Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots
1 und 2 Z 6 FPG auf neun Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG auf neun Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVmMit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 iVm § 9Paragraph 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen, um ihren Aufenthalt in der Europäischen Union zu legalisieren. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel.BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen, um ihren Aufenthalt in der Europäischen Union zu legalisieren. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt II. erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 21.12.2016 ins Bundesgebiet eingereist, sie habe mit einem gefälschten Reisedokument über Dublin zu ihrem Verlobten nach London reisen wollen. Nach Verhängung der Schubhaft sei die Beschwerdeführerin am 02.01.2017 abgeschoben worden. Die Qualifikation des Verhaltens der Beschwerdeführerin als "niederträchtige Tat" sei nicht nachvollziehbar, sie habe sich hinsichtlich ihres Verhaltens reumütig gezeigt und habe der Abschiebung nach Albanien eingewilligt. Sie habe Euro 400,--bei sich gehabt und sei nur auf der Durchreise gewesen. Die belangte Behörde habe das Privat- und Familienleben in anderen Mitgliedsstaaten nicht erhoben. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren sei unverhältnismäßig hoch.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 21.12.2016 ins Bundesgebiet eingereist, sie habe mit einem gefälschten Reisedokument über Dublin zu ihrem Verlobten nach London reisen wollen. Nach Verhängung der Schubhaft sei die Beschwerdeführerin am 02.01.2017 abgeschoben worden. Die Qualifikation des Verhaltens der Beschwerdeführerin als "niederträchtige Tat" sei nicht nachvollziehbar, sie habe sich hinsichtlich ihres Verhaltens reumütig gezeigt und habe der Abschiebung nach Albanien eingewilligt. Sie habe Euro 400,--bei sich gehabt und sei nur auf der Durchreise gewesen. Die belangte Behörde habe das Privat- und Familienleben in anderen Mitgliedsstaaten nicht erhoben. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren sei unverhältnismäßig hoch. In der Beschwerde wurde weiters ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an dieser nahm eine Vertreterin der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin teil. Die Beschwerdeführerin wurde am 02.01.2017 abgeschoben, die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Vertreterin der Rechtsvertretung verwies auf das bisherige Vorbringen. Weiters wurde auf zwei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel hingewiesen, demnach sei dies für sich genommen weder verwerflich noch niederträchtig ist. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis samt Entscheidungsgründen und Rechtmittelbelehrung verkündet. Die Vertreterin der Rechtsvertretung beantragte ausdrücklich die Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
2 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz 2, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/18/0143).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/18/0143). Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Die aus Albanien stammende Beschwerdeführerin hat sich bei der Bordkartenkontrolle am Flughaften XXXX mit einem gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen, um nach Dublin auszureisen, dies wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, nämlich mittels eines gefälschten Reisedokumentes von Österreich nach Irland reisen zu wollen, ist von vorsätzlichem Handeln der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr Verhalten zeigt, dass sie mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Die aus Albanien stammende Beschwerdeführerin hat sich bei der Bordkartenkontrolle am Flughaften römisch 40 mit einem gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen, um nach Dublin auszureisen, dies wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, nämlich mittels eines gefälschten Reisedokumentes von Österreich nach Irland reisen zu wollen, ist von vorsätzlichem Handeln der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr Verhalten zeigt, dass sie mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Sie gab bei ihrer Einvernahme an, sie habe zu ihrem Verlobten nach London reisen wollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat die Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat die Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes in der Europäischen Union und der dabei geplanten Bestreitung des Unterhaltes hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes in der Europäischen Union und der dabei geplanten Bestreitung des Unterhaltes hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Die Beschwerdeführerin hat zu Österreich keine familiären Bindungen. Sie ist hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Nach ihren Angaben lebt ihr Lebensgefährte, der albanischer Staatsbürger ist, in London. Es war der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung (Verwendung eines gefälschten Identitätsdokumentes sowie Fehlen von Unterhaltsmitteln) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund ihres bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als ihren nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von 5 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin letztlich voll geständig war und strafrechtlich unbescholten ist, jedoch nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von neun Monate das Auslangen gefunden werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2145373.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.