Obsah (4)
§ 71Art. 133§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlW227 2140255-1 SpruchW227 2140255-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN
§ 71Abs. 2 lit. f Schulunterrichtsgesetz (Sch
UG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der eigenberechtigte Beschwerdeführer legte am
- Juni 2016 die Reifeprüfung am Werkschulheim XXXX mit der Gesamtbeurteilung "bestanden" ab.
- Der eigenberechtigte Beschwerdeführer legte am
- Juni 2016 die Reifeprüfung am Werkschulheim römisch 40 mit der Gesamtbeurteilung "bestanden" ab.
- Gegen die Beurteilung der Reifeprüfung erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Benotungen aus den Prüfungsgebieten der Vorprüfung ("Mechatronik") zu Unrecht in das standardisierte Reifeprüfungszeugnis der Zentralmatura einbezogen worden seien. In der Folge habe er die Reifeprüfung nur mit "bestanden" absolvieren können, obwohl er über Jahre und auch im Abschlusszeugnis der neunten Klasse einen "ausgezeichneten Erfolg" erzielen habe können. "Dieser Umstand [sei] in seiner Auswirkung ausgesprochen ungerecht".
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Salzburg den Widerspruch
§ 71Abs. 2 lit. f Sch
UG als unzulässig zurück. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen eine positive Gesamtbeurteilung einer Reifeprüfung richte.
§ 71Abs. 2 lit. f Sch
UG sei jedoch ein Widerspruch gegen eine positiv beurteilte Reifeprüfung nicht zulässig. Der Widerspruch werde daher als Aufsichtsbeschwerde gewertet.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Salzburg den Widerspruch
Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG als unzulässig zurück. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen eine positive Gesamtbeurteilung einer Reifeprüfung richte.
Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG sei jedoch ein Widerspruch gegen eine positiv beurteilte Reifeprüfung nicht zulässig. Der Widerspruch werde daher als Aufsichtsbeschwerde gewertet.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Dadurch, dass er die Reifeprüfung nicht "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden" habe, wirke sich dies bei Bewerbungen negativ aus. Es hätte daher der Widerspruch inhaltlich abgehandelt werden müssen; die §§ 2, 4 bis 6 und 35 Prüfungsordnung AHS sowie § 71 Abs. 2 lit. f SchUG seien verfassungs- bzw. gesetzeswidrig. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid so abzuändern, dass dem Widerspruch des Beschwerdeführers stattgegeben werde und das Reifeprüfungszeugnis des Beschwerdeführers vom
- Juni 2016 dahingehend abgeändert werde, dass die Bestandteile "Prüfungsgebiete der Vorprüfung" aus dem Zeugnis entfernt würden und die Note "Gut" in dem Fach "Geographie und Wirtschaftskunde - WPG" auf "Sehr gut" abgeändert werde und insgesamt das Reifeprüfungszeugnis vom
- Juni 2016 von "bestanden" auf "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", zumindest jedoch auf "mit gutem Erfolg bestanden" abgeändert werde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Dadurch, dass er die Reifeprüfung nicht "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden" habe, wirke sich dies bei Bewerbungen negativ aus. Es hätte daher der Widerspruch inhaltlich abgehandelt werden müssen; die Paragraphen 2, 4 bis 6 und 35 Prüfungsordnung AHS sowie Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG seien verfassungs- bzw. gesetzeswidrig. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid so abzuändern, dass dem Widerspruch des Beschwerdeführers stattgegeben werde und das Reifeprüfungszeugnis des Beschwerdeführers vom
- Juni 2016 dahingehend abgeändert werde, dass die Bestandteile "Prüfungsgebiete der Vorprüfung" aus dem Zeugnis entfernt würden und die Note "Gut" in dem Fach "Geographie und Wirtschaftskunde - WPG" auf "Sehr gut" abgeändert werde und insgesamt das Reifeprüfungszeugnis vom
- Juni 2016 von "bestanden" auf "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", zumindest jedoch auf "mit gutem Erfolg bestanden" abgeändert werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der eigenberechtigte Beschwerdeführer legte am
- Juni 2016 die Reifeprüfung am Werkschulheim XXXX mit der Gesamtbeurteilung "bestanden" ab.Der eigenberechtigte Beschwerdeführer legte am
- Juni 2016 die Reifeprüfung am Werkschulheim römisch 40 mit der Gesamtbeurteilung "bestanden" ab. Gegen diese Beurteilung erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 71Abs. 2 lit. f Sch
UG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.3.1.1.
Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
§ 71Abs.
2a tritt mit Einbringen des Widerspruchs die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Paragraph 71, Absatz 2 a, tritt mit Einbringen des Widerspruchs die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
§ 71Abs. 9 Sch
UG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch nicht zulässig.
Paragraph 71, Absatz 9, SchUG ist gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch nicht zulässig. 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2016, Zl. Ra 2016/10/0106, u.a. Folgendes fest (siehe Rzlen 16, 18, 20 und 21): Das SchUG sieht einen Widerspruch (lediglich) gegen die Entscheidung, dass u.a. eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, vor (§ 71 Abs. 2 lit f SchUG).Das SchUG sieht einen Widerspruch (lediglich) gegen die Entscheidung, dass u.a. eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, vor (Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG). Die dem Widerspruch unterliegenden Angelegenheiten sind in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt.Die dem Widerspruch unterliegenden Angelegenheiten sind in Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG taxativ aufgezählt. Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 (i.V.m. § 70 Abs. 1) noch im Abs. 2 genannt werden, ist ein Widerspruch nicht zulässig (§ 71 Abs. 9 SchUG).Gegen Entscheidungen, die weder im Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins,) noch im Absatz 2, genannt werden, ist ein Widerspruch nicht zulässig (Paragraph 71, Absatz 9, SchUG). Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen (§ 71 Abs. 2a zweiter Satz SchUG).Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen (Paragraph 71, Absatz 2 a, zweiter Satz SchUG). 3.1.
- Im vorliegenden Fall richtet sich der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen seine am
- Juni 2016 mit "bestanden" absolvierte Reifeprüfung. Da die dem Widerspruch unterliegenden Angelegenheiten in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind und eine bestandene Reifeprüfung sich in dieser Aufzählung nicht findet, hat der Landesschulrat für Salzburg den Widerspruch des Beschwerdeführers zu Recht
§ 71Abs. 2 lit. f Sch
UG als unzulässig zurückgewiesen.Da die dem Widerspruch unterliegenden Angelegenheiten in Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind und eine bestandene Reifeprüfung sich in dieser Aufzählung nicht findet, hat der Landesschulrat für Salzburg den Widerspruch des Beschwerdeführers zu Recht
Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG als unzulässig zurückgewiesen. 3.1.4. Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.4. Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080). 3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im vorliegenden Fall der Widerspruch unzulässig war, entspricht der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im vorliegenden Fall der Widerspruch unzulässig war, entspricht der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2140255.1.00