RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlI410 1412262-3 SpruchI410 1412262-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Eva LECHN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2009 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 29.06.2009 stellte der inzwischen wegen Suchtgifthandels festgenommene Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2009 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 29.06.2009 stellte der inzwischen wegen Suchtgifthandels festgenommene Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde er wegen der Begehung der Delikte nach §§ 28a Abs. 1,
- Fall und 27 Abs. 1 Z 1,
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 04.08.2009 in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde er wegen der Begehung der Delikte nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall und 27 Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 04.08.2009 in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens und seiner rechtskräftigen Verurteilung "gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Zi. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF" und "gemäß § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz" ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens und seiner rechtskräftigen Verurteilung "gemäß Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Zi. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF" und "gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz" ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.06.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, AZ 09 07.676-BAE, negativ entschieden; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III dieses Bescheides). Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.03.2010, Zl. A1 412.262-1/2010/3E, als unbegründet abgewiesen. Mit der am 12.04.2010 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde die Ausweisungsentscheidung rechtskräftig.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.06.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, AZ 09 07.676-BAE, negativ entschieden; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei dieses Bescheides). Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.03.2010, Zl. A1 412.262-1/2010/3E, als unbegründet abgewiesen. Mit der am 12.04.2010 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde die Ausweisungsentscheidung rechtskräftig. Am 18.05.2010 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft einen Folgeantrag, der mit Bescheid vom 07.06.2010 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichthof mit Entscheidung vom 29.06.2010, Zl. A1 412.262-2/2010/2E, abgewiesen, sodass das Asylbeschwerdeverfahren mit der am 01.07.2010 erfolgten Zustellung der Entscheidung neuerlich mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung abgeschlossen wurde.Am 18.05.2010 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft einen Folgeantrag, der mit Bescheid vom 07.06.2010 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichthof mit Entscheidung vom 29.06.2010, Zl. A1 412.262-2/2010/2E, abgewiesen, sodass das Asylbeschwerdeverfahren mit der am 01.07.2010 erfolgten Zustellung der Entscheidung neuerlich mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung abgeschlossen wurde. Eine Außerlandesbringung war nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht möglich, weil für den Beschwerdeführer, der mehrfach in Schubhaft genommen wurde, insbesondere auch aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung kein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung der Delikte nach §§ 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 08.03.2013 in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung der Delikte nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 08.03.2013 in Rechtskraft. Im Zuge einer Einvernahme am 03.03.2015 durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer unter Vorlage seines abgelaufenen algerischen Reisepasses seine wahre Identität bekannt. Mit Schreiben vom XXXX bestätigt die algerische Botschaft in XXXX, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist.Im Zuge einer Einvernahme am 03.03.2015 durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer unter Vorlage seines abgelaufenen algerischen Reisepasses seine wahre Identität bekannt. Mit Schreiben vom römisch 40 bestätigt die algerische Botschaft in römisch 40 , dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zahl 800428001-152037752/BMI-BFA-STM-RD, wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der "Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (vormals Bundespolizeidirektion XXXX) vom 28.08.2009, Zahl FR 1-1051369/FR/09, über welchen gegen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot) verhängt wurde, aufgrund der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I 38/2011, auf die Dauer von 10 Jahren abgeändert."Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zahl 800428001-152037752/BMI-BFA-STM-RD, wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der "Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (vormals Bundespolizeidirektion römisch 40 ) vom 28.08.2009, Zahl FR 1-1051369/FR/09, über welchen gegen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot) verhängt wurde, aufgrund der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, auf die Dauer von 10 Jahren abgeändert." Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.01.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.01.2016, fristgerecht Beschwerde, mit der dieser vollinhaltlich angefochten und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass gegen den Beschwerdeführer ein zeitlich kürzeres (verhältnismäßiges) Aufenthaltsverbot verhängt wird, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach vorangehender Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde auch im Zuge der amtswegigen Abänderung des ursprünglichen Bescheides vom 28.08.2009 angehalten gewesen wäre, zum neuerlichen Entscheidungszeitpunkt ebenso amtswegig durch entsprechende Feststellung darzulegen, warum es zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wiederum nach geänderter Rechtslage neuerlich der Verhängung der Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes bedarf. Sie hätte daher amtswegig neuerlich eine rechtliche Prüfung der Grundlagen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes durchzuführen gehabt. Dies habe die Behörde rechtswidriger Weise unterlassen, zumal eine neuerliche Verhängung der Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht mehr verhältnismäßig sei, insbesondere, weil er sich seit rechtskräftiger Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX im Jahr 2009 im österreichischen Bundesgebiet wohlverhalten habe und strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.01.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.01.2016, fristgerecht Beschwerde, mit der dieser vollinhaltlich angefochten und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass gegen den Beschwerdeführer ein zeitlich kürzeres (verhältnismäßiges) Aufenthaltsverbot verhängt wird, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach vorangehender Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde auch im Zuge der amtswegigen Abänderung des ursprünglichen Bescheides vom 28.08.2009 angehalten gewesen wäre, zum neuerlichen Entscheidungszeitpunkt ebenso amtswegig durch entsprechende Feststellung darzulegen, warum es zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wiederum nach geänderter Rechtslage neuerlich der Verhängung der Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes bedarf. Sie hätte daher amtswegig neuerlich eine rechtliche Prüfung der Grundlagen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes durchzuführen gehabt. Dies habe die Behörde rechtswidriger Weise unterlassen, zumal eine neuerliche Verhängung der Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht mehr verhältnismäßig sei, insbesondere, weil er sich seit rechtskräftiger Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 im Jahr 2009 im österreichischen Bundesgebiet wohlverhalten habe und strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Mit Schreiben vom 06.12.2016 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Die in Punkt I dargestellten Ausführungen zum Verfahrensgang werden zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Sie ergeben sich aus dem diesbezüglich zweifelsfreiem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.Die in Punkt römisch eins dargestellten Ausführungen zum Verfahrensgang werden zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Sie ergeben sich aus dem diesbezüglich zweifelsfreiem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.
- Rechtslage: § 68 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 68, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden." § 125 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet (soweit im hier gegebenen Zusammenhang relevant):Paragraph 125, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet (soweit im hier gegebenen Zusammenhang relevant): "
(16)Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig."
(16)Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. [ ]
(25)Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
- Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
- Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. [ ]"
(25)Ausweisungen gemäß Paragraph 62, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
- Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, Absatz 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
- Dezember 2013 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. [ ]" § 125 Abs. 25 FPG wurde mit dem Gesetz BGBl. I Nr. 2013/68 eingefügt: Die EBRV führen zu dieser Bestimmung aus: "Der vorgeschlagene Abs 25 beinhaltet Regelungen, dass bereits vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten. So bleiben Ausweisungen gemäß § 62 nach alter Rechtslage bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Rückkehrverbote, Aufenthaltsverbote oder Einreiseverbote bleiben bis zum von der Behörde festgesetzten Zeitpunkt gültig und können nach Ablauf des
- Dezember 2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden." (EBRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 25).Paragraph 125, Absatz 25, FPG wurde mit dem Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 2013/68 eingefügt: Die EBRV führen zu dieser Bestimmung aus: "Der vorgeschlagene Absatz 25, beinhaltet Regelungen, dass bereits vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten. So bleiben Ausweisungen gemäß Paragraph 62, nach alter Rechtslage bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Rückkehrverbote, Aufenthaltsverbote oder Einreiseverbote bleiben bis zum von der Behörde festgesetzten Zeitpunkt gültig und können nach Ablauf des
- Dezember 2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden." (EBRV 2144 BlgNR römisch 24 . GP, 25). § 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 60, Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "
(5)Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind." § 69 Abs. 2 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind." 2.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.04.2014, 2011/22/0333, ausgesprochen hat, bleiben nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FPG vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (das war der 01.07.2011) erlassene Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Es bestünden, so der Verwaltungsgerichtshof, keine Zweifel daran, dass von dieser Bestimmung sämtliche – auch unbefristete – Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbote nach § 60 bzw. § 62 FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 erfasst sind (Hinweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0142). Alte Aufenthaltsverbote nach § 125 Abs. 16 FPG gelten als solche weiter; von einer Überleitung in das neue Recht sei dabei nicht die Rede (Hinweis auf VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159, wonach solche Aufenthaltsverbote – auch wenn der Fremde bei seiner Erlassung keinen Aufenthaltstitel innehatte – nicht in Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot nach der neuen Rechtslage umgedeutet werden können). Somit sei auf solche alten Aufenthaltsverbote § 69 Abs. 2 FPG anzuwenden.2.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.04.2014, 2011/22/0333, ausgesprochen hat, bleiben nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 16, FPG vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (das war der 01.07.2011) erlassene Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Es bestünden, so der Verwaltungsgerichtshof, keine Zweifel daran, dass von dieser Bestimmung sämtliche – auch unbefristete – Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbote nach Paragraph 60, bzw. Paragraph 62, FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 erfasst sind (Hinweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0142). Alte Aufenthaltsverbote nach Paragraph 125, Absatz 16, FPG gelten als solche weiter; von einer Überleitung in das neue Recht sei dabei nicht die Rede (Hinweis auf VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159, wonach solche Aufenthaltsverbote – auch wenn der Fremde bei seiner Erlassung keinen Aufenthaltstitel innehatte – nicht in Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot nach der neuen Rechtslage umgedeutet werden können). Somit sei auf solche alten Aufenthaltsverbote Paragraph 69, Absatz 2, FPG anzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in genanntem Erkenntnis daran anknüpfend weiter ausführte, ist gemäß § 69 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052, mwN und VwGH 16.05.2013, 2011/21/0272). Da allerdings eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG nicht in Betracht komme, sei dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Mitbeteiligten erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (von Amts wegen oder auch auf Antrag) aufzuheben ist, sofern nicht zuvor das Vorliegen einer Gefährdung wegfällt oder aus sonstigen Gründen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig ist (Hinweis auf VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).Wie der Verwaltungsgerichtshof in genanntem Erkenntnis daran anknüpfend weiter ausführte, ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052, mwN und VwGH 16.05.2013, 2011/21/0272). Da allerdings eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG nicht in Betracht komme, sei dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Mitbeteiligten erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (von Amts wegen oder auch auf Antrag) aufzuheben ist, sofern nicht zuvor das Vorliegen einer Gefährdung wegfällt oder aus sonstigen Gründen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig ist (Hinweis auf VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267). Diese Vorjudikatur bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0143: Dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte, sei zwingend (also ohne dass im vorliegenden Fall auf nach der Verhängung der Maßnahme eingetretene und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechende Gründe Bedacht genommen werden dürfe) in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (hier: über Antrag des Revisionswerbers) aufzuheben sei (Hinweis auf VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267, und VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). 2.
- Das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.08.2009 erlassene Rückkehrverbot galt, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2010 abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet mit 12.04.2010 durchsetzbar ausgewiesen worden war, nach § 62 Abs. 4 FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 als Aufenthaltsverbot. Somit ist vorliegend gemäß § 125 Abs. 25 FPG der § 69 Abs. 2 FPG in der oben angeführten Fassung anzuwenden (vgl. wiederum VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).2.
- Das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 28.08.2009 erlassene Rückkehrverbot galt, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2010 abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet mit 12.04.2010 durchsetzbar ausgewiesen worden war, nach Paragraph 62, Absatz 4, FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 als Aufenthaltsverbot. Somit ist vorliegend gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG der Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der oben angeführten Fassung anzuwenden vergleiche wiederum VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). Vor diesem Hintergrund erweist sich die amtswegige, auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte (nachträgliche) Befristung bzw. Verkürzung des gegen den Beschwerdeführer erlassenden unbefristeten Rückkehrverbotes (Aufenthaltsverbotes) als rechtswidrig. Denn auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidungen müssen in materiell-rechtlicher Hinsicht den dafür maßgeblichen Verwaltungsvorschriften entsprechen; der (abgeänderte) neue Bescheid muss folglich nach den (materiellen) Verwaltungsvorschriften rechtmäßig sein (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 AVG, Rz 79, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 655, beide mwN). Das ist – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – hier nicht der Fall, weil die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, namentlich § 69 Abs. 2 FPG in seiner hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, in ihrer Auslegung durch den VwGH in Bezug auf als solche weitergeltende unbefristete Rückkehrverbote (Aufenthaltsverbote) eine (nachträgliche) Befristung bzw. Verkürzung gerade nicht ermöglichen (vgl. wiederum VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man vorliegend die mit § 69 Abs. 2 FPG wortgleiche, für alte Rückkehrverbote geltende Bestimmung des § 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, zur Anwendung brächte, zumal sich die angeführte ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 69 Abs. 2 FPG auch auf diese – wortgleiche – Bestimmung übertragen lässt.Vor diesem Hintergrund erweist sich die amtswegige, auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte (nachträgliche) Befristung bzw. Verkürzung des gegen den Beschwerdeführer erlassenden unbefristeten Rückkehrverbotes (Aufenthaltsverbotes) als rechtswidrig. Denn auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidungen müssen in materiell-rechtlicher Hinsicht den dafür maßgeblichen Verwaltungsvorschriften entsprechen; der (abgeänderte) neue Bescheid muss folglich nach den (materiellen) Verwaltungsvorschriften rechtmäßig sein vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, AVG, Rz 79, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 655, beide mwN). Das ist – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – hier nicht der Fall, weil die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, namentlich Paragraph 69, Absatz 2, FPG in seiner hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in ihrer Auslegung durch den VwGH in Bezug auf als solche weitergeltende unbefristete Rückkehrverbote (Aufenthaltsverbote) eine (nachträgliche) Befristung bzw. Verkürzung gerade nicht ermöglichen vergleiche wiederum VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man vorliegend die mit Paragraph 69, Absatz 2, FPG wortgleiche, für alte Rückkehrverbote geltende Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zur Anwendung brächte, zumal sich die angeführte ständige Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 69, Absatz 2, FPG auch auf diese – wortgleiche – Bestimmung übertragen lässt. 2.
- Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze zu beheben. Bei diesem Ergebnis ist auf das Vorbringen in der Beschwerde nicht mehr im Einzelnen einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I410.1412262.3.00