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{'item': 'W250 2146809-1'}

Obsah (11)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 24§§ 56§ 57§ 77§ 83§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlW250 2146809-1 SpruchW250 2146809-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet) stellte am 11.06.2003 einen Asylantrag in Österreich, der rechtskräftig am 12.08.2012 abgewiesen wurde. 1.
  2. Gegen den BF besteht eine seit 17.01.2012 rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. 1.
  3. Der BF wurde von österreichischen Gerichten vier Mal wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen zu Freiheitsstrafen von insgesamt 7 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafen wurden vollzogen. 1.
  4. Der BF stellte am 25.11.2015 persönlich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gab der BF bei der Antragstellung nicht an. 1.
  5. Am 26.11.2015 fand die Erstbefragung des BF im Verfahren zu seinem Folgeantrag statt. Auch dabei erwähnte der BF nicht, dass er von einem Rechtsanwalt vertreten werde. Als Wohnsitz gab der BF seine damalige Meldeadresse an. 1.
  6. Am 14.01.2016 ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion um Zustellung einer Verfahrensanordnung, in der mitgeteilt wird, dass das Bundesamt beabsichtigt, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie einer Ladung für den 12.02.2016 an den BF. Mit Schreiben vom 19.01.2016 teilte die Landespolizeidirektion dem Bundesamt mit, dass der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Es habe lediglich der Nachmieter geöffnet, der angegeben habe, dass er seit ca. einer Woche an dieser Adresse wohne und keine Angaben zum BF machen könne. Auch die Nachbarn konnten keine Angaben zum Verbleib des BF machen. Es sei daher die amtliche Abmeldung veranlasst worden. Eine neue Zustelladresse wurde vom BF dem Bundesamt nicht bekannt gegeben. Das Asylverfahren wurde daher vom Bundesamt

§ 24

Asylgesetz eingestellt.Das Asylverfahren wurde daher vom Bundesamt

Paragraph 24, Asylgesetz eingestellt. 1.

  1. Am 13.01.2017 wurde der BF bei einer Verkehrskontrolle aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Dabei gab der BF am 14.01.2017 im Wesentlichen an, dass er sich seit 13.04.2016 bei seiner damaligen Freundin in Wien XXXX aufgehalten habe. Diese Adresse habe er auch den Justizbehörden bekannt gegeben. Er habe diese Adresse weder der EAST-OST-Asylbehörde noch dem Bundesamt bekannt gegeben, da er an dieser Adresse nicht gemeldet gewesen sei. Seit ca. eineinhalb Monaten habe er eine neue Freundin und er wohne sowohl bei ihr in Wien XXXX als auch an seiner ehemaligen Adresse in Wien XXXX Da er davon ausgegangen sei, dass er nach wie vor an der Adresse in Wien XXXX gemeldet sei, habe er sich an der Adresse seiner neuen Freundin nicht gemeldet. In Wien XXXX sei er ca. drei bis fünf Tage, maximal eine Woche aufhältig gewesen. In Wien XXXX sei er immer nur ein oder zwei Tage aufhältig, ansonsten wohne er bei seiner Freundin.1.
  2. Am 13.01.2017 wurde der BF bei einer Verkehrskontrolle aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Dabei gab der BF am 14.01.2017 im Wesentlichen an, dass er sich seit 13.04.2016 bei seiner damaligen Freundin in Wien römisch 40 aufgehalten habe. Diese Adresse habe er auch den Justizbehörden bekannt gegeben. Er habe diese Adresse weder der EAST-OST-Asylbehörde noch dem Bundesamt bekannt gegeben, da er an dieser Adresse nicht gemeldet gewesen sei. Seit ca. eineinhalb Monaten habe er eine neue Freundin und er wohne sowohl bei ihr in Wien römisch 40 als auch an seiner ehemaligen Adresse in Wien römisch 40 Da er davon ausgegangen sei, dass er nach wie vor an der Adresse in Wien römisch 40 gemeldet sei, habe er sich an der Adresse seiner neuen Freundin nicht gemeldet. In Wien römisch 40 sei er ca. drei bis fünf Tage, maximal eine Woche aufhältig gewesen. In Wien römisch 40 sei er immer nur ein oder zwei Tage aufhältig, ansonsten wohne er bei seiner Freundin. Er verfüge über 565,-- Euro und werde von seiner Freundin unterstützt. 6 Monate habe er Arbeitslosengeld bezogen. Die Familie des BF lebe im Kosovo, sein Bruder in Schweden, seine Schwester in Deutschland. Im Rahmen der Einvernahme gab der BF an, dass er durch eine Rechtsanwältin, deren vollständigen Namen und Adresse er nicht nennen könne, vertreten werde. Nach telefonischer Kontaktaufnahme während der Einvernahme wurde festgestellt, dass die Vertretung im Asylverfahren noch nicht aktenkundig sei und die Vertretungsvollmacht per E-Mail an das Bundesamt übermittelt werde. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2017 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den BF seit 17.01.2012 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot bestehe. Der BF habe sich von 02.05.2011 bis 16.11.2015 in Strafhaft befunden, sei nach seiner Haftentlassung jedoch nicht ausgereist, sondern habe am 26.11.2016 einen Asylantrag gestellt. Über seinen ersten, am 11.06.2003 gestellten, Asylantrag sei am 12.11.2008 rechtskräftig negativ entschieden worden. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei der BF vier Mal von einem inländischen Gericht verurteilt worden. Am 14.01.2016 sei dem BF mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass er mit einer Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zu rechnen habe. Am 03.02.2016 sei dieses Verfahren eingestellt worden, da sich der BF unbekannten Aufenthaltes befunden habe. Der BF gehe keiner Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach, verfüge über 565,-- Euro und werde von seiner derzeitigen Lebensgefährtin unterstützt. Er habe an mehreren Adressen Unterkunft genommen und in jedem Fall die melderechtlichen Bestimmungen verletzt. Es bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Ein schützenswertes Privatleben bestehe nicht, da der BF seine Beziehungen in dem Wissen eingegangen sei, dass er trotz bestehenden Einreiseverbotes im Bundesgebiet verblieben sei. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens liege auf Grund der in § 76 Abs. 3 Z. 1 und Z. 9 FPG normierten Kriterien Fluchtgefahr vor. Es bestehe die Gefahr, dass der BF bei einer Entlassung wieder untertauchen werde, um sich dem Asylverfahren nicht stellen zu müssen. Sein persönliches Verhalten zeige, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit nutze, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.Auf Grund seines bisherigen Verhaltens liege auf Grund der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG normierten Kriterien Fluchtgefahr vor. Es bestehe die Gefahr, dass der BF bei einer Entlassung wieder untertauchen werde, um sich dem Asylverfahren nicht stellen zu müssen. Sein persönliches Verhalten zeige, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit nutze, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da der BF bewusst die Mitwirkung im Asylverfahren verweigert habe, indem er seinen Unterkunftsort verschleiert und dadurch erhofft habe, dass keine Entscheidung über seinen Antrag getroffen werden könne. Die Beziehung zu seiner neuen Freundin dauere noch nicht so lange an, dass davon ausgegangen werden könne, dass er auch tatsächlich dorthin zurückkehren würde, da ihm nun bewusst werde, dass er mit einer Zurückweisung seines Asylantrages und mit seiner Abschiebung in den Kosovo zu rechnen habe. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Der BF habe sich bereits erfolgreich dem Asylverfahren entzogen. Er sei vier Mal rechtskräftig verurteilt worden und habe das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Eigentums massiv verletzt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft habe daher ergeben, dass die privaten Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel habe ergeben, dass das bisherige Verhalten des BF und seine strafbaren Handlungen seine fehlende Bereitschaft zeigten, die bestehenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Es sei daher festzustellen, dass der BF nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauche um sich dem Verfahren internationaler Schutz zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Abschiebung zu entziehen. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden. 1.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, in der er vorbringt, dass seine Festnahme aus dem Grund erfolgt sei, dass er von seiner Adresse abgemeldet worden sei und dadurch das von ihm eingeleitete Verfahren auf internationalen Schutz am 03.02.2016 eingestellt worden sei. Tatsächlich habe er bei seiner Ex-Freundin gewohnt, da das Haus seiner früheren Wohnung abgerissen worden sei. Er habe die Justizbehörden davon verständigt und sei an der Adresse seiner Ex-Freundin in XXXX Wien postalisch erreichbar gewesen.Er habe die Justizbehörden davon verständigt und sei an der Adresse seiner Ex-Freundin in römisch 40 Wien postalisch erreichbar gewesen. Auch über seine ausgewiesene namentlich genannte damalige Rechtsvertreterin sei er postalisch erreichbar gewesen, da diese seinen Aufenthaltsort gekannt habe und den BF auch erreichen habe können. Derzeit wohne der BF bei seiner Lebensgefährtin in XXXX Wien und könne dort im Zuge seiner Enthaftung seinen Hauptwohnsitz anmelden.Derzeit wohne der BF bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 Wien und könne dort im Zuge seiner Enthaftung seinen Hauptwohnsitz anmelden. Der BF habe am 26.11.2015 einen Asylantrag gestellt über den bisher noch nicht entschieden worden sei, ihm sei eine "weiße" Lagerkarte ausgestellt worden. Da er für die Asylbehörde über seine Rechtsanwältin erreichbar gewesen sei, sei das Asylverfahren zu Unrecht abgebrochen worden und erscheine auch die nunmehrige Verhängung der Schubhaft rechtswidrig. Der BF beantragte den Mandatsbescheid aufzuheben und seine Enthaftung zu verfügen, die beantragte Zeugin zu vernehmen, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 1.
  5. Das Bundesamt legte am 07.02.2017 die Verwaltungsakten vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF am 13.01.2017 festgenommen worden sei, da gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot bestehe. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.01.2017 habe er angegeben, dass er bei seiner neuen Lebensgefährtin wohne aber auch an einer anderen Adresse wohnhaft sei. Weiters habe der BF angegeben, dass er sich nicht angemeldet habe, da er gedacht habe, noch in Wien XXXX aufrecht gemeldet zu sein. Den Namen der Lebensgefährtin habe der BF nur phonetisch angeben können und auch eine genaue derzeitige Adresse habe der BF nicht angeben können.1.
  6. Das Bundesamt legte am 07.02.2017 die Verwaltungsakten vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF am 13.01.2017 festgenommen worden sei, da gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot bestehe. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.01.2017 habe er angegeben, dass er bei seiner neuen Lebensgefährtin wohne aber auch an einer anderen Adresse wohnhaft sei. Weiters habe der BF angegeben, dass er sich nicht angemeldet habe, da er gedacht habe, noch in Wien römisch 40 aufrecht gemeldet zu sein. Den Namen der Lebensgefährtin habe der BF nur phonetisch angeben können und auch eine genaue derzeitige Adresse habe der BF nicht angeben können. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung verhängt worden, da der BF während seines Asylverfahrens über einen Folgeantrag untergetaucht sei und er keine aufrechte Meldung habe vorweisen können. Im Zuge seiner Einvernahme im Asylverfahren am 17.01.2017 habe der BF eine vom Bezirksgericht in XXXX, Kosovo, am XXXX ausgestellte Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass die Polizei, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage seien, der Familie des BF, insbesondere dem BF, Schutz vor der von Dritten ausgehenden Verfolgung zu bieten. Die Überprüfung dieser Angaben im Kosovo werde derzeit durchgeführt.Im Zuge seiner Einvernahme im Asylverfahren am 17.01.2017 habe der BF eine vom Bezirksgericht in römisch 40 , Kosovo, am römisch 40 ausgestellte Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass die Polizei, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage seien, der Familie des BF, insbesondere dem BF, Schutz vor der von Dritten ausgehenden Verfolgung zu bieten. Die Überprüfung dieser Angaben im Kosovo werde derzeit durchgeführt. Der Beschwerde werde entgegen gehalten, dass bereits der erste Asylantrag des BF negativ entschieden worden sei und das Verfahren über seinen Folgeantrag auf Grund seines unbekannten Aufenthaltes eingestellt worden sei. Der BF habe zwar angegeben, an zwei Adressen zu wohnen, habe jedoch keine genaue Adresse nennen können. Der BF sei bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt worden; zuletzt im Jahr 2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Das Risiko, dass der BF während der anhängigen Überprüfung seiner Angaben im Kosovo untertauche, sei als schlüssig anzusehen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen, des Untertauchens während des anhängigen Asylverfahrens und der Vorlage einer Bestätigung aus dem Jahr 2013 versuche der BF alles daran zu setzen um sein Asylverfahren zu verzögern. Das Bundesamt beantragte daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der Behörde zu verpflichten. 1.
  7. Am 08.02.2017 teilte das Bundesamt mit, dass die Überprüfung der vom BF vorgelegten, angeblich vom Bezirksgericht in XXXX ausgestellten Bescheinigung ergeben habe, dass diese Urkunde gefälscht sei und nicht vom angegebenen Gericht stamme. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag auf internationalen Schutz erneut abzuweisen und eine neue Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot auf 10 Jahre zu erlassen und den BF in weiterer Folge in den Kosovo abzuschieben.1.
  8. Am 08.02.2017 teilte das Bundesamt mit, dass die Überprüfung der vom BF vorgelegten, angeblich vom Bezirksgericht in römisch 40 ausgestellten Bescheinigung ergeben habe, dass diese Urkunde gefälscht sei und nicht vom angegebenen Gericht stamme. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag auf internationalen Schutz erneut abzuweisen und eine neue Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf 10 Jahre zu erlassen und den BF in weiterer Folge in den Kosovo abzuschieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen:
  10. Zum Verfahrensgang (I. 1.
  11. - I. 1.11.)
  12. Zum Verfahrensgang (römisch eins. 1.
  13. - römisch eins. 1.11.) Der unter Punkt I. 1.
  14. bis I.1.
  15. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. 1.
  16. bis römisch eins.1.
  17. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  18. Zur Person des BF 2.
  19. Der BF ist serbischer Staatsbürger, reiste illegal nach Österreich ein und besitzt kein Reisedokument. 2.
  20. Dem BF kommt weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zu. Sein am 13.06.2003 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.08.2012 rechtskräftig abgewiesen. 2.
  21. Im gesamten Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF, er ist haftfähig.
  22. Zur sozialen bzw. familiären Komponente 3.
  23. In Österreich leben weder die Eltern noch Geschwister des BF. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. 3.
  24. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er hat keine eigenen finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. 3.
  25. Der BF verfügt in Österreich über kein nennenswertes soziales Netz. 3.
  26. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.
  27. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 4.
  28. Der BF wurde vier Mal von österreichischen Gerichten - am XXXX, XXXX, XXXX und XXXX - wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen rechtskräftig verurteilt.4.
  29. Der BF wurde vier Mal von österreichischen Gerichten - am römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 - wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen rechtskräftig verurteilt. 4.
  30. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund der seit 17.01.2012 rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen. 4.
  31. Der BF hat am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine seit 17.01.2012 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorgelegen ist. 4.
  32. Der BF hat seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 18.11.2015 in mehreren Wohnungen Unterkunft genommen. Er hat jene Unterkunft, die er dem Bundesamt im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 25.11.2015 genannt hat, aufgegeben, ohne dem Bundesamt eine neue Adresse bekannt zu geben und ohne seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Er ist untergetaucht und hat sich seinem Asylverfahren entzogen.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. 2.
  35. Zur sozialen bzw. familiären Komponente Die Feststellungen zu 3.
  36. und 3.2., wonach der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt, ergeben sich aus seinen Angaben im Zuge seiner Einvernahme am 14.01.2017 und wird auch in seiner Beschwerde nichts gegenteiliges behauptet. Dass der BF in Österreich über kein nennenswertes soziales Netz verfügt (3.3.), ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 14.01.
  37. Auch aus seinem Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen gefestigter sozialer Beziehungen. Der BF gibt zwar an, bei seiner Freundin zu wohnen, doch räumt er selbst ein, dass er mit ihr erst seit ca. eineinhalb Monaten zusammen ist. Darüber hinausgehende soziale Kontakte werden nicht vorgebracht. Auf Grund der kurzen Zeit des Bestehens der Beziehung zu seiner nunmehrigen Freundin liegt noch kein so gefestigtes soziales Netz vor, das dem BF in der Situation seiner konkret werdenden Abschiebung Halt bieten könnte. Das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes (3.4.) konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht werden. Er räumt selbst ein, dass seine Unterkunft mehrmals gewechselt hat. Auf Grund der Erhebungen der Landespolizeidirektion Wien, deren Ergebnis im Schreiben vom 19.01.2016 festgehalten ist, ergibt sich, dass der BF an seiner letzten Meldeadresse zumindest seit Jänner 2016 nicht mehr aufhältig war, da zu diesem Zeitpunkt bereits ein neuer Mieter die Wohnung bewohnt hat. In der Beschwerde wird darüber hinaus vorgebracht, dass das Haus, in dem sich diese Wohnung befindet, mittlerweile abgerissen worden ist. Als weitere Wohnmöglichkeit nennt der BF die Wohnung seiner derzeitigen Freundin, die er jedoch laut seinen Angaben vom 14.01.2017 nicht ständig bewohnt. Ein eigener gesicherter Wohnsitz besteht daher nicht. 2.
  38. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Die Verurteilungen des BF (4.1.) ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund der seit 17.01.2012 rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen ist (4.2.) steht auf Grund der Aussagen des BF in seiner Einvernahme vom 14.01.2017 fest, in der er angibt, Österreich seit dem Jahr 2003 nicht verlassen zu haben. Dass er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, obwohl eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden hat (4.3.), ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung des Untertauchens (4.4.) ergibt sich daraus, dass der BF seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in unterschiedlichen Wohnungen Unterkunft genommen hat, ohne das Bundesamt davon zu verständigen oder seinen Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nachzukommen. Dass er den Wohnsitz an seiner letzten dem Bundesamt bekannten Adresse aufgegeben hat, ergibt sich zum einen daraus, dass Erhebungen der Landespolizeidirektion Wien zu dem Ergebnis geführt haben, dass der BF in dieser Wohnung zumindest seit Jänner 2016 nicht mehr gewohnt hat und zum anderen daraus, dass der BF in seiner Beschwerde selbst einräumt, dass das Haus, in dem sich diese Wohnung befindet, abgerissen worden ist. Auf Grund seiner Angabe, dass das betreffende Haus abgerissen worden ist, erscheint auch die Aussage des BF, er habe an den übrigen Wohnsitzen keine Meldung vorgenommen, da er davon ausgegangen sei, an eben diesem Wohnsitz aufrecht gemeldet zu sein, als unglaubwürdig. Vielmehr zeigt dieses Verhalten, dass er sich bewusst seinem Asylverfahren entzogen hat. Berücksichtigt man dabei auch noch die Tatsache, dass dem BF auf Grund der erfolgten Belehrung über seine Pflichten als Asylwerber auch bewusst sein musste, dass er dem Bundesamt jede Änderung seines Wohnsitzes bekannt zu geben hat, so kann seinem Verhalten keine andere Bedeutung beigemessen werden, als dass er dem Bundesamt bewusst seinen Wohnort nicht bekannt gegeben hat, um eine Entscheidung in seinem Asylverfahren zumindest zu verzögern. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass er im Wege seiner Rechtsanwältin für das Bundesamt erreichbar gewesen wäre, ändern nichts an der Tatsache, dass er gegenüber dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort verschleiert hat. Selbst in seiner Einvernahme am 14.01.2017 hat der BF noch behauptet, den Ort seiner letzten aufrechten Meldung regelmäßig zu benützen, obwohl das Haus - entsprechend seinen Angaben in der Beschwerde - abgerissen worden ist.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  41. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  42. Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland zu berücksichtigen. Der BF weist in Österreich weder familiäre noch soziale Bindungen auf, geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Es liegt daher kein gefestigtes soziales Netzwerk vor, welches es unwahrscheinlich erscheinen lasse, dass der BF bei der nunmehr zu erwartenden Zurückweisung seines Asylantrages und der wahrscheinlichen Abschiebung nicht untertauchen werde um sich dem Verfahren und in weiterer Folge der Abschiebung zu entziehen. Das beträchtliche Risiko des Untertauchens besteht aber auch auf Grund der Tatsache, dass sich der BF bereits dem anhängigen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat. Auch die durch vier Vorstrafen manifestierte Delinquenz des BF lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass er sich dem Verfahren sowie der Abschiebung entzieht, da er die Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung in der Vergangenheit bereits massiv missachtet hat. Nicht einmal durch das Androhen und Vollziehen der Strafhaft konnte er zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden, da er vier Mal einschlägig wegen Diebstahls bestraft wurde. Im Ergebnis zeigt sich, dass auf Grund des Verhaltens des BF keine Kooperationsbereitschaft mit der Behörde vorliegt und von einem sehr hohen Risiko des weiteren Untertauchens auszugehen ist. Im Fall des BF liegt daher ein Sicherungsbedarf vor. Das Gericht geht auch davon aus, dass im Fall des BF Fluchtgefahr vorliegt. Der BF hat trotz einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Entscheidung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich diesem neuerlichen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Auch seine mangelnde familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Bundesgebiet führen zu einer hohen Gefahr des Untertauchens. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. Schließlich ist zu prüfen, ob im Fall des BF die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Abzuwägen ist dabei das öffentliche Interesse an einer effektiven Aufenthaltsbeendigung einerseits und das private Interesse des BF an einer Schonung seiner persönlichen Freiheit andererseits. Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. In der kurzen Zeit seit seiner Entlassung aus der Strafhaft konnte er auch keine nennenswerten sozialen Kontakte aufbauen. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die vier Verurteilungen des BF wegen Vermögensdelikten innerhalb von vier Jahren erfolgt sind und er offensichtlich nicht einmal trotz bereits vollzogener Haftstrafen rechtskonformes Verhalten gezeigt hat. Dadurch und durch die Schwere der Straftaten, die sich in den verhängten unbedingten Haftstrafen von insgesamt 7 Jahren und 5 Monaten manifestiert, wird das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Führung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und letztlich der Effektivität seiner Abschiebung maßgeblich vergrößert (vgl. VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542).Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die vier Verurteilungen des BF wegen Vermögensdelikten innerhalb von vier Jahren erfolgt sind und er offensichtlich nicht einmal trotz bereits vollzogener Haftstrafen rechtskonformes Verhalten gezeigt hat. Dadurch und durch die Schwere der Straftaten, die sich in den verhängten unbedingten Haftstrafen von insgesamt 7 Jahren und 5 Monaten manifestiert, wird das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Führung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und letztlich der Effektivität seiner Abschiebung maßgeblich vergrößert vergleiche VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
  5. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere die Tatsache, dass er sich seinem Asylverfahren entzogen hat - nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als der BF die österreichische Rechtsordnung bereits massiv missachtet hat und daher nicht davon auszugehen ist, dass er ihn treffende Verpflichtungen aus einem gelinder Mittel einhalten wird. Dass auch die drohende Schubhaft bei Verletzung der Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel den BF zur Befolgung dieser Anordnungen bewegt erscheint unwahrscheinlich, zumal er sich nicht einmal nach verbüßter Haftstrafe rechtskonform verhalten hat, sondern neuerlich einschlägige Straftaten begangen hat.3.1.
  6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere die Tatsache, dass er sich seinem Asylverfahren entzogen hat - nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als der BF die österreichische Rechtsordnung bereits massiv missachtet hat und daher nicht davon auszugehen ist, dass er ihn treffende Verpflichtungen aus einem gelinder Mittel einhalten wird. Dass auch die drohende Schubhaft bei Verletzung der Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel den BF zur Befolgung dieser Anordnungen bewegt erscheint unwahrscheinlich, zumal er sich nicht einmal nach verbüßter Haftstrafe rechtskonform verhalten hat, sondern neuerlich einschlägige Straftaten begangen hat. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.1.
  7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, das Asylverfahren des BF im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung durchzuführen und schlussendlich eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 3.2.

  1. Für die Führung des Asylverfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Da der BF - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies umso mehr als gerade im nunmehrigen Verfahrensstand der sich abzeichnenden Abweisung seines Asylantrages und der konkreter werdenden Abschiebung eine sehr hohes Risiko des Untertauchens besteht. 3.2.
  2. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht damit aus Sicht des Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor Fluchtgefahr gegeben ist und ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung des Verfahrens sowie einer Abschiebung vorliegen. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in ihren Herkunftsstaat zu überstellen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
  3. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.4. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22aAbs. 1a BFA-VG i

Vm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Grund des Ausspruches

§ 22aAbs.

3 BFA-VG, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, konnte ein Abspruch über den Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Grund des Ausspruches

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, konnte ein Abspruch über den Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen. 3.5. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Kostenersatz3.5. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. - Kostenersatz 3.5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der BF hat keinen Kostenersatz beantragt.

den gesetzlichen Bestimmungen käme dem BF kein Anspruch auf Kostenersatz zu. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. 3.6. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2146809.1.00

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