← Österreich

{'item': 'W215 2146286-1'}

Obsah (20)§ 46Art. 133Artikel 18§ 5§ 61Art. 17§ 22a§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 7§§ 4a§ 68§ 50Art. 2Art. 3§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlW215 2146286-1 SpruchW215 2146286-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Ein

§ 46Abs.

1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 87/2012 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wegen der am 01.02.2017 erfolgten Abschiebung von römisch 40 nach Polen wird

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kirgisistans, gelangte zusammen mit seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet und seine Mutter stellte am 25.07.2016 für sich und den Beschwerdeführer, als dessen gesetzliche Vertreterin, Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt eine EURODAC-Treffermeldung über eine Asylantragstellung am 13.07.2016 in Polen vor. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.07.2016 brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass sich in Österreich der Beschwerdeführer sowie dessen Großeltern und der minderjähriger Onkel des Beschwerdeführers befänden. Darüber hinaus habe sie weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sonstige Angehörigen oder Verwandte. Sie habe mit dem Beschwerdeführer den Herkunftsstaat im Sommer 2015 verlassen und sich sodann für ein Jahr in Kasachstan aufgehalten. Über die Russische Föderation sei sie letztlich über Polen, wo sie sich zwei Tage aufgehalten habe, nach Österreich gelangt. Über Polen könne sie nichts angegeben, sie sei nur durchgereist. Sie wolle deshalb nicht nach Polen zurück, da sich ihre Eltern in Österreich aufhalten würden und sie diese finden wolle. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.08.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 12.08.2016 stimmten die polnischen Behörden diesem Ersuchen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 12.08.2016 stimmten die polnischen Behörden diesem Ersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 12.10.2016 erfolgte, nach durchgeführter Rechtsberatung, die niederschriftliche Befragung der Mutter des Beschwerdeführers im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte zunächst in Bezug auf ihren Gesundheitszustand vor, dass sie sich laufenden Untersuchungen durch den Hausarzt unterziehen würde. Bei ihr sei ein Tumor in der Brust entdeckt worden und stelle sich die Frage, ob sie diesbezüglich und weiters am Auge operiert werden müsse. Sie leide aktuell überdies an einer Blaseninfektion und an Rückenschmerzen. Der Beschwerdeführer habe ein schwaches Immunsystem und sei derzeit verkühlt. Auch gehe dieser zum Logopäden, da er zwei Jahre alt sei und noch immer nicht spreche. Weiters wurde die Mutter des Beschwerdeführers über das Vorliegen der Zustimmung der polnischen Behörden zu ihrer Übernahme in Kenntnis gesetzt und brachte sie diesbezüglich vor, dass sie von Anfang an nach Österreich gewollt hätte. Sie sei alleinerziehende Mutter und habe Angst um den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer benötige auch die Liebe ihrer (in Österreich aufhältigen, Anm.) Eltern. In Polen habe sie niemanden. Überdies habe sie in Polen zum ersten Mal jemanden getroffen, dem der Beschwerdeführer unsympathisch gewesen sei. Auch habe sie in Polen Rauschgiftsüchtige gesehen, Polen habe ihr nicht gefallen. Obwohl der Beschwerdeführer Durchfall bekommen habe, habe er keine medizinische Behandlung in Polen erhalten. Am Bahnhof sei ihr ihre Tasche gestohlen worden. Befragt zu etwaigen in Österreich aufhältigen Angehörigen gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass ihre Eltern, ihr minderjähriger Bruder sowie ihr Cousin, der österreichischer Staatsbürger sei, in Österreich aufhältig seien. Sie habe kein Visum gehabt, weshalb sie nicht bereits mit ihren Eltern den Herkunftsstaat verlassen habe. Sie habe während ihres Aufenthaltes in Kasachstan im Frühjahr 2016 davon erfahren, dass ihre Angehörigen in Österreich wären. Sie habe im Herkunftsstaat seit der Geburt des Beschwerdeführers von ihren Eltern und ihrem Bruder getrennt gelebt, aber den Beschwerdeführer fast jeden Tag zu ihren Eltern gebracht, weil diese auf das Kind aufgepasst hätten. Vorgelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie ein Zertifikat betreffend die Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vom 11.10.2016.Am 12.10.2016 erfolgte, nach durchgeführter Rechtsberatung, die niederschriftliche Befragung der Mutter des Beschwerdeführers im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte zunächst in Bezug auf ihren Gesundheitszustand vor, dass sie sich laufenden Untersuchungen durch den Hausarzt unterziehen würde. Bei ihr sei ein Tumor in der Brust entdeckt worden und stelle sich die Frage, ob sie diesbezüglich und weiters am Auge operiert werden müsse. Sie leide aktuell überdies an einer Blaseninfektion und an Rückenschmerzen. Der Beschwerdeführer habe ein schwaches Immunsystem und sei derzeit verkühlt. Auch gehe dieser zum Logopäden, da er zwei Jahre alt sei und noch immer nicht spreche. Weiters wurde die Mutter des Beschwerdeführers über das Vorliegen der Zustimmung der polnischen Behörden zu ihrer Übernahme in Kenntnis gesetzt und brachte sie diesbezüglich vor, dass sie von Anfang an nach Österreich gewollt hätte. Sie sei alleinerziehende Mutter und habe Angst um den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer benötige auch die Liebe ihrer (in Österreich aufhältigen, Anmerkung Eltern. In Polen habe sie niemanden. Überdies habe sie in Polen zum ersten Mal jemanden getroffen, dem der Beschwerdeführer unsympathisch gewesen sei. Auch habe sie in Polen Rauschgiftsüchtige gesehen, Polen habe ihr nicht gefallen. Obwohl der Beschwerdeführer Durchfall bekommen habe, habe er keine medizinische Behandlung in Polen erhalten. Am Bahnhof sei ihr ihre Tasche gestohlen worden. Befragt zu etwaigen in Österreich aufhältigen Angehörigen gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass ihre Eltern, ihr minderjähriger Bruder sowie ihr Cousin, der österreichischer Staatsbürger sei, in Österreich aufhältig seien. Sie habe kein Visum gehabt, weshalb sie nicht bereits mit ihren Eltern den Herkunftsstaat verlassen habe. Sie habe während ihres Aufenthaltes in Kasachstan im Frühjahr 2016 davon erfahren, dass ihre Angehörigen in Österreich wären. Sie habe im Herkunftsstaat seit der Geburt des Beschwerdeführers von ihren Eltern und ihrem Bruder getrennt gelebt, aber den Beschwerdeführer fast jeden Tag zu ihren Eltern gebracht, weil diese auf das Kind aufgepasst hätten. Vorgelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie ein Zertifikat betreffend die Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vom 11.10.2016. Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 brachten die Mutter des Beschwerdeführers durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass sie nach wie vor auf ärztliche Versorgung und ihre Familie in Österreich angewiesen seien, weshalb beantragt werde, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen solle. Mit Urkundenvorlage vom selben Tag legte die Mutter des Beschwerdeführers eine ärztliche Überweisung wegen einer diagnostizierten Ovarialcyste sowie Unterbauchschmerzen vor. Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 legte die Mutter des Beschwerdeführers durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter erneut ärztliche Unterlagen (Aufklärungsblatt betreffend Laparoskopie, Aufnahmekarte der Mutter des Beschwerdeführers in einem Klinikum aufgrund einer Ovarialcyste) vor. Mit Urkundenvorlage vom 29.11.2016 brachte die Mutter des Beschwerdeführers durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Aufenthaltsbestätigung betreffend ihres Aufenthaltes von 22.11.2016 bis 25.11.2016 in einem österreichischen Klinikum wegen einer Zystenentfernung durch Laparoskopie in Vorlage. Mit Urkundenvorlage vom 06.12.2016 wurde eine Terminbestätigung für eine psychotherapeutische Sitzung der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.02.2017 wurde die Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 31.01.2017 vorgelegt, wonach die Mutter des Beschwerdeführers wegen Diagnose F43.2 in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zahl 1124056407-161037557, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zahl 1124056407-161037557, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Im Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es würden keine medizinisch belegbaren Tatsachen vorliegen, die einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstehen. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung in Polen nicht glaubhaft darlegen können. Die von ihr angeführten Erkrankungen stellten kein Abschiebehindernis dar, zumal eine medizinische Grundversorgung in Polen gegeben sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben. Es seien weder schützenswerte familiäre, noch besonders ausgeprägte private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis und befänden sich die Großeltern und der minderjährige Onkel des Beschwerdeführers zudem in einem laufenden Asylverfahren, sodass diese nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar. Im Verfahren der Mutter wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden und die Bescheide nachweislich am 21.12.2016 zugestellt.Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es würden keine medizinisch belegbaren Tatsachen vorliegen, die einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstehen. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung in Polen nicht glaubhaft darlegen können. Die von ihr angeführten Erkrankungen stellten kein Abschiebehindernis dar, zumal eine medizinische Grundversorgung in Polen gegeben sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Es seien weder schützenswerte familiäre, noch besonders ausgeprägte private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis und befänden sich die Großeltern und der minderjährige Onkel des Beschwerdeführers zudem in einem laufenden Asylverfahren, sodass diese nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar. Im Verfahren der Mutter wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden und die Bescheide nachweislich am 21.12.2016 zugestellt. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zahl 1124056407-161037557, richtet sich eine am 29.12.2016 durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde; ebenso im Verfahren der Mutter. Eine Beschwerdevorlage langte am 04.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde

der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W192, Zahlen W192 2143867-1 und W192 2143866-1, zur Erledigung zugewiesen. Mit Urkundenvorlage vom 18.01.2017 brachte die Mutter des Beschwerdeführers durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Terminbestätigung betreffend ihre augenärztliche Untersuchung in Vorlage. 2. Am 31.01.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht Schubhaftbeschwerden, Maßnahmenbeschwerden und Anträge auf aufschiebende Wirkung bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers ein und wurden

der geltenden Geschäftsverteilung den Gerichtsabteilungen W192, Zahlen W192 2146272-1 und W192 2146269-1 bzw. W215, Zahlen W215 2146292-1 und W215 2146286-1, zur Erledigung zugewiesen. Die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer wurden am 01.02.2017 nach Polen abgeschoben. Am 01.02.2017 langte eine schriftliche Anfrage der rechtsfreundlichen Vertretung zum Verfahrenstand zusammen mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der Anschrift des Beschwerdeführers und seiner Mutter in Polen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Anschrift in Polen bekannt ist wurde am 02.02.2017 telefonisch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachgefragt; dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war jedoch ebenfalls keine Anschrift bekannt. Dies wurde schriftlich in einem im Akt einliegenden Aktenvermerk festgehalten. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017, Zahlen W192 2143867-1/9E und W192 2143866-1/5E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 5Asyl

G und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.W192 2143867-1/9E und W192 2143866-1/5E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2017 Zahlen W197 2146272-1/7E und W197 2146269-1/7E wurden die Beschwerden

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Revision

2146272-1/7E und W197 2146269-1/7E wurden die Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Anlässlich einer telefonischen Nachfrage der rechtsfreundlichen Vertreterin am heutigen Tag, ob dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Polen bekannt sei, wurde auf den Aktenvermerk vom 02.02.2017 verwiesen und erklärt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort der Vertreterin bekannt gegeben hätte, wenn es diesen kennen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Die Mutter des Beschwerdeführers stellte nach ihrer illegalen Einreise am 25.07.2016 Anträge auf internationalen Schutz für sich und den minderjährigen Beschwerdeführer. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zahl 1124056407-161037557, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Im Verfahren der Mutter wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zahl 1124056407-161037557, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Verfahren der Mutter wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Gegen die nachweislich am 21.12.2016 zugestellten Bescheide wurde fristgerecht am 29.12.2016 Beschwerden erhoben. Die Beschwerdevorlagen langten am 04.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W192 zugewiesen. Den Beschwerden wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer befanden sich ab 30.01.2017 in einer Familienunterkunft in Schubhaft. Am 31.01.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht Schubhaftbeschwerden, Maßnahmenbeschwerden und Anträge auf aufschiebende Wirkung bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer ein und diese wurden

der geltenden Geschäftsverteilung den Gerichtsabteilungen W197, Zahlen W197 2146272-1 und W197 2146269-1 bzw. W215, Zahlen W215 2146292-1 und W215 2146286-1, zur Erledigung zugewiesen. Die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer wurden am 01.02.2017 nach Polen abgeschoben. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte während ihrer Anhaltung keine weiteren Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Mutter des Beschwerdeführers wurde in Österreich eine Mastopathie (gutartige Zyste in der Brust) diagnostiziert. Diesbezüglich wurde jedoch von einer weiteren histologischen Untersuchung abgesehen, da kein Malignitätshinweis bestand und lediglich eine weitere Kontrolle in 3 bis 4 Monaten empfohlen. Die Mutter des Beschwerdeführers befand sich weiters wegen einer laparoskopisch durchgeführten Entfernung einer Adnexzyste (Zyste am Eierstock) von 22.11.2016 bis 25.11.2016 in stationärer ärztlicher Behandlung. Bei der Mutter des Beschwerdeführers wurde weiters eine Augenoperation durchgeführt, bezüglich derer für den 17.01.2017 sowie den 11.04.2017 jeweils Kontrolltermine vereinbart wurden. Die Mutter des Beschwerdeführers stand in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer Anpassungsstörung (F43.2). Beim Beschwerdeführer wurde in Österreich ein submuköser Abzesses im Oberkiefer am 23.08.2016 operativ entfernt und er konnte am 24.08.2016 nach Hause entlassen werden. Der Beschwerdeführer leidet an Sprachentwicklungsstörungen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017, Zahlen W192 2143867-1/9E und W192 2143866-1/5E, wurden die Beschwerden der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 5Asyl

G und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils für nicht zulässig erklärt.W192 2143867-1/9E und W192 2143866-1/5E, wurden die Beschwerden der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils für nicht zulässig erklärt.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2017, Zahlen W197 2146272-1/7E und W197 2146269-1/7E wurden die Beschwerden der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers

vom 31.01.2017 § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Revision

W197 2146272-1/7E und W197 2146269-1/7E wurden die Beschwerden der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers

vom 31.01.2017 Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden war.Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden war.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesverwaltungsgerichtes in den Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers Zahlen W215 2146292-1 und W215 2146286-1, sowie Zahlen W197 2143867-1, W197 2143866-1, W192 2146272-1 und W192 2146269-1 bzw. dem in Kopie im gegenständlichen Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den in Kopie im Akt einliegenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2017 und 09.02.
  2. Die Feststellungen wonach die Mutter des Beschwerdeführers keine weiteren Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ergeben sich aus der Aktenlage; derartiges wurde im Verfahren auch nicht behauptet. Bezüglich der Feststellungen wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden war wird auf nachfolgen rechtliche Beurteilung zu A verwiesen.Bezüglich der Feststellungen wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden war wird auf nachfolgen rechtliche Beurteilung zu A verwiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A)

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  3. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

  1. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 61 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
  2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 61, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

§ 61Abs.

2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Paragraph 61, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 61 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 61, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (§ 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
  5. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Paragraph 46, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253). Im vorliegenden Fall wurden bezüglich des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zahl 1124056407-161037557, in Spruchpunkt II.

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Im Bescheid wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers angegeben habe, dass sie einen Tumor in der Brust hätte, eine Blaseninfektion, Rückenschmerzen und Augenprobleme. Der Tumor sei als Zyste diagnostiziert worden und sie sei deswegen und wegen der Augen operiert worden. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers sämtliche weitere medizinische Versorgung auch in Polen erhalte. Es sei gesetzlich festgelegt, dass Asylsuchende in Polen die gleichen Leistungen in der Gesundheitsversorgung erhalten, wie polnische Staatsbürger; weshalb ein behandelnder polnischer Arzt im Bedarfsfall an eine Spezialisten überweisen kann. In den meisten Flüchtlingsunterkünften sei die medizinische Versorgung über einen Arzt gewährleistet, der regelmäßig Sprechstunden abhält. Krankenpflegepersonal ist ebenfalls anwesend. In einigen Zentren gibt es besondere Krankenzimmer, ansonsten würden kranke Asylsuchende, falls nötig, in Krankenhäuser eingewiesen. Chronisch Kranke erhalten die gleichen medizinischen Versorgungsleistungen wie polnische Bürger. In der Rechtsmittelbelehrung wurde neben der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine aufschiebende Wirkung zukommt, das heißt, der Bescheid trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden, das Bundesverwaltungsgericht aber

§ 17Abs.

1 BFA-VG der Beschwerde innerhalb von sieben Tagen aufschiebende Wirkung zuerkennen kann.Im vorliegenden Fall wurden bezüglich des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zahl 1124056407-161037557, in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Im Bescheid wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers angegeben habe, dass sie einen Tumor in der Brust hätte, eine Blaseninfektion, Rückenschmerzen und Augenprobleme. Der Tumor sei als Zyste diagnostiziert worden und sie sei deswegen und wegen der Augen operiert worden. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers sämtliche weitere medizinische Versorgung auch in Polen erhalte. Es sei gesetzlich festgelegt, dass Asylsuchende in Polen die gleichen Leistungen in der Gesundheitsversorgung erhalten, wie polnische Staatsbürger; weshalb ein behandelnder polnischer Arzt im Bedarfsfall an eine Spezialisten überweisen kann. In den meisten Flüchtlingsunterkünften sei die medizinische Versorgung über einen Arzt gewährleistet, der regelmäßig Sprechstunden abhält. Krankenpflegepersonal ist ebenfalls anwesend. In einigen Zentren gibt es besondere Krankenzimmer, ansonsten würden kranke Asylsuchende, falls nötig, in Krankenhäuser eingewiesen. Chronisch Kranke erhalten die gleichen medizinischen Versorgungsleistungen wie polnische Bürger. In der Rechtsmittelbelehrung wurde neben der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine aufschiebende Wirkung zukommt, das heißt, der Bescheid trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden, das Bundesverwaltungsgericht aber

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG der Beschwerde innerhalb von sieben Tagen aufschiebende Wirkung zuerkennen kann. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21.12.2016 wurde fristgerecht am 29.12.2016 Beschwerden erhoben. Die Beschwerdevorlage langte am 04.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und dieser wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 12.01.2017, somit auch zum Zeitpunkt der Abschiebung am 01.02.2017, zu Recht auf eine zulässige Außerlandesbringung und durchsetzbare Abschiebung nach Polen stützten konnte.

§ 46Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist. Hierzu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer und seine Mutter ab 12.01.2017 eine zulässige Außerlandesbringung bestand und sie ihre Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, dadurch erfüllt ist. Wird eine Abschiebung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014 § 46 FPG Anmerkung 2.).

Paragraph 46, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist. Hierzu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer und seine Mutter ab 12.01.2017 eine zulässige Außerlandesbringung bestand und sie ihre Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind, sodass der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, dadurch erfüllt ist. Wird eine Abschiebung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014 Paragraph 46, FPG Anmerkung 2.). Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag.

§ 50Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, verweist auf Artikel 2, oder 3 EMRK.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Es finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Polen mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt war, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin entgegenstanden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Polen an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlt.Es finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Polen mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt war, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin entgegenstanden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Polen an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlt. Weder aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Dass dem Beschwerdeführer in Polen keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht auch schon im Erkenntnis vom 02.02.2017, Zahl W192 2143866-1/5E, festgestellt.Dass dem Beschwerdeführer in Polen keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht auch schon im Erkenntnis vom 02.02.2017, Zahl W192 2143866-1/5E, festgestellt. Wenn in der am 31.01.2017 eingelangten Beschwerde wiederholt behauptet wird, dass schon in Kirgisistan eine Abhängigkeit zu den Großeltern bestanden habe, ist daraus nichts für gegenständliches Verfahren zu gewinnen. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2017 wurde dazu ausgeführt, dass zwar die Großeltern und ein minderjähriger Onkel des Beschwerdeführers in Österreich leben, diese Angehörigen jedoch nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt, sondern sich in einem laufenden Asylverfahren befinden. Die Mutter des Beschwerdeführers hat überdies angegeben, dass seit der Geburt des Beschwerdeführers kein gemeinsamer Haushalt mit den genannten Angehörigen bestanden habe, sondern die Eltern sie lediglich finanziell und bei der Betreuung des Beschwerdeführers unterstützt hätten. Auszugehen ist davon, dass jedenfalls erst ab August 2016 ein gemeinsamer Haushalt zwischen den Beschwerdeführern und den Genannten in Österreich bestand. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Großeltern für das Kind innerhalb der kurzen Dauer des nunmehrigen Zusammenlebens mittlerweile derart enge Bezugspersonen geworden wären, sodass eine Trennung aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar erschiene. Ungeachtet der erfolgten materiellen Unterstützung standen die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen, da sie in Österreich Zugang zu Grundversorgungsleistungen für Asylwerber hatten und seit ihrer Überstellung nach Polen erforderlichenfalls Versorgungsleistungen für Asylwerber in diesem Staat in Anspruch nehmen können. Auch würden für die Angehörigen des Beschwerdeführers keine Hinderungsgründe bestehen, den Beschwerdeführer von Österreich aus in Polen, so wie früher in deren Herkunftsstaat, materiell durch Geldüberweisungen zu unterstützen. Zu dem in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Cousin der Mutter des Beschwerdeführers wurde letztlich weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes dargetan. Angesichts des Umstandes, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer bloß aufgrund der Stellung von im Ergebnis nicht zulässigen Asylanträgen in Österreich aufgehalten haben, durften weder diese noch ihre in Österreich aufhältigen Angehörigen erwarten, dass ihnen der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet wird. Wenn in der am 31.01.2017 eingebrachten Beschwerde angeführt wird, dass es sich bei der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer um vulnerable Personen handle, weil der Beschwerdeführer nicht adäquat beaufsichtigt werden könne, wenn sich die Mutter des Beschwerdeführers z.B. in medizinischer Behandlung befinde und die Mutter des Beschwerdeführers eine "gesundheitsunbedenkliche" Unterkunftsmöglichkeit in Polen benötige, sei darauf verwiesen, dass dieses Vorbringen sowie die Feststellungen zum Gesundheitszustand (siehe oben II.1.

  1. Feststellungen) jenem bzw. jenen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017, Zahl W192 2143866-1/5E, entsprechen und bereits in diesem Erkenntnis ausgeführt wurde, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer (etwa wegen ihres Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstige konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalem Schutz.Wenn in der am 31.01.2017 eingebrachten Beschwerde angeführt wird, dass es sich bei der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer um vulnerable Personen handle, weil der Beschwerdeführer nicht adäquat beaufsichtigt werden könne, wenn sich die Mutter des Beschwerdeführers z.B. in medizinischer Behandlung befinde und die Mutter des Beschwerdeführers eine "gesundheitsunbedenkliche" Unterkunftsmöglichkeit in Polen benötige, sei darauf verwiesen, dass dieses Vorbringen sowie die Feststellungen zum Gesundheitszustand (siehe oben römisch zwei.1.
  2. Feststellungen) jenem bzw. jenen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017, Zahl W192 2143866-1/5E, entsprechen und bereits in diesem Erkenntnis ausgeführt wurde, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer (etwa wegen ihres Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstige konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalem Schutz. Hinsichtlich der bei der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer diagnostizierten und teilweise bereits in Österreich behandelten gesundheitlichen Beschwerden ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Hinsichtlich der bei der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer diagnostizierten und teilweise bereits in Österreich behandelten gesundheitlichen Beschwerden ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK dargestellt hätte, da jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten behandelbar sind und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist, sodass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer trotz einer Durchfallerkrankung in Polen keinerlei medizinische Versorgung erhalten habe, unglaubwürdig erscheinen. Asylwerber haben in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger, sodass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer seit ihrer Überstellung nach Polen keinerlei medizinische Versorgung erhalten.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK dargestellt hätte, da jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten behandelbar sind und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist, sodass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer trotz einer Durchfallerkrankung in Polen keinerlei medizinische Versorgung erhalten habe, unglaubwürdig erscheinen. Asylwerber haben in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger, sodass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer seit ihrer Überstellung nach Polen keinerlei medizinische Versorgung erhalten. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass aus dem Akt hervorgeht, dass die medizinischen Unterlagen vor der Abschiebung vorlagen und die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung nach Polen unzulässig gemacht hätten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten. Der Mutter des Beschwerdeführers musste auch klar sein, dass die Ausreiseverpflichtung widrigenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln durgesetzt werden kann, sodass ein unzumutbares "Überraschen" in der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nachdem der Beschwerde bis 12.01.2017 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde nicht festgestellt werden kann. Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer durch ihre Abschiebung nach Polen dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt waren.Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer durch ihre Abschiebung nach Polen dem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt waren. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer durch die mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 01.02.2017, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in ihren Rechten verletzt wurden. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt in einer Verhandlung zu erörtern bzw. lässt sich

§ 24Abs. 4 Vw

GVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, aus den Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können, weshalb

§ 21Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012Paragraph 24, Absatz 4, Vw

GVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, aus den Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.(BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die II.

  1. Rechtliche Beurteilung zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die römisch zwei.
  2. Rechtliche Beurteilung zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W215.2146286.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.