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{'item': 'W243 2146862-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlW243 2146862-1 SpruchW243 2146862-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 2009 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.11.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser (erster) Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 04.02.2010 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der Beschwerdeführer nicht mehr auffindbar war und erwuchs folglich am 19.02.2010 in Rechtskraft.Dieser (erster) Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 04.02.2010 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der Beschwerdeführer nicht mehr auffindbar war und erwuchs folglich am 19.02.2010 in Rechtskraft.
  2. Nachdem der Beschwerdeführer am 04.07.2012 in Großbritannien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, erfolgte – nach ausdrücklicher Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt – am 18.09.2012 die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich. Noch am selben Tag brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
  3. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung vom 19.09.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nach seinem ersten Asylantrag in Österreich, aus Angst abgeschoben zu werden, über Italien und Frankreich nach Großbritannien gefahren sei. Er habe im Jahr 2009 in Ungarn und im Jahr 2012 in Großbritannien jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.03.2013 gab der Beschwerdeführer erneut zu Protokoll, dass er bislang in Ungarn, in Großbritannien und in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe.
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
  6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014 wurde das Beschwerdeverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
  8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014 wurde das Beschwerdeverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. Nach erfolgter Mitteilung, dass der Beschwerdeführer am 18.01.2015 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden war, wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015 fortgesetzt.Nach erfolgter Mitteilung, dass der Beschwerdeführer am 18.01.2015 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert worden war, wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015 fortgesetzt.
  9. Mit Eingabe vom 05.06.2015 übermittelte die Justizanstalt XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (ausgestellt am 13.10.2014 durch die afghanische Vertretungsbehörde in Rom) sowie die Kopie einer ihn betreffenden italienischen Aufenthaltskarte ("Permesso di Soggiorno") mit einer Gültigkeit von 01.08.2014 bis zum 10.12.2016 und dem Aufenthaltstyp "Prot. Sussidiaria".
  10. Mit Eingabe vom 05.06.2015 übermittelte die Justizanstalt römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (ausgestellt am 13.10.2014 durch die afghanische Vertretungsbehörde in Rom) sowie die Kopie einer ihn betreffenden italienischen Aufenthaltskarte ("Permesso di Soggiorno") mit einer Gültigkeit von 01.08.2014 bis zum 10.12.2016 und dem Aufenthaltstyp "Prot. Sussidiaria".
  11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016, GZ W137 1434474-1/28E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
  12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016, GZ W137 1434474-1/28E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumente, insbesondere dem italienischen Aufenthaltstitel, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits in Italien Schutz vor Verfolgung erlangt habe und sein Antrag auf internationalen Schutz daher gemäß § 4a AsylG zurückzuweisen wäre. Diesbezüglich wurden dem BFA im fortgesetzten Verfahren ein inhaltlicher Austausch mit den zuständigen italienischen Behörden hinsichtlich der rechtlichen Qualität des Aufenthaltstitels in Italien sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers bezüglich allfälliger Gründe, die gegen seine Rückkehr nach Italien stünden, aufgetragen.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumente, insbesondere dem italienischen Aufenthaltstitel, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits in Italien Schutz vor Verfolgung erlangt habe und sein Antrag auf internationalen Schutz daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen wäre. Diesbezüglich wurden dem BFA im fortgesetzten Verfahren ein inhaltlicher Austausch mit den zuständigen italienischen Behörden hinsichtlich der rechtlichen Qualität des Aufenthaltstitels in Italien sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers bezüglich allfälliger Gründe, die gegen seine Rückkehr nach Italien stünden, aufgetragen.
  13. Mit E-Mail vom 17.06.2016 teilte der Verbindungsbeamte des BMI für Italien auf Anfrage des BFA mit, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Aufenthaltsgenehmigung handle. Ausstellungsgrund sei "subsidiärer Schutz". Das Dokument sei tatsächlich von den italienischen Behörden ausgestellt worden und stimme das Lichtbild mit dem hinterlegten Lichtbild des Inhabers überein. Die Genehmigung laufe am 10.12.2016 ab, doch könne der Inhaber einen Antrag auf Verlängerung stellen, wobei geprüft werden würde, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung weiterhin vorlägen.
  14. Im fortgesetzten Verfahren erfolgte am 30.12.2016 vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei dieser nach mehrmaliger Nachfrage angab, nicht nur in Ungarn, in Österreich und in Großbritannien, sondern im Jahr 2013 auch in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. In Italien habe er sich etwa sechs Monate aufgehalten und am 12.12.2013 eine positive Entscheidung erhalten. Auf Vorhalt, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses feststehe, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe und er nach Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung weiterhin diesen Status genieße bzw. einen Antrag auf Verlängerung stellen könne, erklärte der Beschwerdeführer, er sei wieder nach Österreich zurückgekehrt, da es in Italien keine Arbeit gebe und man auch nicht unterstützt werde. Die Mitteilung des einvernehmenden Organwalters, dass sein Antrag auf internationalen Schutz bei Vorhandensein eines Schutzes als unzulässig zurückgewiesen werde, nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis; er habe damals nach Italien ausreisen müssen, da er in Österreich einen negativen Bescheid erhalten habe.
  15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2017 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Genannten die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 angeordnet und die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
  16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2017 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Genannten die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 angeordnet und die Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in Italien nachweislich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genieße. Weder aufgrund seiner Angaben noch aufgrund der allgemeinen Lage in Italien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in Italien nachweislich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genieße. Weder aufgrund seiner Angaben noch aufgrund der allgemeinen Lage in Italien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
  17. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, welche mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht nach Italien zurück möchte, da die Lage dort sehr schlecht sei und man weder Aussichten auf Arbeit noch auf Unterstützung vom Staat habe.
  18. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 07.02.
  19. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 1.
  20. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. ... § 5.
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-
  6. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-
(3)[...]" 1.
  1. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:1.
  2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 1.
  10. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:1.
  11. Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. [...]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 1.
  1. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung ist verfahrensgegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).1.
  2. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung ist verfahrensgegenständlich Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG maßgeblich vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). 1.
  1. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu erfolgen hatte:1.
  2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu erfolgen hatte: Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer in Italien ein subsidiärer Schutztitel erteilt und verfügte er zumindest vom 01.08.2014 bis 10.12.2016 über eine Aufenthaltsbewilligung auf Basis dieses Titels. Aus der Aktenlage geht jedoch nicht hervor, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers in Italien ein Asylverfahren anhängig ist, ob ein solches beendet wurde und ihm mit seinem Aufenthaltstitel ein das Verfahren beendender Titel ausgestellt wurde, oder ob trotz Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art. 2 lit. b und lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) noch offen ist.Aus der Aktenlage geht jedoch nicht hervor, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers in Italien ein Asylverfahren anhängig ist, ob ein solches beendet wurde und ihm mit seinem Aufenthaltstitel ein das Verfahren beendender Titel ausgestellt wurde, oder ob trotz Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Artikel 2, Litera b und Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) noch offen ist. Durch das FRÄG 2015 wurde der Anwendungsbereich des § 4a AsylG 2005 auf "subsidiär Schutzberechtigte" (die ebenso einen Status des internationalen Schutzes haben) erweitert, was zuvor aufgrund des klaren Wortlautes der Norm nur unter Heranziehung rechtssystematischer Erwägungen möglich war. Insofern Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten, ein Verfahren hinsichtlich Asyl aber noch offen ist, bleibt aber die Dublin III-VO anwendbar (die Verpflichtung zur Antragsprüfung des zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO ist noch offen) und ist nicht nach § 4a AsylG 2005 vorzugehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], § 4a AsylG 2005, K4).Durch das FRÄG 2015 wurde der Anwendungsbereich des Paragraph 4 a, AsylG 2005 auf "subsidiär Schutzberechtigte" (die ebenso einen Status des internationalen Schutzes haben) erweitert, was zuvor aufgrund des klaren Wortlautes der Norm nur unter Heranziehung rechtssystematischer Erwägungen möglich war. Insofern Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten, ein Verfahren hinsichtlich Asyl aber noch offen ist, bleibt aber die Dublin III-VO anwendbar (die Verpflichtung zur Antragsprüfung des zuständigen Mitgliedstaates nach Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-VO ist noch offen) und ist nicht nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorzugehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], Paragraph 4 a, AsylG 2005, K4). Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass betreffend den gegenständlichen Bescheid der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Insbesondere fehlen wesentliche Ermittlungsergebnisse, die darüber entscheiden, ob nach § 4a AsylG 2005 vorzugehen ist oder die Dublin III-VO auf den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist.Insbesondere fehlen wesentliche Ermittlungsergebnisse, die darüber entscheiden, ob nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorzugehen ist oder die Dublin III-VO auf den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers in Italien sowie seinen Aufenthaltsstatus zu ermitteln haben, um ihre Entscheidung auf die richtige Rechtsgrundlage fußen zu können. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. 1.
  3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.1.
  4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W243.2146862.1.00

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