← Österreich

{'item': 'G309 2121813-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlG309 2121813-1 SpruchG309 2121813-1/11E Gekürzte Ausfertigung des am 19.01.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 09.11.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, A.I., dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, sowie A.II., dass der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und dieser weiterhin 60 von Hundert beträgt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 09.11.2015, Passnummer: römisch 40 , betreffend Feststellung, A.I., dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, sowie A.II., dass der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und dieser weiterhin 60 von Hundert beträgt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 45,, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 33 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF iVm. § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) 1998 s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 42, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes (EStG) 1998 s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben. Es wird festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 v.H. (von Hundert) beträgt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 19.01.2017 ausdrücklich verzichtet wurde.römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 19.01.2017 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G309.2121813.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.