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{'item': 'L525 1422665-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlL525 1422665-3 SpruchL525 1422665-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzel

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger Pakistans, brachte am 1.11.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er hätte Probleme wegen dem politischen Engagement seines Vaters gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers sei sehr populär gewesen. Nach dem Tod des Vaters habe der Bruder des Beschwerdeführers die Aufgaben des Vaters übernommen und sei der Bruder daraufhin ermordet worden. Nach dem Tod des Bruders sei auch der Beschwerdeführer angegriffen worden und mit einem Hammer attackiert worden. Nach mehreren Monaten Behandlung sei der Beschwerdeführer wieder gesund geworden. Als der Beschwerdeführer wieder genesen sei, sei sein Bruder und er neuerlich von den Gegnern attackiert worden, dabei sei seinem Bruder ein Arm und ein Bein gebrochen worden. Bei einem weiteren Angriff sechs Monate später sei es wieder zu einer Schlägerei gekommen. Dabei sei die Schwester des Beschwerdeführers getötet worden. Der kleine Bruder sei ebenfalls erschossen worden. Die Mutter hätte im Anschluss den Beschwerdeführer gebeten, er möge Pakistan verlassen. Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.8.2012 wurde der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes mit näherer Begründung keine Folge gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren mehrere Vorfälle widersprüchlich geschildert. Der Beschwerdeführer habe auch am gegenständlichen Verfahren nicht mitgewirkt. Es sei ihm zumutbar gewesen, Bestätigungen über seine politische Tätigkeit vorzulegen bzw. entsprechende behördliche Bestätigungen über den Tod seiner Familienmitglieder. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 23.6.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei im September 2012 zurück nach Pakistan gekehrt und habe im März 2016 Pakistan wieder verlassen. Als Fluchtgrund legte der Beschwerdeführer dar, er sei im September 2012 zurück nach Pakistan gekehrt, da die alten Fluchtgründe (gemeint: des ersten Asylverfahrens) nicht mehr aufrecht seien. Etwa sechs Monate später sei der Beschwerdeführer von seinen damaligen Verfolgern wieder verfolgt worden. Diese Leute seien Politiker und hätten Probleme mit dem Vater des Beschwerdeführers gehabt, der auch Politiker gewesen sei. Deshalb werde der Beschwerdeführer wieder mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer wurde von der nunmehr belangten Behörde am 30.8.2016 niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer brachte zu den Gründen seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vor, seine Onkel würden wollen, dass er eine deren Töchter heirate, was aber die Mutter des Beschwerdeführers nicht wolle. Die Onkel hätten das Grundstück des Beschwerdeführers besetzt. Der Onkel sei geschieden und habe dann wieder geheiratet. Seine Tochter aus erster Ehe sei wieder zurückgekommen, das sei 2015 gewesen. Deshalb wolle der Onkel, dass der Beschwerdeführer die Tochter heirate. Der große Bruder des Beschwerdeführers habe sich eingemischt und es sei zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, da die Familie des Beschwerdeführers das Grundstück ohne Hochzeit zurückhaben wollte. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dann in die Hochzeit eingewilligt, doch die Onkel hätten den Beschwerdeführer trotzdem umbringen wollen. Deshalb hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder Pakistan verlassen. Das seien alle Fluchtgründe. Über Vorhalt, bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer noch ausgeführt, er werde von den alten Feinden seines Vaters bedroht, antwortete der Beschwerdeführer, er habe damals angegeben, er sei nach sechs Monaten ausgereist und seine Probleme seien gelöst. Es müsse ein Missverständnis gewesen sein. Die Befragung habe nur fünf Minuten gedauert. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 30.9.2016 eingeräumt, Beweismittel, die für das Verfahren wichtig seien, vorzulegen. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 24.1.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55, 58 AsylG nicht erteilt, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 24.1.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 55, 58, AsylG nicht erteilt, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde in der Beweiswürdigung zu den Ausreisegründen unter anderem aus: "In nunmehrigen Asylverfahren brachten Sie keine Gründe vor, warum Sie nicht nach Pakistan zurück könnten. Sie brachten anfänglich vor (Erstbefragung, 23.06.2016), dass Sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten, da Sie nach wie vor dieselben Gründe hätten. Es hätte sich nichts gegenüber Ihrem Vorverfahren geändert. Sie gaben an, im Jahre 2012 freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt zu sein, da Ihre Fluchtgründe nicht mehr aufrecht waren bzw. sich aufgelöst haben. Jedoch nach 6 Monaten Aufenthalt in Pakistan wurden Sie erneut von Personen verfolgt und bedroht, die Sie schon bei Ihrem Vorverfahren angegeben haben. Es ging dabei um die Probleme Ihres verstorbenen Vaters (siehe Vorakt). In Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 30.08.2016 gaben Sie an, das bei der Erstbefragung am 23.06.2016 Ihr Fluchtgrund angeblich falsch formuliert worden. Sie hätten nicht wieder dieselben Probleme mit den Leuten wie im Vorverfahren. Ihre alten Probleme wären vorbei, Sie hätten nun Probleme mit Ihrem Onkel und der Polizei, welche auf der Seite Ihres Onkels wäre. In Ihrem Vorverfahren hätten Sie Probleme mit Behörden und/oder Polizei gehabt. Nun aber nicht mehr. Seit 2015 wären Sie Anhänger einer politischen Partei (Muslim League). Ihr neues Fluchtvorbringen wird seitens der Behörde als unglaubwürdig eingestuft. Es liegt weiterhin ‚entschiedene Sache' vor. [...] Jedoch haben Sie Ihre tatsächliche Ausreise der Behörde nicht glaubwürdig dargelegt, zumal Sie nicht einmal Ansatzweise irgendwelche Beweismittel für den Aufenthalt im Heimatland in Ihrem Verfahren einbrachten. Sie haben die Möglichkeit gehabt Beweismittel einzubringen bzw. welche zu besorgen/nachzureichen. Das einzige was Sie vorlegen konnten, sind nicht zuordnungsbare Bilder (Fotos) und 2 Schreiben (Polizeiberichte, welche Sie angeblich schon im Vorverfahren einbrachten). [...] Sie haben es nicht für notwendig befunden Schriftstücke der Behörde vorzulegen die Ihr Vorbringen glaubwürdig erscheinen lassen, wirklich im Heimatland aufhältig gewesen zu sein. Für die Behörde ist es beim besten Willen nicht nachvollziehbar, dass man nicht einmal irgendein Schriftstück im Laufe von 4 Jahren aufgehoben hätte. [...] Ihr gesamtes Vorbringen baut auf einer Rahmengeschichte auf, die sich- wie sich im Verfahren herausstellte- in einigen Passagen widerspricht. In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 30.08.2016 gaben Sie zu Protokoll, Sie wären seit 2015 Anhänger der Muslime Partei, begründeten dies damit, weil Ihr Vater angeblich schon ein Anhänger dieser Partei war. In Ihrem Vorverfahren sagten Sie jedoch aus, dass Sie nicht wüssten welcher Partei Ihr Vater angehörte. Nun wissen Sie es auf einmal. In Ihrer Einvernahme gaben Sie an, dass der Fluchtgrund angeblich unter Zeitdruck falsch formuliert worden sei. In weiterer Folge haben Sie keinerlei realen Fluchtgründe vorgebracht, sondern vielmehr wurde festgestellt, dass Sie zusammenfassend keine konkrete Verfolgung darzustellen vermochten. Sie gaben bei Ihrer neuen Antragstellung am 23.06.2016 an, Ihre Fluchtgründe wären nicht mehr aufrecht, deshalb wären Sie zurückgereist. Nach angeblich 6 Monaten wären dieselben Probleme wieder aufgetreten. Dann haben Sie es trotzdem geschafft bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2016 ohne Probleme zu leben. Das wären laut Ihren Angaben zumindest dreieinhalb Jahre. Sie haben jedenfalls keine Probleme angegeben, die sich in dieser Zeit zugetragen hätten. [...] Sie haben keine neuen Fluchtgründe vorgebracht bzw. haben Sie keine neuen Beweismittel in Ihr nunmehriges Verfahren eingebracht, die Ihre Glaubwürdigkeit bekräftigen würde. Bei einer Rückkehr in die Heimat wären Sie überhaupt keiner Gefahr ausgesetzt. Laut Ihren glaubwürdigen Angaben waren Sie auch niemals in Haft bzw. in einem Gefängnis untergebracht. Sie wurden weder von der Polizei, dem Militär und oder sonstigen Behörden verfolgt bzw. gar verletzt. Sie haben selbst angegeben, dass Ihre Fluchtgründe nicht mehr aufrecht waren, welches der Grund für Ihre angebliche und unglaubwürdige freiwillige Heimreise war. [...] Daher kommt die erkennende Behörde zum klaren Ergebnis, dass Ihr diesbezügliches individuelles Vorbringen nicht glaubhaft ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird. [...] Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben und Ihr nunmehr erstattetes Vorbringen nicht glaubhaft ist, nachdem sich dieses als lediglich auf Behauptungen gestützt darstellt. Ihrem Vorbringen kommt im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen auch kein glaubhafter Kern zu. [...] Sie haben nach wie vor die Möglichkeit einer Innerstaatlichen Fluchtalternative. Das Land Pakistan ist groß. [...] Sie brachten im Verfahren zu Ihrem Folgeantrag auf internationalen Schutz vor, dass Sie nach wie vor dieselben Gründe haben, allerdings gaben Sie in Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs an dass Sie neue Fluchtgründe hätten und zwar mit Ihrem Onkel und der Polizei, die angeblich auf der Seite Ihres Onkels wäre. Interessant ist nur, dass Sie mehrmals nachgefragt Probleme mit Polizei und/ Behörden im Heimatland während Ihres angebliche Aufenthalts im Heimatland verneinten. Sie bauten anfänglich (siehe Erstbefragung 23.06.2016) Ihr Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits als unglaubwürdiges Vorbringen aus dem ersten Verfahren auf." Der Beschwerdeführer erhob gegen den am 26.1.2017 zugestellten gegenständlichen Bescheid des BFA am 30.1.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer auch mehrere nicht leserliche Kopien von Fotos des Bruders des Beschwerdeführers, einer Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers und diverser Urkunden vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. 1. Feststellungen:römisch zwei. 1. Feststellungen: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes. II. 2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. 2. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer hätte im Zuge der Niederschrift vor dem vor der belangten Behörde vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte als Fluchtgrund seines ersten Asylantrages im Jahr 2011 angegeben, er hätte Probleme wegen seines Vaters gehabt. Dieser sie Mitglied der PPP gewesen. Deswegen sei die Familie ins Visier der politischen Gegner gekommen. Als Fluchtgrund für den Antrag vom 23.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel wollte, dass er dessen Tochter heiratete. Die Mutter des Beschwerdeführers sei aber dagegen gewesen, weswegen der Onkel das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers besetzt hätte. Der Beschwerdeführer habe das nicht hinnehmen wollen und es sei zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Obwohl die Mutter schließlich in die Hochzeit eingewilligt hätte, sei der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden. Hierbei handle es sich offensichtlich um einen komplett geänderten Sachverhalt. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: "Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." § 21 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet auszugsweise:Paragraph 21, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 2012/87, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, lautet auszugsweise: "Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 21.
(1)Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.Paragraph 21,
(1)Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen. ...
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. ..." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.06.2014, Zl. Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 09.03.2015, Zl. Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. das Erk. des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122). Die vom Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, wären daraufhin zu überprüfen gewesen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E vom
  1. November 2005, 2005/01/0626, mwN). Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.06.2014, Zl. Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche das Erk. des VwGH vom 09.03.2015, Zl. Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche das Erk. des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122). Die vom Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, wären daraufhin zu überprüfen gewesen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E vom
  2. November 2005, 2005/01/0626, mwN). Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Die belangte Behörde geht im gegenständlichen Bescheid davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mitumfasst sei, bezieht sie sich an mehreren Stellen auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung am 23.6.
  3. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht hätte, er sei von seinem Onkel im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Hochzeit mit seiner Cousine bedroht worden. Die steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren, gemäß dem der Beschwerdeführer Probleme aufgrund der politischen Tätigkeit seines verstorbenen Vaters in Pakistan gehabt hätte. Die belangte Behörde setzt sich mit dem Vorbringen hinsichtlich der Probleme mit dem Onkel für das erkennende Gericht nicht substantiiert auseinander, sondern spricht dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit ab, da der Beschwerdeführer keine Beweise dafür vorgelegt hat. Konkret befragt wurde der Beschwerdeführer nicht. Dass dieses Vorbringen nicht bereits im Zuge der Erstbefragung seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, kann die belangte Behörde zwar im Zuge der Beweiswürdigung auch entsprechend würdigen, ein Auseinandersetzen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch angezeigt. Soweit die belangte Behörde dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers den "glaubhaften Kern" abspricht, so ist für das erkennende Gericht - wie bereits ausgeführt - nicht nachvollziehbar begründet worden, in wie fern sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen auseinander gesetzt hätte bzw. in wie fern der Beschwerdeführer zu diesem Vorbringen befragt wurde. Ebenso ist keine Steigerung des Vorbringens erkennbar, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die unreflektierte Verwertung von Aussagen bei der Erstbefragung nicht rechtmäßig ist (vgl. unter vielen das Erk. vom 28.5.2014, Zl. Ra 2014/20/0017). Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass die Erstbefragung bei Folgeanträgen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG sich dann nicht in erster Linie auf die Identität und die Reiseroute beschränkt, sondern auch die Fluchtgründe näher erläutert werden können. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Zuge der Erstbefragung bereits näher befragt wurde. Eine Steigerung des Vorbringens im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ist daher nicht zu erkennen.Soweit die belangte Behörde dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers den "glaubhaften Kern" abspricht, so ist für das erkennende Gericht - wie bereits ausgeführt - nicht nachvollziehbar begründet worden, in wie fern sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen auseinander gesetzt hätte bzw. in wie fern der Beschwerdeführer zu diesem Vorbringen befragt wurde. Ebenso ist keine Steigerung des Vorbringens erkennbar, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die unreflektierte Verwertung von Aussagen bei der Erstbefragung nicht rechtmäßig ist vergleiche unter vielen das Erk. vom 28.5.2014, Zl. Ra 2014/20/0017). Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass die Erstbefragung bei Folgeanträgen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG sich dann nicht in erster Linie auf die Identität und die Reiseroute beschränkt, sondern auch die Fluchtgründe näher erläutert werden können. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Zuge der Erstbefragung bereits näher befragt wurde. Eine Steigerung des Vorbringens im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ist daher nicht zu erkennen. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des "neu" vorgebrachten Grundes widersprüchlich und wenig glaubhaft erscheint und dass auch nach nochmaliger Ermittlung die Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG nicht ausgeschlossen erscheint. Damit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann, erscheint eine eingehendere Befragung zu diesem Fluchtgründen notwendig als es bisher gemacht wurde. Da sich die belangte Behörde mit dem neuen Vorbringen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht auseinander gesetzt hat und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erstmals dem Vorbringen den glaubhaften Kern absprechen darf, war der Bescheid aufzuheben.Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des "neu" vorgebrachten Grundes widersprüchlich und wenig glaubhaft erscheint und dass auch nach nochmaliger Ermittlung die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG nicht ausgeschlossen erscheint. Damit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann, erscheint eine eingehendere Befragung zu diesem Fluchtgründen notwendig als es bisher gemacht wurde. Da sich die belangte Behörde mit dem neuen Vorbringen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht auseinander gesetzt hat und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erstmals dem Vorbringen den glaubhaften Kern absprechen darf, war der Bescheid aufzuheben. Darüber hinaus sei festgehalten, dass für rechtliche Würdigung, dem Beschwerdeführer stehe eine Innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, mehr Feststellungen als "das Land Pakistan ist groß" notwendig sind (zu den näheren Voraussetzungen vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976, mwN).Darüber hinaus sei festgehalten, dass für rechtliche Würdigung, dem Beschwerdeführer stehe eine Innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, mehr Feststellungen als "das Land Pakistan ist groß" notwendig sind (zu den näheren Voraussetzungen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976, mwN). Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangten Behörde jedenfalls eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vorzunehmen sein und diesen zu seinem Vorbringen auch zu befragen. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG aufzuheben. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der gegenständliche Beschluss führt die allgemeine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum § 68 AVG an und auch die einschlägige Rechtsprechung zum sog. "glaubhaften Kern". Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und ist auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu erkennen.Der gegenständliche Beschluss führt die allgemeine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Paragraph 68, AVG an und auch die einschlägige Rechtsprechung zum sog. "glaubhaften Kern". Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und ist auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L525.1422665.3.00

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