GVG i.V.m. § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den mit Beschluss vom 6. Oktober 2016, Zl. W227 2009533-1/6Z, eingeleiteten Verordnungsprüfungsantrag ausgesetzt.Das Verfahren wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den mit Beschluss vom 6. Oktober 2016, Zl. W227 2009533-1/6Z, eingeleiteten Verordnungsprüfungsantrag ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
der Verordnung des Rektorats vom
der Verordnung des Rektorats vom
1 Z 1 B-VG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "Repetitorien an der Rechtswis-senschaftlichen Fakultät" in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkosten-beitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt - Sonder-nummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 10. Juli 2013, 75. Stück, Nr. 160, als ver-fassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben.4. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016, Zl. W227 2009533-1/6Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "Repetitorien an der Rechtswis-senschaftlichen Fakultät" in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkosten-beitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt - Sonder-nummer der Paris Lodron-Universität Salzburg,
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.1.1.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden.
AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 1.
GVG i.V.m. § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).Eine
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung vergleiche etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007).Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007). 1.3. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016, Zl. W227 2009533-1/6Z, stellte das Bundesverwal-tungsgericht einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist beim Verfassungsgerichtshof nach wie vor anhängig. Das Verfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen. 2. Zu Spruchpunkt B) 2.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.