RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlW124 2109803-1 SpruchW124 2109803-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß 28 VwGVG iVm § 55 AsylG 2005 in diesem Umfang behoben.gemäß 28 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 in diesem Umfang behoben. Die Beschwerde wird im Übrigen gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird im Übrigen gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF. und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Ravidassia und der Religionsgemeinschaft der Hindus an, ist ledig, war im Herkunftsstaat im Dorf XXXX, XXXX, im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Ravidassia und der Religionsgemeinschaft der Hindus an, ist ledig, war im Herkunftsstaat im Dorf römisch 40 , römisch 40 , im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass im Zuge von Streitigkeiten mit dem Onkel väterlicherseits wegen einer Haushälfte von diesem mit dem Umbringen bedroht worden sei. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Weiters brachte er vor, neben seiner Muttersprache Punjabi noch gut Hindi zu sprechen. Er habe 10 Jahre die Schule besucht und sei zuletzt Hilfskraft in einem Büro gewesen. Seine Eltern, ein Bruder und eine verheiratete Schwester würden noch in Indien leben. Er sei am XXXX nachXXXX gereist und von dort mit einem Flugzeug schlepperunterstützt unter Verwendung eines Reisedokuments nach Russland geflogen, wo er ca. einen Monat in einer Unterkunft verbracht habe, ehe er von dort mit dem Zug nach Österreich gelangt sei. Der Reisepass befinde sich beim Schlepper. Die Reise habe ca. 11.800.- € gekostet.Weiters brachte er vor, neben seiner Muttersprache Punjabi noch gut Hindi zu sprechen. Er habe 10 Jahre die Schule besucht und sei zuletzt Hilfskraft in einem Büro gewesen. Seine Eltern, ein Bruder und eine verheiratete Schwester würden noch in Indien leben. Er sei am römisch 40 nachXXXX gereist und von dort mit einem Flugzeug schlepperunterstützt unter Verwendung eines Reisedokuments nach Russland geflogen, wo er ca. einen Monat in einer Unterkunft verbracht habe, ehe er von dort mit dem Zug nach Österreich gelangt sei. Der Reisepass befinde sich beim Schlepper. Die Reise habe ca. 11.800.- € gekostet. 1.
- Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am XXXX brachte der Beschwerdeführer auf Befragen zusammengefasst vor, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er wiederholte sein Geburtsdatum und gab an aus Indien zu stammen und nicht einmal die Grundschule besucht zu haben, er sei ledig und habe nicht gearbeitet, sondern bei seinen Eltern gelebt. Indien habe er im Februar 2015 verlassen, sei nach Moskau geflogen und auf dem Landweg nach Österreich gelangt; der Schlepper habe ihm den Reisepass abgenommen. Er könne keine Dokumente vorlegen und besitze weder Geld noch Kreditkarten. Er habe niemals einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört. Er habe regelmäßig Kontakt mit seiner Familie im Herkunftsstaat, es gehe allen gut. Er befinde sich in der Bundesbetreuung und beziehe Grundversorgung. Verwandte habe er in Österreich nicht. Er besuche keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich und sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Er habe hier keine Freunde und Bekannten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an in Wahrheit nur wirtschaftliche Gründe zu haben. Er habe eigentlich nach England reisen wollen. Der Schlepper habe ihn einfach hier ausgesetzt. Nun wolle er alles tun, um sich in die europäische Gesellschaft zu integrieren und habe bereits begonnen, die deutsche Sprache zu lernen. Er habe ansonsten keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Zu Hause sei er nicht gefährdet. Im Fall der Rückkehr befürchte er Armut. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten vorläufigen Sachverhaltsannahmen brachte er vor, dies verstanden zu haben, und erkundigte sich nach einer Ausbildung, um dem österreichischen Staat nicht zur Last zu fallen. Im Fall einer negativen Entscheidung zu seinem Antrag werde er besser Deutsch lernen.1.
- Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer auf Befragen zusammengefasst vor, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er wiederholte sein Geburtsdatum und gab an aus Indien zu stammen und nicht einmal die Grundschule besucht zu haben, er sei ledig und habe nicht gearbeitet, sondern bei seinen Eltern gelebt. Indien habe er im Februar 2015 verlassen, sei nach Moskau geflogen und auf dem Landweg nach Österreich gelangt; der Schlepper habe ihm den Reisepass abgenommen. Er könne keine Dokumente vorlegen und besitze weder Geld noch Kreditkarten. Er habe niemals einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört. Er habe regelmäßig Kontakt mit seiner Familie im Herkunftsstaat, es gehe allen gut. Er befinde sich in der Bundesbetreuung und beziehe Grundversorgung. Verwandte habe er in Österreich nicht. Er besuche keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich und sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Er habe hier keine Freunde und Bekannten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an in Wahrheit nur wirtschaftliche Gründe zu haben. Er habe eigentlich nach England reisen wollen. Der Schlepper habe ihn einfach hier ausgesetzt. Nun wolle er alles tun, um sich in die europäische Gesellschaft zu integrieren und habe bereits begonnen, die deutsche Sprache zu lernen. Er habe ansonsten keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Zu Hause sei er nicht gefährdet. Im Fall der Rückkehr befürchte er Armut. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten vorläufigen Sachverhaltsannahmen brachte er vor, dies verstanden zu haben, und erkundigte sich nach einer Ausbildung, um dem österreichischen Staat nicht zur Last zu fallen. Im Fall einer negativen Entscheidung zu seinem Antrag werde er besser Deutsch lernen. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 /FPG) idgF erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, /FPG) idgF erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen, er sei aus wirtschaftlichen Gründen aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, der Entscheidung zu Grunde gelegt werde, zumal er selbst erklärt habe, dass sein Vorbringen, er sei von Privatpersonen bedroht worden, nicht der Wahrheit entspreche. Weiters habe er vorgebracht, "ein westliches Leben führen zu wollen und Arbeit zu suchen". Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass er keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt hätte, sondern wiederholt ausgeführt habe, ein Leben in Europa "nach westlichem Vorbild" führen zu wollen. Er habe keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden oder Dritten gehabt und habe eine Verfolgung seiner Person nicht darlegen können. Er habe keinerlei Gefährdungen oder lebensbedrohende Situationen geltend machen können, sondern lediglich den Wunsch nach wirtschaftlicher Verbesserung seiner Situation. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat allein habe sich keine Gefährdung ergeben. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG sei nicht ersichtlich. Er verfüge in "Pakistan" über familiäre Anknüpfungspunkte und könne auch mit einer Unterkunftsmöglichkeit im Elternhaus rechnen. Er sei ein gesunder arbeitsfähiger junger Mann, welcher auch schon vor seiner Ausreise aus "Pakistan" in der Lage gewesen sei, sich die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern und würden sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben, dass er auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in "Serbien" gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse zu decken. Wenngleich in "Pakistan" für ihn eine angespannte wirtschaftliche und soziale Lage bestehen möge, hätten sich aus den oben angeführten Informationsquellen keine Hinweise auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG ergeben. Er habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch sonst auf seine Person bezogene außergewöhnliche Umstände geltend gemacht oder bescheinigt. Dass praktisch jedem der nach "Pakistan" abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem gemäß Art. 3 EMRK unzulässigen Maße drohe ergebe sich aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG lägen nicht vor (zu Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt III.).Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass er keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt hätte, sondern wiederholt ausgeführt habe, ein Leben in Europa "nach westlichem Vorbild" führen zu wollen. Er habe keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden oder Dritten gehabt und habe eine Verfolgung seiner Person nicht darlegen können. Er habe keinerlei Gefährdungen oder lebensbedrohende Situationen geltend machen können, sondern lediglich den Wunsch nach wirtschaftlicher Verbesserung seiner Situation. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat allein habe sich keine Gefährdung ergeben. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG sei nicht ersichtlich. Er verfüge in "Pakistan" über familiäre Anknüpfungspunkte und könne auch mit einer Unterkunftsmöglichkeit im Elternhaus rechnen. Er sei ein gesunder arbeitsfähiger junger Mann, welcher auch schon vor seiner Ausreise aus "Pakistan" in der Lage gewesen sei, sich die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern und würden sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben, dass er auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in "Serbien" gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse zu decken. Wenngleich in "Pakistan" für ihn eine angespannte wirtschaftliche und soziale Lage bestehen möge, hätten sich aus den oben angeführten Informationsquellen keine Hinweise auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben. Er habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch sonst auf seine Person bezogene außergewöhnliche Umstände geltend gemacht oder bescheinigt. Dass praktisch jedem der nach "Pakistan" abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem gemäß Artikel 3, EMRK unzulässigen Maße drohe ergebe sich aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG lägen nicht vor (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom XXXX durch den bevollmächtigten Vertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben gemacht. Er habe angegeben in Indien bedroht worden zu sein, habe dies im Weiteren relativiert und auf die bestehende Armut verwiesen. Er habe dargelegt, dass er nicht einmal die Grundschule besucht habe, ledig sei und bei seinen Eltern gelebt habe. Er habe keine Lebensgrundlage in Indien und könne kein weiteres Fortkommen dort finden. Die Behörde verweise im Wesentlichen auf die Lage in Indien. Sein Vorbringen, aus wirtschaftlichen Gründen Indien verlassen zu haben, sei -ohne weiter darauf einzugehen- als glaubwürdig erachtet worden. Jedoch hätte sich die Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt II. mit diesen Angaben auseinander setzen müssen. Unter Verwendung von Textbausteinen betreffend "Pakistan" sei die Behörde nicht auf die Situation des Beschwerdeführers eingegangen. Dieser habe angeführt, dass seine Grundbedürfnisse in Indien offenbar nicht gedeckt seien. Der diesbezügliche Textbaustein im angefochtenen Bescheid beziehe sich auf "Serbien". Die Behörde habe sich nicht tatsächlich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, zumal dieser aus Indien stamme. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar und schlüssig. Zu Spruchpunkt III. begnüge sich die Behörde ausschließlich mit der Verwendung sogenannter Textbausteine. Beantragt werde die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung von Asyl in eventu von subsidiärem Schutz allenfalls die Zurückverweisung an die Erstbehörde und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.1.
- In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom römisch 40 durch den bevollmächtigten Vertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben gemacht. Er habe angegeben in Indien bedroht worden zu sein, habe dies im Weiteren relativiert und auf die bestehende Armut verwiesen. Er habe dargelegt, dass er nicht einmal die Grundschule besucht habe, ledig sei und bei seinen Eltern gelebt habe. Er habe keine Lebensgrundlage in Indien und könne kein weiteres Fortkommen dort finden. Die Behörde verweise im Wesentlichen auf die Lage in Indien. Sein Vorbringen, aus wirtschaftlichen Gründen Indien verlassen zu haben, sei -ohne weiter darauf einzugehen- als glaubwürdig erachtet worden. Jedoch hätte sich die Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. mit diesen Angaben auseinander setzen müssen. Unter Verwendung von Textbausteinen betreffend "Pakistan" sei die Behörde nicht auf die Situation des Beschwerdeführers eingegangen. Dieser habe angeführt, dass seine Grundbedürfnisse in Indien offenbar nicht gedeckt seien. Der diesbezügliche Textbaustein im angefochtenen Bescheid beziehe sich auf "Serbien". Die Behörde habe sich nicht tatsächlich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, zumal dieser aus Indien stamme. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar und schlüssig. Zu Spruchpunkt römisch drei. begnüge sich die Behörde ausschließlich mit der Verwendung sogenannter Textbausteine. Beantragt werde die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung von Asyl in eventu von subsidiärem Schutz allenfalls die Zurückverweisung an die Erstbehörde und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
- Im Zuge der beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigter Weise nicht teilnahm, wurde vom Beschwerdeführer eine indische Staatsbürgerin als seine Lebensgefährtin und als Zeugin bekanntgegeben. Dabei brachten der Beschwerdeführer in entschuldigter Abwesenheit seines rechtsfreundlichen Rechtsvertreters und die Zeugin im Wesentlichen Folgendes vor:1.
- Im Zuge der beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigter Weise nicht teilnahm, wurde vom Beschwerdeführer eine indische Staatsbürgerin als seine Lebensgefährtin und als Zeugin bekanntgegeben. Dabei brachten der Beschwerdeführer in entschuldigter Abwesenheit seines rechtsfreundlichen Rechtsvertreters und die Zeugin im Wesentlichen Folgendes vor: "[...] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Punjabi. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Punjabi. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Nein, ich habe keine Probleme. [...] R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater von der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe teilnehmen kann. Sind Sie mit dieser/diesem in Verbindung getreten? BF: Ja, ich verzichte auf die Beigebung eines Rechtsberaters. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein, ich habe zurzeit keine Beweismittel. Alles, was ich gehabt habe, habe ich den Behörden vorgelegt. [...] RI: Halten Sie die Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit? BF: Ja, diese habe ich wahrheitsgemäß angegeben. R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an? BF: Ich bin Ravi Dassia. RI: Welcher Religion ist das zugehörig? BF: Hindu. RI: Wo haben Sie denn in Indien gelebt, bevor Sie Indien verlassen haben? BF: Ich habe im Dorf XXXX, Postamt XXXX, im Distrikt XXXX im Bundesstaat XXXX gelebt.BF: Ich habe im Dorf römisch 40 , Postamt römisch 40 , im Distrikt römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 gelebt. RI: Haben Sie Indien direkt von der Ihnen angegebenen Adresse verlassen? BF: Ja. RI: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt? BF: Nein, mit meiner Familie. RI: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie? BF: Meine Mutter, mein Vater, ein Bruder und dessen Frau und meine Schwester. Darüber hinaus habe ich noch eine Schwester, welche aber nicht mehr zu Hause wohnt. RI: Wie geht es Ihren Familienmitgliedern? BF: Ja, es geht ihnen gut. RI: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihren Familienangehörigen? BF: In einer Woche ca. 2-3 Mal. RI: Haben Sie außer den angegebenen Familienmitgliedern noch Verwandte in Indien? BF: Ja. RI: Welche? BF: Der Bruder von meinem Vater. Ich habe viele Verwandte, da die Familie sehr groß ist. RI: Leben die alle in Indien? BF: Ja. Aber einige von ihnen sind auch im Ausland. RI: Leben die Verwandten in Indien alle im Bundesstaat Punjab? BF: Ja, in Punjab. RI: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus Indien ausgereist? BF: Ich bin mit dem Bus ausgereist und aus Indien bin ich mit dem Flugzeug ausgereist. RI: Was meinen Sie damit? BF: Von XXXX bin ich mit dem Bus nach XXXX gefahren und von dort aus mit dem Flugzeug weiter.BF: Von römisch 40 bin ich mit dem Bus nach römisch 40 gefahren und von dort aus mit dem Flugzeug weiter. RI: Sind Sie mit dem eigenen Reisepass ausgereist? BF: Ja, den Schleppern habe ich meinen eigenen Reisepass gegeben. RI: Hat es bei der Ausreise mit den Sicherheitsbehörden irgendwelche Probleme gegeben? BF: Nein, nachdem der Schlepper bei uns war und er die Reisepässe gehabt hat, hat es keine Probleme gegeben. RI: Wieviel Geld haben Sie dem Schlepper für die Ausreise gezahlt? BF: 800.000,- indische Rupie. RI: Das ist ungefähr wieviel in Euro? D: Umgerechnet ca. 10.000,- Euro. BF: Ja. RI: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Ich habe mir das Geld von meinen Verwandten ausgeborgt. RI: Haben die so viel Geld? BF: Ich habe mir von jedem etwas ausgeborgt. RI: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie Ihr Heimatland eigentlich nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten und eigentlich nach England wollten. Der Schlepper habe Sie in Österreich ausgesetzt und Sie wollten sich in Europa integrieren. Sie hätten keine ethnischen, politischen oder religiöse Gründe vorzubringen.RI: Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass Sie Ihr Heimatland eigentlich nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten und eigentlich nach England wollten. Der Schlepper habe Sie in Österreich ausgesetzt und Sie wollten sich in Europa integrieren. Sie hätten keine ethnischen, politischen oder religiöse Gründe vorzubringen. BF: In Indien habe ich Probleme wegen der Familie gehabt. Das waren Probleme mit dem Bruder meines Vaters. RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Hause zurückkehren müssten? BF: Ich habe einen Onkel, der ältere Bruder meines Vaters. Ich bin von ihm gefährdet, deshalb habe ich Indien verlassen. RI: Beim BFA haben Sie am XXXX angegeben, dass Sie zu Hause nicht gefährdet seien. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?RI: Beim BFA haben Sie am römisch 40 angegeben, dass Sie zu Hause nicht gefährdet seien. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: Ich habe dort auch etwas wegen den Familienproblemen gesagt, aber an dem Tag wie ich meine Asylkarte bekommen habe, hat mir der Dolmetscher an dem Tag gesagt, dass mein Antrag abgelehnt worden ist. RI: Fragewiederholung. BF: Ich weiß genau, was ich damals ausgesagt habe. Es war ein Familienproblem. Deshalb bin ich ausgereist. RI: Warum haben Sie das Protokoll vom XXXX unterschrieben, nachdem Ihnen dieses übersetzt worden ist?RI: Warum haben Sie das Protokoll vom römisch 40 unterschrieben, nachdem Ihnen dieses übersetzt worden ist? BF: Meinen Sie dort in XXXX? RI: Ich meine das Protokoll vom XXXX.RI: Ich meine das Protokoll vom römisch 40 . BF: Es ist so: Am XXXX, als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich am XXXX in XXXX Asyl beantragt. Ich bin in Richtung XXXX gegangen. Unterwegs hat mich die Polizei dann kontrolliert. Sie haben mich mitgenommen zur Polizeiinspektion. Dort haben sie mir meine Fingerabdrücke abgenommen. Ich meine dort, wo ich ausgesagt habe.BF: Es ist so: Am römisch 40 , als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich am römisch 40 in römisch 40 Asyl beantragt. Ich bin in Richtung römisch 40 gegangen. Unterwegs hat mich die Polizei dann kontrolliert. Sie haben mich mitgenommen zur Polizeiinspektion. Dort haben sie mir meine Fingerabdrücke abgenommen. Ich meine dort, wo ich ausgesagt habe. RI: Sie haben am XXXX ausgesagt, dass Sie nicht gefährdet sind.RI: Sie haben am römisch 40 ausgesagt, dass Sie nicht gefährdet sind. BF: Nein. RI: Warum haben Sie das Protokoll unterschrieben, nachdem es Ihnen übersetzt worden ist? BF: In der Polizeiinspektion haben sie es mir nicht übersetzt. Sie haben mir nur gesagt, meine Aussagen seien nicht glaubwürdig. RI: In XXXX haben Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesagt, dass Sie in Indien nicht gefährdet sind. Was sagen Sie zu diesem Wiederspruch?RI: In römisch 40 haben Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesagt, dass Sie in Indien nicht gefährdet sind. Was sagen Sie zu diesem Wiederspruch? BF: In XXXX habe ich keine Aussage gemacht. Nur auf der Polizeiinspektion habe ich etwas schriftlich ausgesagt.BF: In römisch 40 habe ich keine Aussage gemacht. Nur auf der Polizeiinspektion habe ich etwas schriftlich ausgesagt. RI: Ihr Rechtsanwalt hat in seinem Schriftsatz auch nicht erwähnt, dass Sie in Indien gefährdet wären oder einer Verfolgung unterlegen wären. BF: Ich glaube er hat die Beschwerde nur wegen meiner Aussage gemacht. Ich habe nur ein Problem in Indien und das sind die Familienprobleme. Sonst habe ich keine. RI: Selbst Ihr Anwalt schreibt, dass Sie zwar anfänglich gesagt haben, dass Sie in Indien bedroht worden wären, meint allerdings dann, dass Sie Ihre Aussage im Weiteren relativiert hätten und auf die bestehende Armut in Indien verwiesen hätten. BF: Ich bin dort gefragt worden, dass alle ins Ausland kommen um Geld zu verdienen. Auf diesen Vorhalt habe ich damals geantwortet, dass alle, wenn sie ins Ausland kommen, viel Geld ausgeben müssen. Geld ist schon eine Frage. RI: Welche Probleme haben Sie mit Ihrem Onkel gehabt? BF: Das ist ein Problem wegen unserem Haus gewesen. Er wollte sich unser Haus aneignen und deshalb habe ich mit ihm Streit gehabt. RI: Ihre Familie lebt noch immer an der von Ihnen angegeben Adresse, wie Sie zuerst gesagt haben? BF: Ja, das stimmt. RI: Hat Ihre Familie Anzeige gegen den Onkel erstattet? BF: Nein, bei der Polizei hat man keine Anzeige gemacht. Im Dorfrat wird alles entschieden. RI: Warum sind Sie nicht wo anders hingezogen? BF: Ich habe nicht so viel Geld gehabt um wo anders hin zu gehen. RI: Was haben Sie für eine Schulausbildung in Indien gemacht? BF: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. 7 Jahre habe ich dann gearbeitet. RI: Als was haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe als Schreibkraft für Hindi, Punjabi und Englisch gearbeitet. Ich war in einem Büro angestellt, wo man auch kopieren konnte. Das Büro heißt XXXX, XXXX, XXXX, XXXX. Das ist ein College, wo die Leute Maschinenschreiben lernen.BF: Ich habe als Schreibkraft für Hindi, Punjabi und Englisch gearbeitet. Ich war in einem Büro angestellt, wo man auch kopieren konnte. Das Büro heißt römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Das ist ein College, wo die Leute Maschinenschreiben lernen. RI: Haben Sie dort die ganzen 7 Jahre gearbeitet? BF: Ja, ich habe 7 Jahre dort gearbeitet. RI: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: In Österreich wohne ich gemeinsam mit der mich heute begleitenden Dame. Früher habe ich woanders gewohnt. RI: Kommt diese Dame für Ihren gesamten Lebensunterhalt auf? BF: Ja. RI: Wie bestreiten Ihre Eltern ihren Lebensunterhalt in Indien? BF: Mein Vater hat an einer staatlichen Stelle (XXXX) gearbeitet.BF: Mein Vater hat an einer staatlichen Stelle (römisch 40 ) gearbeitet. RI: Was hat er dort gemacht? BF: Das ist dort, wo man Straßen baut. Mein Vater hat dort im Straßenbau als Vorarbeiter gearbeitet. RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zur Frau XXXXRI: In welchem Verhältnis stehen Sie zur Frau römisch 40 BF: Ich habe sie hier kennen gelernt. Wir sind Freunde. RI: Inwiefern besteht Ihre Freundschaft? BF: Wir wohnen zusammen. RI: Ist sie Ihre Lebensgefährtin? BF: Wir sind nicht verheiratet. RI: Führen Sie eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft? BF: Ja. RI: Wann haben Sie die Frau XXXX kennen gelernt?RI: Wann haben Sie die Frau römisch 40 kennen gelernt? BF: Vor ca. 10 Monaten. Ich habe sie in einem Sikh-Tempel kennen gelernt. RI: Seit wann wohnen Sie bei ihr? BF: Seit XXXX.BF: Seit römisch 40 . RI: Was arbeitet Ihre Lebensgefährtin? BF: Sie ist in einem Hotel als Reinigungskraft beschäftigt. Zurzeit übt sie diese Tätigkeit aber nicht aus. Am XXXX ist sie gekündigt worden.BF: Sie ist in einem Hotel als Reinigungskraft beschäftigt. Zurzeit übt sie diese Tätigkeit aber nicht aus. Am römisch 40 ist sie gekündigt worden. RI: Was erhält Ihre Lebensgefährtin derzeit als Arbeitslosengeld? BF: Noch weiß sie es nicht. Sie hat bisher noch nicht beantragt. RI: Was hat sie bisher als Reinigungskraft verdient? BF: Ca. 1.000,- Euro. RI: Netto oder Brutto? BF: Netto, ohne Steuer. RI: Was zahlen Sie in der Wohnung Miete? BF: 350,- Euro. RI: Sind Sie krankenversichert? BF: Nein, ich nicht. RI: Hat Ihre Lebensgefährtin Kinder? BF: Ja, sie hat ein Kind. RI: Ist das Kind von Ihnen? BF: Nein. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Lebensgefährtin? BF: Sie ist zurzeit indische Staatsbürgerin. RI: Könnten Sie sich vorstellen, mit Ihrer Lebensgefährtin in Indien ihr gemeinsames Leben fortzusetzen? BF: In Indien nicht. In Indien bekommen wir Probleme. RI: Wieso? BF: Wegen der Familienstreiterei. RI: Sie müssen ja nicht zu Ihrer Familie ziehen. BF: Ich kann zur Familie höchstens 2 Monate auf Besuch kommen, aber nicht dort wohnen. RI: Haben Sie in Österreich schon einmal gearbeitet? BF: Hin und wieder habe ich für kurze Zeit Zeitungsständer zugestellt. RI: Haben Sie eine arbeitsrechtliche Bewilligung? BF: Nein, ich habe keine Arbeitsbewilligung. RI: Haben Sie um eine angesucht? BF: Nein, weil alle sagen, dass man auf diese Weise keine Arbeitserlaubnis bekommt. RI: Haben Sie eine Gewerbeberechtigung? BF: Nein. RI (Frage auf Deutsch): Sprechen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Bitte. RI (Frage auf Deutsch): Verstehen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Nein. RI (Frage auf Deutsch): Wie gestalten Sie Ihre Freizeit, was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF (Antwort in Punjabi zum Dolmetscher): Was hat der Richter gesagt? RI: Sprechen Sie Deutsch? BF: Nur ein paar Wörter. RI: Verstehen Sie Deutsch? BF: Nein. RI: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? BF: Nein, bisher nicht. RI: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit, was machen Sie in ihrer Freizeit? BF: Ich schaue fern und gehe spazieren. RI: Machen Sie im Haushalt auch etwas? BF: Ja, ich arbeite auch im Haushalt mit. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein, ich bin noch nicht verheiratet. RI: Leiden Sie an einer schweren Krankheit, bzw. waren Sie im Krankenhaus? BF: Als ich hergekommen bin, habe ich einen "Stein" gehabt. Ich bin hier behandelt worden. RI: Sind Sie jetzt gesund? BF: Ja, jetzt bin ich ganz gesund. RI: Sind Sie strafrechtlich vorbestraft? BF: Nein. RI: Läuft ein Strafverfahren gegen Sie? BF: Nein. RI: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen? BF: Dort wo ich früher gewohnt habe, dort hat mich der Hausherr abgemeldet. Das habe ich nicht gewusst, aber nach drei Monaten habe ich mich dann bei meiner Lebensgefährtin in der Wohnung angemeldet. Da habe ich eine 100,- Euro-Strafe bekommen. Diese habe ich aber schon diesen Montag bezahlt. Ich bin mir nicht sicher, ob es diese Strafe war, oder etwas anderes war. RI: Wollen Sie zu der Länderdokumentation, die auch Ihr Anwalt geschickt bekommen hat, bzw. die Sie auch heute in der Akteneinsicht durchgesehen haben, etwas sagen? BF: Darüber habe ich schon erwähnt, dass meine Ausreise wegen der Familienprobleme gewesen ist. Ich habe deswegen mit meinem Onkel Streit gehabt, weil mein Vater sich nicht getraut hat etwas gegen meinen Onkel zu sagen und mein Bruder auch nicht. Ich war der Einzige, der ihn zur Rede gestellt hat. Deshalb hat er mit mir gestritten. RI: Fragewiederholung. BF: Nein, zu den Länderinformationen habe ich nichts zu sagen. Die Zeugin wird um 10:40 Uhr aufgerufen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Z (auf Deutsch): Ein bisschen, nicht sehr viel. RI: Welche Sprache sprechen Sie? Z (auf Deutsch): Hindi und Punjabi. RI: Wir übersetzen in Punjabi. In welchem Verhältnis stehen Sie zu dem BF? Z: So wie eine verheiratete Frau bzw. verheirateter Mann. Die Zeugin wird entsprechend § 36a Abs. 1 Z 5 AVG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 AVG und in Verbindung mit § 50 belehrt.Die Zeugin wird entsprechend Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, AVG und in Verbindung mit Paragraph 50, belehrt. RI: Sind Sie verheiratet? Z: Ich bin verheiratet gewesen. Mein Mann ist in Österreich gestorben. RI: Sind Sie derzeit verheiratet? Z: Ja. RI: Mit wem sind Sie derzeit verheiratet? Z: Nein, bin ich nicht. Ich bin Witwe. RI: Seit wann kennen Sie den BF? Z: Vor ca. 10 Monaten habe ich ihn kennen gelernt. RI: Seit wann leben Sie mit dem BF zusammen? Z: Seit November haben wir eine gemeinsame Wohnung genommen, aber vorher war er im
- Bezirk gemeldet. Ich war im
- Bezirk gemeldet. Ich bin seit XXXX in der Wohnung gemeldet und er seitZ: Seit November haben wir eine gemeinsame Wohnung genommen, aber vorher war er im
- Bezirk gemeldet. Ich war im
- Bezirk gemeldet. Ich bin seit römisch 40 in der Wohnung gemeldet und er seit XXXX.römisch 40 . RI: Wer kommt bei Ihnen für den Lebensunterhalt auf? Z: Ich arbeite, aber ich möchte sagen, dass ich jetzt gekündigt worden bin. Manchmal geht er Werbebroschüren zustellen, dann kann er etwas Geld bekommen. RI: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie? Z: Indische. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihr Sohn? Z: Auch indische. RI: Können Sie sich vorstellen, in Indien mit dem BF zu leben? Z: Nein. RI: Warum nicht? Z: Weil mein Kind hier geboren ist. Ich möchte, dass er hier in die Schule geht. In Indien ist meine Familie sehr arm. Sie können mich nicht unterstützen. Mein Kind kann dort keine richtige Ausbildung bekommen. RI: Wie alt ist Ihr Sohn? Z: Er ist 5 Jahre alt. RI: Wie sprechen Sie mit Ihrem Sohn? Z: Normalerweise meine Muttersprache Punjabi. RI: Sind Sie als Asylwerber nach Österreich gekommen? Z: Nein. Ich bin im Rahmen der Familienzusammenführung mit meinem damaligen Mann nach Österreich gekommen. [...]" 1.
- Mit Schreiben vom XXXX legte der Vertreter des Beschwerdeführers über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes den Aufenthaltstitel seiner Lebensgefährtin und deren Sohnes in Kopie vor. Danach besitzt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine bis XXXX gültige "Rot-weiß-rot-Karte plus" und deren Sohn eine bis XXXX gültige "Rot-weiß-rot-Karte plus".1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Vertreter des Beschwerdeführers über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes den Aufenthaltstitel seiner Lebensgefährtin und deren Sohnes in Kopie vor. Danach besitzt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine bis römisch 40 gültige "Rot-weiß-rot-Karte plus" und deren Sohn eine bis römisch 40 gültige "Rot-weiß-rot-Karte plus". 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt.1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt. 1.
- In seiner Stellungnahme vom XXXX beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers die Einholung eines "länderkundigen" Sachverständigengutachtens, weil die Länderinformationen der Staatendokumentation grundsätzlich sehr allgemein gefasst seien und auf die spezielle Situation des Beschwerdeführers nicht im Detail eingegangen werde. Zur Person des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass dieser mit seiner Lebensgefährtin und dem aus der Beziehung stammenden minderjährigen Kind in einer Lebensgemeinschaft lebe und seine Lebensgefährtin im Besitz einer "Rot-weiß-rot-Karte plus" sei. Der Beschwerdeführer sei ohne Beschäftigung, jedoch bestünde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Zudem sei er durch die Absolvierung eines Sprachkurseses bemüht, sich besser sprachlich und sozial zu integrieren und er sei strafgerichtlich unbescholten. Zum gemeinsamen Kind aus der Beziehung bestehe ein inniges Verhältnis und seine Rückkehr würde einen Eingriff in das Privat- und Familienleben bedeuten. Für die Erziehung des gemeinsamen Kindes wäre die Anwesenheit beider Elternteile auch zur Erfüllung der Obsorgeverpflichtung notwendig und zur Wahrung des Kindeswohls wünschenswert. Bemerkt werde, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, seine Lebensgefährtin zu ehelichen, sobald die Dokumente vollständig vorlägen. Allenfalls werde eine ergänzende mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beantragt.1.
- In seiner Stellungnahme vom römisch 40 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers die Einholung eines "länderkundigen" Sachverständigengutachtens, weil die Länderinformationen der Staatendokumentation grundsätzlich sehr allgemein gefasst seien und auf die spezielle Situation des Beschwerdeführers nicht im Detail eingegangen werde. Zur Person des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass dieser mit seiner Lebensgefährtin und dem aus der Beziehung stammenden minderjährigen Kind in einer Lebensgemeinschaft lebe und seine Lebensgefährtin im Besitz einer "Rot-weiß-rot-Karte plus" sei. Der Beschwerdeführer sei ohne Beschäftigung, jedoch bestünde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Zudem sei er durch die Absolvierung eines Sprachkurseses bemüht, sich besser sprachlich und sozial zu integrieren und er sei strafgerichtlich unbescholten. Zum gemeinsamen Kind aus der Beziehung bestehe ein inniges Verhältnis und seine Rückkehr würde einen Eingriff in das Privat- und Familienleben bedeuten. Für die Erziehung des gemeinsamen Kindes wäre die Anwesenheit beider Elternteile auch zur Erfüllung der Obsorgeverpflichtung notwendig und zur Wahrung des Kindeswohls wünschenswert. Bemerkt werde, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, seine Lebensgefährtin zu ehelichen, sobald die Dokumente vollständig vorlägen. Allenfalls werde eine ergänzende mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beantragt. 1.
- Nach telefonischer Mitteilung des Vertreters des Beschwerdeführers vom XXXX ist der Beschwerdeführer nun verheiratetet.1.
- Nach telefonischer Mitteilung des Vertreters des Beschwerdeführers vom römisch 40 ist der Beschwerdeführer nun verheiratetet. 1.
- Am XXXX legte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter ein Konvolut an Unterlagen vor. Darunter die Kopie der Heiratsurkunde des BF mit seiner bisherigen Lebensgefährtin, Kopien von Auszügen des Zentralen Melderegisters vom XXXX des BF, seiner Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehefrau und deren Sohn vom XXXX. Darüber hinaus eine Anmeldung der Ehefrau des BF bei der OÖGKK vom XXXX und ein Lohnzettel vom XXXX. Außerdem eine Bestätigung des täglichen Arbeitslosengeldbezuges der Ehefrau des BF in der Höhe von XXXX Euro vom XXXX, sowie der Bestätigung einer Kombihilfe der Ehefrau des BF vom XXXX in der Höhe von 6,24 Euro.1.
- Am römisch 40 legte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter ein Konvolut an Unterlagen vor. Darunter die Kopie der Heiratsurkunde des BF mit seiner bisherigen Lebensgefährtin, Kopien von Auszügen des Zentralen Melderegisters vom römisch 40 des BF, seiner Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehefrau und deren Sohn vom römisch 40 . Darüber hinaus eine Anmeldung der Ehefrau des BF bei der OÖGKK vom römisch 40 und ein Lohnzettel vom römisch 40 . Außerdem eine Bestätigung des täglichen Arbeitslosengeldbezuges der Ehefrau des BF in der Höhe von römisch 40 Euro vom römisch 40 , sowie der Bestätigung einer Kombihilfe der Ehefrau des BF vom römisch 40 in der Höhe von 6,24 Euro. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Ravidassia sowie der Religionsgemeinschaft der Hindus an und war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, hat eine siebenjährige Berufserfahrung als angestellte Schreibkraft für Hindi, Punjabi und Englisch in einem Büro und hat daher entsprechende Sprachkenntnisse neben seiner Muttersprache Punjabi. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit einer indischen Staatsbürgerin verheiratet. Diese hat er Anfang ca. im XXXX kennengelernt. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung bis zum XXXX mit dem Aufenthaltszweck "rot-weiß-rot-Karte plus". Mit dem BF lebt diese seit XXXX im gemeinsamen Haushalt, der dort seitXXXX auch polizeilich gemeldet ist. Die nunmehrige Ehegattin ging bis zum XXXX einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach, bezog dann bis Anfang XXXX Arbeitslosengeld und ist seit XXXX in einer gemeinnützigen GesmbH zur Förderung der Integration beschäftigt. Die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers hat einen im Bundesgebiet geborenen fünfjährigen Sohn, welcher ebenfalls indischer Staatsbürger ist, Punjabi spricht und über einen Aufenthaltstitel mit demselben Zweckumfang wie die Ehegattin des Beschwerdeführers bis zum XXXX verfügt.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit einer indischen Staatsbürgerin verheiratet. Diese hat er Anfang ca. im römisch 40 kennengelernt. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung bis zum römisch 40 mit dem Aufenthaltszweck "rot-weiß-rot-Karte plus". Mit dem BF lebt diese seit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt, der dort seitXXXX auch polizeilich gemeldet ist. Die nunmehrige Ehegattin ging bis zum römisch 40 einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach, bezog dann bis Anfang römisch 40 Arbeitslosengeld und ist seit römisch 40 in einer gemeinnützigen GesmbH zur Förderung der Integration beschäftigt. Die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers hat einen im Bundesgebiet geborenen fünfjährigen Sohn, welcher ebenfalls indischer Staatsbürger ist, Punjabi spricht und über einen Aufenthaltstitel mit demselben Zweckumfang wie die Ehegattin des Beschwerdeführers bis zum römisch 40 verfügt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und auch keine Kinder. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern leben neben zahlreichen weiteren Verwandten in Indien. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Er ist hin und wieder für kurze Zeit als Aufsteller von Zeitungsständern tätig und verteilt manchmal Reklamematerial, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über keine Patenschaftserklärung. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer spazieren und sieht fern. Es konnten somit keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien im Jahr XXXX mit dem Flugzeug. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unrechtmäßiger Weise schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien im Jahr römisch 40 mit dem Flugzeug. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unrechtmäßiger Weise schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner möglichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat [...]
- Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a). Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien
(1947)den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015). Wahlen 2014: Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur
- Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015). Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vergleiche FAZ 16.5.2014). Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015). [...]
- Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015). Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November
- Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). Pakistan und Indien Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). 2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c). Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter - einschließlich Pakistans - ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015). [...] Rechtsschutz/Justizwesen In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015). Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vergleiche FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 21,) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015). Sicherheitsbehörden Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vergleiche BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vergleiche USDOS 25.6.2015). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015). Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014). Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden ( FH 28.1.2015). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015). NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014). Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
- Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). 23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015). Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015). Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015). Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015). [...]
- Religionsfreiheit Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vergleiche AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015). Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015). Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 14.10.2015). Das Gesetz sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015). Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015). [...]
- Ethnische Minderheiten Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache, Schrift und Kultur (AA 24.4.2015). Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancen zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5% für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen (AA 24.4.2015). Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitest verbreitet gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41%der Menschen. Es gibt 14 weitere offizielle Sprachen: Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber gemäß Zensus aus dem Jahr 2001 keine offizielle Sprache (CIA Factbook 28.10.2015). Die nationale Volkszählung kategorisiert die Bevölkerung anhand der gesprochenen Sprachen, aber nicht nach rassischen oder ethnischen Gruppen. Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl mit der Verfassung von 1949 Kastendiskriminierung verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken. Das Gesetz räumt dem Präsidenten die Befähigung ein, benachteiligte Kasten und Stämme für spezielle Quoten und Begünstigungen zu bestimmen. Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Trotz staatlicher Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch, Human Rights Law Network sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2014 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. Die schleppende Arbeit der Polizeibehörden hat 2014 vor allem bei Fällen von sexueller Gewalt gegen minderjährige Dalit-Mädchen und bei der Aufklärung von Massenvergewaltigungen nach Unruhen in Muzaffarnagar für Empörung gesorgt (AA 24.4.2015). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen 2014 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "benachteiligte Klassen", fest. Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt. Dalits wird oft der Zugang zu Land und öffentlichen Einrichtungen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzern und die Polizei und sind oft gezwungen, unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 28.1.2015). Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. In Assam führten im Dezember 2014 gewalttätige Übergriffen von militanten Gruppen auf Adivasis zum Tod von mindestens 80 Personen und zur Flucht von rund 200.000 Menschen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch (AA 24.4.2015). [...] Grundversorgung/Wirtschaft Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014 aus 2015, bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c). Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c). Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015) Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014 aus 2015,) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c). Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c). Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015). Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014). Medizinische Versorgung In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinischeIn Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vergleiche BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u.a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014). In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015). Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013). In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc; (BAMF 8.2013). Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013). Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014). Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013). Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013). Behandlung nach Rückkehr Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015). [...] Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beim Bundeamt für Fremdenwesen und Asyl, Indien, vom 10.11.
- Beweiswürdigung: 2.
- Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt. 2.
- Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Wie zudem aus der Niederschrift vom XXXX klar hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe seiner Fluchtgründe und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Am Ende dieser Befragung gab der Beschwerdeführer auf dezidierte Nachfrage des einvernehmenden Organs sogar ausdrücklich an, dass er nicht mehr angeben könne. Die Ausführungen in der Beschwerde, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei konkret, nachvollziehbar und überprüfbar, finden jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in der Aktenlage keine Deckung, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht entgegen seinen Angaben beim Bundesamt und in der Beschwerde, sein Vorbringen über eine Auseinandersetzung mit dem Onkel entspreche nicht der Wahrheit, nun erneut vorbrachte, er sei wegen eben dieser Familienstreitigkeiten aus Indien ausgereist.2.
- Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelege