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{'item': 'L521 2136859-1'}

Obsah (11)§ 24Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlL521 2136859-1 SpruchBESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Bes

§ 24Abs. 2a Asyl

G 2005 eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 02.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 01.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich erkannt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich erkannt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 4. Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4. Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den vorstehend angeführten, dem Beschwerdeführer am 08.09.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 21.09.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdevorlage langte am 11.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  2. Am 02.02.2017 hat der Beschwerdeführer freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe das Bundesgebiet verlassen und ist in den Herkunftsstaat zurückgereist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 02.07.2015 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.09.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG 2005 zulässig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.09.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, in der unter anderem die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird. 2.

  1. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens reiste der Beschwerdeführer am 02.02.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus. 2.
  2. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Mitteilung von International Organization for Migration vom 06.02.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens 2.1.

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

§ 13Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a Asyl

G weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.2.1.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.

§ 24Abs. 2a Asyl

G 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. 2.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer am 02.02.2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgereist, weshalb das Asylverfahren – da der Sachverhalt in Ermangelung einer bislang im Beschwerdeverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht als entscheidungsreif anzusehen ist – wie im Spruch ersichtlich einzustellen ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L521.2136859.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.