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{'item': 'W156 2140762-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlW156 2140762-1 SpruchW156 2140762-1/9Z Gekürzte Ausfertigung des am 02.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Alexander Wirth und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine Fuhrmann als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Rohregger Scheibner Bachmann Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rotenturmstraße 17, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz vom 26.09.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Alexander Wirth und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine Fuhrmann als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Rohregger Scheibner Bachmann Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rotenturmstraße 17, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz vom 26.09.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 12 b Z1 AuslBG iVm § 20d AuslBG FolgeA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 12, b Z1 AuslBG in Verbindung mit Paragraph 20 d, AuslBG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverwiesen.gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und durch die belangte Behörde in der mündliche Verhandlung am 02.02.2017 (Siehe OZ 6) ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und durch die belangte Behörde in der mündliche Verhandlung am 02.02.2017 (Siehe OZ 6) ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2140762.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.