RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlI410 2144513-1 SpruchI410 2144513-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 14.11.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Mit Bescheid vom 06.12.2016, Zahl: 1020415008 - 14669938, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2912 (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Die Zustellung erfolgte laut unterfertigter Übernahmebestätigung am 07.12.2016.Mit Bescheid vom 06.12.2016, Zahl: 1020415008 - 14669938, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2912 (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Die Zustellung erfolgte laut unterfertigter Übernahmebestätigung am 07.12.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit per Fax am 20.12.2016 bei der belangten Behörde eingebrachtem, zweiseitigem Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Auf der ersten Seite des Beschwerdeschriftsatzes sind in Form eines Deckblattes die Identitätsdaten des Beschwerdeführers, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde sowie der Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides angegeben. Die zweite Seite enthält eine Auflistung von vier Anträgen bzw. Eventualanträgen (wovon ein Antrag dahingehend lautet, dass die "Rechtmittelbehörde ... die gegen mich gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG"Rechtmittelbehörde ... die gegen mich gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochene Ausweisung aufheben [möge]", obwohl im Spruch des bekämpften Bescheides kein solcher Ausspruch enthalten ist), sowie einen Absatz über einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einen Antrag über die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen. Gründe, warum der Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid als rechtswidrig erachtet, sind in dem Schriftsatz nicht enthalten. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.01.2017, I410 2144513-1/5Z, hat das Bundesverwaltungsgericht nach näherer Darlegung der Gründe, aus denen es die Beschwerde als mangelhaft erachtet, gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen, die aufgezählten Mängel dadurch zu beheben, dass dieser die Beschwerde um Gründe iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ergänzt und das Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG präzisiert und klarstellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.01.2017, I410 2144513-1/5Z, hat das Bundesverwaltungsgericht nach näherer Darlegung der Gründe, aus denen es die Beschwerde als mangelhaft erachtet, gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen, die aufgezählten Mängel dadurch zu beheben, dass dieser die Beschwerde um Gründe iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG ergänzt und das Begehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG präzisiert und klarstellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Am 19.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine zweiseitige, als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein, die sich vom ursprünglichem Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen nur darin unterscheidet, dass die zuvor gestellten Anträge um einen Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG, einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergänzt wurden. Gründe, warum der Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid als rechtswidrig erachtet, sind auch in der Eingabe vom 19.01.2017 nicht enthalten.Am 19.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine zweiseitige, als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein, die sich vom ursprünglichem Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen nur darin unterscheidet, dass die zuvor gestellten Anträge um einen Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG, einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergänzt wurden. Gründe, warum der Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid als rechtswidrig erachtet, sind auch in der Eingabe vom 19.01.2017 nicht enthalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der in Punkt römisch eins dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Weiteres wird festgestellt, dass dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017 hinsichtlich § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG nicht nachgekommen worden ist.Weiteres wird festgestellt, dass dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017 hinsichtlich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG nicht nachgekommen worden ist.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen betreffend die fehlende Mängelbehebung hinsichtlich § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.Der Verfahrensgang und die Feststellungen betreffend die fehlende Mängelbehebung hinsichtlich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die Abs. 1 und 3 des § 13 AVG lauten:3.
- Die Absatz eins und 3 des Paragraph 13, AVG lauten: "§ 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)...
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." 3.
- Nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, mit Hinweise auf entsprechende Literatur).3.
- Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, mit Hinweise auf entsprechende Literatur). 3.
- Die eingebrachte Beschwerde enthält kein Vorbringen, warum der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erachtet. Eine Verbesserung dieses Mangels, wie im Mängelbehebungsauftrag vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, erfolgte innerhalb der vorgegeben Frist nicht. Vielmehr reagierte der Beschwerdeführer auf den Mängelbehebungsauftrag lediglich dahingehend, als er dem Bundesverwaltungsgericht einen im Vergleich zum ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen identen Beschwerdeschriftsatz, lediglich ergänzt um weitere Anträge (in Anpassung an die einzelnen Spruchpunkte des bekämpften Bescheides), aber ohne jegliche Ausführungen zur Begründung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, übermittelte.3.
- Die eingebrachte Beschwerde enthält kein Vorbringen, warum der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erachtet. Eine Verbesserung dieses Mangels, wie im Mängelbehebungsauftrag vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, erfolgte innerhalb der vorgegeben Frist nicht. Vielmehr reagierte der Beschwerdeführer auf den Mängelbehebungsauftrag lediglich dahingehend, als er dem Bundesverwaltungsgericht einen im Vergleich zum ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen identen Beschwerdeschriftsatz, lediglich ergänzt um weitere Anträge (in Anpassung an die einzelnen Spruchpunkte des bekämpften Bescheides), aber ohne jegliche Ausführungen zur Begründung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, übermittelte. Damit kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Mangel hinsichtlich § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG nicht nach; er brachte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben ein.Damit kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Mangel hinsichtlich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG nicht nach; er brachte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben ein. 3.
- Die Beschwerde ist daher wegen Nichtverbesserung eines aufgezeigten Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.3.
- Die Beschwerde ist daher wegen Nichtverbesserung eines aufgezeigten Mangels gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
- Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Entscheidung VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben zitierte Entscheidung VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I410.2144513.1.00