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{'item': 'W161 2134427-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlW161 2134427-1 SpruchW161 2134429-1/3E W161 2134427-1/3E W161 2134428-1/3E W161 2134430-1/3E W161 2134425-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.08.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3541/2015, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.08.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3541/2015, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) XXXX , geb. XXXX , 2.) – 5.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 22.06.2016, zu Recht erkannt:5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) – 5.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 22.06.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle sind afghanische Staatsangehörige. Am 07.12.2015 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Islamabad unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer angeführt, XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger.1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle sind afghanische Staatsangehörige. Am 07.12.2015 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Islamabad unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer angeführt, römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger. Festzuhalten ist zunächst, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Übersetzungen der vorgelegten Urkunden fehlen. Am 07.12.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin ergänzend zu ihrem Antrag in einem Fragebogen für afghanische Asylwerber im Familienverfahren unter anderem an, sie sei zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit ca. 18 Jahre alt gewesen, sie und ihr Gatte wären bei der Hochzeit anwesend gewesen, sie habe vor 16 Jahren geheiratet. 1.
  3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zwangsehen, Telefonehen, Stellvertreterehen (bzw. "Handschuhehen") oder Kinderehen (jünger als 16 Jahre bei der Eheschließung) würde den österreichischen Grundwerten widersprechen und seien daher als nicht gültig anzusehen. Die Antragsteller seien nicht antragsberechtigt gemäß § 35 Abs. 5 AsylG, da sie weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.1.
  4. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zwangsehen, Telefonehen, Stellvertreterehen (bzw. "Handschuhehen") oder Kinderehen (jünger als 16 Jahre bei der Eheschließung) würde den österreichischen Grundwerten widersprechen und seien daher als nicht gültig anzusehen. Die Antragsteller seien nicht antragsberechtigt gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, da sie weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Voraussetzungen für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose lägen somit nicht vor. Im Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016 ist zur Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 AsylG näher ausgeführt wie folgt:Im Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016 ist zur Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß Paragraph 35, AsylG näher ausgeführt wie folgt: "Die Bezugsperson im Inland gab bei seiner Asyleinvernahme am 06.08.2011 das Alter seiner Gattin mit 22 Jahren an, demnach müsste sie im Jahr 1989 geboren worden sein. Die angebliche Eheschließung soll im Jahr 2002 stattgefunden haben und wäre zum damaligen Zeitpunkte die Gattin somit erst 13 Jahre alt gewesen. Daher muss von einer Kinderehe ausgegangen werden, zumal sich die Gattin bei Befragung vor der Botschaft in Islamabad diesbezüglich auch in Widersprüche verwickelt hat und wurde von der Botschaft der Verdacht der Kinderehe geäußert. Kinderehen (jünger als 16 Jahre bei der Eheschließung) widersprechen jedoch den österreichischen Grundwerten und sind daher als nicht gültig anzusehen und besteht daher kein Antragsrecht für XXXX , XXXX geb., StA. Afghanistan."Die Bezugsperson im Inland gab bei seiner Asyleinvernahme am 06.08.2011 das Alter seiner Gattin mit 22 Jahren an, demnach müsste sie im Jahr 1989 geboren worden sein. Die angebliche Eheschließung soll im Jahr 2002 stattgefunden haben und wäre zum damaligen Zeitpunkte die Gattin somit erst 13 Jahre alt gewesen. Daher muss von einer Kinderehe ausgegangen werden, zumal sich die Gattin bei Befragung vor der Botschaft in Islamabad diesbezüglich auch in Widersprüche verwickelt hat und wurde von der Botschaft der Verdacht der Kinderehe geäußert. Kinderehen (jünger als 16 Jahre bei der Eheschließung) widersprechen jedoch den österreichischen Grundwerten und sind daher als nicht gültig anzusehen und besteht daher kein Antragsrecht für römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Afghanistan. Die vorgelegte Heiratsurkunde wurde erst am 02.08.2015 ausgestellt, eine ausgestellte Urkunde vom ursprünglichen Zeitpunkt der bahupteten Eheschließung konnte nicht vorgelegt werden. Als Zeugen für die damalige Eheschließung fungierten die eigenen 4 minderjährigen Kinder (4, 7, 9 und 12 Jahre alt), die zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung noch nicht einmal geboren waren und somit gar nicht bezeugen können, dass diese Eheschließung damals stattgefunden hat. Weiters wurde diese Heiratsurkunde am 02.08.2015 von einem Gericht in Afghanistan ausgestellt und wurden hierbei die Fingerabdrücke von beiden Eheleuten angebracht. Der Bezugsperson im Inland wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.05.2014 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zugesprochen, und ist es ihm aufgrund dessen nicht möglich, auf legalem Wege nach Afghanistan zu reisen. Entweder wurde der Fingerabdruck der Bezugsperson daher gefälscht oder ist er illegal nach Afghanistan zwecks Ausstellung der Heiratsurkunde gereist, was die Prüfung eines allfälligen Aberkennungsverfahrens mit sich' bringen würde. Ein laufendes Aberkennungsverfahren wäre jedoch für sich ein Ausschließungsgrund für die Antragstellung gern. 35 AsylG für sämtliche Familienmitglieder. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die Heiratsurkunde gefälscht bzw. verfälscht wurde und in Anbetracht dessen und der angeführten Zeugen, diese Ehe niemals oder aber erst am 02.08.2015 geschlossen wurde und demnach für XXXX , XXXX geb., StA. Afghanistan kein Antragsrecht besteht.Daher muss davon ausgegangen werden, dass die Heiratsurkunde gefälscht bzw. verfälscht wurde und in Anbetracht dessen und der angeführten Zeugen, diese Ehe niemals oder aber erst am 02.08.2015 geschlossen wurde und demnach für römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Afghanistan kein Antragsrecht besteht. Die Bezugsperson im Inland behauptete in seinem Asylverfahren, den Namen XXXX zu führen, in den afghanischen nationalen ID Cards aller vier behaupteten Kinder wurde der Kindesvater jedoch mit Namen XXXX angegeben und wurde der Familienname der Kinder " XXXX in diesen Dokumenten unter Anführungszeichen gesetzt. Dies ist bei diesen Dokumenten absolut nicht üblich und lässt darauf schließen, dass dieser Familienname nicht der tatsächliche ist. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die Bezugsperson im Inland nicht der Vater der Kinder ist, sonst wäre er auch mit seinem Namen in ihren Dokumenten eingetragen, und kommt somit auch den Kindern kein Antragsrecht nach dieser Bezugsperson zu.Die Bezugsperson im Inland behauptete in seinem Asylverfahren, den Namen römisch 40 zu führen, in den afghanischen nationalen ID Cards aller vier behaupteten Kinder wurde der Kindesvater jedoch mit Namen römisch 40 angegeben und wurde der Familienname der Kinder " römisch 40 in diesen Dokumenten unter Anführungszeichen gesetzt. Dies ist bei diesen Dokumenten absolut nicht üblich und lässt darauf schließen, dass dieser Familienname nicht der tatsächliche ist. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die Bezugsperson im Inland nicht der Vater der Kinder ist, sonst wäre er auch mit seinem Namen in ihren Dokumenten eingetragen, und kommt somit auch den Kindern kein Antragsrecht nach dieser Bezugsperson zu. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass die Bezugsperson im Inland nicht seine tatsächliche Identität hat, auffällig ist, dass die ausstellende Behörde im District XXXX beheimatet ist und die Bezugsperson diesen Districtsnamen in etwas geänderter Schreibweise als seinen Nachnamen angegeben hat. Dies kann natürlich auch eine zufällige Namensgleichheit sein, wäre jedoch eine plausible Erklärung für die Anführungszeichen beim Nachnamen der Kinder in den Dokumenten. Sollte sich die Bezugsperson im Inland lediglich dieses Namens bedient haben um seine eigentliche Identität nicht preiszugeben, wäre dies ebenfalls ein Grund für die Prüfung eines allfälligen Aberkennungsverfahrens und somit ein Ausschließungsgrund für die Antragstellung gern. § 35 AsylG für sämtliche Familienmitglieder.Eine weitere Möglichkeit wäre, dass die Bezugsperson im Inland nicht seine tatsächliche Identität hat, auffällig ist, dass die ausstellende Behörde im District römisch 40 beheimatet ist und die Bezugsperson diesen Districtsnamen in etwas geänderter Schreibweise als seinen Nachnamen angegeben hat. Dies kann natürlich auch eine zufällige Namensgleichheit sein, wäre jedoch eine plausible Erklärung für die Anführungszeichen beim Nachnamen der Kinder in den Dokumenten. Sollte sich die Bezugsperson im Inland lediglich dieses Namens bedient haben um seine eigentliche Identität nicht preiszugeben, wäre dies ebenfalls ein Grund für die Prüfung eines allfälligen Aberkennungsverfahrens und somit ein Ausschließungsgrund für die Antragstellung gern. Paragraph 35, AsylG für sämtliche Familienmitglieder. Zusammenfassend wird angemerkt, dass weder die Identität noch die Familienzusammengehörigkeit und das damit verbundene Antragsrecht für sämtliche behauptete Familienmitglieder einwandfrei festgestellt werden konnte, und kann aus diesem Grund für keinen der Antragsteller eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erstellt werden." 1.
  5. Mit Schreiben vom 25.02.2016 wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da einerseits Kinderehen (jünger als 16 Jahre bei der Eheschließung) den österreichischen Grundwerten widersprechen würden und daher als ungültig anzusehen seien und andererseits die Antragsteller jeweils nicht antragsberechtigt gemäß § 35 Abs. 5 AsylG seien, da sie weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wäre.1.
  6. Mit Schreiben vom 25.02.2016 wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da einerseits Kinderehen (jünger als 16 Jahre bei der Eheschließung) den österreichischen Grundwerten widersprechen würden und daher als ungültig anzusehen seien und andererseits die Antragsteller jeweils nicht antragsberechtigt gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG seien, da sie weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wäre. 1.
  7. In der Folge wurde die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme verlängert. 1.
  8. Am 07.03.2016 langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein Schreiben (e-mail) des angeblichen Ehemannes der Erstantragstellerin, XXXX ein (in englischer Sprache, ohne Übersetzung). Darin gibt dieser an, der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin zu sein. Diese sei beim Besuch der Botschaft reisekrank und nervös gewesen, daher habe sie Fehler getätigt. Tatsächlich sei er mit der Erstbeschwerdeführerin nun 14 Jahre verheiratet und sei seine Gattin 16 Jahre alt gewesen zum Zeitpunkt der Eheschließung. Er selbst sei 32 Jahre alt, seine Gattin 30 Jahre alt und hätten sie vier Kinder. Nach afghanischem Schariarecht könnten Frauen in Afghanistan im Alter von 16 Jahren heiraten.1.
  9. Am 07.03.2016 langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein Schreiben (e-mail) des angeblichen Ehemannes der Erstantragstellerin, römisch 40 ein (in englischer Sprache, ohne Übersetzung). Darin gibt dieser an, der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin zu sein. Diese sei beim Besuch der Botschaft reisekrank und nervös gewesen, daher habe sie Fehler getätigt. Tatsächlich sei er mit der Erstbeschwerdeführerin nun 14 Jahre verheiratet und sei seine Gattin 16 Jahre alt gewesen zum Zeitpunkt der Eheschließung. Er selbst sei 32 Jahre alt, seine Gattin 30 Jahre alt und hätten sie vier Kinder. Nach afghanischem Schariarecht könnten Frauen in Afghanistan im Alter von 16 Jahren heiraten. 1.
  10. Am 11.03.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, eine Stellungnahme für sich und ihre minderjährigen Kinder ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, bei den Antragstellern handle es sich um die Ehefrau von XXXX , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sowie um die minderjährigen ledigen Kinder. Sie alle entsprächen den Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 AsylG und seien entgehen der Ansicht des Bundesamtes durchaus antragsberechtigt. Das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG folge den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie. Im vorliegenden Fall sei die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 15 Jahre alt gewesen. Art. 70 des Afghanischen Zivilgesetzbuches benenne als Mindestalter für die Eheschließung bei Männern das vollendete
  11. Lebensjahr und bei Frauen das vollendete
  12. Lebensjahr, wobei die Altersgrenze bei Frauen mit Einverständnis des Gerichtes oder des Vaters auf 15 Jahre gesenkt werden könne. Das Einverständnis des Vaters der Erstbeschwerdeführerin zur Eheschließung sei gegeben gewesen. Ebenso müsse in Erwägung gezogen werden, dass die afghanische Verfassung neben dem Zivilgesetzbuch auch die Geltung des Schariarechts zulasse, welches kein Mindestalter der Eheschließung kenne. Die Antragstellerin hätte zum Zeitpunkt der Eheschließung das Alter von 16 Jahren beinahe erreicht. Die Eheschließung sei aus freiem Willen der Eheleute erfolgt. Allein dieser Umstand hätte nach den Bestimmungen des Art. 70 der Richtlinie sowie der Rechtsprechung des EuGH bereits berücksichtigt werden müssen. Es sei unzulässig, auch den Einreiseantrag der minderjährigen Kinder abzuweisen. Den Kindern müsste – allenfalls nach Vorlage eines DNA-Gutachtens – ein Einreisetitel erteilt werden. In diesem Fall müsste aber auch eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK in Bezug auf die Mutter geprüft und dementsprechend auch dieser die Einreise gestattet werden.1.
  13. Am 11.03.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, eine Stellungnahme für sich und ihre minderjährigen Kinder ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, bei den Antragstellern handle es sich um die Ehefrau von römisch 40 , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sowie um die minderjährigen ledigen Kinder. Sie alle entsprächen den Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und seien entgehen der Ansicht des Bundesamtes durchaus antragsberechtigt. Das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG folge den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie. Im vorliegenden Fall sei die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 15 Jahre alt gewesen. Artikel 70, des Afghanischen Zivilgesetzbuches benenne als Mindestalter für die Eheschließung bei Männern das vollendete
  14. Lebensjahr und bei Frauen das vollendete
  15. Lebensjahr, wobei die Altersgrenze bei Frauen mit Einverständnis des Gerichtes oder des Vaters auf 15 Jahre gesenkt werden könne. Das Einverständnis des Vaters der Erstbeschwerdeführerin zur Eheschließung sei gegeben gewesen. Ebenso müsse in Erwägung gezogen werden, dass die afghanische Verfassung neben dem Zivilgesetzbuch auch die Geltung des Schariarechts zulasse, welches kein Mindestalter der Eheschließung kenne. Die Antragstellerin hätte zum Zeitpunkt der Eheschließung das Alter von 16 Jahren beinahe erreicht. Die Eheschließung sei aus freiem Willen der Eheleute erfolgt. Allein dieser Umstand hätte nach den Bestimmungen des Artikel 70, der Richtlinie sowie der Rechtsprechung des EuGH bereits berücksichtigt werden müssen. Es sei unzulässig, auch den Einreiseantrag der minderjährigen Kinder abzuweisen. Den Kindern müsste – allenfalls nach Vorlage eines DNA-Gutachtens – ein Einreisetitel erteilt werden. In diesem Fall müsste aber auch eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK in Bezug auf die Mutter geprüft und dementsprechend auch dieser die Einreise gestattet werden. 1.
  16. In einer ergänzenden Mitteilung vom 21.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 AsylG bleibe aufrecht.1.
  17. In einer ergänzenden Mitteilung vom 21.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß Paragraph 35, AsylG bleibe aufrecht. Unabhängig davon, ob es sich um eine Kinderehe handle, könne mangels vorgelegter Urkunden nicht nachgewiesen werden, dass überhaupt eine Eheschließung vor dem 02.08.2015 stattgefunden habe und bestehe daher kein Antragsrecht. Am 02.08.2015 seien die behaupteten gemeinsamen minderjährigen Kinder als Zeugen für die behauptete Eheschließung im Jahr 2002 herangezogen worden, jedoch wären diese Kinder allesamt zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geboren worden und könnten sie somit nichts bezeugen, was sich lange vor ihrer Geburt ereignet haben solle. Zu den behaupteten gemeinsamen Kindern sei auszuführen, dass die Bezugsperson im Inland ihren Namen mit XXXX angegeben habe, als Vater der Kinder sei in sämtlichen Geburtsurkunden ein Herr XXXX angegeben, somit sei XXXX der Vater und bestehe daher auch keinerlei Veranlassung, die Vaterschaft des XXXX durch einen DNA-Abgleich zu prüfen. Selbst bei einem positiven DNA-Test wäre der gesetzliche Vater XXXX und nicht XXXX und hätten die Kinder somit kein Antragsrecht.Unabhängig davon, ob es sich um eine Kinderehe handle, könne mangels vorgelegter Urkunden nicht nachgewiesen werden, dass überhaupt eine Eheschließung vor dem 02.08.2015 stattgefunden habe und bestehe daher kein Antragsrecht. Am 02.08.2015 seien die behaupteten gemeinsamen minderjährigen Kinder als Zeugen für die behauptete Eheschließung im Jahr 2002 herangezogen worden, jedoch wären diese Kinder allesamt zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geboren worden und könnten sie somit nichts bezeugen, was sich lange vor ihrer Geburt ereignet haben solle. Zu den behaupteten gemeinsamen Kindern sei auszuführen, dass die Bezugsperson im Inland ihren Namen mit römisch 40 angegeben habe, als Vater der Kinder sei in sämtlichen Geburtsurkunden ein Herr römisch 40 angegeben, somit sei römisch 40 der Vater und bestehe daher auch keinerlei Veranlassung, die Vaterschaft des römisch 40 durch einen DNA-Abgleich zu prüfen. Selbst bei einem positiven DNA-Test wäre der gesetzliche Vater römisch 40 und nicht römisch 40 und hätten die Kinder somit kein Antragsrecht. Am 23.03.2016 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass inzwischen gegen die Bezugsperson im Inland ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden wäre. Somit bestünde auch bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen keinerlei Antragsrecht für allfällige Familienangehörige. 1.
  18. In der Folge wurde den beschwerdeführenden Parteien neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt, wobei die bisher angeführten Argumente, aus welchen die Zuerkennung eines Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, dahingehend ergänzt wurden, dass die vorgelegten Dokumente der Antragsteller die Familieneigenschaft mit der Bezugsperson in Österreich nicht bestätigen würden und dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) gemäß § 7 (§ 9) AsylG 2005 anhängig sei.1.
  19. In der Folge wurde den beschwerdeführenden Parteien neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt, wobei die bisher angeführten Argumente, aus welchen die Zuerkennung eines Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, dahingehend ergänzt wurden, dass die vorgelegten Dokumente der Antragsteller die Familieneigenschaft mit der Bezugsperson in Österreich nicht bestätigen würden und dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) gemäß Paragraph 7, (Paragraph 9,) AsylG 2005 anhängig sei. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde in der Folge bis 26.04.2016 erstreckt. 1.
  20. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 24.04.2016, zugestellt am 26.04.2016 neuerlich Stellung und verweisen auf die bereits eingebrachten Stellungnahmen vom 11.03.2016 sowie vom 14.03.
  21. Ergänzend wurde zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ausgeführt, nach Ansicht der Antragsteller stelle das anhängige Aberkennungsverfahren gegen den Staus der Bezugsperson eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Es stelle die Hauptfrage im eingeleiteten Aberkennungsverfahren einer anderen Verwaltungsbehörde, nämlich des Bundesamtes dar. Demnach wäre die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels auszusetzen bis über die Vorfrage entschieden worden wäre. Sollte aber im Ergebnis weder das Verfahren ausgesetzt noch wieder aufgenommen werden können, würde dies ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7, 41 und 47 GRC bedeuten. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Somit wäre der Antragstellerin und ihren Kindern die Einreise zu gewähren.1.
  22. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 24.04.2016, zugestellt am 26.04.2016 neuerlich Stellung und verweisen auf die bereits eingebrachten Stellungnahmen vom 11.03.2016 sowie vom 14.03.
  23. Ergänzend wurde zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ausgeführt, nach Ansicht der Antragsteller stelle das anhängige Aberkennungsverfahren gegen den Staus der Bezugsperson eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Es stelle die Hauptfrage im eingeleiteten Aberkennungsverfahren einer anderen Verwaltungsbehörde, nämlich des Bundesamtes dar. Demnach wäre die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels auszusetzen bis über die Vorfrage entschieden worden wäre. Sollte aber im Ergebnis weder das Verfahren ausgesetzt noch wieder aufgenommen werden können, würde dies ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Artikel 7, 41 und 47 GRC bedeuten. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Somit wäre der Antragstellerin und ihren Kindern die Einreise zu gewähren. 1.
  24. Auch diese Stellungnahme wurde in der Folge dem BFA weitergeleitet, welches nach Prüfung derselben mitteilte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Änderung der Wahrscheinlichkeitsprognose bewirke. 1.
  25. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 22.06.2016 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF jeweils mit der Begründung, in dem den Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels zugrundeliegenden Fällen sei die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich:1.
  26. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 22.06.2016 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF jeweils mit der Begründung, in dem den Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels zugrundeliegenden Fällen sei die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich: -Strichaufzählung Zwangsehen, Telefonehen, Stellvertreterehen (bzw. "Handschuhehen") oder Kinderehen (jünger als 16 Jahre bei der Eheschließung) widersprechen den österreichischen Grundwerten und sind daher als nicht gültig anzusehen. -Strichaufzählung Der Antragsteller ist nicht antragsberechtigt gemäß § 35 Abs. 5 AsylG, da er weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der Antragsteller ist nicht antragsberechtigt gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, da er weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. -Strichaufzählung Die vorgelegten Dokumente der Antragsteller bestätigen nicht die Familieneigenschaft mit der Bezugsperson in Österreich. -Strichaufzählung Gegen die Bezugsperson ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) gemäß § 7 (§9) AsylG 2005 anhängig.Gegen die Bezugsperson ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) gemäß Paragraph 7, (§9) AsylG 2005 anhängig. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jeweils abzulehnen wäre. Diese Bescheide wurden den Antragstellern am 22.06.2016 zugestellt. 1.
  27. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wird und ausgeführt wird, zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit sei bereits in der Stellungnahme vom 11.03.2016, ergänzt mit Schreiben vom 14.03.2016 umfassend Stellung genommen worden. Auf diese Stellungnahmen werde verwiesen. Tatsächlich habe die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung die Volljährigkeit noch nicht erreicht gehabt. Dies könne aber in Anbetracht des bisherigen Familienlebens, der vier gemeinsamen Kinder und insbesondere in Anbetracht des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK nicht automatisch und ohne weiteren Überlegungen zu einer Ungültigkeitserklärung der Ehe und somit einer Abweisung der Anträge führen. Insbesondere würde dies nicht die Abweisung der Anträge der leiblichen Kinder rechtfertigen. Zum Verfahren auf Aberkennung des subsidiären Schutzes der Bezugsperson sei in der Stellungnahme vom 24.04.2016 eingegangen worden. Darauf werde verwiesen. Die im Verfahren eingereichten Stellungnahmen würden sich in umfassenden Umfang mit den Ablehnungsgründen auseinandersetzen. Dennoch lasse das weitere Verfahren keinerlei Auseinandersetzung mit diesen Argumenten erkennen. Dadurch verletze der Bescheid jeweils das Recht auf Parteiengehör.1.
  28. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wird und ausgeführt wird, zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit sei bereits in der Stellungnahme vom 11.03.2016, ergänzt mit Schreiben vom 14.03.2016 umfassend Stellung genommen worden. Auf diese Stellungnahmen werde verwiesen. Tatsächlich habe die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung die Volljährigkeit noch nicht erreicht gehabt. Dies könne aber in Anbetracht des bisherigen Familienlebens, der vier gemeinsamen Kinder und insbesondere in Anbetracht des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK nicht automatisch und ohne weiteren Überlegungen zu einer Ungültigkeitserklärung der Ehe und somit einer Abweisung der Anträge führen. Insbesondere würde dies nicht die Abweisung der Anträge der leiblichen Kinder rechtfertigen. Zum Verfahren auf Aberkennung des subsidiären Schutzes der Bezugsperson sei in der Stellungnahme vom 24.04.2016 eingegangen worden. Darauf werde verwiesen. Die im Verfahren eingereichten Stellungnahmen würden sich in umfassenden Umfang mit den Ablehnungsgründen auseinandersetzen. Dennoch lasse das weitere Verfahren keinerlei Auseinandersetzung mit diesen Argumenten erkennen. Dadurch verletze der Bescheid jeweils das Recht auf Parteiengehör. 1.
  29. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.
  30. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Familienangehörigeneigenschaft der Antragsteller nicht vorliege bzw. nicht habe nachgewiesen werde können. Die belangte Behörde teile auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführer, dass es sich beim Tatbestandselement "kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7, 9)" im § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 um eine Vorfrage handle. Dieses Tatbestandselement sei vielmehr allein für die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 ASylG maßgebend und allein Hauptfrage in diesem Verfahren. Damit werde (lediglich) bestimmt, dass sich in einem solchen Fall die Gewährung internationalen Schutzes aufgrund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen könne (RV330 Blg Nr. 24.GP). Dieser Versagungsgrund des unsicheren Status der Bezugsperson beziehe sich allein auf die Anhängigkeit eines solchen Aberkennungsverfahrens und stelle nicht etwa auf das (allenfalls vorfragenweise zu beurteilende) Ergebnis eines solchen Verfahrens ab. Die Beschwerdeargumentation mit § 69 Abs. 1 Z 3 AVG gehe daher schon deshalb ins Leere, weil der Fall einer anderen Entscheidung (als Hauptfrage) durch eine andere Behörde oder durch ein anderes Gericht gar nicht eintreten könne. Aufgrund des Versagungsgrundes des § 35 Abs. 4 Z 1 ASylG 2005, nämlich des Vorliegens der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson sei allein schon deshalb die begehrten Einreisetitel zu versagen (und komme es auch gar nicht mehr darauf an, dass die Familienangehörigeneigenschaft der Antragsteller nicht vorliege bzw. nicht habe nachgewiesen werden können).Die belangte Behörde teile auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführer, dass es sich beim Tatbestandselement "kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7, 9,)" im Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 um eine Vorfrage handle. Dieses Tatbestandselement sei vielmehr allein für die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, ASylG maßgebend und allein Hauptfrage in diesem Verfahren. Damit werde (lediglich) bestimmt, dass sich in einem solchen Fall die Gewährung internationalen Schutzes aufgrund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen könne (RV330 Blg Nr. 24.Gesetzgebungsperiode Dieser Versagungsgrund des unsicheren Status der Bezugsperson beziehe sich allein auf die Anhängigkeit eines solchen Aberkennungsverfahrens und stelle nicht etwa auf das (allenfalls vorfragenweise zu beurteilende) Ergebnis eines solchen Verfahrens ab. Die Beschwerdeargumentation mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG gehe daher schon deshalb ins Leere, weil der Fall einer anderen Entscheidung (als Hauptfrage) durch eine andere Behörde oder durch ein anderes Gericht gar nicht eintreten könne. Aufgrund des Versagungsgrundes des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, ASylG 2005, nämlich des Vorliegens der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson sei allein schon deshalb die begehrten Einreisetitel zu versagen (und komme es auch gar nicht mehr darauf an, dass die Familienangehörigeneigenschaft der Antragsteller nicht vorliege bzw. nicht habe nachgewiesen werden können). 1.
  31. Am 01.09.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.1.
  32. Am 01.09.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
  33. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 06.09.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 07.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz
  35. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller sei.Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 07.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
  36. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller sei. Mit Erkennntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2014 zu GZ W178 1424122-1/12E wurde XXXX in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis 24.04.2015 erteilt.Mit Erkennntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2014 zu GZ W178 1424122-1/12E wurde römisch 40 in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis 24.04.2015 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015 wurde ihm gemäß § 8 Abs.4 AsylG eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 24.04.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015 wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 24.04.2017 erteilt. Über Antrag des BFA, Regionaldirektion Wien vom 09.02.2016 wurde gegen die im Antrag genannte Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da
  37. Kinderehen (jünger als 16 Jahre bei der Eheschließung) den österreichischen Grundwerten widersprechen und daher als nicht gültig anzusehen seien;
  38. Die Antragsteller nicht gemäß § 35 Abs. 5 AsylG antragsberechtigt seien, da sie weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden seien, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei;
  39. Die Antragsteller nicht gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG antragsberechtigt seien, da sie weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden seien, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei;
  40. Die vorgelegten Dokumente der Antragsteller die Familieneigenschaft mit der Bezugsperson in Österreich nicht bestätigen würden;
  41. Gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) gemäß § 7 (§ 9) AsylG 2005 anhängig sei.
  42. Gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) gemäß Paragraph 7, (Paragraph 9,) AsylG 2005 anhängig sei. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung mehrerer Stellungnahmen der Antragsteller aufrechterhalten.
  43. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Islamabad und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.
  44. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) i.d.g.F. lautet: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist – im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen – und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig jeweils ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer XXXX genannt.Im vorliegenden Fall wurde jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer römisch 40 genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat wie oben näher dargelegt eine negative Prognoseentscheidung zu allen Antragstellern abgegeben. Das erkennende Gericht teilt die vom BFA vertretene Rechtsansicht. Ein wesentlicher Punkt in der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ist jener, dass gegen die in den Anträgen genannte Bezugsperson XXXX ein Ablehnungsverfahren anhängig ist. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG keinen Auslegungsspielraum.Ein wesentlicher Punkt in der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ist jener, dass gegen die in den Anträgen genannte Bezugsperson römisch 40 ein Ablehnungsverfahren anhängig ist. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG keinen Auslegungsspielraum. Auch kann das erkennende Gericht die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, wonach es sich bei Beurteilung dieser Frage um eine Vorfrage handle, nicht teilen. Die Anträge wurden gestellt, die dazu erlassenen Bescheide angefochten. Die Tatsache des Aberkennungsverfahrens wurde in den erlassenen Bescheiden auch bereits berücksichtigt. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist jedenfalls dazu auszugehen, dass ein Sachverhalt nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG, welcher eine positive Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verbietet, aktuell vorliegt.Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist jedenfalls dazu auszugehen, dass ein Sachverhalt nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG, welcher eine positive Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verbietet, aktuell vorliegt. Zu der im Bescheid angeführten Kinderehe ist anzuführen: Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der genannten Bezugsperson zu ihrer angeblichen Eheschließung sind jedenfalls widersprüchlich So gab die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren an, am XXXX geboren zu sein. Im ergänzenden Fragebogen zu ihrem Antrag nach § 35 AsylG gab sie am 07.12.2015 an, sie habe vor 16 Jahren geheiratet. Dies ergibt das Jahr 1999 als jenes der Eheschließung. In diesem Jahr war die Erstbeschwerdeführerin erst 13 Jahre alt! Die ebenfalls am 07.12.2015 getätigte Angabe, wonach die Erstbeschwerdeführerin ca. 18 Jahre alt gewesen wäre zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung, widerspricht somit ihrer Angabe, vor 16 Jahren geheiratet zu haben.So gab die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren an, am römisch 40 geboren zu sein. Im ergänzenden Fragebogen zu ihrem Antrag nach Paragraph 35, AsylG gab sie am 07.12.2015 an, sie habe vor 16 Jahren geheiratet. Dies ergibt das Jahr 1999 als jenes der Eheschließung. In diesem Jahr war die Erstbeschwerdeführerin erst 13 Jahre alt! Die ebenfalls am 07.12.2015 getätigte Angabe, wonach die Erstbeschwerdeführerin ca. 18 Jahre alt gewesen wäre zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung, widerspricht somit ihrer Angabe, vor 16 Jahren geheiratet zu haben. Gegensätzlich zu den Angeben der angeblichen Ehefrau gibt die Bezugsperson, XXXX in seiner Stellungnahme vom 07.03.2016 das Alter seiner angeblichen Ehegattin im Zeitpunkt der Eheschließung mit 16 Jahren an (die Erstbeschwerdeführerin hatte angegeben mit 18 geheiratet zu haben). Der angebliche Ehegatte gibt auch widersprechend zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin an, er hätte diese vor 14 Jahren (die Erstbeschwerdeführerin hatte wie dargelegt 16 Jahre angegeben) geheiratet. Übereinstimmend zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin gibt er an, diese sei 30 Jahre alt. Daraus ergibt sich ein Geburtsdatum von 1986.Gegensätzlich zu den Angeben der angeblichen Ehefrau gibt die Bezugsperson, römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 07.03.2016 das Alter seiner angeblichen Ehegattin im Zeitpunkt der Eheschließung mit 16 Jahren an (die Erstbeschwerdeführerin hatte angegeben mit 18 geheiratet zu haben). Der angebliche Ehegatte gibt auch widersprechend zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin an, er hätte diese vor 14 Jahren (die Erstbeschwerdeführerin hatte wie dargelegt 16 Jahre angegeben) geheiratet. Übereinstimmend zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin gibt er an, diese sei 30 Jahre alt. Daraus ergibt sich ein Geburtsdatum von
  1. Widersprüchlich zu seinen Angaben in der E-Mail vom 07.03.2016 hatte die Bezugsperson XXXX bei seiner Asyleinvernahme am 06.08.2011 das Alter seiner Gattin mit 22 Jahren angegeben, wonach sie im Jahr 1989 geboren worden sein müsste. Das Jahr der angeblichen Eheschließung gab er mit 2002 an, somit wäre die Gattin zum damaligen Zeitpunkt erst 13 Jahre alt gewesen. Diese Angaben decken sich wieder mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Fragebogen am 07.12.2015! Somit liegen übereinstimmende Angaben der angeblichen Ehegatten vor, wonach diese zu einem Zeitpunkt, als die Ehefrau erst 13 Jahre alt gewesen wäre geheiratet hätten.Widersprüchlich zu seinen Angaben in der E-Mail vom 07.03.2016 hatte die Bezugsperson römisch 40 bei seiner Asyleinvernahme am 06.08.2011 das Alter seiner Gattin mit 22 Jahren angegeben, wonach sie im Jahr 1989 geboren worden sein müsste. Das Jahr der angeblichen Eheschließung gab er mit 2002 an, somit wäre die Gattin zum damaligen Zeitpunkt erst 13 Jahre alt gewesen. Diese Angaben decken sich wieder mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Fragebogen am 07.12.2015! Somit liegen übereinstimmende Angaben der angeblichen Ehegatten vor, wonach diese zu einem Zeitpunkt, als die Ehefrau erst 13 Jahre alt gewesen wäre geheiratet hätten. Die im Verfahren vorgelegten Urkunden, in welchen im Übrigen angeblich die eigenen vier minderjährigen Kinder als Zeugen für die damalige Eheschließung fungiert hätten, waren nicht geeignet, die Zweifel am Bestehen einer allenfalls vorliegenden Kinderehe, welche eindeutig dem ordre public widerspricht, zu zerstreuen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zählen die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei zum Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts (OGH 7 Ob 600/86, 9Ob 34/10f, 6 Ob138/13g). Die Beschwerdeführer konnten somit weder zweifelsfrei ihre Eigenschaft als zur Antragstellung berechtigte Ehegattin, noch jene als zur Antragstellung berechtigtes minderjähriges lediges Kind glaubhaft darlegen. Mangels Vorliegen einer gültigen Ehe und in Hinblick auf die vom BFA aufgezeigten massiven Zweifel an der Vaterschaft der genannten Bezugsperson wurde die Antragslegitimation der mj. Kinder der Erstbeschwerdeführerin zu Recht angezweifelt. Den oben dargelegten Argumenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, aus welchen Gründen keine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erstellt werden konnte, ist uneingeschränkt zu folgen. Auch das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die im Bescheid aufgelisteten Bedenken bzw. Hinderungsgründe für die Erteilung eines Einreisetitels zu zerstreuen. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann bzw. Vater nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann bzw. Vater nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Soweit sinngemäß mit dem Recht auf Fortsetzung des Familienlebens argumentiert wird, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.Soweit sinngemäß mit dem Recht auf Fortsetzung des Familienlebens argumentiert wird, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  2. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  3. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen der gegenständlichen Verfahren auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2134427.1.00

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