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{'item': 'W210 2118166-1'}

Obsah (10)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Art. 80Art. 21§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW210 2118166-1 SpruchW210 2118166-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBA

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Datum vom 25.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 76,89 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer war weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 503,89 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer war zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 76,22 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ("XXXX"), für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 76,89 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer war weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ("XXXX"), für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 503,89 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer war zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 76,22 ha Almfutterfläche angegeben. Am 07.06.2010 erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers, der Prüfbericht wurde ihm ausgehändigt.
  2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109023721, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,19 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109023721, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,19 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  4. Im Jahr 2011 wurde eine Sachverhaltserhebung zum Flächenabgleich 2007 bis 2010 wegen vermutlicher Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführt.
  5. Im Jahr 2011 wurde eine Sachverhaltserhebung zum Flächenabgleich 2007 bis 2010 wegen vermutlicher Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 durchgeführt. In weiterer Folge fand am 24.09.2012 auf dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei statt der beantragten 76,22 ha für das Jahr 2010 89,44 ha vorgefunden wurden.
  6. Mit Schreiben vom 24.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine Korrektur der Almflächen auf 67,27 ha. Diese Korrektur wurde berücksichtigt.
  7. Mit Schreiben vom 24.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Korrektur der Almflächen auf 67,27 ha. Diese Korrektur wurde berücksichtigt.
  8. Mit Schreiben vom 05.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 503,89 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 342,06 ha zugrunde zu legen sei.
  9. Mit Schreiben vom 05.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 503,89 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 342,06 ha zugrunde zu legen sei.
  10. Mit Schreiben vom 15.07.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 76,89 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 56,80 ha zugrunde zu legen sei. Diese Korrektur wurde berücksichtigt.
  11. Mit Schreiben vom 15.07.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 76,89 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 56,80 ha zugrunde zu legen sei. Diese Korrektur wurde berücksichtigt.
  12. Am 22.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX statt. Die Beantragung der Vorjahre wurde nicht beanstandet.
  13. Am 22.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 statt. Die Beantragung der Vorjahre wurde nicht beanstandet.
  14. Am 26.08.2013 und am 28.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX statt. Die Beantragung der Vorjahre wurde nicht beanstandet.
  15. Am 26.08.2013 und am 28.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 statt. Die Beantragung der Vorjahre wurde nicht beanstandet.
  16. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,92 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 11,54 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
  17. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR römisch 40 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,92 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 11,54 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
  18. Die gegenständliche Beschwerde vom 22.01.2014 bemängelt das behördlich festgestellte Flächenausmaß aufgrund mangelnder Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen und der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, insbesondere verweist die Beschwerdeführer auf Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensgegenständlichen Almen. Die Beschwerde richtet sich gegen eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen aufgrund eines Irrtums der Behörde, des Vertrauens auf die Behördenpraxis und des mangelnden Verschuldens aufgrund der Aktivität des Almbewirtschafters, wendet eine rückwirkende Korrektur, die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen sowie Verjährung ein und moniert die unangemessene, hohe Strafe. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, dessen Abänderung in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Berichtigung des Beihilfeantrags. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer Sachverhaltsdarstellungen der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Almen aus dem Jahr 2013 vor. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
  19. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 wurde der Akt mit 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Es wurde eine anteilige Almfutterfläche von 14,19 ha beantragt. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 76,89 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer war weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 503,89 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer war zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 76,22 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ("XXXX"), für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 76,89 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer war weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ("XXXX"), für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 503,89 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer war zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 76,22 ha Almfutterfläche angegeben. Am 07.06.2010 erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers, der Prüfbericht wurde ihm ausgehändigt. Im Jahr 2011 wurde eine Sachverhaltserhebung zum Flächenabgleich 2007 bis 2010 wegen vermutlicher Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführt. In weiterer Folge fand am 24.09.2012 auf dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei statt der beantragten 76,22 ha für das Jahr 2010 89,44 ha vorgefunden wurden.Im Jahr 2011 wurde eine Sachverhaltserhebung zum Flächenabgleich 2007 bis 2010 wegen vermutlicher Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 durchgeführt. In weiterer Folge fand am 24.09.2012 auf dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei statt der beantragten 76,22 ha für das Jahr 2010 89,44 ha vorgefunden wurden. Mit Schreiben vom 24.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine Korrektur der Almflächen auf 67,27 ha. Diese Korrektur wurde berücksichtigt.Mit Schreiben vom 24.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Korrektur der Almflächen auf 67,27 ha. Diese Korrektur wurde berücksichtigt. Mit Schreiben vom 05.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 503,89 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 342,06 ha zugrunde zu legen ist.Mit Schreiben vom 05.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 503,89 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 342,06 ha zugrunde zu legen ist. Mit Schreiben vom 15.07.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine weitere Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 76,89 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 56,80 ha zugrunde zu legen ist. Diese Korrektur wurde berücksichtigt.Mit Schreiben vom 15.07.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 eine weitere Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 76,89 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 56,80 ha zugrunde zu legen ist. Diese Korrektur wurde berücksichtigt. Am 22.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX statt. Die Beantragung der Vorjahre wurde nicht beanstandet.Am 22.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 statt. Die Beantragung der Vorjahre wurde nicht beanstandet. Am 26.08.2013 und am 28.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX statt. Die Beantragung der Vorjahre wurde nicht beanstandet.Am 26.08.2013 und am 28.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 statt. Die Beantragung der Vorjahre wurde nicht beanstandet. Dem angefochtenem Änderungsbescheid wurden 27,62 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, eine beantragten Fläche von insgesamt 25,64 ha, davon 10,92 ha anteilige Almfutterfläche zu Grunde gelegt. Ermittelt wurden 25,61 ha, die ausgewiesene Differenzfläche beträgt 0,00 ha, die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen, eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Es ergab sich somit eine Änderung der beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 3,27 ha.
  21. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen und die rückwirkenden Flächenkorrekturen für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise. Die Feststellung, dass die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommene Rückforderung nicht das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle ist, sondern einzig auf den vorgenommenen rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen beruht und die belangte Behörde der Prämienberechnung allein die von den Almbewirtschaftern mit rückwirkenden Korrekturanträgen beantragten Almfutterfläche zu Grunde legte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Wie aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Flächentabelle ersichtlich, reduzierte sich die dem abgeänderten Bescheid vom 30.12.2010 noch mit 14,19 ha zu Grunde gelegte beantragte anteilige Almfutterfläche im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid auf 10,92 ha. Dementsprechend wurde in der Flächentabelle zugleich eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. Es ist daher evident, dass der mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommenen Rückforderung einzig die Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche zu Grunde liegt und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der anteiligen Almfutterfläche ausschließlich die beantragten Flächen heranzog. Die Berücksichtigung der Korrekturanträge ergab sich zweifelsfrei aus den im Akt aufliegenden Korrekturanträgen. Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die verfahrensgegenständlichen Almen aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Zu A) zur Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Bestimmungen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor.Artikel 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor. "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]." "Artikel 23 Verspätete Einreichung
(1)[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2)[...] Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...] "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.
  2. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  3. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). 3.3.
  4. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen der verfahrensgegenständlichen Almen durch deren Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von diesem zurückzufordern.3.3.
  5. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen der verfahrensgegenständlichen Almen durch deren Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Artikel 80, leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von diesem zurückzufordern. 3.3.
  6. Wenn der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen vorbringt, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen 2012 und 2013 sei falsch und in einem die mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche moniert, so gilt es darauf hinzuweisen, dass der Rückforderung keine Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde liegt sondern die belangte Behörde der Beihilfenberechnung das vom Beschwerdeführer und von den Almbewirtschaftern selbst beantragte Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zu Grunde gelegt hat. (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge durch die Almbewirtschafter für die gegenständlichen Almen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).3.3.
  7. Wenn der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen vorbringt, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen 2012 und 2013 sei falsch und in einem die mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche moniert, so gilt es darauf hinzuweisen, dass der Rückforderung keine Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde liegt sondern die belangte Behörde der Beihilfenberechnung das vom Beschwerdeführer und von den Almbewirtschaftern selbst beantragte Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zu Grunde gelegt hat. vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge durch die Almbewirtschafter für die gegenständlichen Almen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). 3.3.
  8. Da der Flächenberechnung zur EBP 2010 und der gegenständlichen Rückforderung keine Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde lag, war auch nicht auf die Einwende bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen sowie der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen. 3.3.
  9. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde

Art. 80Abs.

3 VO (EG) 1122/2009 aufgrund der Nichtberücksichtigung einer früheren Vor-Ort-Kontrolle, bei der Berechnung von Landschaftselementen sowie durch die Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers und der ihm zuzurechnenden Almbewirtschafter selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.3.3.5. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde

Artikel 80

, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, aufgrund der Nichtberücksichtigung einer früheren Vor-Ort-Kontrolle, bei der Berechnung von Landschaftselementen sowie durch die Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers und der ihm zuzurechnenden Almbewirtschafter selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen. 3.3.

  1. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, da die vorgenommene Rückforderung einzig auf den rückwirkenden Almflächenkorrekturen basiert. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch das Monieren der unangemessenen, hohen Strafe sowie der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung aufgrund der Aktivitäten der Almbewirtschafter und des Vertrauens auf die Behördenpraxis kein Verschulden treffe. 3.3.
  2. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VO 796/2004 bezüglich der Verjährung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Auf das gegenständliche Antragsjahr ist jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, welche generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).3.3.7. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VO 796 aus 2004, bezüglich der Verjährung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Auf das gegenständliche Antragsjahr ist jedoch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, welche generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen vom Beschwerdeführer sowie von den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almbewirtschaftern selbst beantragt wurden. 3.3.8. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 25,61 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (28,91 ha), war die belangte Behörde

Art. 80Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (konkret: EUR XXXX), zurückzufordern.3.3.

  1. Wie bereits den Feststellungen unter römisch zwei.
  2. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 25,61 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (28,91 ha), war die belangte Behörde

Artikel 80

, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (konkret: EUR römisch 40 ), zurückzufordern. 3.3.

  1. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und ist nicht zu beanstanden.3.3.
  2. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, der VO (EG) 1120 aus 2009, und ist soweit nicht zu beanstanden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Artikel 56, Absatz eins, Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122 aus 2009, und ist nicht zu beanstanden. 3.3.
  3. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrags zuzulassen, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete, sondern lediglich die Rechtsprechung des VwGH zu Art. 21 VO (EG) 1122/2009 wiedergab, wonach auch leichte Fahrlässigkeit das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht ausschließe. Der Beschwerdeführer konnte damit jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum

Art. 21VO (EG) Nr.

1122/2009 vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden.3.3.10. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrags zuzulassen, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete, sondern lediglich die Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, wiedergab, wonach auch leichte Fahrlässigkeit das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht ausschließe. Der Beschwerdeführer konnte damit jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift vergleiche VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum

Artikel 21, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.11.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.11.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom

  1. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des Antrags des Beschwerdeführers und der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Anträgen der Almbewirtschafter im Rahmen der rückwirkenden Flächenkorrekturen entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des Antrags des Beschwerdeführers und der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Anträgen der Almbewirtschafter im Rahmen der rückwirkenden Flächenkorrekturen entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/
  2. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/
  3. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2118166.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.