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{'item': 'W249 2140040-1'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 6§ 17Art. 130§ 47§ 50§ 13§ 51§ 4§ 24Art. 133Art 25aArtikel 25

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW249 2140040-1 SpruchW249 2140040-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZE

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm mit §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, RGG in Verbindung mit mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit am 06.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie von der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz" an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen: * Bescheid der Landeshauptstadt München, Amt für Ausbildungsförderung, vom 02.03.2016 über die Gewährung von Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes betreffend die Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 190,-- monatlich von September 2015 bis August
  2. Der Bescheid war mit folgendem handschriftlichen Vermerk versehen: "Den Folgebescheid habe ich noch nicht. Er kommt vermutlich erst wieder im Laufe des Okt. 2016 [ ]" * Eine Inskriptionsbestätigung
  3. Am 23.09.2016 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben: "Antrag auf Befreiung – Nachreichung von Unterlagen [ ] danke für Ihren Antrag vom 06.09.2016 auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: * Kopien der Meldebestätigung des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben * Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) * Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie: * bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid * bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über den Pensionsbezüge * bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung * bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) * bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide * sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Anspruch z.B. österreichische Studienbeihilfe und Einkommen nachreichen Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich. [ ] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. [ ]"
  4. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin eine Meldebestätigung und führte aus: "Bezüglich der Studienbeihilfe habe ich bereits einen neuen Antrag beim BAföG-Amt in Deutschland eingereicht, jedoch noch keinen Bescheid zugesandt bekommen. Den letzten Bescheid hatte ich Ihnen in meinem ersten Antrag beigelegt. Die späte Zusendung bitte ich zu entschuldigen. Ich hatte gehofft, der BAföG-Bescheid würde zeitig kommen. Sobald er bei mir ankommt, werde ich ihn unverzüglich nachreichen."
  5. Mit Bescheid vom 19.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe: "Anspruch zB österreichische Studienbeihilfe und Einkommen wurden nicht nachgereicht. BAFÖG ist lt. § 47 FGO kein Anspruch auf Gebührenbefreiung."
  6. Mit Bescheid vom 19.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe: "Anspruch zB österreichische Studienbeihilfe und Einkommen wurden nicht nachgereicht. BAFÖG ist lt. Paragraph 47, FGO kein Anspruch auf Gebührenbefreiung."
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 07.11.2016 eingelangtem Schreiben Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte: "Ich erhalte Ausbildungsförderung für meine Ausbildung in Wien vom deutschen Staat. Diese Ausbildungsförderung ist über einen Staatsvertrag zwischen Deutschland und Österreich vereinbart. Damit ist die Ausbildungsförderung nach europäischem Recht auch über Ihren § 47 FGO Ziffer 6 (Studienförderungsgesetz) eindeutig abgedeckt. Die Befreiung ist somit unstrittig zu gewähren."
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 07.11.2016 eingelangtem Schreiben Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte: "Ich erhalte Ausbildungsförderung für meine Ausbildung in Wien vom deutschen Staat. Diese Ausbildungsförderung ist über einen Staatsvertrag zwischen Deutschland und Österreich vereinbart. Damit ist die Ausbildungsförderung nach europäischem Recht auch über Ihren Paragraph 47, FGO Ziffer 6 (Studienförderungsgesetz) eindeutig abgedeckt. Die Befreiung ist somit unstrittig zu gewähren." Der Beschwerde war der von der Beschwerdeführerin angekündigte Folgebescheid vom 28.10.2016 über die Gewährung von Ausbildungsförderung von September 2016 bis Juni 2017 angeschlossen.
  9. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 15.11.2016 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und hat – selbst nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages durch die belangte Behörde – keinen Nachweis für den Bezug von Leistungen nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz vorgelegt.
  11. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.

§ 6Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 id

F BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1.

Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: Vw

GVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätteGemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte 3.

  1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen: 3.2.
  2. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.2.
  3. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]" 3.2.
  3. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.2.
  4. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
  2. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde [ ] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich [ ]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [ ] Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft). Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. [ ]" 3.2.
  1. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.2.
  2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b )Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

§ 47Abs.

2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.

(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. [ ]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]" 3.
  1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.
  2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der

§ 50

Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der

Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054). 3.4. Die Fernmeldegebührenordnung enthält die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind

§ 51Abs.

1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.4. Die Fernmeldegebührenordnung enthält die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind

Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. Vom vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Nachweis eines Bezuges einer sozialen Transferleistung, wie des Bezugs von Pflegegeld (oder einer vergleichbaren Leistung) oder einer Beihilfe nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz (im Folgenden: StudFG) nicht nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 23.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde deshalb u.a. aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine gesetzliche Anspruchsgrundlage (insbesondere einer österreichischen Studienbeihilfe) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung kein derartiger Nachweis erbracht wurde, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. Ihrer Ansicht, der von ihr nachgewiesene Bezug von Leistungen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG) sei dem Bezug von Beihilfen nach dem StudFG gleichzuhalten, ist zu entgegnen, dass eine Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG schon daran scheitert, dass diese in ihrem Wesen und in ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar sind (siehe etwa §§ 10 und 17 BAföG; vgl. weiters BVwG vom 18.08.2016, W110 2011361-1/6E, sowie vom 08.09.2016, W110 2008445-1/9E). Durch die Anknüpfung an den Bezug einer Beihilfe nach dem (österreichischen) StudFG liegt auch keine unionsrechtliche Diskriminierung vor, sondern stellt vielmehr die gegenständliche Befreiung iVm einer Beihilfe nach dem StudFG eine studienfördernde Leistungen bzw. ein Stipendium iSd Art 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.02004 dar (vgl. idS EuGH vom 02.06.2016, C-233/14, Kommission/Niederlande). Wie jedem österreichischen Staatsbürger steht es auch der Beschwerdeführerin als deutscher Staatsangehöriger frei, Beihilfen nach dem StudfG zu beantragen.

§ 4Abs. 1 Stud

FG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt. Nach § 4 Abs. 1a StudFG idF BGBl. I 47/2015 erfüllen EWR-Bürger u.a. die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie Wanderarbeitnehmer iSd Art. 45 AEUV sind oder das Recht auf Daueraufenthalt iSd der Richtlinie 2004/38/EG haben oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind. Mit dem Hinweis auf den Bezug einer Beihilfe nach dem BAföG ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, einen Befreiungsgrund nachzuweisen.Ihrer Ansicht, der von ihr nachgewiesene Bezug von Leistungen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG) sei dem Bezug von Beihilfen nach dem StudFG gleichzuhalten, ist zu entgegnen, dass eine Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG schon daran scheitert, dass diese in ihrem Wesen und in ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar sind (siehe etwa Paragraphen 10 und 17 BAföG; vergleiche weiters BVwG vom 18.08.2016, W110 2011361-1/6E, sowie vom 08.09.2016, W110 2008445-1/9E). Durch die Anknüpfung an den Bezug einer Beihilfe nach dem (österreichischen) StudFG liegt auch keine unionsrechtliche Diskriminierung vor, sondern stellt vielmehr die gegenständliche Befreiung in Verbindung mit einer Beihilfe nach dem StudFG eine studienfördernde Leistungen bzw. ein Stipendium iSd Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.02004 dar vergleiche idS EuGH vom 02.06.2016, C-233/14, Kommission/Niederlande). Wie jedem österreichischen Staatsbürger steht es auch der Beschwerdeführerin als deutscher Staatsangehöriger frei, Beihilfen nach dem StudfG zu beantragen.

Paragraph 4, Absatz eins, StudFG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt. Nach Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 2015, erfüllen EWR-Bürger u.a. die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie Wanderarbeitnehmer iSd Artikel 45, AEUV sind oder das Recht auf Daueraufenthalt iSd der Richtlinie 2004/38/EG haben oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind. Mit dem Hinweis auf den Bezug einer Beihilfe nach dem BAföG ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, einen Befreiungsgrund nachzuweisen. 3.

  1. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag nicht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes –

§ 24Abs. 1 und 4 Vw

GVG abgesehen werden.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes –

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.7. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Abs. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 25aAbs. 1 Vw

GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da der gegenständliche Fall teilweise auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, und zwar ob Leistungen nach dem deutschen BAföG den in § 47 Abs. 1 Z 6 Fernmeldegebührenordnung genannten Beihilfen des StudFG gleichzusetzen sind und somit eine Anspruchsgrundlage für die Befreiung von der Entrichtung von Rundfunkgebühren bilden, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus (vgl. die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts W110 2011361-1/6E und W110 2008445-1/9E). Auch liegt diesbezüglich keine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die Revision ist

Artikel 25a, Absatz eins, Vw

GG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da der gegenständliche Fall teilweise auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, und zwar ob Leistungen nach dem deutschen BAföG den in Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, Fernmeldegebührenordnung genannten Beihilfen des StudFG gleichzusetzen sind und somit eine Anspruchsgrundlage für die Befreiung von der Entrichtung von Rundfunkgebühren bilden, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus vergleiche die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts W110 2011361-1/6E und W110 2008445-1/9E). Auch liegt diesbezüglich keine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W249.2140040.1.00

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