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{'item': 'W240 2121276-2'}

Obsah (18)§ 28Art. 133Art. 18§ 4a§ 57§ 10§ 61§ 21§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 1§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlW240 2121276-2 SpruchW240 2121276-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwer

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Bulgarien vom 23.04.
  2. Am 26.11.2015 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. d der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien gestellt.Am 26.11.2015 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EV) Nr.

604 aus 2013, (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien gestellt. Mit Schreiben vom 09.12.2015 teilten die rumänischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 23.04.2009 in Rumänien um Asyl angesucht habe und er am 28.08.2009 subsidiären Schutz erhalten habe. Das Wiederaufnahmeersuchen könne deshalb nicht akzeptiert werden. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 01.11.2015 an, dass er am 28.10.2015 von Afghanistan mit einem Flugzeug nach Dubai geflogen wäre. Von dort sei er eine unbekannte Route weitergeflogen. Als das Flugzeug gelandet sei, wäre der Schlepper mit ihm eine Stunde mit einem PKW gefahren. Anschließend sei er mit dem Zug ca. zwei Stunden gefahren und man habe ihm gesagt, dass er in Österreich wäre. Er sei im Jahr 2009 von Rumänien wieder zurück nach Afghanistan. Das Asylverfahren in Rumänien habe er nicht abgewartet, es sei dort kein Leben gewesen, er habe kein Haus gehabt und keine Arbeitsmöglichkeit. Er habe das Land freiwillig verlassen und wäre zurück nach Afghanistan gegangen. In Afghanistan sei er mit dem Tod bedroht worden, er werde dort umgebracht. Mit Schreiben seines Anwalts vom 21.11.2015 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen, die seine Arbeitstätigkeit in Afghanistan nach seiner Rückkehr aus Rumänien im Jahr 2009 bescheinigen würden. Mit Schreiben vom 12.01.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen Rumäniens. Er wolle nochmals festhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2009 in Rumänien gewesen sei, anschließend aber wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, weil sein Vater schwer erkrankt wäre. Er sei dann von 2009 bis 2015 in Afghanistan aufhältig gewesen und habe seinen Vater gepflegt. Während dieser Zeit habe er bei verschiedenen ausländischen Unternehmen in Afghanistan gearbeitet. Die Prüfung eines Dublin-Verfahrens in Bezug auf den Drittstaat Rumänien scheide daher aus. Österreich sei zweifellos für das Asylverfahren und eine inhaltliche Entscheidung in diesem Asylverfahren zuständig. Der Beschwerdeführer leide an Panikattacken aufgrund posttraumatischer Belastungsstörungen und befände sich in Österreich in Behandlung. Mit diesem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Landesklinikums vom 23.12.2015, aus welchem die Diagnose V.a. Posttraumatische Belastungsstörung, Hepatopathie und erhöhte Glucosewerte zu entnehmen sind. Als Therapie seien dem Beschwerdeführer Psychopax Tropfen und Passedan Tropfen verschrieben worden.Mit diesem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Landesklinikums vom 23.12.2015, aus welchem die Diagnose römisch fünf.a. Posttraumatische Belastungsstörung, Hepatopathie und erhöhte Glucosewerte zu entnehmen sind. Als Therapie seien dem Beschwerdeführer Psychopax Tropfen und Passedan Tropfen verschrieben worden. Zudem liegt ein Schreiben der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums vom 23.12.2015 auf, aus welchem die Diagnose PTSD F43.1, anamn. dissoziatives Zustandsbild entnommen werden kann. Als Empfehlung werde Mirtabene 30mg, Praxiten bei Anpassung verschrieben, eine Psychotherapie in Muttersprache werde dringend empfohlen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost am 19.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit in medizinischer Behandlung stehe und Medikamente nehme, er habe viele Verletzungen durch die Taliban erlitten und stehe unter Schock. Wenn er daran denke, habe er noch immer sehr große Angst. Er sei auch schon in Afghanistan im Krankenhaus gewesen und sei im Koma gewesen. Am XXXX2015 sei die erste Taliban-Attacke gewesen und die zweite Attacke wäre am XXXX2015 passiert, als er von der Arbeit nach Hause unterwegs gewesen wäre. Er sei von den Taliban attackiert worden und sei danach ungefähr zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. In Österreich habe er keine Verwandte. In seiner Pension besuche er einen Deutschkurs, der ein-bis dreimal pro Woche stattfinden würde. Österreich sei ein sicheres Land und er wolle hier weiter studieren, die Bewohner würden ihn sehr unterstützen. Über Nachfrage, dass der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sei, antwortete er, dass er davon nichts wisse. Er sei nur eine Woche in Rumänien gewesen und wäre danach wieder zurück nach Afghanistan wegen seines Vaters. Nach Rumänien wolle er keinesfalls zurück, er sei nach Österreich gekommen und habe hier um Asyl angesucht. Er wolle einfach hier bleiben. Über Vorhalt, der Beschwerdeführer in Rumänien andere Daten angegeben zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht er sei, er habe in Rumänien denselben Namen wie hier angegeben. Diese Person kenne er auch gar nicht. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer einen guten Job, ein Haus und eine Frau gehabt, es sei ein sehr gutes Leben gewesen. Als die Taliban ihn zuletzt attackiert und verletzt hätten, habe er jedoch fliehen müssen, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Seine Familie habe ebenfalls flüchten müssen, weil die Taliban auch sie bedroht hätten. Einem Schreiben einer Unfallchirurgischen Ambulanz vom 09.11.2015 ist entnehmbar, dass der Beschwerdeführer unter Cont. Omi sin, Cont. vert. thorac. und Cont. art. talocrur leide, als Therapie werde eine Schmerzmedikation mitgegeben und eine lokale Wärmetherapie vorgesehen. Der gutachterlichen Stellungnahme Dr.is Ilse Hruby vom 21.01.2016 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein hochgradiger Verdacht auf PTSD, F 43.1 bestehe mit Verdacht auf dissoziative Phasen. Psychotherapie werde empfohlen. Eine Verschlechterung sei nicht sicher auszuschließen, eine akute vitale Gefährdung liege zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht vor. In einer Stellungnahme vom 29.01.2016 bestritt der Beschwerdeführer in Rumänien tatsächlich Asyl erhalten zu haben. Es sei in Rumänien ein anderer Name und ein anderes Geburtsdatum angegeben worden, es wäre nicht sichergestellt, dass die Asylgewährung vor diesem Hintergrund tatsächlich den Beschwerdeführer betreffe. Eine Asylgewährung scheine auch unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach der Asylantragstellung Rumänien verlassen habe und nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Es sei unwahrscheinlich, dass mehr als fünf Monate nach der Ausreise plötzlich eine Asylgewährung erfolge. Die Asylgewährung wäre auch niemals wirksam geworden, weil der positive Asylbescheid dem Beschwerdeführer niemals zugestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides habe sich der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan befunden. Nach dem rumänischen Asylgesetz erlösche der Asylstatus nach Art. 98 Abs. 1 lit. a, wenn der Flüchtling wieder den Schutz des Staates besitze, dessen Staatsangehörigkeit er habe. Mit der Rückkehr des Beschwerdeführers sei somit ein Erlöschenstatbestand eingetreten.Artikel 98, Absatz eins, Litera a,, wenn der Flüchtling wieder den Schutz des Staates besitze, dessen Staatsangehörigkeit er habe. Mit der Rückkehr des Beschwerdeführers sei somit ein Erlöschenstatbestand eingetreten. Die durchgeführte Konsultation des BFA mit den rumänischen Behörden sei nicht korrekt erfolgt. Dazu komme, dass dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und vor diesem Hintergrund eine Außerlandesbringung nach Rumänien unzulässig wäre. Mit dem Bescheid des BFA vom 03.02.2016, IFA: 1092983807-151663426, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Rumänien zurück zu begeben haben (Spruchpunkt I). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Rumänien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).Mit dem Bescheid des BFA vom 03.02.2016, IFA: 1092983807-151663426, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Rumänien zurück zu begeben haben (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Rumänien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Aus dem PSY-III Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung habe und der Verdacht auf dissoziative Phasen bestehe. Es seien jedoch beim Untersuchungszeitpunkt keine Suizidgedanken vorgelegen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Rumäniens vom 09.12.

  1. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, es bestehe die Gefahr von Rumänien in sein Heimatland überstellt zu werden, sei anzumerken, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens ergeben könne, eine derartige Entscheidung könne in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstattet werden und es liege auch keine notorische Information vor, dass der rechtliche und faktische Standard per se die Verletzung der EMRK eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen lasse. Eine Rückverbringung könne lediglich aufgrund ausführlicher Refoulement-Prüfung erfolgen. Das Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung in Rumänien werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien in Zukunft medizinische Versorgung vorenthalten werden könnte. Es würden sich aus den vorliegenden ärztlichen Untersuchungsberichten keine gravierenden Erkrankungen ergeben, die nicht auch in Rumänien behandelt werden könnten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person könne nicht festgestellt werden.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Aus dem PSY-III Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung habe und der Verdacht auf dissoziative Phasen bestehe. Es seien jedoch beim Untersuchungszeitpunkt keine Suizidgedanken vorgelegen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Rumäniens vom 09.12.
  2. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, es bestehe die Gefahr von Rumänien in sein Heimatland überstellt zu werden, sei anzumerken, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens ergeben könne, eine derartige Entscheidung könne in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstattet werden und es liege auch keine notorische Information vor, dass der rechtliche und faktische Standard per se die Verletzung der EMRK eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen lasse. Eine Rückverbringung könne lediglich aufgrund ausführlicher Refoulement-Prüfung erfolgen. Das Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung in Rumänien werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien in Zukunft medizinische Versorgung vorenthalten werden könnte. Es würden sich aus den vorliegenden ärztlichen Untersuchungsberichten keine gravierenden Erkrankungen ergeben, die nicht auch in Rumänien behandelt werden könnten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person könne nicht festgestellt werden. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht werde, dass nicht nachvollziehbar sei, wenn die Behörde ausführe, dass seine Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Tazkira und legte eine Kopie auch der Beschwerde bei. Es sei nicht richtig, dass er unter anderem Namen um Asyl angesucht habe, der von den rumänischen Behörden angegebene Name sei dem Beschwerdeführer unbekannt. Es sei richtig, dass er im April 2009 für ca. 1 Woche in Rumänien aufhältig gewesen sei, er habe damals allerdings keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bereits vor der Einvernahme habe er Rumänien verlassen und sei in sein Heimatland zurückgekehrt. Es sei daher ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer am 28.08.2009 in Rumänien Asyl/subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, weil er da bereits wieder in Afghanistan gewesen sei. Weder ein Asylbescheid der rumänischen Behörde, noch ein rumänisches Konventionsreisedokument sei ihm ausgestellt worden. Eine wirksame Gewährung subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer sei daher niemals erfolgt. Das rumänische Asylgesetz bestimme, dass der Asylstatus erlösche, wenn der Flüchtling wieder den Schutz des Staates besitze, dessen Staatsangehörigkeit er habe, weshalb dem Beschwerdeführer kein asylrechtlicher Schutzstatus zukomme. Die Ausführungen der Behörde seien in sich widersprüchlich, einerseits werde argumentiert, dass seine Identität nicht feststehe, andererseits werde argumentiert, dem Beschwerdeführer komme in Rumänien Asylstatus zu. Wenn die Behörde seine Identität nicht feststellen könne, könne sie auch denkunmöglich annehmen, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien der Asylstatus zuerkannt worden wäre. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4a AsylG nicht vorlägen. Es seien tatsächlich zahlreiche Unklarheiten gegeben, die weiterführender Ermittlungen und Überprüfungen bedürfen würden. Zudem wäre es aus medizinischen Gründen ausgeschlossen, den Beschwerdeführer dem Stress einer Abschiebung nach Rumänien auszusetzen, weil es dadurch zu einer Retraumatisierung und ernsthaften Gefährdung seiner Gesundheit kommen könnte.Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht werde, dass nicht nachvollziehbar sei, wenn die Behörde ausführe, dass seine Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Tazkira und legte eine Kopie auch der Beschwerde bei. Es sei nicht richtig, dass er unter anderem Namen um Asyl angesucht habe, der von den rumänischen Behörden angegebene Name sei dem Beschwerdeführer unbekannt. Es sei richtig, dass er im April 2009 für ca. 1 Woche in Rumänien aufhältig gewesen sei, er habe damals allerdings keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bereits vor der Einvernahme habe er Rumänien verlassen und sei in sein Heimatland zurückgekehrt. Es sei daher ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer am 28.08.2009 in Rumänien Asyl/subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, weil er da bereits wieder in Afghanistan gewesen sei. Weder ein Asylbescheid der rumänischen Behörde, noch ein rumänisches Konventionsreisedokument sei ihm ausgestellt worden. Eine wirksame Gewährung subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer sei daher niemals erfolgt. Das rumänische Asylgesetz bestimme, dass der Asylstatus erlösche, wenn der Flüchtling wieder den Schutz des Staates besitze, dessen Staatsangehörigkeit er habe, weshalb dem Beschwerdeführer kein asylrechtlicher Schutzstatus zukomme. Die Ausführungen der Behörde seien in sich widersprüchlich, einerseits werde argumentiert, dass seine Identität nicht feststehe, andererseits werde argumentiert, dem Beschwerdeführer komme in Rumänien Asylstatus zu. Wenn die Behörde seine Identität nicht feststellen könne, könne sie auch denkunmöglich annehmen, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien der Asylstatus zuerkannt worden wäre. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG nicht vorlägen. Es seien tatsächlich zahlreiche Unklarheiten gegeben, die weiterführender Ermittlungen und Überprüfungen bedürfen würden. Zudem wäre es aus medizinischen Gründen ausgeschlossen, den Beschwerdeführer dem Stress einer Abschiebung nach Rumänien auszusetzen, weil es dadurch zu einer Retraumatisierung und ernsthaften Gefährdung seiner Gesundheit kommen könnte. In einem vorgelegten Befund eines Landesklinikums vom 03.02.2016 ist als Diagnose V.a. posttraumatische Belastungsstörung, Z.n. dissoziativem Zustandsbild und V.a. beginnender grippaler Infekt angeführt, als Therapievorschlag wird eine Vorstellung beim Facharzt für Psychiatrie und bei akuten Beschwerden eine Vorstellung an der psychiatrischen Ambulanz Baden empfohlen.In einem vorgelegten Befund eines Landesklinikums vom 03.02.2016 ist als Diagnose römisch fünf.a. posttraumatische Belastungsstörung, Z.n. dissoziativem Zustandsbild und römisch fünf.a. beginnender grippaler Infekt angeführt, als Therapievorschlag wird eine Vorstellung beim Facharzt für Psychiatrie und bei akuten Beschwerden eine Vorstellung an der psychiatrischen Ambulanz Baden empfohlen. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
  3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zahl Ra 2016/19/0072-8, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In seinen Erwägungen führt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies in seiner Beweiswürdigung lediglich auf das im Rahmen der "Dublin-Konsultationen" ergangene Antwortschreiben der rumänischen Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht, das ebenfalls diese Mitteilung ins Zentrum seiner beweiswürdigenden Überlegungen rückte, ging ergänzend davon aus, dass sich in den Angaben des Revisionswerbers Widersprüche fänden und zudem die Fingerabdrücke eines Menschen einzigartig seien. Die beweiswürdigenden Überlegungen werden aber dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht gerecht. Schon aus seinen Ausführungen gegenüber der Behörde ergibt sich, dass er nicht bestreitet, zur fraglichen Zeit in Rumänien gewesen zu sein. Auch stellt er nicht in Abrede, dass es sich bei den fraglichen Fingerabdrücken um die seinen handelt. Vielmehr ist seinen Angaben bei verständiger Betrachtung zu entnehmen, dass er davon ausgeht, dass bei der Administrierung in Rumänien ein Fehler unterlaufen sein müsse, der dazu geführt habe, dass seine Fingerabdrücke einer anderen Person zugeordnet worden seien. Dazu enthält die Mitteilung der zuständigen rumänischen Behörde aber überhaupt keine Aussage, sodass es als unschlüssig anzusehen ist, wenn sich die Behörde allein auf dieses Schreiben beruft, um von der Unrichtigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers auszugehen. (...) Auf dem Boden der Aktenlage ist sowohl dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch dem Bundesverwaltungsgericht der Vorwurf zu machen, im vorliegenden Fall nicht die zur Verfügung stehenden Beweismittel berücksichtigt und die Möglichkeiten ergänzender Erhebungen zum Vorbringen des Revisionswerbers ausgeschöpft zu haben. Aus der Mitteilung der rumänischen Behörde ergibt sich nämlich, dass jener Person, der in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt wurde, von jener Behörde ein (näher mit Nummer und Gültigkeitsdatum bezeichnet er) Reisepass ausgestellt worden sei. Es ist daher - aber auch weil im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung üblicherweise von der betreffenden Person nicht nur Fingerabdrücke genommen, sondern auch ein Bild angefertigt wird - davon auszugehen, dass die rumänische Behörde über ein Lichtbild der fraglichen Person verfügt. Dann aber wäre es möglich, mittels einer Anfrage im Rechtshilfeweg an diese Behörde zum einen durch Vergleich mit dem nach der Aktenlage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufliegenden Lichtbild zu verifizieren, ob das bei der rumänischen Behörde zur fraglichen Person erliegende Bild den Revisionswerber zeigt. Zum anderen könnte auf diesem Weg auch eruiert werden, ob zur Zeit der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der Zuordnung von erkennungsdienstlichen Daten zu Verfahrensakten in Rumänien besondere Vorkommnisse gegeben waren, die das Vorbringen des Revisionswerbers, es sei in Rumänien eine Fehlzuordnung erfolgt, als wahrscheinlich ansehen lassen. (...) Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeuten diese Grundsätze Folgendes: Wie oben dargelegt, haften (bereits) der behördlichen Erledigung Ermittlungsmängel an. Um diese zu beseitigen, bedarf es eines weiteren Schriftverkehrs mit der zuständigen rumänischen Behörde im (internationalen) Rechtshilfeverkehr. Demnach sind die vorliegenden Ermittlungsmängel nicht mehr als solche anzusehen, die das Bundesverwaltungsgericht vornehmen könnte, ohne dass die gebotene Eile, mit der über die im Zulassungsverfahren erhobene Beschwerde zu entscheiden ist, beeinträchtigt wäre. Sohin tritt fallbezogen auch vorerst die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers in den Hintergrund, weil eine solche erst dann fehlerfrei möglich sein wird, wenn die Ergebnisse der bisher unterbliebenen Erhebungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher der gegenständlichen Beschwerde

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattzugeben gehabt.Wie oben dargelegt, haften (bereits) der behördlichen Erledigung Ermittlungsmängel an. Um diese zu beseitigen, bedarf es eines weiteren Schriftverkehrs mit der zuständigen rumänischen Behörde im (internationalen) Rechtshilfeverkehr. Demnach sind die vorliegenden Ermittlungsmängel nicht mehr als solche anzusehen, die das Bundesverwaltungsgericht vornehmen könnte, ohne dass die gebotene Eile, mit der über die im Zulassungsverfahren erhobene Beschwerde zu entscheiden ist, beeinträchtigt wäre. Sohin tritt fallbezogen auch vorerst die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers in den Hintergrund, weil eine solche erst dann fehlerfrei möglich sein wird, wenn die Ergebnisse der bisher unterbliebenen Erhebungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher der gegenständlichen Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es zur Vermeidung von Missverständnissen für geboten, ergänzend darauf hinzuweisen, dass infolge der mit diesem Erkenntnis überbundenen Rechtsansicht das Bundesverwaltungsgericht (bei gleich gebliebenen Verhältnissen) im fortzusetzenden Verfahren

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen haben wird.

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat zwar das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 7Abs.

1 BFA-VG stattgegeben hat. Diese Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, findet aber dort ihre Grenze, wo der Gesetzgeber die Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes - wie etwa in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG der insoweit auch kein Ermessen einräumt (arg.: "Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn...") - selbst beschränkt."Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es zur Vermeidung von Missverständnissen für geboten, ergänzend darauf hinzuweisen, dass infolge der mit diesem Erkenntnis überbundenen Rechtsansicht das Bundesverwaltungsgericht (bei gleich gebliebenen Verhältnissen) im fortzusetzenden Verfahren

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen haben wird.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat zwar das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben hat. Diese Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, findet aber dort ihre Grenze, wo der Gesetzgeber die Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes - wie etwa in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG der insoweit auch kein Ermessen einräumt (arg.: "Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn...") - selbst beschränkt." Mit Beschluss des BVwG vom 08.08.2016, W161 2121276-1/8E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA 03.02.2016, IFA: 1092983807-151663426,

§ 21Abs. 3 BFA-VG idg

F stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.1092983807-151663426,

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: "(...) 3.

  1. In casu ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:3.
  2. In casu ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hatte: Wie vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt und oben näher dargestellt, hat im vorliegenden Fall die erstinstanzliche Behörde die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt und die Möglichkeiten ergänzender Erhebungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft. Wie oben dargelegt wird von der erstinstanzlichen Behörde eine Anfrage im Rechtshilfeweg an die rumänischen Behörden zu richten sein, um das in Rumänien angefertigte Lichtbild des Beschwerdeführers beizuschaffen, um in der Folge dieses mit dem hier aufliegenden Lichtbild zu vergleichen. Zum anderen wird durch Anfrage an die rumänischen Behörden zu klären sein, ob auf Grund damals herrschender besonderer Vorkommnisse die Möglichkeit einer Fehlzuordnung besteht und wie wahrscheinlich eine solche gegebenenfalls anzusehen ist. Erst nach Abklärung dieser Fragen wird festgestellt werden können, ob in Rumänien bei der Administrierung der Daten des Beschwerdeführers tatsächlich ein Fehler unterlaufen sein könnte, der seine Fingerabdrücke in der Folge einer anderen Person zugeordnet hätte, oder nicht. Erst nach Beseitigung der dargelegten Ermittlungsmängel durch den aufgezeigten Schriftverkehr mit der zuständigen rumänischen Behörde, wird eine neuerliche Entscheidung möglich sein. 3.
  3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb

§ 21Abs.

3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.3.3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend vorzugehend war. (...)" Im Verwaltungsakt liegt nunmehr ein Aktenvermerkt des BMI ein, datiert mit 20.09.2016 in Bukarest, in welchem betreffend die Person XXXX, geb. XXXX, das Anfrageergebnis einer Verbindungsbeamtin der Österreichischen Botschaft in Bukarest festgehalten wurde. Es wurde wie folgt ausgeführt:Im Verwaltungsakt liegt nunmehr ein Aktenvermerkt des BMI ein, datiert mit 20.09.2016 in Bukarest, in welchem betreffend die Person römisch 40 , geb. römisch 40 , das Anfrageergebnis einer Verbindungsbeamtin der Österreichischen Botschaft in Bukarest festgehalten wurde. Es wurde wie folgt ausgeführt: "(...) Bezug nehmend auf die oa. Anfrage wird von der rumänischen Immigrationsbehörde "IGI" folgendes Ermittlungsergebnis bekannt gegeben: "Beiliegend wird eine Kopie des Fotos des afghanischen Staatsbürgers XXXX in Afghanistan geb., übermittelt. Wir informieren Sie, dass wir nicht über eine Kopie des Reisedokumentes Nr. XXXX und der temporären Aufenthaltsbewilligung Nr XXXX verfügen, da sich diese beim Inhaber derselben befinden. Es wird angemerkt, dass gem. Art 20 Abs 1 lit j des Gesetzes Nr. 122/2006 über Asyl in Rumänien Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, Recht auf Schutz ihrer personenbezogener und anderer in Verbindung mit ihrem Fall stehenden Daten haben.""Beiliegend wird eine Kopie des Fotos des afghanischen Staatsbürgers römisch 40 in Afghanistan geb., übermittelt. Wir informieren Sie, dass wir nicht über eine Kopie des Reisedokumentes Nr. römisch 40 und der temporären Aufenthaltsbewilligung Nr römisch 40 verfügen, da sich diese beim Inhaber derselben befinden. Es wird angemerkt, dass gem. Artikel 20, Absatz eins, Litera j, des Gesetzes Nr. 122 aus 2006, über Asyl in Rumänien Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, Recht auf Schutz ihrer personenbezogener und anderer in Verbindung mit ihrem Fall stehenden Daten haben." Zusammen mit dem Aktenvermerk wurde eine Fotografie übermittelt. Mit Schreiben des BFA vom 26.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, zur Kenntnis gebracht, es gehe aus den Ermittlungen des BFA hervor, dass das Foto, welches bei den rumänischen Behörden zur Person des Beschwerdeführers aufliege, mit der Person des Beschwerdeführers - wie in Österreich bekannt - ident sei. Daraus ergebe sich eine entsprechende Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides des BFA vom 03.02.2016 zur VZ 151663426. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Ermittlungsergebnis binnen einer Frist von fünf Tagen ab Übernahme beim BFA einlangend eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer führte zu diesem Ermittlungsergebnis schriftlich aus, 2009 lediglich rund eine Woche in Rumänien gewesen zu sein, es könne ihm in dieser Zeit unmöglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden sein. Er beantrage daher die Beischaffung des rumänischen Asylaktes. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 31.10.2015

§ 4aAsyl

G 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich dieser nach Rumänien zurückzugeben habe (Spruchteil I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt.Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 31.10.2015

Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich dieser nach Rumänien zurückzugeben habe (Spruchteil römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs. 1 Z. 1 FPG idg

F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl

G in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei. Im Bescheid wurde im Wesentlichen begründend wie folgt ausgeführt: "C) Feststellungen Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: -Strichaufzählung zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar: Laut dem PSY III-Gutachten vom 21.01.2016, welches aufgrund Ihrer Untersuchung vom 19.01.2016 erstellt wurde, haben Sie eine posttraumatische Belastungsstörung, F 43.1 sowie Verdacht auf dissoziative Phasen. Eine Psychotherapie wird im Gutachten empfohlen und das von Ihnen ohnehin bereits eingenommene Medikament Mirtabene solle ebenfalls weiterhin eingenommen werden. Selbstmordgedanken hatten Sie zum Zeitpunkt der Befundaufnahme keine. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. -Strichaufzählung zum Schutz im EWR Staat: Sie sind in Rumänien subsidiär Schutzberechtigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten. (...) D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität. Die Feststellung, dass Sie in Rumänien unter dem Nationale XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, in Erscheinung traten, ergibt sich aus dem Schreiben der rumänischen Asylbehörden vom 09.12.2015.Die Feststellung, dass Sie in Rumänien unter dem Nationale römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, in Erscheinung traten, ergibt sich aus dem Schreiben der rumänischen Asylbehörden vom 09.12.

  1. Aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen eine Rücküberstellung Ihrer Person nach Rumänien. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. Aus dem PSY III-Gutachten vom 21.01.2016 geht hervor, dass Sie eine posttraumatische Belastungsstörung, F 43.1 sowie Verdacht auf dissoziative Phasen haben. Suizidgedanken hatten Sie zum Explorationszeitpunkt jedoch keine. Die weitere Einnahme des Medikamentes Mirtabene sowie eine Psychotherapie wurden empfohlen, unbedingt und sofort wären jedoch keine Maßnahmen erforderlich. Eine akute Gefährdung im Falle einer Überstellung Ihrer Person nach Rumänien lag zum Zeitpunkt der Befundaufnahme jedenfalls nicht vor. (...) Die Feststellung, wonach Sie in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sind, ergibt sich aus der Mitteilung Rumäniens vom 09.12.
  2. Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage und insbesondere die Unterbringung in Rumänien bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Rumänien aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Rumänien ausreichende Versorgung für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Rumänien ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Rumänien gegebenen Versorgungs- und Unterbringungssituation für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Rumänien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Rumänien ausreichende Versorgung gewährleistet ist.Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage und insbesondere die Unterbringung in Rumänien bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Rumänien aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Rumänien ausreichende Versorgung für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Rumänien ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Rumänien gegebenen Versorgungs- und Unterbringungssituation für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Rumänien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Rumänien ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Soweit Ihr gewillkürter Vertreter im Verfahren in den Raum stellt, dass Sie von Rumänien in Ihr Heimatland abgeschoben werden könnten, ist anzumerken, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung von Rumänien in Ihr Heimatland aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Rumänien ergeben kann, eine derartige Entscheidung kann in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Rumänien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Ihre Behauptung, Sie werden von Rumänien in Ihr Heimatland abgeschoben, ist deswegen als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, nachdem Ihrem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass dies in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in Ihr Heimatland kann, wie in den Feststellungen zu Rumänien angeführt, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ist für das Bundesamt auf der Hand liegend, dass Ihr Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung von Rumänien in Ihr Heimatland lediglich auf eine Verhinderung Ihrer Rückverbringung nach Rumänien abzielt, ohne eine konkret drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Rumänien aufzuzeigen.Soweit Ihr gewillkürter Vertreter im Verfahren in den Raum stellt, dass Sie von Rumänien in Ihr Heimatland abgeschoben werden könnten, ist anzumerken, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung von Rumänien in Ihr Heimatland aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Rumänien ergeben kann, eine derartige Entscheidung kann in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Rumänien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Ihre Behauptung, Sie werden von Rumänien in Ihr Heimatland abgeschoben, ist deswegen als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, nachdem Ihrem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass dies in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in Ihr Heimatland kann, wie in den Feststellungen zu Rumänien angeführt, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ist für das Bundesamt auf der Hand liegend, dass Ihr Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung von Rumänien in Ihr Heimatland lediglich auf eine Verhinderung Ihrer Rückverbringung nach Rumänien abzielt, ohne eine konkret drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in Rumänien aufzuzeigen. (...) Zu dem Vorbringen Ihres gewillkürten Vertreters im weiteren Verfahren bzw. zum an das BFA ergangenen Ermittlungsauftrag seitens des BVwG ist anzumerken, dass das von den rumänischen Behörden übermittelte Lichtbild, welches Ihrer Person zugeordnet wurde, Ihrer Person entspricht und konnte daher eine von Ihrem Vertreter angenommene Verwechslung durch die rumänischen Behörden mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Dadurch bestätigen sich die Feststellungen im
  3. Verfahren, dass die Fingerabdrücke unverwechselbar und einzigartig sind und die von Ihrem Vertreter geäußerten Mutmaßungen jeder Rechtsgrundlage entbehren. (...)" Gegen den Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und wie folgt ausgeführt: "(...) Begründung: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 31.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2016 wurde der Antrag des BF gem. § 4a AsylG zurückgewiesen und die Abschiebung des BF nach Rumänien für zulässig erklärt. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2016 abgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016 wurde das Erkenntnis des BVwG aufgehoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2016 wurde der Bescheid des BFA vom 03.02.2016 behoben.Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 31.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2016 wurde der Antrag des BF gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen und die Abschiebung des BF nach Rumänien für zulässig erklärt. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2016 abgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016 wurde das Erkenntnis des BVwG aufgehoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2016 wurde der Bescheid des BFA vom 03.02.2016 behoben. Mit gegenständlichem Bescheid wurde der Antrag des BF erneut zurückgewiesen sowie erklärt, dass die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig sei. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen diese beiden Spruchpunkte. II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung Der VwGH begründet die Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG im gegenständlichen Verfahren mit Ermittlungsmängeln. Weder wurde durch die Einholung eines Lichtbildes von den rumänischen Behörden überprüft, ob es sich bei dem BF tatsächlich um die Person handelt, der in Rumänien subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Weiters wurde bei den rumänischen Behörden nicht nachgefragt, ob die Möglichkeit einer Fehlzuordnung besteht. Diese Gründe griff das BVwG auf, um den Bescheid des BFA aufzuheben. Wie dem gegenständlichen Bescheid des BFA zu entnehmen ist, wurde nunmehr von den rumänischen Behörden ein Lichtbild der Person übermittelt, der in Rumänien subsidiärer Schutz erteilt wurde. Nach Auffassung der erstinstanzlichen Behörde ist dieses mit dem bei dem BFA aufliegenden Lichtbild des BF "ident", weshalb der Antrag des BF erneut zurückgewiesen wurde. Im angefochtenen Bescheid wird jedoch nicht darauf eingegangen, ob bei den rumänischen Behörden Erkundungen zu einer möglichen Fehlzuordnung eingeholt wurden. Der BF hat bereits im bisherigen Verfahren angegeben, sich ca. 1 Woche lang in Rumänien aufgehalten zu haben, weshalb nachvollziehbar ist, dass bei den rumänischen Behörden ein Lichtbild von ihm aufliegt. Dadurch wird jedoch nicht die Frage geklärt, ob es seitens der rumänischen Behörden zu einer Fehlzuordnung gekommen ist und deshalb einer anderen Person als dem BF der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde. Der BF hat während seines Aufenthalts in Rumänien jedenfalls weder eine Einvernahme noch einen Bescheid in seinem Asylverfahren erhalten, weshalb es höchst fraglich ist, dass ihm tatsächlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Wie bereits in der außerordentlichen Revision an den VwGH ausgeführt wurde, konnte mangels einer rechtswirksamen Zustellung eine wirksame Gewährung des subsidiären Schutzes nie erfolgen. Zudem wurde in der Revision bereits angemerkt, dass der Asylstatus mit der Rückkehr in das Heimatland nach dem rumänischen Asylgesetz erlischt. Es wird weiters darauf hingewiesen, dass sich der BF im Bundesgebiet in psychiatrischer Behandlung befindet. Ein Abbruch dieser Behandlung aufgrund einer Überstellung nach Rumänien würde sich äußerst negativ auf die psychische Gesundheit des BF und den Behandlungserfolg auswirken. Beweis: -Strichaufzählung Ärztlicher Bericht vom 16.08.2016 -Strichaufzählung Medikamentenverordnung vom 02.08.2016 Aus den soeben dargestellten Gründen werden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge I. der Beschwerde stattgeben und den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig erklären und an das BFA verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen;römisch eins. der Beschwerde stattgeben und den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig erklären und an das BFA verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen; II feststellen, dass die

§ 61

FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist; in eventurömisch zwei feststellen, dass die

Paragraph 61, FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist; in eventu III. der Beschwerde stattgeben und den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG)."römisch drei. der Beschwerde stattgeben und den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG)." Im der Beschwerde beigelegten ärztlichen Bericht, verfasst von Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie OG, vom 16.08.2016 wurden beim Beschwerdeführer posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Störungen diagnostiziert. Neben Medikamenten (Sertralin, Depakine, Mirtabene, Abilify) sei Psychotherapie indiziert. Die vorzitierten Medikamente wurden in der ebenfalls übermittelten Medikamentenverordnungen vom 02.08.2016 aufgelistet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden. 1. Feststellungen: Die belange Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag. 2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Die bekämpften Entscheidungen erweisen sich im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz aufgrund von Feststellungsmängeln als mangelhaft; dies aus folgenden Überlegungen:Die bekämpften Entscheidungen erweisen sich im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz aufgrund von Feststellungsmängeln als mangelhaft; dies aus folgenden Überlegungen: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2016, W161 2121276-1/8E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA 03.02.2016, IFA: 1092983807-151663426,

§ 21Abs. 3 BFA-VG idg

F stattgegeben und der damals angefochtene Bescheid behoben. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die behebende Entscheidung des VwGH vom 30.06.2016, Zahl Ra 2016/19/0072-8, aus, dass im vorliegenden Fall die erstinstanzliche Behörde die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt und die Möglichkeiten ergänzender Erhebungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft habe. Von der erstinstanzlichen Behörde werde eine Anfrage im Rechtshilfeweg an die rumänischen Behörden zu richten sein, um das in Rumänien angefertigte Lichtbild des Beschwerdeführers beizuschaffen, um in der Folge dieses mit dem hier aufliegenden Lichtbild zu vergleichen. Zum anderen werde durch Anfrage an die rumänischen Behörden zu klären sein, ob auf Grund damals herrschender besonderer Vorkommnisse die Möglichkeit einer Fehlzuordnung bestehe und wie wahrscheinlich eine solche gegebenenfalls anzusehen sei. Erst nach Abklärung dieser Fragen werde festgestellt werden können, ob in Rumänien bei der Administrierung der Daten des Beschwerdeführers tatsächlich ein Fehler unterlaufen sein könnte, der seine Fingerabdrücke in der Folge einer anderen Person zugeordnet hätte, oder nicht.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2016, W161 2121276-1/8E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA 03.02.2016, IFA: 1092983807-151663426,

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG idgF stattgegeben und der damals angefochtene Bescheid behoben. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die behebende Entscheidung des VwGH vom 30.06.2016, Zahl Ra 2016/19/0072-8, aus, dass im vorliegenden Fall die erstinstanzliche Behörde die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt und die Möglichkeiten ergänzender Erhebungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft habe. Von der erstinstanzlichen Behörde werde eine Anfrage im Rechtshilfeweg an die rumänischen Behörden zu richten sein, um das in Rumänien angefertigte Lichtbild des Beschwerdeführers beizuschaffen, um in der Folge dieses mit dem hier aufliegenden Lichtbild zu vergleichen. Zum anderen werde durch Anfrage an die rumänischen Behörden zu klären sein, ob auf Grund damals herrschender besonderer Vorkommnisse die Möglichkeit einer Fehlzuordnung bestehe und wie wahrscheinlich eine solche gegebenenfalls anzusehen sei. Erst nach Abklärung dieser Fragen werde festgestellt werden können, ob in Rumänien bei der Administrierung der Daten des Beschwerdeführers tatsächlich ein Fehler unterlaufen sein könnte, der seine Fingerabdrücke in der Folge einer anderen Person zugeordnet hätte, oder nicht. In der Folge hatte das BFA mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2016 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 31.10.2015

§ 4aAsyl

G 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich dieser nach Rumänien zurückzugeben habe (Spruchteil I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs. 1 Z. 1 FPG idg

F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei.In der Folge hatte das BFA mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2016 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 31.10.2015

Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich dieser nach Rumänien zurückzugeben habe (Spruchteil römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei. Im Verwaltungsakt liegt einzig ein Aktenvermerkt des BMI, datiert mit 20.09.2016 in Bukarest, auf, in welchem betreffend die Person XXXX, geb. XXXX, das Anfrageergebnis einer Verbindungsbeamtin der Österreichischen Botschaft in Bukarest festgehalten wurde.Im Verwaltungsakt liegt einzig ein Aktenvermerkt des BMI, datiert mit 20.09.2016 in Bukarest, auf, in welchem betreffend die Person römisch 40 , geb. römisch 40 , das Anfrageergebnis einer Verbindungsbeamtin der Österreichischen Botschaft in Bukarest festgehalten wurde. "(...) Bezug nehmend auf die oa. Anfrage wird von der rumänischen Immigrationsbehörde "IGI" folgendes Ermittlungsergebnis bekannt gegeben: "Beiliegend wird eine Kopie des Fotos des afghanischen Staatsbürgers XXXX in Afghanistan geb., übermittelt. Wir informieren Sie, dass wir nicht über eine Kopie des Reisedokumentes Nr. XXXX und der temporären Aufenthaltsbewilligung Nr XXXX verfügen, da sich diese beim Inhaber derselben befinden. Es wird angemerkt, dass gem. Art 20 Abs 1 lit j des Gesetzes Nr. 122/2006 über Asyl in Rumänien Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, Recht auf Schutz ihrer personenbezogener und anderer in Verbindung mit ihrem Fall stehenden Daten haben.""Beiliegend wird eine Kopie des Fotos des afghanischen Staatsbürgers römisch 40 in Afghanistan geb., übermittelt. Wir informieren Sie, dass wir nicht über eine Kopie des Reisedokumentes Nr. römisch 40 und der temporären Aufenthaltsbewilligung Nr römisch 40 verfügen, da sich diese beim Inhaber derselben befinden. Es wird angemerkt, dass gem. Artikel 20, Absatz eins, Litera j, des Gesetzes Nr. 122 aus 2006, über Asyl in Rumänien Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, Recht auf Schutz ihrer personenbezogener und anderer in Verbindung mit ihrem Fall stehenden Daten haben." Zusammen mit dem Aktenvermerk wurde eine Fotografie übermittelt. Mit Schreiben des BFA vom 26.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, zur Kenntnis gebracht, es gehe aus den Ermittlungen des BFA hervor, dass das Foto, welches bei den rumänischen Behörden zur Person des Beschwerdeführers aufliege, mit der Person des Beschwerdeführers - wie in Österreich bekannt - ident sei. Daraus ergebe sich eine entsprechende Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides des BFA vom 03.02.2016 zur VZ 151663426. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Ermittlungsergebnis binnen einer Frist von fünf Tagen ab Übernahme beim BFA einlangend eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer führte zu diesem Ermittlungsergebnis erneut aus, 2009 lediglich rund eine Woche in Rumänien gewesen zu sein, es könne ihm in dieser Zeit unmöglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden sein. Der Beschwerdeführer beantragte aus diesem Grunde die Beischaffung des rumänischen Asylaktes. Die belangte Behörde hatte daraufhin - wie in der behebenden Entscheidung des BVwG vom Beschluss des BVwG vom 08.08.2016, W161 2121276-1/8E, unter Verweis auf die behebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zahl Ra 2016/19/0072-8, aufgetragen, das in Rumänien angefertigte Lichtbild des Beschwerdeführers beigeschaffen und ist daraus ersichtlich, dass es mit den in Österreich aufliegenden Lichtbildern vom Beschwerdeführer ident ist. Der VwGH hatte jedoch in vorzitierter Entscheidung als zweiten Schritt aufgetragen, durch Anfrage an die rumänischen Behörden abzuklären - allenfalls im Wege der (internationalen) Rechtshilfe-, ob auf Grund damals herrschender besonderer Vorkommnisse die Möglichkeit einer Fehlzuordnung besteht und wie wahrscheinlich eine solche gegebenenfalls anzusehen ist. Erst nach Abklärung dieser Fragen wird durch Einholung des beschriebenen rumänischen Verwaltungsaktes, auf welchen sich die rumänischen Behörden berufen - laut vorzitierter Entscheidung des VwGH - festgestellt werden können, ob in Rumänien bei der Administrierung der Daten des Beschwerdeführers tatsächlich ein Fehler unterlaufen sein könnte, der seine Fingerabdrücke in der Folge einer anderen Person zugeordnet hätte, oder nicht. In nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.10.2016 wurde zudem - ohne den Beschwerdeführer neuerlich hiezu einzuvernehmen - einzig unter Verweis auf ein fast acht Monate altes PSY III-Gutachten vom 21.01.2016 festgestellt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Rumänien spreche. In der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in psychiatrischer Behandlung befindet. Ein Abbruch dieser Behandlung aufgrund einer Außerlandesbringung nach Rumänien würde sich äußerst negativ auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers und den Behandlungserfolg auswirken. Im der Beschwerde beigelegten ärztlichen Bericht, verfasst von Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie OG, vom 16.08.2016 wurden beim Beschwerdeführer insbesondere posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Störungen diagnostiziert. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1

BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren

§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asyl

G 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das BFA ist im gegenständlichen Fall § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das BFA ist im gegenständlichen Fall Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG maßgeblich vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt: "§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das imDie Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Mit Beschluss des BVwG vom 08.08.2016, W161 2121276-1/8E, war der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA 03.02.2016, IFA: 1092983807-151663426,

§ 21Abs. 3 BFA-VG idg

F stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben worden unter Verweis auf die behebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zahl Ra 2016/19/0072-8. Im vorzitierten Beschluss wurde ausgeführt, dass erst nach der Beseitigung der im Detail dargelegten Ermittlungsmängel durch den aufgezeigten Schriftverkehr mit der zuständigen rumänischen Behörde eine neuerliche Entscheidung möglich sei.1092983807-151663426,

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben worden unter Verweis auf die behebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zahl Ra 2016/19/0072-8. Im vorzitierten Beschluss wurde ausgeführt, dass erst nach der Beseitigung der im Detail dargelegten Ermittlungsmängel durch den aufgezeigten Schriftverkehr mit der zuständigen rumänischen Behörde eine neuerliche Entscheidung möglich sei. Die belangte Behörde hatte daraufhin - wie in der behebenden Entscheidung des BVwG vom Beschluss des BVwG vom 08.08.2016, W161 2121276-1/8E, unter Verweis auf die behebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zahl Ra 2016/19/0072-8, aufgetragen, das in Rumänien angefertigte Lichtbild des Beschwerdeführers beigeschaffen und ist daraus ersichtlich, dass es mit den in Österreich aufliegenden Lichtbildern vom Beschwerdeführer ident ist. Der VwGH hatte jedoch in vorzitierter Entscheidung als zweiten Schritt aufgetragen, durch Anfrage an die rumänischen Behörden abzuklären - allenfalls im Wege der (internationalen) Rechtshilfe-, ob auf Grund damals herrschender besonderer Vorkommnisse die Möglichkeit einer Fehlzuordnung besteht und wie wahrscheinlich eine solche gegebenenfalls anzusehen ist. Erst nach Abklärung dieser Fragen wird durch Einholung des beschriebenen rumänischen Verwaltungsaktes, auf welchen sich die rumänischen Behörden berufen - laut vorzitierter Entscheidung des VwGH - festgestellt werden können, ob in Rumänien bei der Administrierung der Daten des Beschwerdeführers tatsächlich ein Fehler unterlaufen sein könnte, der seine Fingerabdrücke in der Folge einer anderen Person zugeordnet hätte, oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner behebenden Entscheidung im gegenständlichen Fall vom 30.06.2016, Zahl Ra 2016/19/0072-8, diesbezüglich bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass fallbezogen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers in den Hintergrund trete, weil eine solche erst dann fehlerfrei möglich sein wird, wenn die Ergebnisse der bisher unterbliebenen Erhebungen vorliegen, wobei die Ermittlungspflicht das BFA treffen: "Wie oben dargelegt, haften (bereits) der behördlichen Erledigung Ermittlungsmängel an. Um diese zu beseitigen, bedarf es eines weiteren Schriftverkehrs mit der zuständigen rumänischen Behörde im (internationalen) Rechtshilfeverkehr. Demnach sind die vorliegenden Ermittlungsmängel nicht mehr als solche anzusehen, die das Bundesverwaltungsgericht vornehmen könnte, ohne dass die gebotene Eile, mit der über die im Zulassungsverfahren erhobene Beschwerde zu entscheiden ist, beeinträchtigt wäre. Sohin tritt fallbezogen auch vorerst die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers in den Hintergrund, weil eine solche erst dann fehlerfrei möglich sein wird, wenn die Ergebnisse der bisher unterbliebenen Erhebungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher der gegenständlichen Beschwerde

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattzugeben gehabt.""Wie oben dargelegt, haften (bereits) der behördlichen Erledigung Ermittlungsmängel an. Um diese zu beseitigen, bedarf es eines weiteren Schriftverkehrs mit der zuständigen rumänischen Behörde im (internationalen) Rechtshilfeverkehr. Demnach sind die vorliegenden Ermittlungsmängel nicht mehr als solche anzusehen, die das Bundesverwaltungsgericht vornehmen könnte, ohne dass die gebotene Eile, mit der über die im Zulassungsverfahren erhobene Beschwerde zu entscheiden ist, beeinträchtigt wäre. Sohin tritt fallbezogen auch vorerst die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers in den Hintergrund, weil eine solche erst dann fehlerfrei möglich sein wird, wenn die Ergebnisse der bisher unterbliebenen Erhebungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher der gegenständlichen Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben gehabt." In nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.10.2016 wird zudem - ohne den Beschwerdeführer neuerlich hiezu einzuvernehmen - einzig unter Verweis auf ein fast acht Monate altes PSY III-Gutachten vom 21.01.2016 festgestellt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Rumänien spreche. In der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in psychiatrischer Behandlung befindet. Ein Abbruch dieser Behandlung aufgrund einer Außerlandesbringung nach Rumänien würde sich äußerst negativ auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers und den Behandlungserfolg auswirken. Im der Beschwerde beigelegten ärztlichen Bericht, verfasst von Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie OG, vom 16.08.2016 wurden beim Beschwerdeführer insbesondere posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Störungen diagnostiziert. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher auch aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien ausschließen zu können. Schließlich werden aktuelle Länderberichte zu Rumänien einzuholen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sein.Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher auch aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien ausschließen zu können. Schließlich werden aktuelle Länderberichte zu Rumänien einzuholen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sein. Das BVwG verweist abschließend darauf, dass aus der Aktenlage ersichtlich sein muss, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers in Rumänien ein Asylverfahren anhängig ist, ob ein solches beendet worden ist oder ob trotz Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art. 2 lit. d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 noch offen ist. Entsprechende Ermittlungen sind durchzuführen, um das Verfahren einer hinreichenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E3 zu § 4a AsylG 2005 und Filzwieser Sprung, Dublin III-Verordnung, K22 zu Art. 2)Das BVwG verweist abschließend darauf, dass aus der Aktenlage ersichtlich sein muss, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers in Rumänien ein Asylverfahren anhängig ist, ob ein solches beendet worden ist oder ob trotz Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Artikel 2, Litera d, Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, noch offen ist. Entsprechende Ermittlungen sind durchzuführen, um das Verfahren einer hinreichenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E3 zu Paragraph 4 a, AsylG 2005 und Filzwieser Sprung, Dublin III-Verordnung, K22 zu Artikel 2,) Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

§ 4Asyl

G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  2. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

§ 4aAsyl

G 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0049,)Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0049,) Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise ermächtigt das ho. Gericht von der ihm ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständlichen Rechtssachen sind auch nicht mit jenem Anlassfall der Entscheidung des VwGH Ro 2016/19/0005-4, vom 14.12.2016 vergleichbar, in welchem der VwGH ausführte dass wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG liege, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen sei. Nur mit dieser Sichtweise könne ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führe doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom
  2. April 2016, Ro 2015/03/00389).Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise ermächtigt das ho. Gericht von der ihm ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständlichen Rechtssachen sind auch nicht mit jenem Anlassfall der Entscheidung des VwGH Ro 2016/19/0005-4, vom 14.12.2016 vergleichbar, in welchem der VwGH ausführte dass wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG liege, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen sei. Nur mit dieser Sichtweise könne ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führe doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  3. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom
  4. April 2016, Ro 2015/03/00389).

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2121276.2.00

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