← Österreich

{'item': 'W163 1426678-2'}

Obsah (26)§ 28§ 9§ 55Art. 133§ 2§ 10§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 7§ 1§ 17Art. 130§ 58§ 6§ 27§ 16§ 31§ 61§ 66§ 67§ 53§ 14a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlW163 1426678-2 SpruchW163 1426678-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 AsylG 2005 eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, AsylG 2005 eingestellt. zu Recht erkannt: II.

§ 9Abs.

3 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

  1. In weiterer Folge wurde der BF am 15.03.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
  2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.04.2012, Zl. 12 04.389-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), und den BF

§ 10Abs 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.04.2012, Zl. 12 04.389-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), und den BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

  1. Gegen den og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die am 09.05.2012 beim Bundesasylamt fristgerecht und (wohl irrtümlich) mit 10.05.2012 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof.
  2. Das mit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 05.03.2014, Zl. W201 1426678-1/14E, in Erledigung der Beschwerde

§ 28Abs.

3

  1. Satz den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurück.
  2. Das mit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 05.03.2014, Zl. W201 1426678-1/14E, in Erledigung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurück.
  2. In weiterer Folge wurde der BF am 16.09.2014 vor dem BFA im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 20.02.2015, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 20.02.2015, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt fristgerecht eingelangte und mit 03.03.2015 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2016 vom BFA vorgelegt.
  2. Mit Eingabe vom 15.05.2015 wurden ergänzende Unterlagen zum Beschwerdevorbringen vorgelegt.
  3. Mit Eingabe vom 23.04.2015 wurden fachärztliche Unterlagen zum psychischen Zustand des BF vorgelegt.
  4. Mit Eingaben vom 10.06.2015 und vom 16.07.2015 wurden Unterlagen zu den Integrationsbemühungen sowie zu den Sprachkenntnissen des BF vorgelegt.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.11.2015 und am 17.01.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, an der der BF im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
  6. Mit Eingabe vom 02.02.2017 erklärte die rechtsfreundliche Vertreterin des BF, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung

§ 3und § 8 Asyl

G 2005 aus freien Stücken zurückgezogen werde. Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunkts III. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.13. Mit Eingabe vom 02.02.2017 erklärte die rechtsfreundliche Vertreterin des BF, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung

Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 aus freien Stücken zurückgezogen werde. Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunkts römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten. Damit sind die Spruchpunkte I. und II. des oben im Spruch angeführten Bescheides des BFA (Abweisung

§ 3Abs. 1 und § 8 Asyl

G 2005) endgültig in Rechtskraft erwachsen.Damit sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des oben im Spruch angeführten Bescheides des BFA (Abweisung

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, AsylG 2005) endgültig in Rechtskraft erwachsen. I.

  1. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
  2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  3. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX (Afghanistan). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
  4. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 (Afghanistan). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
  5. Der BF ist in der Stadt Kabul aufgewachsen, hat dort die Schule abgeschlossen und die Aufnahmeprüfung für die Universität Kabul bestanden. Der BF war nicht erwerbstätig, für den Unterhalt der Familie kam der Vater auf.
  6. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt und hat keine Kinder. Die Familie des BF blieb bei seiner Ausreise in Afghanistan zurück. Der BF hat Afghanistan Mitte des Jahres verlassen und hielt sich rechtmäßig in der Türkei auf, bevor er über Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich reiste, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 12.04.2012 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
  7. Der BF spricht gut Deutsch. Er hat am 05.12.2013 die ÖSD Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 mit sehr gut bestanden. Der BF hat am 02.06.2015 die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 gut bestanden. Der BF hat ehrenamtlich bei der Betreuung von afghanischen Flüchtlingsfamilien des XXXX mitgearbeitet. Der BF wurde bei Bedarf als Dolmetscher vom
  8. Der BF spricht gut Deutsch. Er hat am 05.12.2013 die ÖSD Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 mit sehr gut bestanden. Der BF hat am 02.06.2015 die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 gut bestanden. Der BF hat ehrenamtlich bei der Betreuung von afghanischen Flüchtlingsfamilien des römisch 40 mitgearbeitet. Der BF wurde bei Bedarf als Dolmetscher vom XXXX bei Einsätzen herangezogen. Der BF unterstützt seit Oktober 2015 ehrenamtlich XXXX und verfügt über eine Einstellungszusage dieser Organisation für Dolmetschertätigkeit im Ausmaß von max. 30 Stunden. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage einer Praxis für Physiotherapie im Ausmaß von 10 Wochenstunden, in Ergänzung zur Anstellung im XXXX . Der BF nimmt am kulturellen Leben (zB Konzertbesuch) teil. Die Stadtgemeinde XXXX zieht den BF mit dessen Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten

§ 7Abs. 3 Z 1 i

Vm § 7 Abs. 4 Grundversorgungsgesetz heran.römisch 40 bei Einsätzen herangezogen. Der BF unterstützt seit Oktober 2015 ehrenamtlich römisch 40 und verfügt über eine Einstellungszusage dieser Organisation für Dolmetschertätigkeit im Ausmaß von max. 30 Stunden. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage einer Praxis für Physiotherapie im Ausmaß von 10 Wochenstunden, in Ergänzung zur Anstellung im römisch 40 . Der BF nimmt am kulturellen Leben (zB Konzertbesuch) teil. Die Stadtgemeinde römisch 40 zieht den BF mit dessen Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Grundversorgungsgesetz heran. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: II.

  1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. II.
  3. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  4. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  5. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und zum Geburtsort stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die im Verfahren vorgelegten Kopien eines afghanischen Reisepasses und einer Tazkira (afghanisches Identitätsdokument). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die im Verfahren vorgelegten Kopien eines afghanischen Reisepasses und einer Tazkira (afghanisches Identitätsdokument).
  6. Die Feststellungen zur persönlichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die Angaben, des BF im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  7. Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
  8. Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen und der persönlichen Situation im Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die vorgelegten Bestätigungen: * Diplom ÖSD A1 Grundstufe Deutsch vom 05.12.2013; * ÖSD Zertifikat A" vom 02.06.2015; * Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit des Netzwerks XXXX vom 10.11.2015;* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit des Netzwerks römisch 40 vom 10.11.2015; * Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom November 2015; * Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit bei XXXX vom 02.11.2015;* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit bei römisch 40 vom 02.11.2015; * Einstellungszusage XXXX vom 23.11.2015;* Einstellungszusage römisch 40 vom 23.11.2015; * Unterstützungserklärung eines Allgemeinmediziners, den der BF als Dolmetscher unterstützt (nicht datiert); * Unterstützungserklärung zweier Privatpersonen (nicht datiert); * Unterstützungserklärung einer Privatperson vom 28.11.2015 * Einstellungszusage einer Praxis für Physiotherapie vom 27.11.2015; * Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit von XXXX vom 13.01.2017;* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit von römisch 40 vom 13.01.2017; * Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX über die Heranziehung zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten vom 14.04.2016;* Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 über die Heranziehung zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten vom 14.04.2016; III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch drei.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
  11. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
  12. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. 2.

§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.2.

Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren sind daher

§ 1

des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren sind daher

Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (FPG) anzuwenden. 3.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.3.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 4.

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.4.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Zu Spruchteil A) III.

  1. Zur Spruchpunkt I (Teileinstellung des Verfahrens)römisch drei.
  2. Zur Spruchpunkt römisch eins (Teileinstellung des Verfahrens) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Vw

GVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist

insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist

insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Die rechtsfreundliche Vertreterin des BF zog mit Eingabe vom 02.02.2017 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des im Spruch genannten Bescheides rechtswirksam zurück, wodurch beschlussgemäß vorzugehen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die rechtsfreundliche Vertreterin des BF zog mit Eingabe vom 02.02.2017 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des im Spruch genannten Bescheides rechtswirksam zurück, wodurch beschlussgemäß vorzugehen war vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311/1985, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs.

4 in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

§ 55Abs. 2 Asyl

G ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF hält sich seit nunmehr mehr seit knapp fünf Jahren (seit April 2012) durchgehend in Österreich auf. Der BF hat vielfach erkennbare Anstrengungen (siehe oben Punkt II.2.4.) unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen von Beginn seines Aufenthaltes an in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Der BF spricht gut Deutsch und hat ein ÖSD-Zertifikat A2 erworben. Der BF war von Beginn seines Aufenthaltes an bei verschiedenen Organisationen ehrenamtlich regelmäßig tätig und wird für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes durch seine Wohnsitzgemeinde herangezogen. Er verfügt über zwei Einstellungszusagen im Gesamtausmaß von 40 Wochenstunden und hat seinen jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genützt, freundschaftliche und soziale Kontakte aufzubauen.Der BF hat vielfach erkennbare Anstrengungen (siehe oben Punkt römisch zwei.2.4.) unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen von Beginn seines Aufenthaltes an in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Der BF spricht gut Deutsch und hat ein ÖSD-Zertifikat A2 erworben. Der BF war von Beginn seines Aufenthaltes an bei verschiedenen Organisationen ehrenamtlich regelmäßig tätig und wird für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes durch seine Wohnsitzgemeinde herangezogen. Er verfügt über zwei Einstellungszusagen im Gesamtausmaß von 40 Wochenstunden und hat seinen jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genützt, freundschaftliche und soziale Kontakte aufzubauen. Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich, dass der BF mehrere der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese sehr intensiven private Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So hat der BF gezeigt, dass er mit Beginn seines Aufenthalts stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche und gesellschaftliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht während seines langjährigen Aufenthalts erreicht hat. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich – insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom BF in Österreich rechtmäßig verbrachten Zeitraumes – dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Abschließend ist festzuhalten, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei. Da der BF einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG vorgelegt hat (z.B.

Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses oder allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau), war daher gleichzeitig festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G vorliegen.Da der BF einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG vorgelegt hat (z.B. Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses oder allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau), war daher gleichzeitig festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorliegen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W163.1426678.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.