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{'item': 'W117 2104602-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlW117 2104602-2 SpruchW117 2104602-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Drucken

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vom 27.03.2015, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vom 27.03.2015, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, beschlossen: I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Umstände der Abschiebung von 12.02.2015 ab 17:50 Uhr richtet, gemäß § 7 BFA-VG idgF, Art 49 B-VG idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Umstände der Abschiebung von 12.02.2015 ab 17:50 Uhr richtet, gemäß Paragraph 7, BFA-VG idgF, Artikel 49, B-VG idgF als unzulässig zurückgewiesen. II.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE/Begründung: Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 01.03.2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, wies der Asylgerichtshof in der vom Beschwerdeführer mit Antrag vom

  1. Jänner 2013 initiierten Asylangelegenheit dessen Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 – unter anderem die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung betreffend – als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs mit der Zustellung an den Rechtsvertreter am 06.03.2013 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis vom 01.03.2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, wies der Asylgerichtshof in der vom Beschwerdeführer mit Antrag vom
  2. Jänner 2013 initiierten Asylangelegenheit dessen Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 – unter anderem die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung betreffend – als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs mit der Zustellung an den Rechtsvertreter am 06.03.2013 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. B3 432.778-2/2013/6E, wies der Asylgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. B3 432.778-2/2013/6E, wies der Asylgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet ab. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, Zahl: IFA 439487205-150027205, vom 10.01.2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Serbien angeordnet.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, Zahl: IFA 439487205-150027205, vom 10.01.2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Serbien angeordnet. Am 13.02.2015 erfolgte ein fehlgeschlagener Abschiebeversuch und wurde der Beschwerdeführer am nachfolgenden Tag am PKZ Nickelsdorf an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland (rück)übergeben, welche den BF gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festnahmen und ihn gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG ins PAZ Hernalser Gürtel überstellten, worauf neuerlich die Schubhaft angeordnet wurde.Am 13.02.2015 erfolgte ein fehlgeschlagener Abschiebeversuch und wurde der Beschwerdeführer am nachfolgenden Tag am PKZ Nickelsdorf an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland (rück)übergeben, welche den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festnahmen und ihn gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ins PAZ Hernalser Gürtel überstellten, worauf neuerlich die Schubhaft angeordnet wurde. Gegen diesen Abschiebeversuch erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG iVm Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, rügte diesen Abschiebeversuch wegen des Fehlens der Voraussetzungen und einer menschenunwürdigen Behandlung während derselben als rechtswidrig und führte in Bezug auf letztere aus:Gegen diesen Abschiebeversuch erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, rügte diesen Abschiebeversuch wegen des Fehlens der Voraussetzungen und einer menschenunwürdigen Behandlung während derselben als rechtswidrig und führte in Bezug auf letztere aus: "Am 12.02.2015 um 8:07 Uhr informierte die Abteilung "Dublin und Internationale Beziehungen" des BFA RD Wien die zuständige Ref. Jandera per E-Mail, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF bis dato nicht möglich war, da das serbische Konsulat eine Flugbuchungsbestätigung verlange (AS: 599). Dessen ungeachtet wurde der BF am 12.02.2015 gegen 16:00 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien, PAZ Hernalser Gürtel, aus der Schubhaft geholt und per Sammeltransport zum Grenzübergang Nickelsdorf gebracht, wo er um 17:50 Uhr ungarischen Polizeibeamtinnen zur Durchbeförderung übergeben wurde (AS: 649). Die Weiterfahrt erfolgte in einem Bus mit ca. 30 anderen zur Abschiebung bestimmten Personen. Der Transport erreichte die ungarisch-serbische Grenze am 13.02.2015 gegen 8:00 Uhr. Um 09:31 informierten die ungarischen Polizeibeamtinnen das B.MI, Abt II/3, per E-Mail, dass die serbischen Behörden den BF nicht rückübernehmen würden, woraufhin das B.MI, Abt ü/3, antwortete, dass Österreich den BF wieder aufnehmen und am Grenzübergang Nickelsdorf entgegennehmen werde (AS: 650). Daraufhin informierte das B.MI, Abt II/3, das BFA, die LPD Wien, die LPD Burgenland und das PKZ Nickelsdorf am darüber, dass die Übernahme des BF durch die serbischen Behörden aufgrund von fehlenden Reisedokumenten nicht erfolgte und dass der BF am 14.02.2015 um 14:00 Uhr von den ungarischen Behörden an die österreichischen übergeben werde (AS: 608ff) Der BF fuhr mit dem Sammeltransport am 13.02.2015 weiter zur ungarisch-rumänischen Grenze und wurde gegen 20:00 Uhr in ein Lager nach Bekescsaba gebracht, wo er in eine Zeile mit ca. 20 anderen Personen gesperrt wurde. Bis zu seiner Ankunft in Bekescsaba erhielt der BF weder Wasser noch Nahrung und es wurden ihm weder Toilettennoch Rauchpausen gestattet. Am nächsten Tag, 14.02.2015, wurde der BF um 7:00 Uhr nach Györ gebracht, wo er bis ca. 13:00 Uhr blieb und erstmals seit seiner Abfahrt von Wien zwei Tage zuvor etwas zu essen und eine Flasche Wasser erhielt. Um 14:00 Uhr wurde der BF am PKZ Nickelsdorf an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland übergeben, die den BF gern § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festnahmen und ihn gern § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG ins PAZ Hernalser Gürtel überstellten, wo er um ca. 16:00 Uhr eintraf.Am nächsten Tag, 14.02.2015, wurde der BF um 7:00 Uhr nach Györ gebracht, wo er bis ca. 13:00 Uhr blieb und erstmals seit seiner Abfahrt von Wien zwei Tage zuvor etwas zu essen und eine Flasche Wasser erhielt. Um 14:00 Uhr wurde der BF am PKZ Nickelsdorf an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland übergeben, die den BF gern Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festnahmen und ihn gern Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ins PAZ Hernalser Gürtel überstellten, wo er um ca. 16:00 Uhr eintraf. Am 16.02.2015 wurde dem BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zugesagt, dass nunmehr ein Flugticket nach Serbien zur Abschiebung auf dem Luftweg organisiert sowie dass ihm EUR 50,- an "Zehrgeld" übergeben werde. Das "Zehrgeld" wurde dem BF am 23.02.2015 ausgefolgt. Am 26.02.2015 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben, wo er sich derzeit befindet. [ ] In Bezug auf Beschwerden gegen eine im Wege der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzbare Zurückschiebung eines Fremden führte der VwGH aus, dass die Zurückschiebung in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in Fällen, in denen Fremde in Schubhaft angehalten werden, der Zeitpunkt, in dem sie vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt werden. Das gilt sinngemäß auch für Abschiebungen (s VfGH
  3. 2001, B 159/00; 23,
  4. 1994, 94/02/0139). Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt begann am 12.02.2015 im PAZ Hernalser Gürtel, als der BF von Organen der öffentlichen Sicherheitsverwaltung der LPD Wien-PAZ hernalser Gürte! aus der Schubhaft abgeholt und in den Sammeltransport nach Nickelsdorf verbracht wurde; sie endete am 14.02.2015 um 14:00 bei der Übergabe des BF durch ungarische Polizistlnnen an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland. [ ] Unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Zuge der Abschiebung Die Abschiebung des BF begann am 12.02.2015 um 16:00Uhr. Erst am 14.02.2015 in der Früh, somit nach ca. 39 Stunden, bekam der BF zum ersten Mal etwas zu essen und zu trinken. Außerdem wurde ihm während der gesamten Dauer des Sammeltransports keine einzige Toiletten- oder Rauchpause gewährt. Desweiteren wurde der BF mehrfach von ungarischen Polizistlnnen beschimpft und über die gesamte Dauer der Anhaltung so behandelt als wäre er Teil eines Tiertransports. Der Sammeltransport war mit ca. 30 Personen, darunter drei schwangere Frauen, völlig überbeladen und aufgrund defekter Heizanlagen stark überhitzt. Die Nacht von 13.02.2015 auf 14.02.2015 verbrachte der BF in der Haftzelle eines Flüchtlingslagers in Bekescsaba, in der er gemeinsam mit ca. 20 Personen auf viel zu engem Raum und ohne jegliche Schlafvorrichtung untergebracht war. Er hatte keine Möglichkeit, die Zelle zu verlassen und wurde auch hier von den ungarischen Polizistlnnen beschimpft und unmenschlich behandelt. Die Behandlung des BF durch die ungarischen Polizistlnnen sowie seine Inhaftierung in Bekescsaba unter menschenunwürdigen Umständen ist weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig; die Maßnahmen sind daher jeweils einzeln für sich sowie insgesamt als unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK zu werten.Die Behandlung des BF durch die ungarischen Polizistlnnen sowie seine Inhaftierung in Bekescsaba unter menschenunwürdigen Umständen ist weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig; die Maßnahmen sind daher jeweils einzeln für sich sowie insgesamt als unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten. Die diesbezügliche Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wurde zwar nicht von österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesetzt, sie sind jedoch trotzdem dem BFA zuzurechnen, da der Auftrag zur Abschiebung des BF nach Serbien per Durchbeförderung durch Ungarn vom BFA erteilt wurde, obwohl vorhersehbar war, dass die Abschiebung mangels Heimreisezertifikats nicht durchführbar sein wird. Damit war für das BFA aber auch vorhersehbar, dass es zu einer längeren Freiheitsentziehung des BF durch ungarische Polizistlnnen und zu einer Inhaftierung des BF in ungarischen Hafträumen kommen würde, ohne dass dafür zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung eine rechtliche Grundlage vorlag. Angesichts der kostengünstigen, schnellen und weniger strapaziösen Variante der Flugabschiebung stellt sich die mehrstündige Abschiebung per Autobus grundsätzlich als völlig unverhäitnismäßige und unzumutbare Maßnahme dar; noch dazu, wenn weder das BFA noch die unmittelbar die Abschiebung durchführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die ausreichende Verpflegung der Betroffenen Personen garantieren oder dafür Sorge tragen, dass eine Verpflegung durch ungarische Polizistlnnen gewährleistet ist.. Dass dem BFA das eigene Fehlverhalten im Zuge der fehlgeschlagenen Abschiebung durchaus Bewusst ist, indiziert die - wohl als Entschädigung gedachte - Ausfolgung eines "Zehrgeldes" in der Höhe von EUR 50,- an den BF am 23.02.
  5. Der BF beantragte über seine Schubhaftbetreuerin, Mag. Deiinka Milojevic-Trailovic, bereits am 10.02.2015 die Ausfolgung eines "Zehrgeldes". Diesem Antrag wurde jedoch vom BFA mit der Begründung, ein "Zehrgeld" sei nicht vorgesehen, keine Folge geleistet. Das "Zehrgeld" in Höhe von EUR 50,- reichen jedenfalls nicht aus, um die Eingriffe in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des BF auf persönliche Freiheit und Freiheit von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gern Art 3 EMRK wiedergutzumachen.Dass dem BFA das eigene Fehlverhalten im Zuge der fehlgeschlagenen Abschiebung durchaus Bewusst ist, indiziert die - wohl als Entschädigung gedachte - Ausfolgung eines "Zehrgeldes" in der Höhe von EUR 50,- an den BF am 23.02.
  6. Der BF beantragte über seine Schubhaftbetreuerin, Mag. Deiinka Milojevic-Trailovic, bereits am 10.02.2015 die Ausfolgung eines "Zehrgeldes". Diesem Antrag wurde jedoch vom BFA mit der Begründung, ein "Zehrgeld" sei nicht vorgesehen, keine Folge geleistet. Das "Zehrgeld" in Höhe von EUR 50,- reichen jedenfalls nicht aus, um die Eingriffe in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des BF auf persönliche Freiheit und Freiheit von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gern Artikel 3, EMRK wiedergutzumachen. Das BVwG möge daher feststellen, dass der BF durch die gegenständliche Abschiebung in seinem Recht, gern Art 3 EMRK vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geschützt zu sein, verletzt wurde.Das BVwG möge daher feststellen, dass der BF durch die gegenständliche Abschiebung in seinem Recht, gern Artikel 3, EMRK vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geschützt zu sein, verletzt wurde. Der BF stellte schließlich die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und die an der Abschiebung des BF beteiligten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die ungarischen Polizistlnnen einvernehmen, insbesondere zur Frage, warum der BF so lange kein Wasser und keine Nahrung bekam; die angefochtene Maßnahme für rechtswidrig erklären; dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuerkennen. Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte keine Kosten und erstattete keine Stellungnahme. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2016, W117 2104602-1/7E, wurde (Hervorhebung im Original) I. Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm Artikel 1 Abs. 3
  7. Halbsatz PersFrSchG idgF und § 41 Abs. 2
  8. Satz FPG idgF stattgegeben, die versuchte Abschiebung vom 13.02.2015 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3,
  9. Halbsatz PersFrSchG idgF und Paragraph 41, Absatz 2,
  10. Satz FPG idgF stattgegeben, die versuchte Abschiebung vom 13.02.2015 für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF iVm § 1 VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen."römisch drei. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen." Soweit sich die Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung richtete, wurde sie jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
  11. April 2016 (unter derselben Grundzahl) zurückgewiesen, weil keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, sondern des Landesverwaltungsgerichtes Wien gegeben sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil der Fall die grundsätzliche Rechtsfrage der Zuständigkeit für "Beschwerden hinsichtlich der Anhaltemodalitäten" aufwerfe.Soweit sich die Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung richtete, wurde sie jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
  12. April 2016 (unter derselben Grundzahl) zurückgewiesen, weil keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, sondern des Landesverwaltungsgerichtes Wien gegeben sei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, weil der Fall die grundsätzliche Rechtsfrage der Zuständigkeit für "Beschwerden hinsichtlich der Anhaltemodalitäten" aufwerfe. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Revision, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  13. November 2016, Ro 2016/21/0016-3 Folge gab und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes "wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes" behob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  14. Hauptstück des
  15. Teiles des BFA-VG und gemäß dem
  16. und
  17. Hauptstück des FPG (dazu gehören die Abschiebungen nach § 46 FPG) kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zu. 6 Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zur Schubhaftbeschwerde nach §§ 82 f FPG [alt] ausgesprochen, dass die Bekämpfung von Umständen des Schubhaftvollzugs bzw. von Vorkommnissen während des Schubhaftvollzugs nicht mit Schubhaftbeschwerde, sondern mit einer "allgemeinen Maßnahmenbeschwerde" zu erfolgen hat (vgl. grundlegend das hg. Erkenntni vom
  18. April 2010, ZI. 2008/21/0545, VwSlg. 17.892 A); dies wurde mit den Besonderheiten der Schubhaftbeschwerde als Haftbeschwerde begründet, die wesentlich im Sinn eines "habeas-corpus-Verfahrens" auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG sieht nun aber gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären."Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  19. Hauptstück des
  20. Teiles des BFA-VG und gemäß dem
  21. und
  22. Hauptstück des FPG (dazu gehören die Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG) kommt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zu. 6 Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zur Schubhaftbeschwerde nach Paragraphen 82, f FPG [alt] ausgesprochen, dass die Bekämpfung von Umständen des Schubhaftvollzugs bzw. von Vorkommnissen während des Schubhaftvollzugs nicht mit Schubhaftbeschwerde, sondern mit einer "allgemeinen Maßnahmenbeschwerde" zu erfolgen hat vergleiche grundlegend das hg. Erkenntni vom
  23. April 2010, ZI. 2008/21/0545, VwSlg. 17.892 A); dies wurde mit den Besonderheiten der Schubhaftbeschwerde als Haftbeschwerde begründet, die wesentlich im Sinn eines "habeas-corpus-Verfahrens" auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sieht nun aber gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären. Die sich aus § 7 BFA-VG ergebende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Beschwerden gegen die Modalitäten einer Maßnahme nach dem
  24. Hauptstück des
  25. Teiles des BFA-VG und dem
  26. und
  27. Hauptstück des FPG steht auch im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder: Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG (insbesondere Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt. Es besteht also eine Generalklausel zugunsten der Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung (vgl. die ErlRV 1618 BlgNR
  28. GP, 15).Die sich aus Paragraph 7, BFA-VG ergebende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Beschwerden gegen die Modalitäten einer Maßnahme nach dem
  29. Hauptstück des
  30. Teiles des BFA-VG und dem
  31. und
  32. Hauptstück des FPG steht auch im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder: Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG (insbesondere Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt. Es besteht also eine Generalklausel zugunsten der Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung vergleiche die ErlRV 1618 BlgNR
  33. GP, 15). Hinsichtlich der Angelegenheiten des
  34. Hauptstücks des
  35. Teiles des BFA-VG und des
  36. und
  37. Hauptstücks des FPG ist die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-G). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa der Abschiebungen, aber auch der Anhaltungen nach § 40 BFA-VG - obliegt gemäß § 5 BFA-VG den Landespolizeidirektionen. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.Hinsichtlich der Angelegenheiten des
  38. Hauptstücks des
  39. Teiles des BFA-VG und des
  40. und
  41. Hauptstücks des FPG ist die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen vergleiche insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-G). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa der Abschiebungen, aber auch der Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG - obliegt gemäß Paragraph 5, BFA-VG den Landespolizeidirektionen. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die von den Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Landespolizeidirektionen zählen, nach den Art. 78a ff B-VG besorgte Sicherheitsverwaltung ist zwar nach der herrschenden Meinung, auf die sich auch die in Rz 7 genannten ErlRV beziehen, keine mittelbare, aber auch keine unmittelbare Bundesverwaltung, sodass sie unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG fällt (so auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  42. Juni 2015, G 193/2014 ua, Rz 50). Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden aber bei der Vollziehung von Angelegenheiten des
  43. Hauptstücks des
  44. Teiles des BFA-VG und des
  45. und
  46. Hauptstücks des FPG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig.Die von den Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Landespolizeidirektionen zählen, nach den Artikel 78 a, ff B-VG besorgte Sicherheitsverwaltung ist zwar nach der herrschenden Meinung, auf die sich auch die in Rz 7 genannten ErlRV beziehen, keine mittelbare, aber auch keine unmittelbare Bundesverwaltung, sodass sie unter die Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG fällt (so auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  47. Juni 2015, G 193 aus 2014, ua, Rz 50). Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden aber bei der Vollziehung von Angelegenheiten des
  48. Hauptstücks des
  49. Teiles des BFA-VG und des
  50. und
  51. Hauptstücks des FPG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig. Die Sicherheitsverwaltung ist kein Verfassungsbegriff, sondern einfachgesetzlich in § 2 Abs. 2 SPG definiert; danach gehört zur Sicherheitsverwaltung unter anderem die Fremdenpolizei. Dieser Begriff ist mit dem in Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG enthaltenen Kompetenztatbestand "Fremdenpolizei" nicht deckungsgleich: So zählten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SPG insbesondere auch die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, deren Sicherung etwa durch Schubhaft und deren Durchsetzung durch Abschiebung zur Fremdenpolizei im Sinn des § 2 Abs. 2 SPG, obwohl diese Angelegenheiten kompetenzrechtlich Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG zuzuordnen sind (vgl. zur kompetenzrechtlichen Zuordnung Wiederin in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 10 Abs. 1 Z 3
  52. Tatbestand B-VG Rz 6 fl'; zum einfachgesetzlich zu bestimmenden Inhalt des § 2 Abs. 2 SPG Wiederin, Sicherheitspolizeirecht Rz 737). Nunmehr wurden in § 2 Abs. 2 FPG mit dem FNG, BGBl. 1 Nr. 87/2012, und dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, die Angelegenheiten der Fremdenpolizei durch eine abschließende Aufzählung neu definiert; aufenthaltsbeendende Maßnahme und Angelegenheiten des "Schubwesens" sind nicht mehr Fremdenpolizei im Sinn des FPG. Der Begriff der Fremdenpolizei nach § 2 Abs. 2 SPG ist vor dem Hintergrund dieser geänderten einfachgesetzlichen Rechtslage zu verstehen; demnach gehören u.a. aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" nicht (mehr) zur Fremdenpolizei und damit auch nicht (mehr) zur Sicherheitsverwaltung im Sinn des SPG. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten - entgegen der Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes - auch nicht § 88 Abs. 1 SPG als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht.Die Sicherheitsverwaltung ist kein Verfassungsbegriff, sondern einfachgesetzlich in Paragraph 2, Absatz 2, SPG definiert; danach gehört zur Sicherheitsverwaltung unter anderem die Fremdenpolizei. Dieser Begriff ist mit dem in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG enthaltenen Kompetenztatbestand "Fremdenpolizei" nicht deckungsgleich: So zählten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SPG insbesondere auch die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, deren Sicherung etwa durch Schubhaft und deren Durchsetzung durch Abschiebung zur Fremdenpolizei im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, SPG, obwohl diese Angelegenheiten kompetenzrechtlich Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zuzuordnen sind vergleiche zur kompetenzrechtlichen Zuordnung Wiederin in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3,
  53. Tatbestand B-VG Rz 6 fl'; zum einfachgesetzlich zu bestimmenden Inhalt des Paragraph 2, Absatz 2, SPG Wiederin, Sicherheitspolizeirecht Rz 737). Nunmehr wurden in Paragraph 2, Absatz 2, FPG mit dem FNG, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 87 aus 2012,, und dem FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, die Angelegenheiten der Fremdenpolizei durch eine abschließende Aufzählung neu definiert; aufenthaltsbeendende Maßnahme und Angelegenheiten des "Schubwesens" sind nicht mehr Fremdenpolizei im Sinn des FPG. Der Begriff der Fremdenpolizei nach Paragraph 2, Absatz 2, SPG ist vor dem Hintergrund dieser geänderten einfachgesetzlichen Rechtslage zu verstehen; demnach gehören u.a. aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" nicht (mehr) zur Fremdenpolizei und damit auch nicht (mehr) zur Sicherheitsverwaltung im Sinn des SPG. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten - entgegen der Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes - auch nicht Paragraph 88, Absatz eins, SPG als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht war daher für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers auch insoweit zuständig, als sie sich gegen die Modalitäten der Abschiebung richtete. Als belangte Behörde wäre zu diesem Beschwerdegegenstand freilich nicht das BFA, sondern die örtlich zuständige Landespolizeidirektion - der die Modalitäten der Abschiebung zuzurechnen waren - am Verfahren zu beteiligen gewesen. Die vorliegende Beschwerdezurückweisung wegen Unzuständigkeit erweist sich daher als verfehlt, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war."Die vorliegende Beschwerdezurückweisung wegen Unzuständigkeit erweist sich daher als verfehlt, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Serbien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Serbien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. Mit Erkenntnis vom 01.03.2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, wies der Asylgerichtshof in der vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 08.01.2013 initiierten Asylangelegenheit dessen Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 – unter anderem die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung (nach Serbien) betreffend – als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs mit der Zustellung an den Rechtsvertreter am 06.03.2013 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis vom 01.03.2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, wies der Asylgerichtshof in der vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 08.01.2013 initiierten Asylangelegenheit dessen Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 – unter anderem die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung (nach Serbien) betreffend – als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs mit der Zustellung an den Rechtsvertreter am 06.03.2013 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. B3 432.778-2/2013/6E, wies der Asylgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. B3 432.778-2/2013/6E, wies der Asylgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet ab. Mit Erkenntnis, GZ: VGV-151/046/4424/2014, vom 15.12.2014, zugestellt am 16.01.2014, verfügte das Landesverwaltungsgericht Wien gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 125 Abs. 22 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 9 FPG idgF.Mit Erkenntnis, GZ: VGV-151/046/4424/2014, vom 15.12.2014, zugestellt am 16.01.2014, verfügte das Landesverwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 22, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz 9, FPG idgF. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, Zahl: IFA 439487205-150027205, vom 10.01.2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Serbien angeordnet.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, Zahl: IFA 439487205-150027205, vom 10.01.2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Serbien angeordnet. Am 12.01.2015 stellte das BFA in Ermangelung eines Reisedokumentes einen schriftlichen Antrag an die serbische Botschaft in Wien zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF (AS 562). Am 02.02.2015 erhielt die zuständige Referentin des BFA, [ ], die Bestätigung der Abteilung "Dublin und Internationale Beziehungen" des BFA RD Wien, dass eine Zustimmung des serbischen Innenministeriums zur Rückübernahme des BF bestehe (AS: 579ff). Diese Information wurde am selben Tag vom BFA an die LPD Wien-PAZ Hernalser Gürtel weitergeleitet mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob eine Abschiebung im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF möglich sei oder ob etwaige Hinderungsgründe für die Abschiebung vorlägen (AS 581). Am 05.02.2015 teilte die Verwaltungsbehörde der serbischen Botschaft mit, dass die Abschiebung am 12.02.2015 stattfinde, "sofern das Heimreisezertifikat zeitgerecht ausgestellt wird". Am 11.02.2015 beauftragte das BFA RD Wien, [ ], die LPD Wien-PAZ Hernalser Gürtel mit der Abschiebung des BF im Rahmen des Sammeltransports Wien – Nickelsdorf. Am 12.02.2015 um 8:07 Uhr informierte die Abteilung "Dublin und Internationale Beziehungen" des BFA RD Wien die zuständige Referentin [ ] per E-Mail, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF bis dato nicht möglich war, da das serbische Konsulat eine Flugbuchungsbestätigung verlange (AS 599). Dessen ungeachtet – also ohne das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat –wurde die "Außerlandesbringung am 12.02.15 um 17:50 Uhr durchgeführt" (AS 649, Auszug aus der Anhaltedatei S. 2) und der Beschwerdeführer ungarischen Polizeibeamten zur Durchbeförderung übergeben. Den österreichischen Sicherheitsorganen ist in Bezug auf den auf österreichischem Staatsgebiet in der Zeit von 16:00 Uhr bis 17:50 durchgeführten Abschiebevorgang kein Vorwurf der menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers zu machen. Für die österreichischen Behörden und Sicherheitsorgane war es zum Zeitpunkt der Abschiebung (auch) nicht vorhersehbar, dass – sollte sie tatsächlich stattgefunden haben – nach Ungarn rückgeführte Fremde/Asylwerber der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung seitens ungarischer Behörden/Sicherheitsorgane ausgesetzt sind. Mit (Email)Schreiben vom 13.02.2015, 09:31, informierte das ungarische "Office of Immigration and Nationality" das BMI II/3, dass Serbien nicht bereit sei, den Beschwerdeführer (wieder)aufzunehmen, woraufhin das BMI-II/3 dem ungarischen "Office of Immigration and Nationality" am selben Tag die Bereitschaft zur Rückübernahme des Beschwerdeführers am Grenzübergang Nickelsdorf mitteilte (AS 650). Daraufhin informierte das BMI, Abt II/3, das BFA, die LPD Wien, die LPD Burgenland und das PKZ Nickelsdorf mit Schreiben vom 13.02.2015, GZ.: BMI-1051476/0002-II/3/2015, darüber, dass die Übernahme des BF "durch die serbischen Behörden aufgrund von fehlenden Reisedokumenten nicht erfolgte" und dass der BF am 14.02.2015 um 14:00 Uhr von den ungarischen Behörden an die österreichischen übergeben werde (AS 608ff), was auch tatsächlich geschah: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland nahmen nach Rückübernahme den BF gem § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG fest und überstellten ihn gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG ins PAZ Hernalser Gürtel.Daraufhin informierte das BMI, Abt II/3, das BFA, die LPD Wien, die LPD Burgenland und das PKZ Nickelsdorf mit Schreiben vom 13.02.2015, GZ.: BMI-1051476/0002-II/3/2015, darüber, dass die Übernahme des BF "durch die serbischen Behörden aufgrund von fehlenden Reisedokumenten nicht erfolgte" und dass der BF am 14.02.2015 um 14:00 Uhr von den ungarischen Behörden an die österreichischen übergeben werde (AS 608ff), was auch tatsächlich geschah: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland nahmen nach Rückübernahme den BF gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG fest und überstellten ihn gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ins PAZ Hernalser Gürtel. Mit Schubhaftbescheid vom 16.02.2015, Zl. IFA 439487205-150174443 (SIM) wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Schubhaft genommen und in der Folge am 26.02.2015 auf dem Luftweg – nach Einholung eines Heimreisezertifikates – nach Serbien abgeschoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2016, W117 2104602-1/7E, wurde (Hervorhebung im Original) "die versuchte Abschiebung vom 13.02.2015 für rechtswidrig erklärt". Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsaktes des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichts. Es war vollinhaltlich den Ausführungen in der Beschwerde zu folgen, was die Darstellung des gescheiterten Abschiebevorganges aufgrund des für die Abschiebung essentiellen Heimreisezertifikates betraf, wie eine nachprüfende Kontrolle der zum jeweiligen Vorbringensteil angeführten Aktenseite(n) ergab. Das Schubhaftende am 12.02.2015 um 17.50 Uhr ist auch einem entsprechenden Eintrag in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres zu entnehmen. Die Verwaltungsbehörde ist dem Beschwerdevorbringen auch nicht entgegengetreten, sondern beließ es bei einer bloßen Aktenübermittlung. Das Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen im Asylverfahren, also einschließlich des angeführten Wiederaufnahmeverfahrens war den im "eVa"-System des Bundesverwaltungsgerichtes gespeicherten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu entnehmen. Teil des Aktes stellt auch jenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien dar, mit welchem ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verfügt wurde. Für die Annahme eines menschenrechtswidrigen Verhaltens der österreichischen Sicherheitsorgane in der Zeit von 16:00 Uhr bis 17:50 Uhr ergeben sich nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte aus der Aktenlage – die Beschwerde führt auch diesbezüglich nichts (substantiiert) aus (siehe auch rechtliche Beurteilung zum Vorliegen entsprechender Intensität); sie beschränkt sich schließlich auf den Vorwurf der menschenrechtswidrigen Behandlung seitens ungarischer Organe und deren Vorhersehbarkeit für die österreichischen Organe. Letztere war aber im Zeitpunkt der Vornahme der gescheiterten Abschiebung im Hinblick auf die bestehende Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, welche in Bezug auf die Rückführung von Fremden/Asylwerbern nach Ungarn kein "real risk" einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch ungarische Behörden/Organe konstatierten, nicht anzunehmen – siehe auch ausführlich rechtliche Beurteilung. Sohin verblieb, was den Problemkreis der Rechtswidrigkeit des Abschiebvorganges auf österreichischer Seite anbetrifft, die Frage der Verhältnismäßigkeit der Abschiebung auf dem Landweg gegenüber jener auf dem Luftweg – siehe dazu Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden [ ]
  54. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; [ ] § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über [ ]
  1. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  2. Hauptstück des
  3. Teiles des BFA-VG und gemäß dem
  4. und
  5. Hauptstück des FPG, Im Zusammenhalt mit der oben angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bundesverwaltungsgericht für die gegenständliche Angelegenheit zuständig. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache, die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. I. Erkenntnisrömisch eins. Erkenntnis Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Die entsprechenden materiellen Bestimmungen (für die Behandlung Angehaltener) sind in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) – Art 1 und Art 3 – in der Europäischen Menschenrechtskonvention – Art 3 EMRK –, im Sicherheitspolizeigesetz, der dazu erlassenen Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV) Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO) und der Anhalteordnung normiert; sie lauten:Die entsprechenden materiellen Bestimmungen (für die Behandlung Angehaltener) sind in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) – Artikel eins und Artikel 3, – in der Europäischen Menschenrechtskonvention – Artikel 3, EMRK –, im Sicherheitspolizeigesetz, der dazu erlassenen Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV) Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO) und der Anhalteordnung normiert; sie lauten: Art 1 GRCArtikel eins, GRC Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen. Art 3
(1)GRCArtikel 3,
(1)GRC Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Art 3 EMRKArtikel 3, EMRK Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden Durchführung einer Anhaltung § 47 SPGParagraph 47, SPG
(1)Jeder nach § 45 Festgenommene oder nach § 46 Vorgeführte hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1 und des § 46 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung) verständigt wird. Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.
(1)Jeder nach Paragraph 45, Festgenommene oder nach Paragraph 46, Vorgeführte hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 46, auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung) verständigt wird. Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. [ ] Anhaltung § 4 AnhOParagraph 4, AnhO
(1)Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten. Achtung der Menschenwürde § 5 Richtlinien-Verordnung - RLV
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.Paragraph 5, Richtlinien-Verordnung - RLV
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Unter die Begriffe "Unmenschliche oder Erniedrigende Behandlung oder Strafe" fallen zwar menschenunwürdige, aber im Vergleich zur Folter weniger intensive Eingriffe in die physische oder psychische Integrität. Nach Ansicht des Gerichtshofes liegt eine "unmenschliche" ("inhuman") Behandlung etwa ("inter alia") dann vor, wenn "it was premeditated, was applied for hours at a stretch and caused either actual bodily injury or intense physical or mental suffering." "Erniedrigende" ("Degrading") Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen "it was such as to arouse in the victims feelings of fear, anguish and inferiority capable of humiliating and debasing them" oder "when it was such as to drive the victim to act against his will or conscience". (Statt vieler EGMR Urt 7.7.1989, Soering vs the United Kingdom, Nr 14.038/88 Rz 100; Urt 15.7.2002, Kalashnikov vs Russia, Nr 47.095/99 Rz 95). Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Gerichtshof unter anderem, ob es "object" der Maßnahme war, den Betroffen zu demütigen oder zu erniedrigen, und sie die Persönlichkeit des Betroffenen auf eine mit Art 3 EMRK unvereinbare Weise berührte. (Statt vieler EGMR Urt 10.2.1983, Albert and LeCompte vs Belgium, Nr 7299/75 u 7496/76 Rz 22; Urt 19.4.2001, Peers vs Greece, Nr 28.524/95 Rz 68 u 75)"Erniedrigende" ("Degrading") Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen "it was such as to arouse in the victims feelings of fear, anguish and inferiority capable of humiliating and debasing them" oder "when it was such as to drive the victim to act against his will or conscience". (Statt vieler EGMR Urt 7.7.1989, Soering vs the United Kingdom, Nr 14.038/88 Rz 100; Urt 15.7.2002, Kalashnikov vs Russia, Nr 47.095/99 Rz 95). Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Gerichtshof unter anderem, ob es "object" der Maßnahme war, den Betroffen zu demütigen oder zu erniedrigen, und sie die Persönlichkeit des Betroffenen auf eine mit Artikel 3, EMRK unvereinbare Weise berührte. (Statt vieler EGMR Urt 10.2.1983, Albert and LeCompte vs Belgium, Nr 7299/75 u 7496/76 Rz 22; Urt 19.4.2001, Peers vs Greece, Nr 28.524/95 Rz 68 u 75) Im Fall Pretty gegen das Vereinigte Königreich fasste der Gerichtshof sein Verständnis von erniedrigender Behandlung wie folgt zusammen: "Where treatment humiliates or debases an individual showing a lack of respect for, or diminishing, his or her human dignity or arouses feelings of fear, anguish or inferiority capable of breaking an individual's moral and physical resistance, it may be characterised as degrading and also fall within the prohibition of Article 3 (...). The suffering which flows from naturally occurring illness, physical or mental, may be covered by Article 3, where it is, or risks being, exacerbated by the treatment, whether flowing from conditions of detention, expulsion or other measures, for which the authorities can be held responsible (...)."(EGMR Urt 29.4.2002, Pretty vs the United Kingdom, Nr 2346/02 Rz 52). Während die unmenschliche Behandlung also typischerweise mit der Zufügung schwerer ("intense") physischer oder psychischer Leiden verbunden ist, steht bei der erniedrigenden Behandlung das Element der Demütigung im Vordergrund. Die Rechtsprechung des EGMR birgt jedoch zahlreiche Abweichungen von dieser Annäherung. Da sich die Abgrenzung dieser beiden Elemente voneinander in der Praxis häufig als sehr schwierig erweist – und auch Überschneidungen denkbar sind –, sieht der Gerichtshof nicht selten von einer konkreten Differenzierung ab und begnügt sich mit der Feststellung, dass eine "unmenschliche oder erniedrigende"( Etwa EGMR Urt 4.2.2003, Van der Ven vs the Netherlands, Nr 50.901/99 Rz 63; Urt 4.2.2003, Lorsé et al vs the Netherlands, Nr 52.750/99 Rz 74; Urt 29.4.2003, McGlinchey et al vs the United Kingdom, Nr 50.390/99 Rz 58.) oder "unmenschliche und erniedrigende" Behandlung vorliege. (Statt vieler EGMR Urt 14.11.2002, Mouisel vs France, Nr 67.263 Rz 48; Urt 11.7.2006, Jalloh vs Germany, Nr 54.810/00 Rz 82). In seiner aktuellen Rechtsprechung verzichtet der EGMR bisweilen zur Gänze auf eine Kategorisierung und lässt es entsprechend seiner überwiegenden Praxis in Refoulementfällen (wobei zu bedenken ist, dass es dort typischerweise um prognostische, hingegen hier um ex-post-Bewertungen geht) damit bewenden, dass die inkriminierte Maßnahme "beyond the threshold of Article 3"( Etwa EGMR Urt 13. 9.2005, Ostrovar vs Moldova, Nr 35.207/03 Rz 75; Urt 7.4.2005, Karalevicius vs Lithuania, Nr 53.254/99 Rz 40. Die relevante Schwelle kann sich uU erst akkumulativ ergeben: "These factors, while not as such capable of justifying the notion of "degrading” treatment, are none the less relevant in addition to the focal factor of the severe overcrowding, to show that the impugned detention conditions of the applicant went beyond the threshold."). Während die Kommission im Griechenland-Fall das Attribut "unmenschlich" auf Behandlungen einschränkte, die absichtlich schwere psychische oder physische Leiden verursachen, EKMR Bericht 5.11.1969, Denmark et al vs Greece, Yb 12
(169)
  1. und wohl auch der EGMR lange dieser Ansicht war, (EGMR Urt 7.7.1989, Soering vs the United Kingdom Rz 100 – unter Hinweis auf EGMR Urt 18.1.1978, Ireland vs the United Kingdom, Nr 5310/71 Rz 167: "Treatment had been held by the Court to be ... 'inhuman' because it was premeditated ...".) geht er mittlerweile – bezüglich beider Attribute (unmenschlich und erniedrigend) – davon aus, dass "although the question whether the purpose of the treatment was to humiliate or debase the victim is a factor to be taken into account, the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3."(Statt vieler EGMR Urt 19.4.2001, Peers vs Greece, Nr 28.524/95, Rz 74f. Um als "unmenschliche" oder "erniedrigende" Behandlung oder Strafe zu qualifzieren, "the suffering and humiliation involved must in any event go beyond that inevitable element of suffering or humiliation connected with a given form of legitimate treatment or punishment."(Satt vieler EGMR Soering Rz 100). "Unmenschlich" oder "Erniedrigend" kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aber nicht nur eine "Behandlung" stricto sensu sein, sondern – insbesondere im Zusammenhang mit Refoulementfällen – ausnahmsweise auch eine dem Einzelnen im Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme drohende "Lage". Der Standardfall einer unmenschlichen Behandlung in der Praxis des EGMR ist die Misshandlung in Form von Schlägen im Zuge einer Festnahme (Statt vieler EGMR Urt 13.10.2005, Günayadin vs Turkey, Nr 27.526/95; Urt 10.1.2006, Güler vs Turkey, Nr 49.391/99) oder in Polizeigewahrsam. Erniedrigende Behandlung nimmt der Gerichtshof vor allem in Bezug auf Haftbedingungen (Statt vieler EGMR Urt 15.7.2002, Kalashnikov vs Russia, Nr 47.095/99 Rz 102) an (wobei in diesen Fällen allerdings der Aspekt der "Absicht" in der Regel in den Hintergrund tritt). Zusammenfassend ist also anzumerken, dass "Unmenschlich" nach der Rechtsprechung des GH insbesondere eine Behandlung ist, die vorsätzlich erfolgt, über mehrere Stunden hindurch andauert und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives psychisches oder physisches Leid hervorruft (vgl. nochmals EGMR vom 15.7.2002 im Fall Kalashnikow gegen Russland, BeschwNr. 47.095/99 – Haftbedingungen: fehlende Hygiene, Überbelegung der Zelle, ansteckende Krankheiten der Mithäftlinge).Zusammenfassend ist also anzumerken, dass "Unmenschlich" nach der Rechtsprechung des GH insbesondere eine Behandlung ist, die vorsätzlich erfolgt, über mehrere Stunden hindurch andauert und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives psychisches oder physisches Leid hervorruft vergleiche nochmals EGMR vom 15.7.2002 im Fall Kalashnikow gegen Russland, BeschwNr. 47.095/99 – Haftbedingungen: fehlende Hygiene, Überbelegung der Zelle, ansteckende Krankheiten der Mithäftlinge). "Erniedrigend" ist also (zusammengefasst) eine Behandlung, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorrufen kann, die geeignet sind, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen (vgl. Urteil des EGMR im Fall Irland gegen England, A-25, § 167)."Erniedrigend" ist also (zusammengefasst) eine Behandlung, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorrufen kann, die geeignet sind, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen vergleiche Urteil des EGMR im Fall Irland gegen England, A-25, Paragraph 167,). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Hervorhebung durch den Einzelrichter)"liegt bei physischen Zwangsakten von Exekutivorganen eine Verletzung des Art 3 EMRK nur dann vor, wenn qualifizierend hinzutritt, daß sie nicht maßhaltend sind bzw ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist; bei (etwa) einem bloßen Beiseitestoßen, um sich Zutritt zu verschaffen, trifft dies aber keineswegs zu".( VfGH v. 27.09.1988, B973/86; VfGH v. 12.06.1987, B4/85 VfGH v. 27.02.1987, B B297/85 u.v.a)Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Hervorhebung durch den Einzelrichter)"liegt bei physischen Zwangsakten von Exekutivorganen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nur dann vor, wenn qualifizierend hinzutritt, daß sie nicht maßhaltend sind bzw ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist; bei (etwa) einem bloßen Beiseitestoßen, um sich Zutritt zu verschaffen, trifft dies aber keineswegs zu".( VfGH v. 27.09.1988, B973/86; VfGH v. 12.06.1987, B4/85 VfGH v. 27.02.1987, B B297/85 u.v.a) Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde in Bezug auf den Abschiebevorgang in Österreich, also hinsichtlich der Verbringung des Beschwerdeführers bis zur ungarischen Grenze, nicht einmal ansatzweise in Richtung einer diesem Maßstab entsprechenden unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung vorgebracht, sodass alleine schon diesbezüglich keine Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers anzunehmen war. Auch der Vorwurf, dass die dem Beschwerdeführer widerfahrene Be-/Misshandlung seitens ungarischer Sicherheitsorgane vorhersehbar war, geht vor dem Hintergrund der damals auch vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Einschätzung der Lage in Ungarn ins Leere. Stellvertretend für viele sei auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 01.02.2015, W192 2100211-1/3E hingewiesen, die eben unzweifelhaft nicht den Schluss zuließen, dass zum damaligen Zeitpunkt mit einem in die Sphäre von Art 3 EMRK reichenden Verhalten seitens ungarischer Organe zurechnen war:Stellvertretend für viele sei auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 01.02.2015, W192 2100211-1/3E hingewiesen, die eben unzweifelhaft nicht den Schluss zuließen, dass zum damaligen Zeitpunkt mit einem in die Sphäre von Artikel 3, EMRK reichenden Verhalten seitens ungarischer Organe zurechnen war: "Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Ungarn im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Ungarn II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Zur vorgebrachten Gefahr einer Inhaftierung im Falle einer Rückstellung ist anzumerken, dass sich aus den Länderfeststellungen keine Hinweise darauf ergeben, dass Ungarn in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Ungarn - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Hinsichtlich der eingewendeten, sehr schlechten hygienischen Bedingungen in ungarischen Haftzentren ist auszuführen, dass aus den Länderberichten des BFA zwar hervorgeht, dass in manchen Zentren die hygienischen Bedingungen nicht zufriedenstellend sind, von einer katastrophalen Situation, welche eine Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK implizieren würde, jedoch keineswegs gesprochen werden kann.Zur vorgebrachten Gefahr einer Inhaftierung im Falle einer Rückstellung ist anzumerken, dass sich aus den Länderfeststellungen keine Hinweise darauf ergeben, dass Ungarn in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Ungarn - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Hinsichtlich der eingewendeten, sehr schlechten hygienischen Bedingungen in ungarischen Haftzentren ist auszuführen, dass aus den Länderberichten des BFA zwar hervorgeht, dass in manchen Zentren die hygienischen Bedingungen nicht zufriedenstellend sind, von einer katastrophalen Situation, welche eine Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK implizieren würde, jedoch keineswegs gesprochen werden kann. In diesem Sinne ist den österreichischen Behörden und Sicherheitsorganen weder ein vorwerfbares Verhalten in Bezug auf die Behandlung des Beschwerdeführers im Rahmen der Verbringung zur ungarischen Grenze noch hinsichtlich der Übergabe an die ungarischen Behörden zur weiteren Durchführung der Abschiebung nach Serbien anzulasten. In Bezug auf jenen Teil der Abschiebung, der sich auf das österreichische Staatsgebiet bezieht, bleibt also nur der Verwurf der Unverhältnismäßigkeit des Abschiebevorganges selbst, weil versucht wurde, den Beschwerdeführer auf dem Landweg statt auf dem Luftwege nach Serbien abzuschieben. Diesbezüglich ist aber bereits auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2016, W117 2104602-1/7E, wurde (Hervorhebung im Original) zu verweisen, mit welchem " Der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm Artikel 1 Abs. 3
  2. Halbsatz PersFrSchG idgF und § 41 Abs. 2
  3. Satz FPG idgF stattgegeben und die versuchte Abschiebung vom 13.02.2015 für rechtswidrig erklärt wurde"." Der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3,
  4. Halbsatz PersFrSchG idgF und Paragraph 41, Absatz 2,
  5. Satz FPG idgF stattgegeben und die versuchte Abschiebung vom 13.02.2015 für rechtswidrig erklärt wurde". Da sich also die (versuchte) Abschiebung an sich als rechtswidrig darstellt, stellt sich nicht mehr die Frage der Verhältnismäßigkeit einer gleichfalls rechtswidrigen alternativen Abschiebung auf dem Luftwege. Die im übrigen (sonst) entsprechend zu prüfende Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes des § 29 Abs 1 SPGDie im übrigen (sonst) entsprechend zu prüfende Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes des Paragraph 29, Absatz eins, SPG "Verhältnismäßigkeit Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
  2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
  3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
  4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
  5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann" findet schon deswegen keine Anwendung, da sie durch die Tatbestandselemente (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich" von einem rechtmäßig erforderlichen Eingriff ausgeht, was im Falle der gescheiterten Abschiebung, wie im Erkenntnis vom 09.02.2016, W117 2104602-1/7E, ausführlich erörtert, eben nicht der Fall war. Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. II. Beschlussrömisch zwei. Beschluss Zu Spruchpunkt I: Art 49 Abs. 1 B-VG Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.Artikel 49, Absatz eins, B-VG Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet. Da wie, bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt, für die österreichischen Behörden/Sicherheitsorgane eine allfällige Missachtung der Menschenrechte durch ungarische Behörden/Organe nicht vorhersehbar war, das Handeln der ungarischen Behörden/Organe also unabhängig vom Handeln österreichischer Behörden/Organe zu beurteilen ist, entzieht sich der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens ungarischer Behörden/Organe nach der angeführten Verfassungsbestimmung der österreichischen Gerichtsbarkeit.Da wie, bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, für die österreichischen Behörden/Sicherheitsorgane eine allfällige Missachtung der Menschenrechte durch ungarische Behörden/Organe nicht vorhersehbar war, das Handeln der ungarischen Behörden/Organe also unabhängig vom Handeln österreichischer Behörden/Organe zu beurteilen ist, entzieht sich der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens ungarischer Behörden/Organe nach der angeführten Verfassungsbestimmung der österreichischen Gerichtsbarkeit. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich an die ungarischen Behörden/Gerichte zu wenden. In diesem Sinne war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2104602.2.00

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