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{'item': 'W147 2125449-1'}

Obsah (10)§ 10Art. 133§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlW147 2125449-1 SpruchW147 2125449-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzel

§ 10Abs. 2 i

Vm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 sowie § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, sowie Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des im Spruch genannten Rundfunkteilnehmers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück. Am

  1. März 2016 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid ein. Diese Beschwerde wurde einerseits nicht vom Adressaten des Bescheides der belangten Behörde unterzeichnet und wurde diesem andererseits keine Vollmacht für die Einschreiterin XXXX beigelegt.Am
  2. März 2016 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid ein. Diese Beschwerde wurde einerseits nicht vom Adressaten des Bescheides der belangten Behörde unterzeichnet und wurde diesem andererseits keine Vollmacht für die Einschreiterin römisch 40 beigelegt. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen war nicht ersichtlich, ob die Einschreiterin XXXX vom Antragssteller für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den zurückweisenden Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH bevollmächtigt war.Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen war nicht ersichtlich, ob die Einschreiterin römisch 40 vom Antragssteller für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den zurückweisenden Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH bevollmächtigt war. Aus diesem Grund erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde mitgeteilt, dass es bislang an einer schriftlichen Vollmacht der Einschreiterin zur Vertretung des Adressaten des bekämpften Bescheides fehle. In Einem erging die Aufforderung, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Mangel zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Eingabe

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Aus diesem Grund erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde mitgeteilt, dass es bislang an einer schriftlichen Vollmacht der Einschreiterin zur Vertretung des Adressaten des bekämpften Bescheides fehle. In Einem erging die Aufforderung, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Mangel zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Eingabe

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich erstmalig am 7. Dezember 2016 zugestellt. Es erfolgte keine weitere Eingabe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6Bv

WGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BvWGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraph eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 10Abs.

1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

§ 10Abs.

2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.

§ 10Abs.

4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im vorliegenden Fall war – wie bereits ausgeführt – für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, ob die Einschreiterin XXXX über eine ausreichende Ermächtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde verfügte.Im vorliegenden Fall war – wie bereits ausgeführt – für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, ob die Einschreiterin römisch 40 über eine ausreichende Ermächtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde verfügte. Da die mit Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist zur Behebung des der Eingabe anhaftenden Mangels jedoch ungenutzt verstrichen gelassen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W147.2125449.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.