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{'item': 'L504 2125497-2'}

Obsah (12)Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 19a§ 13§ 12a§ 15a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlL504 2125497-2 SpruchL504 2125497-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter ü

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt; gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt; gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Dieser Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertretung "Vindex – Schutz & Asyl" am 20.01.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Am 30.01.2017 zog die bP die Bevollmächtigung an Vindex – Schutz & Asyl zurück und bevollmächtigte 31.01.2017 den Verein Menschenrechte Österreich mit der Vertretung. Durch die nunmehrige Vertretung wurde innerhalb offener Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes vom Bundesamt. 1. Feststellungen: Das Bundesamt hat den angefochtenen Bescheid am 20.01.2017 zugestellt. Das Bundesamt hat keine Zustellung des Bescheides an die bP bewirkt. 2. Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)[ ] Zustellungen § 11 BFA-VGParagraph 11, BFA-VG
(1)Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle

§ 19aAbs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.

(1)Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle

Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.

(2)Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 49) anwesend sein muss – einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
(2)Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine Vertretung nach Paragraph 10, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 49,) anwesend sein muss – einem Rechtsberater (Paragraph 49,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 49,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
(3)Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht

§ 13Asyl

G 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

(3)Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

(4)Die Abs. 2 und 3 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des AsylG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht haben.
(4)Die Absatz 2 und 3 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des AsylG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht haben.
(5)Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (§ 49) oder Jugendwohlfahrtsträger (§ 10) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.
(5)Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (Paragraph 49,) oder Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 10,) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.
(6)Zustellungen an Fremde können durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen, wenn 1. es sich um Entscheidungen

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 handelt oder1. es sich um Entscheidungen

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 handelt oder 2. sie im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005 oder § 13 Abs. 2 vorgenommen werden.2. sie im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG 2005 oder Paragraph 13, Absatz 2, vorgenommen werden. Kommt der Empfänger im Falle der Z 2 seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz eins bis drei ZustG gilt sinngemäß. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, so gilt § 23 ZustG sinngemäß, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.Kommt der Empfänger im Falle der Ziffer 2, seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz eins bis drei ZustG gilt sinngemäß. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, so gilt Paragraph 23, ZustG sinngemäß, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.

(7)Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. § 24 AsylG 2005 gilt.
(7)Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. Paragraph 24, AsylG 2005 gilt.
(8)Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(9)Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, hat dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat gegenständlich den Bescheid nur an die bevollmächtigte Vertretung zugestellt, nicht jedoch an die beschwerdeführende Partei. Die bP verfügte durch die Antragstellung über faktischen Abschiebeschutz iSd § 12 AsylG und war somit gem. § 11 Abs 3 BFA-VG bei dieser zurückweisenden Entscheidung jedenfalls als Empfänger zu bezeichnen. Da keine Frist zur freiwilligen Einreise zu gewähren war, wäre der Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an die bP zuzustellen gewesen.Die bP verfügte durch die Antragstellung über faktischen Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, AsylG und war somit gem. Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG bei dieser zurückweisenden Entscheidung jedenfalls als Empfänger zu bezeichnen. Da keine Frist zur freiwilligen Einreise zu gewähren war, wäre der Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an die bP zuzustellen gewesen. Gegenständlich wurde der Bescheid jedoch nur dem Vertreter zugestellt und in keiner Form der bP. Wird – wie in diesem Fall – nur an den zustellbevollmächtigten Vertreter zugestellt, gilt die Zustellung

der Intention des Gesetzgebers als nicht bewirkt und gehört die Entscheidung nicht dem Rechtsbestand an (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K18 zu §11 BFA-VG). Da Prozessvoraussetzung für die Beschwerdeerhebung gem. § 28 Abs 1 VwGVG die Erlassung eines gültigen Bescheides ist, war mangels Vorliegen dieser Voraussetzung die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Da Prozessvoraussetzung für die Beschwerdeerhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Erlassung eines gültigen Bescheides ist, war mangels Vorliegen dieser Voraussetzung die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. In der Folge wird das BFA den Bescheid ordnungsgemäß zuzustellen haben um einen dem Rechtsbestand angehörenden, und erst dann bekämpfbaren Bescheid zu bewirken. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L504.2125497.2.00

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