GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Das Vorbringen der Beschwerdeführer - Großmutter und volljähriger Enkel - steht in einem derartigen Zusammenhang bzw. ist soweit miteinander verknüpft, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens beider Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 und BF2 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet. BF1 und BF2 reisten gemeinsam am 11.05.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte BF1, Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein. Sie sei gemeinsam mit ihrem Enkel (BF2) gereist. Im Bundesgebiet halte sich ihre Tochter XXXX, geb. XXXX, auf.Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte BF1, Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein. Sie sei gemeinsam mit ihrem Enkel (BF2) gereist. Im Bundesgebiet halte sich ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , auf. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, in Aserbaidschan geboren worden zu sein. Sie habe einen Aserbaidschaner traditionell geheiratet und hätten sie eine gemeinsame Tochter zur Welt gebracht. Als im Jahr 1989 der Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan begonnen habe, habe sie mit ihrer Tochter in die Ukraine flüchten müssen, wobei sie alle Dokumente bei ihrem Lebensgefährten gelassen habe, weil dieser nachkommen habe wollen. Sie habe später jedoch erfahren, dass ihr Lebensgefährte ermordet worden sei. Sie habe in der Folge bis zum 09.05.2014 in XXXX ohne Dokumente gelebt. In den 25 Jahren ihres Aufenthaltes in der Ukraine habe sie immer wieder Schmiergeld an die Polizei bezahlen müssen. Sie habe am Markt "schwarz" gearbeitet und Textilien verkauft.Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, in Aserbaidschan geboren worden zu sein. Sie habe einen Aserbaidschaner traditionell geheiratet und hätten sie eine gemeinsame Tochter zur Welt gebracht. Als im Jahr 1989 der Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan begonnen habe, habe sie mit ihrer Tochter in die Ukraine flüchten müssen, wobei sie alle Dokumente bei ihrem Lebensgefährten gelassen habe, weil dieser nachkommen habe wollen. Sie habe später jedoch erfahren, dass ihr Lebensgefährte ermordet worden sei. Sie habe in der Folge bis zum 09.05.2014 in römisch 40 ohne Dokumente gelebt. In den 25 Jahren ihres Aufenthaltes in der Ukraine habe sie immer wieder Schmiergeld an die Polizei bezahlen müssen. Sie habe am Markt "schwarz" gearbeitet und Textilien verkauft. Durch die Unruhen in der Ukraine sei es für Ausländer wie die BF1 gefährlich geworden. Sie habe auf der Straße nicht einmal Russisch sprechen dürfen. In ihrer Nachbarschaft seien viele Familien von maskierten Männern mit Gummiknüppeln angegriffen worden. Sie habe auch nicht mehr so viel arbeiten können, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ihr Enkelsohn habe bei einer Demonstration auf dem Maidan teilgenommen, wobei ihr dieser nichts Näheres erzählt habe, um sie nicht zur beunruhigen. Befragt, was sie für den Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte, meinte sie, dass sie nicht nach Aserbaidschan zurückkehren könne, da sie Armenierin sei. In der Ukraine habe sie 25 Jahre lang illegal gelebt. Eine Rückkehr in beide Länder wäre für sie lebensgefährlich. BF2 erklärte im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und wegen der politischen Situation in der Ukraine sowie seinen politischen Ansichten von Separatisten verfolgt worden zu sein. Er sei für einen pro-europäischen Kurs der Ukraine, weshalb er und viele andere diskriminiert und verfolgt worden seien. Er habe seine Arbeit in KIEW verloren und sei nach XXXX zurückgekehrt. In der Nacht des 08.05.2014 seien er und 15 weitere Personen von unbekannten bewaffneten Personen in einen Wald gebracht worden, wo ihnen wenige Sekunden Zeit gegeben worden sei, wegzulaufen. Bei diesem Vorfall hätten nur BF2 und zwei weitere Personen überlebt. Am nächsten Tag habe er das Land verlassen.BF2 erklärte im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und wegen der politischen Situation in der Ukraine sowie seinen politischen Ansichten von Separatisten verfolgt worden zu sein. Er sei für einen pro-europäischen Kurs der Ukraine, weshalb er und viele andere diskriminiert und verfolgt worden seien. Er habe seine Arbeit in KIEW verloren und sei nach römisch 40 zurückgekehrt. In der Nacht des 08.05.2014 seien er und 15 weitere Personen von unbekannten bewaffneten Personen in einen Wald gebracht worden, wo ihnen wenige Sekunden Zeit gegeben worden sei, wegzulaufen. Bei diesem Vorfall hätten nur BF2 und zwei weitere Personen überlebt. Am nächsten Tag habe er das Land verlassen. BF2 legte einen ukrainischen Militärausweis vor. BF1 und BF2 wurden am 21.10.2014 vor dem BFA, RD Kärnten, niederschriftlich befragt. Dabei gab BF1 an, seit einem Angriff auf sie im Februar 2014 Kopfschmerzen zu haben und Schmerzmittel zu nehmen. Eine Computertomographie sei aber unauffällig gewesen. Sie erklärte auch, nicht gut Armenisch zu sprechen/zu verstehen. BF1 legte ein Konvolut an Unterlagen und Dokumenten betreffend ihre Familie vor: Geburtsurkunden ihrer Eltern sowie deren Heiratsurkunde, Schulabschlusszeugnis von BF1 aus XXXX aus 1974, Zeugnis, Schulabschlussfoto und Parteiausweis einer ihrer Schwestern, Foto ihrer Tochter, Einvernahmeprotokoll betreffend ihren Vater nach dessen Flucht aus Armenien, Reisepass ihrer Mutter, Geburtsurkunde und Heiratsurkunde ihrer in Armenien lebenden Schwester, armenische Asylbescheide ihrer Eltern, Einbruchsanzeige ihres Vaters, Sterbeurkunde ihres Vaters sowie Kopie eines Inlandspasses eines Freundes der schriftlich bestätigt, dass nach BF1 und ihrem Enkelsohn gefahndet werde.BF1 legte ein Konvolut an Unterlagen und Dokumenten betreffend ihre Familie vor: Geburtsurkunden ihrer Eltern sowie deren Heiratsurkunde, Schulabschlusszeugnis von BF1 aus römisch 40 aus 1974, Zeugnis, Schulabschlussfoto und Parteiausweis einer ihrer Schwestern, Foto ihrer Tochter, Einvernahmeprotokoll betreffend ihren Vater nach dessen Flucht aus Armenien, Reisepass ihrer Mutter, Geburtsurkunde und Heiratsurkunde ihrer in Armenien lebenden Schwester, armenische Asylbescheide ihrer Eltern, Einbruchsanzeige ihres Vaters, Sterbeurkunde ihres Vaters sowie Kopie eines Inlandspasses eines Freundes der schriftlich bestätigt, dass nach BF1 und ihrem Enkelsohn gefahndet werde. Diese Dokumente lege sie vor, um ihre Identität zu belegen. Auf ihre Staatsangehörigkeit angesprochen, meinte sie, in der Zeit der sowjetischen Republik auf dem Gebiet Aserbaidschans zur Welt gekommen zu sein. Sie habe nach dem Zerfall der sowjetischen Republik jedoch nie um eine Staatsbürgerschaft angesucht, sondern sei sie während des Konfliktes im Jahr 1989 geflüchtet und habe seither auch keinerlei Dokumente mehr. Somit habe sie keine Staatsangehörigkeit. Ihre Schwester und ihre Eltern würden die armenische Staatsangehörigkeit haben, wobei sie sie alle seit ihrer Flucht nicht mehr gesehen habe. Sie sei nicht einmal auf der Beerdigung ihres Vaters gewesen. Mit ihrer Schwester stehe sie aber in Kontakt. Deren Kinder seien nach KIEW gezogen, der Mann ihrer Schwester sei aber gegen den Kontakt mit BF1. Befragt, warum es von jeder Person in ihrer Familie abgesehen von ihr Dokumente gebe, meinte BF1, dass alle Dokumente bei ihrem später verstorbenen Mann in Aserbaidschan verblieben seien, als sie in die Ukraine gegangen sei. Ihr Mann sei getötet worden, da dieser eine armenische Frau gehabt habe. Dies sei glaublich im Jahr 1990 gewesen. BF1 lebe seit dem Jahr 1989 in der Ukraine und habe mangels Dokumente nicht um die ukrainische Staatsbürgerschaft angesucht. Ihr Enkelsohn sei ukrainischer Staatsbürger, ihre Tochter habe auch keine Staatsbürgerschaft. Sie sei in der Ukraine auch nie verheiratet gewesen. In Österreich habe sie ihren Enkelsohn und halte sich im Bundesgebiet seit dem Jahr 2012 ihre Tochter mit deren Familie auf. Nach Familienangehörigen in der Ukraine befragt, gab sie an, dass dort eine verwitwete Schwester in KIEW wohne, zu der sie zwei Mal im Jahr Kontakt habe. Eine weitere Schwester wohne in JEREWAN. Eine Schwester habe die ukrainische, die andere die armenische Staatsangehörigkeit. Zu ihren Lebensumständen in der Ukraine befragt, gab sie an, als Marktverkäuferin in XXXX gelebt zu haben. Finanziell sei es ihr nicht gut gegangen. Sie habe keine Ausbildung gemacht. Sie habe nur einen Schulabschluss und einen Abschluss der Musikschule. Sie habe in einer Mietwohnung gelebt. Von Mai oder Juni 2013 bis Jänner 2014 habe sie in KIEW gelebt. Nach Beendigung des Militärdienstes sei sie mit ihrem Enkel nach XXXX gegangen, um Arbeit zu finden, seien sie dann aber weiter nach KIEW gegangen, wo ein Freund beim Finden einer Wohnung behilflich gewesen sei.Zu ihren Lebensumständen in der Ukraine befragt, gab sie an, als Marktverkäuferin in römisch 40 gelebt zu haben. Finanziell sei es ihr nicht gut gegangen. Sie habe keine Ausbildung gemacht. Sie habe nur einen Schulabschluss und einen Abschluss der Musikschule. Sie habe in einer Mietwohnung gelebt. Von Mai oder Juni 2013 bis Jänner 2014 habe sie in KIEW gelebt. Nach Beendigung des Militärdienstes sei sie mit ihrem Enkel nach römisch 40 gegangen, um Arbeit zu finden, seien sie dann aber weiter nach KIEW gegangen, wo ein Freund beim Finden einer Wohnung behilflich gewesen sei. Zu ihren Fluchtgründen befragt, erklärte sie, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Ihr Enkelsohn habe Probleme, da er an Demonstrationen am Maidan teilgenommen habe. XXXX sei eine pro-russische Stadt und sei bekannt geworden, dass ihr Enkelsohn an den Maidan-Demonstrationen teilgenommen habe. Ihr Enkelsohn sei deshalb geschlagen worden. BF1 sei im Jänner nach XXXX zurückgekommen und sei am 23.02.2014 auf der Straße angegriffen worden. Drei oder vier Leute hätten sie dauernd nach ihrem Enkelsohn gefragt und diesen als "Nationalist" bezeichnet. Ihr hätten sie auf den Kopf geschlagen und sie habe eine Gehirnerschütterung davongetragen. Ihr Enkelsohn sei zurückgekommen, habe aber nie etwas über die Dinge erzählt, die dieser mache. Am 09.05.2014 sei ihr Enkelsohn nachts nachhause gekommen und habe gemeint, sie müssten fliehen, da sie sonst getötet werden würden. Sie seien daraufhin geflüchtet.römisch 40 sei eine pro-russische Stadt und sei bekannt geworden, dass ihr Enkelsohn an den Maidan-Demonstrationen teilgenommen habe. Ihr Enkelsohn sei deshalb geschlagen worden. BF1 sei im Jänner nach römisch 40 zurückgekommen und sei am 23.02.2014 auf der Straße angegriffen worden. Drei oder vier Leute hätten sie dauernd nach ihrem Enkelsohn gefragt und diesen als "Nationalist" bezeichnet. Ihr hätten sie auf den Kopf geschlagen und sie habe eine Gehirnerschütterung davongetragen. Ihr Enkelsohn sei zurückgekommen, habe aber nie etwas über die Dinge erzählt, die dieser mache. Am 09.05.2014 sei ihr Enkelsohn nachts nachhause gekommen und habe gemeint, sie müssten fliehen, da sie sonst getötet werden würden. Sie seien daraufhin geflüchtet. Es werde bis heute nach ihnen gesucht und viele Bekannte würden ihnen erzählen, dass Leute nach den Beschwerdeführern fragen würden. Konkret würden sportliche Männer in Polizeiuniformen nach ihnen fragen. Sie habe sonst keine Fluchtgründe. Mit Freunden in der Ukraine bestehe unvermindert Kontakt. Sie sei nach XXXX am 24.01.2014 zurückgezogen, da sie in KIEW immer allein gewesen sei und ihr Enkel immer außer Haus gewesen sei. Im Übrigen sei die Situation da wie dort dieselbe.Es werde bis heute nach ihnen gesucht und viele Bekannte würden ihnen erzählen, dass Leute nach den Beschwerdeführern fragen würden. Konkret würden sportliche Männer in Polizeiuniformen nach ihnen fragen. Sie habe sonst keine Fluchtgründe. Mit Freunden in der Ukraine bestehe unvermindert Kontakt. Sie sei nach römisch 40 am 24.01.2014 zurückgezogen, da sie in KIEW immer allein gewesen sei und ihr Enkel immer außer Haus gewesen sei. Im Übrigen sei die Situation da wie dort dieselbe. Zum Vorfall im Februar 2014 genauer befragt, meinte sie, in einem Kaffeehaus bei einer Freundin ausgeholfen zu haben. Sie sei um ca. zwei Uhr früh auf dem Weg nachhause gewesen. Auf dem Hof vor ihrem Haus hätten einige Männer gewartet, die BF1 als ukrainischen Nazi beschimpft und nach ihrem Enkelsohn gefragt. Sie hätten gemeint, ihr Enkelsohn müsse mit ihnen reden, andernfalls er getötet werden würde. Seit besagtem Vorfall habe sie Kopfschmerzen. Zur Nacht befragt, in der sie mit ihrem Enkelsohn geflüchtet sei, gab sie an, dass ihr Enkel immer wieder sehr spät nachhause gekommen sei, wobei er an besagtem Abend total schmutzig gewesen sei und gezittert habe. Sie wisse jedoch nicht, was ihrem Enkelsohn damals passiert sei. Sie habe nicht daran gedacht, in einen anderen Teil der Ukraine zu gehen, sondern habe sie zu ihrer Tochter nach Österreich wollen. In der Ukraine sei es im Übrigen sehr unruhig. Sie sei niemals in einem Krankenhaus gewesen, sondern immer von einer befreundeten Ärztin untersucht worden. Sie würde auch ausschließlich Bio-Medizin einnehmen. Befragt, wieso sie nach dem Angriff noch so lange in der Ukraine geblieben sei, meinte sie, auf ihren Enkelsohn gewartet zu haben. Sie selbst habe ja keine Dokumente für die Ausreise gehabt. Eine frühere Ausreise mit ihrem Enkel sei daran gescheitert, da dieser das Land nicht verlassen habe wollen. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine befürchte sie von den genannten jungen Leuten in Polizeiuniformen getötet zu werden. Auf Vorhalt, warum sie in der Erstbefragung nicht angegeben habe, geschlagen worden zu sein, meinte sie, sie habe nicht gewollt, dass ihre Tochter von dem Vorfall erfahre. Nach Erörterung der Feststellungen zur Situation in ihrem Heimatland gab sie an, dass ihr die Lage bekannt sei und es sehr schade sei, was dort geschehe. Zu der vorgelegten Bestätigung des Freundes in der Ukraine befragt, meinte sie, dass an besagtem Tag auch dieser auf dem Heimweg gewesen sei und die jungen Leute gesehen habe. Dieser sei aber in eine andere Richtung weitergegangen. Auf Vorhalt ihrer Aussage in der Erstbefragung bestätigte sie kriminelle Übergriffe auf die Nachbarschaft durch Männer mit Gummiknüppel, wobei diese nicht politisch motiviert seien. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn seien geflüchtet, da der Vater ihres Enkelsohnes hinter der Familie her sei. Dessen Name sei XXXX.Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn seien geflüchtet, da der Vater ihres Enkelsohnes hinter der Familie her sei. Dessen Name sei römisch 40 . Sie habe keine besonderen Bindungen in Österreich. Sie besuche hier einen Psychologen und legte auch eine entsprechende Bestätigung einer Psychotherapeutin von XXXX vom 01.06.2015 vor.Sie habe keine besonderen Bindungen in Österreich. Sie besuche hier einen Psychologen und legte auch eine entsprechende Bestätigung einer Psychotherapeutin von römisch 40 vom 01.06.2015 vor. BF2 erklärte am selben Tag, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund. Er berichtigte, dass die Anzahl der Leute, die mit ihm im Wald gewesen seien, nicht korrekt protokolliert worden sei. Er habe einen ungefähren Wert angegeben. Es seien ca. 14 Leute und er gewesen. Er könne abgesehen von seinem Militärausweis keine weiteren Dokumente oder Unterlagen aus dem Herkunftsstaat vorlegen, da er rasch fliehen habe müssen. Er legte eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 23.09.2014 sowie zwei Deutschkursbestätigungen vor. Im Bundesgebiet halte er sich mit seiner Großmutter (BF1), seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Halbgeschwistern auf. Sie würden in einer Unterkunft für Asylwerber leben. In der Ukraine in KIEW lebe die Schwester seiner Großmutter, zu der keinerlei Kontakt bestehe. Er glaube, diese besitze die aserbaidschanische Staatszugehörigkeit und habe einen Sohn und zwei Töchter. BF2 selbst sei ledig und habe keine Kinder. In der Ukraine habe er viele Freunde, wobei die meisten wie er beim Militär gewesen seien und aus XXXX kommen würden.In der Ukraine habe er viele Freunde, wobei die meisten wie er beim Militär gewesen seien und aus römisch 40 kommen würden. In der Ukraine habe er nach der Ableistung des Militärdienstes eine Arbeit in XXXX gesucht, was aber leider nicht geklappt habe. Über einen Freund hätten er und seine Großmutter eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen und habe er über diesen Freund auch eine Arbeit in einem Restaurant gefunden, sei im Jänner 2014 jedoch gekündigt worden, da es nicht genug Arbeit gegeben habe. Er sei im Februar zurück nach XXXX gegangen. Da er etwas Geld gespart habe, habe er viele andere Städte bereist und hätten danach seine politischen Probleme begonnen. In KIEW habe er ca. sieben oder acht Monate gewohnt.In der Ukraine habe er nach der Ableistung des Militärdienstes eine Arbeit in römisch 40 gesucht, was aber leider nicht geklappt habe. Über einen Freund hätten er und seine Großmutter eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen und habe er über diesen Freund auch eine Arbeit in einem Restaurant gefunden, sei im Jänner 2014 jedoch gekündigt worden, da es nicht genug Arbeit gegeben habe. Er sei im Februar zurück nach römisch 40 gegangen. Da er etwas Geld gespart habe, habe er viele andere Städte bereist und hätten danach seine politischen Probleme begonnen. In KIEW habe er ca. sieben oder acht Monate gewohnt. Mit seiner Mutter und seinem Stiefvater habe er ca. zehn Jahre lang zusammengelebt, bis er im Jahr 2012 zum Militär habe müssen. Den Militärdienst habe er in XXXX abgeleistet. Seinen Militärdienst habe er im Jahr 2013 beendet.Mit seiner Mutter und seinem Stiefvater habe er ca. zehn Jahre lang zusammengelebt, bis er im Jahr 2012 zum Militär habe müssen. Den Militärdienst habe er in römisch 40 abgeleistet. Seinen Militärdienst habe er im Jahr 2013 beendet. Sein Pass sei in der Ukraine geblieben, könne er aber seinen Freund bitten, diesen zu übermitteln. Nach den Gründen für die Antragstellung befragt, meinte er, dass es in der Maidan-Zeit vor ca. einem Jahr im November/Dezember begonnen habe. Die Berkut-Soldaten hätten im Februar 2014 Leute bei den Maidan-Demonstrationen erschossen, wobei in dieser Zeit in XXXX und XXXX zu Demonstrationen gegen die Regierung gekommen sei. Die Leute seien gegen die ukrainische Regierung gewesen und hätten zu Russland gehören wollen. Am 23.02.2014 habe er erfahren, dass seine Großmutter geschlagen worden sei, weswegen er mit der Regierungspartei "XXXX" und die "XXXX" von KIEW nach XXXX gefahren sei. Es tue ihm mittlerweile aber Leid, dass er mit diesen Leuten zu tun gehabt habe. Seit seiner Reise nach XXXX mit diesen Leuten seien die Separatisten verjagt worden. Die "XXXX" und der "XXXX" würden die Stadt halten. Die Separatisten hätten Versammlungen abgehalten, während die anderen Parteien nicht in der Stadt gewesen seien. Am 08.05.2014 sei er von einigen maskierten Leuten der Einheit "XXXX" mitgenommen worden. Er und andere Männer, die teilweise auch an den Maidan-Versammlungen teilgenommen hätten, seien in den Wald gebracht worden, wo sie alle erschossen werden hätten sollen. Ihm sei mit zwei weiteren Männern die Flucht gelungen, wobei er nicht wisse, was aus den anderen geworden sei. Er sei zu seiner Großmutter gelaufen, der er mitgeteilt habe, dass sie sofort fliehen müssten, was mit Hilfe eines Freundes auch geglückt sei.Nach den Gründen für die Antragstellung befragt, meinte er, dass es in der Maidan-Zeit vor ca. einem Jahr im November/Dezember begonnen habe. Die Berkut-Soldaten hätten im Februar 2014 Leute bei den Maidan-Demonstrationen erschossen, wobei in dieser Zeit in römisch 40 und römisch 40 zu Demonstrationen gegen die Regierung gekommen sei. Die Leute seien gegen die ukrainische Regierung gewesen und hätten zu Russland gehören wollen. Am 23.02.2014 habe er erfahren, dass seine Großmutter geschlagen worden sei, weswegen er mit der Regierungspartei "XXXX" und die "XXXX" von KIEW nach römisch 40 gefahren sei. Es tue ihm mittlerweile aber Leid, dass er mit diesen Leuten zu tun gehabt habe. Seit seiner Reise nach römisch 40 mit diesen Leuten seien die Separatisten verjagt worden. Die "XXXX" und der "XXXX" würden die Stadt halten. Die Separatisten hätten Versammlungen abgehalten, während die anderen Parteien nicht in der Stadt gewesen seien. Am 08.05.2014 sei er von einigen maskierten Leuten der Einheit "XXXX" mitgenommen worden. Er und andere Männer, die teilweise auch an den Maidan-Versammlungen teilgenommen hätten, seien in den Wald gebracht worden, wo sie alle erschossen werden hätten sollen. Ihm sei mit zwei weiteren Männern die Flucht gelungen, wobei er nicht wisse, was aus den anderen geworden sei. Er sei zu seiner Großmutter gelaufen, der er mitgeteilt habe, dass sie sofort fliehen müssten, was mit Hilfe eines Freundes auch geglückt sei. Nach weiteren Fluchtgründen befragt, erklärte er, dass er auch noch militärpflichtig sei und bei einer Rückkehr für mindestens fünf Jahre ins Gefängnis müsse. Auf nähere Nachfrage erklärte er, auf dem Nachhauseweg von den Separatisten entführt worden zu sein. Er sei davor mit den "XXXX" auf einer Versammlung gewesen. Er schilderte im Detail die Umstände der Entführung, wobei er geschlagen worden sei und mit ca. 15 weiteren verhafteten Leuten in einen Bus gebracht worden sei. Es sei ihnen bereits im Bus angedroht worden, dass ihre letzte Stunde nahe sei. Sie seien in einen Wald am Stadtrand gebracht worden, wo ihnen fünf Sekunden Zeit gegeben worden sei, sich zu retten. Danach habe er Schüsse gehört, sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Die beiden anderen Personen, mit dem ihm die Flucht gelungen sei, kenne er nicht näher. Mit diesen habe er nur auf der Busfahrt ein paar Worte gewechselt. Er sei zu Fuß in den frühen Morgenstunden zuhause angekommen. Seine Großmutter und er hätten die Flucht vorbereitet und hätten ihr zuhause um die Mittagszeit verlassen. Befragt, wieso er trotz Vorbereitung der Flucht keinerlei Dokumente - abgesehen von seinem Militärausweis - mitgenommen habe, meinte er, dass er seine Geburtsurkunde bereits vor Jahren verloren habe. Er besitze keinen Führerschein und seinen Reisepass habe er seinem Freund gegeben, da es nicht sicher sei, mit einem Reisepass zu reisen. Befragt, weshalb er den Vorfall nicht bei den Behörden gemeldet habe, meinte er, dass die Stadtverwaltung zu diesem Zeitpunkt eher pro-russisch orientiert gewesen sei. Da er überall in der Ukraine gefunden worden wäre, habe er nicht an einen anderen Ort in der Ukraine gehen können. Befragt, wer ihn überall finden könnte, meinte er, dass die Polizei ihn überall stoppen und eine Anfrage an die Polizei in XXXX stellen könnte, warum er nach KIEW reisen wolle. Dann würde er verhaftet werden, da der "XXXX" Einfluss auf die Stadtverwaltung von XXXX habe und seine Rückkehr nach XXXX veranlasst werden könnte. Die Leute würden aus Angst vor Weiterleitung von Informationen nicht einmal mit Schusswunden ins Krankenhaus gehen, da Informationen weitergeleitet würden.Befragt, weshalb er den Vorfall nicht bei den Behörden gemeldet habe, meinte er, dass die Stadtverwaltung zu diesem Zeitpunkt eher pro-russisch orientiert gewesen sei. Da er überall in der Ukraine gefunden worden wäre, habe er nicht an einen anderen Ort in der Ukraine gehen können. Befragt, wer ihn überall finden könnte, meinte er, dass die Polizei ihn überall stoppen und eine Anfrage an die Polizei in römisch 40 stellen könnte, warum er nach KIEW reisen wolle. Dann würde er verhaftet werden, da der "XXXX" Einfluss auf die Stadtverwaltung von römisch 40 habe und seine Rückkehr nach römisch 40 veranlasst werden könnte. Die Leute würden aus Angst vor Weiterleitung von Informationen nicht einmal mit Schusswunden ins Krankenhaus gehen, da Informationen weitergeleitet würden. Befragt, wieso er von KIEW nach XXXX zurückgekehrt sei, wo er doch gewusst habe, wie unsicher es dort sei, meinte er, dass seine Großmutter dort auf der Straße geschlagen worden sei. Seine Großmutter habe eine Gehirnerschütterung und Hämatome am Kopf davongetragen. Sonst habe sie keine Verletzungen gehabt. Der Vorfall habe sich am 23.02.2014 zugetragen und habe er davon erst am Abend erfahren. Er glaube, dass seine Großmutter zum Arzt habe müssen. Er sei zu ihr am 24.02.2014 gefahren. Er sei mit seiner Großmutter daraufhin nicht nach KIEW gefahren, da es dort die gleiche Situation gegeben habe und er in XXXX mehr Freunde gehabt habe.Befragt, wieso er von KIEW nach römisch 40 zurückgekehrt sei, wo er doch gewusst habe, wie unsicher es dort sei, meinte er, dass seine Großmutter dort auf der Straße geschlagen worden sei. Seine Großmutter habe eine Gehirnerschütterung und Hämatome am Kopf davongetragen. Sonst habe sie keine Verletzungen gehabt. Der Vorfall habe sich am 23.02.2014 zugetragen und habe er davon erst am Abend erfahren. Er glaube, dass seine Großmutter zum Arzt habe müssen. Er sei zu ihr am 24.02.2014 gefahren. Er sei mit seiner Großmutter daraufhin nicht nach KIEW gefahren, da es dort die gleiche Situation gegeben habe und er in römisch 40 mehr Freunde gehabt habe. Seine Großmutter sei ca. einen Monat vor ihm von KIEW nach XXXX zurückgekehrt.Seine Großmutter sei ca. einen Monat vor ihm von KIEW nach römisch 40 zurückgekehrt. Auf Vorhalt meinte der Beschwerdeführer, dass Vorfälle, wie von ihm geschildert, in der Ukraine zu 90 % nicht bekannt werden würden. Er habe recherchiert, darüber aber nichts gefunden. Auch an die Regierung könne man sich nicht wenden, da das nicht sicher sei. Zu den von seiner Großmutter erwähnten Teilnahmen an Maidan-Demonstrationen meinte BF2, dass die Demonstrationen am Maidan im Dezember 2013 begonnen hätten und er bis Februar 2014 öfter daran teilgenommen habe. In XXXX habe er sich mit seiner Großmutter nur ca. zwei Wochen lang aufgehalten. Sie hätten bei Freunden seiner Großmutter gewohnt.In römisch 40 habe er sich mit seiner Großmutter nur ca. zwei Wochen lang aufgehalten. Sie hätten bei Freunden seiner Großmutter gewohnt. Man könne sich auch nicht an die Regierung wenden, weil das nicht sicher ist. Er habe gerade den Militärdienst beendet und habe sich Arbeit suchen müssen. Es sei mit seinen Dokumenten sehr schwer gewesen. Seine Großmutter habe gar keine Dokumente gehabt und seien sie dort nicht legal aufhältig gewesen. Befragt, wie seine Großmutter dann nach Russland und wieder in die Ukraine zurückgekommen sei, meinte er, den Zollbeamten bestochen zu haben. Im Übrigen sei die Freundin seiner Großmutter mit ihnen gereist. Zu seinem leiblichen Vater befragt, meinte er, diesen nur einmal gesehen zu haben. Sein Stiefvater sei wie ein Vater für ihn. Wie sein Vater heiße, wisse er nicht. Er habe diesen zuletzt im Mai 2011 gesehen. Sein Stiefvater sei an diesem Tag morgens nicht zuhause gewesen. Er sei mittags wieder gekommen und sei aufgeregt und schmutzig gewesen. Sein Stiefvater habe seiner Mutter gesagt, dass sie nach MOSKAU reisen müssten. BF2 sei mit seinem Bruder in einem anderen Zimmer gewesen, als jemand geläutet habe. Sein kleiner Bruder habe geöffnet. Ein Mann sei in den Vorraum gekommen und habe er Geräusche gehört. Sein Stiefvater sei auf dem Boden gelegen und drei Unbekannte seien im Vorraum gewesen. Einer der Männer habe gemeint, Vater von BF2 zu sein und BF2 mitzunehmen. Die Nachbarn hätten den Kampf mitangehört und die Polizei gerufen, weshalb die Männer geflohen seien. Seine Mutter habe dann gesagt, dass sie umziehen müssten und an diesem Tag seien sie nach MOSKAU gereist. In MOSKAU habe er sich ca. ein Jahr lang aufgehalten. Er sei meistens zuhause gewesen und habe einen Psychologen aufgesucht, da ihn die Situation mit seinem Vater und seinem Stiefvater gestresst habe. Da er zum Militär habe müssen, sei er aus MOSKAU wieder zurückgekehrt. Die Ukraine sei seine Heimat und habe er dort leben und arbeiten wollen. Seine Mutter sei gegen eine Rückkehr in die Ukraine und dagegen gewesen, den Militärdienst zu leisten. Sein Stiefvater habe ihn dann in die Ukraine zurückgebracht. Bei dem Vorfall mit seinem Vater im Mai 2011 sei sein Stiefvater schlimm geschlagen worden. BF2 sei damals auf den Balkon geflüchtet. Auf Nachfrage erklärte er, sich sicher zu sein, dass es im Mai 2011 gewesen sei. Über den Ursprung der Verletzung seiner Mutter befragt, meinte er, dass er nicht sicher sei, aber glaube, dass seine Mutter diese Verletzung an diesem Tag im Mai 2011 erlitten habe. Da er am Balkon gewesen sei, könne er es nicht genau sagen, wodurch seine Mutter verletzt worden sei. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine befürchte er, im Gefängnis zu landen oder getötet zu werden. Dies befürchte er deswegen, da alle Wehrpflichtigen einberufen worden seien. Getötet zu werden befürchte er, da "XXXX" niemanden vergesse. In der Regierung unter den Parteien gebe es einen Kampf. Auf Vorhalt, dass es in der Ukraine mittlerweile eine neue Regierung gebe, meinte er, dass er über die Zusammenarbeit mit Europa froh sei, jedoch nicht denke, dass sich etwas ändern werde. Es gebe zwar einen anderen Präsidenten, der Rest sei aber gleich geblieben. Abgesehen von bereits Erwähntem verneinte er Probleme mit den Behörden in der Ukraine. Er habe nie eine Straftat verübt und sei niemals im Gefängnis gewesen. Er glaube, "XXXX" seien keine Separatisten sondern würden in XXXX die Drecksarbeit für den XXXX machen.Er glaube, "XXXX" seien keine Separatisten sondern würden in römisch 40 die Drecksarbeit für den römisch 40 machen. In Österreich besuche er einen Deutschkurs. Nach Erörterung von Feststellungen zur Situation in der Ukraine meinte er, jeden Tag ukrainisches Fernsehen zu sehen, weshalb ihm die Lage bekannt sei. Mit E-Mail vom 17.11.2014 wurde mitgeteilt, dass es dem Freund von BF2 nicht möglich gewesen sei, den Pass aus der Ukraine zu beschaffen, da sein Freund zum Kriegsdienst eingezogen worden sei und nicht mehr erreichbar sei. Am 02.06.2015 wurden die Beschwerdeführer vor dem BFA, RD Kärnten, ergänzend befragt. Vorerst wurde BF1 befragt, die meinte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie habe hohen Blutdruck und gynäkologische Probleme. Sie nehme die Schlaftabletten ihrer Tochter und leide an Migräne. Die Befunde habe sie zuhause, werde sie diese aber übermitteln. Sie legte eine Deutschkursbestätigung und eine fachliche Äußerung einer Psychotherapeutin von XXXX vom 01.06.2015 vor.Sie legte eine Deutschkursbestätigung und eine fachliche Äußerung einer Psychotherapeutin von römisch 40 vom 01.06.2015 vor. Zu ihren bisherigen Angaben befragt, meinte sie, dass alles stimme, wobei aufgrund ihres Alters vielleicht einige Daten nicht richtig seien. Abgesehen von ihrer Familie habe sie keine persönlichen Beziehungen in Österreich. Mit ihren Freunden in der Ukraine stehe sie weiterhin in Kontakt, insbesondere mit dem Besitzer eines Cafés, in dem sie gearbeitet habe. Sie hätten ein bis zwei Mal im Monat Kontakt. Sie habe in diesem Café die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise aus der Ukraine als Mädchen für alles gearbeitet. Nach Erörterung von aktuellen Feststellungen zur Situation in der Ukraine und insbesondere zu Rückkehrfragen erklärte sie, Vertriebene aus der Ostukraine, die keine Ukrainer seien, hätten Probleme im Westen, da diese alle sehr national orientiert seien. Sie habe keine Dokumente gehabt, weshalb sie nie mit den Sicherheitsbehörden und der Polizei zu tun gehabt habe. Nur den Beamten der Polizeistelle ihres Wohnortes habe sie Geld bezahlt, um arbeiten zu dürfen. Mangels Dokumente habe sie sich in der Ukraine nicht frei bewegen können. Momentan werde alles von der Polizei und vom Militär kontrolliert. Es sei alles sehr teuer und es gebe keine Arbeit. Sie kenne die Lage in der Ukraine aus dem Fernsehen. Nach XXXX könne sie auch nicht zurückkehren. Dort würden Muslime leben und würde sie als Christin getötet werden.Nach Erörterung von aktuellen Feststellungen zur Situation in der Ukraine und insbesondere zu Rückkehrfragen erklärte sie, Vertriebene aus der Ostukraine, die keine Ukrainer seien, hätten Probleme im Westen, da diese alle sehr national orientiert seien. Sie habe keine Dokumente gehabt, weshalb sie nie mit den Sicherheitsbehörden und der Polizei zu tun gehabt habe. Nur den Beamten der Polizeistelle ihres Wohnortes habe sie Geld bezahlt, um arbeiten zu dürfen. Mangels Dokumente habe sie sich in der Ukraine nicht frei bewegen können. Momentan werde alles von der Polizei und vom Militär kontrolliert. Es sei alles sehr teuer und es gebe keine Arbeit. Sie kenne die Lage in der Ukraine aus dem Fernsehen. Nach römisch 40 könne sie auch nicht zurückkehren. Dort würden Muslime leben und würde sie als Christin getötet werden. Auf Nachfrage ob sie Armenisch spreche, meinte sie, den Dialekt aus Karabach zu sprechen. Sie schilderte unter Tränen von ihrer Flucht aus Armenien im Krieg und den Umstand, dass sie ihre Eltern nicht mehr gesehen habe. In Österreich besuche sie Deutschkurse und sei sonst oft beim Psychologen und bei Ärzten. BF2 erklärte im Zuge seiner Befragung am 02.06.2015 mittlerweile einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, der ihm von der Schwester seiner Großmutter nach Österreich geschickt worden sei. Dieser wurde in der Einvernahme einer Übersetzung zugeführt. Weiters legte er ein A1 Deutsch-Sprachdiplom, eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 11.05.2015, eine Absage auf ein Bewerbungsschreiben hinsichtlich einer Stelle als Reinigungskraft vom 17.04.2015 sowie Deutschkursteilnahmebestätigungen. Er halte sich im Bundesgebiet mit seiner Familie auf. Das Verfahren seiner Mutter sei noch nicht abgeschlossen. Zum vorgelegten Einberufungsbefehl befragt, erklärte er, dass er seinen Militärdienst bereits abgeschlossen habe. Die Einberufung stehe mit dem Krieg in der Ukraine im Zusammenhang. Er befürchte, in den Krieg geschickt zu werden, da sich das Land momentan im Krieg befinde. Er würde für den Fall der Rückkehr bestraft werden, da er nicht in der Ukraine sei. Befragt, wie die Schwester der Großmutter zum Einberufungsbefehl gekommen sei, meinte er, von der Einberufungsstelle gesucht worden zu sein. Da er nicht gefunden worden sei, seien sie zur Schwester der Großmutter gekommen und hätten die Einberufung dort abgegeben. Sie hätten dieser ausgerichtet, sie solle das Schreiben persönlich an BF2 ausfolgen und habe diese erklärt, dass sie das machen werde. Er habe das Schreiben nicht schon früher der Behörde übergeben, da er es hierher mitbringen habe wollen. Er wolle der Einberufung nicht Folge leisten, da er nicht auf die Leute, mit denen sich die Ukraine in Krieg befinde, schießen wolle. Da er dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe, habe er eine Straftat verübt und würde ihm eine Gefängnisstrafe im Ausmaß von zwei bis fünf Jahren drohen. BF2 wurde in diesem Zusammenhang eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorgehalten und erklärte er, dass das darin Ausgeführte zutreffend sei. Nachdem mit ihm die aktuellen Feststellungen zur Situation im Heimatland Ukraine erörtert wurden, meinte er, dass momentan keine Sozialbeihilfen ausbezahlt werden würden und die Lage sehr schlecht sei. Freunde, die einberufen worden seien, hätten die schlechte Lage beim Militär bemängelt. Die Lage in der Ukraine stelle sich viel schlimmer dar, als in den Länderfeststellungen dargelegt. Er habe einmal in der Woche Kontakt zu einberufenen Freunden. Einer müsse an den Kämpfen direkt teilnehmen, zwei weitere Freunde seien nicht weit davon entfernt. Bei der Wehrdienstableistung habe er der chemischen Einheit angehört und habe seine Einheit im Fall von chemischen Angriffen alles bereinigen müssen. Sie hätten auch Minen entfernen müssen und sei ihnen der Umgang mit der Waffe gezeigt worden. Er wolle nicht auf Leute schießen. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 28.10.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihnen in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 28.10.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde. Den Bescheiden wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Ukraine zugrunde gelegt. Betreffend BF2 wurde zudem eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation am 25.02.2015 zur Einberufung von Reservisten in die ukrainische Armee auszugsweise zitiert. Festgestellt wurde, dass BF1 staatenlos sei. Sie sei in Aserbaidschan geboren und gehöre wie BF2 keiner bestimmten Volksgruppe an. BF2 sei ukrainischer Staatsangehöriger. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stehe ihrer Rückkehr in die Ukraine nicht entgegen bzw. sei damit keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden. Festgestellt wurde, dass sich die Tochter/Mutter von BF1/BF2 im Bundesgebiet mit ihrem Ehemann und zwei minderjährigen Kindern aufhalte. Deren Verfahren würden sich beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde befinden. Nicht festgestellt wurde, dass BF1 und BF2 den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten. Auch eine sonstige Gefährdung wurde für die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Ukraine nicht festgestellt, zumal es dort soziale Anknüpfungspunkte gebe und es den Beschwerdeführern möglich sei, sich überall in der Ukraine niederzulassen. Beweiswürdigend wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer sich problemlos in KIEW niedergelassen hätten und ihr Vorbringen hinsichtlich eines Umzugs nach XXXX, wo der Ostukrainekonflikt stärker spürbar gewesen sei, nicht logisch nachvollziehbar sei. Den Beschwerdeführern wäre sohin freigestanden, sich außerhalb der Konfliktzonen in der Ukraine niederzulassen. BF2 habe nicht glaubhaft darlegen können, ein Befürworter eines proeuropäischen Kurses der Ukraine gewesen zu sein und als solcher in die Ostukraine gezogen zu sein, um sich den separatistischen Bewegungen auszusetzen.Beweiswürdigend wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer sich problemlos in KIEW niedergelassen hätten und ihr Vorbringen hinsichtlich eines Umzugs nach römisch 40 , wo der Ostukrainekonflikt stärker spürbar gewesen sei, nicht logisch nachvollziehbar sei. Den Beschwerdeführern wäre sohin freigestanden, sich außerhalb der Konfliktzonen in der Ukraine niederzulassen. BF2 habe nicht glaubhaft darlegen können, ein Befürworter eines proeuropäischen Kurses der Ukraine gewesen zu sein und als solcher in die Ostukraine gezogen zu sein, um sich den separatistischen Bewegungen auszusetzen. BF1 habe aus näher dargelegten Gründen auch nicht glaubhaft darlegen können, was mit der Unmöglichkeit eines jahrelangen illegalen Aufenthaltes in der Ukraine sowie einer problemlosen Aus- und Wiedereinreise in die Ukraine begründet wurde. Die von den Beschwerdeführern geschilderten Sachverhalte würden die zum Zeitpunkt ihrer Flucht vereinzelt vorkommende Situation in den von Separatisten umkämpften Gebieten in der Ukraine wiederspiegeln, nicht jedoch die vorherrschende Situation im restlichen Großteil der Ukraine, weshalb von keiner individuellen, konkret gegen sie oder ihre Familie gerichtete Gefahr einer Verfolgung in der Ukraine ausgegangen werden könne. Eine Einberufung zum Heer sei im Übrigen eine Bürgerpflicht und keine asylrelevante Verfolgung, zumal in der Ukraine keine Lage vorherrsche, das aktive Soldaten dazu gezwungen werden würden, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Eine Mobilmachung diene nur der Landesverteidigung und habe BF2 sich zum Zeitpunkt der Einberufung als Reservist nicht in der Ukraine aufgehalten. Sofern überhaupt ein Verfahren gegen BF2 eingeleitet werden würden, hätte er ein faires Verfahren zu erwarten. Die Haftbedingungen, sofern der Strafrahmen ausgenutzt werden würde, würden nicht westlichen Standards entsprechen, aber keine Gefährdung für Leib und Leben darstellen. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen. Im Übrigen stehe es den Beschwerdeführern frei, sich in irgendeinem Teil der Ukraine niederzulassen und sei demnach von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen. Im Übrigen stehe es den Beschwerdeführern frei, sich in irgendeinem Teil der Ukraine niederzulassen und sei demnach von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde insbesondere damit begründet, dass auch im Lichte des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr in die Ukraine erkannt werden könne.Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde insbesondere damit begründet, dass auch im Lichte des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr in die Ukraine erkannt werden könne. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und diese zur Gänze angefochten, wobei die XXXX mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt wurde.Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und diese zur Gänze angefochten, wobei die römisch 40 mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt wurde. Insbesondere wurde moniert, dass das BFA den amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei. BF1 habe angegeben, staatenlos zu sein und nie eine Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine gehabt zu haben. Sie habe die Behörden bestechen müssen und habe nur unter sehr prekären Bedingungen arbeiten dürfen. Alle Familienmitglieder bis auf eine Schwester, zu der BF1 keinen Kontakt mehr habe, hätten die Ukraine verlassen. Im Fall einer Rückkehr hätte sie keine Lebensgrundlage. BF2 sei von der XXXX" Einheit gesucht worden und sei deshalb auch BF1 andauernd von diesen Leuten bedrängt und einmal auch angegriffen worden. BF2 sei pro-ukrainisch und pro-EU und habe mit dem rechten Sektor sympathisiert. Er sei von der paramilitärischen Einheit "XXXX" entführt worden. Er hätte ermordet werden sollen, habe aber flüchten können. Im Übrigen befürchte BF2 von der Armee eingezogen zu werden. Das BFA habe mangelhafte Länderfeststellungen den Entscheidungen zugrunde gelegt bzw. diese mangelhaft und selektiv angewendet. Aus den zitierten Länderberichten gehe hervor, dass BF2 aufgrund der Nichtbefolgung seines Einberufungsbefehls Bestrafung zu erwarten habe. Es würden jedoch gänzlich Berichte darüber fehlen, ob es in der Ukraine im Zuge des Krieges zu völkerrechtswidrigen Handlungen bzw. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit komme und wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass ein ukrainischer Soldat gezwungen werde, an diesen teilzunehmen. Zum Beweis dafür, dass in der Ukraine Kriegsverbrechen begangen werden würden, wurde ein Spiegel Online Bericht vom 21.10.2014 über Kriegsverbrechen in der Ukraine zitiert. Weiters wurde ein ORF Online Bericht mit dem Titel "Folter, Morde, "blinde" Bombardierungen" wiedergegeben. Darauf basierend wurde dargelegt, dass auch BF2 Verfolgung durch die XXXX Einheit, welche dem XXXX von XXXX unterstehe, ausgesetzt sei. Ohne Nachforschung bzw. Kenntnis über die Gefährlichkeit dieser Einheit könne die belangte Behörde überhaupt keine abweisende Entscheidung - weder im Fall von BF1 noch BF2 - treffen. Hier wurden ein Internetbericht in englischer Sprache vom 23.06.2014, "Why Ukraine's Separatist Movement Failed in XXXX" sowie ein Internetbericht aus der taz "Faschisten im ukrainisch-russischen Konflikt, "XXXX trifft auf XXXX" zitiert.Darauf basierend wurde dargelegt, dass auch BF2 Verfolgung durch die römisch 40 Einheit, welche dem römisch 40 von römisch 40 unterstehe, ausgesetzt sei. Ohne Nachforschung bzw. Kenntnis über die Gefährlichkeit dieser Einheit könne die belangte Behörde überhaupt keine abweisende Entscheidung - weder im Fall von BF1 noch BF2 - treffen. Hier wurden ein Internetbericht in englischer Sprache vom 23.06.2014, "Why Ukraine's Separatist Movement Failed in XXXX" sowie ein Internetbericht aus der taz "Faschisten im ukrainisch-russischen Konflikt, "XXXX trifft auf XXXX" zitiert. Im Fall von BF1 seien auch die Länderinformationen dahingehend nicht ausreichend ermittelt worden, ob BF1 überhaupt Sozialleistungen zustehen würden und ob sie damit das Auslangen finden könnte. Basierend auf den unzureichenden Länderfeststellungen sei nicht zu klären, ob BF1 bei einer Rückkehr überhaupt eine Lebensgrundlage hätte. Unter Verweis auf Judikatur des EUGH wurde eine Verletzung des Parteiengehörs im Fall der Beschwerdeführer moniert, da das BFA von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen sei, ohne hier umfassender zu ermitteln und dabei Ungereimtheiten und Inkonsistenzen durch Nachfragen bzw. weiteitere Ermittlungen zu bestätigen. Aufgrund der mangelhaft und grob selektiv ausgewerteten Länderfeststellungen habe die belangte Behörde keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, da es objektiv wahrscheinliche sei, dass die Beschwerdeführer in der Ukraine verfolgt werden würden. Das BFA hätte die Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung davon in Kenntnis setzen müssen, dass das Vorbringen für unglaubwürdig gehalten werde und hätte sie ihnen Gelegenheit geben müssen, diese angebliche Unglaubwürdigkeit auszuräumen. Zur aus Sicht der Beschwerdeführer mangelhaften Beweiswürdigung des BFA wurde konkret ausgeführt, dass eine damalige Rückkehr von BF1 nach XXXX sehr wohl lebensnah gewesen sei, habe sie doch wirtschaftliche Gründe dafür angeführt. Ein nochmaliger Umzug nach KIEW hätte sich für BF1 keineswegs leicht gestaltet, da sie immer mit Repressionen und dem Bezahlen von Bestechungsgeldern rechnen hätte müssen. Auch BF2 habe lebensnah dargelegt, dass er seine Großmutter beschützen habe wollen.Zur aus Sicht der Beschwerdeführer mangelhaften Beweiswürdigung des BFA wurde konkret ausgeführt, dass eine damalige Rückkehr von BF1 nach römisch 40 sehr wohl lebensnah gewesen sei, habe sie doch wirtschaftliche Gründe dafür angeführt. Ein nochmaliger Umzug nach KIEW hätte sich für BF1 keineswegs leicht gestaltet, da sie immer mit Repressionen und dem Bezahlen von Bestechungsgeldern rechnen hätte müssen. Auch BF2 habe lebensnah dargelegt, dass er seine Großmutter beschützen habe wollen. Es sei auch festgestellt worden, dass BF1 einen armenischen Dialekt spreche und daher aufgrund des sehr aufgeheizten nationalistischen Klimas vulnerabler sei als andere Ukrainer. Hätte die belangte Behörde ausreichend ermittelt, so wäre sie zur Feststellung gelangt, dass XXXX eine Einheit sei, die dem XXXX von XXXX unterstehe und die Beschwerdeführer daher staatlich verfolgt werden würden.Hätte die belangte Behörde ausreichend ermittelt, so wäre sie zur Feststellung gelangt, dass römisch 40 eine Einheit sei, die dem römisch 40 von römisch 40 unterstehe und die Beschwerdeführer daher staatlich verfolgt werden würden. Auch die beweiswürdigenden Überlegungen zur Staatenlosigkeit von BF1 seien nicht ausreichend. Hier wären weitere Ermittlungen anzustellen gewesen, was durch die vorgelegten Dokumente einfach zu bewerkstelligen gewesen wäre. Es sei lebensnah, dass BF1 durch die vorherrschende Korruption in der Ukraine leben und auch ausreisen habe können, was auch in den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen zur Korruption bestätigt werde. Die belangte Behörde habe keine Grundlage davon auszugehen und auch keine diesbezüglichen Länderberichte vorgelegt, dass BF2 bei Ableistung seines Wehrdienstes keine Verpflichtung zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen drohe. BF2 habe dies in der Beschwerde sehr wohl dargelegt. Zum Beweis der Verletzung von BF1 wurde eine Bestätigung der sie behandelnden Krankenschwester der Beschwerde beigelegt. An der rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere moniert, dass das BFA nicht erkannt habe, dass die Beschwerdeführer Verfolgung aus politischen Gründen zu befürchten hätten. Betreffend BF2 wurde auf die bereits aufgezeigten Ermittlungsmängel im Zusammenhang mit der Einberufung von Reservisten verwiesen. Das BFA habe auch die Länderberichte bezüglich Haftbedingungen unzureichend ausgewertet, da diese sehr wohl von einer Gefährdung von Leib und Leben ausgehen würden. BF2 hätte diese unmenschliche und erniedrigende Bestrafung jedoch mit Sicherheit zu erwarten, da er wegen Wehrdienstverweigerung bestraft werden würde. Im Übrigen wurde Judikatur zitiert, die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK sprechen würde.Im Übrigen wurde Judikatur zitiert, die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK sprechen würde. Hier wurde auch darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer sich aufgrund der Verfolgung am Herkunftsort nicht mehr dort niederlassen könnten. Die Beschwerdeführer hätten auch keine Möglichkeit und kein Interesse, sich woanders in der Ukraine niederzulassen. Anknüpfungspunkte würden nicht mehr bestehen. Es bestehe ein großes Interesse der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich. Zu BF1 wurde darüber hinaus auf ihr Interesse verwiesen, in Österreich medizinisch behandelt zu werden, da die medizinische Versorgung im konkreten Fall in der Ukraine nicht ausreichend gegeben sei. Es wurde ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt, sowie die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gefordert. Den Beschwerden wurden die erwähnte Bestätigung der Krankenschwester, eine ukrainische Passkopie der Krankenschwester sowie ein weiteres Dokument aus dem Jahr 1986 beigelegt. Am XXXX wurde im Bundesgebiet die Tochter von BF2 geboren. Mutter ist eine ukrainische Staatsangehörige.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet die Tochter von BF2 geboren. Mutter ist eine ukrainische Staatsangehörige. Exkurs: Familienangehörige der Beschwerdeführer in Österreich Die Tochter von BF1 und Mutter von BF2, Nina ATAEVA, geb. 09.09.1975, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann Ashot SHAGINIAN, geb. 27.01.1964 und den beiden minderjährigen Kindern Zorik SHAGINIAN, geb. 17.12.2003 und Marija SHAGINIAN, geb. 15.01.2012, am 01.09.2012 in das Bundesgebiet ein und stellten sie allesamt noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zlen. 12 11.810-BAG, 12 11.811-BAG, 12 11.812-BAG und 12 11.813-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.) und sie
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.) wurden.Die Tochter von BF1 und Mutter von BF2, Nina ATAEVA, geb. 09.09.1975, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann Ashot SHAGINIAN, geb. 27.01.1964 und den beiden minderjährigen Kindern Zorik SHAGINIAN, geb. 17.12.2003 und Marija SHAGINIAN, geb. 15.01.2012, am 01.09.2012 in das Bundesgebiet ein und stellten sie allesamt noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zlen. 12 11.810-BAG, 12 11.811-BAG, 12 11.812-BAG und 12 11.813-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) wurden. Einer gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2016, Zlen. W189 1438573-1/15E, W189 1438574-1/11E, W189 1438575-1/9E und W189 1438576-1/7E stattgegeben, die angefochtenen Bescheide
GVG behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Einer gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2016, Zlen. W189 1438573-1/15E, W189 1438574-1/11E, W189 1438575-1/9E und W189 1438576-1/7E stattgegeben, die angefochtenen Bescheide
Paragraphen 31, 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde insbesondere mit der ungeklärten Staatsangehörigkeit begründet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3. Zur Entscheidungsbegründung: 3.1. Obwohl
Vm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.3.1. Obwohl
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG) 3.
G 2005 die Ukraine bzw. der allenfalls noch zu ermittelnde Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes heranzuziehen.Je nach Ermittlungsergebnis hätte nämlich - wie auch in der Beschwerde moniert - eine Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen von Staatenlosen in der Ukraine zu erfolgen. Im Fall von BF1 und BF2 wäre nämlich im Fall der Staatenlosigkeit als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 die Ukraine bzw. der allenfalls noch zu ermittelnde Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes heranzuziehen. Zusammengefasst ist das BFA, wie bereits das Bundesasylamt bei der Tochter/Mutter von BF1/BF2, unter Ignorieren des Vorbringens und ohne geeignete Ermittlungen durchzuführen, davon ausgegangen, dass BF1 staatenlos wäre und BF2 die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen würde und der Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes die Ukraine sei. Das BFA wird daher im fortzusetzenden Verfahren zunächst die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie im Falle einer festgestellten Staatenlosigkeit sich mit der Frage zu beschäftigen haben, wie sich der Aufenthalt für Staatenlose in der Ukraine als "Herkunftsstaat" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 gestaltet, sofern sich im Ermittlungsverfahren ein jahrelanger Aufenthalt in der Ukraine bestätigt.Das BFA wird daher im fortzusetzenden Verfahren zunächst die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie im Falle einer festgestellten Staatenlosigkeit sich mit der Frage zu beschäftigen haben, wie sich der Aufenthalt für Staatenlose in der Ukraine als "Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 gestaltet, sofern sich im Ermittlungsverfahren ein jahrelanger Aufenthalt in der Ukraine bestätigt. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren, die einer Prüfung der Asyl- und Non-Refoulementgründe vorgelagert ist (vgl. etwa VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535). Im Fall der Beschwerdeführer ist der Sachverhalt in diesem zentralen Punkt lückenhaft ermittelt worden, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Daher liegen jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonderes gravierenden Ermittlungslücken vor.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren, die einer Prüfung der Asyl- und Non-Refoulementgründe vorgelagert ist vergleiche etwa VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535). Im Fall der Beschwerdeführer ist der Sachverhalt in diesem zentralen Punkt lückenhaft ermittelt worden, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Daher liegen jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonderes gravierenden Ermittlungslücken vor. 3.4. Neben den bereits angeführten Ermittlungen (insbesondere der neuerlichen Befragung der Beschwerdeführer unter Vorhalt ihrer ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit, der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten und allenfalls der Durchführung von Recherchen in den jeweiligen Staaten) werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die Länderinformationen zum ermittelten Herkunftsstaat zu ergänzen sein. Das BFA wird besonderes Augenmerk auf den Umstand legen müssen, dass die Beschwerdeführer sowie die Tochter/Mutter von BF1/BF2 trotz dem Nichtvorliegen eines Familienverfahrens
G 2005 als Einheit gesehen werden müssen.Das BFA wird besonderes Augenmerk auf den Umstand legen müssen, dass die Beschwerdeführer sowie die Tochter/Mutter von BF1/BF2 trotz dem Nichtvorliegen eines Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG 2005 als Einheit gesehen werden müssen. Bereits die Fluchtgründe sind nicht getrennt voneinander zu sehen. BF1 und BF2 wollen beide in das Blickfeld der paramilitärischen XXXX Einheit geraten sein, welches laut in der Beschwerde zitierten Berichten dem Bürgermeister von XXXX unterstehe. Infolge der Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb der Ukraine wurde diesem Kernfluchtvorbringen in den angefochtenen Bescheiden kein Raum gegeben und wird im fortgesetzten Verfahren in diesem Zusammenhang jedenfalls im Lichte der vorgelegten Berichte weiter zu ermitteln sein.Bereits die Fluchtgründe sind nicht getrennt voneinander zu sehen. BF1 und BF2 wollen beide in das Blickfeld der paramilitärischen römisch 40 Einheit geraten sein, welches laut in der Beschwerde zitierten Berichten dem Bürgermeister von römisch 40 unterstehe. Infolge der Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb der Ukraine wurde diesem Kernfluchtvorbringen in den angefochtenen Bescheiden kein Raum gegeben und wird im fortgesetzten Verfahren in diesem Zusammenhang jedenfalls im Lichte der vorgelegten Berichte weiter zu ermitteln sein. Hier wirken sich auch wieder die mangelhaften Ermittlungen zur Staatenlosigkeit von BF1 weiter aus, erklärte BF1 doch, sich als Staatenlose in XXXX aufhalten haben zu können, da sie die lokale Polizei bestochen habe, dort ein soziales Umfeld gehabt habe und nur deshalb einer Beschäftigung nachgehen habe können. Sollten die noch durchzuführenden Ermittlungen tatsächlich die Staatenlosigkeit von BF1 ergeben, müssten wohl genauere Ermittlungen dahingehend angestellt werden, inwieweit BF1 zumutbar wäre, sich an jedem beliebigen Ort in den nicht von den Separatisten besetzten Gebieten in der Ukraine niederzulassen.Hier wirken sich auch wieder die mangelhaften Ermittlungen zur Staatenlosigkeit von BF1 weiter aus, erklärte BF1 doch, sich als Staatenlose in römisch 40 aufhalten haben zu können, da sie die lokale Polizei bestochen habe, dort ein soziales Umfeld gehabt habe und nur deshalb einer Beschäftigung nachgehen habe können. Sollten die noch durchzuführenden Ermittlungen tatsächlich die Staatenlosigkeit von BF1 ergeben, müssten wohl genauere Ermittlungen dahingehend angestellt werden, inwieweit BF1 zumutbar wäre, sich an jedem beliebigen Ort in den nicht von den Separatisten besetzten Gebieten in der Ukraine niederzulassen. Betreffend BF2 werden im fortgesetzten Verfahren ergänzende Ermittlungen zur Verweigerung des Wehrdienstes bzw. zur Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls durchzuführen sein, wobei primär die bereits eingeholten Länderinformationen auf ihre Aktualität überprüft werden müssen. Nicht unbeachtlich bzw. weiter zu hinterfragen wäre auch das Vorbringen der Tochter/Mutter von BF1/BF2 in ihrem Verfahren. Ihr zentrales Vorbringen war doch eine Verfolgung durch den leiblichen Vater von BF2, die von BF2 in seinem Vorbringen jedoch kaum Erwähnung findet. BF2 hat insbesondere nicht als Fluchtgrund vorgetragen, im Zusammenhang mit einer Verfolgung durch seinen leiblichen Vater den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Es mutet auch insofern nicht nachvollziehbar an, dass sich seine Mutter genötigt gesehen hat, nach der Verfolgung durch den leiblichen Vater von BF2, der eigentlich BF2 zu sich holen habe wollen, im Jahr 2012 den Herkunftsstaat zu verlassen, BF2 jedoch nach der erfolgreicher Flucht vor dem leiblichen Vater nach MOSKAU entgegen den Willen seiner Mutter in die Ukraine zurückgekehrt sein soll, um dort den Militärdienst abzuleisten. Auch nach Entlassung aus dem Militärdienst und dem gemeinsamen Leben mit BF1 in der Ukraine finden sich keine Anhaltspunkte, wonach er von seinem leiblichen Vater gesucht bzw. verfolgt worden wäre. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass noch weitere Ermittlungen bzw. ergänzende Befragungen zu den Fluchtgründen ausständig sind. Sollte das BFA zum Schluss kommen, dass keine Gründe zur Gewährung von Asyl vorliegen, erscheint auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand und das Alter von BF1 eine Zusammenschau mit den Verfahren von BF2 und der Tochter von BF1 angezeigt, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Lebensumstände für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine. Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes wird auch das derzeitiges Privat- und Familienleben in Österreich zu ermitteln sein, wobei zuletzt Dokumente vorgelegt wurden, wonach am XXXX die Tochter von BF2 im Bundesgebiet geboren worden ist. Mutter ist eine ukrainische Staatsangehörige.Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes wird auch das derzeitiges Privat- und Familienleben in Österreich zu ermitteln sein, wobei zuletzt Dokumente vorgelegt wurden, wonach am römisch 40 die Tochter von BF2 im Bundesgebiet geboren worden ist. Mutter ist eine ukrainische Staatsangehörige. 3.5. Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen waren.3.5. Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen waren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zumal eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag in der Beschwerde auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W189.2117522.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.