← Österreich

{'item': 'L523 1419847-4'}

Obsah (15)§ 3§ 10§ 66§ 8§ 75§ 55§ 52§ 46§ 68§ 57§ 52a§ 7§ 17Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlL523 1419847-4 SpruchL523 1419853-4/6E L523 1419847-4/5E L523 1419851-4/5E L523 1419849-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs 1 Asyl

G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheiden des BAA vom 27.05.2011, römisch 40 , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Mit Schreiben vom 14.06.2011 erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerden, welchen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013, XXXX stattgegeben wurde. Die Rechtssachen wurden

§ 66Abs.

2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das BAA zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den vom BAA eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation nicht zu entnehmen sei, welcher Quellen sich der Verbindungsbeamte bzw. der Vertrauensanwalt bedient habe.4. Mit Schreiben vom 14.06.2011 erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerden, welchen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013, römisch 40 stattgegeben wurde. Die Rechtssachen wurden

Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das BAA zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den vom BAA eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation nicht zu entnehmen sei, welcher Quellen sich der Verbindungsbeamte bzw. der Vertrauensanwalt bedient habe. 5. Am 17.07.2013 erfolgte vor dem BAA erneut eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer. 6. Mit Bescheiden des BAA vom 31.10.2013, XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs 1 Asyl

G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheiden des BAA vom 31.10.2013, römisch 40 , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde vom BAA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführer nicht für glaubwürdig befinde.

  1. Mit Schreiben vom 21.11.2013 erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerden.
  2. Am 04.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser hatten die Beschwerdeführer die Gelegenheit, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden sie ausführlich zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich befragt.
  3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2014, XXXX , wurden die Beschwerden

§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und die Verfahren

§ 75Abs 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.römisch 40 , wurden die Beschwerden

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und die Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne und warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne und warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis wurde den Beschwerdeführern am 26.08.2014 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

  1. Am 06.10.2014 wurden die Beschwerdeführer vor dem BFA zur Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Aserbaidschan ausgehändigt und wurde sie aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben.
  2. In der am 03.11.2014 beim BFA eingelangten Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass bereits in Aserbaidschan ein Familienleben begründet worden sei. Die Beschwerdeführer würden versuchen, sich in Österreich zu integrieren und hätten im Rahmen der Grundversorgung immer gearbeitet. Zudem hätten sie Einstellungszusagen erhalten. Die Beschwerdeführer 1 und 2 würden an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden, welche sich im Falle der Rückkehr verstärken würde. Vorgelegt wurde ein Deutschprüfungszeugnis des Beschwerdeführers 3, die Beschwerdeführer 4 und 2 seien knapp an der Deutschprüfung gescheitert und würden zu dieser am 07.11.2014 nochmals antreten. Zur Vorlage weiterer Unterlagen wurde um Fristeinräumung bis zum 30.11.2014 gebeten.
  3. Mit Bescheiden des BFA vom 18.12.2014, XXXX wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55und § 57 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.12. Mit Bescheiden des BFA vom 18.12.2014, römisch 40 wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Nach der Abwägung der betroffenen Interessen der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK bzw. iSd § 57 AsylG ergeben hätten und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protkoll Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe darstelle. Zudem sei die Abschiebung

§ 46

FPG zulässig.Nach der Abwägung der betroffenen Interessen der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK bzw. iSd Paragraph 57, AsylG ergeben hätten und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protkoll Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe darstelle. Zudem sei die Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig.

  1. Mit Schreiben vom 29.01.2015 wurde gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015, XXXX wurden die Beschwerden

§§ 55und 57 Asyl

G 2005, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs 2 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.römisch 40 wurden die Beschwerden

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, Absatz 2 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführervertretern am 05.03.2015 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

  1. Am 22.07.2015 stellten die Beschwerdeführer erneut Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Zuge dessen eine ärztliche Stellungnahme in Vorlage, wonach es aufgrund ihres psychischen Zustandes (Selbstmordgefahr) nicht ratsam sei, einen Transport durchzuführen. Ansonsten wurden von den Beschwerdeführern keine neuen Asylgründe behauptet.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2015 brachten die Beschwerdeführer 1 und 2 im Wesentlichen vor, dass sie den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stellen würden, weil sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe. Auch der Beschwerdeführer 3 sei einmal in der Psychiatrie gewesen und habe aufgrund der beengten Wohnsituation (zu viert in einem Zimmer) Depressionen. Der Beschwerdeführer 4 brachte vor, dass es keine neuen Gründe für die nunmehrige Asylantragstellung gebe. Der negative Ausgang des Erstverfahrens habe ihn dazu veranlasst. Im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan bezogen sich die Beschwerdeführer auf die bereits im Erstverfahren vorgebrachte Angst vor Verfolgungshandlungen durch einen hochrangigen Polizeibeamten.
  3. Mit Schriftsatz vom 04.04.2016 brachten die Beschwerdeführervertreter medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin 2 in Vorlage. Im Auftrag des BFA erstellte Univ. Prof. XXXX , am 02.05.2016 ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2.Im Auftrag des BFA erstellte Univ. Prof. römisch 40 , am 02.05.2016 ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
  4. Am 23.08.2016 (Beschwerdeführer 1,3 und 4) und am 26.08.2016 (Beschwerdeführer 2) wurden die Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Der Grund für ihren neuerlichen Antrag sei im Wesentlichen der schlechte Gesundheitszustand von den Beschwerdeführern 1 und
  5. Aufgrund der bereits im Vorverfahren dargelegten Ausreisegründe, hätten sie auch Angst nach Aserbaidschan zurückzukehren. Dazu komme, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 militärpflichtig seien und bei einer Rückkehr den Militärdienst ableisten müssten, obwohl in Aserbaidschan derzeit Krieg herrsche. Der Beschwerdeführer 3 habe die Entscheidung im Erstverfahren als unrichtig empfunden, weshalb er den gegenständlichen Antrag stellte. Der Beschwerdeführer 4 habe den nunmehrigen Antrag gestellt, weil er nicht wisse, wo er sonst hingehen könne. Er sei gekommen, um in Österreich Hilfe in Anspruch zu nehmen und zu arbeiten.
  6. Mit Schriftsatz vom 07.10.2016 erstatteten die Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme zum Gutachten des Univ.-Prof. XXXX . Zunächst wurde moniert, dass dem Gutachten das Fachgebiet des Gutachters nicht zu entnehmen sei. Laut Gerichtssachverständigenliste sei er Sachverständiger für das Fachgebiet Psychologie. Die vom BFA gestellten Fragen seien jedoch von einem Facharzt für Psychiatrie zu beantworten. Daher müsse jedenfalls ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Der Sachverständige habe sich auch nicht mit der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin 2 auseinandergesetzt und gehe von falschen Tatsachen aus. Die Behandlungsdauer sei nicht korrekt angegeben und gehe auch die tägliche Dosis der Medikamente nicht aus dem Gutachten hervor. Die Feststellung des BVwG, wonach die Beschwerdeführerin 2 nicht vergewaltigt worden sei, hätte der Gutachter nicht als wahre Tatsache übernehmen dürfen, zumal es sich dabei um eine nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung durch eine Juristin handle. Er hätte losgelöst von der Beweiswürdigung des BFA und des BVwG seinem Gutachtensauftrag nachkommen müssen. Auch die Feststellung des Gutachters, dass sich die Beschwerdeführerin 2 immer "normal" verhalte habe, ist angesichts ihres Suizidversuches und der Unterbringung nach dem UBG nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwar immer wieder darauf hingewiesen, dass sie psychisch in der Lage sei, die Vernehmung "durchzustehen", der Sachverständige habe sich jedoch eine vorgefasste Meinung von der Beschwerdeführerin 2 als Lügnerin und Simulantin gebildet. Er habe weder exploriert, ob die Beschwerdeführerin vor den Einvernahmen Psychopharmaka genommen, oder ob sie sich danach in psychiatrische Behandlung begeben habe. Im Weiteren wurde der Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin 2 dargelegt und darauf hingewiesen, dass der Sachverständige die eingesetzten diagnostischen Selbstbeurteilungsfragebögen (ADS und BDI-II) falsch interpretiert habe. Der Sachverständige hätte feststellen müssen, dass bei der Beschwerdeführerin 2 eine schwergradige Depression vorliege. Es fehle auch eine kultursensible Diagnostik und wurde diesbezüglich auf den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin XXXX vom 16.09.2016 verwiesen. Schließlich wurde der Antrag gestellt, ein psychiatrisches Fachgutachten zu den im bisherigen Gutachtensauftrag gestellten Fragen einzuholen, wobei in der Interpretation der Ergebnisse des ADS das Zusatzkriterium zur Depressionstiefe angeführt und vor allem auch der kulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin beachtet werden müsse. Zu den Länderfeststellungen wurde noch ausgeführt, dass das Medikamente
  7. Mit Schriftsatz vom 07.10.2016 erstatteten die Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme zum Gutachten des Univ.-Prof. römisch 40 . Zunächst wurde moniert, dass dem Gutachten das Fachgebiet des Gutachters nicht zu entnehmen sei. Laut Gerichtssachverständigenliste sei er Sachverständiger für das Fachgebiet Psychologie. Die vom BFA gestellten Fragen seien jedoch von einem Facharzt für Psychiatrie zu beantworten. Daher müsse jedenfalls ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Der Sachverständige habe sich auch nicht mit der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin 2 auseinandergesetzt und gehe von falschen Tatsachen aus. Die Behandlungsdauer sei nicht korrekt angegeben und gehe auch die tägliche Dosis der Medikamente nicht aus dem Gutachten hervor. Die Feststellung des BVwG, wonach die Beschwerdeführerin 2 nicht vergewaltigt worden sei, hätte der Gutachter nicht als wahre Tatsache übernehmen dürfen, zumal es sich dabei um eine nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung durch eine Juristin handle. Er hätte losgelöst von der Beweiswürdigung des BFA und des BVwG seinem Gutachtensauftrag nachkommen müssen. Auch die Feststellung des Gutachters, dass sich die Beschwerdeführerin 2 immer "normal" verhalte habe, ist angesichts ihres Suizidversuches und der Unterbringung nach dem UBG nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwar immer wieder darauf hingewiesen, dass sie psychisch in der Lage sei, die Vernehmung "durchzustehen", der Sachverständige habe sich jedoch eine vorgefasste Meinung von der Beschwerdeführerin 2 als Lügnerin und Simulantin gebildet. Er habe weder exploriert, ob die Beschwerdeführerin vor den Einvernahmen Psychopharmaka genommen, oder ob sie sich danach in psychiatrische Behandlung begeben habe. Im Weiteren wurde der Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin 2 dargelegt und darauf hingewiesen, dass der Sachverständige die eingesetzten diagnostischen Selbstbeurteilungsfragebögen (ADS und BDI-II) falsch interpretiert habe. Der Sachverständige hätte feststellen müssen, dass bei der Beschwerdeführerin 2 eine schwergradige Depression vorliege. Es fehle auch eine kultursensible Diagnostik und wurde diesbezüglich auf den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin römisch 40 vom 16.09.2016 verwiesen. Schließlich wurde der Antrag gestellt, ein psychiatrisches Fachgutachten zu den im bisherigen Gutachtensauftrag gestellten Fragen einzuholen, wobei in der Interpretation der Ergebnisse des ADS das Zusatzkriterium zur Depressionstiefe angeführt und vor allem auch der kulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin beachtet werden müsse. Zu den Länderfeststellungen wurde noch ausgeführt, dass das Medikamente XXXX nicht gleichwertig zum verschriebenen Medikament XXXX sei. Für die Beschwerdeführerin 2 komme XXXX wegen der Neben- und Wechselwirkungen nicht in Frage. Auch die Kosten der Medikamente sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer adäquaten Psychotherapie würden aus der Anfragebeantwortung nicht hervorgehen. Die Beschwerdeführerin 2 würde im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan ohne entsprechende Behandlung in eine ausweglose Situation geraten. Ihr psychischer Zustand würde sich derart verschlechtern, dass dieser Zustand einer Folter bzw. unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkomme.römisch 40 nicht gleichwertig zum verschriebenen Medikament römisch 40 sei. Für die Beschwerdeführerin 2 komme römisch 40 wegen der Neben- und Wechselwirkungen nicht in Frage. Auch die Kosten der Medikamente sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer adäquaten Psychotherapie würden aus der Anfragebeantwortung nicht hervorgehen. Die Beschwerdeführerin 2 würde im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan ohne entsprechende Behandlung in eine ausweglose Situation geraten. Ihr psychischer Zustand würde sich derart verschlechtern, dass dieser Zustand einer Folter bzw. unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gleichkomme.
  8. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurde Univ.-Prof. XXXX seitens des BFA aufgefordert zu den Äußerungen der Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme abzugeben.
  9. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurde Univ.-Prof. römisch 40 seitens des BFA aufgefordert zu den Äußerungen der Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme abzugeben.
  10. Mit Schreiben vom 18.10.2016 erstattete Univ.-Prof. XXXX eine Stellungnahme. Er verwies zunächst darauf, dass es entsprechend den gesetzlichen Regelungen (etwa Psychologengesetz 2013) in seiner Fachkompetenz liege, die vorgegebenen Fragestellungen zu beantworten. Die Diagnosestellung eines Facharztes für Psychiatrie und eines klinischen Psychologen unterscheide sich diesbezüglich nicht. Er habe auch den an ihn übermittelten Akteninhalt herangezogen und war darin die entsprechende Vorgeschichte dokumentiert. Die Medikationsangaben könnten vom Sachverständigen nicht immer einwandfrei nachgeprüft werden, zumal er aktuell nur auf die oft unvollständigen Angaben der Untersuchten zurückgreifen könne. Hinzu komme, dass die Medikationen oft empfehlungswidrig eingenommen werden würden. Die Angaben über die Medikationen seien jedoch für die aktuelle Diagnosestellung nicht von primärer Bedeutung. Zustandsbilder würden mitunter einem Wandel unterliegen. Er habe sich auch nicht als befangen empfunden, ansonsten er dies mitgeteilt hätte. Darüber hinaus habe er die Beschwerdeführerin 2 an drei Terminen einvernommen, weshalb ausreichend Material für eine zusammenfassende Beurteilung vorhanden gewesen sei. Zum Widerspruch der Selbstbeurteilung und zur Diagnose wurde ausgeführt, dass es in der ureigenen Aufgabe des Sachverständigen läge, entsprechende Verhaltensweisen diagnostischen, anerkannten und nachvollziehbaren Kategoriesystemen zuzuordnen. Naturgemäß würden Betroffene ihre Symptome als ich-syntom oder ich-dyston anerkennen. Dies liege auch in der Verankerung psychischer Störungen unter denen oft nur die Betroffene selbst oder auch ihre Umgebung leiden können oder nicht. Im Weiteren folgen Auszüge aus dem Gutachten zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und wird anschließend ausgeführt, dass sich aus dem Aktenstudium, aus bekannten Vorbefunden, aus den zeitlichen Rahmenabläufen, aus der aktuellen Befundaufnahme sowie aus der eigenen Meinung der Beschwerdeführerin 2 (AS 1681) ausreichende fachliche und der klinischen Erfahrung entsprechende Zusammenhänge oder Übereinstimmungen ergeben hätten. Zur kultursensiblen Diagnostik wurde angemerkt, dass diese im Rahmen mehrerer Termine ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei mittlerweile mit der österreichischen Kultur vertraut und fände sich im Lebensalltag zurecht. Die angewandten internationalen Klassifikationssysteme seien auch nicht kulturabhängig und seien sprachliche Hilfen zur Verfügung gestellt worden.
  11. Mit Schreiben vom 18.10.2016 erstattete Univ.-Prof. römisch 40 eine Stellungnahme. Er verwies zunächst darauf, dass es entsprechend den gesetzlichen Regelungen (etwa Psychologengesetz 2013) in seiner Fachkompetenz liege, die vorgegebenen Fragestellungen zu beantworten. Die Diagnosestellung eines Facharztes für Psychiatrie und eines klinischen Psychologen unterscheide sich diesbezüglich nicht. Er habe auch den an ihn übermittelten Akteninhalt herangezogen und war darin die entsprechende Vorgeschichte dokumentiert. Die Medikationsangaben könnten vom Sachverständigen nicht immer einwandfrei nachgeprüft werden, zumal er aktuell nur auf die oft unvollständigen Angaben der Untersuchten zurückgreifen könne. Hinzu komme, dass die Medikationen oft empfehlungswidrig eingenommen werden würden. Die Angaben über die Medikationen seien jedoch für die aktuelle Diagnosestellung nicht von primärer Bedeutung. Zustandsbilder würden mitunter einem Wandel unterliegen. Er habe sich auch nicht als befangen empfunden, ansonsten er dies mitgeteilt hätte. Darüber hinaus habe er die Beschwerdeführerin 2 an drei Terminen einvernommen, weshalb ausreichend Material für eine zusammenfassende Beurteilung vorhanden gewesen sei. Zum Widerspruch der Selbstbeurteilung und zur Diagnose wurde ausgeführt, dass es in der ureigenen Aufgabe des Sachverständigen läge, entsprechende Verhaltensweisen diagnostischen, anerkannten und nachvollziehbaren Kategoriesystemen zuzuordnen. Naturgemäß würden Betroffene ihre Symptome als ich-syntom oder ich-dyston anerkennen. Dies liege auch in der Verankerung psychischer Störungen unter denen oft nur die Betroffene selbst oder auch ihre Umgebung leiden können oder nicht. Im Weiteren folgen Auszüge aus dem Gutachten zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und wird anschließend ausgeführt, dass sich aus dem Aktenstudium, aus bekannten Vorbefunden, aus den zeitlichen Rahmenabläufen, aus der aktuellen Befundaufnahme sowie aus der eigenen Meinung der Beschwerdeführerin 2 (AS 1681) ausreichende fachliche und der klinischen Erfahrung entsprechende Zusammenhänge oder Übereinstimmungen ergeben hätten. Zur kultursensiblen Diagnostik wurde angemerkt, dass diese im Rahmen mehrerer Termine ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei mittlerweile mit der österreichischen Kultur vertraut und fände sich im Lebensalltag zurecht. Die angewandten internationalen Klassifikationssysteme seien auch nicht kulturabhängig und seien sprachliche Hilfen zur Verfügung gestellt worden.
  12. Mit Bescheiden des BFA vom 16.11.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Aserbaidschan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III).22. Mit Bescheiden des BFA vom 16.11.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Aserbaidschan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei). Das BFA hielt fest, dass die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz mit einem geänderten Gesundheitszustand (der Beschwerdeführer 1, 2 und 3) begründet worden seien, hinsichtlich des Fluchtvorbringens aber keine Neurungen vorgebracht wurden. Der Beschwerdeführer 4 habe seinen Antrag lediglich gestellt, weil er nicht gewusst habe, was er sonst tun solle. Auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan habe sich keine relevante Änderung ergeben. Über die vorgebrachten Gründe wurde bereits im Vorverfahren rechtskräftig entschieden. Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 sei bereits im Erstverfahren über ihren Gesundheitszustand und die diesbezügliche Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat abgesprochen worden (BVwG vom 27.2.2015). In Bezug auf die seither eingetretene Änderung des Gesundheitszustandes wurde ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführer 1-3 nicht an einer lebensgefährlichen akuten Krankheit leiden würden, welche einer Abschiebung nach Aserbaidschan entgegenstehen würde. In rechtlicher Hinsicht wurde seitens des BFA festgehalten, dass die seinerzeitigen Verfolgungshandlungen aufrechterhalten worden seien, weshalb kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegen würde. Die Rückkehrentscheidung verletzte nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels § 57 AsylG nicht vorliegen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege das familiäre und private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich. Da

§ 55

Abs 1a FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, war von der Erteilung der Frist abzusehen.In rechtlicher Hinsicht wurde seitens des BFA festgehalten, dass die seinerzeitigen Verfolgungshandlungen aufrechterhalten worden seien, weshalb kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegen würde. Die Rückkehrentscheidung verletzte nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege das familiäre und private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich. Da

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, war von der Erteilung der Frist abzusehen. 23. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 17.11.2016 wurde

§ 52Abs.

1 BFA-VG den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und

§ 52aAbs.

2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, innerhalb von zwei Wochen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.23. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 17.11.2016 wurde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, innerhalb von zwei Wochen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Die Bescheide des BFA vom 16.11.2016 wurden den Beschwerdeführern am 18.11.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 02.12.2016 fristgerecht Beschwerden erhoben wurden. Zunächst wurde eine Verletzung der Ermittlungsfrist iSd Rechtsprechung des VfGH, VwGH und des BVwG moniert, zumal das BFA in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Zum eingeholten Sachverständigengutachten wurden im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 07.10.2016 wiederholt und zu den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Medikation (der Sachverständige dürfe Fragen zu Medikamenten beantworten) angemerkt, dass im Psychologengesetz 2013 keine Bestimmungen zur Verschreibung von Medikamenten durch klinische Psychologen gefunden worden seien. Vielmehr stehe in der Gerichtssachverständigenliste beim Gutachter als Kompetenz "Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit, Glaubhaftigkeitsbeurteilungen sowie kontradiktorische Vernehmungen, Haftentlassungsgutachten, Suchtgiftmittelmissbrauch, verzögerte Reife" und stehe "erforderliche medikamentöse Behandlung" jedenfalls außerhalb seiner Kompetenz. Hier hätte jedenfalls das von den Beschwerdeführern beantragte psychiatrische Gutachten eingeholt werden müssen. Auf den Vorhalt, von einer falschen Behandlungsdauer ausgegangen zu sein, sei der Sachverständige nicht eingegangen bzw. habe er lediglich darauf verwiesen, dass er weitere Unterlagen angefordert hätte, wenn dies notwendig gewesen wäre. Im Weiteren wurde zur Befangenheit von Gutachern XXXX , zitiert. Das BFA hätte auch auf den Umstand eingehen müssen, dass die behandelnde Psychotherapeutin von einer schweren depressiven Störung ausgegangen sei und der Sachverständige von einer leichten depressiven Störung. Der Sachverständige gehe von einem anderen Sachverhalt aus, deute Untersuchungswerte nicht lege artis und widerspreche vorliegenden fachärztlichen psychiatrischen Befunden. Das BFA hätte daher seine Befangenheit feststellen und einen anderen Gutachter beauftragen müssen. Verwiesen wurde weiters darauf, dass dem Sachverständigen bereits im Jahre 2011 von zwei anderen psychologischen Gutachtern fehlerhafte Gutachtertätigkeit vorgeworfen worden sei. Den Länderfeststellungen seien auch keine Informationen zur Verfügbarkeit von Psychotherapien in Aserbaidschan zu entnehmen. Das ergänzende Gutachten vom 18.10.2016 sei den Beschwerdeführervertretern auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs ausgefolgt worden und sei der Gutachter aufgrund der bereits vor der Gutachtenserstellung bestehenden Meinung (Beweiswürdigung BVwG und BFA) als befangen anzusehen. Zum Vorwurf der antizipierenden Beweiswürdigung wurden auszugsweise die Art. 3 EMRK verletzenden Aspekte der Länderfeststellungen zitiert, welche außer Acht gelassen worden seien. Aktenwidrig sei auch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer 1 im Falle einer Rückkehr keiner unmenschlichen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Feststellungen zu einem zu erwartenden Gerichtsverfahren hätten jedenfalls getroffen werden müssen (EuGH C 404/15) und hätte auch ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer iSd Art 8 EMRK festgestellt werden müssen, zumal ein gemeinsamer Haushalt bestehe und die erkrankten Beschwerdeführer 1 und 2 von ihren volljährigen Söhnen (Beschwerdeführer 3 und 4) abhängig seien. In Bezug auf das Privatleben seien die Unterstützungserklärungen, die absolvierten Deutschkurse sowie die gelebte Integration negiert worden. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 wurde sodann noch angemerkt, dass eine Verbringung nach Aserbaidschan sie in eine unmenschliche Situation bringen würde. Die Psychotherapie müsse fortgesetzt werden und die Medikamente seien weiterhin notwendig. Dies würde aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen hervorgehen. In Aserbaidschan seien Medikamente zwar vorhanden, aber pro Jahr nur für zwei bis drei Wochen. Zur Möglichkeit der Psychotherapie finden sich keine Informationen in den Länderberichten. Selbst wenn es diese geben würde, wäre eine Kontinuität nicht gewährleistet. Das BFA habe aktenwidrig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 an keiner psychischen Beeinträchtigung leide, obwohl sie nachweislich mehrmals stationär in der psychiatrischen Abteilung aufgenommen worden sei, Suizidversuche unternommen habe und seit beinahe sechs Jahren in Behandlung sei. Das BFA hätte folglich feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer psychischen Erkrankung leide, die einer fortwährenden Behandlung bedarf, welche in Aserbaidschan nachweislich nicht auf Dauer gewährleistet sei. Das BFA hätte zumindest subsidiären Schutz zuerkennen müssen.Zunächst wurde eine Verletzung der Ermittlungsfrist iSd Rechtsprechung des VfGH, VwGH und des BVwG moniert, zumal das BFA in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Zum eingeholten Sachverständigengutachten wurden im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 07.10.2016 wiederholt und zu den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Medikation (der Sachverständige dürfe Fragen zu Medikamenten beantworten) angemerkt, dass im Psychologengesetz 2013 keine Bestimmungen zur Verschreibung von Medikamenten durch klinische Psychologen gefunden worden seien. Vielmehr stehe in der Gerichtssachverständigenliste beim Gutachter als Kompetenz "Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit, Glaubhaftigkeitsbeurteilungen sowie kontradiktorische Vernehmungen, Haftentlassungsgutachten, Suchtgiftmittelmissbrauch, verzögerte Reife" und stehe "erforderliche medikamentöse Behandlung" jedenfalls außerhalb seiner Kompetenz. Hier hätte jedenfalls das von den Beschwerdeführern beantragte psychiatrische Gutachten eingeholt werden müssen. Auf den Vorhalt, von einer falschen Behandlungsdauer ausgegangen zu sein, sei der Sachverständige nicht eingegangen bzw. habe er lediglich darauf verwiesen, dass er weitere Unterlagen angefordert hätte, wenn dies notwendig gewesen wäre. Im Weiteren wurde zur Befangenheit von Gutachern römisch 40 , zitiert. Das BFA hätte auch auf den Umstand eingehen müssen, dass die behandelnde Psychotherapeutin von einer schweren depressiven Störung ausgegangen sei und der Sachverständige von einer leichten depressiven Störung. Der Sachverständige gehe von einem anderen Sachverhalt aus, deute Untersuchungswerte nicht lege artis und widerspreche vorliegenden fachärztlichen psychiatrischen Befunden. Das BFA hätte daher seine Befangenheit feststellen und einen anderen Gutachter beauftragen müssen. Verwiesen wurde weiters darauf, dass dem Sachverständigen bereits im Jahre 2011 von zwei anderen psychologischen Gutachtern fehlerhafte Gutachtertätigkeit vorgeworfen worden sei. Den Länderfeststellungen seien auch keine Informationen zur Verfügbarkeit von Psychotherapien in Aserbaidschan zu entnehmen. Das ergänzende Gutachten vom 18.10.2016 sei den Beschwerdeführervertretern auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs ausgefolgt worden und sei der Gutachter aufgrund der bereits vor der Gutachtenserstellung bestehenden Meinung (Beweiswürdigung BVwG und BFA) als befangen anzusehen. Zum Vorwurf der antizipierenden Beweiswürdigung wurden auszugsweise die Artikel 3, EMRK verletzenden Aspekte der Länderfeststellungen zitiert, welche außer Acht gelassen worden seien. Aktenwidrig sei auch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer 1 im Falle einer Rückkehr keiner unmenschlichen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Feststellungen zu einem zu erwartenden Gerichtsverfahren hätten jedenfalls getroffen werden müssen (EuGH C 404/15) und hätte auch ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK festgestellt werden müssen, zumal ein gemeinsamer Haushalt bestehe und die erkrankten Beschwerdeführer 1 und 2 von ihren volljährigen Söhnen (Beschwerdeführer 3 und 4) abhängig seien. In Bezug auf das Privatleben seien die Unterstützungserklärungen, die absolvierten Deutschkurse sowie die gelebte Integration negiert worden. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 wurde sodann noch angemerkt, dass eine Verbringung nach Aserbaidschan sie in eine unmenschliche Situation bringen würde. Die Psychotherapie müsse fortgesetzt werden und die Medikamente seien weiterhin notwendig. Dies würde aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen hervorgehen. In Aserbaidschan seien Medikamente zwar vorhanden, aber pro Jahr nur für zwei bis drei Wochen. Zur Möglichkeit der Psychotherapie finden sich keine Informationen in den Länderberichten. Selbst wenn es diese geben würde, wäre eine Kontinuität nicht gewährleistet. Das BFA habe aktenwidrig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 an keiner psychischen Beeinträchtigung leide, obwohl sie nachweislich mehrmals stationär in der psychiatrischen Abteilung aufgenommen worden sei, Suizidversuche unternommen habe und seit beinahe sechs Jahren in Behandlung sei. Das BFA hätte folglich feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer psychischen Erkrankung leide, die einer fortwährenden Behandlung bedarf, welche in Aserbaidschan nachweislich nicht auf Dauer gewährleistet sei. Das BFA hätte zumindest subsidiären Schutz zuerkennen müssen. Zum Beschwerdeführer 3 und 4 wurde ausgeführt, dass aktenwidrig aufgrund deren Volljährigkeit kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK festgestellt worden sei. Dabei sei jedoch ausgeblendet worden, dass diese immer bei den Eltern gewohnt hätten und die Eltern inzwischen von deren Hilfe abhängig seien. In dieser Konstellation sei das Familienleben auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit gegeben. Trotz der Vorlage von Deutschzertifikaten, Lohnbestätigungen und Einstellungszusagen habe das BFA aktenwidrig festgestellt, dass sie von der Unterstützung Dritter abhängig seien. Die Beschwerdeführer 3 und 4 seien eindeutig selbsterhaltungsfähig. Es liege auch ein schützenswertes Privatleben vor. Die Beschwerdeführer 3 und 4 hätten zahlreiche Unterstützungserklärungen vorgelegt und seine Mitlieder im Schachclub. All die vorgelegten Beweismittel nicht zur berücksichtigen sei nach ständiger Rechtsprechung des VfGH Willkür durch ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer–Acht– Lassen des konkreten Sachverhaltes (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Zum Beschwerdeführer 3 und 4 wurde ausgeführt, dass aktenwidrig aufgrund deren Volljährigkeit kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK festgestellt worden sei. Dabei sei jedoch ausgeblendet worden, dass diese immer bei den Eltern gewohnt hätten und die Eltern inzwischen von deren Hilfe abhängig seien. In dieser Konstellation sei das Familienleben auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit gegeben. Trotz der Vorlage von Deutschzertifikaten, Lohnbestätigungen und Einstellungszusagen habe das BFA aktenwidrig festgestellt, dass sie von der Unterstützung Dritter abhängig seien. Die Beschwerdeführer 3 und 4 seien eindeutig selbsterhaltungsfähig. Es liege auch ein schützenswertes Privatleben vor. Die Beschwerdeführer 3 und 4 hätten zahlreiche Unterstützungserklärungen vorgelegt und seine Mitlieder im Schachclub. All die vorgelegten Beweismittel nicht zur berücksichtigen sei nach ständiger Rechtsprechung des VfGH Willkür durch ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer–Acht– Lassen des konkreten Sachverhaltes (VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Das BFA habe auch jegliche Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 unterlassen und habe aktenwidrig keine Beeinträchtigungen festgestellt. Zudem habe es ihm das Aufrechterhalten der bisherigen Fluchtgründe negativ ausgelegt, was eindeutig den Tatsachen widerspreche. Das BFA habe darauf verwiesen, dass nach Ansicht des EGMR eine psychische Krankheit erst nach Jahren ausbrechen könne, der traumakausale Sachverhalt in einem früheren Verfahrensstadium aber erwähnte werden müsse. Dabei sei ausgeblendet worden, dass der Beschwerdeführer 1 bereits im Erstverfahren Probleme mit der Polizei vorgebracht habe. Diese Erlebnisse könnten traumakausal sein und sei frühzeitig vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer 1 hätte entsprechend den Länderfeststellungen nur für zwei bis drei Wochen im Jahr eine medikamentöse Behandlung zu erwarten. Zu den von der Beschwerdeführerin 2 vorgelegten Befunden sei vom BFA ausgeführt worden, dass die Angaben zur psychischen Erkrankung nicht glaubhaft seien, zumal die Beschwerdeführerin 2 in der Einvernahme zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei, einen völlig normalen Eindruck gemacht habe und es keinerlei Anzeichen gebe, dass sie psychisch beeinträchtig wäre. Die zahlreichen Beweismittel habe das BFA dabei übergangen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 habe sich dramatisch verschlechtert, sodass eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe, weshalb jedenfalls ein geänderter Sachverhalt vorliege. Im Erstverfahren sei der Gesundheitszustand nicht derart schwerwiegend und in dem vom BFA zitierten Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2015 nicht entscheidungsrelevant gewesen. Der lebensbedrohliche und auf Dauer behandlungsbedürftige Gesundheitszustand falle unter eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK und sei unter dem Punkt des subsidiären Schutzes abzusprechen. Im Folgenden wurde erneut auf die fehlende Behandlungsmöglichkeit in Aserbaidschan verwiesen.Zu den von der Beschwerdeführerin 2 vorgelegten Befunden sei vom BFA ausgeführt worden, dass die Angaben zur psychischen Erkrankung nicht glaubhaft seien, zumal die Beschwerdeführerin 2 in der Einvernahme zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei, einen völlig normalen Eindruck gemacht habe und es keinerlei Anzeichen gebe, dass sie psychisch beeinträchtig wäre. Die zahlreichen Beweismittel habe das BFA dabei übergangen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 habe sich dramatisch verschlechtert, sodass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe, weshalb jedenfalls ein geänderter Sachverhalt vorliege. Im Erstverfahren sei der Gesundheitszustand nicht derart schwerwiegend und in dem vom BFA zitierten Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2015 nicht entscheidungsrelevant gewesen. Der lebensbedrohliche und auf Dauer behandlungsbedürftige Gesundheitszustand falle unter eine drohende Verletzung des Artikel 3, EMRK und sei unter dem Punkt des subsidiären Schutzes abzusprechen. Im Folgenden wurde erneut auf die fehlende Behandlungsmöglichkeit in Aserbaidschan verwiesen. Zur rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung der Angaben des ersten Asylverfahrens nicht generell alle Vorbringen und besonders nicht nova producta in einem neuerlichen Verfahren ausschließe. Der dramatisch verschlechterte Gesundheitszustand sei jedenfalls als nova producta zu werten. Zum Abschluss des Erstverfahrens seien die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführer 1 und 2 beziehungsweise deren Ausmaß und Therapiebedürftigkeit noch nicht bekannt gewesen. Für den Beschwerdeführer 1 könne das bevorstehende gerichtliche Verfahren wegen Körperverletzung an einem Polizisten und der damit einhergehenden Haftstrafe sowie seine psychische Erkrankung eine drohende Verletzung des Art. 3 EMERK darstellen. Auch diese Umstände seien im Erstverfahren nicht bekannt gewesen. Im Weiteren wurden Entscheidungen des VwGH zitiert, aus denen hervorgehe, dass die Schwelle vom VwGH zur bereits entschiedenen Sache absichtlich hoch gesetzt worden sei. Im vorliegenden Fall reiche das neue Gutachten des Sachverständigen, um den Antrag nicht mehr als "unzulässig" wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und habe das BFA Willkür geübt. Im Weiteren wurde im Wesentlichen die Ausführungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wiederholt und betont, dass das BFA keine ordnungsgemäße Interessenabwägung vorgenommen habe. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.Zur rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung der Angaben des ersten Asylverfahrens nicht generell alle Vorbringen und besonders nicht nova producta in einem neuerlichen Verfahren ausschließe. Der dramatisch verschlechterte Gesundheitszustand sei jedenfalls als nova producta zu werten. Zum Abschluss des Erstverfahrens seien die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführer 1 und 2 beziehungsweise deren Ausmaß und Therapiebedürftigkeit noch nicht bekannt gewesen. Für den Beschwerdeführer 1 könne das bevorstehende gerichtliche Verfahren wegen Körperverletzung an einem Polizisten und der damit einhergehenden Haftstrafe sowie seine psychische Erkrankung eine drohende Verletzung des Artikel 3, EMERK darstellen. Auch diese Umstände seien im Erstverfahren nicht bekannt gewesen. Im Weiteren wurden Entscheidungen des VwGH zitiert, aus denen hervorgehe, dass die Schwelle vom VwGH zur bereits entschiedenen Sache absichtlich hoch gesetzt worden sei. Im vorliegenden Fall reiche das neue Gutachten des Sachverständigen, um den Antrag nicht mehr als "unzulässig" wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und habe das BFA Willkür geübt. Im Weiteren wurde im Wesentlichen die Ausführungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wiederholt und betont, dass das BFA keine ordnungsgemäße Interessenabwägung vorgenommen habe. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
  2. Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 erstatteten die Beschwerdeführervertreter eine Beschwerdeergänzung im Zuge derer Einstellungszusagen betreffend die Beschwerdeführer 3 und 4 sowie eine Unterstützungserklärung für die Beschwerdeführer 1 bis 4 vorgelegt wurden.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerden im Rahmen einer durchgeführten Grobprüfung mangels Vorliegen der Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind aserbaidschanische Staatsangehörige, muslimischen Glaubens und Angehörige der aserischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer wohnten vor ihrer Ausreise im Dorf XXXX .Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind aserbaidschanische Staatsangehörige, muslimischen Glaubens und Angehörige der aserischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer wohnten vor ihrer Ausreise im Dorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer 1 besuchte von 1967 bis 1977 die Grundschule XXXX und von 1983 bis 1985 eine Berufsschule für XXXX , hat als XXXX aber nie gearbeitet. Von 1991 bis 2010 war er selbständig als XXXX tätig (AS 91). Von 1979 bis 1981 leistete er seinen Militärdienst in XXXX . Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben (AS 11). Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Russland. Ein Bruder ist nach wie vor in XXXX aufhältig (AS 136). Im Jahr 1981 heiratete der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 und entstammen dieser Ehe zwei Söhne (Beschwerdeführer 3 und 4).Der Beschwerdeführer 1 besuchte von 1967 bis 1977 die Grundschule römisch 40 und von 1983 bis 1985 eine Berufsschule für römisch 40 , hat als römisch 40 aber nie gearbeitet. Von 1991 bis 2010 war er selbständig als römisch 40 tätig (AS 91). Von 1979 bis 1981 leistete er seinen Militärdienst in römisch 40 . Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben (AS 11). Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Russland. Ein Bruder ist nach wie vor in römisch 40 aufhältig (AS 136). Im Jahr 1981 heiratete der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 und entstammen dieser Ehe zwei Söhne (Beschwerdeführer 3 und 4). Die Beschwerdeführerin 2 besuchte von 1973 bis 1983 die Grundschule und lebte bis zur ihrer Eheschließung (mit dem Beschwerdeführer 1) bei ihren Eltern. Sie erlernte den Beruf der XXXX , war in diesem Beruf aber nur kurz tätig. Nach ihrer Eheschließung war die Beschwerdeführerin 2 Hausfrau und nicht berufstätig. Ihre Eltern sind bereits verstorben und ihr Bruder lebt in Deutschland (AS 125).Die Beschwerdeführerin 2 besuchte von 1973 bis 1983 die Grundschule und lebte bis zur ihrer Eheschließung (mit dem Beschwerdeführer 1) bei ihren Eltern. Sie erlernte den Beruf der römisch 40 , war in diesem Beruf aber nur kurz tätig. Nach ihrer Eheschließung war die Beschwerdeführerin 2 Hausfrau und nicht berufstätig. Ihre Eltern sind bereits verstorben und ihr Bruder lebt in Deutschland (AS 125). Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind die leiblichen Kinder von den Beschwerdeführern 1 und
  5. Der Beschwerdeführer 3 besuchte von 1998 bis 2007 die Grundschule XXXX und von 2007 bis 2010 eine Allgemeinbildende Höherer Schule XXXX . Danach war er bis 2011 als XXXX tätig (AS 15). Der Beschwerdeführer 3 wurde vom Militärdienst befreit (AS 17) Bis zur Ausreise hat er bei seinen Eltern gewohnt.Der Beschwerdeführer 3 besuchte von 1998 bis 2007 die Grundschule römisch 40 und von 2007 bis 2010 eine Allgemeinbildende Höherer Schule römisch 40 . Danach war er bis 2011 als römisch 40 tätig (AS 15). Der Beschwerdeführer 3 wurde vom Militärdienst befreit (AS 17) Bis zur Ausreise hat er bei seinen Eltern gewohnt. Der Beschwerdeführer 4 besuchte von 2000 bis 2009 die Grundschule XXXX und von 2010 bis 2011 eine Berufsschule XXXX . Die Lehre als XXXX hat er aufgrund der Flucht nach Österreich abgebrochen. Seinen Militärdienst hat der Beschwerdeführer 3 noch nicht abgeleistet (AS 11, 13, 67). Bis zur Ausreise hat er bei seinen Eltern gewohnt.Der Beschwerdeführer 4 besuchte von 2000 bis 2009 die Grundschule römisch 40 und von 2010 bis 2011 eine Berufsschule römisch 40 . Die Lehre als römisch 40 hat er aufgrund der Flucht nach Österreich abgebrochen. Seinen Militärdienst hat der Beschwerdeführer 3 noch nicht abgeleistet (AS 11, 13, 67). Bis zur Ausreise hat er bei seinen Eltern gewohnt. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer 1 befand sich aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung von Juli 2011 bis April 2012 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung im Zentrum für interkulturelle Psychotherapie (AS 409, 745). Am 30.08.2011 diagnostizierte die Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer 1 (AS 411) und wurde er medikamentös behandelt. Im März 2013 hat der Beschwerdeführer 1 eine stationäre Therapie abgelehnt (AS 413). Aktuelle medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer 1 nicht vor. Er gab an, dieselben Medikamente wie seine Frau ( XXXX ) einzunehmen.Aktuelle medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer 1 nicht vor. Er gab an, dieselben Medikamente wie seine Frau ( römisch 40 ) einzunehmen. Zudem trägt der Beschwerdeführer 1 ein Hörgerät. Die Beschwerdeführerin 2 hat sich am 30.05.2011 mit Scherben am linken Unterarm geritzt, woraufhin sie in der Unfallchirurgie des XXXX vorstellig wurde und dort vom diensthabenden Arzt die Unterbringung im Landeskrankenhaus XXXX veranlasst wurde (AS 775). Vom 30.05.2011 bis 06.06.2011 war die Beschwerdeführerin 2 dann in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus XXXX . Diagnostiziert wurden dabei eine soziale Anpassungsstörung mit emotionaler Beeinträchtigung, Schnittwunden am linken Unterarm, eine posttraumatische Belastungsreaktion sowie eine gastrointestionale Blutung unklarer Genese (AS 253, 771, 773). Bei der Entlassung bestand kein Hinweis auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Die Weiterbetreuung bei einem Facharzt für Psychiatrie wurde dringend empfohlen.Die Beschwerdeführerin 2 hat sich am 30.05.2011 mit Scherben am linken Unterarm geritzt, woraufhin sie in der Unfallchirurgie des römisch 40 vorstellig wurde und dort vom diensthabenden Arzt die Unterbringung im Landeskrankenhaus römisch 40 veranlasst wurde (AS 775). Vom 30.05.2011 bis 06.06.2011 war die Beschwerdeführerin 2 dann in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus römisch 40 . Diagnostiziert wurden dabei eine soziale Anpassungsstörung mit emotionaler Beeinträchtigung, Schnittwunden am linken Unterarm, eine posttraumatische Belastungsreaktion sowie eine gastrointestionale Blutung unklarer Genese (AS 253, 771, 773). Bei der Entlassung bestand kein Hinweis auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Die Weiterbetreuung bei einem Facharzt für Psychiatrie wurde dringend empfohlen. Am 14.06.2011 startete die Beschwerdeführerin 2 eine fortlaufende Psychotherapie im Zentrum für interkulturelle Psychotherapie ANKYRA – Diakonie Flüchtlingsdienst (AS 385, 739, 741) und wurde hinsichtlich der Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, soziale Anpassungsstörung mit emotionaler Beeinträchtigung sowie rezidivierend depressive Störung (mittelgradige Episode) bis zum 24.03.2016 behandelt (AS 743, 1071). Eine Fortführung der traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung wurde für notwendig und Indiziert erachtet (AS 1073). Seit 29.08.2011 befindet sich die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie der rezidiverenden depressiven Störung in laufender ambulanter medikamentöser Behandlung in der Universitätsklinik für Psychosomatische Medizin und Psychosoziale Psychiatrie (AS 1199). Am 04.10.2011 erfolgte bei der Beschwerdeführerin 2 eine Coloskopie (AS 413, 425) mit dem Ergebnis eines regelrechten Befundes. Von 07.06.2011 bis 08.06.2011 war die Beschwerdeführerin stationär im Krankenhaus XXXX in Behandlung. Diagnostiziert wurden dabei ein Häemangiom des Colon sigmoideum (Blutschwamm im Dickdarm), Noduli haemorrhoidales (Hämorrhoiden), eine soziale Anpassungsstörung mit sozialer Beeinträchtigung, Parasuizidialität sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (AS 417).Von 07.06.2011 bis 08.06.2011 war die Beschwerdeführerin stationär im Krankenhaus römisch 40 in Behandlung. Diagnostiziert wurden dabei ein Häemangiom des Colon sigmoideum (Blutschwamm im Dickdarm), Noduli haemorrhoidales (Hämorrhoiden), eine soziale Anpassungsstörung mit sozialer Beeinträchtigung, Parasuizidialität sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (AS 417). Am 31.05.2013 erfolgte in der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie XXXX eine Kontrolluntersuchung (AS 797). Die Beschwerdeführerin berichtet dabei auch über eine verstärkte Monatsblutung sowie über Blutungen aus dem Enddarm und wurde diesbezüglich zum Hausarzt verwiesen (AS 799).Am 31.05.2013 erfolgte in der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie römisch 40 eine Kontrolluntersuchung (AS 797). Die Beschwerdeführerin berichtet dabei auch über eine verstärkte Monatsblutung sowie über Blutungen aus dem Enddarm und wurde diesbezüglich zum Hausarzt verwiesen (AS 799). Am 28.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen einer Kontrolluntersuchung in der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie XXXX eine stationäre Aufnahme geraten, weil die Beschwerdeführerin 2 berichtete, dass es ihr sehr schlecht gehe (AS 795).Am 28.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen einer Kontrolluntersuchung in der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie römisch 40 eine stationäre Aufnahme geraten, weil die Beschwerdeführerin 2 berichtete, dass es ihr sehr schlecht gehe (AS 795). Von 19.02.2014 bis 24.02.2014 war die Beschwerdeführerin 2 in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik für Visceral-, Transplantations- und Thoraxchirurgie XXXX . Die Diagnose lautete chronische Analfissur (Einriss der Haut- oder Schleimhaut des Afters). Als Nebendiagnose wurde eine Mastitis mit zweimaliger Operation (Entzündung der Brustdrüse) festgestellt. Am 20.02.2014 wurde erfolgreich eine Fissurektomie (Entfernung der Fissur) durchgeführt. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin 2 wurde erneut eine Laboruntersuchung durchgeführt. Es zeigte sich neuerlich ein Hb-stabiler Befund (AS 785, 789).Von 19.02.2014 bis 24.02.2014 war die Beschwerdeführerin 2 in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik für Visceral-, Transplantations- und Thoraxchirurgie römisch 40 . Die Diagnose lautete chronische Analfissur (Einriss der Haut- oder Schleimhaut des Afters). Als Nebendiagnose wurde eine Mastitis mit zweimaliger Operation (Entzündung der Brustdrüse) festgestellt. Am 20.02.2014 wurde erfolgreich eine Fissurektomie (Entfernung der Fissur) durchgeführt. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin 2 wurde erneut eine Laboruntersuchung durchgeführt. Es zeigte sich neuerlich ein Hb-stabiler Befund (AS 785, 789). Am 24.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen einer Kontrolluntersuchung in der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie XXXX geraten, eine stationäre Aufnahme an der psychosomatischen Station anzunehmen. Festgehalten wurde in der Ambulanzkarte, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer mittelgradigen Depression leidet.Am 24.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen einer Kontrolluntersuchung in der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie römisch 40 geraten, eine stationäre Aufnahme an der psychosomatischen Station anzunehmen. Festgehalten wurde in der Ambulanzkarte, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer mittelgradigen Depression leidet. Von 09.12.2014 bis 10.12.2014 war die Beschwerdeführerin im Landeskrankenhaus XXXX stationär in Behandlung. Diagnostiziert wurden eine Dauerblutung in der Prämenopause. Am 09.12.2014 wurde daher eine Endometriumablaton (veröden oder abtragen der Gebärmutterschleimhaut) durchgeführt und die Beschwerdeführerin 2 am 10.12.2014 in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen (AS 969).Von 09.12.2014 bis 10.12.2014 war die Beschwerdeführerin im Landeskrankenhaus römisch 40 stationär in Behandlung. Diagnostiziert wurden eine Dauerblutung in der Prämenopause. Am 09.12.2014 wurde daher eine Endometriumablaton (veröden oder abtragen der Gebärmutterschleimhaut) durchgeführt und die Beschwerdeführerin 2 am 10.12.2014 in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen (AS 969). Von 30.03.2015-22.07.2015 war die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie XXXX (AS 1203, 1255f). Am 07.04.2015 hat sich die Beschwerdeführerin 2 in suizidaler Absicht selbst schwer verletzt. Sie schnitt sich tief am linken Unterarm mit einer 80 %igen Durchtrennung der carpi ulnaris Sehne (AS 1199). Am 06.05.2015 kam es zu einer Verdichtung der Suizidgedanken, woraufhin sie in den geschlossenen Bereich der Universitätsklinik (Abteilung für Psychosomatik, AS 1329) XXXX transferiert wurde (AS 1201). Durch regelmäßige psychiatrisch–psychotherapeutische Gespräche gelang eine Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes.Von 30.03.2015-22.07.2015 war die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie römisch 40 (AS 1203, 1255f). Am 07.04.2015 hat sich die Beschwerdeführerin 2 in suizidaler Absicht selbst schwer verletzt. Sie schnitt sich tief am linken Unterarm mit einer 80 %igen Durchtrennung der carpi ulnaris Sehne (AS 1199). Am 06.05.2015 kam es zu einer Verdichtung der Suizidgedanken, woraufhin sie in den geschlossenen Bereich der Universitätsklinik (Abteilung für Psychosomatik, AS 1329) römisch 40 transferiert wurde (AS 1201). Durch regelmäßige psychiatrisch–psychotherapeutische Gespräche gelang eine Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes. Von 19.08.2015 bis 20.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verlegung im Wohnheim, mit der die Beschwerdeführerin 2 nicht zurecht kam, im Frauen-Akutbereich der Psychiatrie der Universitätsklinik XXXX bei akuter Selbstgefährdung zur Krisenintervention aufgenommen (AS 1329).Von 19.08.2015 bis 20.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verlegung im Wohnheim, mit der die Beschwerdeführerin 2 nicht zurecht kam, im Frauen-Akutbereich der Psychiatrie der Universitätsklinik römisch 40 bei akuter Selbstgefährdung zur Krisenintervention aufgenommen (AS 1329). Am 31.08.2015 wurde von der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie XXXX erneut diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung (derzeit mittelgradige Episode) leidet (AS 1327).Am 31.08.2015 wurde von der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie römisch 40 erneut diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung (derzeit mittelgradige Episode) leidet (AS 1327). Im Gutachten des Univ. Prof. XXXX vom 02.05.2016 wurde eine leichte depressive Episode (gegenwärtig nicht schwer rezidivierend) sowie eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung bei der Beschwerdeführerin 2 diagnostiziert (AS 1129).Im Gutachten des Univ. Prof. römisch 40 vom 02.05.2016 wurde eine leichte depressive Episode (gegenwärtig nicht schwer rezidivierend) sowie eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung bei der Beschwerdeführerin 2 diagnostiziert (AS 1129). Die seitens der Beschwerdeführerin 2 derzeit benötigten Medikamente ( XXXX ) bzw. Alternativmedikationen sind in Aserbaidschan prinzipiell nach Import erhältlich. Auch sind sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen durch Psychiater und Psychologen grundsätzlich in Aserbaidschan durchführbar.Die seitens der Beschwerdeführerin 2 derzeit benötigten Medikamente ( römisch 40 ) bzw. Alternativmedikationen sind in Aserbaidschan prinzipiell nach Import erhältlich. Auch sind sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen durch Psychiater und Psychologen grundsätzlich in Aserbaidschan durchführbar. Der Beschwerdeführer 3 ließ sich am 28.06.2012 in der Universitätsklinik für Innere Medizin I wegen des Verdachtes auf Windpocken untersuchen. Es konnten keine Hinweise festgestellt werden (AS 353).Der Beschwerdeführer 3 ließ sich am 28.06.2012 in der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch eins wegen des Verdachtes auf Windpocken untersuchen. Es konnten keine Hinweise festgestellt werden (AS 353). Am 15.06.2012 wurde der Beschwerdeführer 4 aufgrund einer Varizella Infektion (Windpocken) in der Universitätsklinik für Innere Medizin I behandelt (AS 207-213).Am 15.06.2012 wurde der Beschwerdeführer 4 aufgrund einer Varizella Infektion (Windpocken) in der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch eins behandelt (AS 207-213). Aktuell leiden die Beschwerdeführer 3 und 4 an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Berufliche/gemeinnützige Tätigkeiten: Am 20.03.2012 begann der Beschwerdeführer 1 bei Stadtmagistrat XXXX seine Beschäftigung im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes (AS 385, 751).Am 20.03.2012 begann der Beschwerdeführer 1 bei Stadtmagistrat römisch 40 seine Beschäftigung im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes (AS 385, 751). Der Beschwerdeführer 1 arbeitet seit April 2016 im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit an den Wochenenden in der Küche der Flüchtlingsunterkunft mit (AS 1599 im Akt der BF2). Die Beschwerdeführer 1-4 haben waren drei Jahre in einem Altersheim als Abwäscher tätig (AS 1631, 1637). Im Jänner 2012 begann die Beschwerdeführerin 2 im Wohnheim XXXX Soziale Dienste GmbH in der Küche gegen eine Aufwandsentschädigung zu arbeiten (AS 391, 405, 421, 747). Diese Tätigkeit endete im Jänner 2014 (AS 747).Im Jänner 2012 begann die Beschwerdeführerin 2 im Wohnheim römisch 40 Soziale Dienste GmbH in der Küche gegen eine Aufwandsentschädigung zu arbeiten (AS 391, 405, 421, 747). Diese Tätigkeit endete im Jänner 2014 (AS 747). Für die Beschwerdeführer 3 und 4 bestehen Einstellungszusagen für den Fall des Erhaltes einer Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis (AS 859 und 865 im Akt der BF2). Der Beschwerdeführer 3 war ab 20.03.2012 beim Stadtmagistrat XXXX auf Basis des Bundesbetreuungsgesetzes beschäftigt (AS 335, 659).Der Beschwerdeführer 3 war ab 20.03.2012 beim Stadtmagistrat römisch 40 auf Basis des Bundesbetreuungsgesetzes beschäftigt (AS 335, 659). Der Beschwerdeführer 3 hat von 01.12.2015 bis 17.12.2015 in XXXX gearbeitet (AS 1261 im Akt des BF 1, AS 1185, AS 1189, AS 1191).Der Beschwerdeführer 3 hat von 01.12.2015 bis 17.12.2015 in römisch 40 gearbeitet (AS 1261 im Akt des BF 1, AS 1185, AS 1189, AS 1191). Der Beschwerdeführer 4 hat ab Juli 2013 im Wohnheim XXXX im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit von Asylwerbern 20 Stunden in der Woche im Bereich der Küche (Abwasch) ausgeholfen (AS 193).Der Beschwerdeführer 4 hat ab Juli 2013 im Wohnheim römisch 40 im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit von Asylwerbern 20 Stunden in der Woche im Bereich der Küche (Abwasch) ausgeholfen (AS 193). Der Beschwerdeführer 4 hat von 01.12.2015 - 24.02.2016 in XXXX gearbeitet. (AS 905, AS 907, 909, 913, 911)Der Beschwerdeführer 4 hat von 01.12.2015 - 24.02.2016 in römisch 40 gearbeitet. (AS 905, AS 907, 909, 913, 911) Deutschkenntnisse: Alle Beschwerdeführer haben mehrere Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht. Die Beschwerdeführerin 2 hat am 09.04.2016 die ÖSD-Zertifikat A2 bestanden (AS 1157). Am 27.09.2014 bzw. 13.12.2014 haben die Beschwerdeführer 3 und 4 die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden (AS 853 und 999 im Akt der BF2; BF3 AS 1121; BF4 AS 563) Zum Privatleben der Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer 1 hat am Seminar "Schätze im Abfall" teilgenommen. Am 24.03.2012 hat der Beschwerdeführer 1 an der Innuferreinigung unter der Leitung der XXXX Wasserwacht teilgenommen (AS 384).Am 24.03.2012 hat der Beschwerdeführer 1 an der Innuferreinigung unter der Leitung der römisch 40 Wasserwacht teilgenommen (AS 384). Im Winter 2012/2013 hat die Beschwerdeführerin 2 tageweise einen Stand am Christkindlmartk betreut (AS 807).Im Winter 2012 aus 2013, hat die Beschwerdeführerin 2 tageweise einen Stand am Christkindlmartk betreut (AS 807). Der Beschwerdeführer 3 verfügt über einen österreichischen Führerschein für die Fahrzeugklassen AM und B (AS 1085, 1125). Der Beschwerdeführer 4 hat sich für 09.09.2013 beim Berufsförderungsinstitut XXXX angemeldet den Pflichtschulabschluss nachzuholen (AS 195).Der Beschwerdeführer 4 hat sich für 09.09.2013 beim Berufsförderungsinstitut römisch 40 angemeldet den Pflichtschulabschluss nachzuholen (AS 195). Am 24.03.2012 hat der Beschwerdeführer 4 an der Innuferreinigung unter der Leitung der XXXX Wasserwacht teilgenommen (AS 197).Am 24.03.2012 hat der Beschwerdeführer 4 an der Innuferreinigung unter der Leitung der römisch 40 Wasserwacht teilgenommen (AS 197). Der Beschwerdeführer 4 verfügt über einen österreichischen Führerschein für die Fahrzeugklassen AM und B (AS 861, 921) Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind Mitglieder in der XXXX Schachschule (BF3 AS 1197; BF4 AS 919 BF4).Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind Mitglieder in der römisch 40 Schachschule (BF3 AS 1197; BF4 AS 919 BF4). Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über einen mittlerweile großen Bekanntenkreis. Die Beschwerdeführer brachten keine neuen Fluchtgründe vor. Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den schlüssigen, nachvollziehbaren und umfassenden Ausführungen des BFA an. Die Länderfeststellungen samt gegenständlichen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt. Auszugsweise werden hieraus insbesondere folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen – welche sich auch mit der zuletzt am 9.12.2016 aktualisierten Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation decken – explizit angeführt: "Sicherheitslage Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Sowohl in der Region Bergkarabach sowie die im Südwesten gelegenen, armenisch besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, insbesondere in die unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstands- bzw. Kontaktlinie angrenzenden Gebiete bestehen weiterhin große Spannungen betreffend der Sicherheitslage. ab. Hier sowie auch an der regulären aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien muss weiterhin mit Schusswechseln gerechnet werden (AA 1.12.2016). Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser –auch außerhalb größerer Städte –und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals. Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität (AA 12.3.2013). Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt. Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser Ambulante Einrichtungen: 1.817 Krankenhäuser: 862 Krankenhausbetten: 74.000 Ärzte: 29.000 Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital, das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den staatlichen Spezialkrankenhäusern. Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen: -Strichaufzählung Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya -Strichaufzählung Western Medical Services -Strichaufzählung Overseas Medical Service -Strichaufzählung Türkisch-Amerikanisches Medizinisches Zentrum -Strichaufzählung Medi Club Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist. Das Durchschnittseinkommen eines Beschäftigten im Gesundheitsdienst liegt bei ca. USD
  6. Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 – 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos. Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand. Die Kontinuität der Versorgung ist häufig schlecht, da Patienten bei aufeinander folgenden Besuchen oft von verschiedenen Ärzten behandelt werden. Die Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge wird hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt (IOM 6.2014). Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt-) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung. Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen. Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird. Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam, AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company (IIC) mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen. Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus (IOM 6.2014). "
  7. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Akt des AsylGH, den Akt des BVwG mitsamt den aktuellen Länderfeststellungen und den verfahrensgegenständlich relevanten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Aserbaidschan, die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters und des Grundversorgungsdatensystems. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war sowie aus den vorgelegten Identitätsdokumenten. Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführer gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreisten. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer: Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie dem vom BFA eingeholten Gutachten des Univ. Prof. XXXX .Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie dem vom BFA eingeholten Gutachten des Univ. Prof. römisch 40 . Univ.-Prof. XXXX kam im Rahmen der Untersuchung der Beschwerdeführerin 2 zu dem Ergebnis, dass diese – aus näher dargelegten Gründen – an einer leichten depressiven Episode (gegenwärtig nicht schwer rezidivierend) sowie an einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung leidet.Univ.-Prof. römisch 40 kam im Rahmen der Untersuchung der Beschwerdeführerin 2 zu dem Ergebnis, dass diese – aus näher dargelegten Gründen – an einer leichten depressiven Episode (gegenwärtig nicht schwer rezidivierend) sowie an einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung leidet. Auch wenn die gutachterliche Stellungnahme von Univ.-Prof. XXXX entgegen den von der Beschwerdeführerin 2 vorgelegten ärztlichen Bestätigungen nicht von einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und von einer leichten depressiven Episode (gegenwärtig nicht schwer rezidivierend) sowie von einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung ausgeht, so kann darin per se keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens festgestellt werden. Die Beschwerdeführervertreter versuchen eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens damit zu begründen, dass der Gutachter kein Facharzt der Psychiatrie sei, er die tägliche Dosis der einzunehmenden Medikamente nicht angegeben habe, von einem "normalen Verhalten" der Beschwerdeführerin 2 spreche, die Selbstbeurteilungsbögen falsch interpretiere sowie eine kultursensible Diagnostik nicht einfließen habe lassen.Auch wenn die gutachterliche Stellungnahme von Univ.-Prof. römisch 40 entgegen den von der Beschwerdeführerin 2 vorgelegten ärztlichen Bestätigungen nicht von einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und von einer leichten depressiven Episode (gegenwärtig nicht schwer rezidivierend) sowie von einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung ausgeht, so kann darin per se keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens festgestellt werden. Die Beschwerdeführervertreter versuchen eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens damit zu begründen, dass der Gutachter kein Facharzt der Psychiatrie sei, er die tägliche Dosis der einzunehmenden Medikamente nicht angegeben habe, von einem "normalen Verhalten" der Beschwerdeführerin 2 spreche, die Selbstbeurteilungsbögen falsch interpretiere sowie eine kultursensible Diagnostik nicht einfließen habe lassen. Diesen Vorwürfen ist der Gutachter in seiner Stellungnahme jedoch nachvollziehbar entgegengetreten. Er verwies darauf, dass es entsprechend den gesetzlichen Regelungen in seiner Fachkompetenz liege, die vorgegebenen Fragestellungen zu beantworten. Die Diagnosestellung eines Facharztes für Psychiatrie und eines klinischen Psychologen unterscheide sich diesbezüglich nicht. Zudem habe er die dokumentierte Vorgeschichte herangezogen und komme hinzu, dass die Angaben über die Medikationen für die aktuelle Diagnosestellung nicht von primärer Bedeutung seien. Darüber hinaus habe er die Beschwerdeführerin 2 an drei Terminen einvernommen, weshalb ausreichend Material für eine zusammenfassende Beurteilung vorhanden gewesen sei. Zum Widerspruch der Selbstbeurteilung und zur Diagnose führt er aus, dass es in der ureigenen Aufgabe des Sachverständigen läge, entsprechende Verhaltensweisen diagnostischen, anerkannten und nachvollziehbaren Kategoriesystemen zuzuordnen. Naturgemäß würden Betroffene ihre Symptome als ich-syntom oder ich-dyston anerkennen. Dies liege auch in der Verankerung psychischer Störungen unter denen oft nur die Betroffene selbst oder auch ihre Umgebung leiden können oder nicht. Im Weiteren wurde erklärt, dass sich aus dem Aktenstudium, aus bekannten Vorbefunden, aus den zeitlichen Rahmenabläufen, aus der aktuellen Befundaufnahme sowie aus der eigenen Meinung der Beschwerdeführerin 2 (AS 1681) ausreichende fachliche und der klinischen Erfahrung entsprechende Zusammenhänge oder Übereinstimmungen ergeben hätten. Zur kultursensiblen Diagnostik wurde angemerkt, dass diese im Rahmen mehrerer Termine ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei mittlerweile mit der österreichischen Kultur vertraut und fände sich im Lebensalltag zurecht. Die angewandten internationalen Klassifikationssysteme seien auch nicht kulturabhängig und seien sprachliche Hilfen zur Verfügung gestellt worden. Was die vorgelegten ärztlichen und psychologischen Bestätigungen der Beschwerdeführerin 2 angeht, bei denen das Vorliegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Störung (rezidivierend) diagnostiziert wurde, ist festzuhalten, dass diese Diagnosen überwiegend den Zeitraum von 2011 bis 31.08.2015 betreffen, was neun Monate vor der Untersuchung durch Univ.-Prof. XXXX (02.05.2016) liegt. Hinzu kommt, dass es während der stationären Behandlung von 30.03.2015 – 22.07.2015, während der die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch unternommen hat, gelungen ist eine Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes herzustellen, was ebenfalls für eine Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes spricht. Dies zeigt sich auch daran, dass es seither zu keinem weiteren Suizidversuch und auch keinen weiteren stationären Aufenthalten mehr gekommen ist. Insofern erschien in einer Gesamtbetrachtung das Gutachten von Univ.-Prof. XXXX durchaus als aktuell nachvollziehbar.Was die vorgelegten ärztlichen und psychologischen Bestätigungen der Beschwerdeführerin 2 angeht, bei denen das Vorliegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Störung (rezidivierend) diagnostiziert wurde, ist festzuhalten, dass diese Diagnosen überwiegend den Zeitraum von 2011 bis 31.08.2015 betreffen, was neun Monate vor der Untersuchung durch Univ.-Prof. römisch 40 (02.05.2016) liegt. Hinzu kommt, dass es während der stationären Behandlung von 30.03.2015 – 22.07.2015, während der die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch unternommen hat, gelungen ist eine Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes herzustellen, was ebenfalls für eine Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes spricht. Dies zeigt sich auch daran, dass es seither zu keinem weiteren Suizidversuch und auch keinen weiteren stationären Aufenthalten mehr gekommen ist. Insofern erschien in einer Gesamtbetrachtung das Gutachten von Univ.-Prof. römisch 40 durchaus als aktuell nachvollziehbar. Explizit angemerkt wird in diesem Zusammenhang seitens des Gerichts, dass aber der Vollständigkeit halber auch die ärztlichen und psychologischen Bestätigungen in welchen der Beschwerdeführerin 2 eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Störung (rezidivierend) diagnostiziert wurden, bei der rechtlichen Beurteilung in dubio berücksichtigt wurden (siehe hierzu die Ausführungen unter 3.1.5). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.6.2016 ist zu entnehmen, dass die seitens der Beschwerdeführerin 2 derzeit benötigten Medikamente bzw. eine Alternativmedikation in Aserbaidschan grundsätzlich erhältlich sind. Entsprechend der MedCOI (Medical Country of Origin Information: ein Projekt mehrerer staatlicher Stellen zur Bereitstellung medizinischer Herkunftslandinformation) sind die Medikamente aber entgegen den gesetzlichen Vorgaben kostenpflichtig. Ebenso sind sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen durch Psychiater und Psychologen grundsätzlich durchführbar. Offiziell sind derartige Behandlungen kostenfrei, den Berichten der MedCOI ist zu entnehmen, dass die Patienten mitunter aber inoffizielle Zahlungen an die Ärzte leisten müssen. Die von den Beschwerdeführern 1, 3 und 4 vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so weit als erwiesen angenommen, als sie von den Beschwerdeführern bescheinigt werden können, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführer besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen. Das Tragen eines Hörgerätes von Beschwerdeführer 1 geht aus der Rechnung der Neuroth AG vom 12.10.2011 hervor (AS 295). Die vom Beschwerdeführer 3 vorgebrachten Depressionen wurden nicht durch ärztliche Atteste belegt, weshalb diesen Angaben nicht zu folgen war. Zu den gemeinnützigen Tätigkeiten der Beschwerdeführer: Aus den Arbeitsbestätigungen des Stadtmagistrates XXXX vom 18.04.2012 und 25.09.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 am 20.03.2012 eine Beschäftigung beim Stadtmagistrat XXXX im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes begonnen hat (AS 385, 751). Da aus den Schreiben kein Ende der Beschäftigung hervorgeht, ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung zumindest bis zum Datum der letzten Bestätigung (25.09.2014) angedauert hat.Aus den Arbeitsbestätigungen des Stadtmagistrates römisch 40 vom 18.04.2012 und 25.09.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 am 20.03.2012 eine Beschäftigung beim Stadtmagistrat römisch 40 im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes begonnen hat (AS 385, 751). Da aus den Schreiben kein Ende der Beschäftigung hervorgeht, ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung zumindest bis zum Datum der letzten Bestätigung (25.09.2014) angedauert hat. Dass der Beschwerdeführer 1 seit April 2016 im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit an den Wochenenden in der Küche der Flüchtlingsunterkunft mitarbeitet geht aus dem Schreiben der umF XXXX, vom 25.08.2016 hervor (AS 1599 im Akt der BF2).Dass der Beschwerdeführer 1 seit April 2016 im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit an den Wochenenden in der Küche der Flüchtlingsunterkunft mitarbeitet geht aus dem Schreiben der umF römisch 40 , vom 25.08.2016 hervor (AS 1599 im Akt der BF2). Die dreijährige Tätigkeit der Beschwerdeführer 1-4 in einem Altersheim als Abwäscher geht aus dem Schreiben der International Teams Austria vom 05.09.2016 sowie dem Schreiben der Sozialberatung – XXXX vom 13.09.2016 (BF2 AS 1631, 1637) hervor.Die dreijährige Tätigkeit der Beschwerdeführer 1-4 in einem Altersheim als Abwäscher geht aus dem Schreiben der International Teams Austria vom 05.09.2016 sowie dem Schreiben der Sozialberatung – römisch 40 vom 13.09.2016 (BF2 AS 1631, 1637) hervor. Aus den Schreiben der XXXX Soziale Dienste GmbH vom 07.03.2012 und 24.10.2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 von Jänner 2012 bis Jänner 2014 im Wohnheim XXXX in der Küche gegen eine Aufwandsentschädigung gearbeitet hat (AS 391, 405, 421, 747). Auch aus dem Schreiben des Küchenleiterstellvertreters des XXXX vom 01.10.2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 und einer ihrer Söhne (kein Name im Schreiben) längere Zeit in der Großküche der Flüchtlingsunterkunft XXXX in der Reinigung tätig waren (AS 809).Aus den Schreiben der römisch 40 Soziale Dienste GmbH vom 07.03.2012 und 24.10.2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 von Jänner 2012 bis Jänner 2014 im Wohnheim römisch 40 in der Küche gegen eine Aufwandsentschädigung gearbeitet hat (AS 391, 405, 421, 747). Auch aus dem Schreiben des Küchenleiterstellvertreters des römisch 40 vom 01.10.2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 und einer ihrer Söhne (kein Name im Schreiben) längere Zeit in der Großküche der Flüchtlingsunterkunft römisch 40 in der Reinigung tätig waren (AS 809). Die Einstellungszusagen für die Beschwerdeführer 3 und 4 sind den Schreiben des XXXX vom 01.11.2014 sowie den Schreiben XXXX (AS 859 und 865 im Akt der BF2).Die Einstellungszusagen für die Beschwerdeführer 3 und 4 sind den Schreiben des römisch 40 vom 01.11.2014 sowie den Schreiben römisch 40 (AS 859 und 865 im Akt der BF2). Dass der Beschwerdeführer 3 ab 20.03.2012 beim Stadtmagistrat XXXX auf Basis des Bundesbetreuungsgesetzes beschäftigt war, geht aus den Arbeitsbestätigungen des Stadtmagistrats XXXX vom 18.04.2012, 08.07.2013 und 25.09.2014 hervor. Da aus den Bestätigungen kein Ende der Beschäftigung hervorgeht, ist davon auszugehen, dass diese zumindest bis zum Datum der letzten Bestätigung (25.09.2014) angedauert hat (AS 335, 659).Dass der Beschwerdeführer 3 ab 20.03.2012 beim Stadtmagistrat römisch 40 auf Basis des Bundesbetreuungsgesetzes beschäftigt war, geht aus den Arbeitsbestätigungen des Stadtmagistrats römisch 40 vom 18.04.2012, 08.07.2013 und 25.09.2014 hervor. Da aus den Bestätigungen kein Ende der Beschäftigung hervorgeht, ist davon auszugehen, dass diese zumindest bis zum Datum der letzten Bestätigung (25.09.2014) angedauert hat (AS 335, 659). Die Anstellung des Beschwerdeführers 3 von 01.12.2015 bis 17.12.2015 in XXXX ist der Arbeitsbescheinigung XXXX 17.12.2015 (AS 1185), dem Sozialversicherungsauszug der XXXX Gebietskrankenkasse (AS 1189) sowie dem Lohn- und Gehaltszettel vom Dezember 2015 (AS 1191) zu entnehmen (AS 1261 im Akt des BF 1).Die Anstellung des Beschwerdeführers 3 von 01.12.2015 bis 17.12.2015 in römisch 40 ist der Arbeitsbescheinigung römisch 40 17.12.2015 (AS 1185), dem Sozialversicherungsauszug der römisch 40 Gebietskrankenkasse (AS 1189) sowie dem Lohn- und Gehaltszettel vom Dezember 2015 (AS 1191) zu entnehmen (AS 1261 im Akt des BF 1). Aus der Bestätigung der XXXX Soziale Dienste vom 11.07.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 4 ab Juli 2013 im Wohnheim XXXX im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit von Asylwerbern 20 Stunden in der Woche im Bereich der Küche (Abwasch) ausgeholfen hat (AS 193).Aus der Bestätigung der römisch 40 Soziale Dienste vom 11.07.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 4 ab Juli 2013 im Wohnheim römisch 40 im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit von Asylwerbern 20 Stunden in der Woche im Bereich der Küche (Abwasch) ausgeholfen hat (AS 193). Dass der Beschwerdeführer 4 von 01.12.2015 bis 24.02.2016 in XXXX hat ist der Arbeitsbescheinigung XXXX vom 23.02.2016 (AS 905), dem Lohn- und Gehaltszettel vom Dezember 2015 und Februar 2016 (AS 907 und 909, 913) sowie dem Sozialversicherungsauszug der XXXX Gebietskrankenkasse (AS 911) zu entnehmen.Dass der Beschwerdeführer 4 von 01.12.2015 bis 24.02.2016 in römisch 40 hat ist der Arbeitsbescheinigung römisch 40 vom 23.02.2016 (AS 905), dem Lohn- und Gehaltszettel vom Dezember 2015 und Februar 2016 (AS 907 und 909, 913) sowie dem Sozialversicherungsauszug der römisch 40 Gebietskrankenkasse (AS 911) zu entnehmen. Zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer: Dass die Beschwerdeführer 1-4 mehrere Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht haben, geht aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen hervor. Dass die Beschwerdeführerin 2 am 09.04.2016 das ÖSD-Zertifikat A2 bestanden hat geht aus der Bestätigung des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch vom 20.04.2016 hervor (AS 1157). Dass die Beschwerdeführer 3 und 4 am 27.09.2014 bzw. 13.12.2014 die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden haben geht aus den Bestätigungen des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch vom 14.10.2014 und 22.12.2014 (BF4 563, BF2 AS 853 und 999) sowie aus dem Ausweis des ÖSD XXXX (BF3 AS 1121) hervor.Dass die Beschwerdeführer 3 und 4 am 27.09.2014 bzw. 13.12.2014 die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden haben geht aus den Bestätigungen des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch vom 14.10.2014 und 22.12.2014 (BF4 563, BF2 AS 853 und 999) sowie aus dem Ausweis des ÖSD römisch 40 (BF3 AS 1121) hervor. Zum Privatleben der Beschwerdeführer: Die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 am Seminar "Schätze im Abfall" geht aus der Teilnahmebestätigung des Umwelt Verein XXXX (ohne Datum) hervor.Die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 am Seminar "Schätze im Abfall" geht aus der Teilnahmebestätigung des Umwelt Verein römisch 40 (ohne Datum) hervor. Dass der Beschwerdeführer 1 und 4 am 24.03.2012 an der Innuferreinigung unter der Leitung der XXXX Wasserwacht teilgenommen haben, geht aus den Schreiben der XXXX Wasserwacht vom 26.03.2012 hervor (BF1 AS 384, BF4 197).Dass der Beschwerdeführer 1 und 4 am 24.03.2012 an der Innuferreinigung unter der Leitung der römisch 40 Wasserwacht teilgenommen haben, geht aus den Schreiben der römisch 40 Wasserwacht vom 26.03.2012 hervor (BF1 AS 384, BF4 197). Dass die Beschwerdeführerin 2 im Winter 2012/2013 tageweise einen Stand am Christkindlmarkt betreut hat, geht aus dem Schreiben des Flüchtlingsheims XXXX vom 01.10.2014 hervor (AS 807).Dass die Beschwerdeführerin 2 im Winter 2012 aus 2013, tageweise einen Stand am Christkindlmarkt betreut hat, geht aus dem Schreiben des Flüchtlingsheims römisch 40 vom 01.10.2014 hervor (AS 807). Dass die Beschwerdeführer 3 und 4 über einen österreichischen Führerschein für die Fahrzeugklassen AM und B verfügen, ist dem vorläufiger Führerschein der LPD Tirol Nr. XXXX, dem Führerschein Nr. XXXX, dem vorläufiger Führerschein der LPD Tirol XXXX sowie dem Führerschein Nr. XXXX zu entnehmen.Dass die Beschwerdeführer 3 und 4 über einen österreichischen Führerschein für die Fahrzeugklassen AM und B verfügen, ist dem vorläufiger Führerschein der LPD Tirol Nr. römisch 40 , dem Führerschein Nr. römisch 40 , dem vorläufiger Führerschein der LPD Tirol römisch 40 sowie dem Führerschein Nr. römisch 40 zu entnehmen. Die Anmeldung des Beschwerdeführers 4, den Pflichtschulabschluss nachzuholen, geht aus dem Schreiben des Berufsförderungsinstitutes vom 05.07.2013 hervor (AS 195). Die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer 3 und 4 bei der XXXX Schachschule ist den Bestätigungen der XXXX Schachschule vom 15.12.2015 zu entnehmen (BF3 AS 1197, BF4 919).Die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer 3 und 4 bei der römisch 40 Schachschule ist den Bestätigungen der römisch 40 Schachschule vom 15.12.2015 zu entnehmen (BF3 AS 1197, BF4 919). Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich. Dass die Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen, geht aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervor. Zu den Länderfeststellungen Die seitens des BFA zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und ausreichend aktuell dar. Auch trat die Beschwerdeführerin diesen nicht ausreichend substantiiert und konkret entgegen. Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat insbesondere auch unter Heranziehung der verfahrensgegenständlichen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist auch in ihrer Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Das Bundesverwaltungsgericht geht alledem zufolge davon aus, dass seitens des BFA der maßgebliche Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelt wurde und zusätzliche Ermittlungen letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden würden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] nicht zur Durchführung eines solchen Beweises verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Das Bundesverwaltungsgericht geht alledem zufolge davon aus, dass seitens des BFA der maßgebliche Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelt wurde und zusätzliche Ermittlungen letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden würden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] nicht zur Durchführung eines solchen Beweises verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Zum Beschwerdevorbringen: Soweit von den Beschwerdeführervertretern eine Verletzung der Ermittlungspflicht moniert wurde, so ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um bloße unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptungen handelt, für die sich keine begründeten Hinweise finden lassen, und dass das BFA die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren ausführlich befragt hat, ob sie nach wie vor die gleichen Fluchtgründe haben oder neue Gründe geltend zu machen haben, ihnen auch Fragen zu den neu vorgebrachten Gründen gestellt hat und ihnen die Möglichkeit gegeben hat, ihre Angaben zu ergänzen bzw. sonstige Aussagen zu tätigen. Es konnten diesbezüglich jedenfalls keine Versäumnisse des BFA festgestellt werden. Das Bundesamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es haben sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens - im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens und unter Berücksichtigung der darin enthaltenen - keine Hinweise auf einen neuen glaubhaften und asylrelevanten Sachverhalt ergeben. Das BFA hat zudem seine Erwägungen, die zur Zurückweisung des Asylantrages geführt haben, im Detail dargelegt und ist dabei auch genau auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das BFA ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen hätte müssen, um die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin 2 sowie die Behandlungsdauer das BFA feststellen zu lassen, ist auszuführen, dass das BFA aufgrund des herangezogenen Sachverständigengutachtens des Univ.-Prof. XXXX nachvollziehbar zum im bekämpften Bescheid festgestellten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 kam. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes genügen jedenfalls das vom BFA herangezogene Sachverständigengutachten sowie die von den Beschwerdeführern vorgelegten medizinischen Unterlagen, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 beurteilen zu können, weshalb

hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin 2 unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das BFA ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen hätte müssen, um die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin 2 sowie die Behandlungsdauer das BFA feststellen zu lassen, ist auszuführen, dass das BFA aufgrund des herangezogenen Sachverständigengutachtens des Univ.-Prof. römisch 40 nachvollziehbar zum im bekämpften Bescheid festgestellten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 kam. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes genügen jedenfalls das vom BFA herangezogene Sachverständigengutachten sowie die von den Beschwerdeführern vorgelegten medizinischen Unterlagen, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 beurteilen zu können, weshalb

hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin 2 unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Explizit angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass das erkennende Gericht in dubio ohnehin das Vorliegen der Krankheitsbilder einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierend depressiven Störung (mittelgradige Episode) – entsprechend der vorgelegten ärztlichen Befunde der Beschwerdeführerin 2 – einer rechtlichen Beurteilung und Überprüfung im gegenständlichen Erkenntnis unterzogen hat. Insoweit das BFA den Beschwerdeführern das Parteiengehör - etwa durch Nichtvorhalt der Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.10.2016 - versagt haben mag, so ist

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BFA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.Insoweit das BFA den Beschwerdeführern das Parteiengehör - etwa durch Nichtvorhalt der Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.10.2016 - versagt haben mag, so ist

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BFA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Es gibt auch keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Sachverständigen und gehen die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere, zumal es sich bei dem Sachverständigen um eine amtsbekannt zuverlässige Person handelt. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass BFA habe beim Beschwerdeführer 1 keine psychischen Erkrankungen festgestellt, so sei darauf zu verweisen, dass lediglich keine lebensbedrohenden physischen oder psychischen Krankheiten festgestellt wurden. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu Spruchpunkt A): 1. Entschiedene Sache

§ 68AVG:1.

Entschiedene Sache

Paragraph 68, AVG: 1.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.1.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207)."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). 1.2. Die ersten von den Beschwerdeführern am 18.02.2011 gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2014 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde den Beschwerdeführervertretern am 26.08.2014 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 16.11.2016 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 22.07.2015

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Aserbaidschan wurde für zulässig erklärt.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 16.11.2016 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 22.07.2015

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Aserbaidschan wurde für zulässig erklärt. Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 21.08.2014 rechtskräftig abgeschlossene - Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, welcher in Relation zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.