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{'item': 'L508 2107020-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 21§ 3§ 8§§ 57§ 11§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlL508 2107020-1 SpruchL508 2107020-1/23E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin

§ 28Absatz 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte am 06.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen sowie der schriftlichen Stellungnahmen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.05.2013 wegen des Verdachtes der schweren Nötigung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer würde an paranoider Schizophrenie leiden. Eine Heilung sei nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer würde gerne nach Pakistan zurückkehren. Eine bedingte Entlassung aus der gerichtlich veranlassten Maßnahme könne aber nur befürwortet werden, wenn der Beschwerdeführer über Familienangehörige im Heimatland verfüge, welche sich auch um ihn kümmern würden, er folglich einen sozialen Rückhalt aufweise und wenn er entsprechend medizinische Behandlungen auch in Pakistan erhalten könnte. Aufgrund des Umstandes, dass seitens IOM vor Ort erhoben wurde, dass kein soziales Umfeld im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan bestünde sowie auch aufgrund der Unsicherheiten zur Verfügbarkeit der für die Behandlung erforderlichen Medikamente, sei eine bedingte Entlassung seitens der Leitung des Forensischen Zentrums Asten nicht bewilligt worden. Würde der BF über ein Aufenthaltsrecht in Österreich oder die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, so würde die Leitung des Forensischen Zentrums Asten einer bedingten Entlassung in eine geeignete Betreuungseinrichtung zustimmen. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und er im Falle einer bedingten Entlassung nach Pakistan abgeschoben werden würde, werde die Entlassung nicht bewilligt. Da eine Ausreise in sein Heimatland aufgrund der erhobenen Sachlage nicht möglich sei, versuche er seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, weshalb er den gegenständlichen Asylantrag einbringe.
  3. Aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.05.2013, mit welchem

§ 21Absatz 1 St

GB die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt wird, ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer akuten wahnhaften Störung und damit einer Geisteskrankheit vorliege, die aus psychiatrischer Sicht als geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad zu beurteilen ist. Die Feststellungen zum psychischen Zustand beruhten auf schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen XXXX. Während des erstinstanzlichen Verfahrens teilte der BF mehrmals mit, dass er eine Weiterführung seines Verfahrens nicht mehr wünsche und er seinen Asylantrag zurückziehen wolle.2. Aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.05.2013, mit welchem

Paragraph 21, Absatz 1 StGB die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt wird, ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer akuten wahnhaften Störung und damit einer Geisteskrankheit vorliege, die aus psychiatrischer Sicht als geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad zu beurteilen ist. Die Feststellungen zum psychischen Zustand beruhten auf schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen römisch 40 . Während des erstinstanzlichen Verfahrens teilte der BF mehrmals mit, dass er eine Weiterführung seines Verfahrens nicht mehr wünsche und er seinen Asylantrag zurückziehen wolle. 3. Mit Bescheid vom 16.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Absatz 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Absatz 2 AsylG unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt. Im wesentlichen mit der Begründung, dass keine Asylrelevanz gegeben sei und dass hinsichtlich der subsidiären Schutzgewährung ein Ausschlussgrund vorliege, da der BF Strafrechtsdelikte begangen habe, welche zwar aufgrund seines geistigen Gesundheitszustandes zu keiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe jedoch zu der Anordnung seiner Unterbringung geführt habe.3. Mit Bescheid vom 16.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Im wesentlichen mit der Begründung, dass keine Asylrelevanz gegeben sei und dass hinsichtlich der subsidiären Schutzgewährung ein Ausschlussgrund vorliege, da der BF Strafrechtsdelikte begangen habe, welche zwar aufgrund seines geistigen Gesundheitszustandes zu keiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe jedoch zu der Anordnung seiner Unterbringung geführt habe.

  1. Gegen Spruchpunkt II des Bescheides des BFA erhob der BF fristgerecht gegen Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des BFA erhob der BF fristgerecht gegen Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  4. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  5. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes L508 2107020-1/5E vom 25.06.2015

§ 28Absatz 3 Vw

GVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.5. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes L508 2107020-1/5E vom 25.06.2015

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Kassationsentscheidung erfolgte mit folgender Begründung: ....."

  1. Zur Entscheidungsbegründung: 2.
  2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.2.
  3. Obwohl gem. Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  4. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). 2.
  1. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: 2.2.
  2. Gem. § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.2.2.
  3. Gem. Paragraph 9, AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gem. § 16.
(1)AsylG in der Fassung, welche die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden hatte, war für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (Anm: hieran hat sich durch § 10 BFA-VG im konkreten Fall nichts geändert).Gem. Paragraph 16,
(1)AsylG in der Fassung, welche die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden hatte, war für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich Anmerkung, hieran hat sich durch Paragraph 10, BFA-VG im konkreten Fall nichts geändert). Gem. § 11 AVG kann die Behörde, falls von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichenGem. Paragraph 11, AVG kann die Behörde, falls von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, ... eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen. Ob eine Partei handlungsfähig ist, hat die Behörde amtswegig zu ermitteln (VwGH
  1. 1999, 98/06/0141). Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Verfahrenspartei muss (auch) im Asylverfahren die Bestellung eines Sachwalters für das betreffende Verfahren oder für einen weiteren Aufgabenkreis angeregt werden, indem das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht wird, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen (vgl. auch Erk. d. VfGH vom 20.2.2014, U1990/2013).Ob eine Partei handlungsfähig ist, hat die Behörde amtswegig zu ermitteln (VwGH
  2. 1999, 98/06/0141). Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Verfahrenspartei muss (auch) im Asylverfahren die Bestellung eines Sachwalters für das betreffende Verfahren oder für einen weiteren Aufgabenkreis angeregt werden, indem das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht wird, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen vergleiche auch Erk. d. VfGH vom 20.2.2014, U1990/2013). 2.2.
  3. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass sich im Laufe des Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genügend Anhaltspunkte für berechtige Zweifel an der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 11 AVG boten. Bereits im Schriftsatz hinsichtlich der Asylantragsbegründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an paranoida Schizophrenie leiden würde und wurden die Umstände der gerichtlich veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher umfassend dargetan. Insbesondere ergibt sich aber aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.05.2013, mit welchem

§ 21Absatz 1 St

GB die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt wurde, dass beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer akuten wahnhaften Störung und damit einer Geisteskrankheit vorliege, die aus psychiatrischer Sicht als geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad zu beurteilen ist. Die Feststellungen zum psychischen Zustand beruhten auf schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen2.2.2. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass sich im Laufe des Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genügend Anhaltspunkte für berechtige Zweifel an der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Paragraph 11, AVG boten. Bereits im Schriftsatz hinsichtlich der Asylantragsbegründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an paranoida Schizophrenie leiden würde und wurden die Umstände der gerichtlich veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher umfassend dargetan. Insbesondere ergibt sich aber aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.05.2013, mit welchem

Paragraph 21, Absatz 1 StGB die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt wurde, dass beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer akuten wahnhaften Störung und damit einer Geisteskrankheit vorliege, die aus psychiatrischer Sicht als geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad zu beurteilen ist. Die Feststellungen zum psychischen Zustand beruhten auf schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen XXXX.römisch 40 . Bereits aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers sowie dem Gerichtsurteil hätte das BFA jedenfalls zur Veranlassung eines psychiatrisch-neurologisches Gutachten durch einen Facharzt veranlassen müssen, wobei auch eine Beurteilung der Handlungs- bzw. Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesamt zum Gegenstand des Gutachtens gemacht hätte werden müssen. Letztlich erfolgten alle Einvernahmen ohne Abklärung seiner Prozessfähigkeit. Aufgrund dieser Sachlage bestehen begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF und hätte das BFA dies klar erkennen müssen. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, ein Gutachten in psychiatrisch-neurologischer Sicht zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG

(2004), § 11 Rz. 3 m.w.N. wonach die Behörde unabhängig von der Wichtigkeit der Sache zur Sachwalterbestellung verpflichtet ist) und im Falle von deren Verneinung

§ 11

AVG von Amts wegen die Bestellung eines Sachwalters beim hierfür zuständigen Pflegschaftsgericht zu veranlassen (zur konstitutiven Wirkung eines Beschlusses über die Sachwalterbestellung nur für die Zeit ab seiner Erlassung s. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0480) sowie mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich der allfälligen Wiederholung der Einvernahmen) fortzusetzen. Folglich wäre es Aufgabe des BFA gewesen, bereits in diesem Verfahrensstadium amtswegig das zuständige Bezirksgericht zu ersuchen, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen und nach der Entscheidung des Bezirksgerichts, wenn dieses zur Bestellung des Sachwalters führt, das Verfahren unter Beiziehung des Sachwalters fortzusetzen. (vgl. VvGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/02/0198; VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/08/0192; VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/06/041).Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, ein Gutachten in psychiatrisch-neurologischer Sicht zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG

(2004), Paragraph 11, Rz. 3 m.w.N. wonach die Behörde unabhängig von der Wichtigkeit der Sache zur Sachwalterbestellung verpflichtet ist) und im Falle von deren Verneinung

Paragraph 11, AVG von Amts wegen die Bestellung eines Sachwalters beim hierfür zuständigen Pflegschaftsgericht zu veranlassen (zur konstitutiven Wirkung eines Beschlusses über die Sachwalterbestellung nur für die Zeit ab seiner Erlassung s. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0480) sowie mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich der allfälligen Wiederholung der Einvernahmen) fortzusetzen. Folglich wäre es Aufgabe des BFA gewesen, bereits in diesem Verfahrensstadium amtswegig das zuständige Bezirksgericht zu ersuchen, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen und nach der Entscheidung des Bezirksgerichts, wenn dieses zur Bestellung des Sachwalters führt, das Verfahren unter Beiziehung des Sachwalters fortzusetzen. vergleiche VvGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/02/0198; VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/08/0192; VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/06/041). Eine schlüssige Begründung, warum die belangte Behörde trotz der augenfälligen Zweifel die Prozessfähigkeit des BF ohne weiteres als angenommen sah und es unterlassen hat, die Bestellung eines Sachwalters anzuregen, bleibt die belangte Behörde schuldig. Damit ist das erstinstanzliche Verfahren mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet (s.Hengstschläger/Leeb, AVG

(2004), § 9 Rz. 2 m.w.N., dass die Behörde die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen habe; vgl. auch die hierzu in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), § 9, E 128 wiedergegebene Rechtsprechung).Damit ist das erstinstanzliche Verfahren mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet (s.Hengstschläger/Leeb, AVG
(2004), Paragraph 9, Rz. 2 m.w.N., dass die Behörde die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen habe; vergleiche auch die hierzu in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), Paragraph 9,, E 128 wiedergegebene Rechtsprechung). Bereits unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Feststellungsmängeln in Bezug auf die Frage der Einvernahmefähigkeit bzw. allenfalls der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit, persönlich zum eingebrachten Asylantrag einvernommen zu werden, sowie im Hinblick auf die Frage einer im Raum stehenden Sachwalterbestellung und dem Umfang einer solchen. Sollte seitens der ordentlichen Gerichte ein Sachwalter bestellt werden, so wird die belangte Behörde ihr Verfahren, insbesondere die Befragung des BF im Lichte der Kenntnis der Erforderlichkeit eines Sachwalters zu ergänzen bzw. zu wiederholten haben, indem sie diesen etwa erneut unter Rücksicht auf seine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit zu befragen haben wird. Ebenso wird sie die der Aktenlage entnehmbaren Einwände in der Beschwerdeschrift zu berücksichtigen und sich mit den erstatteten Beweisanträgen auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird sich das BFA jedenfalls mit dem Einwand in der Beschwerdeschrift, dass es sich bei der gerichtlich angeordneten Maßnahme der Unterbringung

§ 21Absatz 1 St

GB um kein Vorsatzdelikt handle, da keine Schuld gegeben sei und daher ein Asylausschluss nicht vorliege, unter Heranziehung höchstgerichtlicher Judikatur zu dieser Thematik auseinanderzusetzen haben.Sollte seitens der ordentlichen Gerichte ein Sachwalter bestellt werden, so wird die belangte Behörde ihr Verfahren, insbesondere die Befragung des BF im Lichte der Kenntnis der Erforderlichkeit eines Sachwalters zu ergänzen bzw. zu wiederholten haben, indem sie diesen etwa erneut unter Rücksicht auf seine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit zu befragen haben wird. Ebenso wird sie die der Aktenlage entnehmbaren Einwände in der Beschwerdeschrift zu berücksichtigen und sich mit den erstatteten Beweisanträgen auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird sich das BFA jedenfalls mit dem Einwand in der Beschwerdeschrift, dass es sich bei der gerichtlich angeordneten Maßnahme der Unterbringung

Paragraph 21, Absatz 1 StGB um kein Vorsatzdelikt handle, da keine Schuld gegeben sei und daher ein Asylausschluss nicht vorliege, unter Heranziehung höchstgerichtlicher Judikatur zu dieser Thematik auseinanderzusetzen haben. 2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das erstinstanzliche Verfahren daher mangelhaft geblieben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Ebenso ergibt sich aus der Konzeption der Rechtskontrolle durch (vormals den AsylGH und nunmehr) das BVwG, dass das erkennende Gericht nicht primär zur erstmaligen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts berufen ist. Diese Aufgabe oblag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. hierzu auch etwa Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, den allgemeinen Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das [damalige] Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, welches den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat) und ist das ho. Gericht primär zur Rechtskontrolle auf Basis des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalts berufen. Diese Überlegungen sind auch auf die Aufgabenverteilung zwischen dem BVwG und BFA übertragbar, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, es entspräche seinem Willen, dass der oa. Sachverhalt nunmehr vom ho. Gericht im Lichte der oa. Ausführungen gänzlich neu aufgerollt bzw. erstmals ermittelt und die belangte Behörde aus ihrer Obliegenheit zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts entlassen wird.Ebenso ergibt sich aus der Konzeption der Rechtskontrolle durch (vormals den AsylGH und nunmehr) das BVwG, dass das erkennende Gericht nicht primär zur erstmaligen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts berufen ist. Diese Aufgabe oblag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vergleiche hierzu auch etwa Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, den allgemeinen Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das [damalige] Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, welches den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat) und ist das ho. Gericht primär zur Rechtskontrolle auf Basis des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalts berufen. Diese Überlegungen sind auch auf die Aufgabenverteilung zwischen dem BVwG und BFA übertragbar, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, es entspräche seinem Willen, dass der oa. Sachverhalt nunmehr vom ho. Gericht im Lichte der oa. Ausführungen gänzlich neu aufgerollt bzw. erstmals ermittelt und die belangte Behörde aus ihrer Obliegenheit zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts entlassen wird. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen."....In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen."....
  2. Gegen diesen Beschluss des BVwG vom 25.06.2015 wurde fristgerecht seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht.
  3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, Zahl Ra 2015/01/0162-15 hat dieser die angefochtene Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass das BVwG die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§38 AVG) selbständig zu beurteilen gehabt hätte. Wäre der Mitbeteiligte schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig gewesen, so führe dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde. Deswegen hätte das BVwG nicht über die ihm vorliegende Beschwerde entscheiden können und wäre diese

§ 28Absatz 1 Vw

GVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Überdies hat der VwGH in diesem Erkenntnis dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, unter Beiziehung des bestellten Sachwalters die Prozessfähigkeit des Mitbeteiligten selbst, im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten Zeiträume, zu prüfen.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, Zahl Ra 2015/01/0162-15 hat dieser die angefochtene Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass das BVwG die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§38 AVG) selbständig zu beurteilen gehabt hätte. Wäre der Mitbeteiligte schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig gewesen, so führe dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde. Deswegen hätte das BVwG nicht über die ihm vorliegende Beschwerde entscheiden können und wäre diese

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Überdies hat der VwGH in diesem Erkenntnis dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, unter Beiziehung des bestellten Sachwalters die Prozessfähigkeit des Mitbeteiligten selbst, im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten Zeiträume, zu prüfen.

  1. Mit Schreiben des BVwG vom 31.01.2017 wurde der gerichtlich bestellten Sachwalter - unter Darlegung des Sachverhaltes - dahingehend unterrichtet, dass aufgrund des Umstandes, dass bereits das Landesgericht für Strafsachen Graz in seinem Urteil vom 02.05.2013 die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt hatte, das BVwG zu der Ansicht gelange, dass die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auch bei seiner Asylantragstellung, folglich bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens, nicht mehr gegeben war und dies folglich zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der belangten Behörde führe. Unter einem wurde der gerichtlich bestellte Sachwalter ersucht, seine Meinung zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Asylverfahren bekanntzugeben.
  2. Mit Schriftsatz vom 06.02.2017 teilte der Sachwalter mit, dass sich für ihn aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.05.2013 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, und diesem Urteil zu Grunde lag, dass er nicht zurechnungsfähig sei, der Verdacht ergebe, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Mai 2013 unzurechnungsfähig ist.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Sachverhalt und Beweiswürdigung Sachverhalt 1.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.12.2016 Zahl Ra 2015/01/0162-15 dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, unter Beiziehung des bestellten Sachwalters die Prozessfähigkeit des Mitbeteiligten (gemeint: Beschwerdeführer) selbst im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten Zeiträume zu prüfen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.05.2013 wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem Urteil lag zu Grunde, dass er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höherem Grad, und zwar einer akuten wahnhaften Störung (paranoide Schizophrenie) beruhe, eine versuchte schwere Nötigung begangen habe. Er befinde sich im forensischen Zentrum Asten der Justizanstalt Linz, eine Heilung des gesundheitlichen Zustandes sei nicht zu erwarten. Am
  6. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des Umstandes, dass bereits das Landesgericht für Strafsachen Graz in seinem Urteil vom 02.05.2013 die Zurechnungsunfähigkeit festgestellt hat, gelangen sowohl das BVwG als auch der gerichtlich bestellte Sachwalter zu der Ansicht, dass die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auch bei seiner Asylantragstellung, folglich bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens, nicht mehr gegeben war und führt dies folglich zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der belangten Behörde. Beweiswürdigung 1.
  7. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes.
  8. Verfahrensbestimmungen 2.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 2.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) 2.4. Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig 2.4.1.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.4.1.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zum Zustandekommen eines Bescheids ist es erforderlich, dass er erlassen wurde. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. zB VwSlgNF 9018A; VwGH 26.4.200, 99/05/0239; 23.7.2009, 2007/05/0139); der Zeitpunkt der Erlassung ist für die Sach- und Rechtslage bestimmend. Nach § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten - sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten; es handelt sich vorerst um einen internen Akt, der nach Vorschriften über die Willensbildung der betreffenden Behörde abänderbar ist. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 f AVG iVm Zustellgesetz [ZustG]; vgl. auch § 44 AVG) bzw. Ausfolgung (§ 24 ZuStG; § 37a ZustG) zu erfolgen. Wird ein Bescheid gegenüber einer Person nicht erlassen, so ist er für sie ohne Wirkung.Zum Zustandekommen eines Bescheids ist es erforderlich, dass er erlassen wurde. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche zB VwSlgNF 9018A; VwGH 26.4.200, 99/05/0239; 23.7.2009, 2007/05/0139); der Zeitpunkt der Erlassung ist für die Sach- und Rechtslage bestimmend. Nach Paragraph 62, Absatz eins, AVG können Bescheide - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten - sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten; es handelt sich vorerst um einen internen Akt, der nach Vorschriften über die Willensbildung der betreffenden Behörde abänderbar ist. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (Paragraphen 21, f AVG in Verbindung mit Zustellgesetz [ZustG]; vergleiche auch Paragraph 44, AVG) bzw. Ausfolgung (Paragraph 24, ZuStG; Paragraph 37 a, ZustG) zu erfolgen. Wird ein Bescheid gegenüber einer Person nicht erlassen, so ist er für sie ohne Wirkung. Gem. § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gem. Paragraph 9, AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gem. § 16.

(1)AsylG in der Fassung, welche die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden hatte, war für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (Anm: hieran hat sich durch § 10 BFA-VG im konkreten Fall nichts geändert).Gem. Paragraph 16,
(1)AsylG in der Fassung, welche die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden hatte, war für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich Anmerkung, hieran hat sich durch Paragraph 10, BFA-VG im konkreten Fall nichts geändert). Die Bestellung des Obsorgeberechtigten, Sachwalters oder Kurators hat durch das Bezirksgericht zu erfolgen, das einer diesbezüglichen Veranlassung durch die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu entsprechen hat (zur Zuständigkeit vgl. § 109 JN).Die Bestellung des Obsorgeberechtigten, Sachwalters oder Kurators hat durch das Bezirksgericht zu erfolgen, das einer diesbezüglichen Veranlassung durch die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu entsprechen hat (zur Zuständigkeit vergleiche Paragraph 109, JN). Gem. § 11 AVG kann die Behörde, falls von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichenGem. Paragraph 11, AVG kann die Behörde, falls von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, ... eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen. Ob eine Partei handlungsfähig ist, hat die Behörde amtswegig zu ermitteln (VwGH
  1. 1999, 98/06/0141). Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Verfahrenspartei muss (auch) im Asylverfahren die Bestellung eines Sachwalters für das betreffende Verfahren oder für einen weiteren Aufgabenkreis angeregt werden, indem das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht wird, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen (vgl. auch Erk. d. VfGH vom 20.2.2014, U1990/2013).Ob eine Partei handlungsfähig ist, hat die Behörde amtswegig zu ermitteln (VwGH
  2. 1999, 98/06/0141). Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Verfahrenspartei muss (auch) im Asylverfahren die Bestellung eines Sachwalters für das betreffende Verfahren oder für einen weiteren Aufgabenkreis angeregt werden, indem das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht wird, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen vergleiche auch Erk. d. VfGH vom 20.2.2014, U1990/2013). 2.5.
  3. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass sich bereits im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genügend Anhaltspunkte für berechtige Zweifel an der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 11 AVG boten. Bereits im Schriftsatz hinsichtlich der Asylantragsbegründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an paranoida Schizophrenie leiden würde und wurden die Umstände der gerichtlich veranlassten Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher umfassend dargetan. Insbesondere ergibt sich aber aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.05.2013, mit welchem

§ 21Absatz 1 St

GB die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt wurde, dass beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer akuten wahnhaften Störung und damit einer Geisteskrankheit vorliege, die aus psychiatrischer Sicht als geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad zu beurteilen ist. Die Feststellungen zum psychischen Zustand beruhten auf schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen XXXX. Darauf folgt, dass die die Handlungs- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht gegeben war.2.5.1. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass sich bereits im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genügend Anhaltspunkte für berechtige Zweifel an der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Paragraph 11, AVG boten. Bereits im Schriftsatz hinsichtlich der Asylantragsbegründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an paranoida Schizophrenie leiden würde und wurden die Umstände der gerichtlich veranlassten Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher umfassend dargetan. Insbesondere ergibt sich aber aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.05.2013, mit welchem

Paragraph 21, Absatz 1 StGB die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt wurde, dass beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer akuten wahnhaften Störung und damit einer Geisteskrankheit vorliege, die aus psychiatrischer Sicht als geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad zu beurteilen ist. Die Feststellungen zum psychischen Zustand beruhten auf schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen römisch 40 . Darauf folgt, dass die die Handlungs- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht gegeben war. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass bereits das Landesgericht für Strafsachen Graz in seinem Urteil vom 02.05.2013 die Zurechnungsunfähigkeit des Mitbeteiligten festgestellt hat, gelangt das BVwG in Übereinstimmung mit dem bestellten Sachwalter zu der Ansicht, dass die Prozessfähigkeit des Mitbeteiligten auch bei seiner Asylantragstellung, folglich bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens, nicht mehr gegeben war und führt dies folglich zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der belangten Behörde. Da sohin der Mitbeteiligte schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig war, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der belangten Behörde, weswegen die vorliegende Beschwerde

§ 28Absatz 1 Vw

GVG als unzulässig zurückzuweisen ist.Da sohin der Mitbeteiligte schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig war, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der belangten Behörde, weswegen die vorliegende Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 2.11.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.2.11.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. 2.12. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.2.12. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision: 2.13.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.13.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.13.

  1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.
  2. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.2.13.
  3. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben unter römisch zwei.
  4. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 2.
  5. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.14.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:L508.2107020.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.