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{'item': 'L504 2120778-1'}

Obsah (16)§ 24Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlL504 2120778-1 SpruchL504 2120778-1/34E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter

§ 24Abs 1 Z 1 u. Abs 2 Asyl

G idgF eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG idgF eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Z.

3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-VP wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

Fremdenpolizeigesetz in den Irak zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gem. § 13 Abs 2 AsylG hat die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.11.2015 verloren. Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VP wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz in den Irak zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG hat die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.11.2015 verloren. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen brachte die bP Beschwerde ein, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.02.2016 als unbegründet abgewiesen wurde. Einer dagegen erhobenen ao. Revison an den Verwaltungsgerichtshof wurde stattgegeben und die angefochtene Entscheidung des BVwG behoben, wodurch nunmehr wieder das Beschwerdeverfahren anhängig bzw. offen ist. Der aktuelle Aufenthaltsort der bP ist unbekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ergänzenden Ermittlungen. 1. Feststellungen: Der Aufenthaltsort der bP ist wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unbekannt. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Abfrage im ZMR, GVS sowie im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Der Aufenthaltsort konnte auch anderweitig nicht in Erfahrung gebracht werden. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt egenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt egenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die bP hat sich gem. § 24 Abs 1 Z1 AsylG dem gegenständlichen Verfahren entzogen, weil sie während des von ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens ihre gesetzliche Mitwirkungsverpflichtung verletzte und ihren Aufenthaltsort weder dem Bundesverwaltungsgericht meldete noch dieser aus dem ZMR hervorgeht. Auch sonst war der Aufenthaltsort nicht leicht feststellbar. Lt. aktuellem Auszug aus dem ZMR scheint sie seit 21.10.2016 als "abgemeldet" auf. Da die Entscheidung nicht ohne Verhandlung getroffen werden kann, war das Beschwerdeverfahren gem. § 24 Abs 2 AsylG einzustellen.Die bP hat sich gem. Paragraph 24, Absatz eins, Z1 AsylG dem gegenständlichen Verfahren entzogen, weil sie während des von ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens ihre gesetzliche Mitwirkungsverpflichtung verletzte und ihren Aufenthaltsort weder dem Bundesverwaltungsgericht meldete noch dieser aus dem ZMR hervorgeht. Auch sonst war der Aufenthaltsort nicht leicht feststellbar. Lt. aktuellem Auszug aus dem ZMR scheint sie seit 21.10.2016 als "abgemeldet" auf. Da die Entscheidung nicht ohne Verhandlung getroffen werden kann, war das Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L504.2120778.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.