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{'item': 'W240 2140936-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133Art. 12§ 5§ 61Art. 17§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31Artikel 45Artikel 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW240 2140936-1 SpruchW240 2140936-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwer

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VGA) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und es wird der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung am 14.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei mit XXXX, geb. XXXX, verheiratet. Es handle sich bei seiner Frau um eine Asylwerberin, welche derzeit in einem Flüchtlingslager in Österreich aufhältig sei. Er sei von Teheran mit einem Flugzeug mit Zwischenstopp in einem ihm unbekannten Land nach Österreich gelangt. Sein Schlepper habe sein Visum organisiert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vor rund drei Jahren zum Christentum konvertiert. Als seine Ehefrau vor rund sieben Monaten aus dem Iran geflüchtet sei, sei der Beschwerdeführer immer wieder von der Islamischen Geheimgarde befragt und zwei Mal verhaftet worden. Der Beschwerdeführer hätte Personen, die an christlichen Gottesdiensten teilnehmen, an die Regierung verraten sollen.Anlässlich der Erstbefragung am 14.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet. Es handle sich bei seiner Frau um eine Asylwerberin, welche derzeit in einem Flüchtlingslager in Österreich aufhältig sei. Er sei von Teheran mit einem Flugzeug mit Zwischenstopp in einem ihm unbekannten Land nach Österreich gelangt. Sein Schlepper habe sein Visum organisiert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vor rund drei Jahren zum Christentum konvertiert. Als seine Ehefrau vor rund sieben Monaten aus dem Iran geflüchtet sei, sei der Beschwerdeführer immer wieder von der Islamischen Geheimgarde befragt und zwei Mal verhaftet worden. Der Beschwerdeführer hätte Personen, die an christlichen Gottesdiensten teilnehmen, an die Regierung verraten sollen. Ein Abgleich mit der VISA-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer beim iranischen Außenministerium ein italienisches Visum beantragt hat, welches vom 14.05.2016 bis zum 08.06.2016 gültig war. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.07.2016 betreffend den Beschwerdeführerin ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.07.2016 betreffend den Beschwerdeführerin ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit schriftlicher Erklärung vom 01.09.2016, beim Bundesamt eingelangt am 02.09.2016, teilte Italien seine Zuständigkeit

Art. 12Abs.

4 der Dublin III-VO für das gegenständliche Asylverfahren mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 01.09.2016, beim Bundesamt eingelangt am 02.09.2016, teilte Italien seine Zuständigkeit

Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO für das gegenständliche Asylverfahren mit.

Am 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seiner angeblichen Ehefrau einvernommen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, seine Frau sei schwanger. Er habe ansonsten keine Kinder. Er habe mit dem Schlepper vereinbart, dass er nach Österreich gelangen wolle. In Österreich halte sich seine Frau, deren zwei Schwestern und deren Bruder auf. Die Geschwister seiner Ehefrau seien volljährig, zwei seien Asylwerber und eine Schwester besitze bereits einen österreichischen Reisepass. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau am XXXX in Teheran geheiratet.In Österreich halte sich seine Frau, deren zwei Schwestern und deren Bruder auf. Die Geschwister seiner Ehefrau seien volljährig, zwei seien Asylwerber und eine Schwester besitze bereits einen österreichischen Reisepass. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau am römisch 40 in Teheran geheiratet. Auf Vorhalt, dass die angebliche Ehefrau in der Erstbefragung am 02.11.2015 angegeben hatte, ledig zu sein, gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau und deren Geschwister seien spät am Abend nach Österreich gekommen und der Dolmetsch habe erklärt, an diesem Tag bereits 200 Personen aufgenommen zu haben und müde zu sein. Bei der Angabe in der Niederschrift, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ledig sei, handle es sich um einen Übertragungsfehler, weil vor ihr ihre zwei Geschwister einvernommen worden seien, die angegeben hätten, ledig zu sein. Die Angaben der Geschwister seien ins Protokoll der Ehefrau übernommen worden, da sie bestätigt hatte, die Angaben der Geschwister seien korrekt. Aus diesem Grund stehe im Protokoll der Ehefrau, dass diese ledig sei. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, weil seine Frau schwanger sei. Es wurde darum ersucht, ein gemeinsames Verfahren mit der Ehefrau in Österreich zu führen und das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen. Nach erfolgter Rückübersetzung wurde erneut darauf verwiesen, dass im Zuge der Erstbefragung der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers für diese und ihre zwei Geschwister das gleiche Formular ausgefüllt worden sei und man sich für alle drei Personen lediglich sehr wenig Zeit genommen habe. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Beweismittel vorgelegt: * Mutter-Kind Pass lautend auf XXXX in Kopie mit errechnetem Geburtsdatum Mitte Februar 2017* Mutter-Kind Pass lautend auf römisch 40 in Kopie mit errechnetem Geburtsdatum Mitte Februar 2017 * Kopien des iranischen Personalausweises, eines Ausweises für Architekten und eines iranischen Führerscheines betreffend den Beschwerdeführer 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurden insbesondere folgende Feststellungen getroffen: "Zu Ihrer Person: Sie sind volljährig. Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind unverheiratet und kinderlos. Sie leiden an keinen Krankheiten, die einer Überstellung nach Italien im Wege stehen würden. Zur Begründung des Dublin-Tatbestands: Sie sind mit einem italienischen Visum nach Österreich eingereist und stellten am 16.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf int. Schutz. Am 05.07.2016 wurde ein Ersuchen gem. Art. 12

(4)der DUBLIN - VO an den Mitgliedsstaat Italien gesendet. Am 02.09.2016, stimmte Italien gem. Art. 12
(4)der Wiederaufnahme Ihrer Person zu.Am 05.07.2016 wurde ein Ersuchen gem. Artikel 12,
(4)der DUBLIN - VO an den Mitgliedsstaat Italien gesendet. Am 02.09.2016, stimmte Italien gem. Artikel 12,
(4)der Wiederaufnahme Ihrer Person zu. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es halten sich keine Angehörigen im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass durch diese Überstellung ungerechtfertigt in Ihr Familien- oder Privatleben eingegriffen würde." Beweiswürdigend wurde im Bescheid insbesondere ausgeführt: "Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie gaben an, dass Sie alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind. Sie gaben an, dass sich Ihre "Ehefrau" hier befinden würde, welche jedoch, ihren Angaben in der Erstbefragung nach, über sieben Monate vor Ihnen nach Österreich gekommen wäre. Die besagte Person gab in deren Erstbefragung am
  1. November 2015 an, unverheiratet zu sein. Als Bezugsperson im Heimatland führte sie lediglich ihre Eltern an. Es wiederspricht der Lebenserfahrung, dass eine Frau gleich zweimal ihren Mann nicht nennt, wenn man sie nach Familienangehörigen bzw. Familienstand fragt. Zusammengefasst konnte somit nicht festgestellt werden, dass durch Ihre Überstellung nach Italien ungerechtfertigt in Ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen werden würde. Vom Selbsteintrittsrecht, war somit kein Gebrauch zu machen."
  2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ehegattin in Österreich bleiben wolle, diese sei schwanger. Österreich habe im Hinblick auf die übrigen Familienmitglieder das Selbsteintrittsrecht

Art. 17Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Verwiesen wurde auf ein Vw

GH Erkenntnis, in welchem ausgeführt wurde, dass in Anbetracht des weiten Ermessens, das den Mitgliedstaaten zukomme bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, nach Ansicht des VwGH keine unionsrechtlichen Bedenken in Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 im Anwendungsbereich der Dublin III-VO bestünden. Das BFA habe sich laut Beschwerdeführer nicht näher auseinandergesetzt, worin ein gravierender Verfahrensmangel zu erblicken sei.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ehegattin in Österreich bleiben wolle, diese sei schwanger. Österreich habe im Hinblick auf die übrigen Familienmitglieder das Selbsteintrittsrecht

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO auszuüben. Verwiesen wurde auf ein Vw

GH Erkenntnis, in welchem ausgeführt wurde, dass in Anbetracht des weiten Ermessens, das den Mitgliedstaaten zukomme bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, nach Ansicht des VwGH keine unionsrechtlichen Bedenken in Hinblick auf die Anwendbarkeit des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 im Anwendungsbereich der Dublin III-VO bestünden. Das BFA habe sich laut Beschwerdeführer nicht näher auseinandergesetzt, worin ein gravierender Verfahrensmangel zu erblicken sei. Handschriftlich führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er und seine Ehefrau XXXX sich vor rund zwölf Jahren bei einem Fest kennengelernt hätten. Sie hätten rund vier Jahre später beschlossen zusammenzuleben und hätten Anfang 2009 das gemeinsame Leben begonnen. Die Ehefrau sei damals mit den Recherchen über das Christentum beschäftigt gewesen und habe keine islamische Ehe eingehen wollen. Aus diesem Grund hätten sie keine Ehe nach muslimischem Ritus geschlossen und nicht eintragen lassen. Ihre Familienangehörigen hätten jedoch genau über ihre Beziehung Kenntnis gehabt. In dieser Weise hätten sie sechs Jahre lang zusammengelebt. Anfang April 2015 seien sie gemeinsam auf Reisen gewesen, als das Auto von der iranischen Polizei angehalten worden sei. Sie seien festgenommen worden, weil sie keine Heiratsurkunde besessen hätten. Beide Familien hätten eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, dass sie ihre Ehe sofort offiziell eintragen lassen würden. Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer ein Moslem und die Ehefrau eine zum Christentum konvertierte Frau gewesen sei.

gültigen Gesetzen der islamischen Republik Iran sei eine Ehe zwischen einem Moslem und einer Nicht-Muslimin rechtlich und islamisch nicht erlaubt und somit nicht möglich. Auf der anderen Seite habe seine Frau auf gar keinen Fall eine islamische Ehe eingehen wollen. Sie hätten sich daher auf eine auf 99 Jahre befristete Ehe auf Zeit entschieden. Am XXXX.2015 hätten sie unter diesen Umständen geheiratet und auch die Ehe offiziell eintragen lassen. Ungefähr sechs Monate später sei die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Bruder aus dem Iran geflüchtet, weil sie von der Behörde der islamischen Republik Iran verfügt worden seien. In Österreich hätten sie um Asyl angesucht. Bei der Erstbefragung in Österreich seien sehr viele Flüchtlinge befragt worden und hätten auf die Einvernahme gewartet. Als sie am späten Abend einvernommen worden sei, sei die Dolmetscherin müde und erschöpft gewesen. Laut deren Angaben sei die Ehefrau des Beschwerdeführers an diesem Tag die 200. Person gewesen, für welche diese übersetzt habe. Es sei zuerst der Bruder seiner Ehefrau einvernommen worden, der angegeben habe, ledig zu sein. Diese Angaben seien kopiert worden in das Einvernahmeprotokoll der Ehefrau und weiter angepasst worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ausdrücklich angegeben gehabt, sie sei verheiratet, jedoch stehe in ihrem Einvernahmeprotokoll unkorrekt, dass sie ledig sei. Weiters seien einige weitere Punkte ebenfalls unkorrekt im Protokoll der Ehefrau protokolliert worden. Der Beraterin der Volkshilfe habe die Ehefrau die unkorrekten Angaben im Protokoll nach Erhalt der Kopie des Erstbefragungsprotkolls mitgeteilt. Der Beschwerdeführer sei rund sieben Monate später nach Österreich zu seiner Ehefrau gelangt. Er sei derzeit 190 Tage in Österreich und seine Ehefrau erwarte ein Kind vom ihm. Das Kind soll Mitte Februar 2017 auf die Welt kommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vor drei Monaten in Österreich in einer römisch-katholischen Kirche getauft worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung seines Asylverfahrens in Österreich.Handschriftlich führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er und seine Ehefrau römisch 40 sich vor rund zwölf Jahren bei einem Fest kennengelernt hätten. Sie hätten rund vier Jahre später beschlossen zusammenzuleben und hätten Anfang 2009 das gemeinsame Leben begonnen. Die Ehefrau sei damals mit den Recherchen über das Christentum beschäftigt gewesen und habe keine islamische Ehe eingehen wollen. Aus diesem Grund hätten sie keine Ehe nach muslimischem Ritus geschlossen und nicht eintragen lassen. Ihre Familienangehörigen hätten jedoch genau über ihre Beziehung Kenntnis gehabt. In dieser Weise hätten sie sechs Jahre lang zusammengelebt. Anfang April 2015 seien sie gemeinsam auf Reisen gewesen, als das Auto von der iranischen Polizei angehalten worden sei. Sie seien festgenommen worden, weil sie keine Heiratsurkunde besessen hätten. Beide Familien hätten eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, dass sie ihre Ehe sofort offiziell eintragen lassen würden. Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer ein Moslem und die Ehefrau eine zum Christentum konvertierte Frau gewesen sei.

gültigen Gesetzen der islamischen Republik Iran sei eine Ehe zwischen einem Moslem und einer Nicht-Muslimin rechtlich und islamisch nicht erlaubt und somit nicht möglich. Auf der anderen Seite habe seine Frau auf gar keinen Fall eine islamische Ehe eingehen wollen. Sie hätten sich daher auf eine auf 99 Jahre befristete Ehe auf Zeit entschieden. Am römisch 40 .2015 hätten sie unter diesen Umständen geheiratet und auch die Ehe offiziell eintragen lassen. Ungefähr sechs Monate später sei die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Bruder aus dem Iran geflüchtet, weil sie von der Behörde der islamischen Republik Iran verfügt worden seien. In Österreich hätten sie um Asyl angesucht. Bei der Erstbefragung in Österreich seien sehr viele Flüchtlinge befragt worden und hätten auf die Einvernahme gewartet. Als sie am späten Abend einvernommen worden sei, sei die Dolmetscherin müde und erschöpft gewesen. Laut deren Angaben sei die Ehefrau des Beschwerdeführers an diesem Tag die

  1. Person gewesen, für welche diese übersetzt habe. Es sei zuerst der Bruder seiner Ehefrau einvernommen worden, der angegeben habe, ledig zu sein. Diese Angaben seien kopiert worden in das Einvernahmeprotokoll der Ehefrau und weiter angepasst worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ausdrücklich angegeben gehabt, sie sei verheiratet, jedoch stehe in ihrem Einvernahmeprotokoll unkorrekt, dass sie ledig sei. Weiters seien einige weitere Punkte ebenfalls unkorrekt im Protokoll der Ehefrau protokolliert worden. Der Beraterin der Volkshilfe habe die Ehefrau die unkorrekten Angaben im Protokoll nach Erhalt der Kopie des Erstbefragungsprotkolls mitgeteilt. Der Beschwerdeführer sei rund sieben Monate später nach Österreich zu seiner Ehefrau gelangt. Er sei derzeit 190 Tage in Österreich und seine Ehefrau erwarte ein Kind vom ihm. Das Kind soll Mitte Februar 2017 auf die Welt kommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vor drei Monaten in Österreich in einer römisch-katholischen Kirche getauft worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung seines Asylverfahrens in Österreich. Übermittelt wurde zudem der mit Mitte November 2016 datierte Taufschein einer österreichischen Erzdiözese hinsichtlich seiner angeblichen Ehefrau. Hinsichtlich der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde zudem ein Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtstermin am XXXX.02.2017 bzw. XXXX.02.2017 übermittelt.Übermittelt wurde zudem der mit Mitte November 2016 datierte Taufschein einer österreichischen Erzdiözese hinsichtlich seiner angeblichen Ehefrau. Hinsichtlich der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde zudem ein Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtstermin am römisch 40 .02.2017 bzw. römisch 40 .02.2017 übermittelt. Weiters wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers und der von ihm bezeichneten Ehefrau eine Heiratsurkunde über eine am XXXX.2015 geschlossene islamische Hochzeit (Ehe befristet auf 99 Jahre) übermittelt.Weiters wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers und der von ihm bezeichneten Ehefrau eine Heiratsurkunde über eine am römisch 40 .2015 geschlossene islamische Hochzeit (Ehe befristet auf 99 Jahre) übermittelt.
  2. Mit hg. Beschluss vom 02.12.2016 wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4.

Mit hg. Beschluss vom 02.12.2016 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Laut eingeholten ZMR-Abfragen lebt der Beschwerdeführer mit seiner angeblichen Ehefrau seit 23.06.2016 bis dato an derselben Meldeadresse in Österreich II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 21Abs.

3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Im vorliegenden Fall ist

ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist

ihrem Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz weist qualifizierte Feststellungsmängel auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz weist qualifizierte Feststellungsmängel auf, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Italien

Art 12Abs.

4 Dublin-III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Italien

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Wie die belangte Behörde selbst jedoch richtigerweise ausgeführt hat, kann trotz dieser bestehenden Zuständigkeit das Verfahren in Österreich zu führen sein. Dies etwa dann, wenn die Anordnung zur Außerlandesbringung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Asylwerbers nach Art. 8 EMRK darstellen würde. Darüber hinaus kann sich eine Zuständigkeit Österreichs aber auch aufgrund des Vorliegens einer Abhängigkeit nach Art 16 Dublin-III-VO oder humanitärer Gründe nach Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ergeben. Hiermit hat sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend befasst.Wie die belangte Behörde selbst jedoch richtigerweise ausgeführt hat, kann trotz dieser bestehenden Zuständigkeit das Verfahren in Österreich zu führen sein. Dies etwa dann, wenn die Anordnung zur Außerlandesbringung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Asylwerbers nach Artikel 8, EMRK darstellen würde. Darüber hinaus kann sich eine Zuständigkeit Österreichs aber auch aufgrund des Vorliegens einer Abhängigkeit nach Artikel 16, Dublin-III-VO oder humanitärer Gründe nach Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO ergeben. Hiermit hat sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend befasst. In casu ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:In casu ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hatte: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen seines Asylverfahrens wiederholt gleichlautend angegeben, dass es sich bei der in Österreich aufhältigen Asylwerberin XXXX um seine schwangere Ehefrau handelt. Diese habe er vor rund zwölf Jahren bei einem Fest kennengelernt, habe mit dieser im Herkunftsstaat bereits einige Jahre zusammengelebt und Mitte 2015 habe er sie im Herkunftsstaat geheiratet. Aus den aktuellen ZMR-Auszügen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit vorzitierter Frau seit 23.06.2016 an einer gemeinsamen Adresse in Österreich gemeldet ist. Überdies wurde eine Heiratsurkunde und ein Mutter-Kind Pass vorgelegt.Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen seines Asylverfahrens wiederholt gleichlautend angegeben, dass es sich bei der in Österreich aufhältigen Asylwerberin römisch 40 um seine schwangere Ehefrau handelt. Diese habe er vor rund zwölf Jahren bei einem Fest kennengelernt, habe mit dieser im Herkunftsstaat bereits einige Jahre zusammengelebt und Mitte 2015 habe er sie im Herkunftsstaat geheiratet. Aus den aktuellen ZMR-Auszügen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit vorzitierter Frau seit 23.06.2016 an einer gemeinsamen Adresse in Österreich gemeldet ist. Überdies wurde eine Heiratsurkunde und ein Mutter-Kind Pass vorgelegt. Im betreffenden Verfahren wurde somit das Bestehen eines Familienverhältnisses dargelegt, das eine Zuständigkeit Österreichs indizieren könnte. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass das BFA einzig aufgrund des Umstandes, dass im Erstbefragungsprotokoll der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 02.11.2015 angeführt wird, dass diese ledig sei, sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beziehung zu vorzitierter Frau als unwahr einstuft. Obwohl wiederholt darauf verwiesen wurde, dass es sich bei der Angabe, die angeblich Ehefrau sei ledig, offensichtlich um einen Übertragungsfehler im Protokoll handeln würde, wurde vom BFA festgestellt, es würden sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten und es könne nicht festgestellt werden, dass durch diese Überstellung ungerechtfertigt in sein Familien- oder Privatleben eingegriffen würde. Entsprechende lückenlose Abklärungen des gegenständlichen Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ehefrau, welche Mitte Februar 2017 von ihm ein Kind erwarten soll, insbesondere eine Einvernahme der angeblichen Ehefrau, sind gegenständlichem Verwaltungsakt somit nicht zu entnehmen. Somit sind im gegenständlichen Einzelfall aufgrund der behaupteten im Herkunftsstaat erfolgten Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer in Österreich aufhältigen schwangeren Asylwerberin sowie der voraussichtlich Mitte Februar 2017 bevorstehenden Geburt des laut Angaben des Beschwerdeführers gemeinsamen Kindes ebenso Abklärungen hinsichtlich Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO sowie Art. 8 EMRK anzustellen und sind die diesbezüglichen Erwägungen darzulegen.Somit sind im gegenständlichen Einzelfall aufgrund der behaupteten im Herkunftsstaat erfolgten Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer in Österreich aufhältigen schwangeren Asylwerberin sowie der voraussichtlich Mitte Februar 2017 bevorstehenden Geburt des laut Angaben des Beschwerdeführers gemeinsamen Kindes ebenso Abklärungen hinsichtlich Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO sowie Artikel 8, EMRK anzustellen und sind die diesbezüglichen Erwägungen darzulegen. Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt gänzlich jegliche fundierte Feststellungen zum Bestehen einer Ehe bzw. einer Lebensgemeinschaft des Antragstellers bzw. insbesondere zur Dauer der Lebensgemeinschaft sowie zur Tatsache der nunmehr unmittelbar bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes sowie zu den persönlichen Verhältnissen der Lebensgefährtin vermissen. Die im angefochtenen Bescheid fehlenden Ausführungen dazu, stehen daher einer Überprüfung der Ermessensausübung - allenfalls im Hinblick auf Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-III-VO iVm Artikel 16 Dublin-III-VO sowie insgesamt zur Verhältnismäßigkeit des angeordneten Eingriffes zur Außerlandesbringung im Sinne des Artikel Absatz 2 EMRK - im Rechtsmittelweg entgegen, sodass die angefochtene Entscheidung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war.Die im angefochtenen Bescheid fehlenden Ausführungen dazu, stehen daher einer Überprüfung der Ermessensausübung - allenfalls im Hinblick auf Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Artikel 16 Dublin-III-VO sowie insgesamt zur Verhältnismäßigkeit des angeordneten Eingriffes zur Außerlandesbringung im Sinne des Artikel Absatz 2 EMRK - im Rechtsmittelweg entgegen, sodass die angefochtene Entscheidung gem. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben war. Sollte das BFA im fortgesetzten Verfahren nach einer abwägenden Auseinandersetzung innerhalb seines Ermessensspielraumes zum Ergebnis gelangen, dass in casu ausreichende humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung des vorliegenden Asylantrages gegeben wären, so würde dies - selbstverständlich unvorgreiflich der dortigen Entscheidung - seitens des BVwG jedenfalls keinen Bedenken begegnen. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb

§ 21Abs.

3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend vorzugehend war. Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings

§ 28Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden.Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings

Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2140936.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.