Rz 187).Wirtschaftliche Beschränkungen wie ein Konkurrenzverbot sind auch ein deutliches Indiz gegen einen Werkvertrag (VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; 2008/08/0034, infas 2010, S 20). Eine provisions- oder leistungsbezogene Entlohnung schließt einen freien DV (oder DV) nicht aus (VwGH 2007/08/0107, ARD 5938/12/2009; 2007/08/0153, infas 2011, S 24; 2008/08/0034, infas 2010, S 20), obwohl damit wirtschaftliches Risiko übernommen wird (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Paragraph 4, Rz 187). Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag (VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; 2007/08/0153, infas 2011, S 24; 2012/08/0303, infas 2013, S 15). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien DV oder Arbeitsvertrag (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Rz 186).Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag (VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; 2007/08/0153, infas 2011, S 24; 2012/08/0303, infas 2013, S 15). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien DV oder Arbeitsvertrag (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Paragraph 4, Rz 186). Die vereinbarte Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten im Bereich der "Softwareentwicklung" wurde gemäß Punkt 6.
Rz 179).Paragraph 4, Absatz 4, erfasst Personen, die sich "auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten". Der freie DV wird im ASVG vorausgesetzt, aber nicht definiert. Die Regelung in Paragraph 4, Absatz 4, stellt dem Grunde nach zweifellos auf freie DN iSd Zivilrechts ab vergleiche zB Resch, DRdA 2000, 15 [18]), das aber auch keine Legaldefinition kennt. Nach hM handelt es sich um einen Vertrag, in dem sich eine Person einer anderen zur Dienstleistung in persönlicher Selbständigkeit verpflichtet vergleiche etwa Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier DV - Eine Analyse des Kriteriums der persönlichen Abhängigkeit, DRdA 1992, 93 ff). Vom DN unterscheidet sich der freie DN also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit (s dazu oben Rz 87 ff). Dabei ist das jeweilige Vertragsverhältnis im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung gem Paragraph 539, a nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen Ausschussbericht 912 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 5), (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Paragraph 4, Rz 179). Die Dienste müssen nicht unbedingt in eigener Person erbracht werden (vgl VwGH 2001/08/0045; Krejci, VR 1997, 78 [82 f]; Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 128 a; aM Tomandl, Sozialversicherung 18 f). Das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht bei Erbringung einer Dienstleistung verhindert zwar idR die Qualifikation als Arbeitsvertrag, ändert aber nichts daran, dass ein Dauerschuldverhältnis vorliegt (vgl Mosler, DRdA 2005, 487 [490 f]). Wenn sich der zur Dienstleistung Verpflichtete bei Ausübung seiner Tätigkeit beliebig - zB durch Mitarbeiter - vertreten lassen darf, ja sogar wenn die Dienste generell von Dritten erbracht werden (zB bei einer juristischen Person), wird fast immer von einem freien DV auszugehen sein (vgl auch Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 128 a). Gerade weil ein freier DV keine (auch keine eingeschränkte) persönliche Arbeitspflicht voraussetzt, war es wegen der in Aussicht genommenen Zielgruppe notwendig, das persönliche Tätigwerden als eigenes Tatbestandsmerkmal in Abs 4 zu verankern (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
GH 2001/08/0045; Krejci, VR 1997, 78 [82 f]; Rebhahn in ZellKomm2 Paragraph 1151, ABGB Rz 128 a; aM Tomandl, Sozialversicherung 18 f). Das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht bei Erbringung einer Dienstleistung verhindert zwar idR die Qualifikation als Arbeitsvertrag, ändert aber nichts daran, dass ein Dauerschuldverhältnis vorliegt vergleiche Mosler, DRdA 2005, 487 [490 f]). Wenn sich der zur Dienstleistung Verpflichtete bei Ausübung seiner Tätigkeit beliebig - zB durch Mitarbeiter - vertreten lassen darf, ja sogar wenn die Dienste generell von Dritten erbracht werden (zB bei einer juristischen Person), wird fast immer von einem freien DV auszugehen sein vergleiche auch Rebhahn in ZellKomm2 Paragraph 1151, ABGB Rz 128 a). Gerade weil ein freier DV keine (auch keine eingeschränkte) persönliche Arbeitspflicht voraussetzt, war es wegen der in Aussicht genommenen Zielgruppe notwendig, das persönliche Tätigwerden als eigenes Tatbestandsmerkmal in Absatz 4, zu verankern (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Paragraph 4, Rz 180). Wie oben Rz 180 ausgeführt muss bei einem freien DV grds die Dienstleistung nicht zwingend in eigener Person erbracht werden. Allerdings setzt die Pflichtversicherung nach Abs. 4 voraus, dass die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht werden. Dieses Kriterium hängt (wie auch die Bezugnahme auf Betriebsmittel, s unten Rz 191 ff) damit zusammen, dass nur dienstnehmerähnliche freie DG in den ASVG-Versicherungsschutz einbezogen werden sollten (vgl auch Resch, DRdA 2000, 15 [18 f]). Die im Vergleich zu den DN abgeschwächte persönliche Arbeitspflicht stellt also ein Element der DN-Ähnlichkeit dar. An die Stelle der bloß ausnahmsweisen Möglichkeit des DN, Aufträge abzulehnen bzw von einem vereinbarten Vertretungsrecht Gebrauch zu machen, tritt die "im Wesentlichen" persönliche Tätigkeit. Es kommt dabei auf den konkreten freien DV, nicht auf die Gesamtheit der Tätigkeit an. Unerheblich ist es, wenn bei anderen Leistungen oder bei der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt auf andere Personen zurückgegriffen wird bzw (zB Leistungen eines Steuerberaters für die Steuererklärung, stundenweise Beschäftigung einer Sekretärin für einen kleinen Bürobetrieb). Werden hingegen Aufträge an Subunternehmer vollständig oder überwiegend weitergegeben, für die Abwicklung des Auftrags in nicht bloß geringem Umfang DN eingesetzt oder lässt sich der freie DN durch andere Personen generell vertreten, schließt dies die Versicherungspflicht nach Abs. 4 aus (vgl Mosler/Glück, RdW 1998, 78 [81]). Eine generelle quantitative Grenze lässt sich schwer festlegen, es kommt auf die Verhältnisse im Einzelfall an (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, 2010/08/0256, mwN). (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018)Wie oben Rz 180 ausgeführt muss bei einem freien DV grds die Dienstleistung nicht zwingend in eigener Person erbracht werden. Allerdings setzt die Pflichtversicherung nach Absatz 4, voraus, dass die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht werden. Dieses Kriterium hängt (wie auch die Bezugnahme auf Betriebsmittel, s unten Rz 191 ff) damit zusammen, dass nur dienstnehmerähnliche freie DG in den ASVG-Versicherungsschutz einbezogen werden sollten vergleiche auch Resch, DRdA 2000, 15 [18 f]). Die im Vergleich zu den DN abgeschwächte persönliche Arbeitspflicht stellt also ein Element der DN-Ähnlichkeit dar. An die Stelle der bloß ausnahmsweisen Möglichkeit des DN, Aufträge abzulehnen bzw von einem vereinbarten Vertretungsrecht Gebrauch zu machen, tritt die "im Wesentlichen" persönliche Tätigkeit. Es kommt dabei auf den konkreten freien DV, nicht auf die Gesamtheit der Tätigkeit an. Unerheblich ist es, wenn bei anderen Leistungen oder bei der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt auf andere Personen zurückgegriffen wird bzw (zB Leistungen eines Steuerberaters für die Steuererklärung, stundenweise Beschäftigung einer Sekretärin für einen kleinen Bürobetrieb). Werden hingegen Aufträge an Subunternehmer vollständig oder überwiegend weitergegeben, für die Abwicklung des Auftrags in nicht bloß geringem Umfang DN eingesetzt oder lässt sich der freie DN durch andere Personen generell vertreten, schließt dies die Versicherungspflicht nach Absatz 4, aus vergleiche Mosler/Glück, RdW 1998, 78 [81]). Eine generelle quantitative Grenze lässt sich schwer festlegen, es kommt auf die Verhältnisse im Einzelfall an (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Paragraph 4, Rz 189). Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.