4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, unter einem
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei und
1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde über den Rechtsmittelwerber
Vm Abs. 2 Z 6 FPG idgF ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, unter einem
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde über den Rechtsmittelwerber
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah das vom Beschwerdeführer präsentierte Vorbringen hinsichtlich einer individuell gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch die verfeindete Verwandtschaft zweier gewaltsam zu Tode gekommene Großcousins in Pakistan in Hinblick auf sein Herkunftsland Afghanistan vor dem Hintergrund der Genfer Flüchtlingskonvention als nicht asylrelevant an, weswegen es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Die konkret ins Treffen geführten Vorfälle hätten sich zur Gänze in einem anderen – nicht dem Herkunftsland – entsprechenden Staat zugetragen, weshalb diesen im Ergebnis keine rechtlich relevante Bedeutung zukommen würde. Vielmehr diene gegenständlicher Asylantrag lediglich der Legalisierung des Aufenthalts in einem dem Rechtsmittelwerber günstig erscheinenden europäischen Staat, keinesfalls jedoch dem Schutz vor Verfolgung. Aufgrund mannigfaltiger familiärer Anknüpfungspunkte in seinem Heimatdorf sei überdies eine Verletzung seiner verfassungsrechtlich in Art. 2 und 3 EMRK normierten Rechte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zu befürchten.Aufgrund mannigfaltiger familiärer Anknüpfungspunkte in seinem Heimatdorf sei überdies eine Verletzung seiner verfassungsrechtlich in Artikel 2 und 3 EMRK normierten Rechte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zu befürchten. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG lägen in casu ebenfalls nicht vor, zumal seine gesamte Familie weiterhin in Pakistan respektive Afghanistan leben würde und darüber hinaus ansonsten keine rechtlich berücksichtigungswürdige Angehörigen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorhanden wären. Somit liege ein Eingriff sein Recht auf Familien- und Privatleben
Der Antragsteller sei erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig und sein Aufenthaltsstatus durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages ungewiss gewesen. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung wäre festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G komme daher nicht in Betracht. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Unter Spruchpunkt I. und II. wäre dargelegt worden, dass sich in seinem Fall keine Gefährdung i. S. d. § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergebe. Eine Empfehlung i. S. d. § 50 Abs. 3 FPG liege nicht vor. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig wäre.Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG lägen in casu ebenfalls nicht vor, zumal seine gesamte Familie weiterhin in Pakistan respektive Afghanistan leben würde und darüber hinaus ansonsten keine rechtlich berücksichtigungswürdige Angehörigen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorhanden wären. Somit liege ein Eingriff sein Recht auf Familien- und Privatleben
Der Antragsteller sei erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig und sein Aufenthaltsstatus durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages ungewiss gewesen. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung wäre festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Unter Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wäre dargelegt worden, dass sich in seinem Fall keine Gefährdung i. S. d. Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergebe. Eine Empfehlung i. S. d. Paragraph 50, Absatz 3, FPG liege nicht vor. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig wäre. Aufgrund der seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet bestehenden Abhängigkeit von finanziellen Leistungen der öffentlichen Hand erweise sich das
1 und 2 Z 6 FPG verhängte dreijährige Einreiseverbot mangels entsprechender Mittel zum Unterhalt als zwingend geboten. Dies nicht zuletzt basierend auf den vorliegenden Rahmenbedingungen hinsichtlich Ausbildungsgrad des Beschwerdeführers, Arbeitslosenquote, familiärer Anknüpfungspunkte und weiterer im Detail näher ausgeführter Faktoren.Aufgrund der seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet bestehenden Abhängigkeit von finanziellen Leistungen der öffentlichen Hand erweise sich das
Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG verhängte dreijährige Einreiseverbot mangels entsprechender Mittel zum Unterhalt als zwingend geboten. Dies nicht zuletzt basierend auf den vorliegenden Rahmenbedingungen hinsichtlich Ausbildungsgrad des Beschwerdeführers, Arbeitslosenquote, familiärer Anknüpfungspunkte und weiterer im Detail näher ausgeführter Faktoren. Zur Person des Beschwerdeführers führte das Bundesamt unter anderem aus, demzufolge die Identität des Genannten nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. 1.
GB zu einer bedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden zu sein, gab sich der Beschwerdeführer seinerseits überrascht und unwissend. Dies wurde seitens seines rechtsfreundlichen Vertreters auf den Umstand zurückgeführt, demzufolge bedingte Strafen "in vielen Fällen nicht als "Bestrafung" wahrgenommen wird, weil dieses System oftmals nicht bekannt ist (Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 03.10.2016)."Seine bislang in Pakistan lebende Familie wäre drei Monate zuvor nach Afghanistan zurückgeschickt worden und befände sich seither im Heimatdorf des Asylwerbers römisch 40 . Zu diesem Zwecke hätten die vor Ort lebenden Schwiegereltern ihren bestehenden Hof baulich erweitern lassen, sodass seine Gattin gemeinsam mit ihren Kindern genügend Wohnraum zur Verfügung stehe. Die Familie seiner Ehefrau würde aktuell auch für deren Lebensunterhalt aufkommen. Im Bundesgebiet versuche der Genannte demgegenüber seine Sprachkenntnisse sukzessive zu erweitern, sei jedoch an der Absolvierung einer Prüfung auf A2 – Niveau gescheitert. Daneben arbeite er auch für das Magistrat in der Straßenreinigung und helfe gelegentlich im römisch 40 – Verein bei der Ausschank von Kaffee und Tee aktiv mit. Vereinsmitglied wäre er aber nicht und könne er auch sonst keine weiterführenden Kurse besuchen, da es ihm bislang noch an den hiefür nötigen Schreibkenntnissen mangeln würde. Seine Kontakte zu seiner Familie beschränkten sich gegenwärtig auf vierteljährlich stattfindende Telefonate. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Auf Vorhalt, am 10.11.2014 vom Landesgericht römisch 40
Paragraph 105, StGB zu einer bedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden zu sein, gab sich der Beschwerdeführer seinerseits überrascht und unwissend. Dies wurde seitens seines rechtsfreundlichen Vertreters auf den Umstand zurückgeführt, demzufolge bedingte Strafen "in vielen Fällen nicht als "Bestrafung" wahrgenommen wird, weil dieses System oftmals nicht bekannt ist (Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 03.10.2016)." Das erstinstanzlich erstattete Vorbringen halte der Antragsteller vollinhaltlich aufrecht. Aufgrund anhaltender Grundstücksstreitigkeiten hätte man seinen Vater ermordet – zu einem Zeitpunkt, als der Genannte selbst noch ein Kind gewesen wäre. Nachdem dieser etwas älter geworden sei, wäre die Familie nach Pakistan ausgewandert. Verwandte des Vaters seien in weiterer Folge im Flüchtlingslager der Familie aufgetaucht und habe man nicht nur den Antragsteller sondern auch dessen Mutter und Schwester geschlagen. Er selbst sei zudem mit einem Messer attackiert worden. Die Täter – Cousins seines Vaters – wären aber ihrerseits vier bis fünf Monate später selbst einem Schussattentat zum Opfer gefallen. Die Verantwortung für dieses Verbrechen hätte man aber dem Asylwerber angelastet, weshalb sich dieser zur Ausreise veranlasst gesehen habe. Konkret hätten die Hinterbliebenen der Mordopfer den Genannten bei den pakistanischen Polizeibehörden angezeigt und sei dieser daraufhin in den Iran geflohen. Auf konkreten Vorhalt des verhandlungsleitenden Richters und wiederholte Nachfrage hin, räumte der Beschwerdeführer ein, allenfalls irgendwann 2011, 2012 oder 2013 in Afghanistan gewesen zu sei, "aber weiß ich nichts davon (Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 03.10.2016)." Generell wäre ihm auch nicht erinnerlich, derartiges vor der belangten Behörde je behauptet zu haben, aber sei es ihm definitiv völlig unmöglich, jemals wieder in sein Herkunftsland zurückzukehren, zumal er schon als Kind ständig unter Bezugnahme auf die angeführten Grundstücksstreitigkeiten bedroht worden wäre. Auch seine Frau und Kinder befänden sich nunmehr in Gefahr, "meine Mutter und Brüder haben aber keine Schwierigkeiten (Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 03.10.2016)." Das Haus in welchem seine Frau und Kinder leben würden, sei sogar schon Ziel eines Angriffs geworden, in dessen Verlauf seine Tochter erschossen worden wäre. Daher nehme er an, das selbe furchtbare Schicksal teilen zu müssen, würde er jemals nach Afghanistan zurückkehren. Angesichts der allgemeinen Sicherheitslage schließe er für sich auch eine potentielle innerstaatliche Fluchtalternative aus. 1.7. Am 10.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX, Zl. XXXX,
GB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.1.7. Am 10.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).
der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vergleiche The Guardian 07.01.2015). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015). Behandlung nach Rückkehr: In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vergleiche AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015). Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015). In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015). 3.2.3. Zur Sicherheitslage in der Provinz BAGHLAN: Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016). In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR- Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015). 4. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG. 4.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: 4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers, stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans und Pakistans. 4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des Asylwerbers aus seinem Aufenthaltsstaat Pakistan über den Iran, die Türkei und Griechenland sowie weitere angeblich unbekannte Staaten schließlich bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant sind. 4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des Genannten für das Verlassen seines Heimatstaates Afghanistan stützen sich auf die vom ihm vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Beschwerdeführer im Verfahren im Wesentlichen vor, dass er von den hinterbliebenen Familienmitglieder der behauptetermaßen gewaltsam ums Leben gekommenen verfeindeten Großcousins für deren Tod verantwortlich gemacht werden würde und nunmehr nach den traditionellen Regeln der Blutrache seinerseits um sein Leben fürchten müsse. Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Antragstellers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten
G und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Antragstellers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten
Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Es obliegt dem Rechtsmittelwerber, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Genannten lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 u.v.a.m.) Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Aus folgenden Gründen konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden: Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, nämlich, dass er von den Hinterbliebenen seiner behauptetermaßen ermordeten verfeindeten Großcousins verdächtigt werde, weshalb sie nunmehr Vergeltung an seiner Person üben wollten, reichen für die Glaubhaftmachung eine den Asylwerber aktuell drohende Verfolgung oder Gefährdung, die ihn treffen könnte, nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichender konkreter und individueller Umstände, die diesen betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch vor einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Seine bloß vagen, oberflächlichen und unsubstantiierten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise aus seinem Aufenthaltsstaat Pakistan sind gerade nicht dazu geeignet, die Glaubhaftigkeit seines konkreten Fluchtvorbringens zu untermauern. Im Besonderen lassen seine Schilderungen hinsichtlich des konkreten Vorfalls und den daraus resultierenden Folgewirkungen eine Reihe von im Nachstehenden detailliert ausgeführten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten erkennen, welche einer gelungenen Glaubhaftmachung massiv entgegenstehen: Zunächst fällt in diesem Kontext auf, demzufolge der Genannte während seiner Ersteinvernahme dezidiert behauptet hatte, die letzten 30 Jahre bis zu seiner Ausreise im Sommer 2011 permanent legal mit offiziell zuerkannten Flüchtlingsstatus in Pakistan gelebt zu haben (vgl. Seiten 17 und 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Neben seiner Gattin und den drei minderjährigen gemeinsamen Kindern treffe dies auch auf seine Mutter zu. In völliger Abkehr dazu gab der Rechtsmittelwerber in der ein Jahr später stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde an, wonach seine Mutter "bei meinen Brüdern in Afghanistan (Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" wohnhaft sei. Der jahrzehntelange Aufenthalt in einem pakistanischen Flüchtlingslager wäre illegal gewesen, zumal die Sicherheitsorgane die behördlich ausgestellten Dokumente, aus denen die Zuerkennung von internationalem Schutz hervorgegangen sei, nicht anerkannt, sondern stattdessen für den weiteren Verbleib Geld verlangt hätten (vgl. Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auch wäre der Asylwerber wiederholt in seiner Heimat auf Besuch gewesen: "Ich war circa vor fünf Jahren zum letzten Mal in Afghanistan (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Bereits diese massive Diskrepanz in grundlegenden Fragen zu seinem unmittelbaren Lebensumfeld zeugen von einem nicht an der Realität orientierten Vorbringen. Vielmehr handelt es sich offenkundig um die Wiedergabe eines zuvor bloß mangelhaft einstudierten gedanklichen Konstrukts, welches offensichtlich keinerlei Basis zu realem Erlebten aufweist. Anders wäre es objektiv auch nicht erklärbar, dass ein gesunder Mann mittleren Alters hinsichtlich seiner grundlegendsten Lebensumstände völlig gegenläufige Aussagen trifft.Zunächst fällt in diesem Kontext auf, demzufolge der Genannte während seiner Ersteinvernahme dezidiert behauptet hatte, die letzten 30 Jahre bis zu seiner Ausreise im Sommer 2011 permanent legal mit offiziell zuerkannten Flüchtlingsstatus in Pakistan gelebt zu haben vergleiche Seiten 17 und 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Neben seiner Gattin und den drei minderjährigen gemeinsamen Kindern treffe dies auch auf seine Mutter zu. In völliger Abkehr dazu gab der Rechtsmittelwerber in der ein Jahr später stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde an, wonach seine Mutter "bei meinen Brüdern in Afghanistan (Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" wohnhaft sei. Der jahrzehntelange Aufenthalt in einem pakistanischen Flüchtlingslager wäre illegal gewesen, zumal die Sicherheitsorgane die behördlich ausgestellten Dokumente, aus denen die Zuerkennung von internationalem Schutz hervorgegangen sei, nicht anerkannt, sondern stattdessen für den weiteren Verbleib Geld verlangt hätten vergleiche Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auch wäre der Asylwerber wiederholt in seiner Heimat auf Besuch gewesen: "Ich war circa vor fünf Jahren zum letzten Mal in Afghanistan (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Bereits diese massive Diskrepanz in grundlegenden Fragen zu seinem unmittelbaren Lebensumfeld zeugen von einem nicht an der Realität orientierten Vorbringen. Vielmehr handelt es sich offenkundig um die Wiedergabe eines zuvor bloß mangelhaft einstudierten gedanklichen Konstrukts, welches offensichtlich keinerlei Basis zu realem Erlebten aufweist. Anders wäre es objektiv auch nicht erklärbar, dass ein gesunder Mann mittleren Alters hinsichtlich seiner grundlegendsten Lebensumstände völlig gegenläufige Aussagen trifft. Dieser Eindruck setzte sich auch in der zuletzt durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem entscheidenden Gericht nicht nur fort, sondern erfuhr darüber hinaus eine weitere Bestätigung: Nach der zu Beginn der Befragung explizit zugesicherten Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im Verfahren (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), wurde der Rechtsmittelwerber vom verhandlungsleitenden Richter auf seinen letzten Aufenthalt in Afghanistan und den unterschiedlichen Aussagestand vor der belangten Behörde angesprochen. Nachdem der Genannte zunächst erfolglos versucht hatte, durch ausweichende Antworten von der eigentlichen Frage abzulenken, verstrickte er sich im Verlauf der gezielten Einvernahme abermals in gravierende inhaltliche Widersprüche zu diesem Themenkreis. Hatte er noch eingangs wörtlich behauptet, seit seiner Ausreise aus Pakistan im Jahre 2011 nicht mehr in seinem Heimatland Afghanistan gewesen zu sein (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), so revidierte er dann in weiterer Folge seine diesbezügliche Äußerung dahingehend, wonach er 30 Jahre "in Pakistan gelebt habe und nicht in Afghanistan gewesen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)" sei, um sich schließlich vermeintlich sämtliche denkbare Optionen offenzuhalten:Dieser Eindruck setzte sich auch in der zuletzt durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem entscheidenden Gericht nicht nur fort, sondern erfuhr darüber hinaus eine weitere Bestätigung: Nach der zu Beginn der Befragung explizit zugesicherten Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im Verfahren vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), wurde der Rechtsmittelwerber vom verhandlungsleitenden Richter auf seinen letzten Aufenthalt in Afghanistan und den unterschiedlichen Aussagestand vor der belangten Behörde angesprochen. Nachdem der Genannte zunächst erfolglos versucht hatte, durch ausweichende Antworten von der eigentlichen Frage abzulenken, verstrickte er sich im Verlauf der gezielten Einvernahme abermals in gravierende inhaltliche Widersprüche zu diesem Themenkreis. Hatte er noch eingangs wörtlich behauptet, seit seiner Ausreise aus Pakistan im Jahre 2011 nicht mehr in seinem Heimatland Afghanistan gewesen zu sein vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), so revidierte er dann in weiterer Folge seine diesbezügliche Äußerung dahingehend, wonach er 30 Jahre "in Pakistan gelebt habe und nicht in Afghanistan gewesen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)" sei, um sich schließlich vermeintlich sämtliche denkbare Optionen offenzuhalten: "Es kann sein, dass ich im Jahr 2011, 2012 oder 2013 einmal dort in Afghanistan gewesen bin, ich weiß es nicht genau (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)." Obwohl der Antragsteller nach sämtlichen erstinstanzlichen Vernehmungsterminen die Richtigkeit der protokollierten Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung unterfertigt hatte, sei es ihm dennoch nicht erinnerlich, je ausgesagt zu haben, in seinem Heimatland gewesen zu sein. Davon abgesehen könne es aber auch sein, dass ihn sowohl das Bundesamt als auch das entscheidende Gericht falsch verstanden hätten. Ein anderer Erklärungsversuch lautet dahingehend, demzufolge es auch möglich wäre, persönlich in Afghanistan gewesen zu sein, ohne es dies bewusst wahrzunehmen (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016). Dieser schier unübersichtliche Facettenreichtum an sämtlichen mehr oder weniger denkmöglichen Erklärungsversuchen völlig diametral einander gegenüberstehenden Aussagen zu einem ausgesprochen simplen Sachverhalt zeigt einmal mehr in deutlicher Weise den mangelnden Wahrheitsgehalt im Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Von einem gesunden Mann mittleren Alters wie dem Rechtsmittelwerber darf nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst unter Berücksichtigung fehlender Schulbildung erwartet werden, dass dieser in inhaltlich gleichlautender Weise übereinstimmende Antworten hinsichtlich seiner in den letzten 30 Jahren vorgenommenen Reisebewegungen in verschiedene Staaten präsentiert."Es kann sein, dass ich im Jahr 2011, 2012 oder 2013 einmal dort in Afghanistan gewesen bin, ich weiß es nicht genau (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)." Obwohl der Antragsteller nach sämtlichen erstinstanzlichen Vernehmungsterminen die Richtigkeit der protokollierten Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung unterfertigt hatte, sei es ihm dennoch nicht erinnerlich, je ausgesagt zu haben, in seinem Heimatland gewesen zu sein. Davon abgesehen könne es aber auch sein, dass ihn sowohl das Bundesamt als auch das entscheidende Gericht falsch verstanden hätten. Ein anderer Erklärungsversuch lautet dahingehend, demzufolge es auch möglich wäre, persönlich in Afghanistan gewesen zu sein, ohne es dies bewusst wahrzunehmen vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016). Dieser schier unübersichtliche Facettenreichtum an sämtlichen mehr oder weniger denkmöglichen Erklärungsversuchen völlig diametral einander gegenüberstehenden Aussagen zu einem ausgesprochen simplen Sachverhalt zeigt einmal mehr in deutlicher Weise den mangelnden Wahrheitsgehalt im Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Von einem gesunden Mann mittleren Alters wie dem Rechtsmittelwerber darf nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst unter Berücksichtigung fehlender Schulbildung erwartet werden, dass dieser in inhaltlich gleichlautender Weise übereinstimmende Antworten hinsichtlich seiner in den letzten 30 Jahren vorgenommenen Reisebewegungen in verschiedene Staaten präsentiert. Ein weiteres aufschlussreiches Beispiel für den mangelnden Glaubwürdigkeitsgehalt der ins Treffen geführten Fluchtgeschichte stellt die Aussage des Genannten in der zuletzt abgehaltenen Rechtsmittelverhandlung dar, wonach dieser sogar in Bezug auf seine Kernfamilie gänzlich unterschiedliche Darstellungen lieferte: Hatte er zunächst noch in Übereinstimmung mit seiner bereits vor der belangten Behörde dargebotenen Aussage angegeben, aktuell verheiratet zu sein und drei Kinder zu haben, welche allesamt mittlerweile in seinem Heimatdorf in Afghanistan leben würden (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), so behauptete er wenig später im Verlauf der selben Einvernahme, wonach eine seiner Töchter von seinen Feinden ermordet worden wäre, als diese das Haus, in dem die Familie seit ihrer Übersiedelung in sein Herkunftsland leben würde, angegriffen hätten (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016). In diesem Kontext stellt es ein bemerkenswertes Detail von unmissverständlicher Aussagekraft dar, dass dem Asylwerber erst dann der angeblich zwischenzeitlich erlittene tragische Verlust eines seiner Kinder wieder erinnerlich wurde, als ihn der verhandlungsleitende Richter nach seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befragte. Es mutet absolut lebensfremd und realitätsfern an, wonach ein Vater nach dem gerade erst wenige Monate zurückliegenden gewaltsamen Tod seiner leiblichen Tochter selbigen Schicksalsschlag zunächst kurzerhand vergessen haben könnte um diesen dann erst zur argumentativen Begründung seiner eigenen Gefahrenlage in seinem Herkunftsland geradezu beiläufig zu präsentieren.Ein weiteres aufschlussreiches Beispiel für den mangelnden Glaubwürdigkeitsgehalt der ins Treffen geführten Fluchtgeschichte stellt die Aussage des Genannten in der zuletzt abgehaltenen Rechtsmittelverhandlung dar, wonach dieser sogar in Bezug auf seine Kernfamilie gänzlich unterschiedliche Darstellungen lieferte: Hatte er zunächst noch in Übereinstimmung mit seiner bereits vor der belangten Behörde dargebotenen Aussage angegeben, aktuell verheiratet zu sein und drei Kinder zu haben, welche allesamt mittlerweile in seinem Heimatdorf in Afghanistan leben würden vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), so behauptete er wenig später im Verlauf der selben Einvernahme, wonach eine seiner Töchter von seinen Feinden ermordet worden wäre, als diese das Haus, in dem die Familie seit ihrer Übersiedelung in sein Herkunftsland leben würde, angegriffen hätten vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016). In diesem Kontext stellt es ein bemerkenswertes Detail von unmissverständlicher Aussagekraft dar, dass dem Asylwerber erst dann der angeblich zwischenzeitlich erlittene tragische Verlust eines seiner Kinder wieder erinnerlich wurde, als ihn der verhandlungsleitende Richter nach seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befragte. Es mutet absolut lebensfremd und realitätsfern an, wonach ein Vater nach dem gerade erst wenige Monate zurückliegenden gewaltsamen Tod seiner leiblichen Tochter selbigen Schicksalsschlag zunächst kurzerhand vergessen haben könnte um diesen dann erst zur argumentativen Begründung seiner eigenen Gefahrenlage in seinem Herkunftsland geradezu beiläufig zu präsentieren. Auch in einem anderen Punkt wird in casu der eklatante Mangel an Bereitschaft zur Abgabe wahrheitskonformer Antworten deutlich: Befragt, ob er seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet mit der Rechtsordnung im Einklang stehe, brachte der Asylwerber zwar vor, in der Vergangenheit "einmal zusammengeschlagen" worden zu sein, "aber das Verfahren wurde im Gericht abgeschlossen (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)". Im Ergebnis habe es sich lediglich um eine Verwaltungsstrafe gehandelt, welche er derzeit in monatlichen Raten begleichen würde. Die von der Polizeidirektion SALZBURG verhängte Geldbuße hätte er ursprünglich auch gar nicht bezahlen wollen, "weil ich Asylwerber bin (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)", jedoch wäre ihm seitens der Behörde der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe schriftlich angedroht worden, weshalb der Antragsteller dann Ratenzahlung vereinbart habe. Sonstige Erfahrungen persönlicher Natur mit der österreichischen Justiz respektive den Verwaltungsbehörden wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Auf Vorhalt, demzufolge der Genannte vom LandesgerichtXXXX am 10.11.2014 wegen Nötigung
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei (vgl. auch Strafregisterauszug vom 20.01.2017), reagierte der Rechtsmittelwerber überrascht: "Nein, ich weiß nichts davon (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)." Eine derartige Behauptung, welche dem vorliegenden Aktenstand diametral entgegensteht, bestätigt neuerlich die Einschätzung des entscheidenden Gerichts, demzufolge der Asylwerber nicht einmal ansatzweise dazu gewillt ist, im Verfahren realitätskonforme Angaben zu liefern. An dieser Sichtweise vermag auch der vom rechtsfreundlichen Vertreter gebotene Erklärungsversuch keine substantielle Andersbewertung zu rechtfertigen, wonach ein bedingt ausgesprochener Freiheitsentzug "in vielen Fällen nicht als Bestrafung wahrgenommen" werde (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)", zumal objektiv auch von einem Fremden ohne Schulbildung, Schrift- und Sprachkenntnisse erwartet werden kann, dass dieser bewusst realisiert, vor einem Strafgericht zu stehen und wegen einer ihm dezidiert zur Last gelegten Straftat schuldig gesprochen zu werden. Dies nicht zuletzt angesichts der ausnahmslos bei derartigen Verfahren kostenlos amtswegig zur Seite gestellten sprachkundigen Dolmetschern und (Pflicht-) Strafverteidigern sowie der standardmäßig damit einhergehenden Befragung hinsichtlich des konkret vorgeworfenen Tatbestandes und der nach Urteilsverkündung eingeräumten Berufungsmöglichkeit. Das Leugnen einer derartigen Vorstrafe resultiert somit keineswegs aus einer tatsächlichen Unkenntnis des wahren Sachverhalts, sondern stellt lediglich den untauglichen Versuch des Antragstellers dar, sein bisheriges Verhalten in Österreich unter einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, um auf diese Weise einen positiven Verfahrensausgang zu begünstigen.Befragt, ob er seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet mit der Rechtsordnung im Einklang stehe, brachte der Asylwerber zwar vor, in der Vergangenheit "einmal zusammengeschlagen" worden zu sein, "aber das Verfahren wurde im Gericht abgeschlossen (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)". Im Ergebnis habe es sich lediglich um eine Verwaltungsstrafe gehandelt, welche er derzeit in monatlichen Raten begleichen würde. Die von der Polizeidirektion SALZBURG verhängte Geldbuße hätte er ursprünglich auch gar nicht bezahlen wollen, "weil ich Asylwerber bin (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)", jedoch wäre ihm seitens der Behörde der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe schriftlich angedroht worden, weshalb der Antragsteller dann Ratenzahlung vereinbart habe. Sonstige Erfahrungen persönlicher Natur mit der österreichischen Justiz respektive den Verwaltungsbehörden wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Auf Vorhalt, demzufolge der Genannte vom LandesgerichtXXXX am 10.11.2014 wegen Nötigung
Paragraph 105, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei vergleiche auch Strafregisterauszug vom 20.01.2017), reagierte der Rechtsmittelwerber überrascht: "Nein, ich weiß nichts davon (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)." Eine derartige Behauptung, welche dem vorliegenden Aktenstand diametral entgegensteht, bestätigt neuerlich die Einschätzung des entscheidenden Gerichts, demzufolge der Asylwerber nicht einmal ansatzweise dazu gewillt ist, im Verfahren realitätskonforme Angaben zu liefern. An dieser Sichtweise vermag auch der vom rechtsfreundlichen Vertreter gebotene Erklärungsversuch keine substantielle Andersbewertung zu rechtfertigen, wonach ein bedingt ausgesprochener Freiheitsentzug "in vielen Fällen nicht als Bestrafung wahrgenommen" werde (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)", zumal objektiv auch von einem Fremden ohne Schulbildung, Schrift- und Sprachkenntnisse erwartet werden kann, dass dieser bewusst realisiert, vor einem Strafgericht zu stehen und wegen einer ihm dezidiert zur Last gelegten Straftat schuldig gesprochen zu werden. Dies nicht zuletzt angesichts der ausnahmslos bei derartigen Verfahren kostenlos amtswegig zur Seite gestellten sprachkundigen Dolmetschern und (Pflicht-) Strafverteidigern sowie der standardmäßig damit einhergehenden Befragung hinsichtlich des konkret vorgeworfenen Tatbestandes und der nach Urteilsverkündung eingeräumten Berufungsmöglichkeit. Das Leugnen einer derartigen Vorstrafe resultiert somit keineswegs aus einer tatsächlichen Unkenntnis des wahren Sachverhalts, sondern stellt lediglich den untauglichen Versuch des Antragstellers dar, sein bisheriges Verhalten in Österreich unter einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, um auf diese Weise einen positiven Verfahrensausgang zu begünstigen. In einer Gesamtschau stellt sich das somit das Vorbringen des Genannten als in diversen tragenden Kernelementen als grob widersprüchlich, aktenwidrig und nicht einmal in Ansätzen rational nachvollziehbar dar, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen zu den ins Treffen geführten Fluchtmotiven im gegenständlichen Fall mangels Glaubwürdigkeit nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Vielmehr tritt in casu deutlich zu Tage, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Motiven seine Heimatregion verlassen hat. Dies vor allem auch deshalb, da er nach eigenen Angaben in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, da sich die dortigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als subjektiv sehr unbefriedigend dargestellt hätten (vgl. Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wenngleich es ihm geglückt sei, in Griechenland seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung diverser Tätigkeiten wie etwa Erntehelfer zu verdienen, habe er es dennoch vorgezogen, mit dem daraus erzielten Erlös über diverse weitere sichere Staaten bis nach Österreich zu reisen.Vielmehr tritt in casu deutlich zu Tage, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Motiven seine Heimatregion verlassen hat. Dies vor allem auch deshalb, da er nach eigenen Angaben in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, da sich die dortigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als subjektiv sehr unbefriedigend dargestellt hätten vergleiche Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wenngleich es ihm geglückt sei, in Griechenland seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung diverser Tätigkeiten wie etwa Erntehelfer zu verdienen, habe er es dennoch vorgezogen, mit dem daraus erzielten Erlös über diverse weitere sichere Staaten bis nach Österreich zu reisen. Aber selbst wenn man – entgegen den getroffenen Feststellungen – hypothetisch davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer von den Hinterbliebenen der einem Mordanschlag zum Opfer gefallenen Großcousins mit dem Tod bedroht werden würde, so handelte es sich hierbei um eine von Privaten ausgehende strafrechtlich relevante Handlung und nicht um einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Fluchtgründe. Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass er in Pakistan als seit Jahrzehnten offiziell anerkannter Flüchtling prinzipiell die Möglichkeit gehabt hätte, diesbezüglich Strafanzeige zu erstatten. Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das Bundesamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht des Rechtsmittelwerbers zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Genannten eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Asylwerber hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Wie zuvor im Detail dargestellt, konnte das im Verfahren präsentierte Fluchtvorbringen mangels Glaubwürdigkeit nicht positiv festgestellt werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen darstellt, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (im Verein mit seinem Verhalten und Auftreten im Verfahren) glaubhaft gemacht, dass seine Kernfamilie (Mutter, Brüder, Gattin und minderjährige Kinder) in Afghanistan in seinem Heimatdorf aufhältig ist und er dort nach wie vor über die Rahmenbedingungen zur Absicherung seines Lebensunterhalts in Form eines Hauses sowie diverser landwirtschaftlich genutzter Flächen verfügt. 4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellungen sowie auch die vom erkennenden Gericht zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen nicht in substantiierter Weise bestritten. 5. Rechtliche Beurteilung: 5.1. Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwer
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