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{'item': 'W213 2129816-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW213 2129816-1 SpruchW213 2129816-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 02.05.2013 wurde gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) anlässlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin (BF) in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Richteramtsanwärterin der 22.11.2008 als Vorrückungsstichtag festgesetzt und der BF anrechenbare Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von vier Jahren, vier Monaten und neun Tagen vorangestellt.Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 02.05.2013 wurde gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) anlässlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin (BF) in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Richteramtsanwärterin der 22.11.2008 als Vorrückungsstichtag festgesetzt und der BF anrechenbare Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von vier Jahren, vier Monaten und neun Tagen vorangestellt. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2016, zugestellt am 07.05.2016, wurden der BF gemäß § 12 Abs. 5 GehG vor ihrem Dienstantritt als Richterin absolvierte Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, in der Dauer von sechs Monaten und sechzehn Tagen angerechnet.Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2016, zugestellt am 07.05.2016, wurden der BF gemäß Paragraph 12, Absatz 5, GehG vor ihrem Dienstantritt als Richterin absolvierte Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, in der Dauer von sechs Monaten und sechzehn Tagen angerechnet. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die BF in ihrem Erhebungsblatt angegeben habe, von 01.10.2007 bis 15.02.2012 das Studium der Rechtswissenschaften sowie vom 01.04.2012 bis 30.06.2012 und von 16.07.2012 bis 31.03.2013 die Gerichtspraxis absolviert zu haben. Hinsichtlich der Anrechnung der Zeiten des Studiums führte die belangte Behörde aus, dass Ausbildungszeiten jedweder Art (Schulzeit, Lehrverhältnis, Studienzeiten, andere Ausbildungen) von einer Anrechnung ausgeschlossen seien, da diese in die Bestimmungen als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 12 Abs. 2 und 3 GehG anzurechnenden Zeiten nicht angeführt seien. Daher sei eine Anrechnung der im Erhebungsblatt angeführten Studienzeit des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nicht möglich.Hinsichtlich der Anrechnung der Zeiten des Studiums führte die belangte Behörde aus, dass Ausbildungszeiten jedweder Art (Schulzeit, Lehrverhältnis, Studienzeiten, andere Ausbildungen) von einer Anrechnung ausgeschlossen seien, da diese in die Bestimmungen als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 GehG anzurechnenden Zeiten nicht angeführt seien. Daher sei eine Anrechnung der im Erhebungsblatt angeführten Studienzeit des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nicht möglich. Die Zeiten der Gerichtspraxis wurden insoweit als anrechenbar gewertet, als sie die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant nach § 5 Abs. 2 Rechtspraktikantengesetz in der Höhe von fünf Monaten überschreiten. Dies ergebe sich aus § 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG).Die Zeiten der Gerichtspraxis wurden insoweit als anrechenbar gewertet, als sie die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant nach Paragraph 5, Absatz 2, Rechtspraktikantengesetz in der Höhe von fünf Monaten überschreiten. Dies ergebe sich aus Paragraph 211 b, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG). Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 13.06.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie aus, dass sie den Bescheid nur insoweit anfechte, als ihr fünf Monate der von ihr absolvierten Gerichtspraxis nicht als Vordienstzeit iSd § 12 GehG angerechnet wurden.Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 13.06.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie aus, dass sie den Bescheid nur insoweit anfechte, als ihr fünf Monate der von ihr absolvierten Gerichtspraxis nicht als Vordienstzeit iSd Paragraph 12, GehG angerechnet wurden. Begründend gibt sie im Wesentlichen an, dass gemäß § 12 GehG jene Vordienstzeiten jedenfalls anzurechnen seien, welche bereits im unmittelbar vorangegangen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden seien. Daher seien die ihr bereits im Zuge ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin und Begründung des Dienstverhältnisses zum Bund angerechneten Vordienstzeiten laut Bescheid vom 02.05.2013 auch nach der neuen Gesetzeslage zum Besoldungsdienstalter anzurechnen. Dies habe die belangte Behörde rechtlich verkannt. Überdies werde durch die Nichtanrechnung jener Vordienstzeiten, welche bereits im unmittelbar vorangegangen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden seien, der Vertrauensgrundsatz verletzt.Begründend gibt sie im Wesentlichen an, dass gemäß Paragraph 12, GehG jene Vordienstzeiten jedenfalls anzurechnen seien, welche bereits im unmittelbar vorangegangen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden seien. Daher seien die ihr bereits im Zuge ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin und Begründung des Dienstverhältnisses zum Bund angerechneten Vordienstzeiten laut Bescheid vom 02.05.2013 auch nach der neuen Gesetzeslage zum Besoldungsdienstalter anzurechnen. Dies habe die belangte Behörde rechtlich verkannt. Überdies werde durch die Nichtanrechnung jener Vordienstzeiten, welche bereits im unmittelbar vorangegangen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden seien, der Vertrauensgrundsatz verletzt. Zudem behauptet die BF eine Verfassungswidrigkeit des § 211b RStDG. Dieser verstoße gegen Art. 7 B-VG aufgrund einer unsachlichen Differenzierung, da einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten nach § 12 Abs. 3 GehG in vollem Ausmaß berücksichtigt würden, die ersten fünf Monate der Gerichtspraxis jedoch nicht. Die Gerichtspraxis sei für den Beruf als Richter eine einschlägige Berufstätigkeit, unabhängig davon, ob es sich dabei um die ersten oder letzten Monate dieser Tätigkeit gehandelt habe. Eine sachliche Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.Zudem behauptet die BF eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 211 b, RStDG. Dieser verstoße gegen Artikel 7, B-VG aufgrund einer unsachlichen Differenzierung, da einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG in vollem Ausmaß berücksichtigt würden, die ersten fünf Monate der Gerichtspraxis jedoch nicht. Die Gerichtspraxis sei für den Beruf als Richter eine einschlägige Berufstätigkeit, unabhängig davon, ob es sich dabei um die ersten oder letzten Monate dieser Tätigkeit gehandelt habe. Eine sachliche Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Überdies werde eine Altersdiskriminierung dahingehend erblickt, wenn in diesem Zusammenhang die Zeiten, die über die ersten fünf Monate hinausgehen, angerechnet würden, die ersten fünf Monate selbst hingegen nicht. Es liege in der Natur der Sache, dass die ersten Monate des Rechtspraktikums in einem früheren Lebensalter absolviert würden, als jene danach. Außerdem liege auch hier ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil die Ungleichbehandlung von Rechtspraktikumszeiten vor und nach der Absolvierung von fünf Monaten objektiv nicht rechtfertigbar sei. Die Tätigkeiten seien grundsätzlich von gleicher Natur und würden lediglich abhängig von der jeweiligen Zuteilung zu einer bestimmten Abteilung variieren. Die BF rege daher an, einen Antrag auf Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens über die Wortfolge des § 211b RStDG "soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten", beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Die BF rege daher an, einen Antrag auf Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens über die Wortfolge des Paragraph 211 b, RStDG "soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten", beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom OLG vorgelegt und sind am 11.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Die BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und absolvierte ihre Gerichtspraxis in den Zeiträumen von 01.04.2012 bis 30.06.2012 und von 16.07.2012 bis 31.03.2013. Von 01.04.2013 bis 30.06.2016 war die BF Richteramtsanwärterin. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 wurde sie auf die Planstelle einer Richterin des Landesgerichts Feldkirch (R1b), ernannt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 06.05.2016 wurden der BF Vordienstzeiten um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, im Ausmaß von sechs Monaten und sechzehn Tagen angerechnet. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der BF und sind soweit unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die BF auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A) Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. 305/1961 idF BGBl. I 64/2016, lauten wie folgt:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,, lauten wie folgt: "Gehalt des Richteramtsanwärters § 67. Das Gehalt beträgtParagraph 67, Das Gehalt beträgt 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 2 442,3 € und 2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 2 507,2 €. 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden."66 Absatz 3, erster Satz ist anzuwenden." "Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis § 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."Paragraph 211 b, Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten." Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 64/2016, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt: "Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten Z 1 bis Z 4 [...]Ziffer eins bis Ziffer 4, [...]
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die 1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder 2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. [...]" "Überleitung bestehender Dienstverhältnisse § 169c.
(1)Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor."Paragraph 169 c,
(1)Alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor."
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(9)[...] Gruppenüberleitung § 169d.
(1)Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:Paragraph 169 d,
(1)Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:
  1. jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,
  2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
  3. die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,
  4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
  5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,
  6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,
  7. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,
  8. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,
  9. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,
  10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
  11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
  12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. ...
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(9)[...]" Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 idF BGBl. 39/2016, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt 644 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt 39 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt: "Gerichtspraxis § 1.
(1)Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.Paragraph eins,
(1)Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
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(3)[...] Zulassung zur Gerichtspraxis § 2.
(1)Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.Paragraph 2,
(1)Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
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(4)[...]" Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. 86 idF BGBl. I 64/2016 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. 86 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, lauten auszugsweise wie folgt: "Verwaltungspraktikum Allgemeines § 36a.
(1)Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [...]Paragraph 36 a,
(1)Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [...] Rechte des Verwaltungspraktikanten § 36b.
(1)Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [...]"Paragraph 36 b,
(1)Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [...]" Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11.02.2015) befand sich die BF als Richteramtsanwärterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Infolge des für sie nach § 67 RStDG geltenden Fixgehaltes war der für sie errechnete Vorrückungsstichtag, welcher mit Bescheid vom 02.05.2013 auf 22.11.2008 festgestellt wurde, für ihr Monatsentgelt nicht maßgebend und konnte daher auch keine Überleitung der BF nach § 169c GehG stattfinden. In der in § 169d Abs. 1 GehG vorgenommenen Auflistung der für eine Gruppenüberleitung vorgesehenen Verwendungsgruppen scheint die Verwendungsgruppe der Richteramtsanwärterinnen/Richteramtsanwärter nicht auf.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11.02.2015) befand sich die BF als Richteramtsanwärterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Infolge des für sie nach Paragraph 67, RStDG geltenden Fixgehaltes war der für sie errechnete Vorrückungsstichtag, welcher mit Bescheid vom 02.05.2013 auf 22.11.2008 festgestellt wurde, für ihr Monatsentgelt nicht maßgebend und konnte daher auch keine Überleitung der BF nach Paragraph 169 c, GehG stattfinden. In der in Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG vorgenommenen Auflistung der für eine Gruppenüberleitung vorgesehenen Verwendungsgruppen scheint die Verwendungsgruppe der Richteramtsanwärterinnen/Richteramtsanwärter nicht auf. Für die vorliegende Fallkonstellation normiert der § 169d Abs. 6 GehG dritter Satz ausdrücklich wie folgt: "Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt."Für die vorliegende Fallkonstellation normiert der Paragraph 169 d, Absatz 6, GehG dritter Satz ausdrücklich wie folgt: "Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach Paragraph 169 c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt." Das Besoldungsdienstalter der BF ist demnach nach dem (neuen) § 12 GehG völlig neu zu ermitteln wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst. Das Regelungsregime der Besoldungsreform 2015 kommt daher im Beschwerdefall voll zur Anwendung.Das Besoldungsdienstalter der BF ist demnach nach dem (neuen) Paragraph 12, GehG völlig neu zu ermitteln wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst. Das Regelungsregime der Besoldungsreform 2015 kommt daher im Beschwerdefall voll zur Anwendung. Der neu gefasste § 12 GehG sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor:Der neu gefasste Paragraph 12, GehG sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor: -Strichaufzählung Gebietskörperschaftszeiten bzw. Zeiten bei internationalen Einrichtungen -Strichaufzählung Einschlägige Berufstätigkeit oder Verwaltungspraktika bis zu zehn Jahren -Strichaufzählung Zeiten des Bezugs einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% -Strichaufzählung Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes bis zur gegenwärtigen gesetzlichen Pflichtdauer. Für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter wird darüber hinaus mit § 211b RStDG die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis normiert, soweit als sie deren gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt.Für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter wird darüber hinaus mit Paragraph 211 b, RStDG die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis normiert, soweit als sie deren gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt. Ausgehend von dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zutreffend die Gerichtspraxis mit sechs Monaten und sechzehn Tagen angerechnet. Der Einwand der BF, wonach die bereits im Zuge zur Ernennung zur Richteramtsanwärterin und Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund angerechneten Vordienstzeiten laut Bescheid vom 02.05.2013 auch nach der neuen Gesetzeslage zum Besoldungsdienstalter anzurechnen seien, erweist sich als nicht berechtigt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 12 GehG idF vor der Besoldungsreform 2015 ist "Sache" des im Abs. 9 leg.cit. angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Feststellung des Vorrückungsstichtages", nicht aber die dort vorweg zu beurteilenden Frage, welche Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren. Dabei handelt es sich bloß um Begründungselemente, die für sich genommen nicht rechtskraftfähig sind (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 12, GehG in der Fassung vor der Besoldungsreform 2015 ist "Sache" des im Absatz 9, leg.cit. angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Feststellung des Vorrückungsstichtages", nicht aber die dort vorweg zu beurteilenden Frage, welche Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren. Dabei handelt es sich bloß um Begründungselemente, die für sich genommen nicht rechtskraftfähig sind (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0047). Im Erkenntnis vom 24.04.2015, 2011/17/0244, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: "Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteienbegehren mit dem früheren deckt (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078). Sind hingegen in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (der maßgebenden Rechtslage) nach der Erlassung des Bescheids wesentliche - also einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichende oder gebietende - Änderungen eingetreten, so verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden muss (VwGH vom 17.05.2004, 2002/06/0203)." Aus diesen Überlegungen ist für den Beschwerdefall zu folgern, dass zum einen aus dem rechtskräftig festgestellten Vorrückungsstichtagsbescheid die dort angerechneten Zeiten nicht der Rechtskraft unterlegen sind. Eine Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Richteramtsanwärterin hatte wegen dem der BF als Richteramtsanwärterin gemäß § 67 RStDG gebührenden Fixgehaltes nicht zu erfolgen und ist auch nicht geschehen.Aus diesen Überlegungen ist für den Beschwerdefall zu folgern, dass zum einen aus dem rechtskräftig festgestellten Vorrückungsstichtagsbescheid die dort angerechneten Zeiten nicht der Rechtskraft unterlegen sind. Eine Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Richteramtsanwärterin hatte wegen dem der BF als Richteramtsanwärterin gemäß Paragraph 67, RStDG gebührenden Fixgehaltes nicht zu erfolgen und ist auch nicht geschehen. Zum anderen ist durch die im Beschwerdefall zum Tragen kommende neue Rechtslage überdies eine Änderung der "Sache" eingetreten. Von einem Eingriff in rechtskräftig erworbene Rechte kann daher keine Rede sein. Daraus folgt die weitere logische Konsequenz, dass der Beschwerdefall auch keinen "Übergangsfall" im Sinne der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF BGBl. I. Nr. 32/2015 darstellt.Zum anderen ist durch die im Beschwerdefall zum Tragen kommende neue Rechtslage überdies eine Änderung der "Sache" eingetreten. Von einem Eingriff in rechtskräftig erworbene Rechte kann daher keine Rede sein. Daraus folgt die weitere logische Konsequenz, dass der Beschwerdefall auch keinen "Übergangsfall" im Sinne der Übergangsbestimmungen des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 32 aus 2015, darstellt. Zu den von der BF gegen die im neuen Besoldungssystem nur mehr eingeschränkt vorgesehene Berücksichtigung der Gerichtspraxis geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist Folgendes zu entgegnen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. VfSlg 16.176/2001 mwH sowie 17.452/2005; 04.12.2013, G 67/2013 ua. = VfSlg. 19822), insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (VfGH 07.06.2013, B 1537/2012).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht vergleiche VfSlg 16.176 aus 2001, mwH sowie 17.452 aus 2005,; 04.12.2013, G 67 aus 2013, ua. = VfSlg. 19822), insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (VfGH 07.06.2013, B 1537 aus 2012,). Mit der Besoldungsreform 2015 wurde das frühere System des Vorrückungsstichtages durch das System des Besoldungsdienstalters ersetzt. Die Anrechnung von Vordienstzeiten wurde im Vergleich zu den Bestimmungen des früheren Vorrückungsstichtages auf grundsätzlich nur mehr vier Anrechnungstatbestände (§ 12 GehG, § 26 VBG) beschränkt. Das Besoldungsdienstalter setzt sich zusammen aus den anrechenbaren Vordienstzeiten zuzüglich der im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten. Die nicht mehr vorgesehene Anrechnung von Ausbildungszeiten oder sonstigen Zeiten wurde mit den neuen Gehaltsansätzen pauschal abgegolten, weiters findet die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe - demnach auch wieder von der
  1. in die
  2. Gehaltsstufe - nach einer Verweildauer von zwei Jahren in der jeweiligen Gehaltsstufe, bei der Richterin/beim Richter nach vier Jahren (§ 66 Abs. 2 RStDG) statt.Mit der Besoldungsreform 2015 wurde das frühere System des Vorrückungsstichtages durch das System des Besoldungsdienstalters ersetzt. Die Anrechnung von Vordienstzeiten wurde im Vergleich zu den Bestimmungen des früheren Vorrückungsstichtages auf grundsätzlich nur mehr vier Anrechnungstatbestände (Paragraph 12, GehG, Paragraph 26, VBG) beschränkt. Das Besoldungsdienstalter setzt sich zusammen aus den anrechenbaren Vordienstzeiten zuzüglich der im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten. Die nicht mehr vorgesehene Anrechnung von Ausbildungszeiten oder sonstigen Zeiten wurde mit den neuen Gehaltsansätzen pauschal abgegolten, weiters findet die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe - demnach auch wieder von der
  3. in die
  4. Gehaltsstufe - nach einer Verweildauer von zwei Jahren in der jeweiligen Gehaltsstufe, bei der Richterin/beim Richter nach vier Jahren (Paragraph 66, Absatz 2, RStDG) statt. Soweit es die BF betrifft, wurde die Gerichtspraxis als einschlägige Berufstätigkeit nur mehr in dem Ausmaß angerechnet, als sie die gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt. Das erkennende Gericht hegt keine Bedenken gegen die mit der Besoldungsreform 2015 vorgenommene Ausgestaltung des neuen Gehaltssystems der Bundesbediensteten vor dem Hintergrund des Gleichheitsgebotes. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Anrechnung von Vordienstzeiten gegenüber der früheren Rechtslage zu beschränken oder solche nur mehr anzurechnen, insoweit sie als einschlägige Berufstätigkeit anzuerkennen sind und dafür einen Ausgleich in den neuen (höheren) Gehaltsansätzen und in einer Verkürzung der Verweildauer von der
  5. in die
  6. Gehaltsstufe vorzusehen. Auf den aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ableitbaren Vertrauensgrundsatz kann sich die BF aber auch deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie aus dem rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheid - aus den oben bereits dargelegten Überlegungen - keine (wohlerworbenen) Rechte ableiten kann. Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten. Die BF behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Die Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt:Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten. Die BF behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Die Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt: Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR
  7. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 Regierungsvorlage 585 BlgNR
  8. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: "Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:"Zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG und Paragraph 26, Absatz 3, VBG: Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, unverändert: -Strichaufzählung Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei - abgesehen vom Verwaltungspraktikum - um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten. -Strichaufzählung Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen BewerberInnen, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt. -Strichaufzählung Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. -Strichaufzählung Die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums. [...]" Vorweg ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).Vorweg ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht). Nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt. § 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.Paragraph 211 b, RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in Paragraph 12, Absatz 3, GehG ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen. Dem Argument der BF, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.Dem Argument der BF, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit € 3.711,60 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (§ 28 GehG).3.711,60 (Paragraph 66, RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (Paragraph 28, GehG). Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet. Aus diesen Überlegungen ist auch von einem Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof abzusehen, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der dem Gesetzgeber im Besoldungsrecht zustehende - verhältnismäßig weite - Gestaltungsspielraum nicht überschritten wurde. Da sich aus dem Wortlaut des § 211b RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten und der BF dementsprechend alle Zeiten ihrer Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet wurden, ist die Beschwerde abzuweisen.Da sich aus dem Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten und der BF dementsprechend alle Zeiten ihrer Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet wurden, ist die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2129816.1.00

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