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{'item': 'W161 2141248-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlW161 2141248-1 SpruchW161 2141247-1/2E W161 2141248-1/2E W161 2141250-1/2E W161 2141249-1/2E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.11.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/2702/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) mj XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle staatenlos und gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 1010 Wien, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.10.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.11.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/2702/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) mj römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle staatenlos und gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in 1010 Wien, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.10.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer XXXX , stellte am 16.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitel für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der XXXX bzw. der Vater der Erst- bis Viertbeschwerdeführer angeführt XXXX , geb. XXXX , staatenlos.1.
  2. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer römisch 40 , stellte am 16.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitel für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der römisch 40 bzw. der Vater der Erst- bis Viertbeschwerdeführer angeführt römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos. 1.
  3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Bei den vier minderjährigen Antragstellern handle es sich um die angeblichen gemeinsamen Kinder von XXXX und XXXX . Bei dem Einreiseantrag der XXXX habe sich ergeben, dass die angegebene Ehe zwischen ihr und XXXX für die österreichische Rechtsordnung keinen Bestand habe und ihr Einreiseantrag somit negativ prognostiziert worden sei. XXXX sei die Obsorgeberechtigte der vier Antragsteller. In den aktuellen Einreiseanträgen der Kinder lägen keine Zustimmungen der XXXX als Obsorgeberechtigte für eine Ausreise vor. Somit lägen allgemeine Voraussetzungen nicht vor und seien die Einreiseanträge negativ zu prognostizieren.1.
  4. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Bei den vier minderjährigen Antragstellern handle es sich um die angeblichen gemeinsamen Kinder von römisch 40 und römisch 40 . Bei dem Einreiseantrag der römisch 40 habe sich ergeben, dass die angegebene Ehe zwischen ihr und römisch 40 für die österreichische Rechtsordnung keinen Bestand habe und ihr Einreiseantrag somit negativ prognostiziert worden sei. römisch 40 sei die Obsorgeberechtigte der vier Antragsteller. In den aktuellen Einreiseanträgen der Kinder lägen keine Zustimmungen der römisch 40 als Obsorgeberechtigte für eine Ausreise vor. Somit lägen allgemeine Voraussetzungen nicht vor und seien die Einreiseanträge negativ zu prognostizieren. 1.
  5. Mit Schreiben vom 24.08.2016, zugestellt am 05.09.2016, wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Antragsteller nicht vorliege. Diesem Schreiben sind die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016 gem. § 35 AsylG 2005 sowie die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016 gem. § 35 Abs. 4 2005 angeschlossen. Den Antragstellern wird die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten die Antragsteller von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte das Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden.Diesem Schreiben sind die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016 gem. Paragraph 35, AsylG 2005 sowie die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016 gem. Paragraph 35, Absatz 4, 2005 angeschlossen. Den Antragstellern wird die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten die Antragsteller von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte das Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden. 1.
  6. Weder innerhalb der eingeräumten Frist noch danach wurde von den Antragstellern eine Stellungnahme abgegeben. 1.
  7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.10.2016 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF jeweils mit der Begründung, die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Antragsteller läge nicht vor. Aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. Von der Gelegenheit, die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, hätten die Antragsteller keinen Gebrauch gemacht, weshalb aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag jeweils abzulehnen gewesen wäre.1.
  8. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.10.2016 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF jeweils mit der Begründung, die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Antragsteller läge nicht vor. Aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. Von der Gelegenheit, die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, hätten die Antragsteller keinen Gebrauch gemacht, weshalb aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag jeweils abzulehnen gewesen wäre. Diese Bescheide wurden den Antragstellern am 27.10.2016 zugestellt. 1.
  9. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht im Namen aller nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wird, aus der Begründung in den angefochtenen Bescheide ergebe sich nicht, wer hier der Obsorgeberechtigte sein solle. Mit dem Fehlen der Zustimmung der obsorgeberechgtigten Person für die Antragsteller begründe die Behörde sohin offenbar das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Einreiseanträge und prognostiziere diese daher sohin negativ. Die Argumentation sei nicht nachvollziehbar, zumal die obsorgeberechtigte Person die vier Antragsteller im Zuge ihrer Antragstellung vertreten habe. Die Antragsteller seien allesamt minderjährige Kinder und seien bei der Antragstellung durch ihre Mutter XXXX vertreten worden. Wenn jedoch die Antragstellung durch die obsorgeberechtigte Person in Vertretung für die Antragsteller vorgenommen werde, sei offenkundig und könne kein Zweifel daran bestehen, dass sehr wohl die Zustimmung der obsorgeberechtigten Person für die vier Antragsteller für eine Ausreise der Kinder vorliege. Diese habe ja den Antrag für die Kinder gestellt. Das Vorliegen der Zustimmung zur Ausreise liege daher offenkundig vor. Des Weiteren beziehe sich die Stellungnahme des BFA vom 18.08.2016 offenbar auf den lediglich im Verfahren über den Antrag der Mutter ausgeführten Versagungsgrund des behaupteten Nichtbestehens der Ehe zwischen ihr und Herrn XXXX , da diese für die österreichische Rechtsordnung keinen Bestand hätte. Zum einen sei bereits hierein ein Mangel des Bescheids zu erkennen, da weder im Bescheid noch in der Stellungnahme des BFA darauf eingegangen werde, weshalb von keiner aufrechten Ehe auszugehen sei. Ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens einer aufrechten Ehe sei behauptet und im Verfahren ausreichend bewiesen worden, dass die Antragsteller die Kinder der Bezugsperson XXXX , welche in Österreich eine asylberechtigte Person sei, seien. Die Argumentation der belangten Behörde bzw. des BFA unterstelle sohin offenbar eine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, welche der österreichischen Rechtsordnung jedoch fremd sei. Sofern jedoch gemeint sein sollte, dass mangels einer aufrechten Ehe zwischen XXXX und XXXX lediglich die Anträge der Antragsteller (der Kinder) bewilligt werden sollten, jedoch nicht jener von Frau XXXX , weshalb für die Ausreise der antragstellenden Kinder eine explizite Zustimmung der Mutter für die Ausreise ohne sie vorliegen müsse, so sei dies in keiner Weise ausgeführt worden und sei der Bescheid in diesem Punkt mangelhaft. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde beziehen auf den Bestand der Ehe zwischen den Eltern der Antragsteller. Zusammenfassend ergebe sich ohne jeden Zweifel, dass ein allfälliger Formmangel bzw. Gesetzesverstoß (ordre public-Verstoß) im Rahmen der Eheschließung im Jahr 2001 zwischenzeitlich ohnehin geheilt sei und nunmehr sehr wohl ein schützenswertes Familienleben bestehe, weshalb dem Antrag stattzugeben gewesen wäre.1.
  10. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht im Namen aller nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wird, aus der Begründung in den angefochtenen Bescheide ergebe sich nicht, wer hier der Obsorgeberechtigte sein solle. Mit dem Fehlen der Zustimmung der obsorgeberechgtigten Person für die Antragsteller begründe die Behörde sohin offenbar das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Einreiseanträge und prognostiziere diese daher sohin negativ. Die Argumentation sei nicht nachvollziehbar, zumal die obsorgeberechtigte Person die vier Antragsteller im Zuge ihrer Antragstellung vertreten habe. Die Antragsteller seien allesamt minderjährige Kinder und seien bei der Antragstellung durch ihre Mutter römisch 40 vertreten worden. Wenn jedoch die Antragstellung durch die obsorgeberechtigte Person in Vertretung für die Antragsteller vorgenommen werde, sei offenkundig und könne kein Zweifel daran bestehen, dass sehr wohl die Zustimmung der obsorgeberechtigten Person für die vier Antragsteller für eine Ausreise der Kinder vorliege. Diese habe ja den Antrag für die Kinder gestellt. Das Vorliegen der Zustimmung zur Ausreise liege daher offenkundig vor. Des Weiteren beziehe sich die Stellungnahme des BFA vom 18.08.2016 offenbar auf den lediglich im Verfahren über den Antrag der Mutter ausgeführten Versagungsgrund des behaupteten Nichtbestehens der Ehe zwischen ihr und Herrn römisch 40 , da diese für die österreichische Rechtsordnung keinen Bestand hätte. Zum einen sei bereits hierein ein Mangel des Bescheids zu erkennen, da weder im Bescheid noch in der Stellungnahme des BFA darauf eingegangen werde, weshalb von keiner aufrechten Ehe auszugehen sei. Ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens einer aufrechten Ehe sei behauptet und im Verfahren ausreichend bewiesen worden, dass die Antragsteller die Kinder der Bezugsperson römisch 40 , welche in Österreich eine asylberechtigte Person sei, seien. Die Argumentation der belangten Behörde bzw. des BFA unterstelle sohin offenbar eine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, welche der österreichischen Rechtsordnung jedoch fremd sei. Sofern jedoch gemeint sein sollte, dass mangels einer aufrechten Ehe zwischen römisch 40 und römisch 40 lediglich die Anträge der Antragsteller (der Kinder) bewilligt werden sollten, jedoch nicht jener von Frau römisch 40 , weshalb für die Ausreise der antragstellenden Kinder eine explizite Zustimmung der Mutter für die Ausreise ohne sie vorliegen müsse, so sei dies in keiner Weise ausgeführt worden und sei der Bescheid in diesem Punkt mangelhaft. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde beziehen auf den Bestand der Ehe zwischen den Eltern der Antragsteller. Zusammenfassend ergebe sich ohne jeden Zweifel, dass ein allfälliger Formmangel bzw. Gesetzesverstoß (ordre public-Verstoß) im Rahmen der Eheschließung im Jahr 2001 zwischenzeitlich ohnehin geheilt sei und nunmehr sehr wohl ein schützenswertes Familienleben bestehe, weshalb dem Antrag stattzugeben gewesen wäre. 1.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. 1.
  13. Am 21.11.2016 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.1.
  14. Am 21.11.2016 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
  15. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 01.12.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. 1.
  16. Der Antrag der Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin wurde ebenfalls mit Bescheid der ÖB Damaskus abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des heutigen Tages als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Die mj. beschwerdeführenden Parteien stellten, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 16.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Amman jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz
  18. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, genannt, welcher der Ehemann der Mutter, bzw. Vater der Antragsteller sei.Die mj. beschwerdeführenden Parteien stellten, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 16.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Amman jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
  19. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, genannt, welcher der Ehemann der Mutter, bzw. Vater der Antragsteller sei. XXXX wurde in Österreich Asyl zuerkannt.römisch 40 wurde in Österreich Asyl zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da keine Zustimmung der Obsorgeberechtigten zur Ausreise der minderjährigen Kinder vorliege. Den nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem vom BFA geäußerten Bedenken eingeräumt, diese machten hievon jedoch keinen Gebrauch.
  20. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Damaskus.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2013, lautet:

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist – im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen – und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer XXXX genannt.Im vorliegenden Fall wurde jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer römisch 40 genannt. Die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller XXXX , stellte am selben Tag einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels für ihre Person.Die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller römisch 40 , stellte am selben Tag einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels für ihre Person. In der Folge wurde eine Stellungnahme zu den Anträgen aller Familienangehörigen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholt und ergaben sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses. Den Antragstellern wurden sowohl die Stellungnahme als auch die Mitteilung des BFA vom 18.08.2016 übermittelt. Aus der Stellungnahme im Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer ergibt sich, dass sich bei dem Einreiseantrag der XXXX ergeben hätte, dass die angegebene Ehe zwischen ihr und XXXX für die österreichische Rechtsordnung keinen Bestand habe. XXXX als Obsorgeberechtigte der vier minderjährigen Antragsteller müsste somit zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eine Zustimmung für eine Ausreise der Kinder erteilen.Den Antragstellern wurden sowohl die Stellungnahme als auch die Mitteilung des BFA vom 18.08.2016 übermittelt. Aus der Stellungnahme im Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer ergibt sich, dass sich bei dem Einreiseantrag der römisch 40 ergeben hätte, dass die angegebene Ehe zwischen ihr und römisch 40 für die österreichische Rechtsordnung keinen Bestand habe. römisch 40 als Obsorgeberechtigte der vier minderjährigen Antragsteller müsste somit zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eine Zustimmung für eine Ausreise der Kinder erteilen. Die beschwerdeführenden Parteien haben die ihnen eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt. In der Folge wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer von der österreichischen Botschaft in Damaskus abgewiesen. Das erkennende Gericht teilt die in den angefochtenen Bescheiden vertretene oben dargelegte Rechtsansicht. Auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Rechtsvertreters ist nicht geeignet, eine falsche rechtliche Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde oder einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann bzw. Vater nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann bzw. Vater nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Soweit sinngemäß mit dem Recht auf Fortsetzung des Familienlebens argumentiert wird, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.Soweit sinngemäß mit dem Recht auf Fortsetzung des Familienlebens argumentiert wird, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2141248.1.00

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