GVG behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer nahm am 04.03.2013 als Zeuge in einer zum Verfahren, Zl. 9 Cg 68/06 k, vor dem Landesgericht Salzburg (im Folgenden: LG) durchgeführten Verhandlung teil. Mit Bescheid vom 06.06.2013 bestimmte die Kostenbeamtin des LG die in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche des Beschwerdeführers mit insgesamt € 40,
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses
2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.3.1.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses
Daher ist das Bundesverwaltungsgericht für die Weiterführung des aus dem Jahr 2013 übergeleiteten Verfahrens zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
GVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.2.2.
AG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 159/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes.3.2.2.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013, ist die Gebühr [eines Zeugen] im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Gegen die Entscheidung über die Gebühr können
AG idF BGBl. I Nr. 159/2013 der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben.Gegen die Entscheidung über die Gebühr können
Paragraph 22, Absatz eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013, der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben. Folglich hat § 22 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 159/2013 explizit vorgesehen, dass die für die Entscheidung über das Rechtsmittel (Beschwerde) gegen eine Entscheidung über die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG zuständige Behörde der "Leiter des Gerichts" ist.Folglich hat Paragraph 22, Absatz eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013, explizit vorgesehen, dass die für die Entscheidung über das Rechtsmittel (Beschwerde) gegen eine Entscheidung über die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG zuständige Behörde der "Leiter des Gerichts" ist. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall der Vizepräsident des LG, XXXX, nicht zuständig war, im o.a. Bescheid über die (erste) Beschwerde im eigenen Namen abzusprechen.Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall der Vizepräsident des LG, römisch 40 , nicht zuständig war, im o.a. Bescheid über die (erste) Beschwerde im eigenen Namen abzusprechen. Zuständig wäre aufgrund der Bestimmung des § 22 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 159/2013 der Präsident des LG als "Leiter des Gerichts" gewesen. Bei urlaubsbedingter oder sonstiger dienstlicher Verhinderung des zuständigen Leiters des Gerichts wäre es für den Vizepräsident des LG als Vertreter möglich gewesen, in dessen Namen zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ist jedoch - wie oben aufgezeigt - ein solcher Vertretungsfall nicht vorgelegen.Zuständig wäre aufgrund der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013, der Präsident des LG als "Leiter des Gerichts" gewesen. Bei urlaubsbedingter oder sonstiger dienstlicher Verhinderung des zuständigen Leiters des Gerichts wäre es für den Vizepräsident des LG als Vertreter möglich gewesen, in dessen Namen zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ist jedoch - wie oben aufgezeigt - ein solcher Vertretungsfall nicht vorgelegen. Der o.a. Bescheid wurde daher nicht vom zuständigen Organ der belangten Behörde erlassen. Da sich aus dieser Unzuständigkeit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der o.a. Bescheid
GVG zu beheben.Der o.a. Bescheid wurde daher nicht vom zuständigen Organ der belangten Behörde erlassen. Da sich aus dieser Unzuständigkeit eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der o.a. Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG zu beheben. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Falle der Unzuständigkeit des genehmigenden Organs hat das Bundesverwaltungsgericht mit Kassation des angefochtenen Bescheides vorzugehen (z.B. BVwG v. 30.04.2015, Zl. W176 2017362-2/2E), weil ansonsten die vom Gesetz vorgeschriebene Rechtslage ("Leiter des Gerichts") nicht hergestellt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2006599.1.00
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