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{'item': 'W233 2007662-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53Art. 8§ 105§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW233 2007662-1 SpruchW233 2007662-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und paschtunischer Volkszugehörigkeit, aus dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz BAGHLAN, stammend wurde am 03.12.2012 im Rahmen einer autobahnpolizeilichen Kontrolle eines geschlossenen Lkws aufgegriffen und stellte im Rahmen der anschließenden Vernehmung einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und paschtunischer Volkszugehörigkeit, aus dem Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Provinz BAGHLAN, stammend wurde am 03.12.2012 im Rahmen einer autobahnpolizeilichen Kontrolle eines geschlossenen Lkws aufgegriffen und stellte im Rahmen der anschließenden Vernehmung einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Im Verlauf seiner Erstbefragung am 04.12.2012 vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich führte er zu seinen Ausreisemotiven aus, dass er mit seiner Familie bereits seit 30 Jahren in Pakistan als offiziell anerkannter Flüchtling leben würde. Nach dem Tod seines Vaters in den achtziger Jahren sei die Familie aus Afghanistan ins unmittelbar benachbart gelegene Ausland gereist und seither dort geblieben. "Wir leben wie Nomaden – ein paar Monate da und dort in Pakistan (Seite 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Neben seiner Gattin und Mutter würden sich gegenwärtig auch noch seine drei minderjährigen Kinder in diesem Staat befinden. Seinen Lebensunterhalt hätte der Genannte, seines Zeichens Analphabet ohne Schulbildung, sowohl in seiner ursprünglichen Heimat als auch später in Pakistan als Hilfsarbeiter bestritten. In seinem Heimatdorf in Afghanistan verfüge er aber noch immer über 12.000 m² landwirtschaftliche Fläche im alleinigen Eigentum. Im Sommer 2011 teils zu Fuß teils mit Pkw ausgereist, habe der Reiseweg ins Bundesgebiet über den Iran und die Türkei auch nach Griechenland geführt, wo sich der Asylwerber etwa ein halbes Jahr lang legal aufgehalten hätte. Dennoch habe sich der Antragsteller zur Weiterreise entschlossen, zumal "bei den Griechen die Wirtschaftslage sehr schlecht ist und es für mich dort keine Zukunft gibt (Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Gegen Zahlung weiterer € 2.000,00.- zu den bereits bisher ausgelegten € 4.000,00.- sei der Rechtsmittelwerber schließlich schlepperunterstützt illegal nach Österreich gelangt, wo er nunmehr infolge einer polizeilichen Kontrolle gegenständlichen Antrag eingebracht hätte. Ausschlaggebend für seine Flucht wären familiäre Probleme gewesen. Konkret habe man den Beschwerdeführer seitens der Hinterbliebenen die Ermordung zweier verfeindeter Großcousins unterstellt und ihm Blutrache geschworen. Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte der Antragsteller daher von den landesweit verstreuten Mitgliedern des Familienclans der Mordopfer getötet zu werden. Probleme mit staatlichen Behörden hätte er hingegen weder in Afghanistan noch in Pakistan je gehabt. 1.
  5. Bei seiner Einvernahme am 30.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Paschtu gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Ursprünglich aus Afghanistan, konkret dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz BAGHLAN, stammend würde sein korrekter Vorname laut vorgelegter Dokumente eigentlich auf "XXXX" anstatt wie anlässlich der Antragstellung präsentiert "XXXX" lauten. Ansonsten wäre aber alles richtig.Ursprünglich aus Afghanistan, konkret dem Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Provinz BAGHLAN, stammend würde sein korrekter Vorname laut vorgelegter Dokumente eigentlich auf "XXXX" anstatt wie anlässlich der Antragstellung präsentiert "XXXX" lauten. Ansonsten wäre aber alles richtig. Vor 30 Jahren sei seine Familie nach Pakistan übersiedelt. Ausschlaggebend für diesen Schritt wäre aber nicht etwa die Anwesenheit russischer Truppen gewesen, sondern Probleme des Vaters des Rechtsmittelwerbers mit seinen Cousins in der Heimatgemeinde, in deren Verlauf selbiger ermordet worden sei. Da die Kinder der verfeindeten Familie in weiterer Folge ebenfalls im gleichen Flüchtlingslager in Pakistan gelebt hätten, wäre es jedoch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit diesen gekommen. Zwar habe sich der Genannte mit diesen bloß einmal geprügelt wobei er im Zuge dieses Ringens mit einem Messer attackiert und ernsthaft verletzt worden wäre. Nach Verheilung seiner Wunden ungefähr sechs Monate später, hätte er erfahren, dass die beiden Täter ihrerseits einem Gewaltverbrechen zum Opfer gefallen und getötet worden seien. Schnell wäre das Gerücht entstanden, wonach der Asylwerber hinter der Tat stecken würde. In weiterer Folge habe man diesbezüglich sogar Anzeige bei den pakistanischen Sicherheitsbehörden erstattet und "mich in große Schwierigkeiten gebracht (Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In dieser Situation hätte sich der Antragsteller aus Sicherheitserwägungen heraus dazu entschlossen sein Haus und das Land zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan oder Afghanistan befürchte der Antragsteller von den Hinterbliebenen seiner Kontrahenten beziehungsweise von diesen beauftragten Kriminellen umgebracht zu werden. Darüber hinausgehende Probleme habe er nicht gehabt und würden nach wie vor sowohl ein Bruder, beide Schwestern als auch seine traditionell geehelichte Gattin und die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder weiterhin unbehelligt in Pakistan in einer Flüchtlingsunterkunft leben. Die Mutter wäre demgegenüber mit zwei Brüdern in Afghanistan in seinem Geburtsort wohnhaft, wo sie sich auch gemeinsam um die Liegenschaften des Beschwerdeführers kümmern würden. Er selbst sei zuletzt vor ungefähr fünf Jahren in seinem Herkunftsstaat gewesen. Mit den Erträgen aus der Landwirtschaft könnten seine Angehörigen in Afghanistan ihren Lebensunterhalt decken und unterstütze er mit dem in Österreich empfangenen Taschengeld seine in Pakistan lebenden Frau und Kinder. Vor seiner Flucht hätte der Genannte Geld als Fahrer und Mechaniker verdient. Um die Reise ins Bundesgebiet finanzieren zu können, habe er seinen Pkw veräußert und zudem in verschiedenen Transitländern Gelegenheitsarbeit verrichtet. Wenngleich in Griechenland längere Zeit aufhältig und als Erntehelfer tätig, hätte der Rechtsmittelwerber dennoch nicht das Bedürfnis verspürt, in diesem Land einen Asylantrag zu stellen. "Den Griechen geht es wirtschaftlich sehr schlecht und dort kommen sehr viele Flüchtlinge aus anderen Ländern und jeder sucht Arbeit (Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Bundesgebiet verfüge er mittlerweile über diverse gute einheimische Freunde, von denen ihn zwei sogar an diesem Tage zur Einvernahme begleitet hätten. Zweimal pro Woche besuche er einen Deutschkurs und verbringe er die darüber hinaus gehende Zeit vorzugsweise mit Sparziergängen und der Pflege amikaler Kontakte. Die Verhältnisse in Österreich bewerte der Genannte ausgesprochen positiv: So wäre die Bevölkerung generell sehr freundlich und sei es hier sehr friedlich. Für die Zukunft plane er Frau und Kinder nachzuholen und dauerhaft im Land zu bleiben. Vorbehalte gegen andere Religionen hege er keine und beachte er auch die im Bundesgebiet herrschende Rechtsordnung. 1.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt, unter einem

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde über den Rechtsmittelwerber

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG idgF ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, unter einem

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde über den Rechtsmittelwerber

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah das vom Beschwerdeführer präsentierte Vorbringen hinsichtlich einer individuell gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch die verfeindete Verwandtschaft zweier gewaltsam zu Tode gekommene Großcousins in Pakistan in Hinblick auf sein Herkunftsland Afghanistan vor dem Hintergrund der Genfer Flüchtlingskonvention als nicht asylrelevant an, weswegen es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Die konkret ins Treffen geführten Vorfälle hätten sich zur Gänze in einem anderen – nicht dem Herkunftsland – entsprechenden Staat zugetragen, weshalb diesen im Ergebnis keine rechtlich relevante Bedeutung zukommen würde. Vielmehr diene gegenständlicher Asylantrag lediglich der Legalisierung des Aufenthalts in einem dem Rechtsmittelwerber günstig erscheinenden europäischen Staat, keinesfalls jedoch dem Schutz vor Verfolgung. Aufgrund mannigfaltiger familiärer Anknüpfungspunkte in seinem Heimatdorf sei überdies eine Verletzung seiner verfassungsrechtlich in Art. 2 und 3 EMRK normierten Rechte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zu befürchten.Aufgrund mannigfaltiger familiärer Anknüpfungspunkte in seinem Heimatdorf sei überdies eine Verletzung seiner verfassungsrechtlich in Artikel 2 und 3 EMRK normierten Rechte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zu befürchten. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG lägen in casu ebenfalls nicht vor, zumal seine gesamte Familie weiterhin in Pakistan respektive Afghanistan leben würde und darüber hinaus ansonsten keine rechtlich berücksichtigungswürdige Angehörigen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorhanden wären. Somit liege ein Eingriff sein Recht auf Familien- und Privatleben

Art. 8EMRK nicht vor.

Der Antragsteller sei erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig und sein Aufenthaltsstatus durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages ungewiss gewesen. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung wäre festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G komme daher nicht in Betracht. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Unter Spruchpunkt I. und II. wäre dargelegt worden, dass sich in seinem Fall keine Gefährdung i. S. d. § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergebe. Eine Empfehlung i. S. d. § 50 Abs. 3 FPG liege nicht vor. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig wäre.Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG lägen in casu ebenfalls nicht vor, zumal seine gesamte Familie weiterhin in Pakistan respektive Afghanistan leben würde und darüber hinaus ansonsten keine rechtlich berücksichtigungswürdige Angehörigen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorhanden wären. Somit liege ein Eingriff sein Recht auf Familien- und Privatleben

Artikel 8, EMRK nicht vor.

Der Antragsteller sei erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig und sein Aufenthaltsstatus durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages ungewiss gewesen. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung wäre festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Unter Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wäre dargelegt worden, dass sich in seinem Fall keine Gefährdung i. S. d. Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergebe. Eine Empfehlung i. S. d. Paragraph 50, Absatz 3, FPG liege nicht vor. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig wäre. Aufgrund der seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet bestehenden Abhängigkeit von finanziellen Leistungen der öffentlichen Hand erweise sich das

§ 53Abs.

1 und 2 Z 6 FPG verhängte dreijährige Einreiseverbot mangels entsprechender Mittel zum Unterhalt als zwingend geboten. Dies nicht zuletzt basierend auf den vorliegenden Rahmenbedingungen hinsichtlich Ausbildungsgrad des Beschwerdeführers, Arbeitslosenquote, familiärer Anknüpfungspunkte und weiterer im Detail näher ausgeführter Faktoren.Aufgrund der seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet bestehenden Abhängigkeit von finanziellen Leistungen der öffentlichen Hand erweise sich das

Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG verhängte dreijährige Einreiseverbot mangels entsprechender Mittel zum Unterhalt als zwingend geboten. Dies nicht zuletzt basierend auf den vorliegenden Rahmenbedingungen hinsichtlich Ausbildungsgrad des Beschwerdeführers, Arbeitslosenquote, familiärer Anknüpfungspunkte und weiterer im Detail näher ausgeführter Faktoren. Zur Person des Beschwerdeführers führte das Bundesamt unter anderem aus, demzufolge die Identität des Genannten nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin sein bisheriges Vorbringen. Sämtliche Schilderungen wären in sich schlüssig und lebensnah präsentiert worden ohne in allfälligen Widersprüchlichkeiten zu enden. Die belangte Behörde hätte nach Ansicht des Asylwerbers lediglich mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und müssten diese durch die Erstellung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens Ergänzung finden. Darüber erweise sich die Beweiswürdigung der Erstinstanz als mangelhaft, zumal sie etwa nicht die realen Einflussmöglichkeiten des gegnerischen Clans näher erhoben habe. Aufgrund dieser sei der Rechtsmittelwerber im gesamten Staatsgebiet Afghanistans von der Umsetzung der seinerseits befürchteten Blutrache bedroht, weshalb ihm internationaler Schutz zuzuerkennen wäre. Ebenso könne der Beschwerdeführer "vermutlich" nicht in sein Heimatdorf gelangen, weshalb ihm ebenso subsidiärer Schutz nicht versagt werden dürfe. Des Weiteren erweise sich die unter einem ausgesprochene Rückkehrentscheidung als unzulässig, zumal die gesetzlich vorgesehene Interessensabwägung in casu jedenfalls zu Gunsten des Genannten ausgehen hätte müssen. Abschließend sei es dem Antragsteller völlig unverständlich, weshalb gegen seine Person trotz absolut untadeligen und rechtstreuen Verhaltens ein Einreiseverbot erlassen worden wäre und würden im Ergebnis somit nicht nur eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sondern darüber hinaus auch die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. 1.
  2. Am 03.10.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch BVwG) statt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen inhaltlich gleichlautend zu wiederholen suchte. Als sunnitischer Moslem gehöre er der Volksgruppe der Paschtunen, konkret dem Stamm der Niyazi an, trage den im Betreff genannten Namen und sei im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz BAGHLAN, geboren worden. In Afghanistan habe er weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung erhalten. Mittlerweile besuche er jedoch einige Deutschkurse. Die seitens des entscheidenden Richters ohne Mitwirkung des anwesenden Dolmetschers an den Beschwerdeführer auf Deutsch gerichteten Fragen des täglichen Lebens vermochte dieser größtenteils sinnerfassend zu verstehen respektive zu beantworten.Als sunnitischer Moslem gehöre er der Volksgruppe der Paschtunen, konkret dem Stamm der Niyazi an, trage den im Betreff genannten Namen und sei im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Provinz BAGHLAN, geboren worden. In Afghanistan habe er weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung erhalten. Mittlerweile besuche er jedoch einige Deutschkurse. Die seitens des entscheidenden Richters ohne Mitwirkung des anwesenden Dolmetschers an den Beschwerdeführer auf Deutsch gerichteten Fragen des täglichen Lebens vermochte dieser größtenteils sinnerfassend zu verstehen respektive zu beantworten. Seine bislang in Pakistan lebende Familie wäre drei Monate zuvor nach Afghanistan zurückgeschickt worden und befände sich seither im Heimatdorf des Asylwerbers XXXX. Zu diesem Zwecke hätten die vor Ort lebenden Schwiegereltern ihren bestehenden Hof baulich erweitern lassen, sodass seine Gattin gemeinsam mit ihren Kindern genügend Wohnraum zur Verfügung stehe. Die Familie seiner Ehefrau würde aktuell auch für deren Lebensunterhalt aufkommen. Im Bundesgebiet versuche der Genannte demgegenüber seine Sprachkenntnisse sukzessive zu erweitern, sei jedoch an der Absolvierung einer Prüfung auf A2 – Niveau gescheitert. Daneben arbeite er auch für das Magistrat in der Straßenreinigung und helfe gelegentlich im XXXX – Verein bei der Ausschank von Kaffee und Tee aktiv mit. Vereinsmitglied wäre er aber nicht und könne er auch sonst keine weiterführenden Kurse besuchen, da es ihm bislang noch an den hiefür nötigen Schreibkenntnissen mangeln würde. Seine Kontakte zu seiner Familie beschränkten sich gegenwärtig auf vierteljährlich stattfindende Telefonate. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Auf Vorhalt, am 10.11.2014 vom Landesgericht XXXX

§ 105St

GB zu einer bedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden zu sein, gab sich der Beschwerdeführer seinerseits überrascht und unwissend. Dies wurde seitens seines rechtsfreundlichen Vertreters auf den Umstand zurückgeführt, demzufolge bedingte Strafen "in vielen Fällen nicht als "Bestrafung" wahrgenommen wird, weil dieses System oftmals nicht bekannt ist (Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 03.10.2016)."Seine bislang in Pakistan lebende Familie wäre drei Monate zuvor nach Afghanistan zurückgeschickt worden und befände sich seither im Heimatdorf des Asylwerbers römisch 40 . Zu diesem Zwecke hätten die vor Ort lebenden Schwiegereltern ihren bestehenden Hof baulich erweitern lassen, sodass seine Gattin gemeinsam mit ihren Kindern genügend Wohnraum zur Verfügung stehe. Die Familie seiner Ehefrau würde aktuell auch für deren Lebensunterhalt aufkommen. Im Bundesgebiet versuche der Genannte demgegenüber seine Sprachkenntnisse sukzessive zu erweitern, sei jedoch an der Absolvierung einer Prüfung auf A2 – Niveau gescheitert. Daneben arbeite er auch für das Magistrat in der Straßenreinigung und helfe gelegentlich im römisch 40 – Verein bei der Ausschank von Kaffee und Tee aktiv mit. Vereinsmitglied wäre er aber nicht und könne er auch sonst keine weiterführenden Kurse besuchen, da es ihm bislang noch an den hiefür nötigen Schreibkenntnissen mangeln würde. Seine Kontakte zu seiner Familie beschränkten sich gegenwärtig auf vierteljährlich stattfindende Telefonate. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Auf Vorhalt, am 10.11.2014 vom Landesgericht römisch 40

Paragraph 105, StGB zu einer bedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden zu sein, gab sich der Beschwerdeführer seinerseits überrascht und unwissend. Dies wurde seitens seines rechtsfreundlichen Vertreters auf den Umstand zurückgeführt, demzufolge bedingte Strafen "in vielen Fällen nicht als "Bestrafung" wahrgenommen wird, weil dieses System oftmals nicht bekannt ist (Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 03.10.2016)." Das erstinstanzlich erstattete Vorbringen halte der Antragsteller vollinhaltlich aufrecht. Aufgrund anhaltender Grundstücksstreitigkeiten hätte man seinen Vater ermordet – zu einem Zeitpunkt, als der Genannte selbst noch ein Kind gewesen wäre. Nachdem dieser etwas älter geworden sei, wäre die Familie nach Pakistan ausgewandert. Verwandte des Vaters seien in weiterer Folge im Flüchtlingslager der Familie aufgetaucht und habe man nicht nur den Antragsteller sondern auch dessen Mutter und Schwester geschlagen. Er selbst sei zudem mit einem Messer attackiert worden. Die Täter – Cousins seines Vaters – wären aber ihrerseits vier bis fünf Monate später selbst einem Schussattentat zum Opfer gefallen. Die Verantwortung für dieses Verbrechen hätte man aber dem Asylwerber angelastet, weshalb sich dieser zur Ausreise veranlasst gesehen habe. Konkret hätten die Hinterbliebenen der Mordopfer den Genannten bei den pakistanischen Polizeibehörden angezeigt und sei dieser daraufhin in den Iran geflohen. Auf konkreten Vorhalt des verhandlungsleitenden Richters und wiederholte Nachfrage hin, räumte der Beschwerdeführer ein, allenfalls irgendwann 2011, 2012 oder 2013 in Afghanistan gewesen zu sei, "aber weiß ich nichts davon (Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 03.10.2016)." Generell wäre ihm auch nicht erinnerlich, derartiges vor der belangten Behörde je behauptet zu haben, aber sei es ihm definitiv völlig unmöglich, jemals wieder in sein Herkunftsland zurückzukehren, zumal er schon als Kind ständig unter Bezugnahme auf die angeführten Grundstücksstreitigkeiten bedroht worden wäre. Auch seine Frau und Kinder befänden sich nunmehr in Gefahr, "meine Mutter und Brüder haben aber keine Schwierigkeiten (Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 03.10.2016)." Das Haus in welchem seine Frau und Kinder leben würden, sei sogar schon Ziel eines Angriffs geworden, in dessen Verlauf seine Tochter erschossen worden wäre. Daher nehme er an, das selbe furchtbare Schicksal teilen zu müssen, würde er jemals nach Afghanistan zurückkehren. Angesichts der allgemeinen Sicherheitslage schließe er für sich auch eine potentielle innerstaatliche Fluchtalternative aus. 1.7. Am 10.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX, Zl. XXXX,

§ 105Abs.1 St

GB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.1.7. Am 10.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Paragraph 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

  1. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes, beinhaltend die Aktenbestandteile des negativ abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan sowie die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbots; * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Afghanistan) im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 29.07.2016), inklusive die regionale Sicherheitslage in der Provinz BAGHLAN; * Einsichtnahme in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (Stand April 2016) (verfügbar unter: https://www.ecoi.net/file_upload/6_1463127413_unhcr-afghanistan-eligibility-guidelines-memo-19-april-2016-dt.pdf); * Einsicht in den EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation, January 2016 (verfügbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/public/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf); * Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2016;
  2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt
  3. erwähnten Beweismittel. 3.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: 3.1.
  5. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest; geboren am XXXX im Dorf XXXX, BezirkXXXX, Provinz BAGHLAN, in Afghanistan gehört er der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Paschtu und handelt es sich beim Asylwerber um einen Staatsangehörigen von Afghanistan. Er befindet sich seit vier Jahren im Bundesgebiet und verfügt über keinerlei Schul- respektive Berufsausbildung. Sämtliche Mitglieder seiner Kernfamilie leben in Pakistan beziehungsweise Afghanistan; in Österreich respektive in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt der Antragsteller über keine relevanten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. In Afghanistan sind, abgesehen von zwei erwachsenen Brüdern und der leiblichen Mutter auch noch die Angehörigen seiner Gattin vorhanden, welche im Bedarfsfall zur Unterstützung herangezogen werden könnten. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Rechtsmittelwerbers wie auch dessen minderjährige Kinder mittlerweile in dessen Heimatdorf zurückgekehrt sind. Der Antragsteller ist rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und lediglich partiell auf einfachem Niveau dazu in der Lage, sich auf Deutsch alltagstauglich verständlich zu machen.3.1.
  6. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest; geboren am römisch 40 im Dorf römisch 40 , BezirkXXXX, Provinz BAGHLAN, in Afghanistan gehört er der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Paschtu und handelt es sich beim Asylwerber um einen Staatsangehörigen von Afghanistan. Er befindet sich seit vier Jahren im Bundesgebiet und verfügt über keinerlei Schul- respektive Berufsausbildung. Sämtliche Mitglieder seiner Kernfamilie leben in Pakistan beziehungsweise Afghanistan; in Österreich respektive in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt der Antragsteller über keine relevanten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. In Afghanistan sind, abgesehen von zwei erwachsenen Brüdern und der leiblichen Mutter auch noch die Angehörigen seiner Gattin vorhanden, welche im Bedarfsfall zur Unterstützung herangezogen werden könnten. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Rechtsmittelwerbers wie auch dessen minderjährige Kinder mittlerweile in dessen Heimatdorf zurückgekehrt sind. Der Antragsteller ist rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und lediglich partiell auf einfachem Niveau dazu in der Lage, sich auf Deutsch alltagstauglich verständlich zu machen. Eben angeführte Feststellungen stützen sich auf die diesbezüglichen Aussagen des Genannten vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerdeverhandlung. 3.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat im Gegensatz zum Bundesgebiet nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. 3.1.
  8. Demgegenüber konnte nicht festgestellt werden, dass der Asylwerber von den hinterbliebenen Familienangehörigen seiner beiden angeblich ermordeten Großcousins väterlicherseits für deren Tod ursächlich verantwortlich gemacht und im Sinne von Blutrache zur Rechenschaft gezogen werden würde. Es konnte vom Antragsteller auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, nämlich aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, ausgesetzt wäre. 3.1.
  9. Ebensowenig kann festgestellt werden, wonach dem Rechtsmittelwerber in seinem Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund seiner individuellen Situation (Familiensituation, Bedrohungssituation, persönliche Situation – langjährige Abwesenheit aus seinem Herkunftsstaat, Gesundheit, Integration) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), droht, weshalb derzeit seine Rückführung nach Afghanistan als zumutbar erachtet wird.3.1.
  10. Ebensowenig kann festgestellt werden, wonach dem Rechtsmittelwerber in seinem Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund seiner individuellen Situation (Familiensituation, Bedrohungssituation, persönliche Situation – langjährige Abwesenheit aus seinem Herkunftsstaat, Gesundheit, Integration) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), droht, weshalb derzeit seine Rückführung nach Afghanistan als zumutbar erachtet wird. 3.1.
  11. Gründe, weshalb seine Abschiebung in sein Heimatland unzulässig sein sollte, sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgetreten. 3.1.
  12. Das von der Erstinstanz ausgesprochene, auf die Dauer von drei Jahre befristete, Einreiseverbot erweist sich nach eingehender Prüfung im Ergebnis als objektiv angemessen. 3.
  13. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: 3.2.
  14. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt
  15. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt
  16. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. 3.2.
  17. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016): Verfassung: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Afghanistans Präsident und CEO: Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015). Regierungsbildung: Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015). Parlament und Parlamentswahlen: Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015). Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015). Parteien: Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien – ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös – wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015). Sicherheitslage: Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  18. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 01.06.-31.07.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015). Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte –, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis –, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016). Rebellengruppen: Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016). Taliban und Frühlingsoffensive: Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida: Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat: Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015). Drogenanbau: Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um 3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015). Zivile Opfer: Zwischen 01.
  19. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
  20. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
  21. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
  22. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr
  23. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Grundversorgung/Wirtschaft: Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  24. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  25. Platz von mehr als 187 Anmerkung, darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vergleiche IMF 09.06.2015). Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr
  26. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres
  27. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015). Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015). Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015). Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015). Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015). Medizinische Versorgung: Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015). Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
  28. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
  29. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015). In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015). Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vergleiche AA 02.03.2015). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015).

der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).

der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vergleiche The Guardian 07.01.2015). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015). Behandlung nach Rückkehr: In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vergleiche AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015). Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015). In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015). 3.2.3. Zur Sicherheitslage in der Provinz BAGHLAN: Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016). In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR- Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015). 4. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG. 4.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: 4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers, stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans und Pakistans. 4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des Asylwerbers aus seinem Aufenthaltsstaat Pakistan über den Iran, die Türkei und Griechenland sowie weitere angeblich unbekannte Staaten schließlich bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant sind. 4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des Genannten für das Verlassen seines Heimatstaates Afghanistan stützen sich auf die vom ihm vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Beschwerdeführer im Verfahren im Wesentlichen vor, dass er von den hinterbliebenen Familienmitglieder der behauptetermaßen gewaltsam ums Leben gekommenen verfeindeten Großcousins für deren Tod verantwortlich gemacht werden würde und nunmehr nach den traditionellen Regeln der Blutrache seinerseits um sein Leben fürchten müsse. Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Antragstellers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten

§ 18Abs. 2 Asyl

G und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Antragstellers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten

Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Es obliegt dem Rechtsmittelwerber, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Genannten lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 u.v.a.m.) Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Aus folgenden Gründen konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden: Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, nämlich, dass er von den Hinterbliebenen seiner behauptetermaßen ermordeten verfeindeten Großcousins verdächtigt werde, weshalb sie nunmehr Vergeltung an seiner Person üben wollten, reichen für die Glaubhaftmachung eine den Asylwerber aktuell drohende Verfolgung oder Gefährdung, die ihn treffen könnte, nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichender konkreter und individueller Umstände, die diesen betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch vor einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Seine bloß vagen, oberflächlichen und unsubstantiierten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise aus seinem Aufenthaltsstaat Pakistan sind gerade nicht dazu geeignet, die Glaubhaftigkeit seines konkreten Fluchtvorbringens zu untermauern. Im Besonderen lassen seine Schilderungen hinsichtlich des konkreten Vorfalls und den daraus resultierenden Folgewirkungen eine Reihe von im Nachstehenden detailliert ausgeführten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten erkennen, welche einer gelungenen Glaubhaftmachung massiv entgegenstehen: Zunächst fällt in diesem Kontext auf, demzufolge der Genannte während seiner Ersteinvernahme dezidiert behauptet hatte, die letzten 30 Jahre bis zu seiner Ausreise im Sommer 2011 permanent legal mit offiziell zuerkannten Flüchtlingsstatus in Pakistan gelebt zu haben (vgl. Seiten 17 und 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Neben seiner Gattin und den drei minderjährigen gemeinsamen Kindern treffe dies auch auf seine Mutter zu. In völliger Abkehr dazu gab der Rechtsmittelwerber in der ein Jahr später stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde an, wonach seine Mutter "bei meinen Brüdern in Afghanistan (Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" wohnhaft sei. Der jahrzehntelange Aufenthalt in einem pakistanischen Flüchtlingslager wäre illegal gewesen, zumal die Sicherheitsorgane die behördlich ausgestellten Dokumente, aus denen die Zuerkennung von internationalem Schutz hervorgegangen sei, nicht anerkannt, sondern stattdessen für den weiteren Verbleib Geld verlangt hätten (vgl. Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auch wäre der Asylwerber wiederholt in seiner Heimat auf Besuch gewesen: "Ich war circa vor fünf Jahren zum letzten Mal in Afghanistan (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Bereits diese massive Diskrepanz in grundlegenden Fragen zu seinem unmittelbaren Lebensumfeld zeugen von einem nicht an der Realität orientierten Vorbringen. Vielmehr handelt es sich offenkundig um die Wiedergabe eines zuvor bloß mangelhaft einstudierten gedanklichen Konstrukts, welches offensichtlich keinerlei Basis zu realem Erlebten aufweist. Anders wäre es objektiv auch nicht erklärbar, dass ein gesunder Mann mittleren Alters hinsichtlich seiner grundlegendsten Lebensumstände völlig gegenläufige Aussagen trifft.Zunächst fällt in diesem Kontext auf, demzufolge der Genannte während seiner Ersteinvernahme dezidiert behauptet hatte, die letzten 30 Jahre bis zu seiner Ausreise im Sommer 2011 permanent legal mit offiziell zuerkannten Flüchtlingsstatus in Pakistan gelebt zu haben vergleiche Seiten 17 und 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Neben seiner Gattin und den drei minderjährigen gemeinsamen Kindern treffe dies auch auf seine Mutter zu. In völliger Abkehr dazu gab der Rechtsmittelwerber in der ein Jahr später stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde an, wonach seine Mutter "bei meinen Brüdern in Afghanistan (Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" wohnhaft sei. Der jahrzehntelange Aufenthalt in einem pakistanischen Flüchtlingslager wäre illegal gewesen, zumal die Sicherheitsorgane die behördlich ausgestellten Dokumente, aus denen die Zuerkennung von internationalem Schutz hervorgegangen sei, nicht anerkannt, sondern stattdessen für den weiteren Verbleib Geld verlangt hätten vergleiche Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auch wäre der Asylwerber wiederholt in seiner Heimat auf Besuch gewesen: "Ich war circa vor fünf Jahren zum letzten Mal in Afghanistan (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Bereits diese massive Diskrepanz in grundlegenden Fragen zu seinem unmittelbaren Lebensumfeld zeugen von einem nicht an der Realität orientierten Vorbringen. Vielmehr handelt es sich offenkundig um die Wiedergabe eines zuvor bloß mangelhaft einstudierten gedanklichen Konstrukts, welches offensichtlich keinerlei Basis zu realem Erlebten aufweist. Anders wäre es objektiv auch nicht erklärbar, dass ein gesunder Mann mittleren Alters hinsichtlich seiner grundlegendsten Lebensumstände völlig gegenläufige Aussagen trifft. Dieser Eindruck setzte sich auch in der zuletzt durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem entscheidenden Gericht nicht nur fort, sondern erfuhr darüber hinaus eine weitere Bestätigung: Nach der zu Beginn der Befragung explizit zugesicherten Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im Verfahren (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), wurde der Rechtsmittelwerber vom verhandlungsleitenden Richter auf seinen letzten Aufenthalt in Afghanistan und den unterschiedlichen Aussagestand vor der belangten Behörde angesprochen. Nachdem der Genannte zunächst erfolglos versucht hatte, durch ausweichende Antworten von der eigentlichen Frage abzulenken, verstrickte er sich im Verlauf der gezielten Einvernahme abermals in gravierende inhaltliche Widersprüche zu diesem Themenkreis. Hatte er noch eingangs wörtlich behauptet, seit seiner Ausreise aus Pakistan im Jahre 2011 nicht mehr in seinem Heimatland Afghanistan gewesen zu sein (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), so revidierte er dann in weiterer Folge seine diesbezügliche Äußerung dahingehend, wonach er 30 Jahre "in Pakistan gelebt habe und nicht in Afghanistan gewesen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)" sei, um sich schließlich vermeintlich sämtliche denkbare Optionen offenzuhalten:Dieser Eindruck setzte sich auch in der zuletzt durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem entscheidenden Gericht nicht nur fort, sondern erfuhr darüber hinaus eine weitere Bestätigung: Nach der zu Beginn der Befragung explizit zugesicherten Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im Verfahren vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), wurde der Rechtsmittelwerber vom verhandlungsleitenden Richter auf seinen letzten Aufenthalt in Afghanistan und den unterschiedlichen Aussagestand vor der belangten Behörde angesprochen. Nachdem der Genannte zunächst erfolglos versucht hatte, durch ausweichende Antworten von der eigentlichen Frage abzulenken, verstrickte er sich im Verlauf der gezielten Einvernahme abermals in gravierende inhaltliche Widersprüche zu diesem Themenkreis. Hatte er noch eingangs wörtlich behauptet, seit seiner Ausreise aus Pakistan im Jahre 2011 nicht mehr in seinem Heimatland Afghanistan gewesen zu sein vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), so revidierte er dann in weiterer Folge seine diesbezügliche Äußerung dahingehend, wonach er 30 Jahre "in Pakistan gelebt habe und nicht in Afghanistan gewesen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)" sei, um sich schließlich vermeintlich sämtliche denkbare Optionen offenzuhalten: "Es kann sein, dass ich im Jahr 2011, 2012 oder 2013 einmal dort in Afghanistan gewesen bin, ich weiß es nicht genau (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)." Obwohl der Antragsteller nach sämtlichen erstinstanzlichen Vernehmungsterminen die Richtigkeit der protokollierten Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung unterfertigt hatte, sei es ihm dennoch nicht erinnerlich, je ausgesagt zu haben, in seinem Heimatland gewesen zu sein. Davon abgesehen könne es aber auch sein, dass ihn sowohl das Bundesamt als auch das entscheidende Gericht falsch verstanden hätten. Ein anderer Erklärungsversuch lautet dahingehend, demzufolge es auch möglich wäre, persönlich in Afghanistan gewesen zu sein, ohne es dies bewusst wahrzunehmen (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016). Dieser schier unübersichtliche Facettenreichtum an sämtlichen mehr oder weniger denkmöglichen Erklärungsversuchen völlig diametral einander gegenüberstehenden Aussagen zu einem ausgesprochen simplen Sachverhalt zeigt einmal mehr in deutlicher Weise den mangelnden Wahrheitsgehalt im Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Von einem gesunden Mann mittleren Alters wie dem Rechtsmittelwerber darf nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst unter Berücksichtigung fehlender Schulbildung erwartet werden, dass dieser in inhaltlich gleichlautender Weise übereinstimmende Antworten hinsichtlich seiner in den letzten 30 Jahren vorgenommenen Reisebewegungen in verschiedene Staaten präsentiert."Es kann sein, dass ich im Jahr 2011, 2012 oder 2013 einmal dort in Afghanistan gewesen bin, ich weiß es nicht genau (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)." Obwohl der Antragsteller nach sämtlichen erstinstanzlichen Vernehmungsterminen die Richtigkeit der protokollierten Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung unterfertigt hatte, sei es ihm dennoch nicht erinnerlich, je ausgesagt zu haben, in seinem Heimatland gewesen zu sein. Davon abgesehen könne es aber auch sein, dass ihn sowohl das Bundesamt als auch das entscheidende Gericht falsch verstanden hätten. Ein anderer Erklärungsversuch lautet dahingehend, demzufolge es auch möglich wäre, persönlich in Afghanistan gewesen zu sein, ohne es dies bewusst wahrzunehmen vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016). Dieser schier unübersichtliche Facettenreichtum an sämtlichen mehr oder weniger denkmöglichen Erklärungsversuchen völlig diametral einander gegenüberstehenden Aussagen zu einem ausgesprochen simplen Sachverhalt zeigt einmal mehr in deutlicher Weise den mangelnden Wahrheitsgehalt im Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Von einem gesunden Mann mittleren Alters wie dem Rechtsmittelwerber darf nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst unter Berücksichtigung fehlender Schulbildung erwartet werden, dass dieser in inhaltlich gleichlautender Weise übereinstimmende Antworten hinsichtlich seiner in den letzten 30 Jahren vorgenommenen Reisebewegungen in verschiedene Staaten präsentiert. Ein weiteres aufschlussreiches Beispiel für den mangelnden Glaubwürdigkeitsgehalt der ins Treffen geführten Fluchtgeschichte stellt die Aussage des Genannten in der zuletzt abgehaltenen Rechtsmittelverhandlung dar, wonach dieser sogar in Bezug auf seine Kernfamilie gänzlich unterschiedliche Darstellungen lieferte: Hatte er zunächst noch in Übereinstimmung mit seiner bereits vor der belangten Behörde dargebotenen Aussage angegeben, aktuell verheiratet zu sein und drei Kinder zu haben, welche allesamt mittlerweile in seinem Heimatdorf in Afghanistan leben würden (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), so behauptete er wenig später im Verlauf der selben Einvernahme, wonach eine seiner Töchter von seinen Feinden ermordet worden wäre, als diese das Haus, in dem die Familie seit ihrer Übersiedelung in sein Herkunftsland leben würde, angegriffen hätten (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016). In diesem Kontext stellt es ein bemerkenswertes Detail von unmissverständlicher Aussagekraft dar, dass dem Asylwerber erst dann der angeblich zwischenzeitlich erlittene tragische Verlust eines seiner Kinder wieder erinnerlich wurde, als ihn der verhandlungsleitende Richter nach seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befragte. Es mutet absolut lebensfremd und realitätsfern an, wonach ein Vater nach dem gerade erst wenige Monate zurückliegenden gewaltsamen Tod seiner leiblichen Tochter selbigen Schicksalsschlag zunächst kurzerhand vergessen haben könnte um diesen dann erst zur argumentativen Begründung seiner eigenen Gefahrenlage in seinem Herkunftsland geradezu beiläufig zu präsentieren.Ein weiteres aufschlussreiches Beispiel für den mangelnden Glaubwürdigkeitsgehalt der ins Treffen geführten Fluchtgeschichte stellt die Aussage des Genannten in der zuletzt abgehaltenen Rechtsmittelverhandlung dar, wonach dieser sogar in Bezug auf seine Kernfamilie gänzlich unterschiedliche Darstellungen lieferte: Hatte er zunächst noch in Übereinstimmung mit seiner bereits vor der belangten Behörde dargebotenen Aussage angegeben, aktuell verheiratet zu sein und drei Kinder zu haben, welche allesamt mittlerweile in seinem Heimatdorf in Afghanistan leben würden vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), so behauptete er wenig später im Verlauf der selben Einvernahme, wonach eine seiner Töchter von seinen Feinden ermordet worden wäre, als diese das Haus, in dem die Familie seit ihrer Übersiedelung in sein Herkunftsland leben würde, angegriffen hätten vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016). In diesem Kontext stellt es ein bemerkenswertes Detail von unmissverständlicher Aussagekraft dar, dass dem Asylwerber erst dann der angeblich zwischenzeitlich erlittene tragische Verlust eines seiner Kinder wieder erinnerlich wurde, als ihn der verhandlungsleitende Richter nach seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befragte. Es mutet absolut lebensfremd und realitätsfern an, wonach ein Vater nach dem gerade erst wenige Monate zurückliegenden gewaltsamen Tod seiner leiblichen Tochter selbigen Schicksalsschlag zunächst kurzerhand vergessen haben könnte um diesen dann erst zur argumentativen Begründung seiner eigenen Gefahrenlage in seinem Herkunftsland geradezu beiläufig zu präsentieren. Auch in einem anderen Punkt wird in casu der eklatante Mangel an Bereitschaft zur Abgabe wahrheitskonformer Antworten deutlich: Befragt, ob er seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet mit der Rechtsordnung im Einklang stehe, brachte der Asylwerber zwar vor, in der Vergangenheit "einmal zusammengeschlagen" worden zu sein, "aber das Verfahren wurde im Gericht abgeschlossen (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)". Im Ergebnis habe es sich lediglich um eine Verwaltungsstrafe gehandelt, welche er derzeit in monatlichen Raten begleichen würde. Die von der Polizeidirektion SALZBURG verhängte Geldbuße hätte er ursprünglich auch gar nicht bezahlen wollen, "weil ich Asylwerber bin (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)", jedoch wäre ihm seitens der Behörde der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe schriftlich angedroht worden, weshalb der Antragsteller dann Ratenzahlung vereinbart habe. Sonstige Erfahrungen persönlicher Natur mit der österreichischen Justiz respektive den Verwaltungsbehörden wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Auf Vorhalt, demzufolge der Genannte vom LandesgerichtXXXX am 10.11.2014 wegen Nötigung

§ 105St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei (vgl. auch Strafregisterauszug vom 20.01.2017), reagierte der Rechtsmittelwerber überrascht: "Nein, ich weiß nichts davon (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)." Eine derartige Behauptung, welche dem vorliegenden Aktenstand diametral entgegensteht, bestätigt neuerlich die Einschätzung des entscheidenden Gerichts, demzufolge der Asylwerber nicht einmal ansatzweise dazu gewillt ist, im Verfahren realitätskonforme Angaben zu liefern. An dieser Sichtweise vermag auch der vom rechtsfreundlichen Vertreter gebotene Erklärungsversuch keine substantielle Andersbewertung zu rechtfertigen, wonach ein bedingt ausgesprochener Freiheitsentzug "in vielen Fällen nicht als Bestrafung wahrgenommen" werde (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)", zumal objektiv auch von einem Fremden ohne Schulbildung, Schrift- und Sprachkenntnisse erwartet werden kann, dass dieser bewusst realisiert, vor einem Strafgericht zu stehen und wegen einer ihm dezidiert zur Last gelegten Straftat schuldig gesprochen zu werden. Dies nicht zuletzt angesichts der ausnahmslos bei derartigen Verfahren kostenlos amtswegig zur Seite gestellten sprachkundigen Dolmetschern und (Pflicht-) Strafverteidigern sowie der standardmäßig damit einhergehenden Befragung hinsichtlich des konkret vorgeworfenen Tatbestandes und der nach Urteilsverkündung eingeräumten Berufungsmöglichkeit. Das Leugnen einer derartigen Vorstrafe resultiert somit keineswegs aus einer tatsächlichen Unkenntnis des wahren Sachverhalts, sondern stellt lediglich den untauglichen Versuch des Antragstellers dar, sein bisheriges Verhalten in Österreich unter einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, um auf diese Weise einen positiven Verfahrensausgang zu begünstigen.Befragt, ob er seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet mit der Rechtsordnung im Einklang stehe, brachte der Asylwerber zwar vor, in der Vergangenheit "einmal zusammengeschlagen" worden zu sein, "aber das Verfahren wurde im Gericht abgeschlossen (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)". Im Ergebnis habe es sich lediglich um eine Verwaltungsstrafe gehandelt, welche er derzeit in monatlichen Raten begleichen würde. Die von der Polizeidirektion SALZBURG verhängte Geldbuße hätte er ursprünglich auch gar nicht bezahlen wollen, "weil ich Asylwerber bin (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)", jedoch wäre ihm seitens der Behörde der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe schriftlich angedroht worden, weshalb der Antragsteller dann Ratenzahlung vereinbart habe. Sonstige Erfahrungen persönlicher Natur mit der österreichischen Justiz respektive den Verwaltungsbehörden wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Auf Vorhalt, demzufolge der Genannte vom LandesgerichtXXXX am 10.11.2014 wegen Nötigung

Paragraph 105, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei vergleiche auch Strafregisterauszug vom 20.01.2017), reagierte der Rechtsmittelwerber überrascht: "Nein, ich weiß nichts davon (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)." Eine derartige Behauptung, welche dem vorliegenden Aktenstand diametral entgegensteht, bestätigt neuerlich die Einschätzung des entscheidenden Gerichts, demzufolge der Asylwerber nicht einmal ansatzweise dazu gewillt ist, im Verfahren realitätskonforme Angaben zu liefern. An dieser Sichtweise vermag auch der vom rechtsfreundlichen Vertreter gebotene Erklärungsversuch keine substantielle Andersbewertung zu rechtfertigen, wonach ein bedingt ausgesprochener Freiheitsentzug "in vielen Fällen nicht als Bestrafung wahrgenommen" werde (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)", zumal objektiv auch von einem Fremden ohne Schulbildung, Schrift- und Sprachkenntnisse erwartet werden kann, dass dieser bewusst realisiert, vor einem Strafgericht zu stehen und wegen einer ihm dezidiert zur Last gelegten Straftat schuldig gesprochen zu werden. Dies nicht zuletzt angesichts der ausnahmslos bei derartigen Verfahren kostenlos amtswegig zur Seite gestellten sprachkundigen Dolmetschern und (Pflicht-) Strafverteidigern sowie der standardmäßig damit einhergehenden Befragung hinsichtlich des konkret vorgeworfenen Tatbestandes und der nach Urteilsverkündung eingeräumten Berufungsmöglichkeit. Das Leugnen einer derartigen Vorstrafe resultiert somit keineswegs aus einer tatsächlichen Unkenntnis des wahren Sachverhalts, sondern stellt lediglich den untauglichen Versuch des Antragstellers dar, sein bisheriges Verhalten in Österreich unter einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, um auf diese Weise einen positiven Verfahrensausgang zu begünstigen. In einer Gesamtschau stellt sich das somit das Vorbringen des Genannten als in diversen tragenden Kernelementen als grob widersprüchlich, aktenwidrig und nicht einmal in Ansätzen rational nachvollziehbar dar, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen zu den ins Treffen geführten Fluchtmotiven im gegenständlichen Fall mangels Glaubwürdigkeit nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Vielmehr tritt in casu deutlich zu Tage, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Motiven seine Heimatregion verlassen hat. Dies vor allem auch deshalb, da er nach eigenen Angaben in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, da sich die dortigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als subjektiv sehr unbefriedigend dargestellt hätten (vgl. Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wenngleich es ihm geglückt sei, in Griechenland seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung diverser Tätigkeiten wie etwa Erntehelfer zu verdienen, habe er es dennoch vorgezogen, mit dem daraus erzielten Erlös über diverse weitere sichere Staaten bis nach Österreich zu reisen.Vielmehr tritt in casu deutlich zu Tage, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Motiven seine Heimatregion verlassen hat. Dies vor allem auch deshalb, da er nach eigenen Angaben in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, da sich die dortigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als subjektiv sehr unbefriedigend dargestellt hätten vergleiche Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wenngleich es ihm geglückt sei, in Griechenland seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung diverser Tätigkeiten wie etwa Erntehelfer zu verdienen, habe er es dennoch vorgezogen, mit dem daraus erzielten Erlös über diverse weitere sichere Staaten bis nach Österreich zu reisen. Aber selbst wenn man – entgegen den getroffenen Feststellungen – hypothetisch davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer von den Hinterbliebenen der einem Mordanschlag zum Opfer gefallenen Großcousins mit dem Tod bedroht werden würde, so handelte es sich hierbei um eine von Privaten ausgehende strafrechtlich relevante Handlung und nicht um einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Fluchtgründe. Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass er in Pakistan als seit Jahrzehnten offiziell anerkannter Flüchtling prinzipiell die Möglichkeit gehabt hätte, diesbezüglich Strafanzeige zu erstatten. Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das Bundesamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht des Rechtsmittelwerbers zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Genannten eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Asylwerber hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Wie zuvor im Detail dargestellt, konnte das im Verfahren präsentierte Fluchtvorbringen mangels Glaubwürdigkeit nicht positiv festgestellt werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen darstellt, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (im Verein mit seinem Verhalten und Auftreten im Verfahren) glaubhaft gemacht, dass seine Kernfamilie (Mutter, Brüder, Gattin und minderjährige Kinder) in Afghanistan in seinem Heimatdorf aufhältig ist und er dort nach wie vor über die Rahmenbedingungen zur Absicherung seines Lebensunterhalts in Form eines Hauses sowie diverser landwirtschaftlich genutzter Flächen verfügt. 4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellungen sowie auch die vom erkennenden Gericht zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen nicht in substantiierter Weise bestritten. 5. Rechtliche Beurteilung: 5.1. Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwer

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