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{'item': 'L512 1417987-2'}

Obsah (19)§ 55Art. 133§ 3§ 10§ 8§ 58§ 4§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 14a§ 5§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlL512 1417987-2 SpruchL512 1417987-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGW

§ 55und § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz

A) Die Beschwerde wird

Paragraph 55 und Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, BGB. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.2005, BGB. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), brachte nach illegaler Einreise am 03.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), brachte nach illegaler Einreise am 03.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge "BAA") vom 07.02.2011, Az.: 11 01.082-BAT wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge "BAA") vom 07.02.2011, Az.: 11 01.082-BAT wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2012, GZ.: C6 417.987-1/2011/6E hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides

§§ 3, 8 und 10 Abs 1 Z 2 Asyl

G rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2012, GZ.: C6 417.987-1/2011/6E hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen. I.2. Am 12.05.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF schriftlich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs 1 Asyl

G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) gestellt. Es wurde ausgeführt, dass der BF seit Februar 2011 im Bundesgebiet aufhältig sei, in Österreich sozial, sprachlich und kulturell integriere sei. Er gehe einer Beschäftigung als Zeitungskolporteur nach und verfüge über eine Arbeitsplatzzusage. Der BF habe die Deutschprüfung A2 Niveau erfolgreich bestanden. Er sei Mitglied in Vereinen und verfüge über Empfehlungsschreiben seines Freundeskreises. Es wurden diesbezüglich Unterlagen vorgelegt.römisch eins.2. Am 12.05.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF schriftlich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) gestellt. Es wurde ausgeführt, dass der BF seit Februar 2011 im Bundesgebiet aufhältig sei, in Österreich sozial, sprachlich und kulturell integriere sei. Er gehe einer Beschäftigung als Zeitungskolporteur nach und verfüge über eine Arbeitsplatzzusage. Der BF habe die Deutschprüfung A2 Niveau erfolgreich bestanden. Er sei Mitglied in Vereinen und verfüge über Empfehlungsschreiben seines Freundeskreises. Es wurden diesbezüglich Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.05.2016 wurde der BF über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde informiert, vor allem darüber, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs 1 Asyl

G-DV unter anderem ein gültiges Reisedokument und Geburtsurkunde anzuschließen sei. Der BF habe diese Unterlagen nicht vorgelegt. Der BF wurde über die Rechtsfolgen bei Nichtmitwirkung hingewiesen. Zudem wurde dem BF aufgetragen aufgelistete Mängel zu beheben und Fragen zu beantworten bzw. durch entsprechende Belege zu dokumentieren.Mit Schreiben vom 19.05.2016 wurde der BF über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde informiert, vor allem darüber, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV unter anderem ein gültiges Reisedokument und Geburtsurkunde anzuschließen sei. Der BF habe diese Unterlagen nicht vorgelegt. Der BF wurde über die Rechtsfolgen bei Nichtmitwirkung hingewiesen. Zudem wurde dem BF aufgetragen aufgelistete Mängel zu beheben und Fragen zu beantworten bzw. durch entsprechende Belege zu dokumentieren. Am 06.06.2016 langte ein Antrag auf Fristerstreckung bis zum 20.06.2016 ein. Am 07.06.2016 sprach der BF persönlich beim BFA um eine Bestätigung über Ihre Identität zu erlangen, vor. Am 13.06.2016 langte eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein. Unter anderem wurde angeführt, dass der BF seinen Reisepass noch nicht vorlegen könne, da er ihn noch nicht gefunden habe. I.3. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 17.06.2016, Zl. 810108207-160672135, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs 1 Asyl

G

58 Absatz 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 17.06.2016, Zl. 810108207-160672135, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

58 Absatz 11 Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen. I.3.

  1. Das BFA stellte fest, dass die Identität des BF nicht fest stehe.römisch eins.3.
  2. Das BFA stellte fest, dass die Identität des BF nicht fest stehe. I.3.
  3. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF trotz nachweislicher behördlicher Aufforderung keinerlei Beweismittel hinsichtlich seiner Originalidentität vorgelegt habe.römisch eins.3.
  4. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF trotz nachweislicher behördlicher Aufforderung keinerlei Beweismittel hinsichtlich seiner Originalidentität vorgelegt habe. I.3.
  5. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

§ 58Abs 11 Z 2 Asyl

G der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Der BF sei nachweislich schriftlich am 23.05.2016 belehrt worden. Er habe kein entsprechendes Beweismaterial weder das Original seines aktuell gültigen Reisepasses samt aktueller vollständiger Kopie noch das beglaubigte Original seiner Geburtsurkunde samt aktueller vollständiger Kopie vorgelegt. Der BF hat auch keinen Antrag

§ 4Asyl

G-DV gestellt.römisch eins.3.3. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Der BF sei nachweislich schriftlich am 23.05.2016 belehrt worden. Er habe kein entsprechendes Beweismaterial weder das Original seines aktuell gültigen Reisepasses samt aktueller vollständiger Kopie noch das beglaubigte Original seiner Geburtsurkunde samt aktueller vollständiger Kopie vorgelegt. Der BF hat auch keinen Antrag

Paragraph 4, AsylG-DV gestellt. I.3.

  1. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21.06.2016.römisch eins.3.
  2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21.06.
  3. I.
  4. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde ausgeführt, dass der BF über keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde verfügt. Er habe einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses gestellt. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF kaum auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei es Praxis des BFA, dass Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen und einen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorlegen, in ihr Heimatland abgeschoben werden bevor über den gestellten Antrag entschieden werde.römisch eins.
  5. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde ausgeführt, dass der BF über keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde verfügt. Er habe einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses gestellt. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF kaum auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei es Praxis des BFA, dass Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen und einen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorlegen, in ihr Heimatland abgeschoben werden bevor über den gestellten Antrag entschieden werde. Es wurden die Anträge gestellt, -Strichaufzählung der Beschwerde Folge zu geben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; -Strichaufzählung in eventu den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen; -Strichaufzählung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Am 12.05.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF schriftlich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs 1 Asyl

G gestellt.Am 12.05.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF schriftlich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt. Mit Schreiben vom 19.05.2016 wurde der BF über das Ermittlungsergebnis informiert, vor allem darüber, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs 1 Asyl

G-DV unter anderem ein gültiges Reisedokument und Geburtsurkunde anzuschließen sei. Der BF wurde über die Rechtsfolgen bei Nichtmitwirkung hingewiesen.Mit Schreiben vom 19.05.2016 wurde der BF über das Ermittlungsergebnis informiert, vor allem darüber, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV unter anderem ein gültiges Reisedokument und Geburtsurkunde anzuschließen sei. Der BF wurde über die Rechtsfolgen bei Nichtmitwirkung hingewiesen. Der BF hat keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vorgelegt.

  1. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF, seines Verfahrens bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz, des Ablaufes des gegenständlichen Verfahrens sind dem unstrittigen Akteninhalt zu entnehmen. Die Feststellung, dass der BF es unterlassen hat - trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages - seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde vorzulegen, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und hat der BF dies auch nicht in Zweifel gezogen. Dass dem BF die Vorlage von Identitätsdokumenten zumutbar und möglich war, zeigt der Umstand, dass der BF im Rahmen seines Beschwerdeschreibens ausführte, er habe einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses gestellt und diesbezüglich Unterlagen vorlegte. Der BF hat zudem im des Verfahrens kein Beweismaterial dahin gehend beigebracht, dass ihm die Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
  2. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde II.3.3.

§ 55Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGB. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennrömisch zwei.3.3.

Paragraph 55, Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGB. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55

Absatz 2 Asylgesetz eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2 Asylgesetz eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt

§ 58Abs. 8 Asyl

G 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 8Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 (Asyl

G-DV) idF BGBl. II Nr. 492/2013 sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5; 4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Paragraph 8, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, (AsylG-DV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013, sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

Absatz 2, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. II.3.

  1. Im gegenständlichen Fall geht aufgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorbringen des BF, die Zurückweisung seines Antrages sei zu Unrecht erfolgt, ins Leere.römisch zwei.3.
  2. Im gegenständlichen Fall geht aufgrund des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorbringen des BF, die Zurückweisung seines Antrages sei zu Unrecht erfolgt, ins Leere. So stellte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, klar, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird. Im Übrigen beziehe sich § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen. Über die von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 erfassten Fälle hinaus sind Verletzungen der Mitwirkungspflicht

§ 13Abs.

5 BFA-Verfahrensgesetz im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen, eine Zurückweisung komme in diesen Fällen nicht Betracht, sondern habe dann allenfalls eine Abweisung des Antrags zu erfolgen.So stellte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, klar, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt wird. Im Übrigen beziehe sich Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen. Über die von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 erfassten Fälle hinaus sind Verletzungen der Mitwirkungspflicht

Paragraph 13, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen, eine Zurückweisung komme in diesen Fällen nicht Betracht, sondern habe dann allenfalls eine Abweisung des Antrags zu erfolgen. Im vorliegenden Fall wurde am 12.05.2016 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF schriftlich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs 1 Asyl

G gestellt.Im vorliegenden Fall wurde am 12.05.2016 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF schriftlich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.05.2016 wurde der BF unter anderem verpflichtet, ein Reisedokument oder eine Bestätigung der Botschaft des Herkunftsstaates, dass kein Dokument ausgestellt werden könne sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen. Der BF wurde dahingehend manuduziert, dass der Antrag zurückgewiesen werde, wenn er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme. Die darin erwähnten Dokumente und Nachweise wurden vom Beschwerdeführer bis dato nicht vorgelegt. Sofern der BF im Rahmen seines Beschwerdeschreibens ausführt, er habe einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses gestellt und diesbezüglich Unterlagen vorlegt, zeigt dies dass die Vorlage eines Reisepasses für den BF möglich ist. Entsprechend dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Nichtvorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde eine Grundlage für die Zurückweisung des Antrags dar. Da der BF weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, dass diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorlegte und ihm die Vorlage dieser Dokumente auch zumutbar war, erfolgte die Zurückweisung sohin aus diesem Grund zu Recht

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005.Entsprechend dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Nichtvorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde eine Grundlage für die Zurückweisung des Antrags dar. Da der BF weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, dass diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorlegte und ihm die Vorlage dieser Dokumente auch zumutbar war, erfolgte die Zurückweisung sohin aus diesem Grund zu Recht

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG

  1. Im Ergebnis war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen. II.
  2. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  3. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann

Abs. 4 das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann

Absatz 4, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar (die betreffenden Urkunden bzw. Nachweise wurden nicht vorgelegt und die Belehrung diesbezüglich erteilt).Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar (die betreffenden Urkunden bzw. Nachweise wurden nicht vorgelegt und die Belehrung diesbezüglich erteilt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L512.1417987.2.00

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