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{'item': 'W186 1420097-2'}

Obsah (24)§§ 10Art. 133§ 3§ 8§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 46a§ 9§ 14a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlW186 1420097-2 SpruchW 186 1420097-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZE

§§ 10Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asyl

G 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 18.01.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2011, ZI. 11 00.572-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh abgewiesen (Spruchpunkt II),

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 18.01.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2011, ZI. 11 00.572-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2014, GZ W 199 1420097-1/5E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II dieses Bescheides

§§ 3,8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 (Asyl

G 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 68/2013 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen (Spruchpunkt II).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2014, GZ W 199 1420097-1/5E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei dieses Bescheides

Paragraphen 3,,8 des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung wurde in diesem Erkenntnis im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein hätte müssen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer einer geregelten den Beschäftigung nachgehe, aus der er ein Einkommen von € 400 bis € 450 im Monat beziehe, dass er einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang besuche, dass ein gastronomisches Unternehmen angegeben habe, es habe um eine Beschäftigungsbewilligung für ihn angesucht, sowie dass er Deutsch auf der Niveaustufe B1 beherrsche. Es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich aufhalte, dass das Verfahren so lange gedauert habe, gehe nicht auf sein Verschulden zurück, er sei strafgerichtlich unbescholten und habe sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zu Schulden kommen lassen, sehe man von der illegalen Einreise ab. Der Beschwerdeführer gehe zwar einer geregelten Arbeit nach, beziehe daraus allerdings ein Einkommen, das so niedrig sei, dass nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne des Kriterienkatalogs des Verfassungsgerichtshofes gesprochen werden könne. Daran könne auch nichts ändern, dass er sich überdies um Beschäftigungen bemüht habe und dass ihm eine Einstellung zugesagt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Dass er Deutsch auf der Niveaustufe B1 beherrsche, falle insgesamt demgegenüber nicht derart ins Gewicht, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten könnte. Unter diesen Umständen komme den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung wurde in diesem Erkenntnis im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein hätte müssen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer einer geregelten den Beschäftigung nachgehe, aus der er ein Einkommen von € 400 bis € 450 im Monat beziehe, dass er einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang besuche, dass ein gastronomisches Unternehmen angegeben habe, es habe um eine Beschäftigungsbewilligung für ihn angesucht, sowie dass er Deutsch auf der Niveaustufe B1 beherrsche. Es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich aufhalte, dass das Verfahren so lange gedauert habe, gehe nicht auf sein Verschulden zurück, er sei strafgerichtlich unbescholten und habe sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zu Schulden kommen lassen, sehe man von der illegalen Einreise ab. Der Beschwerdeführer gehe zwar einer geregelten Arbeit nach, beziehe daraus allerdings ein Einkommen, das so niedrig sei, dass nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne des Kriterienkatalogs des Verfassungsgerichtshofes gesprochen werden könne. Daran könne auch nichts ändern, dass er sich überdies um Beschäftigungen bemüht habe und dass ihm eine Einstellung zugesagt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Dass er Deutsch auf der Niveaustufe B1 beherrsche, falle insgesamt demgegenüber nicht derart ins Gewicht, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten könnte. Unter diesen Umständen komme den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen. 2. Am 20.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die bengalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit dem Jahr 2012 als selbstständiger Zeitungszusteller mit Werkvertrag arbeite und ca. € 800 bis € 850 im Monat verdiene. Er habe die neunte Schulstufe absolviert und müsse noch zwei weitere Schulstufen besuchen, bevor er zur Krankenpflegeausbildung zugelassen werde. Seine Situation habe sich seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend verändert, dass er mittlerweile eine Freundin habe. Sie würden sich seit ca. ein bis eineinhalb Jahren kennen, seien jedoch nicht "zusammen" sondern würden sich manchmal treffen. Da sie noch 16 Jahre alt sei, könnten sie nicht zusammen wohnen. Unterhalten würden sie sich auf Deutsch und Bengali. Zudem sei der Beschwerdeführer bei der Volkshilfe tätig und würde dort ein bis zwei Stunden pro Woche Asylwerbern Deutschnachhilfe geben. Dazu legte der Beschwerdeführer folgende neue Unterlagen vor: Einen Energieführerschein vom 25.06.2014; das Ansuchen um Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege; das Antwortschreiben vom 16.07.2014, nachdem die Voraussetzung für eine Bewerbung die Absolvierung von zehn positiven Schulstufen sei; eine Bestätigung der Volkshilfe über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 01.07.2014; eine Kontoübersicht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 07.07.2014; ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung; Honorargutschriften; die Kopie eines österreichischen Reisepasses seiner Freundin. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh

§ 46zulässig sei.

Weiters wurde ausgeführt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh

Paragraph 46, zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, von dem durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes, Vorbringen erstattet habe. Gründe oder sonstige Umstände, die eine Rückkehrentscheidung samt einer Abschiebung nach Bangladesh entgegenstünden, seien nicht hervorgetreten. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer halte sich nach einer illegalen Einreise im Jänner 2011 in Österreich auf. Er habe hier keine Verwandten-oder-andere besonders enge Beziehungen. Er habe eine Freundin in Österreich, mit der er jedoch nicht zusammenlebe. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse. Er habe Kontakte zu anderen Asylwerbern, denen er Nachhilfe in Deutsch erteile. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach und arbeite als Zeitungszusteller. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, von dem durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes, Vorbringen erstattet habe. Gründe oder sonstige Umstände, die eine Rückkehrentscheidung samt einer Abschiebung nach Bangladesh entgegenstünden, seien nicht hervorgetreten. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer halte sich nach einer illegalen Einreise im Jänner 2011 in Österreich auf. Er habe hier keine Verwandten-oder-andere besonders enge Beziehungen. Er habe eine Freundin in Österreich, mit der er jedoch nicht zusammenlebe. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse. Er habe Kontakte zu anderen Asylwerbern, denen er Nachhilfe in Deutsch erteile. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach und arbeite als Zeitungszusteller. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

  1. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen wie bisher angeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als drei Jahren im Bundesgebiet lebe und über die Deutschprüfung auf B1 Niveau verfüge. Er sei im
  2. Lebensjahr nach Österreich gekommen und habe bei der Einvernahme angegeben, dass er liiert sei. Es sei ihm derzeit nicht möglich, mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen, da dies erst nach einer erfolgten Heirat zulässig sei. Sämtliche seiner Freunde seien österreichische oder gebürtige Österreicher. Er habe einen einzigen Asylantrag gestellt und sei sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich unbescholten.
  3. Am 22.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Integrationsunterlagen ein. Ergänzend zu den bereits im vorhergehenden Erkenntnis berücksichtigten Sprachzertifikaten handelt es sich dabei um die Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste Hilfe Grundkurses und die Ausbildung als betriebliche Ersthelfer vom 08.04.2015; einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung; die Kontoübersicht 2014 der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft sowie eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 26.05.2015 bis 31.10.2015 als Küchengehilfe samt der Anmeldung beim Sozialversicherungsträger. Am 01.09.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht nochmals die Beschäftigungsbewilligung für Mai bis Oktober 2015 sowie die entsprechenden Gehaltsabrechnungen samt Arbeitszeugnis ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', ist seit Jänner 2011 in Österreich aufhältig. Er stellte am 18.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2014, GZ W 199 1420097-1/5E, wurde dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 68/2013 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen (Spruchpunkt II), wobei in ausgeführt wurde, dass den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse, größere Bedeutung zukomme, als seinen persönlichen Interessen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2014, GZ W 199 1420097-1/5E, wurde dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei), wobei in ausgeführt wurde, dass den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse, größere Bedeutung zukomme, als seinen persönlichen Interessen. Der Beschwerdeführer hat früher ein geregeltes Einkommen bezogen, zunächst ein geringfügigeres als Zeitungszusteller auf Werkvertragsbasis und zuletzt vom 29.05.2015 bis 31.10.2015 als Küchengehilfe zu einem Monatsgehalt von € 1400 brutto (€ 1105, 27 netto) monatlich. Seit dem 08.11.2015 befindet er sich jedoch in der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer beherrscht - wie bereits bei Erlassung des ersten Erkenntnisses - die deutsche Sprache auf B1-Niveau im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang besucht. Außer einer Freundin, mit der er nicht zusammenlebt, hat er keine engeren privaten oder familiären Bindungen in Österreich. Er gibt ein bis zwei Stunden pro Woche Asylwerbern Deutschnachhilfe, hat einen Erste-Hilfe-Kurs besucht sowie einen Energie-Führerschein erworben. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen die öffentliche Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. 2. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen ergeben sich zudem aus den vorgelegten, unter Punkt I. detailliert angeführten, Dokumenten.Die Feststellungen ergeben sich zudem aus den vorgelegten, unter Punkt römisch eins. detailliert angeführten, Dokumenten. Dass sich der Beschwerdeführer seit dem 08.11.2015 in der Grundversorgung befindet, ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 12.12.2016. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 12.12.2016. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) 3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. 3.1.1. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:3.1.1. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.1.2.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn3.1.2.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. [...]."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2. Für den konkreten Fall bedeutet dies: 3.2.1. Der Beschwerdeführer ist nicht

§ 46a

Abs.1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet und es haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 2 oder Z 3 ergeben. Somit war dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht zu erteilen.3.2.1. Der Beschwerdeführer ist nicht

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet und es haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, ergeben. Somit war dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht zu erteilen. 3.2.

  1. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.2.
  2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp sechs Jahren durchgängig in Österreich auf. Sein Aufenthalt war zwar rechtmäßig, dies jedoch nur aufgrund seines Asylantrags, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zu Schulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Er beherrscht Deutsch auf dem Niveau B1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang besucht, gibt ein bis zwei Stunden pro Woche Asylwerbern Deutschnachhilfe, hat einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert sowie einen Energie-Führerschein erworben. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Er hat zwar eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammen lebt. Weitere private Verfestigungen im Bundesgebiet hat er nicht. Er befindet sich seit mittlerweile über einem Jahr in der Grundversorgung, sodass in seinem Fall nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit oder wirtschaftlichen Integration gesprochen werden kann. Bei einer Gesamtabwägung ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten könnte. Unter den genannten Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu, als seinen persönlichen Interessen.Bei einer Gesamtabwägung ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten könnte. Unter den genannten Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu, als seinen persönlichen Interessen. Somit war dem Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen.Somit war dem Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. 4. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG

  1. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
  2. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang. Ein darüber hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt wurde zu keinem Zeitpunkt substantiell behauptet.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang. Ein darüber hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt wurde zu keinem Zeitpunkt substantiell behauptet. Somit ist der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Deshalb konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.Somit ist der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Deshalb konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.1420097.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.