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{'item': 'G314 2147154-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlG314 2147154-1 SpruchG314 2147154-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGART

Art 2

EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2

, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Hier kann im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo eine reale Gefahr der Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde, zumal damit eine Trennung von seiner in XXXX lebenden Ehefrau und seinem von ihr betreuten, am XXXX2016 geborenen Sohn, die beide österreichische Staatsangehörige sind, und damit ein Eingriff in sein Familienleben verbunden wäre. Wenn gleich die vom BF ausgeübte Arbeitstätigkeit angesichts der ihn als Strafgefangenen ohnedies treffenden Arbeitspflicht (§ 44 StVG) nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, setzen die von ihm behaupteten Lockerungen des Strafvollzugs doch zumindest voraus, dass er als weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich eingeschätzt wird (vgl § 99 StVG). Daher ist der Beschwerde - ohne Vorwegnahme der Sachentscheidung - gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Hier kann im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, zumal damit eine Trennung von seiner in römisch 40 lebenden Ehefrau und seinem von ihr betreuten, am XXXX2016 geborenen Sohn, die beide österreichische Staatsangehörige sind, und damit ein Eingriff in sein Familienleben verbunden wäre. Wenn gleich die vom BF ausgeübte Arbeitstätigkeit angesichts der ihn als Strafgefangenen ohnedies treffenden Arbeitspflicht (Paragraph 44, StVG) nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, setzen die von ihm behaupteten Lockerungen des Strafvollzugs doch zumindest voraus, dass er als weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich eingeschätzt wird vergleiche Paragraph 99, StVG). Daher ist der Beschwerde - ohne Vorwegnahme der Sachentscheidung - gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die Abschiebung eine

Art 8

EMRK bedeuten würde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalls.Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die Abschiebung eine

Artikel 8, EMRK bedeuten würde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalls. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2147154.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.