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{'item': 'W227 2009533-1'}

Obsah (6)§ 17Art. 133Art. 139Art. 130§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlW227 2009533-1 SpruchW227 2009533-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER betreffend

§ 17Vw

GVG i.V.m. § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den mit Beschluss vom 6. Oktober 2016, Zl. W227 2009533-1/6Z, eingeleiteten Verordnungsprüfungsantrag ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den mit Beschluss vom 6. Oktober 2016, Zl. W227 2009533-1/6Z, eingeleiteten Verordnungsprüfungsantrag ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Am
  2. Oktober 2013 langte folgender Antrag des Beschwerdeführers beim Rektorat der Universität Salzburg ein: "Ich, XXXX, LLB.oec, beantrage hiermit die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zahlungspflicht eines Unkostenbeitrages in Höhe von € 20,- für den Besuch der Lehrveranstaltung ‚Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil' im Wintersemester 2013/14, Lehrveranstaltungsnummer 101.779,

der Verordnung des Rektorats vom

  1. Juli 2013 (
  2. Geänderte Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt Sondernummer,
  3. Stück)."
  4. Am
  5. Oktober 2013 langte folgender Antrag des Beschwerdeführers beim Rektorat der Universität Salzburg ein: "Ich, römisch 40 , LLB.oec, beantrage hiermit die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zahlungspflicht eines Unkostenbeitrages in Höhe von € 20,- für den Besuch der Lehrveranstaltung ‚Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil' im Wintersemester 2013/14, Lehrveranstaltungsnummer 101.779,

der Verordnung des Rektorats vom

  1. Juli 2013 (
  2. Geänderte Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt Sondernummer,
  3. Stück)."
  4. Darauf antwortete der Vizerektor für Lehre der Universität Salzburg mit Schreiben vom
  5. Jänner 2014, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Lehrveranstaltung ein freiwilliges Studienangebot der Universität Salzburg darstelle; es bestehe weder eine Pflicht für die Universität diese anzubieten, noch eine Pflicht der Studenten, diese im Rahmen eines Studiums zu besuchen. Dieser Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre werde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Universität und nicht im Rahmen der studienrechtlichen Hoheitsverwaltung eingehoben. Die Ausstellung eines Feststellungsbescheides sei daher "nicht möglich".
  6. Am
  7. Juni 2014 langte die vorliegende Säumnisbeschwerde beim Rektorat der Universität Salzburg ein. Ohne vom § 16 Abs. 1 VwGVG Gebrauch zu machen, legte der Vizerektor für Lehre die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.Ohne vom Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch zu machen, legte der Vizerektor für Lehre die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  8. Mit Beschluss vom
  9. Oktober 2016, Zl. W227 2009533-1/6Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht

Art. 139Abs.

1 Z 1 B-VG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "Repetitorien an der Rechtswis-senschaftlichen Fakultät" in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkosten-beitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt - Sonder-nummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 10. Juli 2013, 75. Stück, Nr. 160, als ver-fassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben.4. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016, Zl. W227 2009533-1/6Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "Repetitorien an der Rechtswis-senschaftlichen Fakultät" in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkosten-beitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt - Sonder-nummer der Paris Lodron-Universität Salzburg,

  1. Juli 2013,
  2. Stück, Nr. 160, als ver-fassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben.
  3. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist beim Verfassungsgerichtshof nach wie vor anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Zu Spruchpunkt A) 1.1.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.1.1.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden.

§ 38

AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 1.

  1. Nach § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 42).1.
  2. Nach Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 42). Eine

§ 17Vw

GVG i.V.m. § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).Eine

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung vergleiche etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007).Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007). 1.3. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016, Zl. W227 2009533-1/6Z, stellte das Bundesverwal-tungsgericht einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist beim Verfassungsgerichtshof nach wie vor anhängig. Das Verfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen. 2. Zu Spruchpunkt B) 2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.

  1. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine Aussetzungsentscheidung zu treffen war, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.
  2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine Aussetzungsentscheidung zu treffen war, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2009533.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.