Obsah (21)
§ 28Art. 133§ 51§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 15§ 18§ 23§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlW151 2124151-1 SpruchW151 2124151-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Be
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 30.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 30.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF. 1.
- In seiner Erstbefragung am 01.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeikommandos Schwechat gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am 01.
- in Logar, Afghanistan geboren, verheiratet Analphabet ohne Ausbildung. Seine Muttersprache sei Pashtu, er habe eine Ehefrau und drei Söhne im Alter von 3-7 Jahren, weiters sei sein Vater verstorben, seine Mutter lebe noch, weiters habe er einen Bruder und eine Schwester. Er komme aus Afghanistan, der Provinz Logar, dem Distrikt Azra, aus XXXX, wo er ursprünglich mit seiner Familie gelebt habe. Vor ca. einem Monat wäre er aus Pakistan, Peshawa, selbständig ohne Schlepper von Pakistan aus über den Iran in die Türkei gelangt und von dort weiter nach Österreich. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er vier Jahre in Afghanistan bei einer englischen Firma namens "XXXX" gearbeitet habe, diese habe Lebensmittel zu englischen Soldaten gebracht, davor habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor ca. drei Jahren sei es zu einem Anschlag auf die Lieferautos gekommen, dabei sei er schwer verletzt worden das Auto sei umgekippt, er habe sich mehrerer Brüche zugezogen, danach war er ca. zwei bis drei Monate in ärztlicher Behandlung. Aus Angst um sein Leben sei er nach Pakistan geflohen wo er sich die erste Zeit noch versteckt hielt. Danach musste er aber arbeiten um den Lebensunterhalt zu finanzieren, sodass ihn dort die Taliban auch ausfindig machen konnten und er sogar in Pakistan mit dem Tode bedroht wurde. Aus Angst um sein Leben musste er damals seine Familie zurücklassen und fliehen. Er habe Angst vor der Ermordung durch die Taliban, weil diese seine Mitarbeit bei den englischen Truppen als Verrat an seiner Religion und seinem Heimatland sehen.Er sei am 01.
- in Logar, Afghanistan geboren, verheiratet Analphabet ohne Ausbildung. Seine Muttersprache sei Pashtu, er habe eine Ehefrau und drei Söhne im Alter von 3-7 Jahren, weiters sei sein Vater verstorben, seine Mutter lebe noch, weiters habe er einen Bruder und eine Schwester. Er komme aus Afghanistan, der Provinz Logar, dem Distrikt Azra, aus römisch 40 , wo er ursprünglich mit seiner Familie gelebt habe. Vor ca. einem Monat wäre er aus Pakistan, Peshawa, selbständig ohne Schlepper von Pakistan aus über den Iran in die Türkei gelangt und von dort weiter nach Österreich. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er vier Jahre in Afghanistan bei einer englischen Firma namens "XXXX" gearbeitet habe, diese habe Lebensmittel zu englischen Soldaten gebracht, davor habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor ca. drei Jahren sei es zu einem Anschlag auf die Lieferautos gekommen, dabei sei er schwer verletzt worden das Auto sei umgekippt, er habe sich mehrerer Brüche zugezogen, danach war er ca. zwei bis drei Monate in ärztlicher Behandlung. Aus Angst um sein Leben sei er nach Pakistan geflohen wo er sich die erste Zeit noch versteckt hielt. Danach musste er aber arbeiten um den Lebensunterhalt zu finanzieren, sodass ihn dort die Taliban auch ausfindig machen konnten und er sogar in Pakistan mit dem Tode bedroht wurde. Aus Angst um sein Leben musste er damals seine Familie zurücklassen und fliehen. Er habe Angst vor der Ermordung durch die Taliban, weil diese seine Mitarbeit bei den englischen Truppen als Verrat an seiner Religion und seinem Heimatland sehen. 1.
- Dem Akt kann nicht entnommen werden, wann dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G ausgefolgt wurde und er zum Asylverfahren zugelassen wurde.1.3. Dem Akt kann nicht entnommen werden, wann dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG ausgefolgt wurde und er zum Asylverfahren zugelassen wurde. 1.
- Bei seiner Einvernahme am 04.03.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Pashtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX er sei afghanische Staatsangehöriger, verheiratet, in Logar geboren, Sunite und Pashtune und er habe 3 Kinder. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Es gäbe weitschichtige Verwandte zu denen er aber keinen Kontakt habe, seine Mutter lebe nun auch in Peshawa, Pakistan wo nun seit drei Jahren auch seine Frau und seine Kinder leben. Er verfüge über keinen Führerschein, könne nicht Autofahren. In Peshawa habe er in einer Fabrik gearbeitet, wo man Toilettenpapier herstellte, er sei Maschinenführer gewesen. Befragt, ob er Verwandte in Kabul habe, führte er aus, dass es keine gebe und das er ausschließen könne, dass dort Verwandte leben würden, Schule habe er keine besucht. In Afghanistan habe er bei einer englischen Firma gearbeitet, welche Lebensmittel beladen würden und dann seien diese Konvois weiter gefahren. Er wäre eine Art Sicherheitsmann gewesen und sei auch bewaffnet gewesen. In Österreich lebe er in der Grundversorgung, habe keine Verwandten in Österreich, er besuche keinen Deutschkurs, spreche aber ein wenig Deutsch. Der BF beantwortete die an ihn gestellten Fragen betreffend seiner Fluchtgründe, wobei er zusammengefasst vorbrachte, dass ihn die Taliban als Verräter angesehen hätten, dies aufgrund seiner dortigen Tätigkeit für die britischen Truppen. Es sei zu einer Explosion in Afghanistan gekommen und er habe Angst um sein Leben gehabt bei der Explosion sei er verletzt worden und letztendlich in Peshawa behandelt worden. Seine Familie sei dann ebenfalls nach Pakistan gekommen, da sie nicht mehr in der Heimat leben konnten. Die Explosion habe am Arbeitsweg stattgefunden, auf der Straße, der Anschlag habe dem Fahrzeug in dem er saß gegolten. Sein Arbeitskollege sei neben ihm gesessen und habe das Fahrzeug gelenkt. Er sei schon auch wegen der schlechten allgemeinen Situation ausgereist, führte aber aus, dass wer auch immer für die Briten arbeitete von den Taliban getötet würde, er habe aber keinen Kontakt zu den Taliban gehabt, sei ihnen nie begegenet und sie würden auch seine Person nicht kennen. Er habe versucht sich zu schützen, sei daher nur zwei Tage im Monat zu Hause gewesen, Niemand habe von ihm oder seiner Arbeit gewusst, letztendlich habe er das Land verlassen. In Pakistan habe er kein Dokument bekommen, dadurch das die Taliban aber auch in Pakistan seien wo sie zwar zu ihm keinen Kontakt hatten und die Sicherheitslage aber auch sehr schlecht war, da es zu Anschlägen kam, sei er dann nach Europa gereist.1.
- Bei seiner Einvernahme am 04.03.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Pashtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 er sei afghanische Staatsangehöriger, verheiratet, in Logar geboren, Sunite und Pashtune und er habe 3 Kinder. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Es gäbe weitschichtige Verwandte zu denen er aber keinen Kontakt habe, seine Mutter lebe nun auch in Peshawa, Pakistan wo nun seit drei Jahren auch seine Frau und seine Kinder leben. Er verfüge über keinen Führerschein, könne nicht Autofahren. In Peshawa habe er in einer Fabrik gearbeitet, wo man Toilettenpapier herstellte, er sei Maschinenführer gewesen. Befragt, ob er Verwandte in Kabul habe, führte er aus, dass es keine gebe und das er ausschließen könne, dass dort Verwandte leben würden, Schule habe er keine besucht. In Afghanistan habe er bei einer englischen Firma gearbeitet, welche Lebensmittel beladen würden und dann seien diese Konvois weiter gefahren. Er wäre eine Art Sicherheitsmann gewesen und sei auch bewaffnet gewesen. In Österreich lebe er in der Grundversorgung, habe keine Verwandten in Österreich, er besuche keinen Deutschkurs, spreche aber ein wenig Deutsch. Der BF beantwortete die an ihn gestellten Fragen betreffend seiner Fluchtgründe, wobei er zusammengefasst vorbrachte, dass ihn die Taliban als Verräter angesehen hätten, dies aufgrund seiner dortigen Tätigkeit für die britischen Truppen. Es sei zu einer Explosion in Afghanistan gekommen und er habe Angst um sein Leben gehabt bei der Explosion sei er verletzt worden und letztendlich in Peshawa behandelt worden. Seine Familie sei dann ebenfalls nach Pakistan gekommen, da sie nicht mehr in der Heimat leben konnten. Die Explosion habe am Arbeitsweg stattgefunden, auf der Straße, der Anschlag habe dem Fahrzeug in dem er saß gegolten. Sein Arbeitskollege sei neben ihm gesessen und habe das Fahrzeug gelenkt. Er sei schon auch wegen der schlechten allgemeinen Situation ausgereist, führte aber aus, dass wer auch immer für die Briten arbeitete von den Taliban getötet würde, er habe aber keinen Kontakt zu den Taliban gehabt, sei ihnen nie begegenet und sie würden auch seine Person nicht kennen. Er habe versucht sich zu schützen, sei daher nur zwei Tage im Monat zu Hause gewesen, Niemand habe von ihm oder seiner Arbeit gewusst, letztendlich habe er das Land verlassen. In Pakistan habe er kein Dokument bekommen, dadurch das die Taliban aber auch in Pakistan seien wo sie zwar zu ihm keinen Kontakt hatten und die Sicherheitslage aber auch sehr schlecht war, da es zu Anschlägen kam, sei er dann nach Europa gereist. 1.
- Mit Bescheid vom 04.03.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2015
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G. Ferner wurde gegen den BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit Bescheid vom 04.03.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG. Ferner wurde gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Insbesondere wurde festgestellt, der BF stamme aus Logar und habe Verwandte, viele Freunde und Bekannte in Kabul. Er sei gesund und arbeitsfähig. Die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht feststellbar, es liege keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor und es bestehe in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion – Logar -, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse – im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen – glaubwürdig wäre. Nicht glaubhaft wäre jedoch, dass er keine Verwandten in Kabul habe, dies, da er "vorher angegeben haben, nach Verwandten in Afghanistan nicht nachgefragt zu haben" und er – im Ergebnis – seine dortigen Anknüpfungspunkte verschleiern möchte. Seien Volksgruppe sei in Kabul zahlenmäßig stark vertreten und könne er auch ohne Verwandte in Kabul schnell Unterkunft und Unterstützung finden. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Glaubhaft sei auch gewesen, dass er gesund sei, 3 Kinder habe, verheiratet und voll arbeitsfähig sei. Rechtlich wurde zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I.) zusammengefasst ausgeführt, der BF sei hinsichtlich seiner Fluchtgründe unglaubwürdig gewesen, die persönlichen Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben alleine stellten keine Verfolgungsgefahr dar, er habe sich über Jahre selbst und womöglich auch seine Familie maßgeblich ernähren können. Damit sei eindeutig festzustellen, dass sich seine persönliche Situation ganz offensichtlich für ihn selbst zumutbar darstelle. Deshalb sei ihm auch künftig das Leben in Kabul zumutbar, zumal er dort sowohl Unterkunft finden könne als auch ein Einkommen erzielen könne. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit habe er die Möglichkeit gehabt soziale Kontakte zu erschließen und es sei ihm daher für den Fall einer Rückkehr zumutbar diese Kontakte zu nutzen und sein Leben in Kabul fortzusetzen. In Kabul bestünde keine außergewöhnliche Bedrohungslage gegen sunitische Pashtungen. Daher sei ihm die Rückkehr nach Afghanistan zumutbar vor allem das Leben in Kabul.Rechtlich wurde zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) zusammengefasst ausgeführt, der BF sei hinsichtlich seiner Fluchtgründe unglaubwürdig gewesen, die persönlichen Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben alleine stellten keine Verfolgungsgefahr dar, er habe sich über Jahre selbst und womöglich auch seine Familie maßgeblich ernähren können. Damit sei eindeutig festzustellen, dass sich seine persönliche Situation ganz offensichtlich für ihn selbst zumutbar darstelle. Deshalb sei ihm auch künftig das Leben in Kabul zumutbar, zumal er dort sowohl Unterkunft finden könne als auch ein Einkommen erzielen könne. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit habe er die Möglichkeit gehabt soziale Kontakte zu erschließen und es sei ihm daher für den Fall einer Rückkehr zumutbar diese Kontakte zu nutzen und sein Leben in Kabul fortzusetzen. In Kabul bestünde keine außergewöhnliche Bedrohungslage gegen sunitische Pashtungen. Daher sei ihm die Rückkehr nach Afghanistan zumutbar vor allem das Leben in Kabul. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der BF im Verfahren die behaupteten Fluchtgründe in keiner Weise glaubhaft machen habe können, demnach " sei daraus auch nichts abzuleiten, dass die Gewährung des subsidiären Schutzes nach sich ziehen könnte". Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass "auch aus der Allgemeinen Lage in Afghanistan insbesondere in Kabul selbst nicht eine derartige Situation erschlicht sei, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen liesße". Aufgrund der persönlichen Umstände des BF (Alter, Arbeitsfähig, gesund) sei es ihm auch nach der Rückkehr zumutbar auch (anfänglich) mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten, da er viele Jahre in afghanischen Großstädten verbracht habe und über soziale Kontakte von Bekannten, die ihn unterstützen können, verfüge. Aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Situation allein sei somit nichts ersichtlich, dass im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit 21.03.2016 fristgerecht eingebrachte, offenbar von seiner ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der BF beantragte, das BVwG möge: * den gegenständlichen Bescheid abändern und den Antrag auf internationalen Schutz unter Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Folge geben; * in eventu
§ 8Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigen im Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen;* in eventu
Paragraph 8, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigen im Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen; * in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären; * in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen * in eventu eine mündliche Verhandlung durzuführen; In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei aufgrund seiner Tätigkeit für das ausländische Unternehmen in Gefahr gewesen, es sei ein Anschlag verübt worden und sei er von den Taliban als Verräter angesehen worden. Weiters wurden Fotos und Dokumente über die dortige Tätigkeit vorgelegt. Es sei Aufgabe der belangten Behörde dazu die Ermittlungen zu führen. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 06.04.2016 beim BVwG ein, weitere Dokumente wurden am 20.04.2016 nachgereicht.
- Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 15Asyl
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
§ 18Asyl
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 2.
- Rechtlich folgt daraus: 2.2.
- Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21.03.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 06.04.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Zu Spruchteil A): 2.2.2.
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.2.2.2.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist
§ 23Asyl
G und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,
§ 66Abs.
4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)""Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist
Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)" Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. 2.2.
- Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. 2.2.3.
- Mag auch der BF wenig Anhaltspunkte für das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes gegeben haben, so ist doch festzuhalten, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren rudimentär und mangelhaft geführt worden ist und somit relevante Mängel aufweist. Dies lässt sich aus schon aus der Dauer der einmaligen Befragung des BF vor dem BFA erkennen, welches weniger als 45 Minuten betrug. Umfassende Ermittlungstätigkeiten erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht aus diesem Grund schon denkunmöglich. Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, das Vorbringen des BF individuell zu prüfen, zu hinterfragen, allenfalls Erhebungen dazu durchzuführen und dies einer ganzheitlichen Würdigung zu unterziehen. Insbesondere wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch mit dem Vorbringen des BF zum in der Beschwerde samt Unterlagen näher ausgeführten Fluchtgrund – Bedrohung durch die Taliban des BF wegen vorgebrachter Tätigkeit für ausländische Kräfte – auch unter Würdigung seiner eingangs unterschiedlichen Namensangaben des BF im Verfahren - zu befassen haben. Dies ist unterblieben. Zusammengefasst ist festzustellen, dass es aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA – ungeachtet des Umstandes, dass die Erzählungen des BF möglicherweise keinen asylrelevanten Kern aufweisen – zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist. 2.2.3.
- Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der – zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden – Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.2.2.3.
- Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der – zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden – Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Dass die Nichterteilung von subsidiärem Schutz an afghanische Staatsangehörige nach den aktuellen Länderberichten eine relativ gute Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie das Vorhandensein eines hinreichenden sozialen Netzes erfordert, entspricht der aktuellen, mehrjährigen Judikatur des VfGH, der sich bislang auch der VwGH angeschlossen hat. Die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen enthalten keine Information zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF (Logar), sondern lediglich solche über die Provinz Kabul. Bezüglich des BF wird daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären sein, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die (Sicherheits-und Versorgungs)Lage in dieser Region aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Die Behörde hat ihrer Entscheidung nicht nur unzutreffende Länderberichte betreffend der Heimatprovinz des BF zugrunde gelegt (der BF bringt vor, aus Logar zu stammen und nie in Kabul gewesen zu sein, die Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Sicherheitslage – und Versorgungslage der Provinz Kabul!!), sondern hat sie sich im vorliegenden Fall auch nicht in irgendeiner Weise mit den verfahrensrelevanten Lebensumständen des BF auseinandergesetzt und mit fragwürdigsten Schlüssen die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen (auf der Annahme, dass der BF in Kabul ein Netzwerk habe). Das BFA führte lediglich aus, der BF könne in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten, zumal er gesund und arbeitsfähig sei, da er über Verwandte und Freunde dort verfüge. Einerseits ist aber aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich, inwieweit es für Rückkehrer in Kabul oder andernorts Möglichkeiten gäbe, sich in diesen Städten eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verbrachte der BF – wie auch von ihm durchgängig im gesamten Verfahren vorgebracht sein Leben in Logar und sind ihm deshalb die Großstadt Kabul sowie die dortigen Gegebenheiten gänzlich unbekannt. Begründet die Erstbehörde die Zumutbarkeit einer Rückkehr in diese Stadt damit, der BF habe dort "Verwandte", weshalb er sich auch in Kabul zurechtfinden werde, da er von diesen Unterstützung erfahren würde, so wird ausgeführt, dass auch dies von der Behörde lediglich auf Annahmen beruht und ungeprüft blieb. Der BF hat im Verfahren vielmehr ausgeschlossen, Verwandten in Kabul zu haben. Selbst wenn die Behörde die Zumutbarkeit eines Lebens in Kabul annimmt, fehlt jegliche Ermittlungstätigkeit zu den konkreten Lebensumständen, die der BF in Kabul zu erwarten hätte, wie etwa die Höhe der Wohnkosten, die Arbeits- und Verdienstchancen des BF als Analphabet und das soziale Versorgungsnetz durch die paschtunische Gesellschaft in Kabul. Dies alles wird die belangte Behörde daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben. Zusammengefasst hat es das BFA verabsäumt, den Sachverhalt hinreichend zu klären. Das BFA hat den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nur äußert ansatzweise ermittelt, wobei es sich auf die Stellung von sehr wenigen, teil missverständlichen Fragen beschränkte, die nicht ausreichten, ein umfassendes Bild der konkreten Ereignisse und der Lebensumstände des BF darzustellen. Angemerkt wird noch, dass laut Einvernahmeniederschrift mit dem BF "Feststellungen" des BFA erörtert worden sind. Der Niederschrift (wie auch dem Verwaltungsakt) ist aber nicht nachvollziehbar zu entnehmen, welche Länderfeststellungen dies wären (etwa durch Anfügung der maßgeblichen Teile oder durch Anführung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit seinem Erstellungsdatum), sodass dadurch der Grundsatz des Parteiengehörs im Verfahren verletzt ist. 2.2.
- Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind. 2.2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3
- Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W151.2124151.1.00