gefahr, zum Kriegsdienst gezwungen zu werden, bestehen würden. Die Erklärungen des BFA seien nicht nachvollziehbar, die Beweiswürdigung bestehe ausschließlich aus selektiven Zitaten aus dem Protokoll der Einvernahme sowie Textbausteinen und würde keinen erkennbaren Begründungswert haben. Insbesondere sei nicht verständlich, warum das BFA die Gefahr des BF, zum Kriegsdienst gezwungen zu werden, im angefochtenen Bescheid bezweifle, in Anbetracht dessen, dass er im wehrfähigen Alter sei und das syrische Regime gegenwärtig - wie auch Länderberichte zeigten - dringend Personalnachschub benötige. Außerdem wäre der BF jedenfalls nunmehr, müsste er nach Syrien zurückkehren, massiv in Gefahr, als Deserteur angesehen zu werden. Dass der BF vor der ihm drohenden Einberufung zu flüchten in der Lage gewesen wäre, stehe - wie auch Länderberichte zeigten - in keiner Weise in Widerspruch zu seinen Befürchtungen, da das Regime sämtliche verfügbaren Kräfte zu rekrutieren versuche und schriftliche Einberufungsbefehle ohnehin kaum mehr ausgestellt werden würden. Die Gefahr der Zwangsrekrutierung zum Kampfeinsatz im syrischen Bürgerkrieg, einschließlich Zwang, sich an Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Armee zu beteiligen, sei daher nicht bloß spekulativ, sondern konkret begründet, realistisch und asylrelevant im Sinne der GFK. Ebenso unrichtig sei die Behauptung des BFA, die Rückkehrbefürchtungen des BF im Zusammenhang mit seinem unerlaubten Entziehen aus dem Militärdienst wären nicht asylrelevant, weil er nur eine Haftstrafe zu erwarten hätte.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Fluchtgründe einerseits in der Furcht, im syrischen Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten, andererseits in der Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wegen seiner Herkunft und insbesondere wegen der Gefahr, zum Kriegsdienst gezwungen zu werden, bestehen würden. Die Erklärungen des BFA seien nicht nachvollziehbar, die Beweiswürdigung bestehe ausschließlich aus selektiven Zitaten aus dem Protokoll der Einvernahme sowie Textbausteinen und würde keinen erkennbaren Begründungswert haben. Insbesondere sei nicht verständlich, warum das BFA die Gefahr des BF, zum Kriegsdienst gezwungen zu werden, im angefochtenen Bescheid bezweifle, in Anbetracht dessen, dass er im wehrfähigen Alter sei und das syrische Regime gegenwärtig - wie auch Länderberichte zeigten - dringend Personalnachschub benötige. Außerdem wäre der BF jedenfalls nunmehr, müsste er nach Syrien zurückkehren, massiv in Gefahr, als Deserteur angesehen zu werden. Dass der BF vor der ihm drohenden Einberufung zu flüchten in der Lage gewesen wäre, stehe - wie auch Länderberichte zeigten - in keiner Weise in Widerspruch zu seinen Befürchtungen, da das Regime sämtliche verfügbaren Kräfte zu rekrutieren versuche und schriftliche Einberufungsbefehle ohnehin kaum mehr ausgestellt werden würden. Die Gefahr der Zwangsrekrutierung zum Kampfeinsatz im syrischen Bürgerkrieg, einschließlich Zwang, sich an Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Armee zu beteiligen, sei daher nicht bloß spekulativ, sondern konkret begründet, realistisch und asylrelevant im Sinne der GFK. Ebenso unrichtig sei die Behauptung des BFA, die Rückkehrbefürchtungen des BF im Zusammenhang mit seinem unerlaubten Entziehen aus dem Militärdienst wären nicht asylrelevant, weil er nur eine Haftstrafe zu erwarten hätte.
- Mit Schreiben vom 27.12.2016, eingelangt am 02.01.2017, legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 05.01.2017 übermittelte das BFA einen "Rechtsmittelverzicht", der am 22.12.2016 "im Zuge der Kartenausstellung für subsidiär Schutzberechtigte unterschrieben" wurde, "da sich die Entscheidung noch in Rechtsmittelfrist befand und die Karte erst nach Eintritt der Rechtskraft bzw. Rechtsmittelverzicht ausgefolgt werden kann". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der BF gab zu seinem Herkunftsort an, aus Damaskus zu stammen. Er ist im April 2014 aus Syrien ausgereist. Der BF ist 1994 geboren und im wehrdienstfähigen Alter. Er hat bisher den Militärdienst in Syrien noch nicht abgeleistet. Es droht dem BF die reale Gefahr, dass er in seinem Heimatstaat (bei einer nunmehrigen Rückkehr) zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen werde und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen "Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016)."Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016). Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016). Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016). Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World Factbook: Syria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff: 27.10.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives – Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016 Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016). Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016). Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016). Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff: 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E], https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff: 27.10.2016” In seinen Erwägungen "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des BF basieren auf seinen vorgelegten Unterlagen und seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Wehrdienst antreten müsste; seine Absicht, die Ableistung des Wehrdienstes zu verweigern, ergibt sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinen Bescheiden zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, weil er die Ableistung des Militärdienstes in seinem Herkunftsstaat ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, weil er die Ableistung des Militärdienstes in seinem Herkunftsstaat ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine behauptete Bedrohung durch das syrische Regime (wegen "Wehrdienstverweigerung") geht, kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den - bereits im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA getätigten - Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren, alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage, es wurde die Generalmobilmachung der Truppen angeordnet und es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben) und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss (musste), zum Militärdienst eingezogen zu werden. Es ist daher angesichts der Feststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung durch die syrische Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) droht. Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als plausibel und frei von Widersprüchen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): 3.
- Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (vgl. VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254). Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln (vgl. VwSlg 12.791, A/19988 (Zwang); VwGH 19.11.2004, 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006) (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (vgl. VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075).3.
- Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen vergleiche VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254). Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln vergleiche VwSlg 12.791, A/19988 (Zwang); VwGH 19.11.2004, 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006) (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde vergleiche VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075). Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliches Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 76 mwN).Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliches Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich vergleiche zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 76 mwN). Fremde müssen der deutschen Sprache hinlänglich mächtig sein, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.03.2010, 2006/19/0034).Fremde müssen der deutschen Sprache hinlänglich mächtig sein, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 30.03.2010, 2006/19/0034). Wie sich aus dem Schreiben des BFA ergibt, hat der BF den "Rechtsmittelverzicht" im Zuge der Kartenausstellung für subsidiär Schutzberechtigte unterschrieben. Es findet sich kein Hinweis auf eine Begleitung durch seinen Rechtsvertreter bzw. auf eine Belehrung über die weitreichenden Rechtsfolgen eines solchen Verzichts durch die Behörde. Der BF besucht zwar einen wöchentlichen Deutschkurs, trotzdem kann – insofern er im gesamten bisherigen Verfahren einen Dolmetscher benötigte – nicht angenommen werden, dass er der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite eines Verzichts auf jegliche Rechtsmittel gegen den Bescheid bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall muss daher angenommen werden, dass ein im Zuge der Abholung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte unterzeichneter Rechtsmittelverzicht – sollte man überhaupt von seiner rechtlichen Wirksamkeit als solcher ausgehen - jedenfalls nur als Verzicht auf Beschwerde gegen die in diesem Zusammenhang relevanten Spruchpunkte (II. und III.) des Bescheides lauten konnte. Wie von der Behörde angemerkt, wurde der Rechtsmittelverzicht ja aus dem Grund gefordert, da die Entscheidung [über die subsidiäre Schutzberechtigung] noch nicht rechtskräftig und die Karte erst nach Eintritt der Rechtskraft bzw. Rechtsmittelverzicht [über die subsidiäre Schutzberechtigung] ausgefolgt werden kann.Im vorliegenden Fall muss daher angenommen werden, dass ein im Zuge der Abholung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte unterzeichneter Rechtsmittelverzicht – sollte man überhaupt von seiner rechtlichen Wirksamkeit als solcher ausgehen - jedenfalls nur als Verzicht auf Beschwerde gegen die in diesem Zusammenhang relevanten Spruchpunkte (römisch zwei. und römisch drei.) des Bescheides lauten konnte. Wie von der Behörde angemerkt, wurde der Rechtsmittelverzicht ja aus dem Grund gefordert, da die Entscheidung [über die subsidiäre Schutzberechtigung] noch nicht rechtskräftig und die Karte erst nach Eintritt der Rechtskraft bzw. Rechtsmittelverzicht [über die subsidiäre Schutzberechtigung] ausgefolgt werden kann. Daher war der Rechtsmittelverzicht vom 22.12.2016 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unwirksam und die Beschwerde zulässig.Daher war der Rechtsmittelverzicht vom 22.12.2016 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides unwirksam und die Beschwerde zulässig. 3.2.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, der eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 1).Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, der eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt vergleiche UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 1). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). 3.
- Im Falle einer Rückkehr läuft der BF aufgrund seines jungen Alters Gefahr, zum Militärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF vor seiner Ausreise einen mehrmonatigen Aufschub erlangen konnte. Zum einen müsste der BF bei einer Rückkehr befürchten, in der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden, widrigenfalls ihm jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. Zum anderen wäre eine Weigerung, in die Armee einzurücken,
den Länderfeststellungen mit drastischen Konsequenzen verbunden, die erkennen lassen, dass in der Weigerung, den Dienst in der Armee anzutreten, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, die durch unverhältnismäßige Strafen geahndet wird (vgl. idS auch BVwG 13.05.2016, W146 2117648-1). Dass der BF in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit hätte, den Vorwurf einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, kann nicht angenommen werden.3.3. Im Falle einer Rückkehr läuft der BF aufgrund seines jungen Alters Gefahr, zum Militärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF vor seiner Ausreise einen mehrmonatigen Aufschub erlangen konnte. Zum einen müsste der BF bei einer Rückkehr befürchten, in der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden, widrigenfalls ihm jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. Zum anderen wäre eine Weigerung, in die Armee einzurücken,
den Länderfeststellungen mit drastischen Konsequenzen verbunden, die erkennen lassen, dass in der Weigerung, den Dienst in der Armee anzutreten, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, die durch unverhältnismäßige Strafen geahndet wird vergleiche idS auch BVwG 13.05.2016, W146 2117648-1). Dass der BF in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit hätte, den Vorwurf einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, kann nicht angenommen werden. Der BF ist 1994 geboren und ist damit nach derzeit geltender Rechtslage in Syrien wehrdienstpflichtig. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, dem sich der BF letztlich durch seine Ausreise entzogen hat, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der BF, dem der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht, der einen solchen Einsatz aber verweigert bzw. ablehnt (niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 25.10.2016 "Ich möchte [ ] nicht zum Militär. Ich möchte keinen töten. [ ] Ich möchte nicht an Kriegshandlungen teilnehmen und Unschuldige töten."), mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem BF drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich dem der "politischen Gesinnung", steht. Dies insbesondere auch, da der BF glaubwürdig geschildert hat, dass sein Bruder derzeit gerade wegen dessen Wehrdienstverweigerung mit dem Tod bedroht ist.Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, dem sich der BF letztlich durch seine Ausreise entzogen hat, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der BF, dem der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht, der einen solchen Einsatz aber verweigert bzw. ablehnt (niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 25.10.2016 "Ich möchte [ ] nicht zum Militär. Ich möchte keinen töten. [ ] Ich möchte nicht an Kriegshandlungen teilnehmen und Unschuldige töten."), mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem BF drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich dem der "politischen Gesinnung", steht. Dies insbesondere auch, da der BF glaubwürdig geschildert hat, dass sein Bruder derzeit gerade wegen dessen Wehrdienstverweigerung mit dem Tod bedroht ist. In seiner Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Daher stellt eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes, der Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung dar. Insofern führen die Ausführungen des BFA, die sich auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 20.07.2014 (S.54 im Bescheid) beziehen, wonach im "Military Penal Code" eine Haft- bzw. Geldstrafe für Wehrdienstverweigerung vorgesehen sei und eine mögliche Haftstrafe "keinen Grund für die Gewährung von Asyl" darstelle, da auch in Europa derartige Strafen vorgesehen seien, insgesamt ins Leere.In seiner Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Daher stellt eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes, der Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung dar. Insofern führen die Ausführungen des BFA, die sich auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 20.07.2014 (S.54 im Bescheid) beziehen, wonach im "Military Penal Code" eine Haft- bzw. Geldstrafe für Wehrdienstverweigerung vorgesehen sei und eine mögliche Haftstrafe "keinen Grund für die Gewährung von Asyl" darstelle, da auch in Europa derartige Strafen vorgesehen seien, insgesamt ins Leere. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den BF eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde (vgl. insbes. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den BF eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde vergleiche insbes. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch fällt er damit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich die der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, mwN).Auch fällt er damit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich die der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, mwN). Der Umstand, dass es dem BF möglich war, einen mehrmonatigen Aufschub hinsichtlich seines Militärdienstes zu erlangen, vermag die Gefahr eines Zwangs zur Einrückung bei einer nunmehrigen Rückkehr nicht ausschlaggebend zu mindern. Dies insofern, als den aktuellen Berichten zur Situation des syrischen Militärs zu entnehmen ist, dass mit dem Fortwähren des langjährigen Konflikts ein zunehmender Personalbedarf besteht. Bestehende Gesetze und Regeln in Bezug auf Einberufungspraktiken werden daher oft willkürlich ausgelegt und angewendet. So werden in manchen Regionen vermehrt Wehrpflichtige und Reservisten einberufen (vgl. dazu UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 2).Der Umstand, dass es dem BF möglich war, einen mehrmonatigen Aufschub hinsichtlich seines Militärdienstes zu erlangen, vermag die Gefahr eines Zwangs zur Einrückung bei einer nunmehrigen Rückkehr nicht ausschlaggebend zu mindern. Dies insofern, als den aktuellen Berichten zur Situation des syrischen Militärs zu entnehmen ist, dass mit dem Fortwähren des langjährigen Konflikts ein zunehmender Personalbedarf besteht. Bestehende Gesetze und Regeln in Bezug auf Einberufungspraktiken werden daher oft willkürlich ausgelegt und angewendet. So werden in manchen Regionen vermehrt Wehrpflichtige und Reservisten einberufen vergleiche dazu UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 2). Die Regelungen des Dekret Nr. 33 betreffend das Gesetz über die Wehrpflicht, zuletzt geändert am
- August 2014, mit Blick auf etwaige Aufschübe sind zwar noch in Kraft, finden aktuellen Berichten zufolge allerdings in der Praxis nicht immer Berücksichtigung. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass inzwischen bei der Rekrutierung vermehrt auf lokaler Ebene agiert wird, wo offizielle Militärdienstaufschübe nicht immer berücksichtigt werden: "A key factor to note in these developments is the mounting decentralisation of the regime over the past five years of conflict. The regime has become less of a centralized, top-down decision making body over time. Instead, top-level officials increasingly provide broad guidance to local officials and paramilitaries who are given wide latitude to carry out their orders. Thus, top officials could give guidance for a new recruitment drive in Latakia and Tartus Province. Local intelligence, police, military, and paramilitary forces would take these orders and enact them by any means necessary – including turning a blind eye to deferrals. This decentralization also provides incentives for local actors to target protected populations in order to secure private gain by extorting individuals and their families under the threat of recruitment, even if the individual in question holds a valid deferral.”, Information provided by Christopher Kozak, Research Analyst at the Institute for the Study of War, 7 October 2016 (Email on file with UNHCR) (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 3). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den BF schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.Die Regelungen des Dekret Nr. 33 betreffend das Gesetz über die Wehrpflicht, zuletzt geändert am
- August 2014, mit Blick auf etwaige Aufschübe sind zwar noch in Kraft, finden aktuellen Berichten zufolge allerdings in der Praxis nicht immer Berücksichtigung. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass inzwischen bei der Rekrutierung vermehrt auf lokaler Ebene agiert wird, wo offizielle Militärdienstaufschübe nicht immer berücksichtigt werden: "A key factor to note in these developments is the mounting decentralisation of the regime over the past five years of conflict. The regime has become less of a centralized, top-down decision making body over time. Instead, top-level officials increasingly provide broad guidance to local officials and paramilitaries who are given wide latitude to carry out their orders. Thus, top officials could give guidance for a new recruitment drive in Latakia and Tartus Province. Local intelligence, police, military, and paramilitary forces would take these orders and enact them by any means necessary – including turning a blind eye to deferrals. This decentralization also provides incentives for local actors to target protected populations in order to secure private gain by extorting individuals and their families under the threat of recruitment, even if the individual in question holds a valid deferral.”, Information provided by Christopher Kozak, Research Analyst at the Institute for the Study of War, 7 October 2016 (Email on file with UNHCR) vergleiche UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 3). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den BF schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. 3.
- Die Schilderungen des BF, wonach es ihm nur mit Hilfe eines Bekannten beim Militär gelungen sei, Reisedokumente zu erhalten, steht ebenfalls im Einklang mit den Länderberichten: "According to information obtained from the Passport Office in the Immigration Department in Damascus (dated 4 October 2016), boys above the age of 13 are only issued Syrian passports with a maximum validity of six years. Once the military conscription age is reached, leaving Syria legally would be subject to prior authorisation by the General Directorate of Recruitment. The Permission is subject to a guarantee, which could be financial, property, commercial, agricultural or a guarantee from a sponsor (first degree government employee, officer). See Article 48 of the "Service of the Flag Law” (Legislative Decree No. 30 of 2007, as amended; available in Arabic at: http://www.damascusbar.org/AlMuntada/showthread.php?p=96165).” (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 3).vergleiche UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 3). 3.
- Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den BF nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).3.
- Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den BF nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070). 3.
- Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den BF, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden – und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – zu bejahen. Der BF konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der BF konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.
- Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem BF
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.7. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06.08.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
§ 75Abs.
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.3.8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06.08.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2143639.1.00