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{'item': 'G307 2138370-1'}

Obsah (21)Art 133§ 114§§ 127§ 164§ 67§ 70§ 18§ 2§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 1§ 17§ 74§ 75§ 79§§ 76§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlG307 2138370-1 SpruchG307 2138370-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, wegen des Verdachtes der Begehung eines Einbruchsdiebstahls, aufgrund von Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2016, wegen des Verdachtes der Begehung eines Einbruchsdiebstahls, aufgrund von Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Am 01.06.2016 wurde der BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei

§ 114Abs.

1 und Abs. 4 erster Fall FPG, sowie der Vergehen des Diebstahls durch Einbruchs oder mit Waffen,

§§ 127und 129 Abs. 1 Z 1 und 2 St

GB, und der Hehlerei

§ 164Abs. 2 St

GB, zu einer unbedingten 2 1/2jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2016, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei

Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall FPG, sowie der Vergehen des Diebstahls durch Einbruchs oder mit Waffen,

Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB, und der Hehlerei

Paragraph 164, Absatz 2, StGB, zu einer unbedingten 2 1/2jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. 4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 13.10.2016, wurde gegen diesen

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), diesem

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.)4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 13.10.2016, wurde gegen diesen

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch drei.)

  1. Mit per Telefax am 24.10.2016 beim BFA eingebrachter Eingabe erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung aller Kosten, die Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 31.10.2016 beim BVwG eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 1.

  1. Der BF reiste am XXXX.2016 ins Bundesgebiet ein, wo er bis auf - andauernde - Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten beginnend mit XXXX.2016, einzig eine Nebenwohnsitzmeldung seit dem XXXX.2016 sowie keine Anmeldebescheinigung aufweist.1.
  2. Der BF reiste am römisch 40 .2016 ins Bundesgebiet ein, wo er bis auf - andauernde - Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten beginnend mit römisch 40 .2016, einzig eine Nebenwohnsitzmeldung seit dem römisch 40 .2016 sowie keine Anmeldebescheinigung aufweist. 1.
  3. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, wegen des Verbrechens der Schlepperei

§ 114Abs.

1 und Abs. 4 erster Fall FPG, sowie der Vergehen des Diebstahls durch Einbruchs oder mit Waffen,

§§ 127und 129 Abs. 1 Z 1 und 2 St

GB sowie der Hehlerei

§ 164Abs. 2 St

GB, zu einer unbedingten 2 1/2jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.1.3. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2016, wegen des Verbrechens der Schlepperei

Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall FPG, sowie der Vergehen des Diebstahls durch Einbruchs oder mit Waffen,

Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB sowie der Hehlerei

Paragraph 164, Absatz 2, StGB, zu einer unbedingten 2 1/2jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, der BF habe am XXXX.2015 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter die rechtswidrige Einreise von Fremden, die über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise oder den Aufenthalt in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und im Schengenraum verfügten, in einen Mitgliedsstaat der EU, nämlich von Ungarn nach Österreich, mit dem Vorsatz gefördert, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt, unrechtmäßig zu bereichern. Ferner wurde er darin für schuldig befunden, in zwei Angriffen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz einem Dritten weggenommen zu haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie am XXXX.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht zu haben, Sachen, die dieser durch eine mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nach Rumänien zu transportieren.Dieser Verurteilung lag zu Grunde, der BF habe am römisch 40 .2015 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter die rechtswidrige Einreise von Fremden, die über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise oder den Aufenthalt in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und im Schengenraum verfügten, in einen Mitgliedsstaat der EU, nämlich von Ungarn nach Österreich, mit dem Vorsatz gefördert, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt, unrechtmäßig zu bereichern. Ferner wurde er darin für schuldig befunden, in zwei Angriffen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz einem Dritten weggenommen zu haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie am römisch 40 .2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht zu haben, Sachen, die dieser durch eine mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nach Rumänien zu transportieren. Als mildernd wurden hiebei die geständige Verantwortung, als erschwerend jedoch zehn einschlägige Vorstrafen, der Rückfall nach § 39 StGB und das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, gewertet.Als mildernd wurden hiebei die geständige Verantwortung, als erschwerend jedoch zehn einschlägige Vorstrafen, der Rückfall nach Paragraph 39, StGB und das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die zu seiner Verurteilung geführt habenden Straftaten begangen hat. 1.

  1. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2015, wurde der BF wegen des Einschleusens von Ausländern (Schlepperei) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.1.
  2. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2015, wurde der BF wegen des Einschleusens von Ausländern (Schlepperei) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. 1.
  3. Zudem weist der BF 10 Vorverurteilungen in Rumänien wegen Diebstahls und Raubes auf, weshalb der BF ebendort insgesamt 15 Jahre in Haft angehalten wurde. 1.
  4. Vor seiner Inhaftierung nahm der BF beginnend mit XXXX.2016 Wohnung bei seiner Lebensgefährtin in Österreich.1.
  5. Vor seiner Inhaftierung nahm der BF beginnend mit römisch 40 .2016 Wohnung bei seiner Lebensgefährtin in Österreich. 1.
  6. Der Lebensmittelpunkt des BF lag vor dessen Einreise in Rumänien. 1.
  7. Im Herkunftsstaat leben die drei minderjährigen Kinder des BF, und hält sich eine Schwester des BF, mit der kein gemeinsamer Haushalt und zu der kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte, im Bundesgebiet auf. 1.
  8. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ging jedoch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. 1.
  9. Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht festgestellt werden.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  12. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beruht auf dem Inhalt des den BF betreffenden Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der gegenständlichen Beschwerde - wie noch ausgeführt wird - nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet, die dahingehenden Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die Straftaten begangen hat, beruhen auf einer Ausfertigung des obzitierten Urteils sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Vorverurteilungen des BF in Rumänien und Deutschland sowie die Verbüßung von Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat beruhen ebenfalls auf dem genannten Urteils des LG XXXX, sowie auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde.Die Vorverurteilungen des BF in Rumänien und Deutschland sowie die Verbüßung von Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat beruhen ebenfalls auf dem genannten Urteils des LG römisch 40 , sowie auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet, die Unterkunftnahme bei der Lebensgefährtin sowie die Anhaltung in Justizanstalten, beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und ergeben sich der fehlende gemeinsame Haushalt sowie das fehlende Abhängigkeitsverhältnis aus einem Auszug aus dem ZMR wie dem Nichtvorbringen dafür sprechender Sachverhalte seitens des BF. Der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und Erwerbslosigkeit beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie dem Nichtvorbringen dagegen stehender Sachverhalte von Seiten des BF. Die Nichtfeststellbarkeit von sonstigen für eine tiefgreifende Integration des BF sprechen könnender Anhaltspunkte beruht auf dem fehlenden Vorbringen für den Bestand einer solchen sprechen könnender Sachverhalte seitens des BF. Der festgestellte Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien ergibt sich aus dessen Angaben vor der belangten Behörde, wonach dieser im Herkunftsstaat 10 Jahre lang die Schule besuchte, den Beruf des Maurers erlernt hat, ebendort zuletzt als Kraftfahrer tätig gewesen und im Besitz einer Liegenschaft sei, über eine ebendortige Wohnadresse verfüge und erstmals am XXXX.2016 nach Österreich gereist sei.Der festgestellte Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien ergibt sich aus dessen Angaben vor der belangten Behörde, wonach dieser im Herkunftsstaat 10 Jahre lang die Schule besuchte, den Beruf des Maurers erlernt hat, ebendort zuletzt als Kraftfahrer tätig gewesen und im Besitz einer Liegenschaft sei, über eine ebendortige Wohnadresse verfüge und erstmals am römisch 40 .2016 nach Österreich gereist sei. 2.
  13. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Die Vorbringen des BF beruhen auf dessen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, bereits seit November 2015 bei seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet offiziell Wohnung genommen zu haben, ist diesem zu entgegnen, dass es dafür keinerlei Anhaltspunkte gibt. Vielmehr gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, am XXXX2016 ins Bundesgebiet eingereist zu sein und weist dieser zudem erstmals beginnend mit XXXX.2016 eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Auch vermochte der BF, keine Beweismittel in Vorlage zu bringen, welche die nunmehrige Behauptung zu stützen vermögen, weshalb keine Anhaltspunkte feststellbar sind, welche für eine Einreise des BF vor dem vom BF vor der belangten Behörde genannten Termin, konkret dem XXXX2016, sprächen.Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, bereits seit November 2015 bei seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet offiziell Wohnung genommen zu haben, ist diesem zu entgegnen, dass es dafür keinerlei Anhaltspunkte gibt. Vielmehr gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, am XXXX2016 ins Bundesgebiet eingereist zu sein und weist dieser zudem erstmals beginnend mit römisch 40 .2016 eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Auch vermochte der BF, keine Beweismittel in Vorlage zu bringen, welche die nunmehrige Behauptung zu stützen vermögen, weshalb keine Anhaltspunkte feststellbar sind, welche für eine Einreise des BF vor dem vom BF vor der belangten Behörde genannten Termin, konkret dem XXXX2016, sprächen. Insofern der BF letztlich in seiner gegenständlichen Beschwerde vermeint, dass sein Sohn XXXX in Österreich bei seiner Lebensgefährtin und Mutter des besagten Sohnes,XXXX, aufhältig sei, ist festzuhalten, dass laut ZMR an der Adresse der genannten Lebensgefährtin des BF keine Peron mit diesem Namen gemeldet ist, weshalb dem BF diesbezüglich nicht gefolgt werden kann. Aus diesem Grund ist dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde folgend, davon auszugehen, dass der BF bis auf seine Lebensgefährtin und Schwester über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt.Insofern der BF letztlich in seiner gegenständlichen Beschwerde vermeint, dass sein Sohn römisch 40 in Österreich bei seiner Lebensgefährtin und Mutter des besagten Sohnes,römisch 40 , aufhältig sei, ist festzuhalten, dass laut ZMR an der Adresse der genannten Lebensgefährtin des BF keine Peron mit diesem Namen gemeldet ist, weshalb dem BF diesbezüglich nicht gefolgt werden kann. Aus diesem Grund ist dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde folgend, davon auszugehen, dass der BF bis auf seine Lebensgefährtin und Schwester über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Anzumerken bleibt, dass aus dem Vorbringen des BF, über kein Haus in Rumänien zu verfügen, nichts für ihn in der Sache gewonnen werden kann, zumal es diesem jederzeit offen steht, sich eine Bleibe in Rumänien zu kaufen oder anzumieten.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  15. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.
  16. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.: 3.1.
  17. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  18. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf Jahren noch seit zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diesen weder der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Teilsatz FPG noch § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG sondern § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf Jahren noch seit zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diesen weder der Prüfungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Teilsatz FPG noch Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG sondern Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). 3.1.
  3. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX, wegen des Verbrechens der Schlepperei sowie der Vergehen des Einbruchsdiebstahls und der Hehlerei zu einer unbedingten 2 1/2 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.3.1.
  4. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei sowie der Vergehen des Einbruchsdiebstahls und der Hehlerei zu einer unbedingten 2 1/2 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus weist der BF 10 einschlägige Vorstrafen in Rumänien wegen Einbruchsdiebstahl und Raub sowie eine in Deutschland wegen Schlepperei auf. Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0254; 20.08.2013, 2013/22/0097; 21.02.2013, 2011/23/0192; 07.02.2008, 2006/21/0343 und VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher/unionsrechtlicher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich durch Wegnahme von fremden beweglichen Sachen unter Hinwegsetzen von Hindernissen bzw. technischen Sperren sowie durch die Ausnützung des Leidens anderer durch Anschluss an eine kriminelle Vereinigung die Befriedigung von Bereicherungsgelüsten zu suchen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin, was durch die unzähligen einschlägigen Vorverurteilungen des BF eine weitere Untermauerung erfährt.Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0254; 20.08.2013, 2013/22/0097; 21.02.2013, 2011/23/0192; 07.02.2008, 2006/21/0343 und VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher/unionsrechtlicher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich durch Wegnahme von fremden beweglichen Sachen unter Hinwegsetzen von Hindernissen bzw. technischen Sperren sowie durch die Ausnützung des Leidens anderer durch Anschluss an eine kriminelle Vereinigung die Befriedigung von Bereicherungsgelüsten zu suchen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin, was durch die unzähligen einschlägigen Vorverurteilungen des BF eine weitere Untermauerung erfährt. Das wiederholt gezeigte Verhalten des BF lässt den Schluss zu, dass dieser die Befriedigung von Bereicherungsgelüsten über jene der Republik Österreich, deren Gesellschaft und jedem einzelnen stellt. So hielten den BF selbst dessen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie die Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes nicht von der wiederholten Begehung strafgerichtlich verpönten Verhaltens ab. Vielmehr nahm der BF wissentlich den möglichen Verlust all dieser Sachverhalte in Kauf. Auch das bereits wiederholte Erfahren strafgerichtlicher Sanktionen vermochte den BF von einem Rückfall in strafrechtswidriges Verhalten abzuhalten, was dessen auf Nachhaltigkeit ausgelegten kriminellen Charakter hinweist. Zudem lässt der BF nicht erkennen, ob er nunmehr das Unrecht seiner Taten einsieht, zumal er in der gegenständlichen Beschwerdeschrift in keiner Weise dessen Schuld und Verantwortung an den Taten thematisiert. Im Ergebnis kann dem BF sohin keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343: hinsichtlich der Rückfälligkeitsannahme bei Schlepperei), zumal angesichts der kriminellen Vorgeschichte des BF von einem wiederholten Rückfalls auszugehen ist.Im Ergebnis kann dem BF sohin keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden vergleiche VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343: hinsichtlich der Rückfälligkeitsannahme bei Schlepperei), zumal angesichts der kriminellen Vorgeschichte des BF von einem wiederholten Rückfalls auszugehen ist. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener im Bereich der Schlepperei und Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0254; 20.08.2013, 2013/22/0097; 21.02.2013, 2011/23/0192; 07.02.2008, 2006/21/0343 und VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben und öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener im Bereich der Schlepperei und Eigentumsdelikte vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0254; 20.08.2013, 2013/22/0097; 21.02.2013, 2011/23/0192; 07.02.2008, 2006/21/0343 und VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben und öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF nicht rechtfertigen. So weist der BF zwar aufgrund seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK auf, doch muss dieses angesichts des vom BF gesetzten Verhaltens und der in Strafhaft zugebrachten Zeit eine Relativierung hinnehmen. Es steht der Umstand der Inhaftierung naturgemäß der Aufrechterhaltung intensiver Kontakte im Wege und hat der BF durch seinen Aufenthalt in Österreich gefährden könnendes Verhalten, dessen Bereitschaft, seine Bezugspunkte in Österreich, seinen Bereicherungsgelüsten unterzuordnen, aufs Spiel gesetzt.So weist der BF zwar aufgrund seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK auf, doch muss dieses angesichts des vom BF gesetzten Verhaltens und der in Strafhaft zugebrachten Zeit eine Relativierung hinnehmen. Es steht der Umstand der Inhaftierung naturgemäß der Aufrechterhaltung intensiver Kontakte im Wege und hat der BF durch seinen Aufenthalt in Österreich gefährden könnendes Verhalten, dessen Bereitschaft, seine Bezugspunkte in Österreich, seinen Bereicherungsgelüsten unterzuordnen, aufs Spiel gesetzt. Vor dem Hintergrund des erst kurzen Aufenthaltszeitraumes des BF in Österreich (vgl. VwGH 08.03.2008, 2004/18/0354, wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet) und dem vom BF aufgezeigten Unwillen sich an österreichische Gesetze zu halten und sich in Österreich zu integrieren sowie fehlender sonstiger Integrationsbemühungen kann keinesfalls von einer tiefgreifende Integration des BF in Österreich ausgegangen werden.Vor dem Hintergrund des erst kurzen Aufenthaltszeitraumes des BF in Österreich vergleiche VwGH 08.03.2008, 2004/18/0354, wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet) und dem vom BF aufgezeigten Unwillen sich an österreichische Gesetze zu halten und sich in Österreich zu integrieren sowie fehlender sonstiger Integrationsbemühungen kann keinesfalls von einer tiefgreifende Integration des BF in Österreich ausgegangen werden. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere im Hinblick auf das Verbrechen der Schlepperei und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0254; 20.08.2013, 2013/22/0097; 21.02.2013, 2011/23/0192; 07.02.2008, 2006/21/0343 und VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), sohin den Interessen der Republik Österreich und deren Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. So kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sowie überwiegenden Sozialisation und familiären Anknüpfungspunkte in Rumänien, insbesondere seines bisherig ebendort zu verortenden Lebensmittelpunktes, keine großen Problemen hinsichtlich seiner Wiederintegration im Herkunftsstaat begegnen wird.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere im Hinblick auf das Verbrechen der Schlepperei und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0254; 20.08.2013, 2013/22/0097; 21.02.2013, 2011/23/0192; 07.02.2008, 2006/21/0343 und VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), sohin den Interessen der Republik Österreich und deren Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. So kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sowie überwiegenden Sozialisation und familiären Anknüpfungspunkte in Rumänien, insbesondere seines bisherig ebendort zu verortenden Lebensmittelpunktes, keine großen Problemen hinsichtlich seiner Wiederintegration im Herkunftsstaat begegnen wird. Letztlich ist festzuhalten, dass ein Aufenthaltsverbot keinen absoluten Abbruch der Beziehungen des BF in Österreich bedeuten muss, sondern dass diesem weiterhin die Aufrechterhaltung dieser durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder Besuchsnahmen im Herkunftsstaat, ermöglicht ist. Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend -Strichaufzählung trotz bestehender familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet, diese Sachverhalte aufs Spiel setzend, wiederholt, teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz nachhaltigen Profit daraus zu erzielen, straffällig geworden ist, ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seinestrotz bestehender familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet, diese Sachverhalte aufs Spiel setzend, wiederholt, teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz nachhaltigen Profit daraus zu erzielen, straffällig geworden ist, ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines -Strichaufzählung zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen, und damit einhergehend auch der mögliche Verlust der zukünftigen Pflege seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, nicht abgehalten gefühlt hat und trotz wiederholter strafrechtlicher Sanktionierung seinen Kriminellen Weg unbeirrt weiter beschritten hat. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten, insbesondere der wiederholten Verurteilungen, in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesen ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.
  5. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  7. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.2.
  8. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt: "§ 70.

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet." 3.2.
  4. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausgeht, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen ist, zumal - wie bereits mehrfach erwähnt - von diesem angesichts seines Verhaltens, nämlich trotz wiederholten Erfahrens nachteiliger rechtlicher Konsequenzen und unter Missachtung gesetzlicher Normen, immer wieder straffällig geworden zu sein, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. 3.2.
  5. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2.
  6. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. In Anlehnung an die Ansicht des BFA, ist eine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens des BF aufgrund des konkreten Sachverhalts nicht zu erwarten und sohin davon auszugehen, dass er beim Verbleib im Bundesgebiet wiederholt straffällig und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werden würde. Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise des BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise des BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
  7. Zu Spruchpunkt II.3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3.3.
  9. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.3.3.
  10. Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

§ 1BVw

G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. 3.3.2.

§ 17Vw

GVG gelten die Kostenbestimmungen der § 74 - 79 AVG auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.3.3.2.

Paragraph 17, VwGVG gelten die Kostenbestimmungen der Paragraph 74, - 79 AVG auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

§ 74

AVG haben sohin Beteiligte grundsätzlich die Kosten der ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen (Abs. 1), sofern Verwaltungsvorschriften keine Ausnahmen vorsehen (Abs. 2).

Paragraph 74, AVG haben sohin Beteiligte grundsätzlich die Kosten der ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen (Absatz eins,), sofern Verwaltungsvorschriften keine Ausnahmen vorsehen (Absatz 2,). Die einzige - gegenständlich nicht zur Anwendung gelangende - von der Kostenselbsttragung abweichende Bestimmung des

  1. Abschnittes (mit der Überschrift "Kosten") des
  2. Hauptstückes des VwGVG ist dessen § 35, der den Zuspruch von Kostenersatz jedoch auf Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschränkt.Die einzige - gegenständlich nicht zur Anwendung gelangende - von der Kostenselbsttragung abweichende Bestimmung des
  3. Abschnittes (mit der Überschrift "Kosten") des
  4. Hauptstückes des VwGVG ist dessen Paragraph 35,, der den Zuspruch von Kostenersatz jedoch auf Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschränkt. Darüber hinaus haben die Behörden (sinngemäß sohin auch das BVwG)

§ 75

AVG, vorbehaltlich der §§ 76 bis 78 AVG die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (Beschwerdeverfahren) von Amts wegen selbst zu tragen.Darüber hinaus haben die Behörden (sinngemäß sohin auch das BVwG)

Paragraph 75, AVG, vorbehaltlich der Paragraphen 76 bis 78 AVG die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (Beschwerdeverfahren) von Amts wegen selbst zu tragen.

§ 79

AVG ist von der Einhebung der den Beteiligten allenfalls

§§ 76

bis 78 AVG aufzuerlegenden Kosten im Falle des gefährdeten Unterhaltes des Betroffenen abzusehen.

Paragraph 79, AVG ist von der Einhebung der den Beteiligten allenfalls

Paragraphen 76 bis 78 AVG aufzuerlegenden Kosten im Falle des gefährdeten Unterhaltes des Betroffenen abzusehen. 3.3.

  1. Vor dem Hintergrund des in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der Kostenselbsttragung, des Fehlens von gegenständlich anwendbaren Kostenersatzregelungen und dem BVwG ermöglichenden Regelungen zum Erlass von gesetzlich vorgeschriebener und angefallener Eingabegebühren im gegenständlichen Aufenthaltsbeendigungsverfahren, oder - im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht angefallener - vom BF zu tragender Gerichtskosten, war der Antrag des BF auf Kostenbefreiung als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2138370.1.00

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