4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde § 32 VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiederaufnahme jener Verfahren Bezug, welche durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossen wurden. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des AMS zu prüfen, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme eines vor diesem geführten Verfahrens abgewiesen wurde. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat § 69 AVG, der durch das AMS in seinem gegenständlichen Bescheid zur Prüfung der Voraussetzungen angewendet wurde, ebenso seiner Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen (vgl. VfGH 18.06.2014, G5/2014).Paragraph 32, VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiederaufnahme jener Verfahren Bezug, welche durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossen wurden. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des AMS zu prüfen, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme eines vor diesem geführten Verfahrens abgewiesen wurde. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat Paragraph 69, AVG, der durch das AMS in seinem gegenständlichen Bescheid zur Prüfung der Voraussetzungen angewendet wurde, ebenso seiner Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen vergleiche VfGH 18.06.2014, G5/2014). § 69 AVG lautet:Paragraph 69, AVG lautet: "
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
1 Z. 3 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens somit stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid
cit. von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens somit stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid
Paragraph 38, leg. cit. von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des AMS ist nicht mehr zulässig. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer und das AMS von der eingetretenen Rechtskraft ausgehen. Bei einer Vorfrage im rechtlichen Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 38 Rz 1 mwN). Vorfragen im Sinne des § 38 AVG setzen voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 38 Rz 2 mwN). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 38 Rz 14 mwN).Bei einer Vorfrage im rechtlichen Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 38, Rz 1 mwN). Vorfragen im Sinne des Paragraph 38, AVG setzen voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 38, Rz 2 mwN). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 38, Rz 14 mwN). Der Vorfragentatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (vgl. VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148 mwN). Nicht um eine Entscheidung der Vorfrage, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG führen kann, handelt es sich aber bei einem Erkenntnis, welches der VwGH (oder der VfGH) in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² 69 Rz 18 mwN). § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist nicht so auszulegen, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes eine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vermittelt, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden war (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0106 mwN). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich der VwGH - in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis - nicht auf eine neu hervorgekommene Entscheidung des EuGH bezieht.Der Vorfragentatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist vergleiche VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148 mwN). Nicht um eine Entscheidung der Vorfrage, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG führen kann, handelt es sich aber bei einem Erkenntnis, welches der VwGH (oder der VfGH) in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² 69 Rz 18 mwN). Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist nicht so auszulegen, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes eine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vermittelt, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden war vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0106 mwN). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich der VwGH - in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis - nicht auf eine neu hervorgekommene Entscheidung des EuGH bezieht. Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass der VwGH betreffend die Zuständigkeit Österreichs für die Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit mit dem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 getroffen habe, welche eine Adaptierung der Vorgangsweise bei der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für echte sowie unechte Grenzgänger notwendig machen würde. Damit würde auch die "Vorfrage" der Auslegung und der allfälligen Anwendung der Verordnung auch im Falle des Beschwerdeführers nachträglich geändert werden. Die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, stelle somit zusammengefasst einen Wiederaufnahmegrund dar. Dazu ist jedoch auszuführen, dass es sich bei der zitierten Entscheidung des VwGH um keine Vorfragenentscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG handelt. Wie bereits dargestellt wurde, begründet der Beschwerdeführer die Beschwerde mit dem Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung (§ 69 Abs. 1 Z. 3 AVG) und stützt sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047. Das Erkenntnis erging in einem gänzlich anderen Verfahren, zwischen anderen Parteien.Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass der VwGH betreffend die Zuständigkeit Österreichs für die Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit mit dem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, getroffen habe, welche eine Adaptierung der Vorgangsweise bei der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für echte sowie unechte Grenzgänger notwendig machen würde. Damit würde auch die "Vorfrage" der Auslegung und der allfälligen Anwendung der Verordnung auch im Falle des Beschwerdeführers nachträglich geändert werden. Die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, stelle somit zusammengefasst einen Wiederaufnahmegrund dar. Dazu ist jedoch auszuführen, dass es sich bei der zitierten Entscheidung des VwGH um keine Vorfragenentscheidung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG handelt. Wie bereits dargestellt wurde, begründet der Beschwerdeführer die Beschwerde mit dem Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG) und stützt sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047. Das Erkenntnis erging in einem gänzlich anderen Verfahren, zwischen anderen Parteien. Dahingestellt bleiben kann, inwieweit es sich bei dem seitens des Beschwerdeführers zitierten Erkenntnisses vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, um eine "neue Grundsatzentscheidung" handelt. Das Erkenntnis des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, begründet für den Beschwerdeführer auch nicht den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 4 AVG. Die höchstgerichtliche Entscheidung hätte - selbst wenn sie dem Beschwerdeführer rechtzeitig bekannt geworden wäre - in seinem Verfahren nicht die Einwendung der entschiedenen Sache begründet; Partei und Lebenssachverhalt unterscheiden sich.Das Erkenntnis des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, begründet für den Beschwerdeführer auch nicht den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG. Die höchstgerichtliche Entscheidung hätte - selbst wenn sie dem Beschwerdeführer rechtzeitig bekannt geworden wäre - in seinem Verfahren nicht die Einwendung der entschiedenen Sache begründet; Partei und Lebenssachverhalt unterscheiden sich. In einer Gesamtschau ist aber jedenfalls festzuhalten, dass auch im gegenständlichen Fall eine hervorgekommene Entscheidung des VwGH keine Berechtigung zur Wiederaufnahme eines (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens vermittelt. Das AMS hat mit Bescheid vom 29.11.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2016 war daher als unbegründet abzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W263.2144893.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.