Obsah (10)
§ 3§ 57Art 133§ 52§ 53§ 113§ 76§ 10§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlL512 1425619-4 SpruchL512 1425619-4/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNG
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise bzw. in Schubhaft befindlich am 19.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise bzw. in Schubhaft befindlich am 19.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor wurde der BF am 16.08.2011 in einem Reisezug auf der Strecke Wien-Italien aufgegriffen und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Mit Bescheid der BH XXXX, Gz: XXXX vom 17.08.2011 wurde gegen den BF
§ 52Abs 1 i
Vm § 61 Abs 1 und 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
§ 57
Abs 1 FPG wurde der Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgehalten, dass der BF das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen habe.
§ 113Abs 1 FPG wurde festgestellt, dass die Kosten, die bei der Durchsetzung dieses Aufenthaltesverbotes entstehen, vom
Zuvor wurde der BF am 16.08.2011 in einem Reisezug auf der Strecke Wien-Italien aufgegriffen und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Mit Bescheid der BH römisch 40 , Gz: römisch 40 vom 17.08.2011 wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins und 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
Paragraph 57, Absatz eins, FPG wurde der Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgehalten, dass der BF das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen habe.
Paragraph 113, Absatz eins, FPG wurde festgestellt, dass die Kosten, die bei der Durchsetzung dieses Aufenthaltesverbotes entstehen, vom Fremden zu tragen sind. Mit Bescheid der BH XXXX, Gz: XXXX vom 17.08.2011 wurde gegen den BF
§ 76Abs 1 FPG i
Vm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens verhängt. Mit Bescheid der BHFremden zu tragen sind. Mit Bescheid der BH römisch 40 , Gz: römisch 40 vom 17.08.2011 wurde gegen den BF
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens verhängt. Mit Bescheid der BH XXXX, Gz: XXXX vom 17.08.2011 wurde dem BF
§ 113Abs 1 FPG Kosten in Höhe von EURO 100,-- vorgeschrieben.
Mit Bescheid der BHrömisch 40 , Gz: römisch 40 vom 17.08.2011 wurde dem BF
Paragraph 113, Absatz eins, FPG Kosten in Höhe von EURO 100,-- vorgeschrieben. Mit Bescheid der BH XXXX, Gz: XXXX vom 17.08.2011 wurde eine Vollstreckungsverfügung erlassen [Aktenseite (AS) 23 ff.].römisch 40 , Gz: römisch 40 vom 17.08.2011 wurde eine Vollstreckungsverfügung erlassen [Aktenseite (AS) 23 ff.]. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 20.08.2011 Folgendes vor: Er stamme aus XXXX in Pakistan, sei ledig, spreche Punjabi und Urdu und sei Sunnit. Er habe 10 Jahre lang die Schule in Pakistan besucht und sei zuletzt als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er habe Hepatitis gehabt. Er wisse nicht, ob er diese Krankheit noch habe. Er benötige daher Medikamente oder eine ärztliche Untersuchung. Er habe seine Heimat am 14.04.2010 illegal verlassen.Er stamme aus römisch 40 in Pakistan, sei ledig, spreche Punjabi und Urdu und sei Sunnit. Er habe 10 Jahre lang die Schule in Pakistan besucht und sei zuletzt als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er habe Hepatitis gehabt. Er wisse nicht, ob er diese Krankheit noch habe. Er benötige daher Medikamente oder eine ärztliche Untersuchung. Er habe seine Heimat am 14.04.2010 illegal verlassen. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, sein Vater sei in Pakistan Politiker bei der "Pakistan Muslim League Q" (im Folgenden: "PML-Q"). Die Familie habe deshalb mit der gegnerischen Partei, der "Pakistan Muslim League N" (im Folgenden: "PML-N") Probleme gehabt und sei auch mit dem Umbringen bedroht worden. Bevor der BF Pakistan verlassen habe, hätten drei ihm namentlich bekannte Personen der gegnerischen Partei versucht, ihn in einem Park zu erschiessen. Es sei zum Glück dunkel gewesen und der Schuss habe ihn verfehlt. Mehr könne er dazu nicht angeben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er die Todesstrafe (AS 73 ff.). Laut Laborbefund des XXXX vom 18.08.2011 konnte beim BF keine venerische Erkrankung festgestellt werden, die Konstellation sprach jedoch für eine vor längerer Zeit durchgemachte Syphilis. Obwohl kein Infektionsrisiko bestand, wurde eine Sicherheitstherapie (3 Injektionen Retarpen im Abstand von jeweils 1 Woche) empfohlen (AS 141).Laut Laborbefund des römisch 40 vom 18.08.2011 konnte beim BF keine venerische Erkrankung festgestellt werden, die Konstellation sprach jedoch für eine vor längerer Zeit durchgemachte Syphilis. Obwohl kein Infektionsrisiko bestand, wurde eine Sicherheitstherapie (3 Injektionen Retarpen im Abstand von jeweils 1 Woche) empfohlen (AS 141). Der BF wurde am 21.08.2011 aus der Haft entlassen (AS 65). Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes (kurz: BAA) brachte der BF am 17.01.2012 im Wesentlichen Folgendes vor: Er wolle sein ursprünglich mit XXXX angegebenes Geburtsdatum auf XXXX korrigieren. Er habe bei seiner Kontrolle durch die Polizei aus Nervosität ein falsches Datum angegeben. Bei der letzten Befragung habe er dies korrigieren wollen, der Dolmetscher habe ihm aber davon abgeraten, da man ihn sonst einsperren würde.Er wolle sein ursprünglich mit römisch 40 angegebenes Geburtsdatum auf römisch 40 korrigieren. Er habe bei seiner Kontrolle durch die Polizei aus Nervosität ein falsches Datum angegeben. Bei der letzten Befragung habe er dies korrigieren wollen, der Dolmetscher habe ihm aber davon abgeraten, da man ihn sonst einsperren würde. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er sei nach einer Schlägerei mit der Gegenpartei, als er in der
- Klasse gewesen sei, angezeigt, für vier Tage von der Polizei festgenommen und gegen Kaution wieder freigelassen worden. Das Verfahren sei noch zwei oder drei Monate gelaufen. Die Parteileute hätten jedoch den BF und den anderen vergeben, sodass das Verfahren eingestellt worden sei. Sieben oder acht Monate später sei er von zwei oder drei Leuten mit einem Stock geschlagen worden und man habe ihm beide Arme gebrochen. Diese Leute hätten auch gedroht, ihn zu töten. Nach weiteren zwei Jahren - die Feindschaft sei weitergegangen - sei es bei Hochzeitsvorbereitungen wiederum zu einem Streit gekommen. Weiters habe der Vater, der Politiker gewesen sei, bekannt gegeben, dass er bei der nächsten Wahl nicht mehr kandidieren werde. Die gegnerische Partei habe Angst gehabt, dass dann der Sohn - der BF - die Wahl gewinnen werde und es sei deshalb in einem Park auf ihn geschossen worden. Er sei dann zu einem Freund nach XXXX geflüchtet, der ihn nach XXXX gebracht habe. Dort seien in der Nacht fünf oder sechs Leute gekommen, hätten geschimpft und gegen die Tür geschlagen. Darauf sei der BF nach XXXX geflüchtet. Er selbst sei kein Funktionär der Partei gewesen, er habe nur seinem Vater geholfen. Über die Partei selbst wisse er nichts. Bei der Polizei habe er das Schussattentat auf ihn nicht angezeigt. Bei seiner Rückkehr nach Pakistan fürchte er, von diesen Leuten umgebracht zu werden (AS 203 ff.).Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er sei nach einer Schlägerei mit der Gegenpartei, als er in der
- Klasse gewesen sei, angezeigt, für vier Tage von der Polizei festgenommen und gegen Kaution wieder freigelassen worden. Das Verfahren sei noch zwei oder drei Monate gelaufen. Die Parteileute hätten jedoch den BF und den anderen vergeben, sodass das Verfahren eingestellt worden sei. Sieben oder acht Monate später sei er von zwei oder drei Leuten mit einem Stock geschlagen worden und man habe ihm beide Arme gebrochen. Diese Leute hätten auch gedroht, ihn zu töten. Nach weiteren zwei Jahren - die Feindschaft sei weitergegangen - sei es bei Hochzeitsvorbereitungen wiederum zu einem Streit gekommen. Weiters habe der Vater, der Politiker gewesen sei, bekannt gegeben, dass er bei der nächsten Wahl nicht mehr kandidieren werde. Die gegnerische Partei habe Angst gehabt, dass dann der Sohn - der BF - die Wahl gewinnen werde und es sei deshalb in einem Park auf ihn geschossen worden. Er sei dann zu einem Freund nach römisch 40 geflüchtet, der ihn nach römisch 40 gebracht habe. Dort seien in der Nacht fünf oder sechs Leute gekommen, hätten geschimpft und gegen die Tür geschlagen. Darauf sei der BF nach römisch 40 geflüchtet. Er selbst sei kein Funktionär der Partei gewesen, er habe nur seinem Vater geholfen. Über die Partei selbst wisse er nichts. Bei der Polizei habe er das Schussattentat auf ihn nicht angezeigt. Bei seiner Rückkehr nach Pakistan fürchte er, von diesen Leuten umgebracht zu werden (AS 203 ff.). I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.01.2012, Az.: XXXX,
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II).
§ 10Abs 1 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III) (AS 219 ff.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.01.2012, Az.: römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei) (AS 219 ff.). I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit des BF schon durch die Verwendung verschiedener Geburtsdaten als erschüttert. Zudem sei es nicht vorstellbar, dass der BF, der kein Mitglied der Partei sei und keine Ahnung von der Partei und ihrer Geschichte habe, zum Nachfolger seines politisch aktiven Vaters bestimmt werden würde und er deshalb mit dem Tode bedroht worden sei. Auch seien die Angaben zum Schussattentat auf ihn unglaubwürdig gewesen.römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit des BF schon durch die Verwendung verschiedener Geburtsdaten als erschüttert. Zudem sei es nicht vorstellbar, dass der BF, der kein Mitglied der Partei sei und keine Ahnung von der Partei und ihrer Geschichte habe, zum Nachfolger seines politisch aktiven Vaters bestimmt werden würde und er deshalb mit dem Tode bedroht worden sei. Auch seien die Angaben zum Schussattentat auf ihn unglaubwürdig gewesen. I.2.
- Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25.01.2012 (AS 250).römisch eins.2.
- Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25.01.2012 (AS 250). I.
- Der BF brachte mit Schriftsatz vom 15.02.2012 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den oa. Bescheid (AS 269 ff.).römisch eins.
- Der BF brachte mit Schriftsatz vom 15.02.2012 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den oa. Bescheid (AS 269 ff.). I.3.
- Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF dahingehend, dass er mehrmals erfolglos versucht habe, seine Rechtsberatung zu kontaktieren. Erst über Nachforschungen habe er eruieren können, dass diese übersiedelt sei, zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Beschwerdefrist schon abgelaufen gewesen.römisch eins.3.
- Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF dahingehend, dass er mehrmals erfolglos versucht habe, seine Rechtsberatung zu kontaktieren. Erst über Nachforschungen habe er eruieren können, dass diese übersiedelt sei, zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Beschwerdefrist schon abgelaufen gewesen. I.
- Mit Bescheid des BAA vom 27.02.2012, Az.: XXXX wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben (AS 275 ff.).römisch eins.
- Mit Bescheid des BAA vom 27.02.2012, Az.: römisch 40 wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben (AS 275 ff.). I.4.
- Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 06.03.2012.römisch eins.4.
- Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 06.03.
- I.
- In Erledigung der Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.04.2012, Zl. XXXX, den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Becheides an das BAA zurück (AS 311 ff.).römisch eins.
- In Erledigung der Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.04.2012, Zl. römisch 40 , den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Becheides an das BAA zurück (AS 311 ff.). I.5.
- Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall nicht ausreichend ermittelt worden sei, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF, der konkreten Vorfälle gegen den BF, des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie einer allfälligen Betroffenheit der Herkunftsregion des BF durch die Flutkatastrophe.römisch eins.5.
- Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall nicht ausreichend ermittelt worden sei, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF, der konkreten Vorfälle gegen den BF, des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie einer allfälligen Betroffenheit der Herkunftsregion des BF durch die Flutkatastrophe. I.5.
- Die Zustellung an den mittlerweile rechtsfreundlich vertretenen BF (AS 287) erfolgte am 20.04.2012 (AS 307).römisch eins.5.
- Die Zustellung an den mittlerweile rechtsfreundlich vertretenen BF (AS 287) erfolgte am 20.04.2012 (AS 307). I.
- In einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF am 01.06.2012 vor einem Organwalter des BAA Folgendes vor (AS 333 ff.):römisch eins.
- In einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF am 01.06.2012 vor einem Organwalter des BAA Folgendes vor (AS 333 ff.): Von der Flutkatastrophe in Pakistan sei er nicht betroffen gewesen und sei dies auch kein Thema im laufenden Verfahren für ihn. Neuerlich zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, es sei auf ihn geschossen worden, nachdem sein Vater in einer Besprechung bekannt gegeben habe, dass er bei den nächsten Wahlen seinen Sohn - den BF - aufstellen werde. Ein Freund habe ihn daraufhin in XXXX versteckt. Dies sei vor ca. vier oder fünf Jahren gewesen, wobei der BF im Laufe der weiteren Befragung angab, man habe im Jahr 2009 auf ihn geschossen. In XXXX sei er nur drei Tage geblieben, da in der Nacht drei Leute an die Tür geschlagen und geschimpft hätten. Dies seien glaublich die damaligen Angreifer gewesen. Er sei dann zu einem anderen Freund nach XXXX geflüchtet. Nach diesem Angriff sei er aus Pakistan - dies sei Ende 2009 oder Anfang 2010 gewesen - weggegangen. Er habe auch in XXXX nicht bleiben können, weil man ihn dort finden und töten hätte können und er fürchte dies auch bei einer Rückkehr nach Pakistan. Der BF gab an, er selbst sei kein Mitglied der PML-Q - Partei gewesen, sondern nur der Vater. Außerdem habe man ihm vor den Wahlen - das Jahr wisse er nicht - beide Unterarme gebrochen.Von der Flutkatastrophe in Pakistan sei er nicht betroffen gewesen und sei dies auch kein Thema im laufenden Verfahren für ihn. Neuerlich zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, es sei auf ihn geschossen worden, nachdem sein Vater in einer Besprechung bekannt gegeben habe, dass er bei den nächsten Wahlen seinen Sohn - den BF - aufstellen werde. Ein Freund habe ihn daraufhin in römisch 40 versteckt. Dies sei vor ca. vier oder fünf Jahren gewesen, wobei der BF im Laufe der weiteren Befragung angab, man habe im Jahr 2009 auf ihn geschossen. In römisch 40 sei er nur drei Tage geblieben, da in der Nacht drei Leute an die Tür geschlagen und geschimpft hätten. Dies seien glaublich die damaligen Angreifer gewesen. Er sei dann zu einem anderen Freund nach römisch 40 geflüchtet. Nach diesem Angriff sei er aus Pakistan - dies sei Ende 2009 oder Anfang 2010 gewesen - weggegangen. Er habe auch in römisch 40 nicht bleiben können, weil man ihn dort finden und töten hätte können und er fürchte dies auch bei einer Rückkehr nach Pakistan. Der BF gab an, er selbst sei kein Mitglied der PML-Q - Partei gewesen, sondern nur der Vater. Außerdem habe man ihm vor den Wahlen - das Jahr wisse er nicht - beide Unterarme gebrochen. I.
- Mit Bescheid des BAA vom 04.06.212, Az: XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II).
§ 10Abs 1 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III) (AS 347 ff.).römisch eins.7. Mit Bescheid des BAA vom 04.06.212, Az: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei) (AS 347 ff.). I.7.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ergänzend zur bisherigen Beweiswürdigung das Vorbringen des BF für vage und unkonkret und somit für unglaubwürdig befunden. Es sei trotz ergänzender Befragung und mehrmaligen Nachfragen nicht möglich gewesen, vom BF klare, nachvollziehbare und erklärbare Inhalte geschildert zu bekommen. Der BF sei nicht von einer Flutkatastrophe betroffen und es bestehe für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative.römisch eins.7.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ergänzend zur bisherigen Beweiswürdigung das Vorbringen des BF für vage und unkonkret und somit für unglaubwürdig befunden. Es sei trotz ergänzender Befragung und mehrmaligen Nachfragen nicht möglich gewesen, vom BF klare, nachvollziehbare und erklärbare Inhalte geschildert zu bekommen. Der BF sei nicht von einer Flutkatastrophe betroffen und es bestehe für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative. I.7.
- Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 08.06.2012 (AS 388).römisch eins.7.
- Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 08.06.2012 (AS 388). I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.06.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 391 ff.).römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.06.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 391 ff.). I.8.
- Der BF machte unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In der Begründung berief sich der BF auf seine Verfolgung aufgrund der politischen Zugehörigkeit von ihm und seiner Familie zur PML-Q. Er sei unberechtigt verhaftet und schwer am Körper verletzt worden und man habe mehrmals versucht, ihn zu ermorden.römisch eins.8.
- Der BF machte unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In der Begründung berief sich der BF auf seine Verfolgung aufgrund der politischen Zugehörigkeit von ihm und seiner Familie zur PML-Q. Er sei unberechtigt verhaftet und schwer am Körper verletzt worden und man habe mehrmals versucht, ihn zu ermorden. I.
- Mit Erkenntnis vom 03.09.2012, Zl. XXXX, behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG wiederum zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück (AS 407 ff.).römisch eins.
- Mit Erkenntnis vom 03.09.2012, Zl. römisch 40 , behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG wiederum zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück (AS 407 ff.). I.9.
- Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall wieder nicht ausreichend ermittelt worden sei, insbesondere hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF, der konkreten Vorfälle gegen den BF und deren chronologischer Abfolge sowie der sich daraus allfällig ergebender Widersprüche.römisch eins.9.
- Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall wieder nicht ausreichend ermittelt worden sei, insbesondere hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF, der konkreten Vorfälle gegen den BF und deren chronologischer Abfolge sowie der sich daraus allfällig ergebender Widersprüche. I.9.
- Die Zustellung erfolgte am 05.09.2012 (AS 427).römisch eins.9.
- Die Zustellung erfolgte am 05.09.2012 (AS 427). I.
- In einer weiteren ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF am 18.04.2013 vor einem Organwalter der belangten Behörde Folgendes vor (AS 485 ff.):römisch eins.
- In einer weiteren ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF am 18.04.2013 vor einem Organwalter der belangten Behörde Folgendes vor (AS 485 ff.): Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der BF an, er habe sich im Krankenhaus der XXXX behandeln lassen und es sei alles wieder in Ordnung. Die Knochenbrüche an den beiden Unterarmen seien schlecht verheilt und er spüre dies immer noch. Dies sei über fünf Jahre her - es könnten auch sieben oder acht Jahre sein - da hätten ihn ein paar Leute geschlagen und ihm den Arm und die Hand gebrochen. Der Grund dafür sei ein Streit gewesen, weil sein Vater in einer Sitzung angekündigt habe, dass der BF nach dem Studium zur Wahl stehen werde. Der BF zähle sich selbst zur PML-Q, sei aber kein Parteimitglied gewesen. Die Bedrohung sei wegen des Vaters gewesen. Aus Pakistan sei er wegen eines Streits nach den Wahlen weggegangen. Er habe in einer Schule Kricket gespielt, als drei ihm namentlich bekannte Männer auf ihn geschossen hätten. Ein Freund habe ihn dann nach XXXX gebracht. Dort seien jedoch in der Nacht Leute gekommen, diese hätten geschimpft und an die Tür geklopft. Der BF habe gedacht, die Leute seien von der Gegenpartei und sei deshalb nach XXXX gegangen.Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der BF an, er habe sich im Krankenhaus der römisch 40 behandeln lassen und es sei alles wieder in Ordnung. Die Knochenbrüche an den beiden Unterarmen seien schlecht verheilt und er spüre dies immer noch. Dies sei über fünf Jahre her - es könnten auch sieben oder acht Jahre sein - da hätten ihn ein paar Leute geschlagen und ihm den Arm und die Hand gebrochen. Der Grund dafür sei ein Streit gewesen, weil sein Vater in einer Sitzung angekündigt habe, dass der BF nach dem Studium zur Wahl stehen werde. Der BF zähle sich selbst zur PML-Q, sei aber kein Parteimitglied gewesen. Die Bedrohung sei wegen des Vaters gewesen. Aus Pakistan sei er wegen eines Streits nach den Wahlen weggegangen. Er habe in einer Schule Kricket gespielt, als drei ihm namentlich bekannte Männer auf ihn geschossen hätten. Ein Freund habe ihn dann nach römisch 40 gebracht. Dort seien jedoch in der Nacht Leute gekommen, diese hätten geschimpft und an die Tür geklopft. Der BF habe gedacht, die Leute seien von der Gegenpartei und sei deshalb nach römisch 40 gegangen. I.
- Mit Bescheid des BAA vom 18.04.2013, Az: XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II).
§ 10Abs 1 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III) (AS 491 ff.).römisch eins.11. Mit Bescheid des BAA vom 18.04.2013, Az: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei) (AS 491 ff.). I.11.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ergänzend zur bisherigen Beweiswürdigung das Vorbringen des BF für nicht asylrelevant befunden. Der BF sei kein Parteimitglied gewesen und habe kein Amt in der Partei innegehabt. Der Angriff, bei dem ihm beide Arme gebrochen worden seien, liege schon viel länger zurück und sei aufgrund eines offensichtlich persönlichen Streits verübt worden. Zudem habe der BF keine Anzeige erstattet. Für den Beschwerdeführer sei eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Außerdem habe sich der BF im Krankenhaus der XXXX einer Behandlung unterzogen.römisch eins.11.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ergänzend zur bisherigen Beweiswürdigung das Vorbringen des BF für nicht asylrelevant befunden. Der BF sei kein Parteimitglied gewesen und habe kein Amt in der Partei innegehabt. Der Angriff, bei dem ihm beide Arme gebrochen worden seien, liege schon viel länger zurück und sei aufgrund eines offensichtlich persönlichen Streits verübt worden. Zudem habe der BF keine Anzeige erstattet. Für den Beschwerdeführer sei eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Außerdem habe sich der BF im Krankenhaus der römisch 40 einer Behandlung unterzogen. I.11.
- Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 22.04.2013 (AS 532).römisch eins.11.
- Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 22.04.2013 (AS 532). I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.05.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 557 ff.).römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.05.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 557 ff.). I.8.
- Der BF machte gleichlautend wie in der Beschwerde vom 22.06.2012 unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In der Begründung berief sich der BF wiederum auf seine Verfolgung aufgrund der politischen Zugehörigkeit von ihm und seiner Familie zur PML-Q. Er sei unberechtigt verhaftet und schwer am Körper verletzt worden und man habe mehrmals versucht, ihn zu ermorden.römisch eins.8.
- Der BF machte gleichlautend wie in der Beschwerde vom 22.06.2012 unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In der Begründung berief sich der BF wiederum auf seine Verfolgung aufgrund der politischen Zugehörigkeit von ihm und seiner Familie zur PML-Q. Er sei unberechtigt verhaftet und schwer am Körper verletzt worden und man habe mehrmals versucht, ihn zu ermorden. I.
- Mit Erkenntnis vom 12.06.2013, Zl. XXXX, behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG nochmalig zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück (AS 573 ff.).römisch eins.
- Mit Erkenntnis vom 12.06.2013, Zl. römisch 40 , behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG nochmalig zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück (AS 573 ff.). I.13.
- Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall wieder nicht ausreichend ermittelt worden sei, insbesondere sei der BF lediglich allgemein zu seinem Gesundheitszustand befragt worden. Weiters sei der BF zu den von ihm vorgebrachten Vorfall, der zu zwei gebrochenen Unterarmen geführt habe, sowie zu seinen Festnahmen genau zu befragen und unter Einbeziehung sämtlicher Einvernahmen seien die Widersprüche im Detail herauszuarbeiten.römisch eins.13.
- Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall wieder nicht ausreichend ermittelt worden sei, insbesondere sei der BF lediglich allgemein zu seinem Gesundheitszustand befragt worden. Weiters sei der BF zu den von ihm vorgebrachten Vorfall, der zu zwei gebrochenen Unterarmen geführt habe, sowie zu seinen Festnahmen genau zu befragen und unter Einbeziehung sämtlicher Einvernahmen seien die Widersprüche im Detail herauszuarbeiten. I.13.
- Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte am 14.06.2013 (AS 595).römisch eins.13.
- Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte am 14.06.2013 (AS 595). I.
- Laut einer vom BAA in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist das Medikament "Retarpen" (Injektionen) bzw. der Wirkstoff in Pakistan verfügbar (AS 599 ff.).römisch eins.
- Laut einer vom BAA in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist das Medikament "Retarpen" (Injektionen) bzw. der Wirkstoff in Pakistan verfügbar (AS 599 ff.). I.
- In einer weiteren ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF am 02.04.2015 vor einem Organwalter des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") Folgendes vor (AS 653 ff.):römisch eins.
- In einer weiteren ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF am 02.04.2015 vor einem Organwalter des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") Folgendes vor (AS 653 ff.): Er sei gesund, nehme keine Medikamente und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe Probleme gehabt, sei im Krankenhaus gewesen und habe einen Befund bekommen, habe diesen aber nicht mitgebracht. Dem BF wurde vom BFA die Beibringung sämtlicher Beweismittel unter Einräumung einer Frist bis zum 23.04.2015 aufgetragen. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, brachte der BF vor, dass er ledig sei, keine Kinder habe und sein Vater vor ca. drei Monaten in Pakistan verstorben sei. Ein Bruder lebe in Saudi Arabien, die Mutter und der Rest der Familie in Pakistan. Der Familie gehe es gut. In Österreich habe er keine familiären Bindungen. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die er heiraten wolle, liiert. Das Standesamt wolle jedoch Dokumente haben, die er von Pakistan nicht nachbringen könne. Er habe noch keinen Deutschkurs besucht, spreche aber ein wenig Deutsch. Er arbeite in Österreich als Zeitungszusteller. Zum Fluchtgrund und den konkreten Vorfällen befragt gab der BF an, dass sein Vater Politiker gewesen sei und gewollt habe, dass er - der BF - seine Position übernehme. Daraus sei mit den Gegnern ein Streit entstanden. Bei dieser Streiterei sei er verletzt und seine Arme gebrochen worden. Man habe ihn auch beim Kricketspielen erschießen wollen. Dann habe er sein Dorf verlassen. Ein Freund habe ihn nach XXXX gebracht und in einem Haus versteckt. Am nächsten Tag sei er dort von Leuten beschimpft worden. Er glaube, dass seien dieselben Leute aus dem Park gewesen, weil er außer mit diesen Personen keine Probleme habe. Aus Angst um sein Leben habe er dann Pakistan verlassen. Er selbst sei Mitglied in der Partei des Vaters gewesen, meine damit aber, dass er als Sohn immer mitgegangen sei. Die Familie lebe in ihrem Heimatdorf und habe nun keine Probleme mehr. Die Probleme seien wegen ihm - dem BF - gewesen. Konkret sei er von XXXX, XXXX und XXXX und deren Söhnen mehrmals bedroht worden. Einmal in der Nähe der Schule und einmal auf einer Hochzeit. Beim Kricketspielen sei auf ihn geschossen worden, bei der Hochzeit sei nur gestritten worden. Er habe die ganze Zeit Probleme mit ihnen gehabt, sie hätten ihn geschlagen und mit ihm gestritten. Anzeige habe er nicht erstattet. Eines Tages sei er mit dem Traktor am Weg zu seinem Grundstück gewesen. Diese drei Personen hätten behauptet, er habe sie mit dem Traktor geschnitten und hätten ihn mit einem Holzprügel geschlagen. Dabei seien ihm beide Hände gebrochen worden. Zu den Festnahmen befragt gab der BF an, er habe im Jahr 2001 als 17-Jähriger mit seinen Freunden eine Person geschlagen und schwer verletzt. Er sei angezeigt und für einen Tag festgenommen worden. Dazu habe es keine weiteren Konsequenzen gegeben. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er nach wie vor getötet zu werden. Auch nach dem Tod des Vaters würden die Gegner befürchten, dass er die Position seines Vaters übernehmen wolle.Zum Fluchtgrund und den konkreten Vorfällen befragt gab der BF an, dass sein Vater Politiker gewesen sei und gewollt habe, dass er - der BF - seine Position übernehme. Daraus sei mit den Gegnern ein Streit entstanden. Bei dieser Streiterei sei er verletzt und seine Arme gebrochen worden. Man habe ihn auch beim Kricketspielen erschießen wollen. Dann habe er sein Dorf verlassen. Ein Freund habe ihn nach römisch 40 gebracht und in einem Haus versteckt. Am nächsten Tag sei er dort von Leuten beschimpft worden. Er glaube, dass seien dieselben Leute aus dem Park gewesen, weil er außer mit diesen Personen keine Probleme habe. Aus Angst um sein Leben habe er dann Pakistan verlassen. Er selbst sei Mitglied in der Partei des Vaters gewesen, meine damit aber, dass er als Sohn immer mitgegangen sei. Die Familie lebe in ihrem Heimatdorf und habe nun keine Probleme mehr. Die Probleme seien wegen ihm - dem BF - gewesen. Konkret sei er von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und deren Söhnen mehrmals bedroht worden. Einmal in der Nähe der Schule und einmal auf einer Hochzeit. Beim Kricketspielen sei auf ihn geschossen worden, bei der Hochzeit sei nur gestritten worden. Er habe die ganze Zeit Probleme mit ihnen gehabt, sie hätten ihn geschlagen und mit ihm gestritten. Anzeige habe er nicht erstattet. Eines Tages sei er mit dem Traktor am Weg zu seinem Grundstück gewesen. Diese drei Personen hätten behauptet, er habe sie mit dem Traktor geschnitten und hätten ihn mit einem Holzprügel geschlagen. Dabei seien ihm beide Hände gebrochen worden. Zu den Festnahmen befragt gab der BF an, er habe im Jahr 2001 als 17-Jähriger mit seinen Freunden eine Person geschlagen und schwer verletzt. Er sei angezeigt und für einen Tag festgenommen worden. Dazu habe es keine weiteren Konsequenzen gegeben. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er nach wie vor getötet zu werden. Auch nach dem Tod des Vaters würden die Gegner befürchten, dass er die Position seines Vaters übernehmen wolle. Der Vertreter des BF beantragte Überprüfungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF sowie die Einvernahme der Lebensgefährtin des BF als Zeugin. I.
- Mit Stellungnahme vom 23.04.2015 brachte der BF Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF in Vorlage (AS 681-691), wonach der BF wegen einer Atemwegsinfektion (22.01.2015) und einer Harnröhrenentzündung (24.10.2013) in der Ambulanz des XXXX in Behandlung war, sowie zwei Rezepte über Antibiotika (24.10.2013) und Schmerzmittel (03.08.2014).römisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 23.04.2015 brachte der BF Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF in Vorlage (AS 681-691), wonach der BF wegen einer Atemwegsinfektion (22.01.2015) und einer Harnröhrenentzündung (24.10.2013) in der Ambulanz des römisch 40 in Behandlung war, sowie zwei Rezepte über Antibiotika (24.10.2013) und Schmerzmittel (03.08.2014). In der Stellungnahme verwies der BF auf die Länderberichte, denen zufolge die Lage in Pakistan nach wie vor kritisch sei. Zudem sei der BF um eine Integration in Österreich bemüht und seine Lebensgefährtin sei aufgrund ihrer Erkrankung auf die Pflege durch den BF angewiesen. Der Stellungnahme war zudem ein Schreiben in Kopie angeschlossen. I.
- Mit Bescheid vom 02.07.2015, Zl. 810918109 - 1651794, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom BFA
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (AS 701 ff.).römisch eins.17. Mit Bescheid vom 02.07.2015, Zl. 810918109 - 1651794, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom BFA
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (AS 701 ff.). I.17.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF mit näherer Begründung für unglaubhaft und als nicht asylrelevant.römisch eins.17.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF mit näherer Begründung für unglaubhaft und als nicht asylrelevant. I.17.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.17.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.17.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.römisch eins.17.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.17.
- Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 06.07.2015 (AS 851).römisch eins.17.
- Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 06.07.2015 (AS 851). I.18.Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist am 16.07.2015 Beschwerde erhoben (AS 853 ff.).römisch eins.18.Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist am 16.07.2015 Beschwerde erhoben (AS 853 ff.). I.18.
- Der Bescheid der belangten Behörde wurde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten und die Anträge gestellt,römisch eins.18.
- Der Bescheid der belangten Behörde wurde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten und die Anträge gestellt, -Strichaufzählung dem BF Asyl zu gewähren; -Strichaufzählung allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; -Strichaufzählung allenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; -Strichaufzählung einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Pakistan und den spezifischen vom BF vorgebrachten Punkten befasst; -Strichaufzählung eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; -Strichaufzählung allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; -Strichaufzählung allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; -Strichaufzählung allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei. I.18.
- Der BF berief sich wie bisher auf seine Verfolgung aufgrund der politischen Zugehörigkeit von ihm und seiner Familie zur PML-Q. Er sei unberechtigt verhaftet und schwer am Körper verletzt worden und man habe mehrmals versucht, ihn zu ermorden. Er sei von seinem Vater als sein Nachfolger genannt worden und deshalb der Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Behörden in Pakistan seien weder schutzwillig noch -fähig. Der BF habe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch sei das Privat- und Familienleben sowie die Integration des BF nicht ausreichend berücksichtigt worden.römisch eins.18.
- Der BF berief sich wie bisher auf seine Verfolgung aufgrund der politischen Zugehörigkeit von ihm und seiner Familie zur PML-Q. Er sei unberechtigt verhaftet und schwer am Körper verletzt worden und man habe mehrmals versucht, ihn zu ermorden. Er sei von seinem Vater als sein Nachfolger genannt worden und deshalb der Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Behörden in Pakistan seien weder schutzwillig noch -fähig. Der BF habe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch sei das Privat- und Familienleben sowie die Integration des BF nicht ausreichend berücksichtigt worden. I.
- Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 04.03.2016 wurde der BF aufgefordert aktuelle Befunde bezüglich seines Gesundheitszustandes vorzulegen und zu erörtern, an welchen Erkrankungen er leide bzw. welche Medikamente für die Behandlung seiner Leiden notwendig seien [Ordnungszahl (OZ) 3].römisch eins.
- Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 04.03.2016 wurde der BF aufgefordert aktuelle Befunde bezüglich seines Gesundheitszustandes vorzulegen und zu erörtern, an welchen Erkrankungen er leide bzw. welche Medikamente für die Behandlung seiner Leiden notwendig seien [Ordnungszahl (OZ) 3]. I.
- Mit Schreiben vom 21.03.2016 sowie 31.03.2016 wurden ärztliche Unterlagen seitens des BF vorgelegt und wurde zudem ausgeführt, dass der BF derzeit nicht in ärztlicher Behandlung sei, er fühle sich gesund (OZlen 4, 5).römisch eins.
- Mit Schreiben vom 21.03.2016 sowie 31.03.2016 wurden ärztliche Unterlagen seitens des BF vorgelegt und wurde zudem ausgeführt, dass der BF derzeit nicht in ärztlicher Behandlung sei, er fühle sich gesund (OZlen 4, 5). I.
- Nach Einholung der Zustimmung des BF wurden seitens des erkennenden Gerichtes Erhebungen bei den behandelnden Ärzten des BF durchgeführt. Dabei wurde seitens der behandelnden Ärzte mit Mail vom 28.07.2016 festgehalten, dass der BF zuletzt im April in Behandlung gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt bestand keine akute Erkrankung. Die Befunde zeigen eine Seronarbe, die auf eine alte Infektion hindeutet (OZ 10).römisch eins.
- Nach Einholung der Zustimmung des BF wurden seitens des erkennenden Gerichtes Erhebungen bei den behandelnden Ärzten des BF durchgeführt. Dabei wurde seitens der behandelnden Ärzte mit Mail vom 28.07.2016 festgehalten, dass der BF zuletzt im April in Behandlung gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt bestand keine akute Erkrankung. Die Befunde zeigen eine Seronarbe, die auf eine alte Infektion hindeutet (OZ 10). I.
- Für den 19.09.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.
- Für den 19.09.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. I.22.
- Mit Schreiben vom 30.08.2016 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 30.08.2016 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan sowie die Ermittlungsergebnisse des erkennenden Gerichtes zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.22.
- Mit Schreiben vom 30.08.2016 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 30.08.2016 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan sowie die Ermittlungsergebnisse des erkennenden Gerichtes zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern. I.
- Die für den 19.09.2016 anberaumte Verhandlung wurde abberaumt.römisch eins.
- Die für den 19.09.2016 anberaumte Verhandlung wurde abberaumt. I.
- Für den 11.10.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.
- Für den 11.10.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. I.
- Mit Schreiben vom 30.09.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei (OZ 17).römisch eins.
- Mit Schreiben vom 30.09.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei (OZ 17). I.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF seine Ausführungen zu der im bisherigen Verfahren zugrunde gelegten Identität und führte aus, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, er habe keine großen gesundheitlichen Probleme. Zuletzt habe er im Nackenbereich Probleme.römisch eins.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF seine Ausführungen zu der im bisherigen Verfahren zugrunde gelegten Identität und führte aus, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, er habe keine großen gesundheitlichen Probleme. Zuletzt habe er im Nackenbereich Probleme. Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen (OZ 18). I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf in der Umgebung von XXXX, Provinz Punjab stammt, die Sprachen Punjabi und Urdu spricht und sich zum Mehrheitsglauben der Sunniten bekennt.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf in der Umgebung von römisch 40 , Provinz Punjab stammt, die Sprachen Punjabi und Urdu spricht und sich zum Mehrheitsglauben der Sunniten bekennt. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger. Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Familienangehörige des BF - wie seine Schwester und seine Mutter - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat Freunde in Österreich. Der BF wohnt in einer privaten Wohnung mit einer anderen Person zusammen. Der BF befindet sich nicht in Grundversorgung. Der BF spricht Deutsch auf einfachem Niveau. Er ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF geht einer Arbeit nach und hat das Gewerbe für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt bzw. das Gewerbe für Beladung und Entladen von Verkehrsmitteln angemeldet. Der BF wurde ist unbescholten. Die Identität des BF steht nicht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen: Neueste Ereignisse FATA: Nicht-Muslime bekommen Wohnsitzbescheinigung Das Sekretariat der Federally Administered Tribal Areas (FATA) legte dem ehemaligen Gouverneur von Khyber Pakhtunkhwa, Sardar Mehtab Khan, einen Entwurf vor, der vorsieht, dass Nicht-Muslime in der FATA Wohnsitzbescheinigungen (domicile certificates) erhalten können. Am
- April 2015 wurde dieser Entwurf vom ehemaligen Gouverneur von Khyber Pakhtunkhwa bewilligt (Dawn 11.4.2015, vgl. TET 19.3.2016).Das Sekretariat der Federally Administered Tribal Areas (FATA) legte dem ehemaligen Gouverneur von Khyber Pakhtunkhwa, Sardar Mehtab Khan, einen Entwurf vor, der vorsieht, dass Nicht-Muslime in der FATA Wohnsitzbescheinigungen (domicile certificates) erhalten können. Am
- April 2015 wurde dieser Entwurf vom ehemaligen Gouverneur von Khyber Pakhtunkhwa bewilligt (Dawn 11.4.2015, vergleiche TET 19.3.2016). Am
- März 2016 erhielt der erste nicht-muslimische, 18-jährige Shehryar Masih aus der FATA so eine Wohnsitzbescheinigung. Somit ist er der erste Christ aus der Khyber Agency, der nun Land kaufen und sich eine Anstellung im öffentlichen Dienst sichern kann. In der FATA leben über 50.000 Nicht-Muslime, während in der Khyber Agency etwa 5.000 leben (TET 19.3.2016). Im Jahr 2015 wurden sieben Mitglieder der Sikh-Gemeinde und zwei der christlichen Gemeinde zum ersten Mal in der Geschichte der Stammesgebiete zum "Malik" ernannt. Sie wurden mit einem "Lungi" (Turban) ausgezeichnet und zu Stammesälteren ernannt (TET 19.3.2016; vgl. CIP 13.7.2015).Im Jahr 2015 wurden sieben Mitglieder der Sikh-Gemeinde und zwei der christlichen Gemeinde zum ersten Mal in der Geschichte der Stammesgebiete zum "Malik" ernannt. Sie wurden mit einem "Lungi" (Turban) ausgezeichnet und zu Stammesälteren ernannt (TET 19.3.2016; vergleiche CIP 13.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung CIP - Christians in Pakistan (13.7.2015): LANDI KOTAL: Christians and Sikh representatives have been granted the status of tribal elders in the Khyber Agency, http://www.christiansinpakistan.com/khyber-agency-two-christians-granted-status-of-tribal-elders-for-the-first-time-in-history/#sthash.htK6A6k4.dpuf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung Dawn (11.4.2015): Minorities receive domicile rights in Fata, http://www.dawn.com/news/1175283, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung TET - The Express Tribune (19.3.2016): http://tribune.com.pk/story/1068559/new-beginning-18-year-old-becomes-first-non-muslim-with-fata-domicile/, Zugriff 23.3.2016 Feiertage religiöser Minderheiten (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 16) Die pakistanische Nationalversammlung hat am Dienstag den
- März 2016, eine Resolution angenommen, die beinhaltet Maßnahmen zu ergreifen, damit Holi [Frühlingsfest (Holi Festival o.D.)], Diwali [Lichterfest der Hindu (9.11.2015)] und Ostern als Feiertage für die jeweiligen Minderheiten erklärt werden. Dr. Ramesh Kumar Vankwani, ein Hindu aus der Partei "Pakistan Muslim League-Nawaz", der einen reservierten Sitz der Minderheiten in der Nationalversammlung hat, präsentierte die Resolution (TET 16.3.2016; vgl. auch: BS 15.3.2016). Wenn sich die Regierung an die Resolution hält, wird das Innenministerium eine Verlautbarung der Feiertage verkünden (BS 15.3.2016).Die pakistanische Nationalversammlung hat am Dienstag den
- März 2016, eine Resolution angenommen, die beinhaltet Maßnahmen zu ergreifen, damit Holi [Frühlingsfest (Holi Festival o.D.)], Diwali [Lichterfest der Hindu (9.11.2015)] und Ostern als Feiertage für die jeweiligen Minderheiten erklärt werden. Dr. Ramesh Kumar Vankwani, ein Hindu aus der Partei "Pakistan Muslim League-Nawaz", der einen reservierten Sitz der Minderheiten in der Nationalversammlung hat, präsentierte die Resolution (TET 16.3.2016; vergleiche auch: BS 15.3.2016). Wenn sich die Regierung an die Resolution hält, wird das Innenministerium eine Verlautbarung der Feiertage verkünden (BS 15.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung BS - Business Standard (15.3.2016): Pakistan to declare Holi, Diwali as holidays, http://www.business-standard.com/article/news-ians/pakistan-to-declare-holi-diwali-as-holidays-116031500952_1.html, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung Holi Festival (o.D.): Holi in India, http://www.holifestival.org/holi-in-india.html, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung Independent (9.11.2015): What is Diwali? When is the festival of lights?, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/diwali-what-is-the-festival-of-lights-and-when-is-it-celebrated-a6720796.html, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung TET - The Express Tribune (16.3.2016): Govt agrees to Holi, Easter holidays, http://tribune.com.pk/story/1066391/govt-agrees-to-holi-easter-holidays/, Zugriff 17.3.2016 Politische Lage Der Bundesstaat Pakistan besteht aus den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in den FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 8.2015a). Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2015 auf über 199 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 15.9.2015). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 8.2015a). Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 8.2015a). Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am
- Mai 2013 war überraschend hoch. Unter den vor den Wahllokalen Wartenden befanden sich ungewöhnlich viele junge Wähler und Frauen (NZZ 11.5.2013). Die mit der Al-Kaida verbündete TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Selbstmordanschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Polizisten, Paramilitärs und Soldaten waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Wahlen verübten die Taliban und andere Gruppen mehr als 150 Terroranschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014). Im Anschluss an die Wahlen wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am
- Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief (AA 8.2015a). Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen (AA 8.4.2014). Ebenfalls am
- Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 8.2015a). Am
- Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am
- September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt (AA 8.2015a; vgl. auch: BFA 10.2014).Am
- Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am
- September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt (AA 8.2015a; vergleiche auch: BFA 10.2014). Ministerpräsident Nawaz Sharif hat wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit erklärt. Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst - mandatiert durch eine Allparteienkonferenz - um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen (AA 8.2015a). Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket ("National Action Plan") zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 8.2015a; vgl. auch: BFA 9.2015).Ministerpräsident Nawaz Sharif hat wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit erklärt. Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst - mandatiert durch eine Allparteienkonferenz - um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen (AA 8.2015a). Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket ("National Action Plan") zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 8.2015a; vergleiche auch: BFA 9.2015). Katastrophen Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben nur geringe Investitionen in die Bewältigung von Naturkatastrophen getätigt. Seit 2005 gibt es die National Disaster Management Authority (NDMA), die schnell auf Naturkatastrophen reagieren soll. Die NDMA arbeitet mit dem Militär zusammen, wenn Helikopter, Boote und Fahrzeuge benötigt werden (IRIN 3.4.2014). 2012 wurden Katastrophenmanagement-Behörden in Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch gibt es einen Mangel an ausgebildetem Personal und finanziellen Ressourcen (TRF 9.9.2013; vgl. auch: IRIN 3.4.2014). Bei einem Erdbeben am 26.10.2015, welches in Pakistan am meisten Khyber Pakhtunkhwa, FATA, Gilgit Baltistan, Azad Jammu & Kashmir und Punjab traf, kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden entsandten mehrere Hubschrauber in die betroffenen Gebiete, um Rettungsmaßnahmen durchführen zu können (Dawn 28.10.2015). Rettungskräfte wurden auch in abgelegene bergige Gebiete entsandt, wo die Auswirkungen des Erdbebens noch unklar waren. Die NDMA berichtet, dass sie einige entlegenen Gebiete noch nicht erreicht hatten, da diese aufgrund von Erdrutschen unzugänglich wurden (BBC 27.10.2015). Die Taliban forderten ihre Kämpfer auf, die Opfer des Erdbebens zu unterstützen und gaben auch bekannt, dass sie staatliche Hilfsmaßnahmen im nördlichen Afghanistan und Pakistan nicht blockieren werden (USA Today 27.10.2015; vgl. auch: BBC 27.10.2015).Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben nur geringe Investitionen in die Bewältigung von Naturkatastrophen getätigt. Seit 2005 gibt es die National Disaster Management Authority (NDMA), die schnell auf Naturkatastrophen reagieren soll. Die NDMA arbeitet mit dem Militär zusammen, wenn Helikopter, Boote und Fahrzeuge benötigt werden (IRIN 3.4.2014). 2012 wurden Katastrophenmanagement-Behörden in Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch gibt es einen Mangel an ausgebildetem Personal und finanziellen Ressourcen (TRF 9.9.2013; vergleiche auch: IRIN 3.4.2014). Bei einem Erdbeben am 26.10.2015, welches in Pakistan am meisten Khyber Pakhtunkhwa, FATA, Gilgit Baltistan, Azad Jammu & Kashmir und Punjab traf, kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden entsandten mehrere Hubschrauber in die betroffenen Gebiete, um Rettungsmaßnahmen durchführen zu können (Dawn 28.10.2015). Rettungskräfte wurden auch in abgelegene bergige Gebiete entsandt, wo die Auswirkungen des Erdbebens noch unklar waren. Die NDMA berichtet, dass sie einige entlegenen Gebiete noch nicht erreicht hatten, da diese aufgrund von Erdrutschen unzugänglich wurden (BBC 27.10.2015). Die Taliban forderten ihre Kämpfer auf, die Opfer des Erdbebens zu unterstützen und gaben auch bekannt, dass sie staatliche Hilfsmaßnahmen im nördlichen Afghanistan und Pakistan nicht blockieren werden (USA Today 27.10.2015; vergleiche auch: BBC 27.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2015 -Strichaufzählung BBC - Afghanistan-Pakistan quake: Rescue efforts expanded, http://www.bbc.com/news/world-asia-34644125, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1443527547_bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff 30.9.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.9.2015): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.9.2015 -Strichaufzählung Dawn (28.10.2015): Earthquake toll reaches 248, relief efforts continue, http://www.dawn.com/news/1215703, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung IRIN (3.4.2014): Analysis: How effective is Pakistan's disaster authority?, http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-how-effective-is-pakistan-s-disaster-authority, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (11.5.2013): Hohe Wahlbeteiligung in Pakistan Anschläge fordern mindestens 24 Todesopfer, http://www.nzz.ch/aktuell/international/anschlaege-islamistischer-extremisten-auf-wahllokale-fordern-mindestens-16-todesopfer-1.18079638, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung TRF - Thomas Reuters Foundation (9.9.2013): Floods have halved Pakistan's economic growth - expert, http://www.trust.org/item/20130909134725-rm708/, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung USA Today (27.10.2015): Taliban backs relief efforts after deadly Pakistan quake, http://www.usatoday.com/story/news/world/2015/10/27/taliban-backs-relief-efforts-after-killer-quake/74675272/, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.5.2013): Anschläge überschatten Wahlauftakt in Pakistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/pakistan-parlamentswahl-anschlag, Zugriff 25.11.2014 Sicherheitslage Pakistan sieht sich mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert. Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA 9.2015; vgl. auch: PIPS 4.1.2015). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen nehmen Sicherheitskräfte, Zivilisten, teilweise Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten ins Visier (AI 5.2013; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).Pakistan sieht sich mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert. Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA 9.2015; vergleiche auch: PIPS 4.1.2015). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen nehmen Sicherheitskräfte, Zivilisten, teilweise Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten ins Visier (AI 5.2013; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Im Kampf gegen die Gewalt kündigten sowohl die Bundes- als auch die provinzielle Regierung einige Maßnahmen an. Nach dem Anschlag auf eine Schule am
- Dezember 2014 führte die Regierung die Todesstrafe wieder ein. Die Regierung genehmigte auch den 20-Punkte umfassenden National Action Plan gegen Terrorismus und veröffentlichte eine Liste von 5.400 Terrorismusverdächtigen. Nach der Implementierung dieses Plans wurden über 600 sogenannte "hardcore" Aufständische verhaftet, einschließlich 320 Anhänger der pakistanischen Taliban (SATP 2015). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über die Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richteten sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Seit Juni 2014 ist eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und den benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) im Gange, die das Ziel hat, Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete, wieder herzustellen (AA 23.7.2015). Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die örtlichen Milizen und Sicherheitskräfte überrennen und die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden. Am
- Juni 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen deren Rückzugsräume und Infrastruktur in der Region weitgehend zerstört werden konnten. Ein erheblicher Teil der Militanten und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 8.2015a). Weiterhin verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2014 kamen laut Auswärtigem Amt bei Terroranschlägen landesweit ca. 1.750 Menschen ums Leben (AA 23.7.2015). Laut Pak Institute for Peace Studies (PIPS) dagegen führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan im Jahr 2014 1.206 Terrorattacken durch, bei welchen 1.723 Menschen ums Leben kamen. Die Anzahl der Terrorattacken im Vergleich zu 2013 sank im Jahr 2014 um 30 Prozent. In 144 sektiererischen - gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten - Terrorakten verschiedener Gruppen wurden 255 Menschen getötet. Die Anzahl der sektiererisch motivierten Gewaltattacken sank im Jahr 2014 um 35 Prozent (PIPS 4.1.2015). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen auch außerhalb von Süd-Wasiristan schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 8.2015a). Bei insgesamt 2.099 Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt (Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei) wurden 2014 5.308 Menschen getötet. Die Anzahl der Vorfälle von Gewalt sank im Jahr 2014 um 18 Prozent, jedoch stieg die Zahl der Todesopfer um 12 Prozent. Dieser Anstieg ist darauf zurück zu führen, dass viele Aufständische durch militärische Operationen getötet wurden (PIPS 4.1.2015). Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an (BAA 6.2013) aber im Jahr 2014 verbesserte sich die Sicherheitslage wieder. Weiters kann gesagt werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in ganz Pakistan und auch in der FATA verbessert hat (BFA 9.2015). Staatliche Maßnahmen, so wie Militäroperationen in den FATA, führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal, in Süd-Wasiristan und Nord-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar (BFA 9.2015). Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 9.2015; BFA 10.2014).Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an (BAA 6.2013) aber im Jahr 2014 verbesserte sich die Sicherheitslage wieder. Weiters kann gesagt werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in ganz Pakistan und auch in der FATA verbessert hat (BFA 9.2015). Staatliche Maßnahmen, so wie Militäroperationen in den FATA, führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal, in Süd-Wasiristan und Nord-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar (BFA 9.2015). Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 9.2015; BFA 10.2014). Am
- Juni 2014 wurden Militäroperationen in Nord-Wasiristan gestartet. Über 800.000 Menschen sind aus Nord-Wasiristan geflohen (BFA 10.2014).Das Militär behauptet auch, dass sie bereits 90 Prozent der Gegend unter Kontrolle haben und dass es noch wenig Gebiete gibt, wo die Kämpfe noch andauern (BFA 9.2015). Laut dem Mediensprecher der pakistanischen Armee wurden bis zum
- Dezember 2014 2.100 Aufständische getötet. Es wird angenommen, dass viele Führer der Aufständischen sich in andere Gebiete zurückgezogen haben (PIPS 4.1.2015). Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen und Operationen durch (USDOS 25.6.2015). 130 operative Militärschläge wurden im Jahr 2014 in den Regionen FATA, Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Karachi durchgeführt. 1.930 Menschen wurden in diesen Operationen getötet, einschließlich 1.917 Aufständische und 9 Zivilisten (PIPS 4.1.2015). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad, Lahore und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP-Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 25.6.2015). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/248024/374206_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1443527547_bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff 30.9.2015 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2015): Pakistan Security Report 2014 -Strichaufzählung Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung SATP-South Asia Terrorism Portal (23.2.2015): Pakistan, http://www.satp.org/satporgtp/sair/Archives/sair13/13_34.htm, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014- Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 Regionale Verteilung der Gewalt Gewalt wurde aus ganz Pakistan im Jahr 2014 gemeldet. FATA war am meisten von Gewalt geprägt mit 2.863 Todesfällen, gefolgt von Sindh mit 1.180, Belutschistan mit 653, Khyber Pakhtunkhwa mit 617, Punjab mit 180 und Gilgit Baltistan mit 3 Todesfällen (SATP 2015). Die Gefährdung durch terroristische Anschläge seitens der pakistanischen Taliban und mit den Taliban verbundener Gruppen, insbesondere Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate, bleibt in Pakistan hoch. Daneben besteht weiterhin die Gefahr religiös motivierter Terroranschläge durch radikale Gruppierungen. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan. Die Anschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste und Polizei sowie religiöse Stätten (AA 5.11.2015). Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans, gefolgt von Sindh (obwohl Teile von Karachi ziemlich gefährlich sind). An dritter Stelle liegt Khyber Pakhtunkhwa. Die unsichersten Gegenden sind Belutschistan und FATA (BFA 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (5.11.2015): Pakistan - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherh eit.html, Zugriff 29.9.2015 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1443527547_bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff 30.9.2015 -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal
(2015): Pakistan Assessment 2015, http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/index.htm, Zugriff 5.11.2015 Wichtige Terrorgruppen Taliban und andere militante Organisationen in Pakistan sind in inneren Konflikten, in regionalen Kämpfen (Afghanistan, Kaschmir) und im globalen Jihad aktiv. Sie sind lose koordiniert, teilen sich aber oftmals Ressourcen und Rekruten. Verschiedene militante Gruppen haben sich zur Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), den pakistanischen Taliban, im Jahr 2007 zusammengeschlossen (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die TTP ist primär für die Instabilität im Land verantwortlich. Die TTP wurde stark durch interne Krisen und die militärischen Operation in Nord-Waziristan und Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon ab gewaltsame Anschläge durchzuführen (PIPS 4.1.2015).Taliban und andere militante Organisationen in Pakistan sind in inneren Konflikten, in regionalen Kämpfen (Afghanistan, Kaschmir) und im globalen Jihad aktiv. Sie sind lose koordiniert, teilen sich aber oftmals Ressourcen und Rekruten. Verschiedene militante Gruppen haben sich zur Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), den pakistanischen Taliban, im Jahr 2007 zusammengeschlossen (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die TTP ist primär für die Instabilität im Land verantwortlich. Die TTP wurde stark durch interne Krisen und die militärischen Operation in Nord-Waziristan und Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon ab gewaltsame Anschläge durchzuführen (PIPS 4.1.2015). Die TTP verfügt über eine Stärke von mindestens 30.000 - 35.000 Mitgliedern (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: SATP o.D.). Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen. Die von der TTP ausgehende Gewalt konzentriert sich regional auf die Stammesgebiete, thematisch auf Parteien, Pro-Regierungsstämme, regierende Politiker, auf Pro-Regierungs-Älteste, Sicherheitskräfte, Moscheen, die von Sicherheitskräften aufgesucht werden oder in denen Imame oder Mullahs die Regierung unterstützen, Friedensaktivist/innen (wie Malala Yousafzai), Einrichtungen des Militärs und der Polizei, Minderheiten sowie Muslime, die nicht ihrer Scharia-Auslegung folgen. Ursprünglich waren Schiiten in den Stammesgebieten nicht Ziel der Taliban, dies hat sich geändert (BAA 6.2013). Die Anzahl der TTP-Angriffe ist im Jahr 2015 (Anm. Stand September 2015) um 70 Prozent gesunken. Dies basiert auf mehreren Gründen, sowie den Militäroperationen, die gegen die Taliban an der afghanischen Grenze durchgeführt werden und weiteren Initiativen der Regierung, Gewalt zu bekämpfen (AJ 18.9.2015). Obwohl die Zahl der Angriffe sinkt, gelingt es den Aufständischen nach wie vor, hochrangige Ziele zu treffen (Reuters 18.9.2015).Die TTP verfügt über eine Stärke von mindestens 30.000 - 35.000 Mitgliedern (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: SATP o.D.). Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen. Die von der TTP ausgehende Gewalt konzentriert sich regional auf die Stammesgebiete, thematisch auf Parteien, Pro-Regierungsstämme, regierende Politiker, auf Pro-Regierungs-Älteste, Sicherheitskräfte, Moscheen, die von Sicherheitskräften aufgesucht werden oder in denen Imame oder Mullahs die Regierung unterstützen, Friedensaktivist/innen (wie Malala Yousafzai), Einrichtungen des Militärs und der Polizei, Minderheiten sowie Muslime, die nicht ihrer Scharia-Auslegung folgen. Ursprünglich waren Schiiten in den Stammesgebieten nicht Ziel der Taliban, dies hat sich geändert (BAA 6.2013). Die Anzahl der TTP-Angriffe ist im Jahr 2015 Anmerkung Stand September 2015) um 70 Prozent gesunken. Dies basiert auf mehreren Gründen, sowie den Militäroperationen, die gegen die Taliban an der afghanischen Grenze durchgeführt werden und weiteren Initiativen der Regierung, Gewalt zu bekämpfen (AJ 18.9.2015). Obwohl die Zahl der Angriffe sinkt, gelingt es den Aufständischen nach wie vor, hochrangige Ziele zu treffen (Reuters 18.9.2015). Außerhalb der TTP agieren lokale Taliban-Gruppen, die entweder mit der TTP in loser Verbindung stehen oder mit ähnlichen Zielen formiert wurden. Die meisten dieser Gruppen agieren in Khyber Pakhtunkhwa, hauptsächlich in Charsadda, Swabi, Nowshera und der Peripherie von Peschawar. Allerdings gebrauchen auch viele kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013). Es gibt auch im Punjab sunnitische Terrorgruppen. Eine von diesen, die Lashkar-e-Jhangvi, mit dem Ziel Pakistan in ein Sunnitisches Land zu transformieren. Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderem unterscheiden (SATP o.D.). Sie ist eine lokal orientierte Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich z.B. in Belutschistan vor allem gegen Hazara (BAA 6.2013; BFA 10.2014). Die Punjabi Taliban sind eine eigene, von der TTP gesonderte Gruppe, doch unterhalten sie zu dieser Verbindungen. Ihre Ziele sind hauptsächlich Sicherheitskräfte und Schiiten. Sie agieren im Punjab wie terroristische Zellen, derzeit sind sie allerdings wenig aktiv (BAA 6.2013). Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army. Sie ist in Belutschistan aktiv, vereinzelt auch in Karatschi und in den Stammesgebieten des angrenzenden Südpunjabs. Weitere Beispiele belutschischer Terrororganisationen sind Lashkar-e-Balochistan, die Balochistan Liberation Front und die United Baloch Army (BAA 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AJ - Aljazeera (18.9.2015): Pakistani Taliban storms airbase near Peshawar, http://www.aljazeera.com/news/2015/09/pakistani-taliban-targets-airbase-peshawar-150918052734007.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2015): Pakistan Security Report 2014 -Strichaufzählung Reuters (18.9.2015): Taliban gunmen kill 17 in attack on Pakistan air force base, http://www.reuters.com/article/2015/09/18/us-pakistan-attack-idUSKCN0RI07Q20150918, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.): Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP), http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/ttp.htm, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.): Lashkar-e-Jhangvi, http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/Lej.htm, Zugriff 5.11.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 23.7.2015). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 23.7.2015). Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 25.6.2015).Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 23.7.2015). Teil römisch sieben der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 25.6.2015). Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Laut dem Obersten Richter gab es im Jahr 2013 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vgl. auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014).Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Laut dem Obersten Richter gab es im Jahr 2013 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vergleiche auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014). Drei Wochen nach dem Schulmassaker der Taliban in Pakistan hat das Parlament die Wiedereinführung von Militärgerichten für zivile Terrorverdächtige beschlossen. Mit 247 der 342 Abgeordneten erhielt der entsprechende Verfassungszusatz mehr als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Die Tribunale können jede Person strafrechtlich verfolgen, die bewiesenermaßen oder mutmaßlich einer terroristischen Organisation angehört, die im Namen einer Religion handelt, berichtet die Zeitung Dawn. Die für ihre harten Strafen berüchtigten Militärgerichte waren 2002 abgeschafft worden (DW 6.1.2015). Am 16. April 2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015; vgl. auch: Reuters 16.4.2015). Jedoch bestätigte der pakistanische Oberste Gerichtshof in einer Mehrheitsentscheidung am 5. August 2015 die Einrichtung der Militärgerichte (Dawn 5.9.2015) und fügte hinzu, dass diese militärischen Gerichte auch für Zivilisten Todesurteile fällen können (RFE/RL 5.8.2015).Drei Wochen nach dem Schulmassaker der Taliban in Pakistan hat das Parlament die Wiedereinführung von Militärgerichten für zivile Terrorverdächtige beschlossen. Mit 247 der 342 Abgeordneten erhielt der entsprechende Verfassungszusatz mehr als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Die Tribunale können jede Person strafrechtlich verfolgen, die bewiesenermaßen oder mutmaßlich einer terroristischen Organisation angehört, die im Namen einer Religion handelt, berichtet die Zeitung Dawn. Die für ihre harten Strafen berüchtigten Militärgerichte waren 2002 abgeschafft worden (DW 6.1.2015). Am 16. April 2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015; vergleiche auch: Reuters 16.4.2015). Jedoch bestätigte der pakistanische Oberste Gerichtshof in einer Mehrheitsentscheidung am 5. August 2015 die Einrichtung der Militärgerichte (Dawn 5.9.2015) und fügte hinzu, dass diese militärischen Gerichte auch für Zivilisten Todesurteile fällen können (RFE/RL 5.8.2015). Der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof werden durch Medien und Öffentlichkeit generell als zuverlässig eingestuft (USDOS 25.6.2015). Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung
der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen (AI 25.2.2015). Der Gebrauch von suo motu [auf eigene Veranlassung] Gerichtsverfahren durch den Supreme Court war häufig im Jahr
- Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Kritik (auch Medienkritik) mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts"-Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof, der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik einnahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014). Im Jahr 2015 war der Oberste Gerichtshof im Kampf gegen Korruption aktiv, da es unter anderem einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung der Korruption in der Provinz getroffen haben von der Punjab Regierung gefordert hat (TET 16.7.2015). Das National Accountability Bureau (NAB) hat, nach dem der Oberste Gerichtshof es angeordnet hat, eine Liste von 150 "mega" Korruptionsfällen dem Gericht am
- Juli 2015 vorgelegt. Diese Liste enthält ehemalige Präsidenten, ehemalige Premierminister, weitere hochrangige Politiker und Minister, darunter auch den amtierende Premierminister Nawaz Sharif und Regierungschef der Provinz Punjab Shahbaz Sharif (Dawn 13.7.2015; vgl. auch: Dawn 14.7.2015).Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Kritik (auch Medienkritik) mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts"-Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof, der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik einnahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014). Im Jahr 2015 war der Oberste Gerichtshof im Kampf gegen Korruption aktiv, da es unter anderem einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung der Korruption in der Provinz getroffen haben von der Punjab Regierung gefordert hat (TET 16.7.2015). Das National Accountability Bureau (NAB) hat, nach dem der Oberste Gerichtshof es angeordnet hat, eine Liste von 150 "mega" Korruptionsfällen dem Gericht am
- Juli 2015 vorgelegt. Diese Liste enthält ehemalige Präsidenten, ehemalige Premierminister, weitere hochrangige Politiker und Minister, darunter auch den amtierende Premierminister Nawaz Sharif und Regierungschef der Provinz Punjab Shahbaz Sharif (Dawn 13.7.2015; vergleiche auch: Dawn 14.7.2015). Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 25.6.2015). Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 25.6.2015). In Pakistan, insbesondere in feudalen und von Stämmen bewohnten Gebieten, existiert ein informelles, paralleles Rechtssystem, das Jirga und Panchayat System [Informelle Versammlungen von Älteren, welche über Dispute entscheiden]. Es hat keine rechtliche Deckung und man kann dagegen verfassungsrechtlich vorgehen. Viele Menschen in ländlichen Gegenden machen von diesem parallelen Rechtssystem Gebrauch, da sie den Gerichten oder der Polizei misstrauen (Dawn 29.3.2013). Die Panchayats oder Jirgas werden von feudalen Landherren und lokalen Führern in Sindh und Punjab und Stammesführer in paschtunischen und belutschischen Gebieten, manchmal auch unter Missachtung des Rechtssystems, abgehalten (USDOS 25.6.2015). Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt (EASO 8.2015). Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vgl. auch: ÖB 11.2014).Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt (EASO 8.2015). Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vergleiche auch: ÖB 11.2014). Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend - außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vgl. auch: UKHO 6.10.2014).Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend - außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vergleiche auch: UKHO 6.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AI - Amnesty International (20.4.2015): Dämpfer für die Todesstrafe in Pakistan, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=732, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015, Pakistan, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/pakistan#verschwindenlassen, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (5.9.2015): Military courts get Supreme Court nod, http://www.dawn.com/news/1198533, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (14.7.2015): NAB places amended list of scams before SC, http://www.dawn.com/news/1194323, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (13.7.2015): NAB submits revised list of mega corruption cases before SC, http://www.dawn.com/news/1194194, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (29.3.2013): Jirga system and plight of women, http://dawn.com/2013/03/29/jirga-system-and-plight-of-women/, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (6.1.2015): Unterhaus billigt Gesetz über neue Militärgerichte, http://www.dw.com/de/unterhaus-billigt-gesetz-%C3%BCber-neue-milit%C3%A4rgerichte/a-18173476, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung EASO (8.2015): EASO Country of Origin Information Report Pakistan Country Overview, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO_COI_Report_Pakistan-Country-Overview_final.pdf, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/237129/360003_de.html, Zugriff 26.11.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/267806/395161_de.html, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung HSS - Hanns-Seidel-Stiftung (10.10.2012): Quartalsbericht, Pakistan III/2012, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_III.pdf, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung LAT - Los Angeles Times (1.8.2012): Pakistan's tribal justice system: Often a vehicle for revenge, http://articles.latimes.com/2012/aug/01/world/la-fg-pakistan-jirga-justice-20120801, 15.10.2014 -Strichaufzählung ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft (11.2014): Asylländerbericht - 2014 -Strichaufzählung Reuters (16.4.2015): Pakistani court blocks execution of those convicted by military courts, http://www.reuters.com/article/2015/04/16/us-pakistan-court-idUSKBN0N70M220150416, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Reuters (14.3.2013): In Pakistan, ancient and modern justice collide, http://in.reuters.com/article/2013/03/13/pakistan-jirgas-idINDEE92C0HM20130313, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2015): Pakistani Military Courts Approved By Supreme Court, http://www.ecoi.net/local_link/309434/447325_de.html, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung TET - The Express Tribune (16.7.2015): Fighting corruption: Supreme Court seeks report on steps to bust graft, http://tribune.com.pk/story/921746/fighting-corruption-supreme-court-seeks-report-on-steps-to-bust-graft/, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (6.10.2014): Country Information and Guidance; Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1412603953_pakistan-cig-2014-10-06.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014- Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/270793/400683_de.html, Zugriff 10.11.2015 Sicherheitsbehörden Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol sowie der Terrorismusbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die führende Behörde in der Rauschgiftbekämpfung ist die ANF ("Anti Narcotics Force"), die dem Innenministerium (Ministry of Interior and Narcotics Control) angegliedert ist. Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 23.7.2015). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 25.6.2015). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 23.7.2015). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt (AI 25.2.2015). Sicherheitskräfte verletzen regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 25.6.2015). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 23.7.2015). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt (AI 25.2.2015). Sicherheitskräfte verletzen regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 25.6.2015). Im Saeedabad Ausbildungszentrum für Polizisten in Karachi gab es ergänzende Schulungen zu Menschenrechten für polizeiliche Ausbildner, da sich die Philosophie der Polizeiarbeit von Gewaltausübung in Richtung Serviceorientierung ändern soll. Diese Schulung war als follow-up zu einer bereits im Dezember 2014 stattgefundenen Modul mit dem Titel "Protecting Human Rights" gedacht. Dabei wurden verschiedene Menschenrechtsaspekte, sowie Kinderechte, Frauenrechte, Jugendstrafrecht und Minderheitenrechte behandelt (TET 21.1.2015). Auch arbeiten das Vereinigte Königreich mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgungen und Verurteilungen von Terrorverdächtigen Menschenrechtsstandards und Rechtstaatlichkeit zu stärken (FCO 21.1.2015) Ein "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei, selbst einen FIR zu initiieren, ist begrenzt. Oft muss eine andere Person dies tun. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einem Polizeirichter möglich, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Einige halten sich nicht an diese Beschränkung. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld (USDOS 25.6.2015). Die Nationalversammlung verabschiedete im Juli ein Antiterrorgesetz (Protection of Pakistan Act) und später weitere Sicherheitsgesetze, die Polizei und Sicherheitskräfte mit weitreichenden Befugnissen ausstatten. Die Gesetze erlauben willkürliche Festnahmen, unbegrenzte Inhaftierungen, den Einsatz tödlicher Gewalt und Geheimverfahren in einem Ausmaß, das weit über die internationalen Standards bezüglich Strafverfolgung und fairer Verfahren hinausgeht (AI 25.2.2015; vgl. auch: USDOS 25.6.2015).Die Nationalversammlung verabschiedete im Juli ein Antiterrorgesetz (Protection of Pakistan Act) und später weitere Sicherheitsgesetze, die Polizei und Sicherheitskräfte mit weitreichenden Befugnissen ausstatten. Die Gesetze erlauben willkürliche Festnahmen, unbegrenzte Inhaftierungen, den Einsatz tödlicher Gewalt und Geheimverfahren in einem Ausmaß, das weit über die internationalen Standards bezüglich Strafverfolgung und fairer Verfahren hinausgeht (AI 25.2.2015; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AI - Amnesty Internat