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{'item': 'W106 2142762-1'}

Obsah (10)§ 75§ 28Art. 133§ 24Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlW106 2142762-1 SpruchW106 2142762-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Besc

§ 75BDG 1979 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.

Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch TSCHURTSCHENTHALER Rechtsanwälte GmbH, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Innsbruck vom 07.11.2016, GZ WE/1/2016, betreffend Karenzurlaub

Paragraph 75, BDG 1979 beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (14.02.2017) Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als außerordentlicher Universitätsprofessor und Facharzt für Innere Medizin an der Medizinischen Universität Innsbruck, Universitätsklinik für Innere Medizin V, verwendet.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als außerordentlicher Universitätsprofessor und Facharzt für Innere Medizin an der Medizinischen Universität Innsbruck, Universitätsklinik für Innere Medizin römisch fünf, verwendet. I.
  3. Mit ausgefülltem Formblatt vom 01.08.2016 beantragte der BF für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 unbezahlten Karenzurlaub (als Verlängerung eines zuvor genehmigten Karenzurlaubes vom 01.02.2016 bis 31.01.2017) zum Zwecke der Innehabung des Primariats Innere Medizin – Abteilung für Hämatologie und internistische Onkologie – am Klinikum XXXX im Rahmen eines befristeten Vertrages und dehnte mit Email vom 26.09.2016 den Zeitraum der beantragten Karenzierung bis 31.01.2021 und somit bis Ende seines befristeten Dienstverhältnisses zum Klinikum XXXX aus.römisch eins.
  4. Mit ausgefülltem Formblatt vom 01.08.2016 beantragte der BF für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 unbezahlten Karenzurlaub (als Verlängerung eines zuvor genehmigten Karenzurlaubes vom 01.02.2016 bis 31.01.2017) zum Zwecke der Innehabung des Primariats Innere Medizin – Abteilung für Hämatologie und internistische Onkologie – am Klinikum römisch 40 im Rahmen eines befristeten Vertrages und dehnte mit Email vom 26.09.2016 den Zeitraum der beantragten Karenzierung bis 31.01.2021 und somit bis Ende seines befristeten Dienstverhältnisses zum Klinikum römisch 40 aus. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.10.2016 teilte diese dem BF die Ergebnisse der Beweisaufnahme und die Absicht mit, den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes abschlägig zu bescheiden und führte die wesentlichen Argumente, die sich auch im angefochtenen Bescheid finden, an. In der bei der belangten Behörde am 02.11.2016 eingelangten Stellungnahme gab der BF im Wesentlichen an, dass die angekündigte abschlägige Bescheidung parteiisch sei, weil zwei Kollegen der Universitätsklinik mehrjährige Karenzurlaube genehmigt worden seien und für alle Universitätsbediensteten dieselben Kriterien zur Anwendung kommen sollten. Der Gewährung stünden auch keine dienstlichen Interessen entgegen, der unmittelbare Dienstvorgesetzte des BF habe die Gewährung des Karenzurlaubes befürwortet. I.
  5. Mit Bescheid vom 07.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Karenzurlaub

§ 75BDG wegen zwingender dienstlicher Gründe ab.römisch eins.3.

Mit Bescheid vom 07.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Karenzurlaub

Paragraph 75, BDG wegen zwingender dienstlicher Gründe ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf die Gewährung eines Karenzurlaubes

§ 75BDG bestehe kein Rechtsanspruch.

Im Falle zwingender dienstlicher Gründe sei die Bewilligung zu untersagen, darüber hinaus liege die Entscheidung im freien Ermessen der Dienstbehörde und sei eine Abwägung der für und gegen die Bewilligung sprechenden dienstlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Nach den Richtlinien der belangten Behörde würden zum Zweck der Übernahme eines Primariats generell nur einjährige Karenzurlaube genehmigt werden. Die vom BF genannten Karenzierungen zweier Kollegen seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Erfahrungsgemäß sei eine Rückkehr des BF nach Ablauf des befristeten Primariats nicht zu erwarten.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf die Gewährung eines Karenzurlaubes

Paragraph 75, BDG bestehe kein Rechtsanspruch. Im Falle zwingender dienstlicher Gründe sei die Bewilligung zu untersagen, darüber hinaus liege die Entscheidung im freien Ermessen der Dienstbehörde und sei eine Abwägung der für und gegen die Bewilligung sprechenden dienstlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Nach den Richtlinien der belangten Behörde würden zum Zweck der Übernahme eines Primariats generell nur einjährige Karenzurlaube genehmigt werden. Die vom BF genannten Karenzierungen zweier Kollegen seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Erfahrungsgemäß sei eine Rückkehr des BF nach Ablauf des befristeten Primariats nicht zu erwarten. Eine längerfristige "Reservierung" des Dienstverhältnisses verunmögliche eine adäquate Personaleinsatz- und Personalkostenplanung und enge den Handlungsspielraum bei Stellenumschichtungen und Wiedereinsetzungen ein. Da der dem BF unmittelbar dienstvorgesetzte Universitätsprofessor mit Ablauf des 30.09.2018 in den Ruhestand übertreten werde, sei für die belangte Behörde auch Klarheit hinsichtlich der personellen Ressourcen wichtig, da auf dieser Basis Berufungsverhandlungen mit den Stellenwerber/innen zu führen seien. Die Gewährung eines langjährigen Karenzurlaubes stelle auch für befristete Ersatzkräfte eine große Hypothek dar. Generell stelle die Besetzung von nur temporär zur Verfügung stehenden Karenzstellen aufgrund der diffizilen Arbeitsmarktsituation bei Ärzt/innen eine immer größer werdende Herausforderung dar, sodass mangels Bewerber/innen die meist mehrmalige Ausschreibung einer Stelle erforderlich sei. Die belangte Behörde habe daher größtes Interesse an einer baldigen Rückkehr des BF. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte zu den Beschwerdegründen im Wesentlichen aus, der Bescheid erweise sich als rechtswidrig, weil einerseits die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Anliegen keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 75 BDG darstellen würden und andererseits eine Abwägung der für und gegen die Gewährung sprechenden dienstlichen und privaten Interessen gänzlich unterblieben sei. Zwingende dienstliche Gründe seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nur "wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse [ ], durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können".römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte zu den Beschwerdegründen im Wesentlichen aus, der Bescheid erweise sich als rechtswidrig, weil einerseits die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Anliegen keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des Paragraph 75, BDG darstellen würden und andererseits eine Abwägung der für und gegen die Gewährung sprechenden dienstlichen und privaten Interessen gänzlich unterblieben sei. Zwingende dienstliche Gründe seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nur "wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse [ ], durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können". Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Richtlinien seien nicht geeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 75 BDG zu verdrängen. Die von der Behörde in Verbindung mit der längerfristigen "Reservierung" des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und einer damit verbundenen Inhibition der Stelle über einen mehrjährigen Zeitraum angeführte Entscheidung des VwGH sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weil in jenem Fall die Tätigkeit während des Karenzurlaubes in keinem Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden habe. Im vorliegenden Fall bedeute die Innehabung des Primariats hingegen einen Zugewinn an Erfahrung und Kompetenz, was auch für die belangte Behörde einen Mehrwert darstelle und daher entsprechend der Judikatur des VwGH auch als "berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979" anzusehen sei.Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Richtlinien seien nicht geeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 75, BDG zu verdrängen. Die von der Behörde in Verbindung mit der längerfristigen "Reservierung" des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und einer damit verbundenen Inhibition der Stelle über einen mehrjährigen Zeitraum angeführte Entscheidung des VwGH sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weil in jenem Fall die Tätigkeit während des Karenzurlaubes in keinem Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden habe. Im vorliegenden Fall bedeute die Innehabung des Primariats hingegen einen Zugewinn an Erfahrung und Kompetenz, was auch für die belangte Behörde einen Mehrwert darstelle und daher entsprechend der Judikatur des VwGH auch als "berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979" anzusehen sei. Inwiefern die Gewährung des Karenzurlaubes eine adäquate Personaleinsatz- und Personalkostenplanung verunmögliche, sei von der belangten Behörde nicht dargelegt worden und sei auch nicht erkennbar, da es im Universitätsbetrieb regelmäßig zur Gewährung von Karenzurlauben komme. Auch die Behauptung der Behörde, eine Rückkehr des BF sei nicht zu erwarten, sei kein gegenwärtiger zwingender dienstlicher Grund, welcher der Gewährung aktuell entgegenstehen könnte. Die Ausführungen der belangten Behörde bezüglich Einschränkungen bei künftigen Berufungsverhandlungen, Hypothek für befristete Ersatzkräfte und Schwierigkeiten bei der Besetzung befristeter Karenzstellen seien nur allgemein-organisatorischer Natur und könnten nicht als wesentliche und schwerwiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, weil solche Erfordernisse nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann anzuerkennen seien, wenn für den Beamten während der vorgesehenen Abwesenheit kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden könne. Aus dem Vorbringen der belangten Behörde könne nicht geschlossen werden, dass im konkreten Fall für die verfahrensgegenständliche Stelle kein Ersatz gefunden werden könne. Die von der Behörde behauptete angespannte Personalsituation sei nicht ausreichend belegt. Auch zwei Kollegen des BF seien mehrjährige Karenzurlaube gewährt worden, weshalb es für den BF nicht nachvollziehbar sei, warum sein Antrag aus solchen allgemein-organisatorischen "zwingenden dienstlichen Gründen" abgelehnt werde, die nicht nur auf den Fall des BF zuträfen sondern auf sämtliche Karenzierungen an der Medizinischen Universität Innsbruck. Darin sei subjektive Willkür zu erkennen. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 75 BDG lägen daher nicht vor.Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des Paragraph 75, BDG lägen daher nicht vor. Die Ermessensentscheidung der Behörde sei aber ohne die nach der Rechtsprechung erforderliche Abwägung der für und gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen und privaten Interessen erfolgt. Eine gesetzeskonforme Interessensabwägung hätte ergeben, dass der Karenzurlaub zu gewähren sei, denn einerseits seien die Interessen der Behörde wenig gewichtig, andererseits stünde diesen ein erhebliches und berechtigtes Interesse des BF gegenüber, insbesondere aufgrund der enormen Erweiterung seines fachlichen Kenntnis- und Erfahrungsschatzes, der in weiterer Folge auch für die belangte Behörde verwertbar sei, was auch der unmittelbare Dienstvorgesetzte des BF durch seine Zustimmung bestätigt habe. Eine derartige Ermessenshandhabung sei auch im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes geboten. Aus den angeführten Gründen richtete der BF an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a.

Art. 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem BF den beantragten Karenzurlaub zu gewähren,2a.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem BF den beantragten Karenzurlaub zu gewähren, in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 4 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.2b. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.

  1. Die Behörde legte mit Schreiben vom 16.12.2016 die Beschwerde sowie den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  2. Die Behörde legte mit Schreiben vom 16.12.2016 die Beschwerde sowie den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Der BF steht als außerordentlicher Universitätsprofessor und Facharzt für Innere Medizin an der Medizinischen Universität Innsbruck, Universitätsklinik für Innere Medizin V, in Verwendung.Der BF steht als außerordentlicher Universitätsprofessor und Facharzt für Innere Medizin an der Medizinischen Universität Innsbruck, Universitätsklinik für Innere Medizin römisch fünf, in Verwendung. Für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.01.2017 wurde ihm ein Karenzurlaub

§ 75

BDG 1979 zum Zwecke der Übernahme eines Primariats am Klinikum Klagenfurt gewährt. Der BF beantragte, diesen Karenzurlaub bis 31.01.2021 zu verlängern.Für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.01.2017 wurde ihm ein Karenzurlaub

Paragraph 75, BDG 1979 zum Zwecke der Übernahme eines Primariats am Klinikum Klagenfurt gewährt. Der BF beantragte, diesen Karenzurlaub bis 31.01.2021 zu verlängern. Der dem BF unmittelbar dienstvorgesetzte Universitätsprofessor wird mit Ablauf des 30.09.2018 in den Ruhestand übertreten. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der BF, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV.

Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat und wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat und wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 75Abs.

1 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) kann dem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Paragraph 75, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) kann dem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH folgt aus § 75 Abs. 1 BDG 1979, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich untersagt, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimstellt. Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 28.04.2008, 2005/12/0059; 26.05.1999, 99/12/0107; 12.12.1988, 87/12/0077).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH folgt aus Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich untersagt, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimstellt. Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 28.04.2008, 2005/12/0059; 26.05.1999, 99/12/0107; 12.12.1988, 87/12/0077). Ob bestimmte tatsächliche Umstände "zwingende dienstliche Gründe" darstellen, die

§ 75Abs.

1 BDG 1979 einer Gewährung des Karenzurlaubes (ohne Interessensabwägung) von vornherein entgegenstehen, oder ob solche Umstände zwar keine "zwingende dienstliche Gründe" im vorgenannten Sinne darstellen, aber im Rahmen einer Interessensabwägung dazu zu führen haben, dass der Karenzurlaub (dennoch) nicht zu gewähren ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 26.05.1999, 99/12/0107).Ob bestimmte tatsächliche Umstände "zwingende dienstliche Gründe" darstellen, die

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 einer Gewährung des Karenzurlaubes (ohne Interessensabwägung) von vornherein entgegenstehen, oder ob solche Umstände zwar keine "zwingende dienstliche Gründe" im vorgenannten Sinne darstellen, aber im Rahmen einer Interessensabwägung dazu zu führen haben, dass der Karenzurlaub (dennoch) nicht zu gewähren ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 26.05.1999, 99/12/0107). Der Gewährung eines Karenzurlaubes stehen zwingende dienstliche Interessen entgegen, wenn für den Beamten während seiner (beabsichtigten) längerfristigen Abwesenheit kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann (VwGH 19.02.1992, 90/12/0156). Es ist beispielsweise nicht ausreichend, wenn sich die Behörde bloß allgemein abstrakt auf Personalkürzungen oder Personalknappheit beruft und darin einen zwingenden dienstlichen Grund erblickt, der der Gewährung des Karenzurlaubes entgegensteht. Vielmehr hat die Behörde konkrete Erhebungen in die Richtung, ob der/die Beamte/in in dem konkreten in Frage stehenden Zeitraum auf seinem/ihrem Arbeitsplatz tatsächlich unverzichtbar ist, vorzunehmen (vgl. VwGH 18.09.1996, 96/12/0226).Der Gewährung eines Karenzurlaubes stehen zwingende dienstliche Interessen entgegen, wenn für den Beamten während seiner (beabsichtigten) längerfristigen Abwesenheit kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann (VwGH 19.02.1992, 90/12/0156). Es ist beispielsweise nicht ausreichend, wenn sich die Behörde bloß allgemein abstrakt auf Personalkürzungen oder Personalknappheit beruft und darin einen zwingenden dienstlichen Grund erblickt, der der Gewährung des Karenzurlaubes entgegensteht. Vielmehr hat die Behörde konkrete Erhebungen in die Richtung, ob der/die Beamte/in in dem konkreten in Frage stehenden Zeitraum auf seinem/ihrem Arbeitsplatz tatsächlich unverzichtbar ist, vorzunehmen vergleiche VwGH 18.09.1996, 96/12/0226). Die belangte Behörde wies den Antrag des BF vom 26.09.2016

§ 75

BDG 1979 "wegen zwingender dienstlicher Gründe" ab und begründete ihre abweisende Entscheidung mit einer internen Richtlinie der Medizinischen Universität Wien, wonach Karenzurlaube zur Übernahme eines Primariats generell nur einjährig gewährt würden, mit der mangelnden Rückkehrabsicht des BF, der Inhibition der Stelle aufgrund der "Reservierung" für einen längeren Zeitraum und den damit zusammenhängenden Schwierigkeiten bei der Personaleinsatz- und Personalkostenplanung sowie mit bevorstehenden Berufungsverhandlungen bezüglich der Stelle des Vorgesetzten des BF und der allgemein diffizilen Arbeitsmarktsituation bei Ärzt/innen – insbesondere hinsichtlich befristeter Ersatzstellen, wie sie für die Dauer des Karenzurlaubes des BF zu besetzen wäre.Die belangte Behörde wies den Antrag des BF vom 26.09.2016

Paragraph 75, BDG 1979 "wegen zwingender dienstlicher Gründe" ab und begründete ihre abweisende Entscheidung mit einer internen Richtlinie der Medizinischen Universität Wien, wonach Karenzurlaube zur Übernahme eines Primariats generell nur einjährig gewährt würden, mit der mangelnden Rückkehrabsicht des BF, der Inhibition der Stelle aufgrund der "Reservierung" für einen längeren Zeitraum und den damit zusammenhängenden Schwierigkeiten bei der Personaleinsatz- und Personalkostenplanung sowie mit bevorstehenden Berufungsverhandlungen bezüglich der Stelle des Vorgesetzten des BF und der allgemein diffizilen Arbeitsmarktsituation bei Ärzt/innen – insbesondere hinsichtlich befristeter Ersatzstellen, wie sie für die Dauer des Karenzurlaubes des BF zu besetzen wäre. Soweit die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Karenzurlaub mit dem Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe begründet, sind nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH konkrete Erhebungen in die Richtung, ob der BF in dem konkreten in Frage stehenden Zeitraum auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich unverzichtbar ist und warum im konkreten Fall für den BF während seiner beabsichtigten längerfristigen Abwesenheit kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann, erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann beispielsweise Personalknappheit als zwingendes dienstliches Interesse angesehen werden, das die Gewährung eines Karenzurlaubes ausschließt bzw. im Rahmen der Ermessensübung gegen dessen Bewilligung ins Treffen geführt werden (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220; 26.05.1999, 99/12/0107). Dazu ist es aber nicht ausreichend, wenn sich die Behörde bloß allgemein abstrakt auf Personalkürzungen oder Personalknappheit beruft und darin einen zwingenden dienstlichen Grund erblickt, der der Gewährung des Karenzurlaubes entgegensteht. Vielmehr hat die Behörde eine konkrete Darstellung des zwingenden dienstlichen Grundes darzulegen, indem sie etwa Personalzahlen und Personalreserven genau anführt (vgl. VwGH 28.04.2008, 2005/12/0059).Soweit die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Karenzurlaub mit dem Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe begründet, sind nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH konkrete Erhebungen in die Richtung, ob der BF in dem konkreten in Frage stehenden Zeitraum auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich unverzichtbar ist und warum im konkreten Fall für den BF während seiner beabsichtigten längerfristigen Abwesenheit kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann, erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann beispielsweise Personalknappheit als zwingendes dienstliches Interesse angesehen werden, das die Gewährung eines Karenzurlaubes ausschließt bzw. im Rahmen der Ermessensübung gegen dessen Bewilligung ins Treffen geführt werden (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220; 26.05.1999, 99/12/0107). Dazu ist es aber nicht ausreichend, wenn sich die Behörde bloß allgemein abstrakt auf Personalkürzungen oder Personalknappheit beruft und darin einen zwingenden dienstlichen Grund erblickt, der der Gewährung des Karenzurlaubes entgegensteht. Vielmehr hat die Behörde eine konkrete Darstellung des zwingenden dienstlichen Grundes darzulegen, indem sie etwa Personalzahlen und Personalreserven genau anführt vergleiche VwGH 28.04.2008, 2005/12/0059). Die von der Behörde angeführten allgemeinen Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Besetzung nur temporär zur Verfügung stehender Karenzstellen aufgrund der diffizilen Arbeitsmarktsituation bei Ärzt/innen oder die Unmöglichkeit der Personaleinsatz- und Personalkostenplanung aufgrund der längerfristigen "Reservierung" dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses stellen, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, Gründe bloß allgemein-organisatorischer Natur dar und reichen als Begründung für das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe nicht aus. Wie der VwGH zur Personalknappheit innerhalb der Dienstbehörde ausführt, ist auch die diffizile Arbeitsmarktsituation oder die Inhibition der Stelle durch konkret auf diesen Einzelfall bezogene Feststellungen darzulegen. Es reicht nicht aus, wenn die Behörde behauptet, in den letzten Jahren habe die Anzahl der Bewerbungen für ausgeschriebene Ausbildungs- und Facharztstellen drastisch abgenommen und einige Stellen hätten mangels eines probaten Bewerbers/einer probaten Bewerberin meist mehrmals ausgeschrieben werden müssen. Es mangelt daher an einer konkreten, auf den gegenständlichen Antrag bezogenen Erhebungen, warum der BF auf seinem Arbeitsplatz unverzichtbar ist und warum kein geeigneter Ersatz gefunden werden könne. Auch der allgemeinen Aussage, dass eine Rückkehr in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als außerordentlicher Universitätsprofessor nach Ablauf des befristeten Primariats erfahrungsgemäß nicht zu erwarten sei, da ein solches zumeist in einer Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit münde, fehlt es an zugrunde liegenden Feststellungen, weshalb diese Aussage nicht substantiiert und als Hypothese anzusehen ist. Wenn die Behörde ausführt, Zweck des Karenzurlaubes sei nicht die langfristige Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und dabei auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.1997, 94/12/0240, verweist, übersieht sie, dass sich dieses Erkenntnis auf Berufe, die mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, bezieht. Im vorliegenden Fall hingegen strebt der BF die Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes zwecks Ausübung einer Tätigkeit an, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus in Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich der belangten Behörde steht. In beiden Fällen handelt es sich um humanmedizinische Tätigkeiten im Bereich der Inneren Medizin. Auch inwieweit der BF in dem konkreten in Frage stehenden Zeitraum aufgrund der bevorstehenden Berufungsverhandlungen und der Neubesetzung der Stelle seines Vorgesetzten auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich unverzichtbar ist, hat die Behörde nicht näher begründet und insbesondere auch dieser Aussage keine Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt. Dem BF ist in seinem Beschwerdevorbringen zu folgen, wonach in einer internen Richtlinie des Medizinischen Universität Innsbruck keinesfalls ein zwingender dienstlicher Grund im Sinne des § 75 BDG 1979 gesehen werden kann, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Erlässe im Grunde des Art. 18 Abs. 1 B-VG keine für den VwGH maßgebende Rechtsquelle darstellen (vgl. VwGH vom 09.03.2005, 2001/13/0062) und daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nichtgewährung des Karenzurlaubes keinesfalls – auch nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung – heranzuziehen sind.Dem BF ist in seinem Beschwerdevorbringen zu folgen, wonach in einer internen Richtlinie des Medizinischen Universität Innsbruck keinesfalls ein zwingender dienstlicher Grund im Sinne des Paragraph 75, BDG 1979 gesehen werden kann, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Erlässe im Grunde des Artikel 18, Absatz eins, B-VG keine für den VwGH maßgebende Rechtsquelle darstellen vergleiche VwGH vom 09.03.2005, 2001/13/0062) und daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nichtgewährung des Karenzurlaubes keinesfalls – auch nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung – heranzuziehen sind. Wenn der BF in der Beschwerde auf zwei seine Kollegen hinweist, denen ein mehrjähriger Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 genehmigt worden sei, ist auszuführen, dass völlig im Unklaren bleibt, wie sich in jenen Fällen der Sachverhalt dargestellt hat. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob bestimmte tatsächliche Umstände "zwingende dienstliche Gründe" darstellen, oder ob solche im Rahmen einer Interessensabwägung dazu zu führen haben, dass der Karenzurlaub (dennoch) nicht zu gewähren ist, so die bereits zitierte Rechtsprechung des VwGH. Aus der bloßen Behauptung, dass anderen Mitarbeitern mehrjährige Karenzurlaube genehmigt worden wären, ist daher nichts zu gewinnen. Darüber hinaus kann aus einer allfälligen "großzügigeren", eventuell mit dem Gesetz nicht im Einklang stehenden Vorgangsweise anderer Behörden kein Anspruch des BF auf Gleichbehandlung abgeleitet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur dann die Rede sein, wenn subjektive, in der Person des Betroffenen gelegenen Momente für die Entscheidung im Einzelfall bestimmend waren und die Behörde auf diese Weise zu einer anderen Entscheidung gelangte als in sonstigen Fällen mit gleichem rechtlich relevantem Tatbestand (vgl. zB VfSlg. 9024). Hiefür gibt es in der Beschwerde keine Anhaltspunkte.Wenn der BF in der Beschwerde auf zwei seine Kollegen hinweist, denen ein mehrjähriger Karenzurlaub nach Paragraph 75, BDG 1979 genehmigt worden sei, ist auszuführen, dass völlig im Unklaren bleibt, wie sich in jenen Fällen der Sachverhalt dargestellt hat. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob bestimmte tatsächliche Umstände "zwingende dienstliche Gründe" darstellen, oder ob solche im Rahmen einer Interessensabwägung dazu zu führen haben, dass der Karenzurlaub (dennoch) nicht zu gewähren ist, so die bereits zitierte Rechtsprechung des VwGH. Aus der bloßen Behauptung, dass anderen Mitarbeitern mehrjährige Karenzurlaube genehmigt worden wären, ist daher nichts zu gewinnen. Darüber hinaus kann aus einer allfälligen "großzügigeren", eventuell mit dem Gesetz nicht im Einklang stehenden Vorgangsweise anderer Behörden kein Anspruch des BF auf Gleichbehandlung abgeleitet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur dann die Rede sein, wenn subjektive, in der Person des Betroffenen gelegenen Momente für die Entscheidung im Einzelfall bestimmend waren und die Behörde auf diese Weise zu einer anderen Entscheidung gelangte als in sonstigen Fällen mit gleichem rechtlich relevantem Tatbestand vergleiche zB VfSlg. 9024). Hiefür gibt es in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Aus den im Bescheid getätigten Feststellungen können daher keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 75 Abs. 1 BDG 1979 abgeleitet werden.Aus den im Bescheid getätigten Feststellungen können daher keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 abgeleitet werden. Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes solche zwingenden Gründe nicht entgegenstehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (VwGH 28.04.2008, 2005/12/0059). Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. VwGH 20.12.2004, 2004/12/0137). Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung

Art. 130Abs. 3 B-VG dem "Sinne des Gesetzes" entspricht (Vw

GH 28.04.2008, 2005/12/0059).Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes solche zwingenden Gründe nicht entgegenstehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (VwGH 28.04.2008, 2005/12/0059). Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt vergleiche VwGH 20.12.2004, 2004/12/0137). Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung

Artikel 130, Absatz 3, B-VG dem "Sinne des Gesetzes" entspricht (Vw

GH 28.04.2008, 2005/12/0059). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die belangte Behörde trotz entgegengesetzter Textierung im Spruch ihres Bescheides ihre Entscheidung in Wahrheit im Ermessensbereich getroffen hat, was annehmbar wäre, weil die Behörde ihre Feststellungen bzw. Erwägungen mit der Conclusio schließt, "[n]ach Abwägung Ihrer [gemeint: des BF] Interessen und jener der Medizinischen Universität Innsbruck, und nach eingehender Prüfung des Sachverhalts, kann Ihrem Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes nicht nähergetreten werden, und war daher spruchgemäß zu entschieden", so ist auszuführen, dass die Behörde die Interessen des BF weder – wie die bereits dargelegte Rechtsprechung es verlangt – festgestellt noch gewichtet und gegen die der Gewährung entgegenstehenden dienstlichen Interessen abgewogen hat. Auch diesbezüglich mangelt es daher an wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Sachentscheidung in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Sachentscheidung in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen: "Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).""Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)." Soweit die belangte Behörde zwingende dienstliche Gründe für die Abweisung des Antrages herangezogen hat, fehlen diesen Gründen sämtliche Sachverhaltsfeststellungen und hat die Behörde wesentliche Sachverhaltselemente bloß ansatzweise ermittelt. Auch für eine etwaige Ermessensentscheidung mangelt es an der Feststellung wesentlicher Tatsachen. Eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil die Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).Soweit die belangte Behörde zwingende dienstliche Gründe für die Abweisung des Antrages herangezogen hat, fehlen diesen Gründen sämtliche Sachverhaltsfeststellungen und hat die Behörde wesentliche Sachverhaltselemente bloß ansatzweise ermittelt. Auch für eine etwaige Ermessensentscheidung mangelt es an der Feststellung wesentlicher Tatsachen. Eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil die Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.). Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. solche bloß ansatzweise getätigt hat. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH sind daher im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. solche bloß ansatzweise getätigt hat. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH sind daher im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es war daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben.Es war daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für Gewährung eines Karenzurlaubes

§ 75

BDG 1979, von dieser einheitlich beantwortet wird.Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für Gewährung eines Karenzurlaubes

Paragraph 75, BDG 1979, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2142762.1.00

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