Obsah (13)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 27§ 28Art. 130§ 7RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlL521 2130924-1 SpruchL521 2130921-1/9E L521 2130924-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.10.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 18.10.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige der Türkei zu sein. Sie sei am XXXX in XXXX geboren, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und mit dem im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 18.10.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige der Türkei zu sein. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und mit dem im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, ihr Onkel gehöre der PKK und Kämpfer hätten sie deshalb oft zuhause aufgesucht. Türkische Soldaten hätten sie deshalb oft belästigt. Ihr Ehemann sei Asylwerber in Österreich und sie wolle mit ihm leben.
- Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und stellte vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, am 10.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz als Familienangehöriger.
- Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und stellte vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, am 10.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz als Familienangehöriger.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Erstbeschwerdeführerin am 23.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in türkischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs legte die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage zu ihren Lebensverhältnissen im Bundesgebiet dar, sie lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in XXXX, Ihr Ehemann betreibe mit einem Partner eine Pizzeria, während sie sich um das Kind kümmere. Sie habe keine österreichischen Freunde oder Bekannten, jedoch eine türkische Freundin. Einen Deutschkurs besuche sie nicht. Ihren Ehemann habe sie in der Türkei in Abwesenheit geheiratet.Eingangs legte die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage zu ihren Lebensverhältnissen im Bundesgebiet dar, sie lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in römisch 40 , Ihr Ehemann betreibe mit einem Partner eine Pizzeria, während sie sich um das Kind kümmere. Sie habe keine österreichischen Freunde oder Bekannten, jedoch eine türkische Freundin. Einen Deutschkurs besuche sie nicht. Ihren Ehemann habe sie in der Türkei in Abwesenheit geheiratet. In der Türkei habe sie im Dorf XXXX im Landkreis XXXX in der der Provinz XXXX gelebt. Ihre Eltern und vier Geschwister sowie drei Onkel würden sich auch derzeit in diesem Dorf aufhalten, eine Schwester lebe in XXXX.In der Türkei habe sie im Dorf römisch 40 im Landkreis römisch 40 in der der Provinz römisch 40 gelebt. Ihre Eltern und vier Geschwister sowie drei Onkel würden sich auch derzeit in diesem Dorf aufhalten, eine Schwester lebe in römisch 40 . Auf die Frage betreffend den Grund der Ausreise gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Onkel XXXX sei Guerillakämpfer gewesen. Derzeit halte er sich in Frankreich auf. Aus diesem Grund habe die Polizei oft das Haus der Familie aufgesucht. Ihr Verlobter sei damals bereits in Österreich gewesen. Ihre Eltern hätten ihr deshalb gestattet, auch nach Österreich zu gehen. Sie wolle bei ihrem Ehemann sein.Auf die Frage betreffend den Grund der Ausreise gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Onkel römisch 40 sei Guerillakämpfer gewesen. Derzeit halte er sich in Frankreich auf. Aus diesem Grund habe die Polizei oft das Haus der Familie aufgesucht. Ihr Verlobter sei damals bereits in Österreich gewesen. Ihre Eltern hätten ihr deshalb gestattet, auch nach Österreich zu gehen. Sie wolle bei ihrem Ehemann sein. Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin, nicht zu wissen, wann die Polizei das Haus der Familie aufgesucht habe. Ihr Onkel habe auch eine Zeit im Gefängnis zugebracht. Er habe für Öcalan und die Anliegen der Kurden gekämpft, auch derzeit herrsche Krieg in der Türkei. Bedrohungen seitens der Polizei habe es keine gegeben, jedoch sei die Familie belästigt worden. Ihr Ehemann habe sich auch aufgrund des Onkels nach Österreich begeben. Sie selbst habe die Familienzusammenführung angestrebt, als diese abgelehnt worden sei, habe sie den "Fluchtgrund angegeben" (AS 63).
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 630284010-140074832, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 630284010-140074832, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin insbesondere aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Türkei der Gefahr einer individuellen, konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Ihrer Rückkehr in die Türkei infolge Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es wären auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen Ihrer Rückkehr entgegenstehen würden. Beweiswürdigend erwog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Erstbeschwerdeführerin habe zum Fluchtgrund nur vage Angabe erstattet. Angesichts der mehrfachen aktenkundigen Versuche eine Familienzusammenführung gehe das Bundesamt von einem Scheinfluchtvorbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels aus. Es ergebe sich auch aus der Aktenlage eindeutig und unmissverständlich, dass die Asylbeantragung aus Ihrem abgelehnten Antrag auf Familienzusammenführung resultierte. 5. Mit dem ebenfalls im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1073066805-150652337, wurde auch der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Zweitbeschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).5. Mit dem ebenfalls im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1073066805-150652337, wurde auch der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Zweitbeschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin insbesondere aus, es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Türkei der Gefahr einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei infolge seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es wären auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen der Rückkehr entgegenstehen würden. Beweiswürdigend erwog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aufgrund der unglaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner Gefährdung des Zweitbeschwerdeführers in der Heimatregion der Erstbeschwerdeführerin auszugehen. 6. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016 wurde den Beschwerdeführern
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner
§ 52aAbs.
2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.6. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Gegen die der Erstbeschwerdeführerin (auch als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers) am 11.07.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016 richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern den Status einer bzw. eines Asylberechtigten oder hilfsweise einer bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Begründend führen die Beschwerdeführer nach Darlegung des Verfahrensgangs aus, die Erstbeschwerdeführerin habe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in der Türkei glaubhaft machen können. Auch aktuelle Ereignisse in der Türkei seit dem Sommer 2015 würden das Vorbringend der Erstbeschwerdeführerin stützen. Sie stamme aus einer Familie, welche ein amtsbekannter kurdischer Kämpfer entstamme. Der Familie werde daher eine von der Regierung abgelehnte politische Gesinnung unterstellt. Der Zweitbeschwerdeführer sei in Österreich geboren und habe sein gesamtes Leben hier verbracht, sodass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls für auf Dauer unzulässig zu erklären sei.
- Die Beschwerdevorlage langte am 27.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Am 23.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche infolge krankheitsbedingten Nichterscheinens der Beschwerdeführer vertagt werden musste. Am 01.12.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache fortgesetzt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand aktueller länderkundlicher Berichte erörtert, welche der Beschwerdeführerin ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, XXXX, wurde außerdem als Zeuge einvernommen.
- Am 23.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche infolge krankheitsbedingten Nichterscheinens der Beschwerdeführer vertagt werden musste. Am 01.12.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache fortgesetzt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand aktueller länderkundlicher Berichte erörtert, welche der Beschwerdeführerin ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 , wurde außerdem als Zeuge einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit Schreiben vom 11.10.2016 beantragt.
- Am 15.12.2016 langte eine Fristerstreckungsantrag der Beschwerdeführer zu der in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Frist zur Vorlage von relevanten Dokumenten betreffend XXXX ein, welcher bewilligt wurde. Innerhalb der verlängerten Frist ist keine weitere Eingabe der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und es erfolgte auch keine weitere Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführer oder ihrer rechtsfreundlichen Vertretung.
- Am 15.12.2016 langte eine Fristerstreckungsantrag der Beschwerdeführer zu der in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Frist zur Vorlage von relevanten Dokumenten betreffend römisch 40 ein, welcher bewilligt wurde. Innerhalb der verlängerten Frist ist keine weitere Eingabe der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und es erfolgte auch keine weitere Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführer oder ihrer rechtsfreundlichen Vertretung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen
§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
- Feststellungen: 2.
- Die Erstbeschwerdeführerin führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehörige der Türkei. Sie wurde am XXXX in der Türkei im Dorf XXXX im Landkreis XXXX in der der Provinz XXXX geboren, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum Islam, ohne sich einer bestimmte Glaubensrichtung des Islam als zugehörig zu erachten. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in XXXX die Schule bis zur dritten Klasse Hauptschule. Im Anschluss daran lebte sie bis zur Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie in XXXX, verrichtete dort Hausarbeiten und war in der elterlichen Landwirtschaft tätig. Ihre Eltern und vier Geschwister sowie drei Onkel halten sich auch derzeit in XXXX auf, eine Schwester lebt in XXXX.2.
- Die Erstbeschwerdeführerin führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehörige der Türkei. Sie wurde am römisch 40 in der Türkei im Dorf römisch 40 im Landkreis römisch 40 in der der Provinz römisch 40 geboren, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum Islam, ohne sich einer bestimmte Glaubensrichtung des Islam als zugehörig zu erachten. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in römisch 40 die Schule bis zur dritten Klasse Hauptschule. Im Anschluss daran lebte sie bis zur Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie in römisch 40 , verrichtete dort Hausarbeiten und war in der elterlichen Landwirtschaft tätig. Ihre Eltern und vier Geschwister sowie drei Onkel halten sich auch derzeit in römisch 40 auf, eine Schwester lebt in römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin ehelichte am 12.10.2012 ihren Cousin väterlicherseits, XXXX, geb. 21.08.1984, in der Türkei im Wege der Stellvertretung. Da in der Türkei eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung gesetzlich nicht vorgesehen ist und die Eheschließung in der Folge von den türkischen und den österreichischen Behörden als mangelhaft angesehen wurde, veranlassten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatten am 24.06.2016 die Scheidung, dies zum Zweck, im Anschluss eine neuerliche mängelfreie Eheschließung in Österreich durchführen zu können. Die Erstbeschwerdeführerin ist demnach derzeit geschieden, lebt jedoch in Lebensgemeinschaft mit XXXX und dem Zweitbeschwerdeführer in XXXX und strebt eine neuerliche Eheschließung mit XXXX an.Die Erstbeschwerdeführerin ehelichte am 12.10.2012 ihren Cousin väterlicherseits, römisch 40 , geb. 21.08.1984, in der Türkei im Wege der Stellvertretung. Da in der Türkei eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung gesetzlich nicht vorgesehen ist und die Eheschließung in der Folge von den türkischen und den österreichischen Behörden als mangelhaft angesehen wurde, veranlassten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatten am 24.06.2016 die Scheidung, dies zum Zweck, im Anschluss eine neuerliche mängelfreie Eheschließung in Österreich durchführen zu können. Die Erstbeschwerdeführerin ist demnach derzeit geschieden, lebt jedoch in Lebensgemeinschaft mit römisch 40 und dem Zweitbeschwerdeführer in römisch 40 und strebt eine neuerliche Eheschließung mit römisch 40 an. Am 16.04.2013 beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft in Ankara die Erzielung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung. In Ermangelung eines gültigen Nachweises über eine erfolgte Eheschließung mit XXXX wurde der Antrag von der Bezirkshauptmannschaft XXXX rechtskräftig abgewiesen.Am 16.04.2013 beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft in Ankara die Erzielung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung. In Ermangelung eines gültigen Nachweises über eine erfolgte Eheschließung mit römisch 40 wurde der Antrag von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. Am 10.07.2014 verließ die Erstbeschwerdeführerin deshalb die Türkei illegal und schlepperunterstützt mit einem Lastkraftwagen und gelangte auf dem Landweg spätestens am 14.07.2014 nach Österreich, wo sie nach einer Zeit des Verbleibs bei XXXX am 16.10.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Am 10.07.2014 verließ die Erstbeschwerdeführerin deshalb die Türkei illegal und schlepperunterstützt mit einem Lastkraftwagen und gelangte auf dem Landweg spätestens am 14.07.2014 nach Österreich, wo sie nach einer Zeit des Verbleibs bei römisch 40 am 16.10.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Erstbeschwerdeführerin ist – abgesehen von einem XXXX – gesund und benötigt keine ärztliche Hilfe. Sie verfügt über ein türkisches Reisedokument.Die Erstbeschwerdeführerin ist – abgesehen von einem römisch 40 – gesund und benötigt keine ärztliche Hilfe. Sie verfügt über ein türkisches Reisedokument. 2.
- Der Zweibeschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX in XXXX als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Lebensgefährten XXXX geboren und hält sich seit seiner Geburt in Österreich auf. Er wird von der Erstbeschwerdeführerin betreut und ist gesund und benötigt keine ärztliche Hilfe. In Bezug auf den Zweibeschwerdeführer wurden keine eigenen Gründe zur Erlangung von internationalem Schutz vorgebracht und auf die Gründe der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.2.
- Der Zweibeschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Lebensgefährten römisch 40 geboren und hält sich seit seiner Geburt in Österreich auf. Er wird von der Erstbeschwerdeführerin betreut und ist gesund und benötigt keine ärztliche Hilfe. In Bezug auf den Zweibeschwerdeführer wurden keine eigenen Gründe zur Erlangung von internationalem Schutz vorgebracht und auf die Gründe der Erstbeschwerdeführerin verwiesen. 2.
- Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei als Mitglied an, die Erstbeschwerdeführerin sympathisiert jedoch mit der Demokratischen Partei der Völker (HDP). Die Erstbeschwerdeführerin gehört der Gülen-Bewegung nicht an. Sie hat in der Türkei keine Schwierigkeiten aufgrund ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Türkei vor ihrer Ausreise dort einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder sie oder der Zweibeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei. Die Erstbeschwerdeführerin unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit einem ihr oder ihrer Familien unterstellten Naheverhältnis zu Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK). Sie unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht der Gefahr einer staatlichen Verfolgung im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu einer kurdisch-stämmigen Familie oder Teilnahme an den Aktivitäten kurdischer Vereine in Österreich oder solchen der Demokratischen Partei der Völker (HDP) in der Türkei. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte internationalen Schutz, da die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung abgewiesen wurde und sie dennoch ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich zum bereits hier aufhältigen XXXX verlagern wollte.Die Erstbeschwerdeführerin beantragte internationalen Schutz, da die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung abgewiesen wurde und sie dennoch ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich zum bereits hier aufhältigen römisch 40 verlagern wollte. 2.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist erwerbsfähig. Die Beschwerdeführer verfügen über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Die Beschwerdeführer verfügen für den Fall der Rückkehr über eine Wohnmöglichkeit im Haus der Familie in XXXX.2.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist erwerbsfähig. Die Beschwerdeführer verfügen über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Die Beschwerdeführer verfügen für den Fall der Rückkehr über eine Wohnmöglichkeit im Haus der Familie in römisch 40 . 2.
- Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit dem 13.07.2014 oder dem
- 07.2014 in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seit der Antragstellung am 16.10.2014 Asylwerberin und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer leben bei XXXX und beziehen keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die Erstbeschwerdeführerin ist derzeit nicht legal erwerbstätig und betreut den Zweibeschwerdeführer.2.
- Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit dem 13.07.2014 oder dem
- 07.2014 in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seit der Antragstellung am 16.10.2014 Asylwerberin und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer leben bei römisch 40 und beziehen keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die Erstbeschwerdeführerin ist derzeit nicht legal erwerbstätig und betreut den Zweibeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin pflegt normale soziale Kontakte, vorwiegend mit türkischstämmigen Freunden. Sie besucht seit dem 10.01.2017 einen Deutschkurs, hat jedoch erst rudimentärste Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. 2.
- Der vormalige Ehemann und nunmehriger Lebensgefährte XXXX, geb. 21.08.1984, reiste am 01.10.2005 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.2.
- Der vormalige Ehemann und nunmehriger Lebensgefährte römisch 40 , geb. 21.08.1984, reiste am 01.10.2005 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007, Zl 301.986-C1/13E-XIII/66/06, wurde XXXX Asyl gewährt. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenate im Wesentlichen aus, der Onkel von XXXX sei als PKK-Kämpfer festgenommen worden und XXXX habe glaubhaft gemacht, dass sein Vater von Sicherheitsorganen befragt worden sei und dabei angegeben habe, dass XXXX der PKK angehöre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007, Zl 301.986-C1/13E-XIII/66/06, wurde römisch 40 Asyl gewährt. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenate im Wesentlichen aus, der Onkel von römisch 40 sei als PKK-Kämpfer festgenommen worden und römisch 40 habe glaubhaft gemacht, dass sein Vater von Sicherheitsorganen befragt worden sei und dabei angegeben habe, dass römisch 40 der PKK angehöre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Am 09.07.2014 begehrte XXXX die Aberkennung des Status als Asylberechtigter, da er in die Türkei reisen wolle, zumal seine Familie dort lebe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014 wurde ihm der Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z. 1 Asyl
G 2005 rechtskräftig aberkannt, da ihm am 19.08.2014 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenhaltstitel "Daueraufenthalt EU" erteilt wurde.Am 09.07.2014 begehrte römisch 40 die Aberkennung des Status als Asylberechtigter, da er in die Türkei reisen wolle, zumal seine Familie dort lebe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014 wurde ihm der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 rechtskräftig aberkannt, da ihm am 19.08.2014 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Aufenhaltstitel "Daueraufenthalt EU" erteilt wurde. Am 14.10.2014 wurde XXXX ein türkischer Reisepass ausgestellt. Während seiner nachfolgenden Aufenthalte in der Türkei ergaben sich keine Schwierigkeiten.Am 14.10.2014 wurde römisch 40 ein türkischer Reisepass ausgestellt. Während seiner nachfolgenden Aufenthalte in der Türkei ergaben sich keine Schwierigkeiten. XXXX ist in Österreich in der Gastronomie als Mitinhaber einer Pizzeria in XXXX tätig und bringt ca. 1.300 EUR netto monatlich ins Verdienen. Er ist Mieter einer Wohnung in XXXX, und beherbergt dort die Beschwerdeführer.römisch 40 ist in Österreich in der Gastronomie als Mitinhaber einer Pizzeria in römisch 40 tätig und bringt ca. 1.300 EUR netto monatlich ins Verdienen. Er ist Mieter einer Wohnung in römisch 40 , und beherbergt dort die Beschwerdeführer. 2.7. Zur Lage im Herkunftsstaat Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen: Kurzinformationen vom 27.10.2016, Foltervorwürfe Basierend auf Interviews mit über 40 Rechtsanwälten, Menschenrechtsaktivisten, ehemaligen Häftlingen, medizinischen Personal und forensischen Spezialisten veröffentlichte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) am 24.10.2016 einen Bericht zu den Folgewirkungen des Ausnahmezustandes auf die Haftbedingungen in Polizeigewahrsam und die Rechte der Festgenommenen. In den 13 dokumentierten Fällen von behaupteter Folter und Misshandlung wurden Methoden beschrieben, welche von Stress-Positionen und Schlafentzug bis zu schweren Schlägen, sexuellen Missbrauch und der Androhung von Mord und Vergewaltigung reichen. HRW macht auch die Notverordnungen der Regierung dafür verantwortlich. Diese verlängerten die maximale Polizeihaft von vier auf 30 Tage, ohne dass die Betroffenen einem Haftrichter vorgeführt werden müssen. Auf Basis der Dekrete kann den Betroffenen zudem bis zu fünf Tage der Zugang zu einem Anwalt verweigert werden, wobei vertrauliche Gespräche zwischen Anwalt und Häftling eingeschränkt sind. Den Gesprächen wohnten oft Polizisten bei oder diese wurden mitunter sogar aufgezeichnet. Das Verhalten der Polizei und der Behördendruck haben laut HRW auch die Integrität der medizinischen Untersuchungen untergraben, weil diese in Gegenwart von Polizeibeamten stattfanden. Überdies wurde den Anwälten der Zugang zu den medizinischen Berichten verweigert (HRW 24.10.2016). Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats, nahm in seinem Memorandum vom 7.10.2016 ebenfalls Stellung zu Foltervorwürfen. Er betonte, nicht automatisch den Vorwürfen Glauben zu schenken, kritisierte jedoch wie HRW die Verlängerung der Polizeihaft auf 30 Tage, den restriktiven Zugang zu einem Rechtsbeistand, die Einschränkungen hinsichtlich vertraulicher Gespräche zwischen Anwalt und Klienten und darüber hinaus die Abwesenheit des Nationalen Präventionsmechanismus [zur Verhütung von Folter und Misshandlung]. Muižnieks forderte die türkische Regierung auf, dringend zur Rechtssituation vor dem Ausnahmezustand zurückzukehren (CoE-CommDH 7.10.2016). Foltervorwürfe kamen 2016 regelmäßig von internationalen und türkischen Menschenrechtsorganisationen. So berichtete Amnesty International am 24.7.2016, glaubwürdige Belege für Folter in offiziellen und inoffiziellen Haftzentren (wie Sporthallen) gesammelt zu haben (AI 24.7.2016). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (IHD) berichtete am 19.10.2016, wonach in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 rund 350 Personen in Polizeihaft bzw. Gefängnissen und weitere 124 an anderen Orten gefoltert oder misshandelt wurden (TM 19.10.2016). Der türkische Justizminister, Bekir Bozda?, wies am 23.10.2016 die Foltervorwürfe rigoros zurück und verlangte Beweise für die, seiner Meinung nach, falschen und ungerechten Anschuldigungen (MoJ o.D., vgl. HDN 25.10.2016).Der türkische Justizminister, Bekir Bozda?, wies am 23.10.2016 die Foltervorwürfe rigoros zurück und verlangte Beweise für die, seiner Meinung nach, falschen und ungerechten Anschuldigungen (MoJ o.D., vergleiche HDN 25.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.7.2016): Turkey: Independent monitors must be allowed to access detainees amid torture allegations, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2016/07/turkey-independent-monitors-must-be-allowed-to-access-detainees-amid-torture-allegations/, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (7.10.2016): Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey [CommDH
(2016)35], https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2942452&SecMode=1&DocId=2386132&Usage=2, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (25.10.2016): Human Rights Watch says state of emergency gives Turkey ‘blank check’ to mistreat suspects, http://www.hurriyetdailynews.com/human-rights-watch-says-state-of-emergency-gives-turkey-blank-check-to-mistreat-suspects.aspx?pageID=238&nID=105338&NewsCatID=339, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (24.10.2016): A Blank Check - Turkey’s Post-Coup Suspension of Safeguards Against Torture, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/turkey1016_web.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung MoJ - Ministry of Justice (o.D.): Bozda?: "There is no ill-treatment and torture in penal institutions in Turkey.”, http://www.adalet.gov.tr/bozdag-twitter, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung TM – Turkish Minute (19.10.2016): IHD: 40,573 rights violations, 1,481 dead in 9 months in Turkey, https://www.turkishminute.com/2016/10/19/ihd-40573-rights-violations-1481-dead-9-months-turkey/, Zugriff 27.10.2016 Kurzinformationen vom 18.10.2016, Menschenrechtskommissar des Europarates zu den Folgen des Ausnahmezustandes Am 7.10.2016 veröffentlichte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, ein Memorandum zu den Folgewirkungen der in der Türkei im Rahmen des Ausnahmezustandes gesetzten Maßnahmen für die Menschenrechtslage. Muižnieks bedauerte die Verlängerung des Ausnahmezustandes um weitere 90 Tage. Er forderte die türkischen Behörden dazu auf, sofort damit zu beginnen, die Notstandsdekrete zurückzunehmen, beginnend mit jenen Bestimmungen, die den höchsten Grad an Willkür in ihrer Anwendung erlauben und am weitesten von der üblichen Rechtssicherheit abweichen (CoE-CommDH 7.10.2016). Laut Muižnieks führten die Maßnahmen in ihrer Anwendung zu einem hohen Grad an Willkür im Hinblick auf die zahlreichen Festnahmen und Amtsenthebungen. Dabei kritisierte Muiznieks den erschwerten Zugang für Festgenommene zur Rechtsbeihilfe oder die durch die Verhängung des Ausnahmezustands mögliche Untersuchungshaft von bis zu 30 Tagen. Mehr Transparenz sei bei der Prüfung von Mitgliedschaften in Terrororganisationen notwendig, so der Menschenrechtskommissar in seinem Bericht. Verdächtige sollten zumindest über Beweise gegen sie informiert werden. Weiterhin forderte Muiznieks den sofortigen Stopp von Schließungen privater Unternehmen, wie etwa Medienhäuser, sowie von deren Enteignung aufgrund einer einfachen Verwaltungsentscheidung (FNS 10.2016). Der Menschenrechtskommissar stellte überdies fest, dass die Bereitschaft der Gülen-Bewegung Gewalt anzuwenden, was eine Grundvoraussetzung für die Definition von Terrorismus ist, bis zum Tage des Putschversuches für die türkische Öffentlichkeit nicht augenscheinlich war. Bislang besteht kein endgültiges Rechtsurteil seitens des Kassationsgerichtses, dass die Gülen-Bewegung eine terroristische Organisation ist. Dies ist jedoch ein entscheidender Rechtsakt innerhalb des türkischen Rechtssystems. Muižnieks betonte die notwendige Unterscheidung bei der Kriminalisierung der Mitgliedschaft und der Unterstützung der Organisation zwischen jenen, die in illegale Handlungen verwickelt sind und jenen, welche Sympathisanten, Unterstützer oder Mitglieder sind, ohne etwas über die Bereitschaft zur Gewaltbeteiligung zu wissen. Eine bloße Mitgliedschaft in, oder Kontakte zu einer Organisation, selbst wenn diese mit der Gülen-Bewegung in Verbindung steht, reicht nicht für eine strafrechtliche Verantwortung aus. Der Hochkommissar forderte die Behörden in diesem Zusammenhang auch dazu auf, dass Anklagen wegen Terrorismus nicht rückwirkend auf Handlungen angewendet werden, die vor dem 15.7.2016 als legal galten (CoE-CommDH 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (7.10.2016): Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey [CommDH
(2016)35], https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2942452&SecMode=1&DocId=2386132&Usage=2, Zugriff 18.10.2016 -Strichaufzählung FNS - Friedrich Naumann Stiftung (10.2016): TÜRKEI BULLETIN 19/16, Berichtszeitraum: 01.-
- Oktober 2016, https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/626, Zugriff 18.10.2016 Kurzinformationen vom 14.9.2016, UN Hochkommissar zur Menschenrechtslage im Südosten Anlässlich der Sitzung des UN-Menschenrechtsrates am 13.9.2016 stellte der UN Hochkommissar für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, fest, dass die Sorge um die Menschenrechte im Südosten der Türkei weiterhin akut ist. Einlangende Berichte an den Hochkommissar sprachen von andauernden Verletzungen des internationalen Rechts sowie der Menschrechte, u.a. dem Tod von Zivilisten, außergerichtlichen Tötungen, Massenumsiedelungen und der Zerstörung von Städten und Dörfern. Der Hochkommissar kritisierte, dass dem Hochkommissariat trotz der Kooperation mit der Türkei, der Zugang zur Region zwecks einer umfassenden, unabhängigen Beurteilung der Lage, verweigert wurde (OHCHR 13.9.2016). Wenn der Zugang verweigert wird, müsse man laut Hochkommissar vom Schlimmsten ausgehen (NZZ 13.9.2016). Deshalb wurde eine temporäre Monitoring-Einheit in Genf eingerichtet, um dem Menschenrechtsrat auch weiterhin zu berichten (OHCHR 13.9.2016, vgl. NZZ 13.9.2016).Anlässlich der Sitzung des UN-Menschenrechtsrates am 13.9.2016 stellte der UN Hochkommissar für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, fest, dass die Sorge um die Menschenrechte im Südosten der Türkei weiterhin akut ist. Einlangende Berichte an den Hochkommissar sprachen von andauernden Verletzungen des internationalen Rechts sowie der Menschrechte, u.a. dem Tod von Zivilisten, außergerichtlichen Tötungen, Massenumsiedelungen und der Zerstörung von Städten und Dörfern. Der Hochkommissar kritisierte, dass dem Hochkommissariat trotz der Kooperation mit der Türkei, der Zugang zur Region zwecks einer umfassenden, unabhängigen Beurteilung der Lage, verweigert wurde (OHCHR 13.9.2016). Wenn der Zugang verweigert wird, müsse man laut Hochkommissar vom Schlimmsten ausgehen (NZZ 13.9.2016). Deshalb wurde eine temporäre Monitoring-Einheit in Genf eingerichtet, um dem Menschenrechtsrat auch weiterhin zu berichten (OHCHR 13.9.2016, vergleiche NZZ 13.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (13.9.2016): Uno kritisiert zunehmende Behinderung von Beobachtern, http://www.nzz.ch/international/menschenrechte-weltweit-uno-kritisiert-zunehmende-behinderung-von-beobachtern-ld.116444, Zugriff 14.9.2016 -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (13.9.2016): Opening Statement by Zeid Ra'ad Al Hussein, United Nations High Commissioner for Human Rights, at the 33rd session of the Human Rights Council, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=20474&LangID=E, Zugriff 14.9.2016 Kurzinformationen vom 6.9.2016, Massenentlassungen im öffentlichen Dienst Auf Basis eines Dekrets vom 1.9.2016 wurden 50.589 Beamten wegen ihrer angeblichen Verbindung zur sog. Gülen-Bewegung entlassen. Einspruch bei Gericht ist nicht möglich. Eine Abstimmung im Parlament über diese Dekret soll später erfolgen: Per Dekret waren am
- August bereits 5.500 Beamte entlassen worden. Somit wurden bisher mindestens 56.000 Bedienstete gekündigt. Anderen Zählungen in türkischen Medien zufolge haben seit dem Putsch rund 86.000 Personen ihre Posten verloren. Die mit Abstand meisten Entlassungen gab es im Bildungsministerium. Vom jüngsten Dekret waren auch nochmals 8.000 Polizisten betroffen. Beim Militär wurden bisher 4.451 Soldaten gekündigt, 151 von ihnen hatten einen Generalsrang (Standard 2.9.2016, vgl. DTJ 2.9.2016). Unter den Entlassenen sind u.a. auch rund 1.500 Mitarbeiter der türkischen Religionsbehörde Diyanet sowieAuf Basis eines Dekrets vom 1.9.2016 wurden 50.589 Beamten wegen ihrer angeblichen Verbindung zur sog. Gülen-Bewegung entlassen. Einspruch bei Gericht ist nicht möglich. Eine Abstimmung im Parlament über diese Dekret soll später erfolgen: Per Dekret waren am
- August bereits 5.500 Beamte entlassen worden. Somit wurden bisher mindestens 56.000 Bedienstete gekündigt. Anderen Zählungen in türkischen Medien zufolge haben seit dem Putsch rund 86.000 Personen ihre Posten verloren. Die mit Abstand meisten Entlassungen gab es im Bildungsministerium. Vom jüngsten Dekret waren auch nochmals 8.000 Polizisten betroffen. Beim Militär wurden bisher 4.451 Soldaten gekündigt, 151 von ihnen hatten einen Generalsrang (Standard 2.9.2016, vergleiche DTJ 2.9.2016). Unter den Entlassenen sind u.a. auch rund 1.500 Mitarbeiter der türkischen Religionsbehörde Diyanet sowie 2.346 Akademiker an Universitäten (HDN 2.9.2016). Am 4.9.2016 kündigte der türkische Regierungschef, Binali Y?ld?r?m, zudem an, dass 14.000 Lehrer im Osten und Südosten des Landes suspendiert werden, weil sie verdächtigt werden, Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu haben. Wie viele über derartige Verbindungen verfügen, werden laut Y?ld?r?m nachfolgende Untersuchungen ergeben (HDN 5.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung Der Standard (2.9.2016): Rekordsäuberung gegen türkische Beamte, http://derstandard.at/2000043764897/Rekordsaeuberung-gegen-tuerkische-Beamte, Zugriff 6.9.2016 -Strichaufzählung DTJ – Deutsch Türkisches Journal (2.9.2016): Neue Säuberungswelle in der Türkei: Erdo?an entlässt per Dekret weitere 50 000 Staatsbedienstete, http://dtj-online.de/neue-saeuberungswelle-in-der-turkei-erdogan-entlaesst-per-dekret-weitere-50-000-staatsbedienstete-78693, Zugriff 6.9.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (2.9.2016): Thousands of public employees sacked with latest decree in Turkey, http://www.hurriyetdailynews.com/thousands-of-public-employees-sacked-with-latest-decree-in-turkey.aspx?pageID=238&nID=103497&NewsCatID=341, Zugriff 6.9.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (5.9.2016): 14,000 teachers to be suspended over suspected PKK links: PM Y?ld?r?m, http://www.hurriyetdailynews.com/14000-teachers-to-be-suspended-over-suspected-pkk-links-pm-yildirim-.aspx?pageID=238&nID=103574&NewsCatID=341, Zugriff 6.9.2016 Kurzinformationen vom 22.8.2016, Selbstmordattentat in Gaziantep Am 20.8.2016 riss ein Selbstmordanschlag auf eine kurdische Hochzeit in Gaziantep mehr als 50 Menschen in den Tod. Nach drei Anschlägen der PKK in den Tagen zuvor wurde dieser seitens der Regierung dem sog. Islamischen Staat (IS) zugerechnet (Standard 22.8.2016). Laut der prokurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) habe es sich um die Hochzeit eines ihrer Parteimitglieder gehandelt; deshalb seien viele HDP-Anhänger unter den Opfern (tagesschau.de 21.8.2016a). Mahmut To?rul, lokaler Parlamentarier der HDP, sagte, dass die Hochzeitsgäste größtenteils Unterstützer der HDP gewesen seien, weshalb der Anschlag nicht zufällig, sondern als Racheakt an den Kurden zu betrachten sei (Guardian 22.8.2016). Die Hinterbliebenen der Opfer machten den türkischen Staatspräsidenten Erdo?an mitverantwortlich für den Anschlag. In einer Erklärung warf die HDP der Regierung vor, sie habe Warnungen vor Terroranschlägen durch den sog. IS ignoriert. Vielmehr habe die Regierungspartei AKP tatenlos zugesehen, wie sich die Terrormiliz IS gerade in der grenznahen Stadt Gaziantep ausgebreitet hat. Präsident Erdo?an interpretierte das Selbstmordattentat völlig anders. Er vermutete zwar auch, dass der sog. IS dahinter steckt. Aber er zog gleichzeitig eine Verbindung zur kurdischen PKK und zur Gülen-Bewegung, die für den Putschversuch vom
- Juli verantwortlich gemacht wird (tagesschau.de 21.8.2016b). Quellen: -Strichaufzählung Der Standard (22.8.2016): Anschlag auf Kurdenhochzeit: Ein Kind als Attentäter, http://derstandard.at/2000043149810/Anschlahgg-auf-Kurdenhohzeit-Ein-Kind-als-Attentaeter, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung tagesschau.de (21.8.2016a): Türkei beschuldigt IS - und andere Terroristen, http://www.tagesschau.de/ausland/gaziantep-111.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung tagesschau.de (21.8.2016b): Zwischen Trauer und Wut, https://www.tagesschau.de/ausland/gaziantep-115.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung The Guardian (22.8.2016): Erdo?an blames Isis for suspected suicide attack at wedding in Turkey, https://www.theguardian.com/world/2016/aug/20/several-dead-in-suspected-terrorist-blast-at-wedding-in-turkey, Zugriff 22.8.2016 Kurzinformationen vom 4.8.2016, Verfolgung von Gülen-Anhängern im In- und Ausland Laut Ministerpräsident Binali Y?ld?r?m wurden (Stand 2.8.2016) 35 Gesundheitseinrichtungen, 1.045 Bildungsinstitutionen, 104 Stiftungen, 1.125 Vereine, 15 Universitäten sowie 29 Gewerkschaften geschlossen, weil sie angeblich Verbindungen zur Gülen-Bewegung hatten, die in der Türkei als Terrororganisation gilt und für den Putschversuch vom 15.7.2016 verantwortlich gemacht wird (HDN 2.8.2016a). Am 2.8.2016 übermittelte die Türkei laut Bekir Bozda? ein zweites Ansuchen an die USA, den in Pennsylvania lebenden Fetullah Gülen festzunehmen und auszuliefern (AA 2.8.2016). Der Parlamentspräsident Ibrahim Kahraman forderte am 2.8.2016, es müsse auch weltweit gegen Aktivitäten der Gülen-Bewegung vorgegangen werden. Außerdem müsse die Bewegung in den Ländern, in denen sie aktiv sei, zur Terrororganisation erklärt werden (DTJ 2.8.2016). Die türkische Regierung hat Deutschland aufgefordert, türkische Anhänger des Predigers Fetullah Gülen auszuliefern. Konkret bezog sich der türkische Außenminister Mevlüt Çavu?o?lu auf Richter und Staatsanwälte, die in Deutschland leben und Gülen unterstützen würden (TS 28.7.2016). In europäischen Ländern ist dazu aufgerufen worden Gülen-Anhänger den türkischen Behörden zu melden. Postings auf Facebook zu diesem Zweck weisen auf eine Hotline in Ankara und Kontakt zu türkischen Sicherheitsbehörden hin (Kurier 20.7.2016). Anhänger und Verbände der Regierungspartei AKP riefen in Deutschland zur Denunziation von Gülen-Anhängern auf (heute.de 24.7.2016). In Schweden riefen AKP-Anhänger auf ihrer Facebook-Seite dazu auf, Individuen, Organisationen und Institutionen zu melden, die die Gülen-Bewegung unterstützen oder finanzieren. Hierfür wurde eine eigene Telefon-Hotline eingerichtet (RS 22.7.2016) In Schweden verlautbarte am 3.8.2016 die Migrationsbehörde (Migrationsverket) ihren Beschluss vom 18.7.2016, wonach Asylwerber mit Verbindungen zur Opposition des gescheiterten Putsches bis auf weiteres nicht in die Türkei abgeschoben werden. Das Abschiebeverbot gilt auch für andere Personen, die an glaubwürdigen politischoppositionellen Aktivitäten beteiligt waren (The Local 3.8.2016, vgl. US News 3.8.2016).In Schweden verlautbarte am 3.8.2016 die Migrationsbehörde (Migrationsverket) ihren Beschluss vom 18.7.2016, wonach Asylwerber mit Verbindungen zur Opposition des gescheiterten Putsches bis auf weiteres nicht in die Türkei abgeschoben werden. Das Abschiebeverbot gilt auch für andere Personen, die an glaubwürdigen politischoppositionellen Aktivitäten beteiligt waren (The Local 3.8.2016, vergleiche US News 3.8.2016). Nach der Kritik von EU und USA am Vorgehen Ankaras gegen mutmaßliche Unterstützer des vereitelten Putschversuchs hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an dem Westen, insbesondere den USA und der EU, Unterstützung von Terror und Putschisten vorgeworfen (Standard 2.8.2016, Guardian 2.8.2016, HDN 2.8.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA – Anadolu Agency (2.8.2016): Turkey again requests US to arrest Fetullah Gulen, http://aa.com.tr/en/politics/turkey-again-requests-us-to-arrest-fetullah-gulen/620072, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung Der Standard (2.8.2016): Erdo?an wirft Westen vor, Terrorismus zu unterstützen, http://derstandard.at/2000042161164/Erdogan-wirft-Westen-vor-Terrorismus-zu-unterstuetzen?ref=rec, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung DTJ - Deutsch Türkisches Journal (2.8.2016): Erdo?an fordert Ausland auf, Gülen-Bewegung zu bekämpfen, http://dtj-online.de/erdogan-fordert-ausland-auf-gulen-bewegung-zu-bekaempfen-77971, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (2.8.2016a): Coup plotters are not Kemalists: PM Y?ld?r?m, http://www.hurriyetdailynews.com/coup-plotters-are-not-kemalists-pm-yildirim.aspx?pageID=238&nID=102400&NewsCatID=338, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (2.8.2016b): West stands by coup, terrorists: President Erdo?an, http://www.hurriyetdailynews.com/west-stands-by-coup-terrorists-president-erdogan-.aspx?PageID=238&NID=102395&NewsCatID=338, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung heute.de (24.7.2016): Im Visier Ankaras: Gülen-Anhänger in Deutschland, http://www.heute.de/guelen-anhaenger-in-deutschland-bekommen-folgen-des-putschversuchs-in-tuerkei-zu-spueren-44526408.html, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung Kurier (20.7.2016): Türken in Europa rufen dazu auf, Erdogan-Gegner zu melden, http://kurier.at/politik/inland/tuerken-in-europa-rufen-dazu-auf-erdogan-gegner-zu-melden/210.832.693, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung RS – Radio Sweden (22.7.2016): Turkey trying to track down Gülen supporters in Sweden, http://sverigesradio.se/sida/artikel.aspx?programid=2054&artikel=6480045, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung The Guardian (2.8.2016): The west is supporting terrorism against Turkey, claims Erdo?an, https://www.theguardian.com/world/2016/aug/02/the-west-is-supporting-terrorism-against-turkey-claims-erdogan, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung The Local (3.8.2016): Sweden delays sending back Erdogan dissenters, http://www.thelocal.se/20160803/sweden-wont-send-erdogan-opposers-back-to-turkey, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung TS – tagesschau.de (28.7.2016): Deutschland soll Gülen-Anhänger ausliefern, http://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-guelen-anhaenger-auslieferung-101.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung US News (3.8.2016): Sweden won't return people linked to failed Turkey coup, http://www.usnews.com/news/world/articles/2016-08-03/sweden-wont-return-people-linked-to-failed-turkey-coup, Zugriff 4.8.2016 Kurzinformationen vom 2.8.2016, Vorgehen gegen Journalisten und Medien Die türkischen Behörden kündigten Ende Juli 2016 die Schließung von 131 Medien, darunter drei Nachrichtenagenturen, 16 Fernsehkanäle, 23 Radiostationen, 45 Zeitungen, 15 Magazine sowie 29 Verlagshäuser, an (BBC 28.7.2016, vgl. JiT 28.7.2018).Die türkischen Behörden kündigten Ende Juli 2016 die Schließung von 131 Medien, darunter drei Nachrichtenagenturen, 16 Fernsehkanäle, 23 Radiostationen, 45 Zeitungen, 15 Magazine sowie 29 Verlagshäuser, an (BBC 28.7.2016, vergleiche JiT 28.7.2018). Medienberichten zufolge sind am 25.7.2016 Haftbefehle gegen 42 Journalisten erlassen worden. Tags drauf wurden Haftbefehle gegen weitere 47 Journalisten erlassen, die in der Vergangenheit für die Gülen-nahe Zeitung "Zaman" gearbeitet haben. (DTJ 28.7.2016, vgl. FNS 1.8.2018). Überdies wurden 300 Angestellte der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt (TRT) sowie 29 der Medienaufsichtsbehörde (RTÜK) ihrer Posten enthoben (FNS 1.8.2018). Die internationale Journalistenföderation sprach mit Stand 1.8.2016 von 60 tatsächlichen Festnahmen. Besorgnis erregte insbesondere der Umstand, dass eine Kommunikation mit den Inhaftierten kaum oder gar nicht möglich war. Das Verlassen des Landes blieb für Journalisten durch die steigende Überwachung an der Grenze und die Nichtigerklärung von Journalistenpässen schwierig (IFJ/EFJ 1.8.2016).Medienberichten zufolge sind am 25.7.2016 Haftbefehle gegen 42 Journalisten erlassen worden. Tags drauf wurden Haftbefehle gegen weitere 47 Journalisten erlassen, die in der Vergangenheit für die Gülen-nahe Zeitung "Zaman" gearbeitet haben. (DTJ 28.7.2016, vergleiche FNS 1.8.2018). Überdies wurden 300 Angestellte der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt (TRT) sowie 29 der Medienaufsichtsbehörde (RTÜK) ihrer Posten enthoben (FNS 1.8.2018). Die internationale Journalistenföderation sprach mit Stand 1.8.2016 von 60 tatsächlichen Festnahmen. Besorgnis erregte insbesondere der Umstand, dass eine Kommunikation mit den Inhaftierten kaum oder gar nicht möglich war. Das Verlassen des Landes blieb für Journalisten durch die steigende Überwachung an der Grenze und die Nichtigerklärung von Journalistenpässen schwierig (IFJ/EFJ 1.8.2016). Der UN-Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit, David Kaye, und die OSZE-Repräsentantin für Medienfreiheit, Dunja Mijatovi?, zeigten sich angesichts der Maßnahmen der türkischen Behörden alarmiert und verurteilten das scharfe Vorgehen der türkischen Regierung gegen Journalisten und Medien. Sie forderten die Regierung dazu auf ihre Entscheidungen zu überdenken und ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Medienfreiheit zu bekräftigen (OSCE 28.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (28.7.2016): Turkey coup attempt: More than 130 media outlets shut, http://www.bbc.com/news/world-europe-36910556, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung DTJ – Deutsch Türkisches Journal (28.7.2016): Türkei: Regierung versetzt Dutzenden kritischen Medien den Todesstoß, http://dtj-online.de/tuerkei-regierung-versetzt-dutzenden-kritischen-medien-den-todesstoss-77779, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung FNS – Friedrich Naumann Stiftung (1.8.2016): TÜRKEI BULLETIN 14/16, Berichtszeitraum: 15.-
- Juli 2016, https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/603, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung IFJ/EFJ - International Federation of Journalists (1.8.2016): Turkey: Turkish journalists from former Zaman Media Group ask IFJ/EFJ for assistance during climate of fear, http://www.ifj.org/nc/news-single-view/backpid/1/article/turkey-turkish-journalists-from-former-zaman-media-group-ask-ifjefj-for-assistance-during-climate/, Zugirff 2.8.2016 -Strichaufzählung JiT – James in Turkey (28.7.2016): Turkey coup attempt: More than 130 media outlets shut, http://www.jamesinturkey.com/the-newspapers-and-tv-channels-that-are-no-more/, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (28.7.2016): UN Special Rapporteur and OSCE Representative on Freedom of the Media deplore crackdown on journalists and media outlets in Turkey, http://www.osce.org/fom/256836, Zugriff 2.8.2016 Kurzinformationen vom 27.7.2016, Umstrukturierungen und Massenentlassungen in der Justiz Bereits am 1.7.2016 ratifizierte das türkische Parlament ein Gesetz zur Umstrukturierung zweier Höchstgerichte, nämlich des Staatsrates, der vor allem für die Verwaltungskontrolle zuständig ist, und des Kassationsgerichtes, auch Oberstes Appellationsgericht genannt, als Letztinstanz in Zivil- und Strafverfahren. Vorgesehen sind die Reduzierung der Kammern und von deren Mitgliedern, sowie vorab die Entlassung sämtlicher Richter der beiden obersten Gerichte mit Ausnahme der Gerichtspräsidenten, deren Stellvertreter und der Generalstaatsanwälte. Für die Neubesetzung der Gerichte ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) zuständig. Im Falle des Staatsrats wird ein Viertel der Richter vom Staatspräsidenten bestimmt (AA 1.7.2016, vgl. FNS 30.6.2016, Standard 2.7.2016). Politische Beobachter kritisieren, der HSYK sei fest in Regierungshand und die größte Oppositionspartei, die kemalistisch-sozialdemokratische CHP, legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein (FNS 30.6.2016, vgl. Standard 2.7.2016). Auch der Vorsitzende der Richtergewerkschaft YARSAV, Mustafa Karada?, kritisierte, dass die Regierung die Justiz unter Kontrolle bringen wolle. Die Justizreform sei zudem verfassungswidrig (Standard 2.7.2016).Bereits am 1.7.2016 ratifizierte das türkische Parlament ein Gesetz zur Umstrukturierung zweier Höchstgerichte, nämlich des Staatsrates, der vor allem für die Verwaltungskontrolle zuständig ist, und des Kassationsgerichtes, auch Oberstes Appellationsgericht genannt, als Letztinstanz in Zivil- und Strafverfahren. Vorgesehen sind die Reduzierung der Kammern und von deren Mitgliedern, sowie vorab die Entlassung sämtlicher Richter der beiden obersten Gerichte mit Ausnahme der Gerichtspräsidenten, deren Stellvertreter und der Generalstaatsanwälte. Für die Neubesetzung der Gerichte ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) zuständig. Im Falle des Staatsrats wird ein Viertel der Richter vom Staatspräsidenten bestimmt (AA 1.7.2016, vergleiche FNS 30.6.2016, Standard 2.7.2016). Politische Beobachter kritisieren, der HSYK sei fest in Regierungshand und die größte Oppositionspartei, die kemalistisch-sozialdemokratische CHP, legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein (FNS 30.6.2016, vergleiche Standard 2.7.2016). Auch der Vorsitzende der Richtergewerkschaft YARSAV, Mustafa Karada?, kritisierte, dass die Regierung die Justiz unter Kontrolle bringen wolle. Die Justizreform sei zudem verfassungswidrig (Standard 2.7.2016). Bereits zuvor war es zu weitreichenden personellen Umstrukturierungen in der Justiz gekommen. Am 5.6.2016 ordnete der HSYK die Versetzung von 3.750 Richtern und Staatsanwälten an, wobei jene die im Sinne der Regierung Urteile gefällt hatten, befördert, andere hingegen degradiert wurden (Al-Monitor 14.6.2016, vgl. HDN 7.6.2016).Bereits zuvor war es zu weitreichenden personellen Umstrukturierungen in der Justiz gekommen. Am 5.6.2016 ordnete der HSYK die Versetzung von 3.750 Richtern und Staatsanwälten an, wobei jene die im Sinne der Regierung Urteile gefällt hatten, befördert, andere hingegen degradiert wurden (Al-Monitor 14.6.2016, vergleiche HDN 7.6.2016). Am 16.7.2016, dem Tag nach dem gescheiterten Putschversuch, wurden gegen 2.745 Richter und Staatsanwälte Haftbefehle erlassen, unmittelbar nachdem ihre Suspendierung durch den HSYK angeordnet worden war. Ihnen werden Verbindungen zur sog. Gülen-Bewegung, die laut türkischer Regierung hinter dem Putschversuch steht, unterstellt. Unter den Verhafteten befinden sich auch zwei Richter des Verfassungsgerichtes und insgesamt 58 Richter des Staatsrates. Gegen 140 Richter des Obersten Appellationsgerichtes wurden Haftbefehle erlassen und elf von ihnen festgenommen (HDN 16.7.2016). Mustafa Karada?, Vorsitzender der Richtergewerkschaft, gab an, dass einige der betroffenen Richter und Staatsanwälte mit Sicherheit nichts mit den Strukturen der Gülen-Bewegung zu tun hätten (Birgün 20.7.2016). Laut Plan des Justizministeriums sollen im August 2016 über 5.110 neue Richter und Staatsanwälte, vorwiegend Absolventen des Gerichtsjahres sowie Richteranwärter und Kandidaten für das Amt des Staatsanwaltes, angelobt werden, um die entstandenen Lücken zu schließen (HDN 26.7.2016). Am 25.7.2016 beschloss der HSYK unter Anwesenheit von 17 seiner 22 Mitglieder unter Vorsitz von Justizminister Bekir Bozda? die Ernennung von 267 neuen Richtern des Obersten Appelationsgerichtes und 75 Mitgliedern des Staatsrates. Zwei Tage zuvor hatte Staatspräsident Erdo?an eine entsprechende Gesetzesvorlage gebilligt, welche u.a. das Gesetz über den Staatsrat abänderte. Zwischenzeitlich entschied die Generalversammlung des HSYK fünf ihrer 22 Mitglieder auszuschließen, weil gegen sie seitens der Generalstaatsanwaltschaft Ankara ein Haftbefehl vorlag (HDN 25.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Anadolu Agency (1.7.2016): Turkish parliament ratifies restructure to high courts, http://aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-ratifies-restructure-to-high-courts/600914, Zugriff 26.7.2016 -Strichaufzählung Al-Monitor (14.6.2016): Massive reshuffle of judges, prosecutors is new blow to Turkish judiciary, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/06/turkey-judicial-independence-took-severe-blow.html, Zugriff 27.7.2016 -Strichaufzählung Birgün (20.7.2016): A pressing common concern in Turkey: Is there a witch-hunt?Birgün (20.7.2016): A pressing common concern in Turkey: römisch eins s there a witch-hunt? http://www.birgun.net/haber-detay/a-pressing-common-concern-in-turkey-is-there-a-witch-hunt-120817.html, Zugriff 27.7.2016 -Strichaufzählung Der Standard (2.7.2016): Richterbund: Türkische Justizreform verfassungswidrig, http://derstandard.at/2000040280773/Richterbund-Tuerkische-Justizreform-verfassungswidrig?ref=rec, 27.7.2016 -Strichaufzählung FNS – Friedrich Naumann Stiftung (30.6.2016): FNS TÜRKEI BULLETIN 12/16 Berichtszeitraum: 15.-
- Juni 2016, https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/596, Zugriff 27.7.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (26.7.2016): Turkish Justice Ministry plans to appoint 5,110 new judges and prosecutors in August, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-justice-ministry-plans-to-appoint-5110-new-judges-and-prosecutors-in-august.aspx?pageID=238&nID=102111&NewsCatID=338, Zugriff 27.7.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2016): 342 new members appointed to top judicial bodies, http://www.hurriyetdailynews.com/342-new-members-appointed-to-top-judicial-bodies.aspx?pageID=238&nID=102058&NewsCatID=341, Zugriff 26.7.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (16.7.2016): Coup attempt shakes up Turkish judiciary with big shift, detentions reported, http://www.hurriyetdailynews.com/coup-attempt-shakes-up-turkish-judiciary-with-big-shift.aspx?pageID=238&nID=101692&NewsCatID=341, Zugriff 27.7.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (7.6.2016): Turkish gov’t shakes up judiciary with decree shifting more than 3,700 judges, prosecutors, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-govt-shakes-up-judiciary-with-decree-shifting-more-than-3700-judges-prosecutors.aspx?pageID=238&nID=100164&NewsCatID=338, Zugriff 27.7.2016 Kurzinformationen vom 25.7.2016, Ausnahmezustand, Massenentlassungen, Festnahme von Journalisten, Ausreiseverbote Der Ausnahmezustand trat am 21.7.2016 mit der Veröffentlichung im Amtsanzeiger landesweit in Kraft. Unter dem Ausnahmezustand, der vorerst 90 Tage gilt, kann Staatspräsident Erdo?an weitgehend per Dekret regieren. Seine Erlasse haben nun Gesetzeskraft und treten mit der Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Noch am selben Tag müssen sie dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden. Dort verfügt die Regierungspartei AKP über eine absolute Mehrheit. Gegen die Dekrete kann nicht vor dem Verfassungsgericht vorgegangen werden. Während des Ausnahmezustands können nach Artikel 15, Grundrechte eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Auch dürfen Maßnahmen ergriffen werden, die von den Garantien in der Verfassung abweichen. Voraussetzung ist allerdings, dass Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht verletzt werden. Unverletzlich bleibt das Recht auf Leben. Niemand darf zudem gezwungen werden, seine Religionszugehörigkeit, sein Gewissen, seine Gedanken oder seine Meinung zu offenbaren, oder deswegen bestraft werden. Strafen dürfen nicht rückwirkend verhängt werden. Auch im Ausnahmezustand gilt die Unschuldsvermutung (DTJ 21.7.2016). Der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, machte unter Zitierung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) klar, wonach jegliche Beeinträchtigung von Rechten der Situation angemessen sein muss, und dass unter keinen Umständen von Artikel 2: das Recht auf Leben, Artikel 3: das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung und Artikel 7: keine Bestrafung jenseits des Gesetzes, abgewichen werden darf. Opfer von Verletzungen der Menschenrechtskonvention durch die Türkei, infolge der verabschiedeten Maßnahmen unter dem Ausnahmezustand, hätten laut Jagland weiterhin das Recht, den EGMR anzurufen (CoE 25.7.2016). Unter dem Ausnahmezustand in der Türkei hat Präsident Recep Erdogan in seinem ersten Dekret die Schließung von mehr als 2.300 Schulen und anderen Einrichtungen mit mutmaßlichen Gülen-Verbindungen verfügt. Darunter sind 1.043 private und 1.229 gemeinnützige Einrichtungen, sowie 19 Gewerkschaften, 15 Universitäten und 35 medizinische Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser. Außerdem können Verdächtige mit dem Erlass ab sofort statt vier in bestimmten Fällen 30 Tage in Polizeigewahrsam gehalten werden, bis sie einem Haftrichter vorgeführt werden müssen. Laut Erdo?an sei die Zahl der Festnahmen seit dem Putschversuch auf 13.165 gestiegen. Bei ihnen handle es sich um 8.838 Soldaten, 1.485 Polizisten, 2.101 Richter und Staatsanwälte, 52 Behördenleiter und 689 weitere Zivilisten. 5.862 der Verdächtigen seien in Untersuchungshaft genommen worden, darunter 1.559 Richter und Staatsanwälte sowie 123 Generäle. Rund 11.000 Reisepässe vor allem von Staatsbediensteten wurden für ungültig erklärt. An den Flughäfen müssen Staatsbedienstete nun eine Bescheinigung ihrer Behörde vorlegen, in der steht, dass ihrer Ausreise nichts im Wege steht. Das gilt auch für Ehepartner und Kinder (WZ 24.7.2016; vgl. Spiegel online 23.7.2016). 60.000 öffentlich Bedienstete – Soldaten Polizisten, Richter, Beamte und Lehrer - wurden mittlerweile suspendiert (Guardian 22.7.2016; vgl. Standard 25.7.2016).5.862 der Verdächtigen seien in Untersuchungshaft genommen worden, darunter 1.559 Richter und Staatsanwälte sowie 123 Generäle. Rund 11.000 Reisepässe vor allem von Staatsbediensteten wurden für ungültig erklärt. An den Flughäfen müssen Staatsbedienstete nun eine Bescheinigung ihrer Behörde vorlegen, in der steht, dass ihrer Ausreise nichts im Wege steht. Das gilt auch für Ehepartner und Kinder (WZ 24.7.2016; vergleiche Spiegel online 23.7.2016). 60.000 öffentlich Bedienstete – Soldaten Polizisten, Richter, Beamte und Lehrer - wurden mittlerweile suspendiert (Guardian 22.7.2016; vergleiche Standard 25.7.2016). Als Teil der Untersuchungen gegen die Gülen-Bewegung wurde am 25.7.2016 gegen 42 Journalisten ein Haftbefehl erlassen, von denen bislang 14 festgenommen wurden (HDN 25.7.2016a, vgl. Standard 25.7.2016). Außenminister Mevlüt Çavu?o?lu kündigte am 25.7.2016 Untersuchungen gegen vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung innerhalb des Ministeriums an. Auch Entlassungen von Botschaftern stünden noch bevor (HDN 25.7.2016b).Als Teil der Untersuchungen gegen die Gülen-Bewegung wurde am 25.7.2016 gegen 42 Journalisten ein Haftbefehl erlassen, von denen bislang 14 festgenommen wurden (HDN 25.7.2016a, vergleiche Standard 25.7.2016). Außenminister Mevlüt Çavu?o?lu kündigte am 25.7.2016 Untersuchungen gegen vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung innerhalb des Ministeriums an. Auch Entlassungen von Botschaftern stünden noch bevor (HDN 25.7.2016b). Quellen: -Strichaufzählung CoE – Council of Europe, Human Rights Europe (25.7.2016): Thorbjørn Jagland: Council of Europe focussed on protecting human rights and democracy in Turkey, http://www.humanrightseurope.org/2016/07/thorbjorn-jagland-council-of-europe-focussed-on-protecting-human-rights-and-democracy-in-turkey/, Zugriff 25.7.2016 -Strichaufzählung Der Standard (25.7.2016): 42 Haftbefehle gegen türkische Journalisten nach Putschversuch, http://derstandard.at/2000041743421/Medien-42-Haftbefehle-gegen-Journalisten-nach-Putschversuch, Zugriff 25.7.2016 -Strichaufzählung DTJ - Deutsch Türkisches Journal (21.7.2016): Türkei: Ausnahmezustand in Kraft – das sagt die Verfassung, http://dtj-online.de/turkei-ausnahmezustand-in-kraft-das-sagt-die-verfassung-77612, Zugriff 25.7.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2016a): Detention warrants issued for 42 journalists over failed coup attempt, http://www.hurriyetdailynews.com/detention-warrant-issued-for-42-journalists-in-gulen-investigation.aspx?PageID=238&NID=102033&NewsCatID=341, Zugriff 25.7.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2016b): Foreign Ministry to dismiss ambassador-level diplomats over Gülen links, http://www.hurriyetdailynews.com/foreign-ministry-to-dismiss-ambassador-level-diplomats-over-gulen-links-.aspx?pageID=238&nID=102047&NewsCatID=510, Zugriff 25.7.2016 -Strichaufzählung Spiegel online (23.7.2016): Türkei: Erdogan schließt mehr als 2000 Schulen und gemeinnützige Einrichtungen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-erdogan-schliesst-schulen-einrichtungen-ausreiseverbote-a-1104424.html, Zugriff 25.7.2016 -Strichaufzählung The Guardian (22.7.2016): Turkey state of emergency worries EU as Erdo?an promises 'fresh blood' in military, https://www.theguardian.com/world/2016/jul/22/turkey-state-of-emergency-worries-eu-as-erdogan-promises-fresh-blood-in-military, Zugriff 25.7.2016 -Strichaufzählung WZ – Wiener Zeitung (24.7.2016): Erdogan verschärft Kurs gegen Kritiker, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/833532_Erdogan-verschaerft-Kurs-gegen-Kritiker.html, Zugriff 25.7.2016 Kurzinformationen vom 19.7.2016, Putschversuch und die Folgen In der Nacht vom 15.
- auf den 16.07.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere in Istanbul und Ankara kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.07.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Y?ld?r?m, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl Erdo?ans islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Gegen mehr als 2.400 Richter und Staatsanwälte sollen Haftbefehle vorliegen. Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a, vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden. Dieses Prinzip scheint in der Türkei außer Kraft getreten zu sein (RIV 18.7.2016).In der Nacht vom 15.
- auf den 16.07.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere in Istanbul und Ankara kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.07.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Y?ld?r?m, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl Erdo?ans islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Gegen mehr als 2.400 Richter und Staatsanwälte sollen Haftbefehle vorliegen. Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a, vergleiche HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden. Dieses Prinzip scheint in der Türkei außer Kraft getreten zu sein (RIV 18.7.2016). Staatspräsident Recep Tayyip Erdo?an und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fetullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdo?an und Regierungschef Y?ld?r?m, sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimme (TS 19.7.2016, vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe sei. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 18.7.2016).Staatspräsident Recep Tayyip Erdo?an und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fetullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdo?an und Regierungschef Y?ld?r?m, sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimme (TS 19.7.2016, vergleiche HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe sei. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 18.7.2016). Im Zuge des Putschversuches flüchteten acht türkische Offiziere in einem Militärhubschrauber nach Griechenland. Die Betroffenen suchten dort um politisches Asyl an. Der türkische Außenminister Mevlüt Çavu?o?lu forderte deren Auslieferung. Griechenland entgegnete den türkischen Stellen, dass man zunächst die Anträge auf politisches Asyl prüfen, jedoch den Umstand der Beteiligung an einem Staatsstreich berücksichtigen werde (EurActiv 18.7.2016). Weitere Fluchtbewegungen bzw. Anträge um politisches Asyl im Zuge des versuchten Staatsstreiches sind bislang nicht bekannt. Quellen: -Strichaufzählung Der Standard (18.7.2016): Türkei – Die tadellosen Männer putschten womöglich zu früh, http://derstandard.at/2000041330782/Tuerkei-Die-tadellosen-Maenner-putschen-womoeglich-zu-frueh, Zugriff 19.7.2016 -Strichaufzählung EurActiv.de (18.7.2016): Griechenland in der Zwickmühle: Wie weiter mit den geflohenen Putschisten? https://www.euractiv.de/section/eu-aussenpolitik/news/griechenland-in-der-zwickmuehle-wie-weiter-mit-den-gefohenen-putschisten/, Zugriff 19.7.2016 -Strichaufzählung Hürriyet Daily News (18.7.2016): Interior Ministry suspends 8,777 officials after Turkey's failed coup attempt, http://www.hurriyetdailynews.com/interior-ministry-suspends-8777-officials-after-turkeys-failed-coup-attempt.aspx?PageID=238&NID=101737&NewsCatID=341, Zugriff 19.7.2016 -Strichaufzählung Hürriyet Daily News (19.7.2016): Erdo?an doesn’t rule out death penalty for coup soldiers, http://www.hurriyetdailynews.com/erdogan-doesnt-rule-out-death-penalty-for-coup-soldiers.aspx?pageID=238&nID=101798&NewsCatID=338, Zugriff 19.7.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (17.7.2016): Putschversuch in der Türkei - So lief die versuchte Entmachtung Erdogans ab, http://www.nzz.ch/international/putschversuch-in-der-tuerkei/putschversuch-in-der-tuerkei-eine-rekonstruktion-der-ereignisse-ld.106059, Zugriff 19.7.2016 -Strichaufzählung RIV – Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (18.7.2016): Erklärung zu den Massensuspendierungen und Verhaftungen von Richterinnen und Richtern in der Türkei, https://richtervereinigung.at/erklaerung-zu-den-massensuspendierungen-und-verhaftungen-von-richterinnen-und-richtern-in-der-tuerkei/, Zugriff 19.7.2016 -Strichaufzählung SD – Süddeutsche Zeitung (16.7.2016): Viele Tote bei Putschversuch -Strichaufzählung Erdogan kündigt «Säuberung» an, http://www.sueddeutsche.de/news/politik/konflikte-viele-tote-bei-putschversuch---erdogan-kuendigt-saeuberung-an-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160715-99-702426, Zugriff 19.7.2016 -Strichaufzählung Spiegel online (18.7.2016): Europa und die Türkei: Rote Linie ohne Konsequenzen, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/tuerkei-und-eu-nach-dem-putsch-todesstrafe-als-rote-linie-a-1103512.html, Zugriff 19.7.2016 -Strichaufzählung TS – tagesschau.de (19.7.2016): Erdogan zur Einführung der Todesstrafe bereit, http://www.tagesschau.de/ausland/erdogan-ankuendigung-101.html, Zugriff 19.7.2016 -Strichaufzählung WZ – Wiener Zeitung (19.7.2016a): Die Stunde des Machtmenschen, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/832459_Die-Stunde-des-Machtmenschen.html, Zugriff 19.7.2016 -Strichaufzählung WZ – Wiener Zeitung (19.7.2016b): Gewechselte Fronten, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/832463_Gewechselte-Fronten.html, Zugriff 19.7.2016 Kurzinformationen vom 1.7.2016, Bombenanschläge auf den Flughafen in Istanbul Am
- Juni 2016 kamen bei einem Terroranschlag auf den Istanbuler Flughafen Atatürk über 40 Menschen ums Leben. Die Behörden gehen von einer Täterschaft des sog. Islamischen Staates (IS) aus. Die drei Attentäter stammen aus der russischen Kaukasusrepublik Dagestan sowie aus Usbekistan und Kirgistan (Standard 30.6.2016). Bei anschließenden Polizeirazzien in Istanbul und Izmir wurden über 20 Personen festgenommen, wobei Dokumente und Waffen beschlagnahmt wurden. Laut Polizeiangaben standen die Verhafteten aus Izmir in Kontakt mit Mitgliedern der Gruppe in Syrien und leisteten logistische sowie finanzielle Unterstützung (HDN 30.6.2016). Am 1.7.2016 wurden weitere elf vermeintliche ausländische Mitglieder des sog. IS in Istanbul verhaftet, darunter auch russische Staatsbürger (HDN 1.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung Der Standard (30.6.2016): Istanbul-Anschlag: Spur nach Russland und Zentralasien, http://derstandard.at/2000040160430/Istanbul-Anschlag-Spur-nach-Russland-und-Zentralasien, Zugriff 1.7.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (1.7.2016): 11 foreign ISIL suspects detained in Istanbul after airport attack, http://www.hurriyetdailynews.com/11-foreign-isil-suspects-detained-in-istanbul-after-airport-attack.aspx?pageID=238&nID=101119&NewsCatID=509, Zugriff 1.7.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (30.6.2016): Turkish police crack down on ISIL as death toll rises, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-police-crack-down-on-isil-as-death-toll-rises.aspx?pageID=238&nID=101087&NewsCatID=509, Zugriff 1.7.2016 Kurzinformationen vom 24.6.2016, Resolution des Europarats über das Funktionieren der demokratischen Institutionen Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) unterstrich in einer Resolution am 22.6.2016 ihre Besorgnis, dass die Entwicklungen in Hinblick auf die Medien- und Meinungsfreiheit, die Erosion der Rechtstaatlichkeit und die Menschenrechtsverletzungen bezüglich der Anti-Terror-Operationen im Südosten der Türkei eine Bedrohung für das Funktionieren der demokratischen Institutionen und für die Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Europarat darstellen (PACE 22.6.2016a, vgl. HDN 23.6.2016).Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) unterstrich in einer Resolution am 22.6.2016 ihre Besorgnis, dass die Entwicklungen in Hinblick auf die Medien- und Meinungsfreiheit, die Erosion der Rechtstaatlichkeit und die Menschenrechtsverletzungen bezüglich der Anti-Terror-Operationen im Südosten der Türkei eine Bedrohung für das Funktionieren der demokratischen Institutionen und für die Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Europarat darstellen (PACE 22.6.2016a, vergleiche HDN 23.6.2016). Die Versammlung bedauerte, dass die Friedensgespräche zur Lösung der Kurdenfrage zusammengebrochen sind, wodurch die Erweiterung der kulturellen und sprachlichen Rechte der Kurden, inklusive ihrer politischen Repräsentanz im Parlament, aufs Spiel gesetzt werden. Die PKK wurde aufgerufen ihre Terrorattacken zu stoppen und die Waffen niederzulegen. Die Regierung hingegen solle auf politische Mittel zurückgreifen, um die Gewalteskalation zu beenden. PACE wies auf die rechtliche Einschätzung der Venediger Kommission vom 13.6.2016 hin, wonach die seit August 2015 verhängten Ausgangssperren im Südosten des Landes gegen die türkische Verfassung und den Rechtsrahmen verstoßen haben. Denn Ausgangssperren können nur in Zusammenhang mit dem materiellen oder dem Notstandsrecht verhängt werden, wofür es aber eines parlamentarischen Beschlusses bedarf, welcher jedoch nie gefasst wurde. Die Versammlung zeigte sich auch besorgt, dass 21 demokratisch gewählte kurdische Bürgermeister verhaftet und 31 weitere wegen Unterstützung oder Begünstigung einer terroristischen Organisation entlassen wurden. Die Versammlung äußerte ihre Besorgnis ob der breiten Interpretation des Anti-Terror-Gesetzes, um gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen und jede Botschaft zu kriminalisieren, wenn diese sich bloß vermeintlich mit den Interessen einer Terrororganisation deckten. In diesem Zusammenhang zeigte sich die Versammlung zutiefst über die Verfolgung investigativer Journalisten sowie jener Akademiker besorgt, die das Ende der Militäroperation im Südosten des Landes forderten und dabei die Regierung der Verletzung internationalen Rechtes bezichtigten. Diesbezüglich meinte die Versammlung, dass die missbräuchliche Anwendung des Art. 299 hinsichtlich der Beleidigung des Staatspräsidenten zu einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit geführt hat, wobei PACE es verurteilte, dass der türkische Außenminister seine Staatsbürger im Ausland dazu aufrief, entsprechende Fälle dem Präsidenten zu melden, damit im Ausland Klagen erhoben werden können (PACE 22.6.2016b).Die Versammlung bedauerte, dass die Friedensgespräche zur Lösung der Kurdenfrage zusammengebrochen sind, wodurch die Erweiterung der kulturellen und sprachlichen Rechte der Kurden, inklusive ihrer politischen Repräsentanz im Parlament, aufs Spiel gesetzt werden. Die PKK wurde aufgerufen ihre Terrorattacken zu stoppen und die Waffen niederzulegen. Die Regierung hingegen solle auf politische Mittel zurückgreifen, um die Gewalteskalation zu beenden. PACE wies auf die rechtliche Einschätzung der Venediger Kommission vom 13.6.2016 hin, wonach die seit August 2015 verhängten Ausgangssperren im Südosten des Landes gegen die türkische Verfassung und den Rechtsrahmen verstoßen haben. Denn Ausgangssperren können nur in Zusammenhang mit dem materiellen oder dem Notstandsrecht verhängt werden, wofür es aber eines parlamentarischen Beschlusses bedarf, welcher jedoch nie gefasst wurde. Die Versammlung zeigte sich auch besorgt, dass 21 demokratisch gewählte kurdische Bürgermeister verhaftet und 31 weitere wegen Unterstützung oder Begünstigung einer terroristischen Organisation entlassen wurden. Die Versammlung äußerte ihre Besorgnis ob der breiten Interpretation des Anti-Terror-Gesetzes, um gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen und jede Botschaft zu kriminalisieren, wenn diese sich bloß vermeintlich mit den Interessen einer Terrororganisation deckten. In diesem Zusammenhang zeigte sich die Versammlung zutiefst über die Verfolgung investigativer Journalisten sowie jener Akademiker besorgt, die das Ende der Militäroperation im Südosten des Landes forderten und dabei die Regierung der Verletzung internationalen Rechtes bezichtigten. Diesbezüglich meinte die Versammlung, dass die missbräuchliche Anwendung des Artikel 299, hinsichtlich der Beleidigung des Staatspräsidenten zu einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit geführt hat, wobei PACE es verurteilte, dass der türkische Außenminister seine Staatsbürger im Ausland dazu aufrief, entsprechende Fälle dem Präsidenten zu melden, damit im Ausland Klagen erhoben werden können (PACE 22.6.2016b). Quellen: -Strichaufzählung Hürriyet Daily News (23.6.2016): Rights violations, terror ops threaten Turkey’s democratic institutions: PACE, http://www.hurriyetdailynews.com/rights-violations-terror-ops-threaten-turkeys-democratic-institutions-pace.aspx?pageID=238&nID=100835&NewsCatID=339, Zugriff 24.6.2016 -Strichaufzählung PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.6.2016a): The functioning of democratic institutions in Turkey is under threat, PACE decides to ‘closely follow’ the situation, http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6236&lang=2&cat=8, Zugriff 23.6.2016 -Strichaufzählung PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.6.2016b): The functioning of democratic institutions in Turkey [Resolution 2121
(2016), Provisional version], http://semantic-pace.net/tools/pdf.aspx?doc=aHR0cDovL2Fzc2VtYmx5LmNvZS5pbnQvbncveG1sL1hSZWYvWDJILURXLWV4dHIuYXNwP2ZpbGVpZD0yMjk1NyZsYW5nPUVO&xsl=aHR0cDovL3NlbWFudGljcGFjZS5uZXQvWHNsdC9QZGYvWFJlZi1XRC1BVC1YTUwyUERGLnhzbA==&xsltparams=ZmlsZWlkPTIyOTU3, Zugriff 23.6.2016 Kurzinformation vom 10.6.2016, Bombenanschläge in Istanbul und Midyat Im Stadtzentrum von Istanbul ist am 7.6.2016 ein Sprengsatz detoniert. Dabei wurden elf Menschen - sieben Polizisten und vier Zivilisten - getötet und 36 verletzt. Ziel des Bombenanschlags war ein Polizeibus (TS 7.6.2016). Am 8.6.2016 sind bei einem Autobombenanschlag auf eine Polizeiwache im kurdisch geprägten Südosten der Türkei mindestens drei Menschen getötet und 30 weitere verletzt worden [sechs Tote mit Stand 10.6.2016]. Der Anschlag ereignete sich vor der Polizeizentrale der Stadt Midyat in der Provinz Mardin nahe der syrischen Grenze (Zeit 8.6.2016). Staatspräsident Erdo?an machte bereits am Tag des Anschlags in Istanbul die PKK verantwortlich (Presse 7.
- 2016). Die türkische Regierung erklärte, dass die PKK auch den zweiten Anschlag verübt hätte. Dabei bekräftigte der türkische Ministerpräsident, Binali Y?ld?r?m, dass die Türkei an den harten Anti-Terrorgesetzen festzuhalten, entgegen den Forderungen der EU, diese im Gegenzug für die Visafreiheit türkischer Staatsbürger zu lockern (Zeit 8.6.2016). Am 9.6.2016 bekannte sich die PKK zum Anschlag in Midyat (Standard 9.6.2016). Anlässlich des Bekennerschreibens bekräftigte der Ministerpräident die Ablehnung jeglicher Gespräche mit der PKK, welche sich zuletzt dazu bereit erklärt hatte (HDN 9.6.2016). Staatspräsident Erdo?an verkündete, dass der Kampf gegen die PKK bis zum Jüngsten Tag fortgesetzt würde (HDN 9.6.2016). Am 10.6.2016 bekannte sich die radikale Kurdengruppe Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zum Anschlag in Istanbul und warnte hierbei ausländische Touristen vor weiteren Angriffen (Standard 10.6.2016, vgl. France 24 10.6.2016).Im Stadtzentrum von Istanbul ist am 7.6.2016 ein Sprengsatz detoniert. Dabei wurden elf Menschen - sieben Polizisten und vier Zivilisten - getötet und 36 verletzt. Ziel des Bombenanschlags war ein Polizeibus (TS 7.6.2016). Am 8.6.2016 sind bei einem Autobombenanschlag auf eine Polizeiwache im kurdisch geprägten Südosten der Türkei mindestens drei Menschen getötet und 30 weitere verletzt worden [sechs Tote mit Stand 10.6.2016]. Der Anschlag ereignete sich vor der Polizeizentrale der Stadt Midyat in der Provinz Mardin nahe der syrischen Grenze (Zeit 8.6.2016). Staatspräsident Erdo?an machte bereits am Tag des Anschlags in Istanbul die PKK verantwortlich (Presse 7.
- 2016). Die türkische Regierung erklärte, dass die PKK auch den zweiten Anschlag verübt hätte. Dabei bekräftigte der türkische Ministerpräsident, Binali Y?ld?r?m, dass die Türkei an den harten Anti-Terrorgesetzen festzuhalten, entgegen den Forderungen der EU, diese im Gegenzug für die Visafreiheit türkischer Staatsbürger zu lockern (Zeit 8.6.2016). Am 9.6.2016 bekannte sich die PKK zum Anschlag in Midyat (Standard 9.6.2016). Anlässlich des Bekennerschreibens bekräftigte der Ministerpräident die Ablehnung jeglicher Gespräche mit der PKK, welche sich zuletzt dazu bereit erklärt hatte (HDN 9.6.2016). Staatspräsident Erdo?an verkündete, dass der Kampf gegen die PKK bis zum Jüngsten Tag fortgesetzt würde (HDN 9.6.2016). Am 10.6.2016 bekannte sich die radikale Kurdengruppe Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zum Anschlag in Istanbul und warnte hierbei ausländische Touristen vor weiteren Angriffen (Standard 10.6.2016, vergleiche France 24 10.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung Der Standard (10.6.2016): Freiheitsfalken Kurdistans bekennen sich zu Anschlag in Istanbul, http://derstandard.at/2000038641125/Freiheitsfalken-Kurdistans-bekannten-sich-zu-Anschlag-in-Istanbul, Zugriff 10.6.20116 -Strichaufzählung Der Standard (9.6.2016): PKK bekennt sich zu Anschlag auf Polizeiwache im Südosten, http://derstandard.at/2000038513540/Mindestens-fuenf-Tote-bei-Anschlag-im-Suedosten-der-Tuerkei?ref=rec, Zugriff 10.6.2016 -Strichaufzählung Die Presse (7.6.2016): Autobombe in Istanbul: Die Türkei wird zur Terrorzone, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/5004674/Autobombe-in-Istanbul_Die-Turkei-wird-zur-Terrorzone, Zugriff 10.6.2016 -Strichaufzählung Die Zeit (8.6.2016): Erneut Tote durch Autobombe in der Türkei, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-06/tuerkei-anschlag-midyat-tote, Zugriff 10.6.2016 -Strichaufzählung France 24 (10.6.2016): Kurdish militant group TAK claims deadly Istanbul bombing, http://www.france24.com/en/20160610-turkey-kurdish-militant-group-tak-claims-deadly-istanbul-bombing#./20160610-turkey-kurdish-militant-group-tak-claims-deadly-istanbul-bombing?&_suid=14655594154730517825819673883, Zugriff 10.6.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (9.6.2016): PKK claims June 8 car bomb attack in Turkey’s southeast, as death toll rises to six, http://www.hurriyetdailynews.com/pkk-claims-june-8-car-bomb-attack-in-turkeys-southeast-as-death-toll-rises-to-six.aspx?pageID=238&nID=100276&NewsCatID=341, Zugriff 10.6.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (9.6.2016): Turkish PM says ‘nothing to discuss’ with PKK after attacks, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-pm-says-nothing-to-discuss-with-pkk-after-attacks-.aspx?pageID=238&nID=100295&NewsCatID=338, Zugriff 10.6.2016 -Strichaufzählung TS – tageschau.de (7.6.2016): Tote bei Anschlag auf Polizeibus, http://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-anschlag-109.html, Zugriff 10.6.2016 Kurzinformation vom 6.5.2016, Rücktritt von Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdo?an kündigte Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Auf einem Sonderparteitag am
- Mai will die regierende AKP einen Nachfolger wählen. Davuto?lu galt zuletzt als Erdo?ans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016, vgl. SD 5.5.2016).Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdo?an kündigte Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Auf einem Sonderparteitag am
- Mai will die regierende AKP einen Nachfolger wählen. Davuto?lu galt zuletzt als Erdo?ans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016, vergleiche SD 5.5.2016). Die Spannungen zwischen Davuto?lu und seiner Partie erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davuto?lu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Davuto?lu selbst bezeichnete dies als Wendepunkt für seine Entscheidung zurückzutreten (HDN 5.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (5.5.2016): AS IT HAPPENED: Davuto?lu-AKP board tensions rose step-by-step, http://www.hurriyetdailynews.com/as-it-happened-davutoglu-akp-board-tensions-rose-step-by-step-.aspx?pageID=238&nID=98797&NewsCatID=338, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (5.5.2016): Davuto?lu stepping down as Turkish PM, AKP to hold snap congress, http://www.hurriyetdailynews.com/davutoglu-stepping-down-as-turkish-pm-akp-to-hold-snap-congress.aspx?pageID=238&nID=98766&NewsCatID=338, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung SD – Süddeutsche Zeitung (5.5.2016): Türkischer Premier Davuto?lu kündigt Rückzug vom AKP-Vorsitz an, http://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-tuerkischer-premier-davutolu-kuendigt-ruecktritt-als-akp-vorsitzender-an-1.2981016, Zugriff 5.5.2016 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (5.5.2016): Wieder heißt der Gewinner, Erdoganhttp://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/817049_Wieder-heisst-der-Gewinner-Erdogan.html, Zugriff 6.5.2016 Kurzinformation vom 19.4.2016, Kritik des Europäischen Parlaments und des Europarates an der Menschrechtssituation Das Europäische Parlament (EP) verabschiedete am 14.4.2016 eine Entschließung, in der die Türkei abgefordert wurde, gegen alle Arten der Einschüchterung von Journalisten vorzugehen. Weiters wurde die gewaltsame und illegale Übernahme mehrerer türkischer Zeitungen verurteilt. Die Abgeordneten bedauerten die deutlichen Rückschritte, die in den vergangenen zwei Jahren in der Türkei beim Recht auf freie Meinungsäußerung und bei der Meinungsfreiheit – sowohl online als auch offline – zu verzeichnen waren. Um mit dem Bekenntnis der EU zum Rechtsstaatsprinzip und zu den Grundwerten übereinzustimmen bedürfe es dringend Reformen in den Bereichen Justiz und Grundrechte sowie Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit. Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EP einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016, vgl. Standard 14.4.2016). Die Verschiebung des Fortschritt-Berichtes der EU-Kommission bis nach den Wahlen im November 2015 kritisierend, rief das EP sowohl die Kommission als auch den Rat dazu auf, sich für den Respekt des Rechtsstaates und der fundamentalen Rechte in der Türkei
den Kopenhagener Kriterien einzusetzen, ungeachtet anderer Interessen der EU (AM 15.4.2016).Das Europäische Parlament (EP) verabschiedete am 14.4.2016 eine Entschließung, in der die Türkei abgefordert wurde, gegen alle Arten der Einschüchterung von Journalisten vorzugehen. Weiters wurde die gewaltsame und illegale Übernahme mehrerer türkischer Zeitungen verurteilt. Die Abgeordneten bedauerten die deutlichen Rückschritte, die in den vergangenen zwei Jahren in der Türkei beim Recht auf freie Meinungsäußerung und bei der Meinungsfreiheit – sowohl online als auch offline – zu verzeichnen waren. Um mit dem Bekenntnis der EU zum Rechtsstaatsprinzip und zu den Grundwerten übereinzustimmen bedürfe es dringend Reformen in den Bereichen Justiz und Grundrechte sowie Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit. Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EP einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016, vergleiche Standard 14.4.2016). Die Verschiebung des Fortschritt-Berichtes der EU-Kommission bis nach den Wahlen im November 2015 kritisierend, rief das EP sowohl die Kommission als auch den Rat dazu auf, sich für den Respekt des Rechtsstaates und der fundamentalen Rechte in der Türkei
den Kopenhagener Kriterien einzusetzen, ungeachtet anderer Interessen der EU (AM 15.4.2016). Zum gleichen Zeitpunkt äußerte sich Nils Muižnieks, der Menschenrechtskommissar des Europarates zur Situation in der Türkei. Der Respekt für die Menschenrechte hätte sich im Kontext des Kampfes gegen den Terrorismus alarmierend schnell verschlechtert. Nach einem Besuch in Istanbul, Ankara und Diyarbakir gestand er zwar der Türkei das Recht auf den Kampf gegen den Terrorismus der PKK und des sog. Islamischen Staates zu, zweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der mehrtägigen Ausgangssperren, die rund um die Uhr dauern, an. Muižnieks kritisierte die Probleme hinsichtlich der freien Meinungsäußerung, deren Ursachen die türkische Gesetzgebung und die Rechtsprechung seien. Explizit nannte er die Disziplinarmaßnahmen und die Strafverfolgung jener Akademiker, die zum Ende der Gewalt im Südosten des Landes aufriefen. Hinsichtlich der exponentiellen Zunahme von Strafverfolgungen infolge der Beleidigung des Staatspräsidenten meinte Muižnieks, dass ihm unter den 46 Mitgliedern des Europarats kein Land bekannt sei, dass ähnliche gesetzliche Regelungen, so vorhanden, dermaßen missbräuchlich anwenden würde. Laut dem Kommissar hätte die Intoleranz der Exekutive und der Justiz gegenüber legitimer Kritik zu einer äußerst spürbaren abschreckenden Wirkung und zur Selbstzensur geführt, sowie den Umfang der demokratischen Diskussion im Lande gemindert (CoE-CHR 14.4.2016, vgl. Standard 14.4.2016).Zum gleichen Zeitpunkt äußerte sich Nils Muižnieks, der Menschenrechtskommissar des Europarates zur Situation in der Türkei. Der Respekt für die Menschenrechte hätte sich im Kontext des Kampfes gegen den Terrorismus alarmierend schnell verschlechtert. Nach einem Besuch in Istanbul, Ankara und Diyarbakir gestand er zwar der Türkei das Recht auf den Kampf gegen den Terrorismus der PKK und des sog. Islamischen Staates zu, zweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der mehrtägigen Ausgangssperren, die rund um die Uhr dauern, an. Muižnieks kritisierte die Probleme hinsichtlich der freien Meinungsäußerung, deren Ursachen die türkische Gesetzgebung und die Rechtsprechung seien. Explizit nannte er die Disziplinarmaßnahmen und die Strafverfolgung jener Akademiker, die zum Ende der Gewalt im Südosten des Landes aufriefen. Hinsichtlich der exponentiellen Zunahme von Strafverfolgungen infolge der Beleidigung des Staatspräsidenten meinte Muižnieks, dass ihm unter den 46 Mitgliedern des Europarats kein Land bekannt sei, dass ähnliche gesetzliche Regelungen, so vorhanden, dermaßen missbräuchlich anwenden würde. Laut dem Kommissar hätte die Intoleranz der Exekutive und der Justiz gegenüber legitimer Kritik zu einer äußerst spürbaren abschreckenden Wirkung und zur Selbstzensur geführt, sowie den Umfang der demokratischen Diskussion im Lande gemindert (CoE-CHR 14.4.2016, vergleiche Standard 14.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AM – Al Monitor (15.4.2016): EU report ruffles Turkey's feathers, EU report ruffles Turkey's feathers, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/04/turkey-european-union-progress-report.html, Zugriff 19.4.2016 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (14.4.2016): Türkei: Reformen in Schlüsselbereichen dringend benötigt [Pressemitteilung, REF: 20160407IPR21789] http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/20160407IPR21789/T%C3%BCrkei-Reformen-in-Schl%C3%BCsselbereichen-dringend-ben%C3%B6tigt, Zugriff 19.4.2016 -Strichaufzählung CoE-CHR - Council of Europe/ Commissioner for Human Rights (14.4.2016): Turkey: security trumping human rights, free expression under threat, http://www.coe.int/en/web/commissioner/-/turkey-security-trumping-human-rights-free-expression-under-threat, Zugriff 19.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (14.4.2016): EU-Parlament kritisiert Rückschritte der Türkei, http://derstandard.at/2000034877696/EU-Parlament-kritisiert-Rueckschritte-der-Tuerkei, Zugriff 19.4.2016 1. Politische Lage Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Reccep Tayyip Erdo?an, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014, vgl. BBC 8.12.2015, vgl. Presse 10.8.2014). Der türkische Außenminister Ahmet Davuto?lu folgte Recep Tayyip Erdo?an als Ministerpräsident nach (Spiegel 28.8.2014).Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Reccep Tayyip Erdo?an, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014, vergleiche BBC 8.12.2015, vergleiche Presse 10.8.2014). Der türkische Außenminister Ahmet Davuto?lu folgte Recep Tayyip Erdo?an als Ministerpräsident nach (Spiegel 28.8.2014). Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014). Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2015 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards hinsichtlich politischer Parteien und der parlamentarischen Immunität ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusivität, die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Wichtige Gesetze werden meist ohne ausreichende Befragung von Interessensvertretern und parlamentarische Debatten vorbereitet und beschlossen. Eine Verbesserung der parlamentarischen Aufsicht über öffentliche Ausgaben blieb aus. Bezüglich der lokalen Selbstverwaltung bleibt die fiskale Dezentralisierung trotz einer 2012 beschlossenen Gesetzesänderung begrenzt. Der Kampf gegen vermeintliche "Parallelstrukturen" wurde formal in das Regierungsprogramm aufgenommen und auf die Agenda des Nationalen Sicherheitsrates gesetzt. Maßgebliche Umbesetzungen und Entlassungen innerhalb der Polizei, des Öffentlichen Dienstes sowie der Justiz wurden fortgesetzt. Allerdings gab es öffentliche Stellungnahmen seitens der Exekutive zu den gerichtlichen Untersuchungen, die Mitglieder der angeblichen Parallelstruktur betrafen, wodurch eine Einmischung in die Unabhängigkeit der Justiz gegeben war (EC 10.11.2015). Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015). 2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015, vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdo?an im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015, vergleiche HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdo?an im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015). Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdo?an, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdo?an, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vergleiche Standard 2.11.2015). Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (Anadolu 2.11.2015; vgl. IFES 2016b).Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (Anadolu 2.11.2015; vergleiche IFES 2016b). Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015, vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut Medienbeobachtung seitens der OSCE Wahlbeobachtungsmission bevorzugten drei von fünf Fernsehstationen, darunter das öffentlich-rechtliche, die Regierungspartei AKP (OSCE/ODHIR 2.11.2015).Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015, vergleiche OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut Medienbeobachtung seitens der OSCE Wahlbeobachtungsmission bevorzugten drei von fünf Fernsehstationen, darunter das öffentlich-rechtliche, die Regierungspartei AKP (OSCE/ODHIR 2.11.2015). Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdo?an als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015, vgl. DF 28.7.2015). Das innenpolitische Klima hat sich im Zuge der Gewalteskalation verschärft. Führende Regierungspolitiker wie Bülent Ar?nç sprachen von der "dreifachen Bedrohung" der Türkei, nämlich durch die PKK, die linke Terrorgruppe DHKP-C und durch den sog. Islamischen Staat (Standard 30.7.2015).Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdo?an als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015, vergleiche DF 28.7.2015). Das innenpolitische Klima hat sich im Zuge der Gewalteskalation verschärft. Führende Regierungspolitiker wie Bülent Ar?nç sprachen von der "dreifachen Bedrohung" der Türkei, nämlich durch die PKK, die linke Terrorgruppe DHKP-C und durch den sog. Islamischen Staat (Standard 30.7.2015). Staatspräsident Erdo?an verfolgt weiterhin das Ziel der Umgestaltung des politischen Systems zu einer Präsidialrepublik. Ende Jänner 2016 bezeichnete Erdo?an das bestehende parlamentarische System als Anomalie und überholt. Ziel sei es ein Referendum über das Präsidialsystem abzuhalten. Um ein solches abhalten zu können, bedarf es 330 von 550 Stimmen im Parlament. Mit 367 Stimmen kann auch ohne Referendum die Verfassung geändert werden. Szenarien sprechen davon, dass die AKP unter Erdo?an, die nach den Novemberwahlen über 317 Sitze verfügt, vorzeitige Neuwahlen ausschreiben könnte, wenn die parlamentarische Opposition ein Referendum verweigert (HDN 29.1.2016; vgl. DF 27.1.2016). Anfang Februar 2016 verkündete Ministerpräident Ahmet Davuto?lu, dass ein Parlamentsausschuss, zusammengesetzt aus je drei Vertretern der vier Parlamentsparteien, innerhalb von sechs Monaten eine neue Verfassung ausarbeiten soll, die die Überführung in ein Präsidialsystem bilden würde (HDN 2.2.2016).Staatspräsident Erdo?an verfolgt weiterhin das Ziel der Umgestaltung des politischen Systems zu einer Präsidialrepublik. Ende Jänner 2016 bezeichnete Erdo?an das bestehende parlamentarische System als Anomalie und überholt. Ziel sei es ein Referendum über das Präsidialsystem abzuhalten. Um ein solches abhalten zu können, bedarf es 330 von 550 Stimmen im Parlament. Mit 367 Stimmen kann auch ohne Referendum die Verfassung geändert werden. Szenarien sprechen davon, dass die AKP unter Erdo?an, die nach den Novemberwahlen über 317 Sitze verfügt, vorzeitige Neuwahlen ausschreiben könnte, wenn die parlamentarische Opposition ein Referendum verweigert (HDN 29.1.2016; vergleiche DF 27.1.2016). Anfang Februar 2016 verkündete Ministerpräident Ahmet Davuto?lu, dass ein Parlamentsausschuss, zusammengesetzt aus je drei Vertretern der vier Parlamentsparteien, innerhalb von sechs Monaten eine neue Verfassung ausarbeiten soll, die die Überführung in ein Präsidialsystem bilden würde (HDN 2.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AM – Al Monitor (8.6.2015): Turkey Pulse: What's next for Turkey?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/turkey-elections-what-next-coalitions-akp-chp-hdp.html?utm_source=Al-Monitor+Newsletter+%5BEnglish%5D&utm_campaign=16d225108b-June_08_2015&utm_medium=email&utm_term=0_28264b27a0-16d225108b-102453981, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Anadolu Agency (2.11.2015): Election 2015 - 1 November, Overall Results of Turkey, http://secim.aa.com.tr/indexENG.html, Zugriff 27.1.2016 -S