Obsah (9)
§ 16Art 133§ 67§ 70§ 28§ 31§ 3§ 53§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlG311 2138344-1 SpruchG311 2138344-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelricht
§ 16Abs.
1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) sowie
§ 70Abs.
3 FPG ein diesbezüglicher Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein diesbezüglicher Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufgrund des im Akt des BFA einliegenden RSb-Rückscheines steht fest, dass der oben angeführte Bescheid dem damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, XXXX, in seiner Kanzlei am 11.07.2016 ordnungsgemäß zugestellt wurde.Aufgrund des im Akt des BFA einliegenden RSb-Rückscheines steht fest, dass der oben angeführte Bescheid dem damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, römisch 40 , in seiner Kanzlei am 11.07.2016 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des 25.07.
- Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt. Mit Schreiben des nunmehrigen bevollmächtigten Vertreters vom 20.10.2016, bei der belangten Behörde am 24.10.2016 einlangend, wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid erhoben. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und langten am 28.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verspätungsvorhalt vom 04.11.2016, GZ.: G311 2138344-1/3Z, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die am 24.10.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 11.07.2016 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides durch Zustellung an die Kanzlei des damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Rückscheines zugesandt und ihm Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Verspätungsvorhalt wurde aufgrund der erteilten Zustellvollmacht dem nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht ein. Der Beschwerdeführer weist seit 05.07.2007 immer wieder mit Unterbrechungen Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf. Zwischen 19.03.2016 und 11.07.2016 war der Beschwerdeführer mit einem Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX sowie von 11.07.2016 bis 22.07.2016 in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Zuletzt war der Beschwerdeführer zwischen 22.07.2016 und 09.01.2017 mit einem Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Seit 09.01.2017 scheint im Zentralen Melderegister keine Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers auf.Der Beschwerdeführer weist seit 05.07.2007 immer wieder mit Unterbrechungen Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf. Zwischen 19.03.2016 und 11.07.2016 war der Beschwerdeführer mit einem Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 sowie von 11.07.2016 bis 22.07.2016 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Zuletzt war der Beschwerdeführer zwischen 22.07.2016 und 09.01.2017 mit einem Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Seit 09.01.2017 scheint im Zentralen Melderegister keine Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers auf. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich nicht, ob der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen hat oder ob er mittlerweile abgeschoben wurde. Ein Aufenthaltsort bzw. eine Abgabestelle des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig und konnte auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden. Die Vertretungsvollmacht samt Zustellvollmacht des nunmehrigen bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers sind nach wie vor aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
§ 3Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem
- Hauptstück des FPG,
- die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem
- Hauptstück des FPG,
- die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem
- Hauptstück des FPG,
- die Vorschreibung von Kosten
§ 53und6.
die Vorschreibung von Kosten
Paragraph 53, und
- die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
- die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren. § 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016 am 11.07.2016 durch Zustellung mittels RSb-Schreiben in der Kanzlei des damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt wurde. Der Bescheid wurde am 11.07.2016 übernommen.
§ 16Abs.
1 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 11.07.2016 daher mit Ablauf des 25.07.2016.Der Bescheid wurde am 11.07.2016 übernommen.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 11.07.2016 daher mit Ablauf des 25.07.2016. Die am 24.10.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde vom 20.10.2016, erweist sich daher jedenfalls als verspätet und war daher
§ 16Abs.
1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Die am 24.10.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde vom 20.10.2016, erweist sich daher jedenfalls als verspätet und war daher
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2138344.1.00