F iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl. Zahl: 830840002/170134101, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt. Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise: "Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie haben, trotz rechtskräftiger Entscheidung, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie halten sich trotz aufrechter Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot illegal in Österreich auf.Sie halten sich trotz aufrechter Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot illegal in Österreich auf. Sie verfügen über keinerlei Meldeadresse oder Barmittel. Sie haben ebenfalls nicht die Möglichkeit legal an Barmittel zu gelangen. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie halten sich seit 30.09.2016 illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie gehen seit Ihrer Einreise keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden und sind Sie auch nicht berechtigt einer legalen Tätigkeit nachzugehen. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen stellten Sie erneut einen Asylantrag obwohl in Ihrem Verfahren bereits alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. -Strichaufzählung Obwohl bezüglich Ihrer Person ein Einreiseverbot bestand, waren Sie nicht bereits Österreich aus eigenem zu verlassen. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie die Behörde nicht über Ihren Aufenthaltsort informierten. Des Weiteren wurden Sie bereits zweimal wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Vom LG f. Strafsachen Wien wurden Sie am 04.07.2016 rechtskräftig zu 2 Monaten bedingt für eine Jugendstraftat verurteilt. Am 18.01.2017 (RK 24.01.2017) wurden Sie erneut zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, 7 davon bedingt, verurteilt, wobei die unbedingte Freiheitsstrafe am 30.01.2017 mit vollzogen wurde. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Eine Unterbringung in einer Unterkunft der GVS können Sie nicht in Anspruch nehmen, da das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren noch keine 6 Monate zurückliegt. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie nicht Deutsch sprechen, wiederholt straffällig wurden, was zeigt, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Auch kamen keine weiteren Gründe zum Tragen welche das Bundesamt davon ausgehen lassen sollten, dass Sie Ihr Verhalten in Hinkunft ändern werden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Alle Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden bereits im Zuge des Asylverfahrens beurteilt und befand auch das Bundesverwaltungsgericht, dass dies kein Hinderungsgrund an einer Rückkehrentscheidung iVm. Einem Einreiseverbot darstellt. Aufgrund der zeitnahen Entscheidung des BVwG in Zusammenschau mit der erst beendeten U-Haft Ihrer Person geht das Bundesamt davon aus, dass sich dieser Umstand bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht verändert hat.Alle Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden bereits im Zuge des Asylverfahrens beurteilt und befand auch das Bundesverwaltungsgericht, dass dies kein Hinderungsgrund an einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einem Einreiseverbot darstellt. Aufgrund der zeitnahen Entscheidung des BVwG in Zusammenschau mit der erst beendeten U-Haft Ihrer Person geht das Bundesamt davon aus, dass sich dieser Umstand bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht verändert hat. Und des Weiteren: "Gegen Sie besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung, sowie ein Einreiseverbot. Sie verfügen über keine aufrechte Meldeadresse an welcher Sie für das Bundesamt greifbar wären. Sie wurden wiederholt straftätig und ist davon auszugehen, dass Sie nicht in der Lage sein werden Ihren Lebensunterhalt in Österreich auf legalem Weg zu bewältigen. Da für Sie nicht die Möglichkeit besteht die Grundversorgung des Bundes in Anspruch zu nehmen, Sie weiters über keinerlei Barmittel verfügen und auch bisher versuchten Ihren Lebensunterhalt durch kriminelle Handlungen zu bedienen, ist davon auszugehen, dass Sie nicht in der Lage sein werden auf legalen Wege Unterkunft zu nehmen. Daher ist davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin versuchen werden Ihr Auskommen durch das Begehen von Straftaten zu erlangen. Die Verhängung der Schubhaft in Ihrem Fall ist jedenfalls verhältnismäßig, da Sie aufgrund der oben genannten Gründe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufgrund Ihrer Obdach- und Mittellosigkeit in Verbindung mit Ihrer kriminellen Vergangenheit darstellen. Des Weiteren ist damit zu rechnen, dass das eingeleitete Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikats in Ihrem Fall in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann womit der Abschiebung Ihrer Person nichts mehr im Wege steht. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie hatten sich bereits im Jahr 2013 in Österreich befunden und sich zum damaligen Zeitpunkt einer Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Erst im Jahr 2016 wurden Sie aus der Schweiz gem. Dublin-Verordnung überstellt. Auch im Jahr 2013 wurden Sie wegen Vergehen gegen das SMG auffällig. Sie haben sich daher bereits im Jahr 2013 einer möglichen Abschiebung bzw. der Durchführung eines geordneten Asylverfahrens durch Untertauchen entzogen und besteht daher die Gefahr, dass Sie dies wieder tun würden. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Wie bereits erwähnt wurden Sie wiederholt straffällig und liegt die Befürchtung daher nahe, dass aufgrund Ihrer Mittellosigkeit eine massive Widerholungsgefahr besteht. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Dies daher, als Sie aufgrund der Mittellosigkeit einerseits nicht die Möglichkeit haben würden Unterkunft zu beziehen und ein gelinderes Mittel aufgrund der Widerholungsgefahr bezüglich Ihrer Straffälligkeit als nicht geeignet erscheint. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie deuteten im Zuge der Einvernahme zur Schubhaftverhängung an Depressionen zu leiden und Schmerzen im Arm zu verspüren. Welche Tabletten Sie konkret einnehmen müssten konnten Sie nicht angeben, haben Sie jedoch im Polizeianhaltezentrum die Möglichkeit sich medizinisch betreuen zu lassen und wird auf eine etwaige Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes während der Haftzeit im Anlassfall Bedacht genommen. Auch hier stehen, abgesehen davon, dass keine Gutachten betreffend einer möglichen Depression vorliegen, welche Ihre Gesundheit in einem entsprechenden Maß gefährden könnte, die öffentliche Sicherheit und Ordnung Ihrem psychologischen Gesundheitszustand gegenüber und war hier jedenfalls dem Schutz der öffentlichen Sicherheit der Vorzug zu geben. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." 4. Am 06.02.2017 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, im Falle des Obsiegens der belangten Behörde die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF sehr wohl versucht hätte, sich nach seiner Entlassung aus der Strafhaft um eine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung zu bemühen; er habe von sich aus die Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen aufgesucht, einen Folgeantrag gestellt, sei jedoch nicht in die Grundversorgung aufgenommen worden. Dem BF könne somit nicht vorgehalten werden, dass er sich dem Asylverfahren und insgesamt einer Kontaktnahme mit staatlichen Stellen zu entziehen versucht habe. Auch habe er bis dato keine Abschiebung be- oder verhindert. Insgesamt sei die Beurteilung der belangten Behörde, dass im Fall des BF Fluchtgefahr vorliege, nicht beizutreten. Die Haft sei somit unverhältnismäßig und die Behörde habe es zudem unterlassen, Umstände darzulegen, die auf eine Fluchtgefahr im konkreten Fall hinwiesen. Außerdem sei die Behörde – für den Fall, das überhaupt Fluchtgefahr bestünde - verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel zu verhängen (periodische Meldeverpflichtung etc.) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2016, wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.06.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen.
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Algerien zulässig ist.
Vm Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
F die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2016, wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.06.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist mit Erkenntnis des BVwG vom 14.08.2016 in Rechtskraft erwachsen Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF reiste mehrfach unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist derzeit nicht vorhanden, jedoch nach Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitlich absehbar. Die Sicherung der Abschiebung nach Algerien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist rechtlich und faktisch möglich. Der BF weist in Österreich mehrere strafgerichtliche Verurteilungen auf. Der BF hat in Österreich gegenwärtig keinen ordentlichen Wohnsitz. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstige sozialen Bindungen, gegenwärtig über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es ist zu erwarten, dass er eine Entlassung dazu benützen würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen. Der BF befindet sich seit 01.02.2017 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist haftfähig. Der BF ist bereits zum zweiten Mal in den Hungerstreik getreten.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. Es besteht gegen den BF ein rechtskräftiges Einreiseverbot sowie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF hat bereits in der Vergangenheit des Öfteren seinen Aufenthaltsort (insbes in Zielrichtung mindestens zweier europäischer Staaten: der Schweiz und Deutschland) gewechselt und ist sohin der Behörde zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte nicht zur Verfügung gestanden. Er hat somit (bei Betrachtung über einen mehrjährigen Zeitraum) keine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Zudem trat der BF bereits zum zweiten Mal innerhalb kürzester Zeit in den Hungerstreik, was seine weitere Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zieht (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Von einer künftigen Mitwirkung am weiteren Verfahren und einer Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden kann daher unter keinen Umständen ausgegangen werden.Der BF hat bereits in der Vergangenheit des Öfteren seinen Aufenthaltsort (insbes in Zielrichtung mindestens zweier europäischer Staaten: der Schweiz und Deutschland) gewechselt und ist sohin der Behörde zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte nicht zur Verfügung gestanden. Er hat somit (bei Betrachtung über einen mehrjährigen Zeitraum) keine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Zudem trat der BF bereits zum zweiten Mal innerhalb kürzester Zeit in den Hungerstreik, was seine weitere Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zieht vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Von einer künftigen Mitwirkung am weiteren Verfahren und einer Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden kann daher unter keinen Umständen ausgegangen werden. Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen und privaten Bindungen, über keine – wie sich durch die behördlichen Ermittlungen herausgestellt hat - eigene gesicherte Unterkunft - und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Dass der BF "aus Eigenem" versucht habe, mit den Behörden zu kooperieren – wie die Beschwerde anführt – ist, vor dem Hintergrund der erfolgten neuerlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, gerade kein Hinweis darauf, er würde sich der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung entsprechend verhalten. Auch aus diesem Grund ist, anders als die Beschwerde vermeint, keinesfalls von einer künftigen Mitwirkung am Verfahren durch den BF auszugehen. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen einem behördlichen Verfahren bzw. einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Sich-Entziehen (auch in Richtung anderer Zielstaaten) der Vergangenheit bereits gezeigt hat.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Sich-Entziehen (auch in Richtung anderer Zielstaaten) der Vergangenheit bereits gezeigt hat. Schließlich ist anzuführen, dass es laut Stellungnahme der belangten Behörde vom heutigen Tag keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit gibt. Zudem kann dem BF auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Ebenso ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und es besteht für den BF auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war
Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. . – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . – Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen. Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2146808.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.