Obsah (14)
§ 3Art 133Art. 130§ 8§ 52Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlL502 2110793-1 SpruchL502 2110793-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das österr. Bundesgebiet am 22.09.2013 – ebenso wie seine mitgereisten Familienangehörigen - einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fortgesetzt.
- Mit Schreiben vom 27.03.2014 gab eine vormalige Vertreterin des BF ihre Bevollmächtigung bekannt. Mit Eingaben vom 12.11.2014 und 20.01.2015 urgierte diese beim BFA die Einvernahme des BF.
- Am 20.11.2014 legte der BF dem BFA diverse Bewerbungsunterlagen einschließlich eines Lebenslaufes vor.
- Mit Schreiben vom 18.03.2015 gab eine weitere vormalige Vertreterin des BF ihre Bevollmächtigung bekannt, legte unter einem eine Sachverhaltsdarstellung vor und brachte zugleich eine Säumnisbeschwerde
Art. 130Abs. 1 Z. 3 B-VG i
Vm § 8 VwGVG ein.5. Mit Schreiben vom 18.03.2015 gab eine weitere vormalige Vertreterin des BF ihre Bevollmächtigung bekannt, legte unter einem eine Sachverhaltsdarstellung vor und brachte zugleich eine Säumnisbeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Vw
GVG ein.
- Am 28.05.2015 wurde der BF vor dem BFA im Beisein seiner Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Er legte dabei als Beweismittel im Original seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, seinen Personalausweis und seine Heiratsurkunde sowie Unterlagen und Fotos seine vormalige berufliche Tätigkeit im Irak betreffend vor.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl
G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.06.2015 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.06.2015 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den Spruchpunkt I des der Vertreterin des BF am 24.06.2015 zugestellten Bescheides wurde von dieser mit Schriftsatz vom 08.07.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins des der Vertreterin des BF am 24.06.2015 zugestellten Bescheides wurde von dieser mit Schriftsatz vom 08.07.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Am 17.07.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 07.09.2016 gab ein weiterer Vertreter des BF seine Bevollmächtigung bekannt.
- Am 23.11.2016 langte beim BVwG eine Mitteilung des BM f. Inneres vom 07.09.2016 über mehrere Auslandsreisen des BF ausgehend von Wien zwischen September 2015 und Mai 2016 ein.
- Das BVwG führte am 24.11.2016 sowie am 18.01.2017 jeweils eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF und der seiner Gattin durch. Der BF legte im Zuge dessen weitere Beweismittel vor. In der ersten Verhandlung lösten die beiden BF ihre bis dahin bestehenden Vertretungsverhältnisse auf.
- Mit Eingabe an das BVwG vom 28.11.2016 legte der BF weitere Bewerbungsunterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Der BF stammt aus XXXX in der südirakischen Provinz XXXX, wo er zwischen 1981 und 1993 die Grund- und allgemein bildende höhere Schule besuchte und die Matura absolvierte. In weiterer Folge besuchte er in XXXX die XXXX, wo er am 01.07.1998 das Studium Control and Systems Engineering mit dem akademischen Grad Bachelor of Science abschloss.Der BF stammt aus römisch 40 in der südirakischen Provinz römisch 40 , wo er zwischen 1981 und 1993 die Grund- und allgemein bildende höhere Schule besuchte und die Matura absolvierte. In weiterer Folge besuchte er in römisch 40 die römisch 40 , wo er am 01.07.1998 das Studium Control and Systems Engineering mit dem akademischen Grad Bachelor of Science abschloss. Der Vater des BF verstarb 2007, die Mutter und zwei Brüder des BF leben in XXXX, ein Bruder und eine Schwester in XXXX, ein Bruder in XXXX und ein Bruder mit seinen Familienangehörigen als Asylwerber in Österreich.Der Vater des BF verstarb 2007, die Mutter und zwei Brüder des BF leben in römisch 40 , ein Bruder und eine Schwester in römisch 40 , ein Bruder in römisch 40 und ein Bruder mit seinen Familienangehörigen als Asylwerber in Österreich. Der BF war vorerst bis 1999 in XXXX in einem Unternehmen für die Wartung und Reparatur von EDV-Geräten beschäftigt, während sich sein Wohnsitz weiter in XXXX befand, er nahm in der Folge in XXXX eine Beschäftigung auf und verlegte auch seinen Wohnort dorthin.Der BF war vorerst bis 1999 in römisch 40 in einem Unternehmen für die Wartung und Reparatur von EDV-Geräten beschäftigt, während sich sein Wohnsitz weiter in römisch 40 befand, er nahm in der Folge in römisch 40 eine Beschäftigung auf und verlegte auch seinen Wohnort dorthin. Der BF schloss im Jahr 2001 die Ehe mit seiner nunmehrigen Gattin, der Ehe entstammen drei in den Jahren 2002, 2005 und 2009 geborene Kinder. Die Gattin des BF absolvierte in XXXX an der XXXX ein Studium der Molekularbiologie, das sie am 01.07.1999 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science abschloss. Anschließend war sie bis 2001 in einer Raffinerie in XXXX als Biologin beschäftigt, lebte ab 2001 bis zur Ausreise in XXXX und war seither nicht mehr berufstätig. Die Eltern und vier Geschwister der Gattin des BF sind in Österreich niedergelassen, ein weiterer Bruder lebt in XXXX.Der BF schloss im Jahr 2001 die Ehe mit seiner nunmehrigen Gattin, der Ehe entstammen drei in den Jahren 2002, 2005 und 2009 geborene Kinder. Die Gattin des BF absolvierte in römisch 40 an der römisch 40 ein Studium der Molekularbiologie, das sie am 01.07.1999 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science abschloss. Anschließend war sie bis 2001 in einer Raffinerie in römisch 40 als Biologin beschäftigt, lebte ab 2001 bis zur Ausreise in römisch 40 und war seither nicht mehr berufstätig. Die Eltern und vier Geschwister der Gattin des BF sind in Österreich niedergelassen, ein weiterer Bruder lebt in römisch 40 . Der BF war von 1999 bis August 2013 in einem Unternehmen namens XXXX, zuletzt ab 2009 als Geschäftsführer in XXXX, tätig, das – mit Niederlassungen in XXXX und XXXX - Dienstleistungen in den Bereichen Schifffahrtslogistik, Containerhandling und Frachtmanagement erbringt und zur XXXXmit Sitz in Dubai/VAE gehört, die ihrerseits als Vertragspartner verschiedener internationaler Schifffahrtsunternehmen wie XXXX und XXXX fungiert. Eigentümer von XXXX sind ein älterer Bruder des BF, der sich - zuvor in XXXX wohnhaft - seit 2007 teils in Kanada und teils im Irak aufhält, sowie ein jemenitischer Unternehmer. Darüber hinaus war der BF auch für Joint Venture-Unternehmen von XXXX namens XXXX und XXXX jeweils als lokaler Agent in XXXX tätig. Im April 2013 verlegte er seinen Wohnsitz und Arbeitsplatz von XXXX nach XXXX und kündigte seine Position bei XXXX unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. XXXX ist bis dato, wenn auch in eingeschränktem Ausmaß, in XXXX und XXXX aktiv. Der BF steht mit dem Unternehmen weiterhin in Kontakt.Der BF war von 1999 bis August 2013 in einem Unternehmen namens römisch 40 , zuletzt ab 2009 als Geschäftsführer in römisch 40 , tätig, das – mit Niederlassungen in römisch 40 und römisch 40 - Dienstleistungen in den Bereichen Schifffahrtslogistik, Containerhandling und Frachtmanagement erbringt und zur XXXXmit Sitz in Dubai/VAE gehört, die ihrerseits als Vertragspartner verschiedener internationaler Schifffahrtsunternehmen wie römisch 40 und römisch 40 fungiert. Eigentümer von römisch 40 sind ein älterer Bruder des BF, der sich - zuvor in römisch 40 wohnhaft - seit 2007 teils in Kanada und teils im Irak aufhält, sowie ein jemenitischer Unternehmer. Darüber hinaus war der BF auch für Joint Venture-Unternehmen von römisch 40 namens römisch 40 und römisch 40 jeweils als lokaler Agent in römisch 40 tätig. Im April 2013 verlegte er seinen Wohnsitz und Arbeitsplatz von römisch 40 nach römisch 40 und kündigte seine Position bei römisch 40 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. römisch 40 ist bis dato, wenn auch in eingeschränktem Ausmaß, in römisch 40 und römisch 40 aktiv. Der BF steht mit dem Unternehmen weiterhin in Kontakt. Der BF besuchte Österreich erstmals im September 2012 auf Einladung seines hier niedergelassenen Schwagers für 25 Tage anläßlich eines Familientreffens. Zuletzt reiste er – gemeinsam mit seiner Gattin und seinen drei minderjährigen Kindern - am 23.07.2013 ausgehend von XXXX auf dem Luftweg unter Verwendung seines irakischen Reisepasses auf legale Weise nach XXXX und von dort am 22.08.2013 mit Hilfe eines schwedischen Visums, das ihm unter Mithilfe eines früheren schwedischen Arbeitskollegen ausgestellt worden war, auf legale Weise nach Wien, wo er sich in der Folge aufhielt um am 30.08.2013 nach Schweden weiterzureisen. Am 02.09.2013 flog er von Schweden nach Istanbul und reiste ausgehend von dort am 18.09.2013 schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 22.09.2013 – ebenso wie seine Familienangehörigen - einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF besuchte Österreich erstmals im September 2012 auf Einladung seines hier niedergelassenen Schwagers für 25 Tage anläßlich eines Familientreffens. Zuletzt reiste er – gemeinsam mit seiner Gattin und seinen drei minderjährigen Kindern - am 23.07.2013 ausgehend von römisch 40 auf dem Luftweg unter Verwendung seines irakischen Reisepasses auf legale Weise nach römisch 40 und von dort am 22.08.2013 mit Hilfe eines schwedischen Visums, das ihm unter Mithilfe eines früheren schwedischen Arbeitskollegen ausgestellt worden war, auf legale Weise nach Wien, wo er sich in der Folge aufhielt um am 30.08.2013 nach Schweden weiterzureisen. Am 02.09.2013 flog er von Schweden nach Istanbul und reiste ausgehend von dort am 18.09.2013 schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 22.09.2013 – ebenso wie seine Familienangehörigen - einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Unter Verwendung seines am 03.07.2015 ausgestellten und bis 22.06.2016 gültigen österr. Fremdenpasses reiste der BF vom 26.09.2015 bis 02.10.2015, vom 26.12.2015 bis 04.01.2016 und am 06.05.2016 ausgehend von Wien nach Dubai/VAE im Hinblick auf eine mögliche berufliche Tätigkeit für ein dort tätiges Unternehmen. Aktuell steht er auch in Kontakt mit einem österr. Speditionsunternehmen, das Transporte in den Irak durchzuführen plant und für das der BF in Zukunft tätig werden möchte. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise aus von ihm behaupteten Gründen einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. 1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz XXXX, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz römisch 40 , war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG, die ergänzende Beischaffung von Beweismitteln und die Berücksichtigung aktueller länderkundlicher Informationen durch das BVwG sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu nachfolgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
- Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen, weil über den Verfahrensverlauf hinweg in sich konsistenten Angaben des BF und des Inhalts der von ihm vorgelegten Personendokumente festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF und seiner Angehörigen und Verwandten im Irak vor der Ausreise sowie seit seiner Einreise nach Österreich bis dato stützen sich auf seine Aussagen vor dem BFA und dem BVwG und den Inhalt der von ihm selbst vorgelegten sowie der dazu vom BVwG beigebrachten Beweismittel, insbesondere der Unterlagen seine berufliche Ausbildung sowie seine vormalige berufliche Tätigkeit betreffend, die sich in dieser Hinsicht insgesamt als unstrittig darstellen. 2.
- Zur Feststellung oben unter 1.
- war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen: 2.3.
- Als Ausreisegrund gab der BF im Zuge der Erstbefragung sinngemäß an, er sei aufgrund seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit von "gewissen Personen" bedroht worden. Er habe zwar angesichts dessen aus Sicherheitsgründen den Wohnort seiner Familie gewechselt, die Bedrohung habe jedoch nicht aufgehört, Bekannte aus Regierungskreisen hätten ihn zuletzt auch gewarnt, dass er unter Beobachtung stehe. Aus Sorge um seine Familie habe er daher den Irak verlassen. Im vorbereitenden Schriftsatz seiner früheren anwaltlichen Vertreterin vom 18.03.2015 legte der BF dar, dass es zur mehrmaligen Bedrohung durch Mitglieder des "irakischen Sicherheitsdienstes" an seinem Arbeitsplatz gekommen sei, insbesondere sei ihm seine Verwandtschaft mit früheren sunnitischen Regimeträgern unter Saddam Hussein zur Last gelegt worden und habe man zuletzt von ihm auch die Übertragung von Eigentumsanteilen des Unternehmens, für das er als Geschäftsführer tätig war, verlangt. Als eines Tages auch seine Tochter in der Schule in Gefahr geraten sei, habe er den Wohnsitz der Familie von XXXX nach XXXX verlegt, jedoch habe er dort den Hinweis erhalten, dass die Sicherheit der Familie nicht gewährleistet sei, weshalb er mit dieser erst in den Nordirak, von dort nach Jordanien und dann weiter nach Europa geflüchtet sei.Im vorbereitenden Schriftsatz seiner früheren anwaltlichen Vertreterin vom 18.03.2015 legte der BF dar, dass es zur mehrmaligen Bedrohung durch Mitglieder des "irakischen Sicherheitsdienstes" an seinem Arbeitsplatz gekommen sei, insbesondere sei ihm seine Verwandtschaft mit früheren sunnitischen Regimeträgern unter Saddam Hussein zur Last gelegt worden und habe man zuletzt von ihm auch die Übertragung von Eigentumsanteilen des Unternehmens, für das er als Geschäftsführer tätig war, verlangt. Als eines Tages auch seine Tochter in der Schule in Gefahr geraten sei, habe er den Wohnsitz der Familie von römisch 40 nach römisch 40 verlegt, jedoch habe er dort den Hinweis erhalten, dass die Sicherheit der Familie nicht gewährleistet sei, weshalb er mit dieser erst in den Nordirak, von dort nach Jordanien und dann weiter nach Europa geflüchtet sei. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme führte er diese Ausreisegründe nochmals im Einzelnen aus, wobei er seine Bedrohung Mitgliedern des "Nachrichtendienstes des Innenministeriums" zuordnete. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017 erstattete der BF sinngemäß das gleiche Vorbringen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Die belangte Behörde erachtete in ihrer Beweiswürdigung im Rahmen der Bescheidbegründung das vom BF vorgebrachte Bedrohungsszenario als nicht glaubhaft, weil im Lichte seiner Darstellung aus näher genannten Gründen als nicht plausibel. 2.3.
- Aus Sicht des BVwG legte der BF seine vormalige berufliche Laufbahn im Irak auf nachvollziehbare Weise dar, sein Vorbringen war diesbezüglich über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg widerspruchsfrei und angesichts seiner mündlichen Ausführungen sowie der dazu vorliegenden Beweismittel schlüssig. Das sich darauf beziehende Bedrohungsszenario ausgehend von Angehörigen eines staatlichen Sicherheitsdienstes habe sich seiner Darstellung nach über den Zeitraum von 2011 bis 2013 erstreckt, im Genaueren sei es im November 2011, im Juni oder Juli 2012 und Ende 2012/Anfang 2013 zu insgesamt drei Besuchen dieser Personen an seinem vormaligen Arbeitsplatz in XXXX gekommen. Diese hätten im Zuge ihrer Besuche diverse Geschäftsunterlagen eingesehen und auch ausgefolgt erhalten, sie hätten unter Hinweis auf seinen verwandtschaftlichen Hintergrund und den Verdacht der Zugehörigkeit seines Arbeitgebers zu "sunnitischen" Kreisen bzw. der Unterstützung von regierungsfeindlichen Aktivitäten zunehmend Druck auf ihn ausgeübt, die Installierung eines Verbindungsbeamten innerhalb des Unternehmens und zuletzt die Übertragung von Eigentümeranteilen an einen Strohmann verlangt.Das sich darauf beziehende Bedrohungsszenario ausgehend von Angehörigen eines staatlichen Sicherheitsdienstes habe sich seiner Darstellung nach über den Zeitraum von 2011 bis 2013 erstreckt, im Genaueren sei es im November 2011, im Juni oder Juli 2012 und Ende 2012/Anfang 2013 zu insgesamt drei Besuchen dieser Personen an seinem vormaligen Arbeitsplatz in römisch 40 gekommen. Diese hätten im Zuge ihrer Besuche diverse Geschäftsunterlagen eingesehen und auch ausgefolgt erhalten, sie hätten unter Hinweis auf seinen verwandtschaftlichen Hintergrund und den Verdacht der Zugehörigkeit seines Arbeitgebers zu "sunnitischen" Kreisen bzw. der Unterstützung von regierungsfeindlichen Aktivitäten zunehmend Druck auf ihn ausgeübt, die Installierung eines Verbindungsbeamten innerhalb des Unternehmens und zuletzt die Übertragung von Eigentümeranteilen an einen Strohmann verlangt. Als maßgeblichen Beweis für dieses a priori denkmögliche Szenario legte er erstinstanzlich ein behördeninternes Schreiben vom September 2012 in Kopie vor, welches ihm zufällig aus Kreisen des Nachrichtendienstes zugespielt worden sei. Der Übersetzung dieses Schreibens war insgesamt zu entnehmen, dass zehn näher genannte Unternehmen mit Sitz in XXXX in Verdacht stünden, auf dort näher dargestellte Weise unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Macht die innere Sicherheit des Iraks zu untergraben und Terroraktivitäten zu unterstützen, weshalb deren genauere Beobachtung angeregt werde.Als maßgeblichen Beweis für dieses a priori denkmögliche Szenario legte er erstinstanzlich ein behördeninternes Schreiben vom September 2012 in Kopie vor, welches ihm zufällig aus Kreisen des Nachrichtendienstes zugespielt worden sei. Der Übersetzung dieses Schreibens war insgesamt zu entnehmen, dass zehn näher genannte Unternehmen mit Sitz in römisch 40 in Verdacht stünden, auf dort näher dargestellte Weise unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Macht die innere Sicherheit des Iraks zu untergraben und Terroraktivitäten zu unterstützen, weshalb deren genauere Beobachtung angeregt werde. Dieser Text stellte sohin lediglich in den Raum, dass es behördlicherseits Ermittlungen gegen den Dienstgeber des BF wie auch gegen andere Unternehmen gegeben haben könnte, in diesem Sinne verwies der BF erstinstanzlich auch auf "Besuche" von Behördenvertretern bei anderen Unternehmen aus der gleichen Branche, der Text enthielt aber keine stichhaltigen Hinweise auf gegen den BF oder seinen Dienstgeber gerichtete konkrete behördliche Maßnahmen, die aufgrund ihrer Eingriffsintensität allenfalls als "Verfolgung" zu qualifizieren wären. Zuletzt kam in der zweiten Beschwerdeverhandlung noch hervor, dass das Unternehmen XXXX als solches weiterhin geschäftlich aktiv ist und der BF noch im November 2016 mit einem früheren bzw. weiterhin dort beschäftigten Arbeitskollegen in Kontakt stand, wie sich der letzten Beweismittelvorlage des BF sowie seiner darauf Bezug nehmenden Schilderung in der Verhandlung entnehmen ließ, ohne dass es im Zusammenhang damit Hinweise auf behördliche Verfolgungsmaßnahmen gegen den früheren Dienstgeber nach der Ausreise des BF gegeben hätte.Zuletzt kam in der zweiten Beschwerdeverhandlung noch hervor, dass das Unternehmen römisch 40 als solches weiterhin geschäftlich aktiv ist und der BF noch im November 2016 mit einem früheren bzw. weiterhin dort beschäftigten Arbeitskollegen in Kontakt stand, wie sich der letzten Beweismittelvorlage des BF sowie seiner darauf Bezug nehmenden Schilderung in der Verhandlung entnehmen ließ, ohne dass es im Zusammenhang damit Hinweise auf behördliche Verfolgungsmaßnahmen gegen den früheren Dienstgeber nach der Ausreise des BF gegeben hätte. Soweit der BF im Zusammenhang mit den behaupteten behördlichen Ermittlungen behauptete, er sei persönlich bzw. sei zuletzt auch noch seine Familie bedroht worden um ihn zur Übertragung von Eigentümeranteilen an einen Strohmann zu drängen, war ihm aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen. Zwar vermeinte er, er sei als alleiniger Geschäftsführer der XXXX dazu ermächtigt gewesen bzw. sei dies zumindest von seinen Verfolgern so gesehen worden, was er durch die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zu untermauern versuchte. Jedoch kam in den Verhandlungen vor dem BVwG hervor, dass sein älterer Bruder einer der beiden Gründer und bis dato Miteigentümer der XXXX ist und dieser sich regelmäßig, und zwar zumindest einmal monatlich, im Irak aufgehalten hat, wo er zum einen mit dem BF in XXXX Geschäftliches besprach und zum anderen Immobilien besaß. Zuletzt habe sich der BF mit diesem Bruder noch vor der Ausreise im Jahr 2013 getroffen, während der Bruder in der Folge weiter in XXXX verblieben sei. Dass dieser Bruder aber als einer der Miteigentümer mit behördlichen Maßnahmen oder gar Erpressungsversuchen von Behördenvertretern oder Angehörigen regierungsnaher Milizen, wie der BF zuletzt noch seine mutmaßlichen Verfolger bezeichnete, konfrontiert gewesen wäre, kam in diesem Verfahren nicht hervor, was mehr noch als der bloße Umstand, dass der BF bloß Geschäftsführer gewesen war, gegen die Plausibilität einer behaupteter Weise gegen den BF gerichteten individuellen Bedrohung sprach.Zwar vermeinte er, er sei als alleiniger Geschäftsführer der römisch 40 dazu ermächtigt gewesen bzw. sei dies zumindest von seinen Verfolgern so gesehen worden, was er durch die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zu untermauern versuchte. Jedoch kam in den Verhandlungen vor dem BVwG hervor, dass sein älterer Bruder einer der beiden Gründer und bis dato Miteigentümer der römisch 40 ist und dieser sich regelmäßig, und zwar zumindest einmal monatlich, im Irak aufgehalten hat, wo er zum einen mit dem BF in römisch 40 Geschäftliches besprach und zum anderen Immobilien besaß. Zuletzt habe sich der BF mit diesem Bruder noch vor der Ausreise im Jahr 2013 getroffen, während der Bruder in der Folge weiter in römisch 40 verblieben sei. Dass dieser Bruder aber als einer der Miteigentümer mit behördlichen Maßnahmen oder gar Erpressungsversuchen von Behördenvertretern oder Angehörigen regierungsnaher Milizen, wie der BF zuletzt noch seine mutmaßlichen Verfolger bezeichnete, konfrontiert gewesen wäre, kam in diesem Verfahren nicht hervor, was mehr noch als der bloße Umstand, dass der BF bloß Geschäftsführer gewesen war, gegen die Plausibilität einer behaupteter Weise gegen den BF gerichteten individuellen Bedrohung sprach. Auch die Darstellung des vom BF ins Treffen geführten Bedrohungsszenarios im Zusammenhang mit dem Umzug der Familie von XXXX nach XXXX entbehrte der notwendigen Plausibilität, zumal es für dessen Bewertung bloß die mündliche Schilderung des BF als Beweisquelle gab. So brachte er diesbezüglich bloß vor, ihm sei im Zuge der beabsichtigten Wohnsitzregistrierung in XXXX beim Besuch der zuständigen Behörde informell vermittelt worden, dass er auch in dieser Stadt von behördlichen Maßnahmen gegen ihn und seine Familie bedroht sei. Es stellte sich aber für das Gericht als realitätsfern dar, dass sich dies im Zuge einer Vorsprache bei einer Meldebehörde offenbart haben sollte, entsprechend vage waren die Aussagen des BF dazu auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung. Ebenso erschiene es als naheliegend, dass gerade dieses Erscheinen bei einer Behörde, insbesondere in Begleitung eines Bezirksvorstehers wie der BF auch darlegte, die Wahrscheinlichkeit eines nachfolgenden Zugriffs von potentiellen Verfolgern im Zuge des offenbar mehrmonatigen Aufenthalts der Familie in XXXX mit sich gebracht hätte, sofern ein solches Verfolgungsinteresse tatsächlich bestanden hätte. Dass sich der BF seiner Darstellung in der zweiten Verhandlung folgend erst kurz vor der Abreise aus XXXX im Juli 2013 anmelden habe wollen, war für das Gericht nicht glaubhaft, da er in der erstinstanzlichen Einvernahme noch ausgeführt hatte, er sei noch am Tag der Bedrohung seiner Tochter in XXXX, also im April 2013, mit seiner Familie nach XXXX abgereist und habe er sich "als er in XXXX war" an seiner nunmehrigen Unterkunft anmelden wollen.Auch die Darstellung des vom BF ins Treffen geführten Bedrohungsszenarios im Zusammenhang mit dem Umzug der Familie von römisch 40 nach römisch 40 entbehrte der notwendigen Plausibilität, zumal es für dessen Bewertung bloß die mündliche Schilderung des BF als Beweisquelle gab. So brachte er diesbezüglich bloß vor, ihm sei im Zuge der beabsichtigten Wohnsitzregistrierung in römisch 40 beim Besuch der zuständigen Behörde informell vermittelt worden, dass er auch in dieser Stadt von behördlichen Maßnahmen gegen ihn und seine Familie bedroht sei. Es stellte sich aber für das Gericht als realitätsfern dar, dass sich dies im Zuge einer Vorsprache bei einer Meldebehörde offenbart haben sollte, entsprechend vage waren die Aussagen des BF dazu auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung. Ebenso erschiene es als naheliegend, dass gerade dieses Erscheinen bei einer Behörde, insbesondere in Begleitung eines Bezirksvorstehers wie der BF auch darlegte, die Wahrscheinlichkeit eines nachfolgenden Zugriffs von potentiellen Verfolgern im Zuge des offenbar mehrmonatigen Aufenthalts der Familie in römisch 40 mit sich gebracht hätte, sofern ein solches Verfolgungsinteresse tatsächlich bestanden hätte. Dass sich der BF seiner Darstellung in der zweiten Verhandlung folgend erst kurz vor der Abreise aus römisch 40 im Juli 2013 anmelden habe wollen, war für das Gericht nicht glaubhaft, da er in der erstinstanzlichen Einvernahme noch ausgeführt hatte, er sei noch am Tag der Bedrohung seiner Tochter in römisch 40 , also im April 2013, mit seiner Familie nach römisch 40 abgereist und habe er sich "als er in römisch 40 war" an seiner nunmehrigen Unterkunft anmelden wollen. Der Schilderung des BF, so auch in der zweiten mündlichen Verhandlung, zufolge sei es wenige Tage nach seinem Umzug von XXXX nach XXXX zu einer "Razzia" am Unternehmenssitz in XXXX gekommen und habe man dort den Behördenvertretern mitgeteilt, dass sich der BF nicht mehr in XXXX befinde und darüber hinaus seine Stellung gekündigt habe. Unabhängig von der Frage, ob die von ihm dazu als Beweismittel vorgelegten Fotos von Schäden am Inventar des Unternehmenssitzes in XXXX authentisch bzw. diesem zuordenbar waren, würden derlei Fotos allenfalls den Umstand weiterer behördlicher Maßnahmen gegen den früheren Dienstgeber des BF, etwa im Zusammenhang mit im vom BF vorgelegten behördeninternen Schreiben aus 2012 dargelegten Verdachtsmomenten, nahelegen. Einen stichhaltigen Hinweis auf gegen ihn selbst gerichtete behördliche Maßnahmen konnten diese Fotos aber nicht geben.Der Schilderung des BF, so auch in der zweiten mündlichen Verhandlung, zufolge sei es wenige Tage nach seinem Umzug von römisch 40 nach römisch 40 zu einer "Razzia" am Unternehmenssitz in römisch 40 gekommen und habe man dort den Behördenvertretern mitgeteilt, dass sich der BF nicht mehr in römisch 40 befinde und darüber hinaus seine Stellung gekündigt habe. Unabhängig von der Frage, ob die von ihm dazu als Beweismittel vorgelegten Fotos von Schäden am Inventar des Unternehmenssitzes in römisch 40 authentisch bzw. diesem zuordenbar waren, würden derlei Fotos allenfalls den Umstand weiterer behördlicher Maßnahmen gegen den früheren Dienstgeber des BF, etwa im Zusammenhang mit im vom BF vorgelegten behördeninternen Schreiben aus 2012 dargelegten Verdachtsmomenten, nahelegen. Einen stichhaltigen Hinweis auf gegen ihn selbst gerichtete behördliche Maßnahmen konnten diese Fotos aber nicht geben. Ob es tatsächlich zur behaupteten Bedrohung der Tochter des BF an ihrer früheren Schule in XXXX durch mögliche Behördenvertreter in Zivil gekommen ist, der diese durch eine Vorsichtsmaßnahme der Schulleiterin entkommen sei, ließ sich aus den bloßen Schilderungen des BF nicht mit der erforderlichen Gewißheit ableiten. Dieser Sachverhalt trat angesichts der maßgeblicheren Erwägungen oben daher auch in den Hintergrund der gerichtlichen Beweiswürdigung.Ob es tatsächlich zur behaupteten Bedrohung der Tochter des BF an ihrer früheren Schule in römisch 40 durch mögliche Behördenvertreter in Zivil gekommen ist, der diese durch eine Vorsichtsmaßnahme der Schulleiterin entkommen sei, ließ sich aus den bloßen Schilderungen des BF nicht mit der erforderlichen Gewißheit ableiten. Dieser Sachverhalt trat angesichts der maßgeblicheren Erwägungen oben daher auch in den Hintergrund der gerichtlichen Beweiswürdigung. In der Gesamtsicht dieser Erwägungen war sohin auch aus Sicht des Gerichtes das vom BF behauptete, gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohungsszenario vor der Ausreise nicht feststellbar. Darüber hinaus war zu bedenken, dass der BF seiner Darstellung vor dem BVwG folgend im April 2013 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist seine langjährige berufliche Stellung gekündigt und sich gemeinsam mit seinen Angehörigen Ende Juli 2013 ins Ausland begeben hat. Ausgehend von der Behauptung des BF, dass er als vormaliger Geschäftsführer der XXXX im Zusammenhang mit allfälligen seit 2011 laufenden sicherheitsbehördlichen Ermittlungen gegen dieses wie auch gegen andere Unternehmen der gleichen Branche bis 2013 persönlich ins Visier von Behördenvertretern geraten sei, so war in der Zusammenschau dieses Sachverhalts mit dem Faktum, dass der BF als früherer Dienstnehmer nun gar nicht mehr in Verbindung mit diesem Unternehmen steht, eine allfällige Bedrohung des BF im Falle einer nunmehrigen Rückkehr mangels stichhaltiger Gründe für eine solche auch aus dieser Perspektive als nicht plausibel und damit im Sinne einer vom Gericht zu treffenden Prognoseentscheidung als nicht wahrscheinlich anzusehen.Darüber hinaus war zu bedenken, dass der BF seiner Darstellung vor dem BVwG folgend im April 2013 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist seine langjährige berufliche Stellung gekündigt und sich gemeinsam mit seinen Angehörigen Ende Juli 2013 ins Ausland begeben hat. Ausgehend von der Behauptung des BF, dass er als vormaliger Geschäftsführer der römisch 40 im Zusammenhang mit allfälligen seit 2011 laufenden sicherheitsbehördlichen Ermittlungen gegen dieses wie auch gegen andere Unternehmen der gleichen Branche bis 2013 persönlich ins Visier von Behördenvertretern geraten sei, so war in der Zusammenschau dieses Sachverhalts mit dem Faktum, dass der BF als früherer Dienstnehmer nun gar nicht mehr in Verbindung mit diesem Unternehmen steht, eine allfällige Bedrohung des BF im Falle einer nunmehrigen Rückkehr mangels stichhaltiger Gründe für eine solche auch aus dieser Perspektive als nicht plausibel und damit im Sinne einer vom Gericht zu treffenden Prognoseentscheidung als nicht wahrscheinlich anzusehen. In einer Gesamtbetrachtung war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass eine Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Irak aus den von ihm behaupteten Gründen nicht glaubhaft und damit nicht feststellbar war und ihm aus diesen Gründen auch bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohen würde. 2.
- Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den zuletzt ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationen: * Institute for the Study of War (ISW): Iraq Situation Reports (January 6-11, 2017; January 24-31, 2017), The Campaign for Mosul (January 24-31, 2017). * ACCORD: Anfragebeantwortung v. 29.12.2016, Sicherheitslage in der Provinz XXXX.* ACCORD: Anfragebeantwortung v. 29.12.2016, Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 . Im Hinblick auf die og. Berichte des ISW sowie die Informationen von ACCORD, die jeweils als ergänzende Beweismittel zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak im Zeitraum nach den mündlichen Verhandlungen ins Verfahren eingeführt und dem BF daher nicht mehr im Rahmen eines Parteigehörs zur Kenntnis gebracht wurden, ist anzumerken, dass diesen für die gg. Entscheidungsfindung nur insofern Relevanz zukam, als auch diesen länderkundlichen Informationen keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen zu entnehmen gewesen wären, weshalb sie in dieser Form auch ohne weiteres Parteigehör der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Im Lichte des dem BF seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren über die oben getroffenen Feststellungen hinaus gehende länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG obsolet. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. 1.3. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.1.3. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2110793.1.00