F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 31.01.2017 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebung im Original): "F: Verstehen Sie den Dolmetsch gut oder haben Sie Einwände? A: Ja, ich verstehe ihn gut. F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ja, ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Nein. Es wird mir vorgehalten, dass ich am 30.01.2017 von Beamten des SPK Innere Stadt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 65 angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Anschließend wurde festgestellt, dass ich mich illegal im Bundesgebiet befinde. Ich wurde von den Beamten nach § 40 BFA-VG festgenommen und anschließend in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Es wird mir vorgehalten, dass ich am 30.01.2017 von Beamten des SPK Innere Stadt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 65 angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Anschließend wurde festgestellt, dass ich mich illegal im Bundesgebiet befinde. Ich wurde von den Beamten nach Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und anschließend in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich war einen Tag vor meiner Festnahme in der Spitalgasse bei der Caritas und habe mich dort mit meinem Bewährungshelfer getroffen. Dann habe ich dort mit meinem Anwalt gesprochen und ich habe ihm gesagt, dass ich einen neuerlichen Asylantrag stellen möchte. Dieser hat mir dann gesagt, dass ich nach Traiskirchen gehen soll um einen neuen Asylantrag zu stellen. F: Möchten Sie nun einen neuen Asylantrag stellen? A: Ja, ich stelle nun einen neuen Asylantrag. Dieser Antrag wird im Beisein der Exekutivbeamtin mit der Dienstnummer 9118268 wiederholt. F: Waren Sie durchgehend seit dem Jahr 2014 in Österreich? A: Ja, ich war durchgehend in Österreich. F: An welcher Adresse haben Sie gewohnt bzw. wohnen Sie? A: Ich wohne in 1210 Wien, [...]gasse [...] bei einem Freund mit meiner Lebensgefährtin. F: Warum sind Sie von dort seit 05.12.2016 abgemeldet? A: Der Hausbesitzer hat mich einfach abgemeldet. Ich weiß aber nicht warum. F: Wie lauten die Daten Ihrer Lebensgefährtin? A: [...], geb. [...], StA: Österreich, derzeit befindet sich meine Lebensgefährtin in der Türkei auf Besuch. F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich habe einen Freund in Österreich, welcher mich finanziell unterstützt. Ich arbeite hier auch schwarz. F: Welcher Erwerbstätigkeit gehen Sie nach? A: Ich arbeite in einer Pizzeria als Pizzabäcker ca. ein bis zwei Mal pro Woche. F: Wo befindet sich diese Pizzeria? A: Ich arbeite für verschiedene Pizzeria. Eine befindet sich im 1200 Wien, näheres kann ich nicht angeben. Ich weiß wie man zu allen hinkommt, aber nicht mehr. F: Haben Sie Familienangehörige in Algerien? A: In Algerien leben meine 4 Geschwister. Meine Mutter und mein Vater sind bereits verstorben. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: In Österreich habe ich keine Familienangehörigen außer meine Lebensgefährtin. F: Haben Sie einen Schlüssel zu der Wohnung im
2 Z. 1 FPG angeordnet wird.Es wird mir nun weiters mitgeteilt, dass zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet wird. Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. F: Was wollen Sie dazu sagen? A: Ich habe nicht gewusst, dass ich mich ummelden muss. Es wird mir mitgeteilt, dass ich lange genug Zeit hatte. F: Sind Sie im Besitz eines Reisedokumentes bzw. irgendwelcher anderen Personaldokumente? A: Nein, ich habe keinerlei Dokumente. F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen. A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr zu sagen. Im Anschluss an diese Niederschrift und Zustellung des Schubbescheides werde ich dem PAZ rückgestellt, bezüglich meines Asylantrages einvernommen und verbleibe ich bis zu meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft. F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen? A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr zu sagen." Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke * "der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung * der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung * der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung * der Sicherung der Abschiebung" angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte begründend aus (Hervorhebungen im Original): -Strichaufzählung "Sie wurden am 30.01.2017 von Beamten des SPK Innere Stadt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 65 angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Es wurde im Zuge der Überprüfung festgestellt, dass Sie sich unrechtmäßig in Österreich befinden. -Strichaufzählung Sie wurden anschließend
BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Sie wurden anschließend
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Sie wurden am 31.01.2017 niederschriftlich einvernommen und gestaltete sich diese wie folgt: [...] Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie geben an algerischer Staatsbürger zu sein. Ihre Identität steht nicht fest, da Sie weder im Besitz eines gültigen Reisepasses noch irgendwelcher anderen Personaldokumente sind. Sie haben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme einen weiteren Asylantrag gestellt. Sie sind nicht aufrecht gemeldet und können Ihre derzeitige Adresse auch nicht nennen. Sie gehen laut eigenen Angaben einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie befinden sich derzeit illegal im Bundesgebiet. Sie wurden aufgrund einer Kontrolle angehalten und festgenommen. Anschließend wurden Sie ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme haben Sie einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Sie sind nicht aufrecht gemeldet. Sie haben zuerst die Adresse in Wien 21., [...]gasse [...] angegeben. Jedoch wurde Ihnen anschließend vorgehalten, dass die Adresse laut Aktenlage richtig lautet Wien 21, [...]gasse [...]. Sie gaben anschließend an, dass Sie sich geirrt haben. Nachdem Ihnen vorgehalten wurde, dass an dieser Adresse kein algerischer Staatsbürger wohnhaft ist, gaben Sie an, Sie würden in Wien 21, [...]gasse, näheres unbekannt, wohnhaft sein. Sie haben jedoch keinen Schlüssel, weil laut Ihren Angaben diesen Ihr Freund hat. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sind derzeit im Besitz von € 231,16 und verdienen durch Schwarzarbeit Ihren Lebensunterhalt. Es muss daher zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer asylrechtlichen Entscheidung und zu Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie halten sich illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie gehen laut eigenen Angaben einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie zuerst Ihre falsche Wohnadresse bekannt gegeben haben und erst nach Vorhalt eine derzeitige Adresse an welcher Sie laut Ihren Angaben wohnhaft sind. Sie haben jedoch derzeit keinerlei Schlüssel zu dieser Wohnung. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie keine familiären - und sozialen Bindungen zu Österreich haben. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben weder familiäre, bis auf Ihre Lebensgefährtin, noch private Bindungen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben. Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. IFA 1045465303, sowie aus Ihrer Einvernahme am 31.01.
BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original): Begründung Der BF ist algerischer Staatsbürger und stellte am 16.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.03.2015
G zurückgewiesen und gegen den BF eine Außerlandesbringung
FPG erlassen.Der BF ist algerischer Staatsbürger und stellte am 16.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.03.2015
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gegen den BF eine Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG erlassen. Am 31.01.2017 wurde der BF festgenommen, am selben Tag niederschriftlich einvernommen und anschließend in Schubhaft genommen. Dabei stellte er auch erneut einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wurde gegen den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft Keine Fluchtgefahr Das Dublin-Verfahren wurde mit erstinstanzlichem Bescheid vom 17.04.2015 rechtskräftig negativ entschieden. Die sechs- bzw höchstens achtzehnmonatige Oberstellungsfrist
Abs 1 Dublin HFVerordnung ist somit zum heutigen Tage bereits abgelaufen und ist der nunmehr gestellte Asylantrag zuzulassen.Das Dublin-Verfahren wurde mit erstinstanzlichem Bescheid vom 17.04.2015 rechtskräftig negativ entschieden. Die sechs- bzw höchstens achtzehnmonatige Oberstellungsfrist
, Absatz eins, Dublin HFVerordnung ist somit zum heutigen Tage bereits abgelaufen und ist der nunmehr gestellte Asylantrag zuzulassen. Somit hat der BF auch Anspruch auf Grundversorgung und wäre ihm die Möglichkeit gegeben, Grundversorgungsleistungen in Anspruch zu nehmen, würde somit einen ordentlichen Wohnsitz begründen und Geldleistungen in Anspruch nehmen können. Gern Art 2 Abs 1 Z 1 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG erhalten Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, Grundversorgung. Da der Asylantrag des BF zuzulassen ist, ihm die weiße Karte auszustellen ist und über seinen Antrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, würden dem BF in jedem Fall Grundversorgungsleistungen zustehen.Gern Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG erhalten Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, Grundversorgung. Da der Asylantrag des BF zuzulassen ist, ihm die weiße Karte auszustellen ist und über seinen Antrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, würden dem BF in jedem Fall Grundversorgungsleistungen zustehen. Der BF war bis zuletzt an der Adresse [...]gasse [...], 1210 Wien gemeldet. Richtig ist, dass er nicht mehr an dieser Adresse, sondern seit einiger Zeit in der [...]gasse im 21. Bezirk aufhältig war (unrichtigerweise wurde in der Niederschrift zur Inschubhaftnahme aufgrund der ähnlichen Aussprache [...]gasse aufgenommen). Der BF könnte auf Nachfrage (S. 4 des angefochtenen Bescheids) jedenfalls genau angeben, wo sich die Wohnung befindet, In der er sich aufgehalten hat, auch wenn er die genaue Hausnummer nicht angab. Auch sagte er (S.4 des angefochtenen Bescheids): "Meine Sachen sind zu Hause in der [...]gasse. ich finde dort hin, weiß aber nicht die genaue Adresse " Den Schlüssel hat er an jenem Tag, wie er auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte, seinem Mitbewohner gegeben, da dieser seinen Schlüssel zuhause vergessen hatte. Die Post in der [...]gasse kontrollierte er jedoch nach wie vor regelmäßig und hätte er dies auf Nachfrage auch bestätigen können - er hatte zwar den Wohnungsschlüssel nicht mehr, hatte jedoch nach wie Zugriff auf den Postkasten und wäre demnach einer allfälligen Ladung auch jederzeit nachgekommen. Der BF war längere Zeit an der Adresse Ruthnergasse 91/15/11 gemeldet und hat somit kein Verhalten gesetzt das die Annahme rechtfertigt, er würde sich dem Verfahren entziehen. Auch hätte er behördlichen Schriftstücken Folge geleistet. Seine österreichische Freundin [...] befindet sich, wie er auch bereits angegeben hat, im Moment in der Türkei und würde er bei ihrer Rückkehr mit ihr gemeinsam in der [...]gasse Wohnsitz nehmen. Wäre ihm die Möglichkeit dazu gegeben worden, hätte er den Beamten seine Wohnadresse zeigen können und hätten diese demnach auch die Möglichkeit gehabt, bei seinem Mitbewohner [...] bezüglich der Konsistenz der Angaben nachzufragen. Wenn festgestellt wird, der BF befinde sich derzeit illegal im Bundesgebiet, so ist gleichzeitig festzustellen, dass der nunmehr von ihm gestellte Asylantrag zuzulassen ist, da die Überstellungsfrist
Dublin Ill-Verordnung nunmehr abgelaufen und Österreich für das inhaltliche Verfahren zuständig ist Da somit sein Asylverfahren zur inhaltlichen Prüfung in Österreich zuzulassen ist muss festgestellt werden, dass sein Aufenthalt nicht als illegal angesehen werden kann und ihm die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen ist.Wenn festgestellt wird, der BF befinde sich derzeit illegal im Bundesgebiet, so ist gleichzeitig festzustellen, dass der nunmehr von ihm gestellte Asylantrag zuzulassen ist, da die Überstellungsfrist
, Dublin Ill-Verordnung nunmehr abgelaufen und Österreich für das inhaltliche Verfahren zuständig ist Da somit sein Asylverfahren zur inhaltlichen Prüfung in Österreich zuzulassen ist muss festgestellt werden, dass sein Aufenthalt nicht als illegal angesehen werden kann und ihm die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen ist. Grundsätzlich muss auch angeführt werden, dass ein Schubhaftbescheid bei Stutzen auf die falsche Rechtsgrundlage als rechtswidrig zu gelten hat - zumindest hinsichtlich des von der Behörde angeführten Zwecks der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung muss davon ausgegangen werden, dass die richtige Rechtsgrundlage § 76 Abs. 2 22 FPG darstellt und ist dahingehend der Bescheid in jedem Fall als rechtswidrig zu sehen und war auch die darauf gestützte Anhaltung rechtswidrig:Grundsätzlich muss auch angeführt werden, dass ein Schubhaftbescheid bei Stutzen auf die falsche Rechtsgrundlage als rechtswidrig zu gelten hat - zumindest hinsichtlich des von der Behörde angeführten Zwecks der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung muss davon ausgegangen werden, dass die richtige Rechtsgrundlage Paragraph 76, Absatz 2, 22 FPG darstellt und ist dahingehend der Bescheid in jedem Fall als rechtswidrig zu sehen und war auch die darauf gestützte Anhaltung rechtswidrig: Wird der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, ist der Bescheid rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten. Dem BF wird vorgeworfen, er befinde sich illegal in Österreich, sei unbekannten Aufenthalts gewesen, verfüge über keinen Reisepass oder andere Personaldokumente, gehe einer illegalen Erwerbstätigkeit nach und habe keine genau Adresse angeben können, an der er zurzeit wohnhaft sei. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich und kein schützenswertes Privatleben angegeben. Er würde untertauchen und unbekannten Aufenthalts sein und würde sein bisheriges Verhalten zeigen, dass er jede Gelegenheit nützen würde, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Die Verhängung von Schubhaft erweise sich als verhältnismäßig, da er sich dessen bewusst war, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Seine Angaben und Handlungen zeigten, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liege. Da sein Herkunftsstaat als sicherer Drittstaat gelte sei die Schubhaft somit verhältnismäßig. Sie sei erforderlich, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Vorerst ist dazu anzugeben, dass für die Erforderlichkeit der Schubhaft eine allfällige Gefährdung eines geordneten Arbeitsmarkts nicht von Relevanz sei, daher dahingehend nicht auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit geschlossen werden kann - vielmehr geht es um die Verfahrenssicherung und Sicherung einer allfälligen Abschiebung: Für die Frage der Erforderlichkeit der Schubhaft ist eine anfällige Gefährdung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, einem geordneten Arbeitsmarkt und am wirtschaftlichen Wohl des Landes nicht von Relevanz; maßgeblich ist (nur) die Verfahrenssicherung und die Sicherung einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung. Wenn er an der Adresse in der [...]gasse noch nicht gemeldet ist so war er sich der Problematik nicht vollends bewusst. Er wohnte seit etwa zwei Monaten in der [...]gasse, da er Probleme mit der Wohnung in der [...]gasse gehabt hatte, und wollte nach Rückkehr seiner Freundin aus ihrem Aufenthalt in der Türkei mit ihr gemeinsam in der [...]gasse Wohnsitz nehmen. Der BF hat auf Nachfrage angegeben, neben seiner Lebensgefährtin keine weiteren Familienangehörigen in Österreich zu haben. Demnach ist es falsch, wenn die Behörde angibt, er habe kein schützenswertes Privatleben in Österreich bekanntgegeben und hätte er auf genauere Nachfrage auch Details zum Privat- und Familienleben mit seiner Lebensgefährtin [...] bekanntgeben können. Daher wird beantragt, den BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Privatleben mit seiner Lebensgefährtin näher zu befragen. Dass das Hauptinteresse des BF am Weiterverbleib in Europa liege kann bestätigt werden, hat er doch aus asylrelevanter Angst vor Verfolgung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nunmehr einer inhaltlichen Prüfung zugrunde gelegt werden muss. Jedenfalls ist daraus kein nicht vertrauenswürdiges Verhalten zu erkennen. Die Behörde begründet die Fluchtgefahr mit § 76 Abs. 3 Z 1, 6a undDie Behörde begründet die Fluchtgefahr mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 a, und 9. Dem Bescheid kann nicht entnommen werden, dass Fremde falsche Angaben über die Tatsache, in anderen Mitgliedstaaten gestellten Asylanträge gemacht habe. Zusätzlich muss festgestellt erkannt werden, dass allein der Umstand, dass er bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt habe, nicht rechtfertigt, dass er sich auch in einem anderen Schengenstaat dem Verfahren entziehen werde: Der Umstand dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, rechtfertigt für sich nicht den Schluss, dass er unrechtmäßig in einen anderen Schengenstaat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde (Hinweis E VfGH 28. September 2004, B 292/04, VfSIg. 17288) Wie bereits an oberer Stelle angeführt, wurde für die Annahme, es handle sich um das Verfahren zur Anordnung einer Außerlandesbringung, das gesichert werden soll, die falsche Rechtsgrundlage herangezogen, ist die Schubhaft im Dublin-Verfahren nach § 76 Abs 2 Z 2 zu verhängen.Wie bereits an oberer Stelle angeführt, wurde für die Annahme, es handle sich um das Verfahren zur Anordnung einer Außerlandesbringung, das gesichert werden soll, die falsche Rechtsgrundlage herangezogen, ist die Schubhaft im Dublin-Verfahren nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, zu verhängen. Zum Kriterium der Z1 muss angeführt werden, dass der BF sich nunmehr nach Zulassung im inhaltlichen Asylverfahren befindet, wie richtig von der Behörde erkannt ein verstärktes Interesse an einem Verbleib in Österreich hat und sich dem Verfahren zur Verfügung halten würde. Auch gab er bereits in der Einvernahme (S. 2 des angefochtenen Bescheides) bekannt, dass er einen Tag vor seiner Festnahme bei der Caritas in der Spitalgasse war und geplant hatte, einen neuen Asylantrag zu stellen. Dort wurde ihm gesagt, er solle nach Traiskirchen gehen, um diesen zu stellen, was er auch vor hatte, wozu es durch die Festnahme nicht kam. Zum Bestehen eines schütze ns werten Privatlebens wurde der BF unzureichend befragt, gab er doch in seiner Einvernahme seine Lebensgemeinschaft mit [...] bekannt, wurde jedoch zu den genauen Umständen der Beziehung und zur Intensität derselben nicht befragt Dazu befragt hätte er unter anderem angeben können, dass er vor der Reise seiner Lebensgefährtin in die Türkei mit dieser zusammen gewohnt hat und auch bei ihrer Rückkehr eine gemeinsame Wohnung sowie ein gemeinsames Leben geplant sind. Dazu befragt hätte er auch angeben können, dass er vor der Inschubhaftnahme mit seiner Lebensgefährtin regelmäßig über Facebook Kontakt hatte. Daher wird beantragt, den BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung genauer zum bestehenden Privat- und Familienleben des BF in Österreich zu befragen. Die Verhängung und andauernde Anhaltung in Schubhaft, erscheint unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Zur Nichtanwendung eines gelinderen Mittels Bejaht man einen Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr, hätte anstelle der Schubhafi ein gelinderes Mitte! gern § 77 FPG verhängt werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliegt.
Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Bejaht man einen Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr, hätte anstelle der Schubhafi ein gelinderes Mitte! gern Paragraph 77, FPG verhängt werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliegt.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in Paragraph 76, FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Der Sicherungszweck hätte auch mit einer periodischen Meldeverpflichtung in Verbindung mit der Weisung, sich in einem von der Behörde bestimmten Quartier aufzuhalten, erreicht werden können. Auch hat der BF nunmehr mit Zulassung des Verfahrens erneut Anspruch auf Grundversorgungsleistungen und würde in deren Rahmen auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen. Die Behörde hätte demnach als gelinderes Mittel auch die Unterkunft in einer Grundversorgungsunterkunft anordnen können. Auch wäre eine periodische Meldeverpflichtung sehr wohl in Frage gekommen. Gegen den BF wäre neben einer periodischen Melde Verpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in vor" der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.Auch wäre eine periodische Meldeverpflichtung sehr wohl in Frage gekommen. Gegen den BF wäre neben einer periodischen Melde Verpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in vor" der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Bundesverwaltungsgericht wird aufgrund dessen auszusprechen sein, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Zum Beweis der Kooperationsbereitschaft, dem Umstand, dass der BF den behördlichen Anordnungen Folge leisten würde, wird dessen Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die in § 77 FPG genannten Auflagen erscheinen daher zur Sicherung des Verfahrens ausreichend, wurden von der belangten Behörde nicht ernsthaft in Erwägung gezogen.Die in Paragraph 77, FPG genannten Auflagen erscheinen daher zur Sicherung des Verfahrens ausreichend, wurden von der belangten Behörde nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Die Verhängung und andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheint auch aus diesem Grund rechtswidrig. [...] Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzverordnungZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der DurchführungGem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlunasaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge • der gegenständlichen Beschwerde gem § 22 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;• der gegenständlichen Beschwerde gem Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; • den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, • im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; • in eventu, die ordentliche Revision zulassen. • dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien, • in eventu die ordentliche Revision zulassen; • dem BF Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen, Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß erstattete nachfolgend am 02.01.2017 eine Stellungnahme, und führte aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter): "Herr [...] ( BF) stellte am 18.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Antragstellung ergab die erkennungsdienstliche Behandlung zwei Eurodac Treffer der Kategorie 2 in Griechenland und Ungarn. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens stimmte Ungarn am 24.11.2014 der Übernahme des BF zu. Am 25.02.2015 wurde Ihr Antrag gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und gem. § 61 Abs. 1 Ziffer 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen.Am 25.02.2015 wurde Ihr Antrag gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen. Der BF erhob eine Beschwerde und wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2015 abgewiesen. Diese Entscheidung konnte dem BF nicht zugestellt werden, da kein Abgabeort bzw. Abgabestelle bekannt war. Mit 17.04.2015 musste bereits die Überstellung auf die höchstmögliche Frist ausgesetzt werden, da der BF sich dem Asylverfahren und der drohenden Rückführung nach Ungarn entzogen hat. Am 04.12.2015 wurde der BF vom Beamten der Bereitschaftseinheit in Wien 1 Franz Josefs Kai 65 angehalten und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Die Entlassung erfolgte am 05.12.2015. Am 09.03.2016 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 162 Hv 13/16t wegen §§ 27
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen;"I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen; gleichfalls II.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen;römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen; III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, nicht erteilt;
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist."
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist." Weiters sprach die Verwaltungsbehörde aus, dass "
Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt wird".Weiters sprach die Verwaltungsbehörde aus, dass "
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt wird". Schließlich stellte die Verwaltungsbehörde spruchgemäß fest, dass "der Beschwerdeführer
Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.03.2016 verloren hat".Schließlich stellte die Verwaltungsbehörde spruchgemäß fest, dass "der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.03.2016 verloren hat". Der Beschwerdeführer ging bisher keiner legalen Arbeit nach "Ich arbeite hier auch schwarz. [...] Ich arbeite in einer Pizzeria als Pizzabäcker ca. ein bis zwei Mal pro Woche" und verfügt er über keine nennenswerten Finanzmittel. Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand erhebliche Fluchtgefahr; sie besteht auch weiterhin. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; * Asylverfahren. Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde - letztere wurde in ihrem Tatsachensubstrat, welches sich entscheidungswesentlich auf die Wohnungs-/Meldesituation des Beschwerdeführers bezieht, vollständig als Sachverhalt übernommen. Mit der Beschwerdeausführung "Richtig ist, dass er nicht mehr an dieser Adresse, sondern seit einiger Zeit in der [...]gasse im 21. Bezirk aufhältig war" gesteht der Beschwerdeführer letztlich die vor der Inschubhaftnahme bereits "seit einiger Zeit" bestehende Diskrepanz zwischen polizeilicher Meldung und tatsächlicher Unterkunftnahme zu. Da der Beschwerdeführer schon seit 18.11.2014 (Erstbefragung im Rahmen des ersten Asylverfahrens) über die Verpflichtung zur Bekanntgabe verpflichtet war - diesbezüglich geht die Behauptung in der Schubhafteinvernahme "Ich habe nicht gewusst, dass ich mich ummelden muss" ins Leere -, vermag diese Beschwerdeausführung nicht nur nicht die Annahme erheblicher Fluchtgefahr zu relativieren, sondern stützt sie vielmehr. Mit dem Beschwerdeargument "Die Post in der [...]gasse kontrollierte er jedoch nach wie vor regelmäßig und hätte er dies auf Nachfrage auch bestätigen können" ist im Sinne einer Verfügbarkeit des Beschwerdeführer für die Verwaltungsbehörde (als Person) nichts gewonnen. Das nach dem Beschwerdevorbringen in Bezug auf das zwischen ihm und seiner Freundin bestehende Familienleben stützt gleichfalls eher die Annahme erheblicher Fluchtgefahr, als dass sie diese relativiert: Wenn der Beschwerdeführer, der bereits ein negatives Asylverfahren in Österreich durchlaufen hat und bereits, wie festgestellt, zweimal wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen wurde, dem also sein unsicherer Aufenthalt in Österreich mehr als bewusst sein musste, ins Treffen führt, dass er mit seiner aktuell in der Türkei aufhältigen Freundin/Lebensgefährtin "Bei ihrer Rückkehr eine gemeinsame Wohnung sowie ein gemeinsames Leben plant", dann unterstreicht dies nämlich die offensichtlich bestehende Ausreiseunwilligkeit. Auch der Versuch (bereits in der Einvernahme), die erst in der aktuellen Schubhafteinvernahme vorgenommene neuerliche Asylantragstellung in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Licht darzustellen, Er "war aber einen Tag vor seiner Festnahme in der Spitalgasse bei der Caritas und habe mich dort mit meinem Bewährungshelfer getroffen, Dann habe ich dort mit meinem Anwalt gesprochen und ich habe ihm gesagt, dass ich einen neuerlichen Asylantrag stellen möchte. Dieser hat mir dann gesagt, dass ich nach Traiskirchen gehen soll um einen neuen Asylantrag zu stellen". wirkt insofern nicht überzeugend, als der Beschwerdefüher damit - vice versa - (eigentlich) zugesteht, seit Mai/Juni 2015 ( = Zeitpunkt der Finalisierung des ersten Asylverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht) mit seinem zweiten Asylantrag zugewartet zu haben. Hinsichtlich der mangelnden sozialen Verankerung ist nicht nur auf die begangenen strafbaren Handlungen, die bereits zu einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz führte, hinzuweisen, sondern auch auf die vom Beschwerdeführer offensichtlich illegal verrichtete Erwerbstätigkeit in zwei Pizzerias. Der Beschwerdeführer wurde auch jedes Mal an einem Ort betreten, hinsichtlich dessen "der dringende Verdacht besteht, dass sich dort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen (SG-Handel) ereignen", bewegt sich also auch in einem kriminellen Milieu. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzem Aufenthalt wegen "Körperverletzung" aus der Betreuungsstelle "weggewiesen" wurde, zeigt das gänzliche Fehlen auch nur von Ansätzen sozialer Verankerung. Die Annahme erheblicher Fluchtgefahr ergibt sich daher aus folgenden Sachverhaltsparametern: * mehrfaches Untertauchen nach erster Asylantragstellung: > Zeitraum zwischen 04.01.2015 (nach Wegweisung) und 26.02.2016 (Beginn der Obdachlosenmeldung); > Zeitraum zwischen 04.06.2015 und 01.02.2016; > Zeitraum zwischen 06.12.2016 und 29.01.2017, welche die Vereitelung der Rückführung nach Ungarn zur Konsequenz hatte; * Bewegung in einem kriminellen Milieu; * Begehung strafbarer zu einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz führender Handlungen; * Verrichtung von "Schwarzarbeit"; * Qualifizierte Ausreiseunwilligkeit in der Form > einer 1 3/4 Jahre nach Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgten weiteren Asylantragstellung; > langfristiger Lebensplanung in Österreich (mit der Lebensgefährtin) trotz Bewusstseins um unsicheren Aufenthalt. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 03.09.2015, Ro 2015/21/0012) "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". abgesehen werden, da, wie bereits ausgeführt, dass Beschwerdevorbringen auf Tatsachenebene zugrundegelegt wurde. Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass in der Beschwerde keine weiteren als die im gegenständlichen Erkenntnis angeführten Problemkreise (auf Tatsachenebene) thematisiert wurden - in Bezug auf die rechtliche Argumentation im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Grundversorgung siehe rechtliche Beurteilung. Bereits die Verwaltungsbehörde hatte im Ergebnis die entscheidenden Sachverhaltselemente für das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr - siehe obige Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen des Verfahrensganges - herausgearbeitet, sodass keine entsprechenden Begründungsmängel zu konstatieren waren. Die vom Bundesverwaltungsgericht zum Familienleben des Beschwerdeführers vertretene abweichende Beurteilung schadet insofern nicht, als dem Beschwerdeführer dadurch, wie aufgezeigt, keine Relativierung der anzunehmenden erheblichen Fluchtgefahr gelang. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
dem
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. 4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Nach den Materialien/Erläuternden Bemerkungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 "handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren
2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird."handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren
, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1: Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Ziffer 4 :, Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom
Abs. 1 für die Dauer einer Anhaltung ruht".Sowohl Paragraph 2, Absatz 3, des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - GVG-B 2005 als auch Artikel 2, Absatz 2, der Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG sieht nämlich vor, dass "die Grundversorgung
Absatz eins, für die Dauer einer Anhaltung ruht". Der Anspruch auf Grundversorgung kann also nicht gegen eine Anhaltung (in Schubhaft) "ausgespielt" werden, wie es die Beschwerde versucht. Zwar vermögen einzelne Komponenten mangelnder sozialer Verankerung, wie zum Beispiel Mittellosigkeit etc., für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, im Zusammenhalt mit dem übrigen dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers - in diesem Zusammenhang ist nochmals nicht nur auf die im Rahmen der Beweiswürdigung herausgearbeitete * Bewegung in einem kriminellen Milieu; * Begehung strafbarer zu einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz führender Handlungen; * Verrichtung von "Schwarzarbeit"; -Strichaufzählung ist aber auch Z 9 leg. cit als erfüllt anzusehen.ist aber auch Ziffer 9, leg. cit als erfüllt anzusehen. Da die bereits angeführten Umstände - siehe nochmals Sachverhalt - die Gefahr des neuerlichen Untertauchens, also Fluchtgefahr bestärken, ist diese als "erheblich" anzunehmen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). § 77 FPG:Paragraph 77, FPG:
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel - die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Barmittel aufgrund von Schwarzarbeit sind jedenfalls als zu gering anzusehen, eine ausreichende Sicherheitsleistung für eine mehrwöchige, allenfalls sogar mehrmonatige Anhaltung in Schubhaft darzustellen - die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens - Stichworte: Untertauchen, erhebliche Straffälligkeit, Schwarzarbeit - nicht der der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es kann daher vor dem Hintergrund der bereits von der Verwaltungsbehörde zutreffenderweise angenommenen "Vertrauensunwürdigkeit" nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde. Da die bisherige Anhaltung in Schubhaft erst seit 31.01.2017 währt, begegnet dieser noch nicht lange dauernde Freiheitsentzug auch keinen Bedenken unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht; sonstige diesbezügliche Aspekte wurden in der Beschwerde nicht einmal vorgebracht. Es war daher spruchgemäß die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft zu konstatieren und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Indem die Verwaltungsbehörde mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid die Schubhaft zum Zwecke * der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung * der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung * der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung * der Sicherung der Abschiebung hat sie alle im gegenständlichen Fall erdenklichen rechtlichen Konstellationen abgedeckt und kann darin keine Rechtswidrigkeit gesehen werden - durch die Führung des zweiten Asylverfahrens als "Fast Track-Verfahren" erscheint demnach die Sicherung der Durchsetzung der baldigen Rückkehrentscheidung auch unbedenklich. Der Schubhaftbescheid war in rechtlicher Hinsicht lediglich in der Anwendung des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme einen weiteren Asylantrag stellte und die Rückführung nach Ungarn nicht mehr zur Diskussion stand.Der Schubhaftbescheid war in rechtlicher Hinsicht lediglich in der Anwendung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme einen weiteren Asylantrag stellte und die Rückführung nach Ungarn nicht mehr zur Diskussion stand. Aber auch dies lässt den Schubhaftbescheid angesichts der sonst richtigen rechtlichen Beurteilung der Erheblichkeit der Fluchtgefahr im Ergebnis nicht als rechtswidrig erscheinen. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde das aktuelle Asylverfahren mit Zustellung vom heutigen Tag negativ finalisierte. Da der Beschwerdeführer also ab sofort, vorbehaltlich des § 16 Abs. 4 BFA-VGDa der Beschwerdeführer also ab sofort, vorbehaltlich des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG "Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten","Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten", mit der zwangsweisen Durchsetzung der im negativen Asylbescheid ausgesprochenen Rückkehrentscheidung zu rechnen hat, hat die unter Spruchpunkt I herausgearbeitete erhebliche Fluchtgefahr - auch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - noch an Aktualität gewonnen, weil sich der Beschwerdeführer eben nicht mehr "in einem frühen Stadium des Asylverfahrens" befindet, und, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt,mit der zwangsweisen Durchsetzung der im negativen Asylbescheid ausgesprochenen Rückkehrentscheidung zu rechnen hat, hat die unter Spruchpunkt römisch eins herausgearbeitete erhebliche Fluchtgefahr - auch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - noch an Aktualität gewonnen, weil sich der Beschwerdeführer eben nicht mehr "in einem frühen Stadium des Asylverfahrens" befindet, und, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, "In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen" (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432). Mit dem noch weiteren Anstieg des Grades "erheblicher Fluchtgefahr" ist in eben demselben reziproken Ausmaß noch weniger - als bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt - an die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel zu denken.Mit dem noch weiteren Anstieg des Grades "erheblicher Fluchtgefahr" ist in eben demselben reziproken Ausmaß noch weniger - als bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt - an die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel zu denken. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.