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{'item': 'W168 2130293-1'}

Obsah (10)§ 38Art 133§ 5Art. 13§ 61Art. 17§ 17Art. 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlW168 2130293-1 SpruchW168 2130293-1/9E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde v

§ 382. Satz AVG 1991 idg

F iVm § 17 VwGVG idF BGBl I Nr. 24/2017, ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 38, 2. Satz AVG 1991 idgF in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei brachte nach Einreise in Österreich am 18.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierbei die oben angeführten Personalien an. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie aus ihrer Heimat kommend zunächst in die Türkei gereist wäre. Über die Türkei wäre sie nach Griechenland gelangt und von dort weiter über Mazedonien und Serbien gereist und in weiterer Folge über Kroatien und Slowenien ins österreichische Bundegebiet gelangt. Diese Länder wären von der beschwerdeführenden Partei ausschließlich durchreist worden. Befragt hinsichtlich des Aufenthaltes in den durchreisten Ländern, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie in all diesen Ländern gut behandelt worden wäre. Auch in Kroatien wäre sie gut behandelt worden. Sie wolle jedoch in Österreich bleiben, da sie gehört habe, dass Österreich ein gutes Land sei. Eine durchgeführte EURODAC- Abfrage ergab keinen Treffer. Im Rahmen einer ersten Prognoseentscheidung wurde das Verfahen am 19.12.2015 gem. §19 Abs. 2 AsylG zugelassen.Im Rahmen einer ersten Prognoseentscheidung wurde das Verfahen am 19.12.2015 gem. §19 Absatz 2, AsylG zugelassen. Aufgrund der Aktenlage und der Aussagen der beschwerdeführende Partei hinsichtlich ihres Reiseweges und der erfolgten Einreise über Kroatien leitete nach neuerlicher Prüfung des Verfahens das BFA mit Datum 14.03.2016 ein Konstultationsverfahren gem. Art 13 Abs. 1 Dublin III VO mit Kroatien ein.Aufgrund der Aktenlage und der Aussagen der beschwerdeführende Partei hinsichtlich ihres Reiseweges und der erfolgten Einreise über Kroatien leitete nach neuerlicher Prüfung des Verfahens das BFA mit Datum 14.03.2016 ein Konstultationsverfahren gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO mit Kroatien ein. Auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort seitens Kroatiens ging die Zusständigkeit gem. Art. 13 Abs. 1 iVm Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 der Dublin III-Verordnung aufgrund Verfristung mit Datum 15.05.2016 auf diesen Mitgliedsstaat über.Auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort seitens Kroatiens ging die Zusständigkeit gem. Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 der Dublin III-Verordnung aufgrund Verfristung mit Datum 15.05.2016 auf diesen Mitgliedsstaat über. Bei der durch das BFA am 15.06.2016 durchgeführten Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Befragung durchzuführen. Sie sei gesund und würde keine Medikamente oder ärztliche Hilfe benötigen. Sie habe im österreichischen Bundesgebiet keine Verwandte oder sonstige Familienangehörige. Befragt zur seitens des BFA angenommenen Zuständigkeit Kroatiens führte die beschwerdeführende Partei befragt zu den Gründen die gegen eine Rücküberstellung sprechen würden aus, dass sie in Kroatien nicht um Asyl angesucht hätte. Sie hätte ausschließlich nur in Österreich um Asyl angesucht. In Kroatien hätte man ihr bei der Abnahme der Fingerabdrücke nur gesagt, dass dies zur Sicherheit dienen würde. Sie hätte sich ausschließlich für rund zwei Stunden in Kroatien aufgehalten. Konkrete Vorfälle hätten sich dort nicht ereignet. Probleme hätte sie in Kroatien nicht gehabt, jedoch wäre ihr Zielland Österreich gewesen. Sie hätte in Österreich als dem Land um Asyl angesucht in dem sie leben wolle und hier wolle sie sich eine Zukunft aufbauen. Hinsichtlich der Länderinformationen zu Kroatien wurde der beschwerdeführenden Partei eine Frist von einer Woche gewährt hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich bereits seit sechs Monaten in Österreich befinden würde. Sie würde sich hier sehr gerne aufhalten und fühle sich im Unterbringungsquartier schon sehr gut integriert. Auch würde sie beim örtlichen Volleyballverein mitspielen, bzw. eine Kinderleichtathletikgruppe trainieren und regelmäßig Fußball spielen. Auch würde sie einen Deutschkurs besuchen und sich freuen, die Sprache und Kultur von Österreich zu lernen. Sie würde sich für Lehrausbildungen bewerben und hätte vor, sich in Österreich eine Zukunft aufzubauen. Auch hätte sie in Österreich schon viele Freunde gefunden. Österreich sei das Land in dem sie ihre berufliche und private Zukunft gerne umsetzen möchte. Diesem Schriftsatz wurde eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich des Besuches eines Deutschkurses beigefügt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 13Abs.

1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben. Relevante schwere, lebensbedrohliche Krankheiten sei vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. In Durchführung einer Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei dem öffentlichen Interesse sei diesem der Vorzug zu geben, da dieses stärker wirken würde. Kroatien sei bereit, den Antragsteller einreisen zu lassen bzw. die sonstigen ihnen aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen den Antragstellern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen.Zusammengefasst wurde festgehalten, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Relevante schwere, lebensbedrohliche Krankheiten sei vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. In Durchführung einer Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei dem öffentlichen Interesse sei diesem der Vorzug zu geben, da dieses stärker wirken würde. Kroatien sei bereit, den Antragsteller einreisen zu lassen bzw. die sonstigen ihnen aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen den Antragstellern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zeitgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zunächst ausgeführt wird, dass der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten wird. Es sei zunächst festzuhalten, dass das Verfahren zunächst zugelassen worden wäre und zu einem späteren Zeitpunkt erst ein Konsultationsverfahren geführt worden wäre. Auch, wenn vorgesehen ist, dass nach einer Zulassung gem. §28 Abs. 1 AsylG eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegenstehe, so wäre diese Bestimmung nicht extensiv auszulegen, sondern lediglich nur ausnahmsweise dann anzuwenden, wenn nachträglich ein Zurückweisungstatbestand hervorkommen würde. Im gegenständlichen Verfahren wäre jedoch wahrheitsgemäß jederzeit die Reiseroute angegeben worden. Gründe, warum nicht sofort ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt worden sind, sind damit nicht ersichtlich und dürften aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zum Nachteil eines Antragstellers ausgelegt werden. Eine Verschleppung des Verfahrens wie im vorliegenden Fall von über 3 Monaten durch das Bundesamt wäre jedenfalls als Gesetzesverstoß anzusehen. Die beschwerdeführende Partei hätte sich ausschließlich für rund 2 Stunden in Kroatien aufgehalten und wäre organisiert weiter nach Österreich transportiert worden. Hierdurch wäre ein Selbsteintritt Österreichs vollzogen worden. Auch lägen offensichtliche Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Zuständigkeit vor. Kroatien hat der Aufnahme nicht zugestimmt. Lediglich aufgrund einer Verfristung der Antwort ist das BFA von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen. Diese Unstimmigkeiten könnten nicht auf dem Rücken von Asylwerbern ausgetragen werden und damit hätte Österreich jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gem. §17 Abs. 1 Dublin III VO Gebrauch machen müssen. Auch wären durch die zunächst erfolgte Zulassung und das verspätete Führen eines Zulassungsverfahrens die Bestimmungen zur amtswegigen Stellung eines Rechtsberaters umgangen worden. Die beschwerdeführende Partei hätte dadurch niemals Zugang zur gesetzlich vorgesehen Rechtsberatung. Bewusst wurde im gegenständlichen Verfahren die Bestimmung ges §49 BFA – VG zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei umgangen. Auch diese Bestimmung ist so wie die Bestimmung des §28 Abs. 1 AsylG nur äußerst restriktiv anzuwenden. Es läge im gegenständlichen Verfahren somit ein große Verletzung des Rechtsstaatsprinzips vor. Aufgrund der Zulassung zum Verfahren konnte die beschwerdeführende Partei darauf vertrauen, dass das inhaltliche Verfahren in Österreich geprüft werden würde. Im Vertrauen darauf hätte sie sich auch intensiv bemüht, alle ihr möglichen Schritte zur Integration zu setzen. Dies wäre ihr auch sehr gut gelungen und eine Rücküberstellung nach Kroatien würde eine massive Verletzung der Bestimmungen der EMRK bedeuten. In Kroatien würde ein aggressives, feindliches Klima gegenüber Fremden und erst recht gegenüber Asylwerbern bestehen. Sie könne daher in Kroatien nicht mit der Durchführung eines fairen Verfahrens rechnen. Sie Behörden wären nicht gewillt ihr Vorbringen im Einklang mit der GFK zu prüfen. Sie würde jedenfalls in ihren Heimatstaat abgeschoben werden. Hierdurch würde sie in ihren Rechten gem. der EMRK verletzt werden. Auch aus diesem Grund hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Sämtlich Gründe die gegen eine Abschiebung nach Kroatien sprechen , wären durch die beschwerdeführende Partei während der Einvernahme dargelegt worden. Zudem wolle sie jedoch der dieser Beschwerde beigefügten handschriftlichen Stellungnahme noch Ergänzendes ausführen. Die Ausführungen bezüglich Kroatien hätten jedoch keine entsprechende individuelle Würdigung im gegenständlichen Bescheid erfahren. Die Behörde hätte das Vorbringen schlichtweg ignoriert und wäre darauf nicht näher eingegangen. Der gegenständliche Bescheid bestünde nur aus allgemein gehaltenen Textbausteinen und entspräche daher nicht den entsprechenden Regelungen des §45 Abs. 2 und §60 AVG zur notwendigen Bestimmtheit einer Entscheidung, bzw. der Bestimmung des §58 Abs. 2 und §60 AVG hinsichtlich der Verpflichtung bei der Beweiswürdigung die maßgeblichen Bestimmungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. (VwGH 27.11.1975, 1076 und 1226/75). Aus diesen Gründen wären die Anträge zu stellen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, bzw. in eventu festzustellen, dass die gem. §61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die zeitgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zunächst ausgeführt wird, dass der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten wird. Es sei zunächst festzuhalten, dass das Verfahren zunächst zugelassen worden wäre und zu einem späteren Zeitpunkt erst ein Konsultationsverfahren geführt worden wäre. Auch, wenn vorgesehen ist, dass nach einer Zulassung gem. §28 Absatz eins, AsylG eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegenstehe, so wäre diese Bestimmung nicht extensiv auszulegen, sondern lediglich nur ausnahmsweise dann anzuwenden, wenn nachträglich ein Zurückweisungstatbestand hervorkommen würde. Im gegenständlichen Verfahren wäre jedoch wahrheitsgemäß jederzeit die Reiseroute angegeben worden. Gründe, warum nicht sofort ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt worden sind, sind damit nicht ersichtlich und dürften aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zum Nachteil eines Antragstellers ausgelegt werden. Eine Verschleppung des Verfahrens wie im vorliegenden Fall von über 3 Monaten durch das Bundesamt wäre jedenfalls als Gesetzesverstoß anzusehen. Die beschwerdeführende Partei hätte sich ausschließlich für rund 2 Stunden in Kroatien aufgehalten und wäre organisiert weiter nach Österreich transportiert worden. Hierdurch wäre ein Selbsteintritt Österreichs vollzogen worden. Auch lägen offensichtliche Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Zuständigkeit vor. Kroatien hat der Aufnahme nicht zugestimmt. Lediglich aufgrund einer Verfristung der Antwort ist das BFA von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen. Diese Unstimmigkeiten könnten nicht auf dem Rücken von Asylwerbern ausgetragen werden und damit hätte Österreich jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gem. §17 Absatz eins, Dublin römisch drei VO Gebrauch machen müssen. Auch wären durch die zunächst erfolgte Zulassung und das verspätete Führen eines Zulassungsverfahrens die Bestimmungen zur amtswegigen Stellung eines Rechtsberaters umgangen worden. Die beschwerdeführende Partei hätte dadurch niemals Zugang zur gesetzlich vorgesehen Rechtsberatung. Bewusst wurde im gegenständlichen Verfahren die Bestimmung ges §49 BFA – VG zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei umgangen. Auch diese Bestimmung ist so wie die Bestimmung des §28 Absatz eins, AsylG nur äußerst restriktiv anzuwenden. Es läge im gegenständlichen Verfahren somit ein große Verletzung des Rechtsstaatsprinzips vor. Aufgrund der Zulassung zum Verfahren konnte die beschwerdeführende Partei darauf vertrauen, dass das inhaltliche Verfahren in Österreich geprüft werden würde. Im Vertrauen darauf hätte sie sich auch intensiv bemüht, alle ihr möglichen Schritte zur Integration zu setzen. Dies wäre ihr auch sehr gut gelungen und eine Rücküberstellung nach Kroatien würde eine massive Verletzung der Bestimmungen der EMRK bedeuten. In Kroatien würde ein aggressives, feindliches Klima gegenüber Fremden und erst recht gegenüber Asylwerbern bestehen. Sie könne daher in Kroatien nicht mit der Durchführung eines fairen Verfahrens rechnen. Sie Behörden wären nicht gewillt ihr Vorbringen im Einklang mit der GFK zu prüfen. Sie würde jedenfalls in ihren Heimatstaat abgeschoben werden. Hierdurch würde sie in ihren Rechten gem. der EMRK verletzt werden. Auch aus diesem Grund hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Sämtlich Gründe die gegen eine Abschiebung nach Kroatien sprechen , wären durch die beschwerdeführende Partei während der Einvernahme dargelegt worden. Zudem wolle sie jedoch der dieser Beschwerde beigefügten handschriftlichen Stellungnahme noch Ergänzendes ausführen. Die Ausführungen bezüglich Kroatien hätten jedoch keine entsprechende individuelle Würdigung im gegenständlichen Bescheid erfahren. Die Behörde hätte das Vorbringen schlichtweg ignoriert und wäre darauf nicht näher eingegangen. Der gegenständliche Bescheid bestünde nur aus allgemein gehaltenen Textbausteinen und entspräche daher nicht den entsprechenden Regelungen des §45 Absatz 2 und §60 AVG zur notwendigen Bestimmtheit einer Entscheidung, bzw. der Bestimmung des §58 Absatz 2 und §60 AVG hinsichtlich der Verpflichtung bei der Beweiswürdigung die maßgeblichen Bestimmungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. (VwGH 27.11.1975, 1076 und 1226/75). Aus diesen Gründen wären die Anträge zu stellen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, bzw. in eventu festzustellen, dass die gem. §61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei. In einem der Beschwerde beigefügten handschriftlich verfassten Schreiben wurde seitens der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass sie auf keinen Fall nach Kroatien zurückgehen wolle. Sie würde sich nunmehr für rund 6 Monate in Österreich aufhalten. Sie hätte viele Gründe die gegen Kroatien sprechen würden. Sie hätte sich in Kroatien nur für rund 2 bis 3 Stunden lang aufgehalten. Ein Dolmetscher hätte in Kroatien nur gesagt, dass die Fingerabdrücke nur zur Sicherheit dort abzugeben wären. Ein Asylantrag wäre jedoch nicht gestellt worden. Sie hätte gar nicht gewusst in welchem Land sie sich befinden würde. Die Polizei hätte ihr den Weg nach Österreich gezeigt. Hier hätte sie bereits viele Freunde gefunden und würde sich jeden Tag bemühen sich zu integrieren und die Sprache zu lernen. Sie spiele in einer Volleyballmannschaft des Bezirkes, bzw. trainiere mit Jugendlichen des Bezirkes Fußball. Dies stets in der Hoffnung, dass die Leute die Flüchtlinge besser kennen lernen. Sie fühle sich in Österreich sehr wohl und wäre für alles sehr dankbar. Die Leute wären hier sehr nett und sie wäre hier sehr menschlich und gut behandelt worden. Sie wäre sich sehr sicher, dass ihre Freunde in Österreich traurig wären, wenn sie Österreich tatsächlich wieder verlassen müsste. Auch hätten die österreichischen Behörden ihr früher mitteilen können, dass sie Österreich wieder verlassen solle. Dies habe jedoch im konkreten Verfahren rund 6 Monate gedauert. Sie hätte in Österreich ein neues Leben begonnen und hätte bereits die Kultur und die Traditionen kennen gelernt. Auch wäre sie ein Künstler und würde sehr gut malen können. Sie wolle bis zum Ende ihres Lebens in Österreich leben und hier wie alle anderen Leute arbeiten und leben. Sie hätte viele Pläne für ihre Zukunft. Wie sie aus Österreich hinausgeworfen werden würde, dann wären ihre Pläne für die Zukunft kaputt und ihr Leben und ihre Zukunft wären ruiniert. Sechs Monate in Österreich wären keine kurze Zeit und in dieser wäre alles optimal gelaufen. Sie hätte sich auch bereits bei einer Firma eingeschrieben um dort einen Beruf zu erlernen. Österreich hätte ihr viel früher mitteilen müssen, dass sie Österreich verlassen müsse und nicht hier bleiben könne. Sie hätte hier bereits seit 6 Monaten gelebt und würde daher ersuchen, dass sie hier bleiben könne. Sie käme aus einem Land in dem Krieg herrscht und würde hier um Asyl und Schutz ansuchen. Sie fühle sich hier sicher und wohl und hätte Freunde gefunden. Diese wären wie ihre eigene Familie. Sie würde ersuchen, nicht von ihren Freunden getrennt zu werden. Auch wolle sie zum Schluss erwähnen, dass die Österreichische Polizei sie an der Grenze zu Deutschland empfangen hätte und zurück nach Linz gebracht habe. Mit Information des LPD NÖ vom 11.11.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die beschwerdeführende Partei ohne Vorfälle mit Datum 8.11.2016 nach Kroatien rücküberstellt worden ist. Mit 15.12.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vertreterbekanntgabe mitsamt einem ergänzenden Vorbringen bzw. Urkundenvorlage übermittelt. Hierin wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Verfahren das Bundesamt hinsichtlich der Annahme der Zuständigkeit Kroatiens auf eine vermeintlich "illegal" erfolgte Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien und damit auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO beziehe. Hierzu wäre jedoch auszuführen, dass nunmehr zu prüfen wäre, ob durch die durch die österreichischen Behörden zugelassene Einreise in das Österreichische Bundesgebiet letztlich weiterhin das Kriterium des illegalen Grenzübertrittes vorliegend sei. Es würde im gegenständlichen Verfahren keine Eurodac - Treffermeldung vorliegen. Die Grenze zwischen Serbien und Kroatien wäre seitens der beschwerdeführenden Partei im Zuge der sog. "Massenfluchtbewegung" überschritten worden. Von einem illegalen Grenzübertritt und der Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO könne somit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe weder Grenzkontrollen umgangen, noch sei er mittels eines gefälschten – oder verfälschten Visums über diese Grenze gelangt. Gegenwärtig würde ein diesbezügliches Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig sein. Ein bestehe daher die Verpflichtung einer Aussetzung des Verfahrens gem. §38 AVG bis zur Klärung durch den europäischen Gerichtshof. Hierauf habe sich auch die Entscheidung des VwGH vom 16.11.2016 Ra 2016/18/0172 bezogen. Es wäre daher im anhängigen Verfahren der Verfahrensausgang abzuwarten. Es wäre daher der Antrag zu stellen, gem. §38 AVG das gegenständliche Verfahren für die Dauer des oben angeführten Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH auszusetzen. Da die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung aufgrund des eindeutigen Wortlautes des §17 BFA – VG aufgrund des Vorabentscheidungsverfahrens des EuGH zu dem oben angeführten Verfahren nicht zulässig ist, wäre ebenso der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem Unionsrecht zu stellen.Mit 15.12.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vertreterbekanntgabe mitsamt einem ergänzenden Vorbringen bzw. Urkundenvorlage übermittelt. Hierin wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Verfahren das Bundesamt hinsichtlich der Annahme der Zuständigkeit Kroatiens auf eine vermeintlich "illegal" erfolgte Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien und damit auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO beziehe. Hierzu wäre jedoch auszuführen, dass nunmehr zu prüfen wäre, ob durch die durch die österreichischen Behörden zugelassene Einreise in das Österreichische Bundesgebiet letztlich weiterhin das Kriterium des illegalen Grenzübertrittes vorliegend sei. Es würde im gegenständlichen Verfahren keine Eurodac - Treffermeldung vorliegen. Die Grenze zwischen Serbien und Kroatien wäre seitens der beschwerdeführenden Partei im Zuge der sog. "Massenfluchtbewegung" überschritten worden. Von einem illegalen Grenzübertritt und der Anwendung des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO könne somit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe weder Grenzkontrollen umgangen, noch sei er mittels eines gefälschten – oder verfälschten Visums über diese Grenze gelangt. Gegenwärtig würde ein diesbezügliches Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig sein. Ein bestehe daher die Verpflichtung einer Aussetzung des Verfahrens gem. §38 AVG bis zur Klärung durch den europäischen Gerichtshof. Hierauf habe sich auch die Entscheidung des VwGH vom 16.11.2016 Ra 2016/18/0172 bezogen. Es wäre daher im anhängigen Verfahren der Verfahrensausgang abzuwarten. Es wäre daher der Antrag zu stellen, gem. §38 AVG das gegenständliche Verfahren für die Dauer des oben angeführten Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH auszusetzen. Da die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung aufgrund des eindeutigen Wortlautes des §17 BFA – VG aufgrund des Vorabentscheidungsverfahrens des EuGH zu dem oben angeführten Verfahren nicht zulässig ist, wäre ebenso der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem Unionsrecht zu stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und gab hierbei die oben angeführten Personalien an. Aufgrund der eindeutigen Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Reiseweg und ihrer Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten über Kroatien wurde begründet ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO basierendes Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet.Aufgrund der eindeutigen Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Reiseweg und ihrer Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten über Kroatien wurde begründet ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO basierendes Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet. Nach Konsultation unterblieb seitens Kroatiens eine schriftliche Antwort, wodurch Kroatiens seine Zuständigkeit durch Verschweigen anerkannt hat. Die beschwerdeführende Partei leidet gegenwärtig an keiner schwerwiegenden Erkrankungen und war nicht in stationärer medizinischer bzw. psychologischer Behandlung. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen und auf alle wesentlichen Fragen eingehenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Konkrete Ausführungen die eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Kroatien belegen könnte, wurden glaubhaft im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegt.Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei wurde am 08.11.2016 nach Kroatien rücküberstellt. Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine ähnlich gelagerte Konstellation dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage, bzw. aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen hinsichtlich des aufgrund dieser Angaben begründet erstatteten Aufnahmeersuchens an Kroatien, sowie das Erfolgen der Zustimmung durch Verschweigung durch diesen Mitgliedsstaat beruht auf dem im Verwaltungsakt dokumentierten Konsultationsverfahren. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen, als auch den in der Beschwerdeschrift angeführten Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Ein Überstellung des Beschwerdeführers stellt demnach keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen, als auch den in der Beschwerdeschrift angeführten Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Ein Überstellung des Beschwerdeführers stellt demnach keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Die Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien mit Datum 8.11.2016 ergibt sich aus der Information des LPD NÖ vom 17.11.2016. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

§ 17VwGVG ist § 38 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 313).

Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 313). Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine ähnlich gelagerte Konstellation dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist die beschwerdeführende Partei im Zeitraum Dezember 2015 bzw. Jänner 2016 schlepperunterstützt zunächst aus der Türkei kommend nach Griechenland gelangt und ist in Folge über die sog. Westbalkanroute über Mazedonien, Serbien, Kroatien, sowie Slowenien schließlich nach Österreich gelangt, wo sie um internationalen Schutz angesucht hat. Das erkennende Gericht geht in casu davon aus, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um eine ähnlich gelagerte Fallkonstellation handelt, wie sie den erwähnten Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien bzw. des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegt. Die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell. Aus diesem Grund war, auch dem entsprechenden Antrag des Vertreters folgend, die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH spruchgemäß auszusetzen. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erforderlich, da in casu ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der sich eindeutig aus den fundierten und aktuellen Länderfeststellungen des BFA entnehmbaren unbedenklichen Lage in Kroatien, als auch aufgrund der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der Art. 3 bzw. 8 EMRK bedeuten würde.Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erforderlich, da in casu ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der sich eindeutig aus den fundierten und aktuellen Länderfeststellungen des BFA entnehmbaren unbedenklichen Lage in Kroatien, als auch aufgrund der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der Artikel 3, bzw. 8 EMRK bedeuten würde. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2130293.1.00

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