Obsah (12)
§ 20Art. 131§ 6§ 40§ 28§ 24§ 17§ 19§ 3b§ 53§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlW113 2120760-1 SpruchW113 2120760- 1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina D
§ 20
UVP-G erließ die Steiermärkische Landesregierung in Umsetzung dieser Genehmigung nachfolgende Teilabnahmebescheide, mit denen Teile des Vorhabens abgenommen wurden: 25.02.2011, FA13A-11.10-31/2008-151 (Teilrealisierungsstufe 1) nach Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2015, W113 2008064-1; 11.05.2011, FA13A-11.10-183/2011-120 (Teilrealisierungsstufe 2) und 11.12.2012, ABT13-11.10-209/2011-94 (Teilrealisierungsstufe 3). Am 07.04.2014 und 27.05.2014 wurde bei der belangten Behörde eine Fertigstellungsanzeige für die Abnahme der Teilrealisierungsstufen 4 und 4a eingebracht.1. Mit rechtskräftigem Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.09.2007, FA13A-11.10-158/2006-215, wurde der römisch 40 (nunmehr römisch 40 , im Folgenden: Projektinhaberin) die UVP-Genehmigung für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb einer Renn- und Teststrecke" in römisch 40 ("Spielberg Neu") erteilt. Dabei handelt es sich um die Nachfolge des ehemaligen Österreichrings als Renn-, Prüf-, Test- und Incentive-Strecke mit Motorsporttauglichkeit samt Nebeneinrichtungen.
Paragraph 20, UVP-G erließ die Steiermärkische Landesregierung in Umsetzung dieser Genehmigung nachfolgende Teilabnahmebescheide, mit denen Teile des Vorhabens abgenommen wurden: 25.02.2011, FA13A-11.10-31/2008-151 (Teilrealisierungsstufe 1) nach Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2015, W113 2008064-1; 11.05.2011, FA13A-11.10-183/2011-120 (Teilrealisierungsstufe 2) und 11.12.2012, ABT13-11.10-209/2011-94 (Teilrealisierungsstufe 3). Am 07.04.2014 und 27.05.2014 wurde bei der belangten Behörde eine Fertigstellungsanzeige für die Abnahme der Teilrealisierungsstufen 4 und 4a eingebracht.
- Nach Durchführung eines Abnahmeverfahrens erließ die belangte Behörde einen Teilabnahmebescheid nach § 20 UVP-G 2000 über die Realisierungsstufen 4 und 4a und bewilligte nachträglich Änderungen als geringfügige Abweichungen.
- Nach Durchführung eines Abnahmeverfahrens erließ die belangte Behörde einen Teilabnahmebescheid nach Paragraph 20, UVP-G 2000 über die Realisierungsstufen 4 und 4a und bewilligte nachträglich Änderungen als geringfügige Abweichungen.
- Dagegen erhoben XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M. (in der Folge: Beschwerdeführer), mit Schreiben vom 17.12.2015 Beschwerde. Zusammengefasst wurden folgende Punkte vorgebracht:
- Dagegen erhoben römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M. (in der Folge: Beschwerdeführer), mit Schreiben vom 17.12.2015 Beschwerde. Zusammengefasst wurden folgende Punkte vorgebracht: * Das eingereichte Projekt entspreche nicht dem dem gegenständlichen Teilabnahmebescheid zu Grunde liegenden (insb. Formel-1-Rennen und andere Nutzungen). Im Erkenntnis des VwGH vom 05.11.2015, Zl. Ro 2014/06/0078, sei festgestellt worden, dass aufgrund aufgezeigter Nutzungsänderungen des Projektes nunmehr ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliege. * Während der Bauphase aufgetretene Probleme (Stauentwicklung, Verschmutzung der Landstraße, Nichtverwendung der Reifenwaschanlage) seien nicht geahndet worden. Eine Gemeindestraße sei wochenlang gesperrt gewesen. * Schallschutzrelevante Teile des Rohbaus (Teilrealisierung 4) seien nur teilweise vorhanden gewesen. * Die Benützung der Haupttribüne und des Flügels sei ohne Abnahmebescheid erfolgt. * Die geänderte Konstruktion des Flügels und die Überdachung der Tribüne seien nicht konsensgemäß und würden schalltechnische Auswirkungen entfalten. Die zusätzlichen Schallschutzwände würden die Beeinträchtigungen nicht mindern. * Die Feststellung der Behörde, alle erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen seien umgesetzt worden (offenbar Bereich Auslaufzonen Kurven T8 und T9), sei unverständlich, da keine Bauwerke in der Natur erkennbar wären. * Der abwassertechnische ASV sei auf die Ausweitung der Flächenversiegelung nicht eingegangen und sei die Überflutung von öffentlichen Straßen und Liegenschaften nur zur Kenntnis genommen worden. * Der SV für Hochbautechnik meine, es sei durch das jetzige Bauwerk ein besserer Schallschutz hergestellt als mit der ursprünglichen Variante hätte jemals erreicht werden können – ohne aber Messungen dazu vorzulegen. Eigene Messungen würden das Gegenteil belegen. Das Anwachsen der Firsthöhe des Partnergebäudes um 1,6 m aus "konstruktiven Gründen" werde nur zur Kenntnis genommen, verschwiegen werde, dass die Tragekonstruktion des Flügels von einem Kastenträger zu einer Gitterkonstruktion geändert worden sei. * Die Beschwerdeführer räumen ein, dass manche Beschwerdepunkte für die Wahrung der Nachbarrechte unerheblich seien, die Vorgehensweise zeige aber, dass weder Behörde noch Sachverständige sich objektiv mit den Auswirkungen der Teilrealisierung auseinandergesetzt hätten. * Der SV Schalltechnik habe das Gutachten der Projektinhaberin wortident übernommen und habe sich nicht mit den aufgezeigten Mängeln auseinandergesetzt. Er habe z.B. nicht den Widerspruch seines Gutachtens aufklären können, demgemäß einer Zunahme der Schallemissionen an der Südseite der Tribünen (+9 dB) zeitgleich eine Abnahme der Schallemissionen an den südlich der Rennstrecke gelegenen Grundstücken (-6 dB) gegenüberstehe. * Die eigenen Schallmessungen eines Beschwerdeführers beim DTM 2014 am IP 4b hätten eine Zunahme der Schallimmissionen durch Fahrzeuge auf der Start-Ziel-Geraden ergeben, die zur Zeit des Erdwall durchgeführt worden seien. * Die Schallimmissionen, die durch die überdachte Tribünenkonstruktion auf die Nachbargrundstücke wirken, müssten mit jenen verglichen werden, die bei Vorhandensein des Erdwalls wirksam gewesen seien. Dieser Vergleich zeige, dass die Schalldämmwirkung des Erdwalls wesentlich höher gewesen sei. * Bei einem Treffen mit dem SV Schalltechnik am 12.06.2015 bei der Behörde sei Einigkeit darüber erzielt worden, dass es durch die geänderte Bauführung im Vergleich zum Genehmigungsbescheid 2007 zu relevanten Erhöhungen der Schallwerte südlich des Partnergebäudes und der Haupttribüne komme. Im Nachhinein werde versucht, diese Aussage des ASV zu relativieren. * Entgegen der Behauptung der Behörde und des Stmk. Verfassungsdienstes seien die Werte der Maximalpegelhäufigkeitstabelle nicht unverbindlich, da es sich um Ergebnisse von Schallausbreitungsberechnungen handle. * Aus einer Tabelle sei ersichtlich, dass in jedem Jahr seit Eröffnung der Rennstrecke 2011 deutliche Überschreitungen der Spitzenschallpegel am IP4 gemessen worden oder aufgrund der Höhe der Schallpegelspitzen am IP Sonnenring 54 zwingend anzunehmen seien. * Die "geringfügigen Änderungen" seien nicht geringfügig und wäre dafür eine Ergänzung des UVP-Verfahrens erforderlich gewesen. Bezüglich des Partnergebäudes sei die Möglichkeit einer Genehmigung von Abweichungen bereits konsumiert worden und stehe eine weitere Änderung im Widerspruch zu § 20 UVP-G 2000.* Die "geringfügigen Änderungen" seien nicht geringfügig und wäre dafür eine Ergänzung des UVP-Verfahrens erforderlich gewesen. Bezüglich des Partnergebäudes sei die Möglichkeit einer Genehmigung von Abweichungen bereits konsumiert worden und stehe eine weitere Änderung im Widerspruch zu Paragraph 20, UVP-G
- Mit Schreiben vom 13.03.2016 erstattete die Projektinhaberin eine Stellungnahme. Sie führt im Wesentlichen zusammengefasst aus: * Gegenstand des Verfahrens sei ausschließlich der Teilabnahmebescheid 4 und 4a. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer Parteistellung nur hinsichtlich der geringfügigen Änderungen dieses Bescheides – sämtliches andere Vorbringen gehe daher ins Leere, wie die Ausführungen zu den Bauarbeiten, zum Schallimmissionskontingentierungsmodell oder der Teilrealisierungsstufe
- * Einwendungen betreffend die Teilrealisierungsstufe 4 seien unbeachtlich, da diese Stufe lediglich eine Zwischenstufe, nämlich schallschutzrelevante Rohbauten, beinhaltet habe und durch den Vollausbau der Teilrealisierungsstufe 4a überholt sei. * Auf Grund der vorliegenden Gutachten sei klar, dass Nachbarn von den geringfügigen Änderungen nicht nachteilig berührt sein könnten. Die Betriebsszenarien seien im Zuge der UVP-Genehmigung nur exemplarisch dargestellt worden und würden keine verbindlichen Grenzwerte darstellen – ein Vergleich mit diesen sei daher unzulässig. Die schallabschirmende Wirkung von Partnergebäude und Haupttribüne sei mehrfach fachlich geprüft und bestätigt und brächten die Beschwerdeführer keine Argumente auf gleicher fachlicher Ebene dagegen vor. Der messtechnische Vergleich der Beschwerdeführer mit der Überlastschüttung sei rechtlich irrelevant.
- Mit Schreiben vom 25.04.2016 brachten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte wiederholt wurde. Darüber hinaus legten die Beschwerdeführer dar, dass * von November 2015 bis April 2016 Umbauarbeiten im Bereich der Kurven 1 und 2 der Rennstrecke stattgefunden hätten. Dazu gäbe es bis dato keine Bewilligung. * Wesentlich sei, dass die konsenslos errichtete überdachte Südtribüne einen schlechteren Schallschutz bewirke. Unklar sei nach wie vor, wie eine erhebliche Erhöhung der Schallemission (+9 dB) am südlichen Dachspalt der Haupttribüne eine markante Verringerung der Schallimmissionen (-3 bis -6 dB) an den südlich gelegenen Liegenschaften bewirken könne. Diese Aussage stehe im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. *
der damaligen Prognose der schalltechnischen Gutachterin der Projektinhaberin und des schalltechnischen SV der Behörde seien bei Rennen der DTM (147 dB Schallleistung) am Immissionspunkt IP 13 Schallpegelspitzen von 79 dB zu erwarten. Anlässlich des Formel 1-Rennens 2014 (bis zu 145 dB Schallleistung bei Formel 1) seien von der Projektinhaberin selbst am IP 13 Schallpegelspitzen über 95 dB gemessen worden. Das bedeute eine Zunahme der Lautheit um 350%, was belege, dass die Prognose fehlerhaft gewesen sei. Ein Fehler der schalltechnischen Beurteilung der Südtribüne in ähnlicher Größenordnung sei daher anzunehmen. * Es werde nicht, wie vorgehalten, starr am exemplarischen Betriebskonzept festgehalten. Etwa die Anzahl der Motorsporttage oder die vorgesehenen Betriebsfälle seien aber verbindlich festgelegt. * Bei Mitwind seien realistisch Pegelspitzen von über 96 dB am IP 4 in der DTM-Betriebsklasse zu erwarten. Es sei auch möglich, dass bei Addition der Schallimmissionen in bestimmten Konstellationen Pegelspitzen von über 100 dB am IP 4 auftreten. Die Prognose habe hier 81 dB ergeben, was einer Erhöhung der Lautheit um 280% bedeute.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2016, W113 2120760-1/9E, wurden die Beschwerden abgewiesen.
- Dagegen wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser behob das Erkenntnis mit Entscheidung vom 02.11.2016, Ra 2016/06/0088-
- Mit Beschluss vom 09.12.2016 wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik bestellt. Mit 13.01.2017 legte der SV das schriftliche Gutachten vor.
- Mit Beschluss vom 09.12.2016 wurde römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik bestellt. Mit 13.01.2017 legte der SV das schriftliche Gutachten vor.
- Mit 16.01.2017 brachten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Vorgebracht wurde erneut, die Tribüne fungiere als Schalltrichter und bewirke eine Zunahme der Schallemissionen am südlichen Dachspalt um +9 dB, wobei eigene Messungen +12 dB beweisen würden. Aus dem Gutachten des SV Schalltechnik vom 10.11.2014 ergebe sich, dass Schallwellen durch den zwischen Schallschutzwand und Tribünendach verbleibenden Dachspalt in Richtung der südlich der Tribüne gelegenen Immissionsorte abgestrahlt würden. Im Gutachten des SV Schalltechnik vom 07.09.2015 werde festgehalten, dass es durch die geänderte Bauweise der Tribünen zu relevanten Erhöhungen der Schallwerte südlich des neuen Partnergebäudes kommen würde. Es werde aber in der Folge behauptet, dass diese Zunahme der Schallemissionen am Dachspalt eine erhebliche Reduktion der Schallimmissionen (-6 dB) an den betroffenen Grundstücken bewirken würde – dies sei physikalisch unmöglich. Auch die Aussage des SV Schalltechnik, dass die Prognosewerte des UVP-Gutachtens eingehalten werden würden, sei unrichtig. Dazu werde auf Messungen der Messstation Sonnenring 54 anlässlich der European Le Mans Series 2016 verwiesen. Die Höhe der Pegelspitzen habe gegen Ende des Rennens zugenommen, obwohl weniger Fahrzeuge auf der Rennstrecke gefahren seien – das verdeutliche den Windeinfluss auf die Schallausbreitung. Schließlich wurde moniert, dass erneut XXXXals SV Schalltechnik vom Gericht bestellt wurde, da ein unabhängiger Gutachter in der Sache tätig werden sollte.
- Am 27.01.2017 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage und insbesondere das Gutachten des SV Schalltechnik erörtert wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen bzw. dem Gutachten des SV Schalltechnik vom 12.01.2017, der Verhandlungsschrift vom 10.12.2014 zu Zl. W113 2008064-1/14Z betreffend die Teilrealisierungsstufe 1, die als Beweisstück zum gegenständlichen Akt genommen wurde, und insbesondere der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.
- 1.
- Welche Immissionsbelastung ist konsensgemäß? Folgende Feststellungen ergeben sich aus dem zu Grunde liegenden Genehmigungsbescheid samt Projektunterlagen sowie dem Gutachten des SV Schalltechnik vom 12.01.
- Bewilligungsgegenstand des Vorhabens "Spielberg neu" ist zusammenfassend die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Prüf-, Test- und Incentivestrecke mit Motorsporttauglichkeit auf dem Areal des ehemaligen A1-Rings. Inhaltlich wurde ein flexibles Betriebskonzept mit Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht sowie betreffend Schallkontingenten bewilligt (vgl. Bewilligungsbescheid Pkt. 3.1.3 "Betriebskonzept", S. 61-64). Zeitliche Beschränkungen erlauben z.B. eine Nutzung der Anlage im Jänner von 8:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:00 Uhr. Eine Beschränkung der Betriebsweise auf gestaffelte, zeitabhängige Schallkontingente, die einen über 16 Stunden gemittelten Schallpegel LAeq 16h beschreiben, unterteilt die Klassen A1, A2, B, C, N und K, wobei etwa in der Betriebsklasse A1 der höchstzulässige Pegelwert mit 80 dB (LAeq 16h) festgesetzt ist. In der Nachbarschaft sind die Lärmimmissionswerte ebenfalls, unabhängig von der Betriebsklasse, begrenzt: so darf etwa der LAeq 16h als 16-Stunden-Tagesmittlungswert 80 dB nicht überschreiten. Als Maximalpegel bei singulären Ereignissen wurden 110 dB als nicht zu erreichender Höchstwert festgelegt. Bei Großveranstaltungen ist etwa die Zuschaueranzahl begrenzt. Weitere Einschränkungen sehen maximal 85 Tage, an denen die Schallkontingente A1, A2, B und C auftreten, vor. Unter Pkt. 2.5 ist festgelegt, dass der langfristige, auf das Jahr gemittelte 16-Stunden-Tagesmittlungspegel in der Zeit von 6:00 bis 22:00 in der Nachbarschaft 64 dB LAeq 16h und am Anwesen XXXX 61 dB LAeq 16h nicht überschreiten darf (vgl. Zusammenfassung der einzuhaltenden Grenzwerte und Monitoringmaßnahmen im Gutachten des SV Schalltechnik vom 12.01.2017, S. 8-12).Bewilligungsgegenstand des Vorhabens "Spielberg neu" ist zusammenfassend die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Prüf-, Test- und Incentivestrecke mit Motorsporttauglichkeit auf dem Areal des ehemaligen A1-Rings. Inhaltlich wurde ein flexibles Betriebskonzept mit Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht sowie betreffend Schallkontingenten bewilligt vergleiche Bewilligungsbescheid Pkt. 3.1.3 "Betriebskonzept", S. 61-64). Zeitliche Beschränkungen erlauben z.B. eine Nutzung der Anlage im Jänner von 8:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:00 Uhr. Eine Beschränkung der Betriebsweise auf gestaffelte, zeitabhängige Schallkontingente, die einen über 16 Stunden gemittelten Schallpegel LAeq 16h beschreiben, unterteilt die Klassen A1, A2, B, C, N und K, wobei etwa in der Betriebsklasse A1 der höchstzulässige Pegelwert mit 80 dB (LAeq 16h) festgesetzt ist. In der Nachbarschaft sind die Lärmimmissionswerte ebenfalls, unabhängig von der Betriebsklasse, begrenzt: so darf etwa der LAeq 16h als 16-Stunden-Tagesmittlungswert 80 dB nicht überschreiten. Als Maximalpegel bei singulären Ereignissen wurden 110 dB als nicht zu erreichender Höchstwert festgelegt. Bei Großveranstaltungen ist etwa die Zuschaueranzahl begrenzt. Weitere Einschränkungen sehen maximal 85 Tage, an denen die Schallkontingente A1, A2, B und C auftreten, vor. Unter Pkt. 2.5 ist festgelegt, dass der langfristige, auf das Jahr gemittelte 16-Stunden-Tagesmittlungspegel in der Zeit von 6:00 bis 22:00 in der Nachbarschaft 64 dB LAeq 16h und am Anwesen römisch 40 61 dB LAeq 16h nicht überschreiten darf vergleiche Zusammenfassung der einzuhaltenden Grenzwerte und Monitoringmaßnahmen im Gutachten des SV Schalltechnik vom 12.01.2017, S. 8-12). Im Rahmen des exemplarischen Betriebskonzeptes wurde als Teil des Lärmmonitorings, welches auch in der UVE enthalten war, angeführt: Zur Überwachung des Immissionskontingierungssystems wurden die entsprechenden Zielgrößen in Form eines 16-Stunden-Tagesmittlungspegels und einer maximalen Anzahl von Betriebstagen für jede Betriebsklasse definiert: die Immissionsobergrenzen wurden mit 80 dB in der Betriebsklasse (BK) A1, 75 dB in BK A2 usw. angegeben. Die Betriebstage pro Jahr wurden (exemplarisch) mit 6 in BK A1, 12 in BK A2 usw. angeführt. Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde brachten die Beschwerdeführer vor, folgende Tabelle Nr. 29 "Maximalpegelhäufigkeiten durch Rennfahrzeuge Schallleistungsklasse A" aus dem schalltechnischen Gutachten des SV Schalltechnik im Genehmigungsverfahren 2007 sehe verbindliche Maximalpegel der Betriebsfälle vor: Tabelle kann nicht abgebildet werden Diese Frage wurde auf Anfrage der belangten Behörde auch vom Verfassungsdienst der Steiermärkischen Landesregierung im Schreiben vom 12.11.2015 besprochen: Zunächst wurde ausgeführt, dass für die Beurteilung der Bindungswirkung die mit Bescheidspruch genehmigte Projektbeschreibung maßgeblich sei. Im solcherart bewilligten Betriebskonzept würden sich einzuhaltende Immissionskontingente und -werte finden. Mit dem auch in der Betriebsbeschreibung enthaltenen "Exemplarischen Veranstaltungsszenario 2009", auf dem die "Maximalpegelhäufigkeitstabelle" basiere, sollten mögliche Nutzungen beispielhaft erläutert werden, was ausdrücklich so festgehalten sei. Damit könne weder das "Exemplarische Veranstaltungsszenario 2009" noch die "Maximalpegelhäufigkeitstabelle" eine Bindung haben. Auch wenn die genannte Tabelle zur Plausibilisierung in die schalltechnische Beurteilung miteingeflossen sei, sei der behördliche Entscheidungsspielraum auf den beantragten Projektrahmen beschränkt. Dem war im Ergebnis zuzustimmen. Wie bereits festgestellt sieht der Genehmigungsbescheid u.a. einzuhaltende maximale Immissionswerte vor – das exemplarische Betriebskonzept und damit auch die "Maximalpegelhäufigkeitstabelle" gehören nicht zu den verbindlichen Bescheidteilen. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wonach die Tabelle nicht nur auf Schätzungen, sondern teilweise auf Berechnungen beruhe. 1.
- Zum Einwand der geänderten Nutzung Ein bestimmtes Verhältnis von Motorsport zu Regelbetrieb ist im Bewilligungsbescheid nicht vorgesehen und kann ein erweiterter Rennbetrieb daher nicht konsenswidrig sein, sofern die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Maximalwerte eingehalten werden. Dies ergibt sich auch aus der Charakteristik des flexiblen Betriebskonzeptes. Eine Veränderung der Nutzung hin zu einem erweiterten Rennbetrieb, wie dies die Beschwerdeführer vorbrachten, ist auch deswegen nicht relevant, weil der Bewilligungsbescheid keine Einteilung von maximal zulässigen Betriebstagen in den einzelnen Betriebsklassen vornimmt, sondern die Betriebsklassen nach maximal zulässigen Pegelwerten definiert. Aus den schalltechnischen Messberichten der Jahre 2011 bis 2015, die jährlich der Bezirkshauptmannschaft Murtal zur Überprüfung vorzulegen sind, ergibt sich, dass die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen, verbindlichen Grenzwerte laufend eingehalten werden (vgl. Gutachten des SV Schalltechnik vom 12.01.2017, S. 21).Eine Veränderung der Nutzung hin zu einem erweiterten Rennbetrieb, wie dies die Beschwerdeführer vorbrachten, ist auch deswegen nicht relevant, weil der Bewilligungsbescheid keine Einteilung von maximal zulässigen Betriebstagen in den einzelnen Betriebsklassen vornimmt, sondern die Betriebsklassen nach maximal zulässigen Pegelwerten definiert. Aus den schalltechnischen Messberichten der Jahre 2011 bis 2015, die jährlich der Bezirkshauptmannschaft Murtal zur Überprüfung vorzulegen sind, ergibt sich, dass die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen, verbindlichen Grenzwerte laufend eingehalten werden vergleiche Gutachten des SV Schalltechnik vom 12.01.2017, S. 21). Nun zeigte sich im Zuge der Beschwerdeverhandlung, dass Veranstaltungen, für die eine eigene Genehmigung nach Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz eingeholt wird, wie z.B. Formel-1-Rennen, zwar in den Messungen enthalten sind, aber in den Jahresberichten keine Berücksichtigung finden, sondern dort "herausgerechnet" werden. Die Beschwerdeführer monierten, dass die Grenzwerte nur deswegen scheinbar eingehalten werden würden und so eine Überschreitung der zulässigen Schallpegel unter Einbeziehung aller Veranstaltungen evident sei. Diese Vermutung widerlegte die Projektinhaberin glaubhaft durch ihre in der Beschwerdeverhandlung vorgenommene Präsentation (Beilagen 2 und 3 zur VH-Schrift vom 27.01.2017) und ihre Erklärung, dass die genehmigten Schallpegel auch bei den "Sonderveranstaltungen" wie Formel-1-Rennen eingehalten werden. Schließlich belegten die eigenen Messungen eines Beschwerdeführers etwa für die Jahre 2014 und 2015, in welchen die Formel-1 erstmals seit 2003 wieder ausgetragen wurde, einen Jahreslärmpegel von 56 dB für 2014 bzw. 54,9 dB für 2015 (erlaubt 61 dB; vgl. www.XXXX und www.XXXXabgerufen am 31.01.2017). In diesen eigenen Messungen des Beschwerdeführers fand nach dessen Angaben keine Fremdgeräuschkorrektur statt und waren sämtliche Veranstaltungen und Fremdgeräusche inkludiert. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Fremdgeräuschen in den Jahresberichten wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.Diese Vermutung widerlegte die Projektinhaberin glaubhaft durch ihre in der Beschwerdeverhandlung vorgenommene Präsentation (Beilagen 2 und 3 zur VH-Schrift vom 27.01.2017) und ihre Erklärung, dass die genehmigten Schallpegel auch bei den "Sonderveranstaltungen" wie Formel-1-Rennen eingehalten werden. Schließlich belegten die eigenen Messungen eines Beschwerdeführers etwa für die Jahre 2014 und 2015, in welchen die Formel-1 erstmals seit 2003 wieder ausgetragen wurde, einen Jahreslärmpegel von 56 dB für 2014 bzw. 54,9 dB für 2015 (erlaubt 61 dB; vergleiche www.XXXX und www.XXXXabgerufen am 31.01.2017). In diesen eigenen Messungen des Beschwerdeführers fand nach dessen Angaben keine Fremdgeräuschkorrektur statt und waren sämtliche Veranstaltungen und Fremdgeräusche inkludiert. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Fremdgeräuschen in den Jahresberichten wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. 1.
- Zum Einwand der Überschreitung der zulässigen Immissionswerte durch die baulichen Abweichungen vom bewilligten Vorhaben Auf S. 2 des angefochtenen Bescheides wurden Abweichungen vom genehmigten Vorhaben nachträglich genehmigt. Insbesondere die Überdachung der Tribüne bewirke nach den Angaben der Beschwerdeführer erhöhte Schallimmissionen auf ihren Grundstücken. Weitere genehmigte Abweichungen sind die Errichtung einer 4m hohen Schallschutzwand an der Rückseite der Haupttribüne, einer 3m hohen Schallschutzwand auf den Terrassen des Partnergebäudes und die Belassung der Überlastschüttung als Unterbau für die Haupttribüne anstelle eines vollständigen Stahlbetonunterbaus. Unbestritten blieb in diesem Zusammenhang, dass die Teilrealisierungsstufe 4 eine Zwischenbaustufe war, die schalltechnisch relevante Rohbauten des Partnergebäudes und der Haupttribüne umfasste, wohingegen die Teilrealisierungsstufe 4a die Fertigstellung dieser Gebäude umfasst.
den Angaben der Projektinhaberin, insbesondere der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2014 (Projektunterlagen Abnahmeverfahren) hätten die baulichen Abweichungen nach den Schallausbreitungsberechnungen keine erhöhten Schallimmissionen zur Folge, im Gegenteil sei von einer besseren schallschirmenden Wirkung auszugehen. Auf S. 5 der genannten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Differenzen der Maximalpegel etwa 0 bis -6 dB betragen würden und es zu punktuellen Erhöhungen von 0,2 bis 0,3 dB an IP 5 Ost und IP 5a West komme. Die Erhöhung werde als geringfügig eingestuft. Die prognostizierten Differenzen des Mittelungspegels würden noch weniger schwanken. In einer weiteren Stellungnahme vom 13.03.2015 legte die Projektinhaberin einen Messbericht betreffend die Saison 2014 vor – zu Beginn dieser Saison waren die Hochbauten der Teilrealisierungsstufe 4a fertiggestellt. Ziel war ein Vergleich der Messergebnisse und der prognostizierten Schallimmissionen der Teilrealisierungsstufe 4a. Es habe sich gezeigt, dass die messtechnisch bei Mitwindbedingungen ermittelte Abschirmwirkung von Partnergebäude und Haupttribüne um 1 bis 2 dB höher sei, als mit dem Prognosemodell 4/4a prognostiziert. 1.3.1. Abweichung der überdachten Tribüne Zur Abweichung der überdachten Haupttribüne führte der SV Schalltechnik in seinem Gutachten vom 12.01.2017 sowie in der Beschwerdeverhandlung aus: "Durch die Überdachung der Haupttribüne wird generell die Abschirmhöhe im Vergleich zur ursprünglich vorgesehenen Tribüne erhöht. Details zu den Abschirmhöhen sind im Schalltechnischen Gutachten vom 10.11.2014 dargestellt. Die wesentlichen Aussagen werden hier nochmals wiederholt: Die Gesamtkonstruktion der Haupttribüne und Partnergebäude weist in weiten Teilen eine Schirmhöhe über der Rennstrecke von 11 m und mehr auf. Der Schirm wird an vier Stellen für die Besucherzugänge auf einer Breite von jeweils ca. 3 m, und auf den Terrassen am Partnergebäude bedingt durch die Begehbarkeit auf insgesamt ca. 12 m unterbrochen. Hier beträgt die Schirmhöhe aber immer noch 8 m über der Rennstrecke. Die Konstruktion ist damit in weiten Teilen wenigstens 3 m höher (über Rennstreckenniveau) als gegenüber der UVP-Genehmigung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gegenüber der UVP-Genehmigung die Rennstrecke im Bereich Start-Ziel nicht um 3 m angehoben wurde, somit um 3 m tiefer liegt als laut UVP-Genehmigung. Gegenüber dem UVP-genehmigten Vorhaben ohne Überdachung treten am Tribünendach Schallreflexionen auf, wodurch die durch die Erhöhung der Schirmkante rechnerisch mögliche Schallabschirmwirkung des Tribünenkörpers zum Teil wieder vermindert wird. Darum wird zur Begrenzung der rückwärtigen Schallabstrahlung auf der Dammkrone der Haupttribüne an deren Südseite bis hin zum Partnergebäude eine Schallschutzwand mit einer relativen Höhe von 4 m errichtet. Diese Schallschutzwand weist insgesamt 33 Öffnungen mit einer Höhe von jeweils drei Metern auf. 13 dieser Öffnungen sind mit einer Schallschutzverglasung verschlossen. In die restlichen 20 Öffnungen sind Gastronomie- und Sanitärcontainer eingestellt, die die Öffnungen ebenfalls vollständig verschließen. Seitlich an der Haupttribüne wurde eine 1,6 m hohe Lärmschutz-Gabione angeschlossen. Im westlichen Teil schließt die Lärmschutz-Gabione direkt an die bestehende Lärmschutzwand über dem Haupttunnel 1 an. Zusätzlich werden auf den beiden sich westlich und östlich der Bar/Lounge am Partnergebäude befindlichen Terrassen jeweils eine 3 m hohe und 19 m lange Schallschutzwand errichtet. Beide Schallschutzwände weisen Lücken zur Bar/Lounge und zur Schallschutzwand an der Haupttribüne auf, um den Durchgang der Zuschauer zu den rückwärtigen Bereichen der Terrassen zu gewährleisten. Die durch das Tribünendach entstehenden Schallreflexionen und der daraus vermutete schlechtere Schallschutz der überdachten Südtribüne mit Partnergebäude und Flügel führten zum grundlegenden Thema der Beschwerdeführer. Eine Abhandlung der durch die Überdachung entstehenden Schallemissionen bzw. der daraus resultierenden Schallimmissionen ist im Schalltechnischen Gutachten vom 10.11.2014 unter Pkt. 2.3.3 ausführlich dargestellt. Ergänzungen dazu sind aus schalltechnischer Sicht nicht erforderlich und bleiben die Aussagen aus diesen Punkten vollinhaltlich aufrecht. Begründet wird diese Feststellung auch in den Fragebeantwortungen im Pkt. 3.2.2 der Schalltechnischen Stellungnahme vom 07.09.2015, worin auch die seitens der Beschwerdeführer ständig eingewendeten und kritisierten Schallpegelspitzen ausführlich behandelt und beantwortet wurden. Die Abweichung der überdachten Haupttribüne kann daher mit großer Sicherheit aus schalltechnischer Sicht als "geringfügig" beurteilt werden, da daraus keine schlechtere Schirmwirkung abzuleiten ist." Unter Pkt. 2.3.3 des schalltechnischen Gutachtens vom 10.11.2014, auf welches der SV Schalltechnik oben Bezug nahm, führte er auszugsweise aus: "Die Schallübertragung der von der Start-Ziel-Geraden ausgehenden Schallemissionen zu den südlich gelegenen Immissionsorten geschieht auf zwei unterschiedlichen Übertragungswegen. Zum einen werden Schallwellen an schallharten Flächen (Dach, Tribünenkörper, rückwärtige Schallschutzwand) u.U. mehrfach reflektiert, wodurch sich im Vergleich zur Situation ohne Tribünendach (sog. Freifeldbedingungen) höhere Schallpegel einstellen können. Die Schallwellen werden dann durch den zwischen Schallschutzwand und Tribünendach verbleibenden Dachspalt in Richtung der südlich der Tribüne gelegenen Immissionsorte abgestrahlt. Zum zweiten werden Schallwellen über das Tribünendach hinweg zu den Immissionsorten übertragen, wobei eine Doppelbeugung an der Vorder- und Hinterkante des Daches erfolgt. Die in bisherigen schalltechnischen Untersuchungen zum Red Bull Ring nicht enthaltene Tribünenüberdachung machte nun eine Anpassung der Berechnungsmethodik erforderlich. Dazu wurden zunächst unter Verwendung eines raumakustischen Berechnungsmodells der im Dachspalt entstehende Schalldruckpegel und daraus die ins Freie dringende Schallleistung ermittelt. Danach erfolgt die Schallausbreitungsberechnung
ÖNORM ISO 9613-2, wobei neben der Start-Ziel-Gerade zusätzlich auch der Dachspalt als Schallquelle berücksichtigt wird." In der Folge legte der SV Schalltechnik dar, mit welchem Modell die Auswirkungen der Abweichung der überdachten Tribüne auf die Schallimmissionen genau berechnet wurden. Er beurteilte die von der Projektinhaberin vorgenommene Berechnungsmethode als plausibel und nachvollziehbar. Für die Schallpegel im Dachspalt der Haupttribüne seien folgende Berechnungsansätze anzunehmen: L'W,Dachspalt = L'W,Fahrlinie – 18 dB + 10· log(4 m2/1 m2) = L'W,Fahrlinie – 12 dB Bild kann nicht dargestellt werden Graphik aus Beilage 3, S. 7, der VH-Schrift vom 27.01.2017 Zusammenfassend erläuterte der SV Schalltechnik, mit welchen Schallemissionen und in der Folge mit welchen Schallimmissionen auf den südlich des Rings gelegenen Grundstücken zu rechnen sei. Danach komme es je nach Fahrzeugart am Immissionspunkt (in der Folge: IP) durchwegs zu Verringerungen der Lärmpegel (beim Mittelungspegel bis zu -1,6 dB, bei den IP XXXX und XXXX zwischen -0,5 dB bis -1,2 dB und beim Maximalpegel bis zu -5,8 dB, bei den IP XXXX und XXXX zwischen -4,5 dB und -5,8 dB) und in einzelnen Berechnungsfällen zu Erhöhungen (beim Mittelungspegel am IP 5a West um 0,1 dB, beim Maximalpegel am IP 5 Ost um 0,3 dB und beim IP 5a West um 0,2 dB). Die genannten Erhöhungen wurden vom SV Schalltechnik als geringfügig beurteilt.Zusammenfassend erläuterte der SV Schalltechnik, mit welchen Schallemissionen und in der Folge mit welchen Schallimmissionen auf den südlich des Rings gelegenen Grundstücken zu rechnen sei. Danach komme es je nach Fahrzeugart am Immissionspunkt (in der Folge: IP) durchwegs zu Verringerungen der Lärmpegel (beim Mittelungspegel bis zu -1,6 dB, bei den IP römisch 40 und römisch 40 zwischen -0,5 dB bis -1,2 dB und beim Maximalpegel bis zu -5,8 dB, bei den IP römisch 40 und römisch 40 zwischen -4,5 dB und -5,8 dB) und in einzelnen Berechnungsfällen zu Erhöhungen (beim Mittelungspegel am IP 5a West um 0,1 dB, beim Maximalpegel am IP 5 Ost um 0,3 dB und beim IP 5a West um 0,2 dB). Die genannten Erhöhungen wurden vom SV Schalltechnik als geringfügig beurteilt. Festzustellen war an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführer den IP XXXX bzw. XXXX zuzuordnen sind und die Berechnungsfälle, wonach es zu geringfügigen Erhöhungen der Schallimmissionen kommt, sohin nicht repräsentativ für sie sind.Festzustellen war an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführer den IP römisch 40 bzw. römisch 40 zuzuordnen sind und die Berechnungsfälle, wonach es zu geringfügigen Erhöhungen der Schallimmissionen kommt, sohin nicht repräsentativ für sie sind. Die Beschwerdeführer behaupteten zwar, dass die Abweichungen nicht geringfügig seien und tatsächlich eine höhere Schallbelastung zur Folge hätten, begründen dies aber nicht weiter. Wenn sie auf eigene Messungen verweisen, die zum Zeitpunkt des Bestehens der Teilrealisierungsstufe 4 durchgeführt wurden, sind diese unbeachtlich (vgl. Pkt. 2.
- der rechtlichen Ausführungen). Festzustellen war daher als Zwischenergebnis, dass nach den plausiblen Angaben der Projektinhaberin sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des SV Schalltechnik die bauliche Abweichung der Überdachung der Tribüne zu keinen höheren Schallimmissionen im Bereich der Beschwerdeführer führt.Die Beschwerdeführer behaupteten zwar, dass die Abweichungen nicht geringfügig seien und tatsächlich eine höhere Schallbelastung zur Folge hätten, begründen dies aber nicht weiter. Wenn sie auf eigene Messungen verweisen, die zum Zeitpunkt des Bestehens der Teilrealisierungsstufe 4 durchgeführt wurden, sind diese unbeachtlich vergleiche Pkt. 2.
- der rechtlichen Ausführungen). Festzustellen war daher als Zwischenergebnis, dass nach den plausiblen Angaben der Projektinhaberin sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des SV Schalltechnik die bauliche Abweichung der Überdachung der Tribüne zu keinen höheren Schallimmissionen im Bereich der Beschwerdeführer führt. Bild kann nicht dargestellt werden XXXXrömisch 40 Bild kann nicht dargestellt werden Messstationen Immissionsmesspunkte 1.3.
- Zum Einwand der Unschlüssigkeit des Gutachtens des SV Schalltechnik Zum mehrfachen Verweis der Beschwerdeführer auf eine Unschlüssigkeit der vorliegenden Gutachten, wonach " eine erhebliche Erhöhung der Schallemission (+9 dB) am südlichen Dachspalt der Haupttribüne eine markante Verringerung der Schallimmissionen (-3 bis -6 dB) an den südlich der Rennstrecke gelegenen Liegenschaften " bewirken, ist zunächst auf die Ausführungen des SV Schalltechnik zu verweisen: "Der Verweis der Beschwerdeführer auf einen Widerspruch im Gutachten des Sachverständigen für Schalltechnik, betreffend die Zunahme der Schallemissionen an der Südseite der Tribüne um +9 dB bei einer zeitgleichen Abnahme der Schallimmission an südlich der Rennstrecke gelegenen Grundstücken bis zu -6 dB ist vorerst getrennt zu betrachten. Zum Ersten zur Zunahme der Schallemission an der Südseite der Tribüne wird festgestellt, dass aus keinem Gutachten des Sachverständigen für Schalltechnik ein derartig hoher Anstieg der Schallemissionen aufgezeigt wird. Im Schalltechnischen Gutachten vom 10.11.2014 wird im Pkt. 2.3.3 zu den Schallübertragungswegen lediglich angeführt, dass Schallwellen an schallharten Flächen (Dach, Tribünenkörper, rückwärtige Schallschutzwand) unter Umständen mehrfach reflektiert werden, wodurch sich im Vergleich zur Situation ohne Tribünendach (sog. Freifeldbedingungen) "höhere" Schalldruckpegel einstellen können. Diese Schallwellen werden dann durch den zwischen Schallschutzwand und Tribünendach verbleibenden Dachspalt in Richtung der südlich der Tribüne gelegenen immissionsorte abgestrahlt. Wesentlich dabei ist jedoch die Tatsache, dass es sich grundsätzlich um 2 Übertragungswege handelt. Der
- Übertragungsweg betrifft den Dachspalt zwischen Schallschutzwand und Tribünendach, der mit einem Berechnungsansatz für den längenbezogenen Schallleistungspegel von L'W,Dachspalt = L'W,Fahrlinie – 12 dB in die Berechnung eingesetzt wurde. Das heißt, der über den Dachspalt nach Süden abgestrahlte längenbezogene Schallleistungspegel liegt um 12 dB niedriger als der längenbezogene Schallleistungspegel der Fahrlinie auf der Start-Ziel-Geraden. Der
- Übertragungsweg betrifft die Schallwellenübertragung über das Tribünendach hinweg zu den Immissionsorten im Süden. Für diesen
- Übertragungsweg kommt es aufgrund der Tribünendachkonstruktion zu einer Doppelbeugung sowohl an der Vorder- als auch an der Hinterkante des Daches, die in der schalltechnischen Untersuchung der XXXX berücksichtigt wurde. Für diese Berechnung ist lediglich der Schirmwert unter Berücksichtigung der Doppelbeugung maßgebend, wobei als Emissionswert der längenbezogenen Schallleistungspegel der Fahrlinie auf der Start-Ziel-Geraden anzunehmen ist.Der
- Übertragungsweg betrifft die Schallwellenübertragung über das Tribünendach hinweg zu den Immissionsorten im Süden. Für diesen
- Übertragungsweg kommt es aufgrund der Tribünendachkonstruktion zu einer Doppelbeugung sowohl an der Vorder- als auch an der Hinterkante des Daches, die in der schalltechnischen Untersuchung der römisch 40 berücksichtigt wurde. Für diese Berechnung ist lediglich der Schirmwert unter Berücksichtigung der Doppelbeugung maßgebend, wobei als Emissionswert der längenbezogenen Schallleistungspegel der Fahrlinie auf der Start-Ziel-Geraden anzunehmen ist. Woraus die Beschwerdeführer nun eine Zunahme der Emission an der Südseite der Tribünen um +9 dB ableiten, ist weder aus den Gutachten des SV für Schalltechnik noch aus den im Einreichprojekt für die TR 4 + 4a enthaltenen Gutachten der XXXXersichtlich. Zur zweiten Behauptung betreffend die zeitgleiche Abnahme der Schallimmissionen an südlich der Rennstrecke gelegenen Grundstücken bis zu -6 dB wird folgendes festgehalten: In der Tabelle 1 im Schalltechnischen Gutachten vom 10.11.2014, Differenz des Mittelungspegels LA,eq (TR 4a – UVP), liegen die Abweichungen je nach Fahrzeugart bei +0,1 bis -1,6 dB. Aufgrund dieser Abweichungen wurde im Gutachten beurteilt, dass insgesamt der an der Start-Ziel-Geraden realisierte bauliche Schallschutz in der TR 4a im Vergleich zur ursprünglichen UVP Planung als gleichwertig, meist sogar als etwas besser einzuschätzen ist. Nachteilige Auswirkungen bezgl. der Geräuschimmissionen in die Umgebung des Red Bull Rings sind jedoch auszuschließen. In einem weiteren Berechnungsergebnis betreffend die Differenzen der Maximalpegel kurzzeitiger Geräuschspitzen (siehe Tabelle 2, Differenz des Maximalpegels LA,max TR 4a – UVP) wurden Differenzen zwischen 0 und -6 dB aufgezeigt. Dazu wurde aber auch ausgeführt zu beachten, dass in dieser Tabelle nur die Volllastfahrten auf der Start-Ziel-Geraden betrachtet wurden, nicht jedoch jene Schallpegelspitzen, die von anderen Streckenteilen herrühren, die von den abschirmenden Bauteilen der TR 4a nicht betroffen werden. Aufgrund dieser Ausführungen kann kein Widerspruch im Gutachten des SV für Schalltechnik entdeckt werden. Der Verweis auf die Zunahme der Schallemissionen an der Südseite der Tribüne um +9 dB bedarf daher einer weiteren schalltechnischen Erklärung durch die Beschwerdeführer." In der Beschwerdeverhandlung erklärte einer der Beschwerdeführer auf die Frage, wie es zu den von ihm behaupteten +9 dB am Dachspalt des Tribünendachs kommt: Die 9 dB seien ein Irrtum, eigentlich seien es +19 dB. Das gehe aus dem schalltechnischen Gutachten des SV Schalltechnik vom 07.09.2015 hervor. Der Beschwerdeführer führte weiter aus: "Wie es schon ausgeführt wurde, nimmt der Schallpegel bei einer Punktquelle bei Entfernungsverdoppelung um jeweils 6 dB ab. Der Dachspalt befindet sich in einer Entfernung von ca. 35 Meter von der Fahrlinie. Bei einer Entfernung von 35 Meter von einer punktförmigen Schallquelle verringert sich der Schallpegel um 31 dB, d. h. ich muss dann 69 dB in 35 Meter Entfernung messen, wenn ich von 100 ausgehe. Im Gutachten vom 07.09.2015 wird ausgeführt, dass am Dachspalt ein Schallpegel herrscht, der um 12 dB geringer ist als der Fahrlinie, d. h. 88 dB am Dachspalt. Im Gutachten wird auch ausgeführt, dass zur Ermittlung der Maximalpegel eine punktförmige Schallquelle entlanggeführt wurde, deren Schalleistung um 12 dB geringer war als der Schallpegel auf der Fahrlinie. Es wird im Gutachten weiter ausgeführt, dass der Dachspalt als linienförmige Schallquelle betrachtet wird. Berechne ich die 88 dB, die vom SV als Schallleistung des Dachspalts herangezogen werden und setze dem die 69 dB gegenüber, die bei einer freien Schallausbreitung in 35 Meter Entfernung zu erwarten wären, ergibt dies eine Differenz von 19 dB. In den Beilagen ist dargestellt, dass durch die Form des Daches und der aufsteigenden Sitzreihen der Tribüne, es wie bei einem Hörrohr zu einer Verstärkung der Schallsituation innerhalb der Tribüne kommt. Das bedeutet, dass der Schallpegel erhöht wird. Durch diese Verstärkung der Schallabstrahlung, kommt es zu einer höheren Schallbeaufschlagung in der südlichen Nachbarschaft, wobei selbstverständlich diese Zunahme nicht 19 dB beträgt. Im IP4 XXXX kommen daher um über 3 dB höhere Pegelwerte an, als es bei einer nichtüberdachten Konstruktion der Fall wäre. Das bedeutet einen Unterscheid zur Prognose um über 9 dB, das wird nahezu als Verdoppelung der Lautstärke empfunden. Das betrifft die Tribüne und die geänderte Bauweise. Die Verstärkung der Lautheit wird deutlich wahrgenommen, das betrifft die Tribüne. Alle anderen Umbauten sind irrelevant.""Wie es schon ausgeführt wurde, nimmt der Schallpegel bei einer Punktquelle bei Entfernungsverdoppelung um jeweils 6 dB ab. Der Dachspalt befindet sich in einer Entfernung von ca. 35 Meter von der Fahrlinie. Bei einer Entfernung von 35 Meter von einer punktförmigen Schallquelle verringert sich der Schallpegel um 31 dB, d. h. ich muss dann 69 dB in 35 Meter Entfernung messen, wenn ich von 100 ausgehe. Im Gutachten vom 07.09.2015 wird ausgeführt, dass am Dachspalt ein Schallpegel herrscht, der um 12 dB geringer ist als der Fahrlinie, d. h. 88 dB am Dachspalt. Im Gutachten wird auch ausgeführt, dass zur Ermittlung der Maximalpegel eine punktförmige Schallquelle entlanggeführt wurde, deren Schalleistung um 12 dB geringer war als der Schallpegel auf der Fahrlinie. Es wird im Gutachten weiter ausgeführt, dass der Dachspalt als linienförmige Schallquelle betrachtet wird. Berechne ich die 88 dB, die vom SV als Schallleistung des Dachspalts herangezogen werden und setze dem die 69 dB gegenüber, die bei einer freien Schallausbreitung in 35 Meter Entfernung zu erwarten wären, ergibt dies eine Differenz von 19 dB. In den Beilagen ist dargestellt, dass durch die Form des Daches und der aufsteigenden Sitzreihen der Tribüne, es wie bei einem Hörrohr zu einer Verstärkung der Schallsituation innerhalb der Tribüne kommt. Das bedeutet, dass der Schallpegel erhöht wird. Durch diese Verstärkung der Schallabstrahlung, kommt es zu einer höheren Schallbeaufschlagung in der südlichen Nachbarschaft, wobei selbstverständlich diese Zunahme nicht 19 dB beträgt. Im IP4 römisch 40 kommen daher um über 3 dB höhere Pegelwerte an, als es bei einer nichtüberdachten Konstruktion der Fall wäre. Das bedeutet einen Unterscheid zur Prognose um über 9 dB, das wird nahezu als Verdoppelung der Lautstärke empfunden. Das betrifft die Tribüne und die geänderte Bauweise. Die Verstärkung der Lautheit wird deutlich wahrgenommen, das betrifft die Tribüne. Alle anderen Umbauten sind irrelevant." Die Projektinhaberin führte dazu durch einen eigenen schalltechnischen Sachverständigen, die XXXX aus:Die Projektinhaberin führte dazu durch einen eigenen schalltechnischen Sachverständigen, die römisch 40 aus: "Es kamen zwei Zahlen zur Sprache, zum einen 69 dB als näher zu definierende schalltechnische Größe, im Abstand vom 35 Meter zur Fahrlinie und einer schalltechnischen Größe von 88 dB am Dachspalt, ebenfalls in 35 Meter Entfernung zur Fahrlinie. Habe ich es richtig verstanden, dass es sich bei 69 dB um einen Schalldruckpegel handelt und bei den 88 dB um einen Schallleistungspegel? Wir gehen davon aus, dassXXXX hier irrtümlich einen Schalldruckpegel, d. h. eine Größe, die das Schallfeld beschreibt, mit einem Schallleistungspegel verwechselt, d. h. einer Größe, die die Stärke der Schallquelle beschreibt. Dieser Vergleich in der geführten Form ist fachlich unrichtig, unsinnig und falsch. Die ebenfalls erwähnten 100 dB sind der Schallleistungspegel, der Geräuschquelle Fahrlinie, die genannten 88 dB sind der Schalleistungspegel des Dachspalts der Haupttribüne, die genannten 69 dB sind ein Schalldruckpegel im Freifeld in 35 Meter Abstand Entfernung, wobei wir diese Beziehung noch nicht nachgerechnet haben. Entscheidend ist das Verwechseln von Emissions- und Immissionsgrößen." Der SV Schalltechnik ergänzte dazu: "Von meiner Seite wird dazu noch ausgeführt, dass die Abnahme nur von einem Punkt ausgehend 6 dB beträgt, nicht jedoch über die gesamte Länge der Strecke. Es wird auch in den Gutachten ausgeführt, dass die Quelle eine bewegte Punktquelle ist, die natürlich – abhängig von der Geschwindigkeit – und den Entfernungen, immer wieder auf die Tribüne einwirkt, d. h. ich kann nicht davon ausgehen, dass von diesem Punkt aus nur eine kurzzeitige Einwirkung ist, sondern eben über den gesamten Zeitverlauf, wo sich die Punktquelle auf der Strecke befindet. Hier ist generell nicht mit einer 6 dB Abnahme sondern lediglich mit einer 3 dB Abnahme zu rechnen. Wenn ich die linienförmige Schallquelle der Strecke zu Grunde lege und auf die Entfernung von 35 Meter berechne, ergibt sich ein Abstandsmaß von rund 15 dB. Bei einer vollkommenen Reflexion der Dachoberfläche sind zumindest 3 dB – wie bereits mehrfach ausgeführt – hinzuzurechnen, sodass die tatsächliche diffuse Schallbelastung unterhalb der Dachfläche etwa 12 dB beträgt, dies sind genau diese Werte, die auch in meinem Gutachten in der Berechnung für den Dachspalt zu Grunde gelegt wurden. Am Dachspalt sind jetzt tatsächlich, ausgehend von der Schallleistung von 100 dB auf der Strecke, 88 dB vorhanden und diese 88 dB werden auch für die Berechnung der Immissionen in die Nachbarschaft als Linienquelle berücksichtigt. Der von XXXX angeführt Wert von 69 dB ist schalltechnisch nicht nachvollziehbar. Dass trotz dieser Ausführung vonXXXX z. B. am Immissionspunkt XXXX 62, keine höheren Jahresmittelungspegel auftreten, belegt die fachliche Unrichtigkeit der Ausführungen des BF10.""Von meiner Seite wird dazu noch ausgeführt, dass die Abnahme nur von einem Punkt ausgehend 6 dB beträgt, nicht jedoch über die gesamte Länge der Strecke. Es wird auch in den Gutachten ausgeführt, dass die Quelle eine bewegte Punktquelle ist, die natürlich – abhängig von der Geschwindigkeit – und den Entfernungen, immer wieder auf die Tribüne einwirkt, d. h. ich kann nicht davon ausgehen, dass von diesem Punkt aus nur eine kurzzeitige Einwirkung ist, sondern eben über den gesamten Zeitverlauf, wo sich die Punktquelle auf der Strecke befindet. Hier ist generell nicht mit einer 6 dB Abnahme sondern lediglich mit einer 3 dB Abnahme zu rechnen. Wenn ich die linienförmige Schallquelle der Strecke zu Grunde lege und auf die Entfernung von 35 Meter berechne, ergibt sich ein Abstandsmaß von rund 15 dB. Bei einer vollkommenen Reflexion der Dachoberfläche sind zumindest 3 dB – wie bereits mehrfach ausgeführt – hinzuzurechnen, sodass die tatsächliche diffuse Schallbelastung unterhalb der Dachfläche etwa 12 dB beträgt, dies sind genau diese Werte, die auch in meinem Gutachten in der Berechnung für den Dachspalt zu Grunde gelegt wurden. Am Dachspalt sind jetzt tatsächlich, ausgehend von der Schallleistung von 100 dB auf der Strecke, 88 dB vorhanden und diese 88 dB werden auch für die Berechnung der Immissionen in die Nachbarschaft als Linienquelle berücksichtigt. Der von römisch 40 angeführt Wert von 69 dB ist schalltechnisch nicht nachvollziehbar. Dass trotz dieser Ausführung vonXXXX z. B. am Immissionspunkt römisch 40 62, keine höheren Jahresmittelungspegel auftreten, belegt die fachliche Unrichtigkeit der Ausführungen des BF10." Wie sich in der Beschwerdeverhandlung zeigte, gingen die Beschwerdeführer mit nicht nachvollziehbaren Herleitungen davon aus, dass am IP 4 XXXX eine Zunahme der Schallimmissionen von 3 dB zu vernehmen wären.
dem Gutachten des SV Schalltechnik lautete der Wert aber -6 dB. Dadurch käme es zur Differenz von 9 dB, die physikalisch nicht möglich seien.Wie sich in der Beschwerdeverhandlung zeigte, gingen die Beschwerdeführer mit nicht nachvollziehbaren Herleitungen davon aus, dass am IP 4 römisch 40 eine Zunahme der Schallimmissionen von 3 dB zu vernehmen wären.
dem Gutachten des SV Schalltechnik lautete der Wert aber -6 dB. Dadurch käme es zur Differenz von 9 dB, die physikalisch nicht möglich seien. Tatsächlich konnte festgestellt werden, dass sich eine Abnahme von 6 dB (genauer 6, 1 dB) am IP 4 XXXX rechnerisch nur beim Maximalpegel kurzzeitiger Geräuschspitzen, die sich beim Fahren auf der Start-Ziel-Geraden unter Volllast mit einer bestimmten Fahrzeugart (Formel-1-Wagen) ergeben, zeigte. Die von anderen Streckenabschnitten herrührenden Pegelspitzen ändern sich dabei nicht, weshalb dieser Wert zu relativieren ist. Der Mittelungspegel am IP XXXX bei der Fahrzeugart Formel-1-Wagen liegt rechnerisch bei -1,2 dB. Die Aussage der Beschwerdeführer, wonach es
dem Gutachten des SV zu einer Abnahme der Schallimmissionen um 6 dB komme, war daher nicht haltbar.Tatsächlich konnte festgestellt werden, dass sich eine Abnahme von 6 dB (genauer 6, 1 dB) am IP 4 römisch 40 rechnerisch nur beim Maximalpegel kurzzeitiger Geräuschspitzen, die sich beim Fahren auf der Start-Ziel-Geraden unter Volllast mit einer bestimmten Fahrzeugart (Formel-1-Wagen) ergeben, zeigte. Die von anderen Streckenabschnitten herrührenden Pegelspitzen ändern sich dabei nicht, weshalb dieser Wert zu relativieren ist. Der Mittelungspegel am IP römisch 40 bei der Fahrzeugart Formel-1-Wagen liegt rechnerisch bei -1,2 dB. Die Aussage der Beschwerdeführer, wonach es
dem Gutachten des SV zu einer Abnahme der Schallimmissionen um 6 dB komme, war daher nicht haltbar. Auch die Annahme der Beschwerdeführer, am Dachspalt komme es durch die hörrohrartige Dachkonstruktion jedenfalls zu einer Zunahme der Schallpegel, war nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil legten der SV Schalltechnik und die Projektinhaberin plausibel dar, dass die Beschwerdeführer bei ihren Berechnungen Schallleistungspegel und Schalldruckpegel verwechselten. Tatsächlich beträgt die diffuse Schallbelastung unterhalb der Dachfläche etwa 12 dB. Die Projektinhaberin ermittelte diesen Wert mit Hilfe eines anerkannten, dem Stand der Technik entsprechenden Berechnungsmodells – dies bestätigte auch der SV Schalltechnik. Ausgehend von der Schallleistung von 100 dB auf der Strecke sind am Dachspalt noch 88 dB vorhanden. Diese wurden auch für die Berechnung der Immissionen in die Nachbarschaft als Linienquelle berücksichtigt. Wenn einer der Beschwerdeführer vermeint, man müsse die 88 dB mit 69 dB in Beziehung setzen, war dies für den SV Schalltechnik nicht nachvollziehbar. Auch das Gericht konnte nicht davon überzeugt werden, dass die Herleitungen der Beschwerdeführer schlüssiger waren als die Angaben des SV Schalltechnik und der Projektinhaberin. Nachvollziehbar waren die Angaben der Projektinhaberin und des SV Schalltechnik, dass die Berechnungen der Beschwerdeführer zu viele Unsicherheiten beinhalten und nicht dem Stand der Technik entsprechen. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer, der diese Berechnungen präsentierte, auch kein Schalltechniker. Der überzeugendste Beweis für die Darstellung der Projektinhaberin und des SV Schalltechnik, nämlich dass die Beschwerdeführer durch die Dachkonstruktion auf der Tribüne und die anderen baulichen Abweichungen nicht mehr durch Schallimmissionen betroffen sind, als dies nach dem eingereichten Vorhaben der Fall war, und dass es in Wahrheit keine Ungereimtheit zwischen den Schallwerten am Dachspalt und am Immissionspunkt gibt, stellten die Schallmessungen dar. Diese ergeben sich aus Beilage 2, S. 2, sowie Beilage 3, S. 7, der VH-Schrift vom 27.01.
- Danach betrugen die Jahresmittelungspegel des Betriebs am Red-Bull-Ring am Immissionspunkt XXXX 62 zwischen 2012 und 2015 konstant 51 dB (gegenüber dem genehmigten Grenzwert von 61 dB). Die Hochbauten der Teilrealisierungsstufe 4a (inklusive dem Tribünendach) wurden Anfang 2014 fertig gestellt. Eine Zunahme der Schallimmissionen am XXXX 62 und somit im Bereich der Beschwerdeführer konnte somit nicht festgestellt werden.Der überzeugendste Beweis für die Darstellung der Projektinhaberin und des SV Schalltechnik, nämlich dass die Beschwerdeführer durch die Dachkonstruktion auf der Tribüne und die anderen baulichen Abweichungen nicht mehr durch Schallimmissionen betroffen sind, als dies nach dem eingereichten Vorhaben der Fall war, und dass es in Wahrheit keine Ungereimtheit zwischen den Schallwerten am Dachspalt und am Immissionspunkt gibt, stellten die Schallmessungen dar. Diese ergeben sich aus Beilage 2, S. 2, sowie Beilage 3, S. 7, der VH-Schrift vom 27.01.
- Danach betrugen die Jahresmittelungspegel des Betriebs am Red-Bull-Ring am Immissionspunkt römisch 40 62 zwischen 2012 und 2015 konstant 51 dB (gegenüber dem genehmigten Grenzwert von 61 dB). Die Hochbauten der Teilrealisierungsstufe 4a (inklusive dem Tribünendach) wurden Anfang 2014 fertig gestellt. Eine Zunahme der Schallimmissionen am römisch 40 62 und somit im Bereich der Beschwerdeführer konnte somit nicht festgestellt werden. Es war demnach zusammenfassend festzustellen, dass die bauliche Abweichung der Überdachung der Tribüne im Vergleich zum genehmigten Vorhaben keine erhöhte Lärmbeeinträchtigung für die Beschwerdeführer mit sich bringt. Zum einen sind die prognostizierten Schallimmissionen großteils geringer im Vergleich zu den ursprünglich prognostizierten Werten und können die minimalen Erhöhungen als geringfügig beurteilt werden und sind die Beschwerdeführer davon nicht einmal betroffen. Zum anderen ergeben die laufenden Messungen der Schallimmissionen sowohl der Projektinhaberin als auch eines Beschwerdeführers, dass die im Bescheid vorgeschriebenen Pegelwerte auch nach Errichtung der Abweichungen eingehalten wurden. 1.3.
- Weitere Abweichungen In der Beschwerdeverhandlung konnte eine Übereinstimmung dahingehend erzielt werden, dass lediglich die genehmigte Abweichung der überdachten Tribüne von Relevanz ist, die anderen Abweichungen aber keine Beeinträchtigungen für die Betroffenen bewirken (vgl. S. 4 und 5 sowie 7 Ende erster Absatz der VH-Schrift vom 27.01.2017). Der Vollständigkeit halber wurden aber auch die anderen Abweichungen behandelt. Zu diesen führte der SV Schalltechnik in seinem Gutachten vom 12.01.2017 aus:In der Beschwerdeverhandlung konnte eine Übereinstimmung dahingehend erzielt werden, dass lediglich die genehmigte Abweichung der überdachten Tribüne von Relevanz ist, die anderen Abweichungen aber keine Beeinträchtigungen für die Betroffenen bewirken vergleiche S. 4 und 5 sowie 7 Ende erster Absatz der VH-Schrift vom 27.01.2017). Der Vollständigkeit halber wurden aber auch die anderen Abweichungen behandelt. Zu diesen führte der SV Schalltechnik in seinem Gutachten vom 12.01.2017 aus: "Zu Frage b) Welche Auswirkungen haben die im angefochtenen Bescheid genehmigten Abweichungen im Vergleich zum genehmigten Vorhaben im Hinblick auf die Beeinträchtigung der BF durch Schallimmissionen? Dabei sind folgende Abweichungen zu berücksichtigen: * Bestehende Überlastschüttung (anstelle eines vollständigen Stahlbetonunterbaus) als Unterbau für die Haupttribüne Aus schalltechnischer Sicht wird dazu festgestellt: Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass die bestehende Überlastschüttung (anstelle eines vollständigen Stahlbetonunterbaus) als Unterbau für die Haupttribüne lediglich eine Abschirmwirkung für die gesamte Start-Ziel-Gerade bewirken kann. Selbst beim Erreichen einer guten Dämmwirkung von 5 dB entlang der Start-Ziel-Geraden wäre insgesamt nur eine Minderung der Immissionen des gesamten Rings von rd. 1 dB möglich. Die Überlastschüttung weist in Teilen, insbesondere im Bereich des Partnergebäudes eine geringere Höhe auf, ist aber andererseits deutlich länger als das Partnergebäude. Darüber hinaus sind in der Überlastschüttung keine baulichen Lücken vorhanden, wie diese beim seinerzeit vorgesehenen Stahlbetonunterbau als Zugangsöffnungen von Süden zu den Tribünen geplant waren. Durch den Erdwall (Überlastschüttung) werden somit Abschnitte mit geringerer Schallabschirmung durch andere Abschnitte mit höherer Schalllabschirmung ausgeglichen. Die Abweichung der bestehenden Überlastschüttung (anstelle eines vollständigen Stahlbetonunterbaus) als Unterbau für die Haupttribüne kann daher mit großer Sicherheit aus schalltechnischer Sicht als "geringfügig" beurteilt werden, da daraus keine schlechtere Schirmwirkung abzuleiten ist. Abgesichert wird diese Feststellung auch durch die Ergebnisse der Saisonberichte 2014 –2015 mit den messtechnischen Nachweisen für die Einhaltung der festgelegten Immissionsgrenzwerte. [ ] * 4 m hohe Schallschutzwand zusätzlich an der Rückseite der Haupttribüne und * 3 m hohe Schallschutzwand an der Rückseite der Terrassen des Partnergebäudes Diese beiden Schallschutzmaßnahmen stellen einen wesentlichen Bestandteil der Schallschutzbauwerke im Bereich der Haupttribünen und des Partnergebäudes dar. Die entsprechenden Auswirkungen dieser Schallschutzbauwerke wurden in den Berechnungen für die Immissionsbelastungen an den südlich der Rennstrecke gelegenen Immissionspunkten berücksichtigt. Die Aussagekraft der Berechnungsergebnisse sowie die realistischen Auswirkungen werden in den Jahresberichten 2014 und 2015 bestätigt. Aufgrund der Berechnungsergebnisse und der Messergebnisse in den angeführten Jahresberichten sind die durch die Lärmschutzbauwerke entstehenden baulichen Abweichungen aus schalltechnischer Sicht als "geringfügig" zu beurteilen." Zur Abweichung der reduzierten Ausstellungs-/Veranstaltungshallen auf G0-Vorplatzniveau des Partnergebäudes führt der SV Schalltechnik nachvollziehbar aus, dass es sich dabei ausschließlich um schalltechnisch irrelevante Bereiche an der Südseite des Partnergebäudes handelt, die aufgrund ihrer ursprünglichen und der nunmehr gegebenen Höhe keinerlei Schirmwirkung zur Fahrlinie der Start-Ziel-Geraden bewirken können. Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen nicht entgegen getreten. Zur Abweichung der Nutzungs-Adaptierungen des Partnergebäudes, wie z. B. Entfall der großflächigen Büronutzung im G3, führt der SV Schalltechnik nachvollziehbar aus, dass es sich grundsätzlich emissionsseitig um nicht relevante Lärmquellen handelt, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit keinerlei Einfluss auf das Immissionsverhalten der südlich der Rennstrecke gelegenen Nachbarschaft ausüben können. Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen nicht entgegen getreten. Zur Abweichung des 40 m langen westlichen Kopf-Bauteils im
- OG des Werkstättengebäudes führte der SV Schalltechnik nachvollziehbar aus, dass die Auswirkungen dieses Baukörpers hinsichtlich Abschirmung und reflektierender Flächen in der Berechnung für die Immissionsausbreitung zur südlichen Nachbarschaft berücksichtigt wurden. Änderungen des Immissionsverhaltens wurden dabei nicht festgestellt, was in den Messergebnissen für die Jahresberichte 2014 und 2015 bestätigt wird. Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen nicht entgegen getreten. Zusammenfassend wurde vom SV Schalltechnik ausgeführt, dass die genehmigten Abweichungen aus schalltechnischer Sicht als "geringfügig" zu beurteilen seien und keine höheren Schallimmissionen dadurch verursacht würden als vom genehmigten Vorhaben ausgingen. Der erkennende Senat erachtete die Ausführungen des SV Schalltechnik als nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführer vermochten die Schlussfolgerungen aus seinem Gutachten grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Es konnte somit zusammenfassend festgestellt werden, dass die im angefochtenen Bescheid genehmigten Abweichungen (Überdachte Tribüne, 4 m hohe Schallschutzwand zusätzlich an der Rückseite der Haupttribüne, 3 m hohe Schallschutzwand an der Rückseite der Terrassen des Partnergebäudes, bestehende Überlastschüttung anstelle eines vollständigen Stahlbetonunterbaus als Unterbau für die Haupttribüne, reduzierte Ausstellungs-/Veranstaltungshallen auf G0-Vorplatzniveau des Partnergebäudes, Nutzungs-Adaptierungen des Partnergebäudes, Abweichung des 40 m langen westlichen Kopf-Bauteils im
- OG des Werkstättengebäudes) geringfügig sind und keine höheren Schallimmissionen als durch das ursprünglich genehmigte Vorhaben verursacht werden. 1.
- Zum Vorwurf der Befangenheit des SV Lärmtechnik Der SV Schalltechnik, XXXX, wurde bereits im behördlichen Verfahren von der belangten Behörde als Sachverständiger für das gegenständliche Verfahren herangezogen. Auch im Genehmigungsverfahren sowie das Verfahren über das nicht genehmigte "Vorgängerprojekt" "Spielberg" und in den weiteren Abnahmeverfahren war der SV Schalltechnik auf Behördenseite als Sachverständiger bestellt.Der SV Schalltechnik, römisch 40 , wurde bereits im behördlichen Verfahren von der belangten Behörde als Sachverständiger für das gegenständliche Verfahren herangezogen. Auch im Genehmigungsverfahren sowie das Verfahren über das nicht genehmigte "Vorgängerprojekt" "Spielberg" und in den weiteren Abnahmeverfahren war der SV Schalltechnik auf Behördenseite als Sachverständiger bestellt. Zum Vorwurf, der SV Schalltechnik habe keine eigenen Angaben gemacht, sondern sich nur auf die Ausführungen der Projektinhaberin gestützt ist festzustellen, dass dies sowohl durch seine schriftlich erbrachten Gutachten im Behörden- und Beschwerdeverfahren als auch durch die VH-Schrift vom 27.01.2017 widerlegt wird. Der SV Schalltechnik hat stets die an ihn gerichteten Fragen fachlich beantwortet und dazu erläuternde Ausführungen gemacht.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 131Abs.
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Artikel 131
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 40Abs.
2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG war eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung in der Sache vom 02.11.2016, Ra 2016/06/0088-6, ausführlich darlegte.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung in der Sache vom 02.11.2016, Ra 2016/06/0088-6, ausführlich darlegte. Zu A) 2.1. Allgemeines § 18 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 18, UVP-G 2000 lautet:
(1)Die Behörde kann auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.
(2)Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen
§ 17zu entscheiden.
§ 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten
§ 19und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.
(2)Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen
Paragraph 17, zu entscheiden. Paragraph 16, ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten
Paragraph 19 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.
(3)Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als
- sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und
- sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
- die von der Änderung betroffenen Beteiligten
§ 19Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.2.
die von der Änderung betroffenen Beteiligten
Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. § 20 Abs. 1 bis 4 UVP-G 2000 lauten:Paragraph 20, Absatz eins bis 4 UVP-G 2000 lauten:
(1)Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.
(1)Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Absatz 3,), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.
(2)Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien
§ 19Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11 beizuziehen.
(2)Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sowie Paragraph 19, Absatz 11, beizuziehen.
(3)Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung in Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.
(4)Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien
§ 19Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.
(4)Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien
Paragraph 19, Absatz eins, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.
§ 20Abs.
2 UVP-G 2000 sind der Abnahmeprüfung die mitwirkenden Behörden und die Parteien
§ 19Abs.
1 Z 3 bis 7 (Umweltanwalt, Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Gemeinden, Bürgerinitiativen, anerkannte Umweltorganisationen) sowie § 19 Abs. 11 (Umweltorganisationen aus anderen Staaten) beizuziehen. Die Nachbarn sind dem Abnahmeverfahren demnach grundsätzlich nicht beizuziehen und sind diese in der Folge auch nicht legitimiert, Einwendungen zu erheben (Umweltsenat 10.11.2008, Zl. US 4A/2007/1-38). Eine Ausnahme dieser "Grundsatzregelung" findet sich in § 20 Abs. 4 UVP-G 2000, wo es heißt, dass die Behörde in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen kann, sofern den betroffenen Parteien
§ 19Abs.
1 (also auch Nachbarn) Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.
Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G 2000 sind der Abnahmeprüfung die mitwirkenden Behörden und die Parteien
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 (Umweltanwalt, Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Gemeinden, Bürgerinitiativen, anerkannte Umweltorganisationen) sowie Paragraph 19, Absatz 11, (Umweltorganisationen aus anderen Staaten) beizuziehen. Die Nachbarn sind dem Abnahmeverfahren demnach grundsätzlich nicht beizuziehen und sind diese in der Folge auch nicht legitimiert, Einwendungen zu erheben (Umweltsenat 10.11.2008, Zl. US 4A/2007/1-38). Eine Ausnahme dieser "Grundsatzregelung" findet sich in Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000, wo es heißt, dass die Behörde in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen kann, sofern den betroffenen Parteien
Paragraph 19, Absatz eins, (also auch Nachbarn) Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Nach dieser Bestimmung ist jenen von den Abweichungen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben. Für die Parteistellung genügt es, dass die Verletzung eines gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechts möglich ist (VwGH 20.06.2013, Zln. 2012/06/0092 und 0093). Den Beschwerdeführern kam sohin Parteistellung zur Wahrung ihrer Rechte betreffend die nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen zu. 2.
- Welche Immissionsbelastung ist konsensgemäß? Zur Grundsatzfrage, welche Immissionswerte als verbindlich anzusehen sind, ist auf die Feststellungen unter Pkt. 1.
- zu verweisen. Rechtlich ist dazu auszuführen, dass die dem Genehmigungsverfahren zu Grunde gelegten Prognosewerte den Zweck hatten, die möglichen Beeinträchtigungen eines Vorhabens so weit als möglich im Vornhinein zu beurteilen, um die Auswirkungen eines Vorhabens abschätzen zu können. Diese Auswirkungsbeurteilungen bilden aber keinen Teil der Bewilligung selbst, weshalb auch die Einhaltung von Prognosewerten nicht verbindlich sein kann (Schmelz/Schwarzer, UVP-G
(2011)§ 20 Rz 14; Krämmer/Mendel, Umfang und Grenzen der Abnahmeprüfung nach § 20 UVP-G, RdU-UT 2011/12; aA US 07.04.2011, 9B/2005/8-626 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung II [Teil Stmk]). Zu überprüfen war
§ 20
UVP-G 2000 vielmehr die Übereinstimmung des Vorhabens mit der erteilten Bewilligung, nämlich dem Spruchteil des Bewilligungsbescheides, der Vorhabensbeschreibung als integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches sowie sämtliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer stellt eine lediglich im exemplarischen Betriebskonzept sowie im Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen im Genehmigungsverfahren enthaltene Tabelle mit zu erwartenden Belastungswerten keine bescheidmäßige Vorschreibung dar. Am Ergebnis der Unverbindlichkeit der "Maximalpegelhäufigkeitstabelle" änderte auch das Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wonach die Tabelle zum Teil auf Berechnungen beruht und nicht bloß auf Schätzungen. Sämtliche Argumente und vorgelegte Messungen der Beschwerdeführer, die darauf abzielten, darzulegen, dass die prognostizierten Schallpegelspitzen
der Tabelle überschritten werden, gehen daher ins Leere (vgl. dazu die Ausführungen des VwGH in seiner Entscheidung in der Sache vom 02.11.2016, Ra 2016/06/0088-6, Rz 12).Zur Grundsatzfrage, welche Immissionswerte als verbindlich anzusehen sind, ist auf die Feststellungen unter Pkt. 1.1. zu verweisen. Rechtlich ist dazu auszuführen, dass die dem Genehmigungsverfahren zu Grunde gelegten Prognosewerte den Zweck hatten, die möglichen Beeinträchtigungen eines Vorhabens so weit als möglich im Vornhinein zu beurteilen, um die Auswirkungen eines Vorhabens abschätzen zu können. Diese Auswirkungsbeurteilungen bilden aber keinen Teil der Bewilligung selbst, weshalb auch die Einhaltung von Prognosewerten nicht verbindlich sein kann (Schmelz/Schwarzer, UVP-G
(2011)Paragraph 20, Rz 14; Krämmer/Mendel, Umfang und Grenzen der Abnahmeprüfung nach Paragraph 20, UVP-G, RdU-UT 2011/12; aA US 07.04.2011, 9B/2005/8-626 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung römisch zwei [Teil Stmk]). Zu überprüfen war
Paragraph 20, UVP-G 2000 vielmehr die Übereinstimmung des Vorhabens mit der erteilten Bewilligung, nämlich dem Spruchteil des Bewilligungsbescheides, der Vorhabensbeschreibung als integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches sowie sämtliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer stellt eine lediglich im exemplarischen Betriebskonzept sowie im Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen im Genehmigungsverfahren enthaltene Tabelle mit zu erwartenden Belastungswerten keine bescheidmäßige Vorschreibung dar. Am Ergebnis der Unverbindlichkeit der "Maximalpegelhäufigkeitstabelle" änderte auch das Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wonach die Tabelle zum Teil auf Berechnungen beruht und nicht bloß auf Schätzungen. Sämtliche Argumente und vorgelegte Messungen der Beschwerdeführer, die darauf abzielten, darzulegen, dass die prognostizierten Schallpegelspitzen
der Tabelle überschritten werden, gehen daher ins Leere vergleiche dazu die Ausführungen des VwGH in seiner Entscheidung in der Sache vom 02.11.2016, Ra 2016/06/0088-6, Rz 12). Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen ausdrücken wollten, die bescheidmäßige Vorschreibung der einzuhaltenden Immissionsbelastungen seien zu gering gehalten und müssten daher die prognostizierten Werte verbindlich sein, verkannten sie, dass sie ein solches Vorbringen bereits im Genehmigungsverfahren hätten erstatten müssen. Im Rahmen des Abnahmeverfahrens, welches nur dazu dient, die genehmigungskonforme Umsetzung des Projektes zu überprüfen, steht die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes nicht mehr zur Disposition (VwGH 26.06.1996, 95/07/0229; 28.01.1992, 90/07/0099; 18.03.1994, 91/07/0041 – allesamt zur Kollaudierungsbestimmung des § 121 WRG 1959, wobei die dazu ergangene Judikatur sinngemäß auf das Verfahren nach dem UVP-G 2000 übertragen werden kann).Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen ausdrücken wollten, die bescheidmäßige Vorschreibung der einzuhaltenden Immissionsbelastungen seien zu gering gehalten und müssten daher die prognostizierten Werte verbindlich sein, verkannten sie, dass sie ein solches Vorbringen bereits im Genehmigungsverfahren hätten erstatten müssen. Im Rahmen des Abnahmeverfahrens, welches nur dazu dient, die genehmigungskonforme Umsetzung des Projektes zu überprüfen, steht die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes nicht mehr zur Disposition (VwGH 26.06.1996, 95/07/0229; 28.01.1992, 90/07/0099; 18.03.1994, 91/07/0041 – allesamt zur Kollaudierungsbestimmung des Paragraph 121, WRG 1959, wobei die dazu ergangene Judikatur sinngemäß auf das Verfahren nach dem UVP-G 2000 übertragen werden kann). 2.
- Zum Einwand der geänderten Nutzung Zum Einwand, UVP-pflichtige Änderungen seien ohne Ergänzung des UVP-Verfahrens nur nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz genehmigt worden und läge eine Abweichung vom bewilligten Konsens insofern vor, als eine geänderte Betriebsweise stattfinde, ist auf das Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2015, Zl. W113 2008064-1, zur Abnahme der Teilrealisierungsstufe 1 zu verweisen. Nichts anderes gilt für den gegenständlichen Fall, hatte die Projektinhaberin auch nun keine Änderungen – ausgenommen die genehmigten geringfügigen Abweichungen – beantragt (vgl. auch VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0088-6). Die Bewilligung umfasst ein flexibles Betriebskonzept, welches nicht genau festlegt, an wie vielen Tagen Motorsportveranstaltungen etwa der Betriebsklasse A1 stattfinden dürfen. Vielmehr sind Rahmenbedingungen wie Maximalpegel und Tages- bzw. Jahreszeiten festgelegt, die einzuhalten sind und nicht überschritten werden dürfen.Zum Einwand, UVP-pflichtige Änderungen seien ohne Ergänzung des UVP-Verfahrens nur nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz genehmigt worden und läge eine Abweichung vom bewilligten Konsens insofern vor, als eine geänderte Betriebsweise stattfinde, ist auf das Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2015, Zl. W113 2008064-1, zur Abnahme der Teilrealisierungsstufe 1 zu verweisen. Nichts anderes gilt für den gegenständlichen Fall, hatte die Projektinhaberin auch nun keine Änderungen – ausgenommen die genehmigten geringfügigen Abweichungen – beantragt vergleiche auch VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0088-6). Die Bewilligung umfasst ein flexibles Betriebskonzept, welches nicht genau festlegt, an wie vielen Tagen Motorsportveranstaltungen etwa der Betriebsklasse A1 stattfinden dürfen. Vielmehr sind Rahmenbedingungen wie Maximalpegel und Tages- bzw. Jahreszeiten festgelegt, die einzuhalten sind und nicht überschritten werden dürfen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt (vgl. Pkt. 1.2.), wurden die genehmigten Jahreslärmpegel jedenfalls in den Jahren 2014 und 2015 eingehalten, auch unter Einbeziehung der von den Beschwerdeführern relevierten "Sonderveranstaltungen", wie das Formel-1-Rennen. Auch aus diesem Grund sah das Bundesverwaltungsgericht keinen Anhaltspunkt, die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Nutzungsänderung weiter zu verfolgen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Umgebungslärm nach den Vorgaben im Genehmigungsbescheid in den schalltechnischen Jahresberichten tatsächlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BVwG 07.01.2015, W113 2008064- 1/17E, S. 28).Wie sich aus den Feststellungen ergibt vergleiche Pkt. 1.2.), wurden die genehmigten Jahreslärmpegel jedenfalls in den Jahren 2014 und 2015 eingehalten, auch unter Einbeziehung der von den Beschwerdeführern relevierten "Sonderveranstaltungen", wie das Formel-1-Rennen. Auch aus diesem Grund sah das Bundesverwaltungsgericht keinen Anhaltspunkt, die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Nutzungsänderung weiter zu verfolgen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Umgebungslärm nach den Vorgaben im Genehmigungsbescheid in den schalltechnischen Jahresberichten tatsächlich nicht zu berücksichtigen ist vergleiche BVwG 07.01.2015, W113 2008064- 1/17E, S. 28). Wenn die Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des VwGH vom 05.11.2015, Zl. Ro 2014/06/0078, verwiesen und meinten, dort sei festgestellt worden, dass aufgrund aufgezeigter Nutzungsänderungen des Projektes nunmehr ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliege, lagen sie nicht richtig. In dieser Entscheidung wurde lediglich ausgesprochen, dass den Beschwerdeführern in einem Genehmigungsverfahren nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz (Formel 1-Rennen) Parteistellung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts zukommt. Selbst wenn die Veranstaltung UVP-pflichtig gewesen wäre, wären Einwendungen dagegen im betreffenden nachfolgenden UVP-Genehmigungsverfahren zu erheben und hatten keinen Platz im gegenständlichen Abnahmeverfahren. Schließlich ist dazu rechtlich auszuführen, dass hinsichtlich des Vorbringens der geänderten Nutzung keine Parteistellung der Beschwerdeführer gegeben war. Gegenstand dieses Verfahrens war die Abnahme der Teilrealisierungsstufe 4 und 4a, womit im Wesentlichen die Haupttribüne und das Partnergebäude überprüft wurden, und nicht eine geänderte Nutzung der Anlage, die nicht einmal beantragt wurde. 2.
- Zum Einwand, die genehmigten geringfügigen Abweichungen wären keine solchen und würden von ihnen erhöhte Schallbelastungen ausgehen: Werden
§ 20Abs.
4 UVP-G 2000 Abweichungen vom ausgeführten Vorhaben zum genehmigten Konsens festgestellt, ist deren Beseitigung aufzutragen. In Anwendung des § 18 Abs. 3 leg. cit. können geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt werden, sofern den betroffenen Parteien
§ 19Abs.
1 leg. cit. Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.Werden
Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 Abweichungen vom ausgeführten Vorhaben zum genehmigten Konsens festgestellt, ist deren Beseitigung aufzutragen. In Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, leg. cit. können geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt werden, sofern den betroffenen Parteien
Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Zunächst war den Ausführungen der Beschwerdeführer entgegen zu treten, wonach es sich nicht um geringfügige Änderungen handle, sondern eine Ergänzung des UVP-Verfahrens notwendig gewesen wäre. Eine Abweichung ist dann als geringfügig zu beurteilen, wenn sich dadurch keine erheblichen Änderungen im Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-G ergeben (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, S. 217; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 20 UVP-G Rz 26 [Stand 1.7.2011, rdb.at]). Die von den Beschwerdeführern relevierten Abweichungen waren, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, nicht geeignet, erhebliche Änderungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 zu bewirken, weshalb geringfügige Abweichungen iSd § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 vorlagen. Da die geringfügigen Änderungen in Anwendung des § 18 Abs. 3 leg. cit. zu genehmigen sind und die Genehmigungsvoraussetzungen demnach die gleichen wie nach § 18b leg. cit. sind, konnte die praktische Relevanz dieser Frage dahingestellt bleiben. Wesentlich war die Klärung der Frage, welche Auswirkungen die in Rede stehenden Abweichungen haben.Zunächst war den Ausführungen der Beschwerdeführer entgegen zu treten, wonach es sich nicht um geringfügige Änderungen handle, sondern eine Ergänzung des UVP-Verfahrens notwendig gewesen wäre. Eine Abweichung ist dann als geringfügig zu beurteilen, wenn sich dadurch keine erheblichen Änderungen im Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-G ergeben (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, S. 217; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 20, UVP-G Rz 26 [Stand 1.7.2011, rdb.at]). Die von den Beschwerdeführern relevierten Abweichungen waren, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, nicht geeignet, erhebliche Änderungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 zu bewirken, weshalb geringfügige Abweichungen iSd Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 vorlagen. Da die geringfügigen Änderungen in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, leg. cit. zu genehmigen sind und die Genehmigungsvoraussetzungen demnach die gleichen wie nach Paragraph 18 b, leg. cit. sind, konnte die praktische Relevanz dieser Frage dahingestellt bleiben. Wesentlich war die Klärung der Frage, welche Auswirkungen die in Rede stehenden Abweichungen haben. Die Beschwerdeführer traten den Aussagen der Behörde entgegen, wonach die Änderungen, insbesondere die Überdachung der Tribüne, in Kombination mit den zusätzlichen Lärmschutzwänden, einen mindestens gleichwertigen, wenn nicht höheren Schallschutz bewirken würden. Die Beschwerdeführer verwiesen auf die bereits im Verfahren vor der Behörde vorliegenden eigenen Messungen. Es sei unabdingbar, die Schallimmissionen, die durch die überdachte Tribünenkonstruktion auf die Nachbargrundstücke einwirken würden, mit denen, die bei Vorhandensein des Erdwalls wirksam gewesen wären, zu vergleichen. Zunächst ist zum Vergleich zwischen Erdwall und nunmehriger Ausführung des Vorhabens aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass ein solcher unzulässig ist, da
§ 20Abs.
4 UVP-G 2000 die Abweichungen (hier: höhere Schallimmissionen) des ausgeführten Vorhabens zum genehmigten Konsens relevant sind. Ob Zwischenbaustufen, wie der Erdwall, der Gegenstand des Abnahmeverfahrens der Teilrealisierungsstufe 1 war, geringere Schallimmissionen zur Folge hatten, war daher unbeachtlich (vgl. dazu auch VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0088-6).Zunächst ist zum Vergleich zwischen Erdwall und nunmehriger Ausführung des Vorhabens aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass ein solcher unzulässig ist, da
Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 die Abweichungen (hier: höhere Schallimmissionen) des ausgeführten Vorhabens zum genehmigten Konsens relevant sind. Ob Zwischenbaustufen, wie der Erdwall, der Gegenstand des Abnahmeverfahrens der Teilrealisierungsstufe 1 war, geringere Schallimmissionen zur Folge hatten, war daher unbeachtlich vergleiche dazu auch VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0088-6). Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführer, die zulässigen Änderungsmöglichkeiten seien durch die Konsensinhaberin bereits im ersten Abnahmeverfahren konsumiert worden. Es gibt keine Bestimmung im UVP-G 2000, die vorsieht, dass nur eine Änderung genehmigt werden darf. Im Gegenteil kann die Abnahme nach § 20 Abs. 3 UVP-G 2000 auch in Teilen erfolgen, was gegenständlich geschah. Im ersten Abnahmeverfahren wurde die Überlastschüttung anstelle der noch zu errichtenden Tribüne als "Zwischenlösung" genehmigt, sohin mit einer Befristung bis zur Errichtung der ursprünglich vorgesehenen Tribüne. Der erkennende Senat hatte keine Bedenken, im gegenständlichen Abnahmeverfahren die Tribüne als solche "abzunehmen" und die Überdachung dieser als geringfügige Änderung nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 zu bewilligen.Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführer, die zulässigen Änderungsmöglichkeiten seien durch die Konsensinhaberin bereits im ersten Abnahmeverfahren konsumiert worden. Es gibt keine Bestimmung im UVP-G 2000, die vorsieht, dass nur eine Änderung genehmigt werden darf. Im Gegenteil kann die Abnahme nach Paragraph 20, Absatz 3, UVP-G 2000 auch in Teilen erfolgen, was gegenständlich geschah. Im ersten Abnahmeverfahren wurde die Überlastschüttung anstelle der noch zu errichtenden Tribüne als "Zwischenlösung" genehmigt, sohin mit einer Befristung bis zur Errichtung der ursprünglich vorgesehenen Tribüne. Der erkennende Senat hatte keine Bedenken, im gegenständlichen Abnahmeverfahren die Tribüne als solche "abzunehmen" und die Überdachung dieser als geringfügige Änderung nach Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 zu bewilligen. Die Behörde kann nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien
§ 19Abs.
1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde und die Änderungen nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung (in der Folge: UVP) dem § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 nicht widersprechen.Die Behörde kann nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien
Paragraph 19, Absatz eins, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde und die Änderungen nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung (in der Folge: UVP) dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVP-G 2000 nicht widersprechen. Wie sich aus den Feststellungen dazu ergibt, bewirken sämtliche Abweichungen vom genehmigten Vorhaben (Überdachte Tribüne, 4 m hohe Schallschutzwand zusätzlich an der Rückseite der Haupttribüne, 3 m hohe Schallschutzwand an der Rückseite der Terrassen des Partnergebäudes, bestehende Überlastschüttung [anstelle eines vollständigen Stahlbetonunterbaus] als Unterbau für die Haupttribüne, reduzierte Ausstellungs-/Veranstaltungshallen auf G0-Vorplatzniveau des Partnergebäudes, Nutzungs-Adaptierungen des Partnergebäudes, Abweichung des 40 m langen westlichen Kopf-Bauteils im
- OG des Werkstättengebäudes) keine höheren Schallimmissionen für die Beschwerdeführer als potentiell betroffene Nachbarn. Die Einwendungen der Beschwerdeführer waren letztlich nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit der vorliegenden Gutachten aufzuzeigen. Dass die Abweichungen noch andere Beeinträchtigungen neben den Schallimmissionen entfalten könnten, wurde weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch ergab sich dies im Verfahren. Die baulichen Abweichungen widersprechen somit nicht den Ergebnissen der UVP iSd § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000, da keine vermehrten Immissionen festgestellt werden konnten. Dies zeigte sich auch darin, dass das vom Genehmigungsbescheid umfasste Immissionskontingentierungsmodell weiter gilt und die vorgeschriebenen Werte, wie sich aus den Feststellungen ergibt, laufend eingehalten werden.Wie sich aus den Feststellungen dazu ergibt, bewirken sämtliche Abweichungen vom genehmigten Vorhaben (Überdachte Tribüne, 4 m hohe Schallschutzwand zusätzlich an der Rückseite der Haupttribüne, 3 m hohe Schallschutzwand an der Rückseite der Terrassen des Partnergebäudes, bestehende Überlastschüttung [anstelle eines vollständigen Stahlbetonunterbaus] als Unterbau für die Haupttribüne, reduzierte Ausstellungs-/Veranstaltungshallen auf G0-Vorplatzniveau des Partnergebäudes, Nutzungs-Adaptierungen des Partnergebäudes, Abweichung des 40 m langen westlichen Kopf-Bauteils im
- OG des Werkstättengebäudes) keine höheren Schallimmissionen für die Beschwerdeführer als potentiell betroffene Nachbarn. Die Einwendungen der Beschwerdeführer waren letztlich nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit der vorliegenden Gutachten aufzuzeigen. Dass die Abweichungen noch andere Beeinträchtigungen neben den Schallimmissionen entfalten könnten, wurde weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch ergab sich dies im Verfahren. Die baulichen Abweichungen widersprechen somit nicht den Ergebnissen der UVP iSd Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVP-G 2000, da keine vermehrten Immissionen festgestellt werden konnten. Dies zeigte sich auch darin, dass das vom Genehmigungsbescheid umfasste Immissionskontingentierungsmodell weiter gilt und die vorgeschriebenen Werte, wie sich aus den Feststellungen ergibt, laufend eingehalten werden. Die prognostizierten Erhöhungen um maximal 0,3 dB zu den ursprünglich prognostizierten Maximalpegelwerten sind nach den schlüssigen Ausführungen des SV Schalltechnik als geringfügig zu beurteilen. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer auf Grund ihrer örtlichen Lage zum Vorhaben nicht von den höheren Schallimmissionen betroffen. Die Abweichungen vom genehmigten Konsens, wie sie unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides aufgelistet sind, waren daher als geringfügig zu beurteilen und waren diese nach Anhörung der Parteien von der belangten Behörde nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 zu genehmigen.2) des angefochtenen Bescheides aufgelistet sind, waren daher als geringfügig zu beurteilen und waren diese nach Anhörung der Parteien von der belangten Behörde nach Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 zu genehmigen. 2.
- Zum Vorwurf der Befangenheit des SV Schalltechnik
§ 3bAbs.
1 UVP-G ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Im gegenständlichen Fall war die Beiziehung eines Sachverständigen für Schalltechnik erforderlich. Da die Behörde den nunmehr bestellten nicht amtlichen SV Schalltechnik bereits im Genehmigungsverfahren und in den Abnahmeverfahren beigezogen hatte und dieser daher über ein umfangreiches Wissen über das Vorhaben "Spielberg neu" verfügt, wurde dieser SV auch vom Bundesverwaltungsgericht bestellt. Da lediglich die bauliche Umsetzung der Teilrealisierungsstufen 4 und 4a zu überprüfen war, schien es wenig verfahrensökonomisch, einen anderen SV zu bestellen.
Paragraph 3 b, Absatz eins, UVP-G ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Im gegenständlichen Fall war die Beiziehung eines Sachverständigen für Schalltechnik erforderlich. Da die Behörde den nunmehr bestellten nicht amtlichen SV Schalltechnik bereits im Genehmigungsverfahren und in den Abnahmeverfahren beigezogen hatte und dieser daher über ein umfangreiches Wissen über das Vorhaben "Spielberg neu" verfügt, wurde dieser SV auch vom Bundesverwaltungsgericht bestellt. Da lediglich die bauliche Umsetzung der Teilrealisierungsstufen 4 und 4a zu überprüfen war, schien es wenig verfahrensökonomisch, einen anderen SV zu bestellen.
§ 53
AVG sind nichtamtliche Sachverständige ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 leg. cit. zutrifft. Weiters können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Paragraph 53, AVG sind nichtamtliche Sachverständige ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 leg. cit. zutrifft. Weiters können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Beschwerdeführer stellten bereits vor der Vernehmung des SV Schalltechnik einen Ablehnungsantrag. Dieser wurde mittels verfahrensleitendem Beschluss in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2017 abgewiesen (vgl. VH-Schrift vom 27.01.2017, S. 5). Begründend führten die Beschwerdeführer aus, aus ihrer Sicht sei ein anderer SV zu bestellen, da in sämtlichen Verfahren betreffend das Vorhaben "Spielberg neu" sowie das nicht genehmigte Vorgängerprojekt "Spielberg" XXXX als SV Schalltechnik beigezogen worden sei. Eine Befangenheit wäre auch darin zu erblicken, dass der SV Schalltechnik, wie sich in der Beschwerdeverhandlung am 27.01.2017 wieder gezeigt habe, nur die Angaben der Projektinhaberin bestätige und keine eigenen Angaben mache.Die Beschwerdeführer stellten bereits vor der Vernehmung des SV Schalltechnik einen Ablehnungsantrag. Dieser wurde mittels verfahrensleitendem Beschluss in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2017 abgewiesen vergleiche VH-Schrift vom 27.01.2017, S. 5). Begründend führten die Beschwerdeführer aus, aus ihrer Sicht sei ein anderer SV zu bestellen, da in sämtlichen Verfahren betreffend das Vorhaben "Spielberg neu" sowie das nicht genehmigte Vorgängerprojekt "Spielberg" römisch 40 als SV Schalltechnik beigezogen worden sei. Eine Befangenheit wäre auch darin zu erblicken, dass der SV Schalltechnik, wie sich in der Beschwerdeverhandlung am 27.01.2017 wieder gezeigt habe, nur die Angaben der Projektinhaberin bestätige und keine eigenen Angaben mache. Dass einer der Befangenheitsgründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 AVG vorlag, hat sich im Verfahren weder ergeben noch wurde dies von den Beschwerdeführern behauptet. Es war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführer Umstände glaubhaft gemacht haben, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel gestellt haben. Alleine aus dem Umstand, dass der SV Schalltechnik bereits in den anderen Verfahren betreffend das Vorhaben "Spielberg" und "Spielberg neu" beigezogen war, war kein Befangenheitsgrund ableitbar (VwGH 19.03.2015, Ra 2015/06/0024-3).Dass einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 AVG vorlag, hat sich im Verfahren weder ergeben noch wurde dies von den Beschwerdeführern behauptet. Es war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführer Umstände glaubhaft gemacht haben, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel gestellt haben. Alleine aus dem Umstand, dass der SV Schalltechnik bereits in den anderen Verfahren betreffend das Vorhaben "Spielberg" und "Spielberg neu" beigezogen war, war kein Befangenheitsgrund ableitbar (VwGH 19.03.2015, Ra 2015/06/0024-3). Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG hat zudem konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 27.08.2013, 2010/06/0205). Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050). Dieser Grundsatz gilt auch betreffend die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 53 Abs. 1 AVG (VwGH 31.01.2012, 2010/05/0212).Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG hat zudem konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 27.08.2013, 2010/06/0205). Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050). Dieser Grundsatz gilt auch betreffend die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach Paragraph 53, Absatz eins, AVG (VwGH 31.01.2012, 2010/05/0212). Die Beschwerdeführer zeigten keine konkreten Umstände auf, die eine Befangenheit des SV Schalltechnik aufgezeigt hätten. Der Einwand, der SV Schalltechnik habe keine eigenen Angaben gemacht, sondern sich nur auf die Ausführungen der Projektinhaberin gestützt, geht vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen (vgl. Pkt. 1.4.) ins Leere.Die Beschwerdeführer zeigten keine konkreten Umstände auf, die eine Befangenheit des SV Schalltechnik aufgezeigt hätten. Der Einwand, der SV Schalltechnik habe keine eigenen Angaben gemacht, sondern sich nur auf die Ausführungen der Projektinhaberin gestützt, geht vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen vergleiche Pkt. 1.4.) ins Leere. 2.5. Sonstige Einwendungen der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer wendeten ein, die Behörde habe nicht adäquat auf Anzeigen dieser während der Bauphase reagiert. Etwa sei die vorgeschriebene Reifenwaschanlage nicht verwendet worden, sei es zur erheblichen Staubelastung bei der Errichtung des Erdwalls gekommen und sei die Landstraße L 503 erheblich verschmutzt worden. Ebenso sei die Gemeindestraße nach Schönberg entgegen der Angaben der Projektinhaberin wochenlang gesperrt gewesen. Hier ist den rechtlichen Ausführungen der Projektinhaberin zuzustimmen, wonach diese Themen nicht Gegenstand des Abnahmeverfahrens sind, sondern im Rahmen verwaltungsstrafrechtlicher Verfahren oder mit verwaltungspolizeilichen Maßnahmen zu behandeln waren. Zur Teilrealisierungsstufe 4 brachten die Beschwerdeführer vor, die Gastronomie- und Sanitärcontainer hätten die Öffnungen in der Beton-Schallschutzwand nicht vollständig verschlossen, wodurch die Abschirmwirkung schlechter gewesen sei. Trotzdem die Teilrealisierungsstufe 4 (Rohbau) auch Gegenstand dieses Abnahmeverfahrens war, war sie bereits überholt durch die Teilrealisierungsstufe 4a (Endausbau). Das verkennen auch die Beschwerdeführer selbst nicht, wenn sie ausführten, diese Einwendungen würden die Vergangenheit betreffen. Unklar sei nach Angaben der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, alle erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen seien (offenbar im Zuge der Anpassung der Auslaufzonen im Bereich der Kurven T8 und T9) umgesetzt worden, da sich in der Natur keine solchen Bauwerke finden würden. Die Behörde nimmt hier wohl auf die zusätzlichen im Zuge der Teilrealisierungsstufe 4a umgesetzten Lärmschutzmaßnahmen Bezug (vgl. S. 42 des Bescheides). Da die Beschwerdeführer nicht näher darlegen, was konkret nicht errichtet worden sei und zu welcher Verletzung ihrer subjektiven Rechte dies geführt hat, war nicht weiter darauf einzugehen.Unklar sei nach Angaben der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, alle erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen seien (offenbar im Zuge der Anpassung der Auslaufzonen im Bereich der Kurven T8 und T9) umgesetzt worden, da sich in der Natur keine solchen Bauwerke finden würden. Die Behörde nimmt hier wohl auf die zusätzlichen im Zuge der Teilrealisierungsstufe 4a umgesetzten Lärmschutzmaßnahmen Bezug vergleiche S. 42 des Bescheides). Da die Beschwerdeführer nicht näher darlegen, was konkret nicht errichtet worden sei und zu welcher Verletzung ihrer subjektiven Rechte dies geführt hat, war nicht weiter darauf einzugehen. Moniert wurde weiters, es habe bereits in den Jahren 2014 und 2015 ein Rennbetrieb stattgefunden, obwohl noch kein Abnahmebescheid vorgelegen sei. Auch dies war kein Thema für das gegenständliche Abnahmeverfahren. Überdies berechtigt bereits die Fertigstellungsanzeige im vorliegenden Fall nach § 20 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 zum Betrieb des Vorhabens oder von Teilen davon – die Fertigstellungsanzeige für die Teilrealisierungsstufe 4 wurde am 04.04.2014 und für die Teilrealisierungsstufe 4a am 26.05.2014 eingebracht.Moniert wurde weiters, es habe bereits in den Jahren 2014 und 2015 ein Rennbetrieb stattgefunden, obwohl noch kein Abnahmebescheid vorgelegen sei. Auch dies war kein Thema für das gegenständliche Abnahmeverfahren. Überdies berechtigt bereits die Fertigstellungsanzeige im vorliegenden Fall nach Paragraph 20, Absatz eins und 3 UVP-G 2000 zum Betrieb des Vorhabens oder von Teilen davon – die Fertigstellungsanzeige für die Teilrealisierungsstufe 4 wurde am 04.04.2014 und für die Teilrealisierungsstufe 4a am 26.05.2014 eingebracht. Zu dem Vorbringen auf Grund einer erheblichen Ausweitung der Flächenversiegelung habe eine Überflutung von öffentlichen Straßen und Liegenschaften stattgefunden, führten die Beschwerdeführer selbst an, dass dies " zur Wahrung ihrer Nachbarrechte einigermaßen gleichgültig ist ". Tatsächlich war darin keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zu erkennen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen war. Die Beschwerdeführer monierten schließlich, es hätten im November 2015 bis April 2016 nicht genehmigte Umbauarbeiten im Bereich der Kurven 1 und 2 stattgefunden. Diese Umbauarbeiten, sofern sie tatsächlich stattgefunden haben, waren nicht Gegenstand dieses Abnahmeverfahrens, da hier nur die Umsetzung der Teilrealisierungsstufen 4 und 4a behandelt wurden, welche im Wesentlichen die Haupttribüne und das Partnergebäude umfassten, nicht aber die Rennstrecke selbst. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Sache ist auf die Entscheidungen des VwGH vom 02.11.2016, Ra 2016/06/0088-6, vom 20.06.2013, 2012/06/0092 und 0093 (mHa VwGH vom 25.06.2001, Zl. 2000/07/0012), sowie vom 19.03.2015, 2015/06/0024, hinzuweisen. Im Rahmen des Abnahmeverfahrens, welches dazu dient, die genehmigungskonforme Umsetzung des Projektes zu überprüfen, steht die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes nicht mehr zur Disposition (VwGH vom 26.06.1996, Zl. 95/07/0229; 28.01.1992, Zl. 90/07/0099; 18.03.1994, Zl. 91/07/0041 – allesamt zur Kollaudierungsbestimmung des § 121 WRG 1959, wobei die dazu ergangene Judikatur sinngemäß auf das Verfahren nach dem UVP-G 2000 übertragen werden kann).Im Rahmen des Abnahmeverfahrens, welches dazu dient, die genehmigungskonforme Umsetzung des Projektes zu überprüfen, steht die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes nicht mehr zur Disposition (VwGH vom 26.06.1996, Zl. 95/07/0229; 28.01.1992, Zl. 90/07/0099; 18.03.1994, Zl. 91/07/0041 – allesamt zur Kollaudierungsbestimmung des Paragraph 121, WRG 1959, wobei die dazu ergangene Judikatur sinngemäß auf das Verfahren nach dem UVP-G 2000 übertragen werden kann). Mit dem Vorbringen, es liege eine Befangenheit des SV Schalltechnik vor, da dieser bereits in vorherigen Verfahren betreffend das Vorhaben "Spielberg neu" und das nicht genehmigte (Vorgänger)Vorhaben "Spielberg" bestellt war, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (VwGH 19.03.2015, Ra 2015/06/0024). Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 27.08.2013, 2010/06/0205; 25.06.2009, 2007/07/0050; 31.01.2012, 2010/05/0212).Mit dem Vorbringen, es liege eine Befangenheit des SV Schalltechnik vor, da dieser bereits in vorherigen Verfahren betreffend das Vorhaben "Spielberg neu" und das nicht genehmigte (Vorgänger)Vorhaben "Spielberg" bestellt war, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (VwGH 19.03.2015, Ra 2015/06/0024). Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 27.08.2013, 2010/06/0205; 25.06.2009, 2007/07/0050; 31.01.2012, 2010/05/0212). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W113.2120760.1.00