← Österreich

{'item': 'W117 2146893-1'}

Obsah (30)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 82§ 40§ 5§ 61Art 29§ 77§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 13Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17§§ 56Art. 28§ 12a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlW117 2146893-1 SpruchW117 2146893-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner al

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 31.01.2017 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebung im Original): "F: Verstehen Sie den Dolmetsch gut oder haben Sie Einwände? A: Ja, ich verstehe ihn gut. F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ja, ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Nein. Es wird mir vorgehalten, dass ich am 30.01.2017 von Beamten des SPK Innere Stadt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 65 angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Anschließend wurde festgestellt, dass ich mich illegal im Bundesgebiet befinde. Ich wurde von den Beamten nach § 40 BFA-VG festgenommen und anschließend in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Es wird mir vorgehalten, dass ich am 30.01.2017 von Beamten des SPK Innere Stadt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 65 angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Anschließend wurde festgestellt, dass ich mich illegal im Bundesgebiet befinde. Ich wurde von den Beamten nach Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und anschließend in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich war einen Tag vor meiner Festnahme in der Spitalgasse bei der Caritas und habe mich dort mit meinem Bewährungshelfer getroffen. Dann habe ich dort mit meinem Anwalt gesprochen und ich habe ihm gesagt, dass ich einen neuerlichen Asylantrag stellen möchte. Dieser hat mir dann gesagt, dass ich nach Traiskirchen gehen soll um einen neuen Asylantrag zu stellen. F: Möchten Sie nun einen neuen Asylantrag stellen? A: Ja, ich stelle nun einen neuen Asylantrag. Dieser Antrag wird im Beisein der Exekutivbeamtin mit der Dienstnummer 9118268 wiederholt. F: Waren Sie durchgehend seit dem Jahr 2014 in Österreich? A: Ja, ich war durchgehend in Österreich. F: An welcher Adresse haben Sie gewohnt bzw. wohnen Sie? A: Ich wohne in 1210 Wien, [...]gasse [...] bei einem Freund mit meiner Lebensgefährtin. F: Warum sind Sie von dort seit 05.12.2016 abgemeldet? A: Der Hausbesitzer hat mich einfach abgemeldet. Ich weiß aber nicht warum. F: Wie lauten die Daten Ihrer Lebensgefährtin? A: [...], geb. [...], StA: Österreich, derzeit befindet sich meine Lebensgefährtin in der Türkei auf Besuch. F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich habe einen Freund in Österreich, welcher mich finanziell unterstützt. Ich arbeite hier auch schwarz. F: Welcher Erwerbstätigkeit gehen Sie nach? A: Ich arbeite in einer Pizzeria als Pizzabäcker ca. ein bis zwei Mal pro Woche. F: Wo befindet sich diese Pizzeria? A: Ich arbeite für verschiedene Pizzeria. Eine befindet sich im 1200 Wien, näheres kann ich nicht angeben. Ich weiß wie man zu allen hinkommt, aber nicht mehr. F: Haben Sie Familienangehörige in Algerien? A: In Algerien leben meine 4 Geschwister. Meine Mutter und mein Vater sind bereits verstorben. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: In Österreich habe ich keine Familienangehörigen außer meine Lebensgefährtin. F: Haben Sie einen Schlüssel zu der Wohnung im

  1. Bezirk? A: Nein, derzeit habe ich keinen. Mein Freund hat seinen Schlüssel gestern zu Hause vergessen und habe ich ihm meinen einstweilen gegeben. F: Wo haben Sie ihm den Schlüssel übergeben? A: Wir haben uns im
  2. Bezirk mit einem anderen Freund getroffen. Mein Freund dem die Wohnung gehört, habe ich dann meinen Schlüssel gegeben und er ist dann zu uns nach Hause gefahren um seinen Schlüssel zu holen. F: Warum sind Sie nicht mit ihm mitgefahren? A: Ich war ja mit Freunden im Cafehaus um einen Kaffee zu trinken. F: Sind Sie danach nach Hause gefahren oder sind Sie dazwischen festgenommen worden? A: Mein Freund war zu Hause, aber ich wurde am Weg nach Hause kontrolliert und festgenommen. F: Wie lauten die Daten Ihres Freundes? A: Mein Freund heißt [...], ich weiß dass er ca. 26 Jahre alt ist und StA: Algerien. Es wird mir nun vorgehalten, dass laut Aktenlage die richtige Adresse 1210 Wien, [...]gasse [...] lautet. F: Was sagen Sie dazu? A: Ja, das ist richtig, habe mich geirrt. Es wird mir weiters vorgehalten, dass in dieser Wohnung kein algerischer Staatsbürger wohnt. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich bin dort nur gemeldet und wohne eigentlich mit [...] in 1210 Wien, [...]gasse, weiteres unbekannt. F: Von welcher Wohnung haben Sie jetzt eigentlich einen Schlüssel? A: Ich habe derzeit keinen Schlüssel sondern mein Freund. Ich habe aber ansonsten den Schlüssel von der [...]gasse. F: Warum haben Sie falsche Angaben über Ihren derzeitigen Wohnort gemacht? A: Ich dachte Sie meinen die Adresse von meinen Meldezettel. F: Wohnt in der [...]gasse auch Ihre Freundin? A: Nein, sie hat nur in der [...]gasse mit mir gewohnt. Derzeit ist sie aber noch in der Türkei. F: Seit wann befindet sich Ihre Lebensgefährtin in der Türkei? A: Sie befindet sich dort seit 25 Tagen. F: Wie lautet Ihre Heimatadresse in Algerien? A: [...] Straße [...], Algerien F: Haben Sie einen rechtsfreundlichen Vertreter? A: Nein. F: Wie viel Barmittel haben Sie derzeit? A: Ich habe derzeit € 231,16 bei mir. F: Wie viel Barmittel haben Sie monatlich zur Verfügung? A: Ich verdiene zwischen € 350,-- und € 400,-- monatlich. F: Welchen Familienstand haben Sie? A: Ich bin ledig. F: Haben Sie Sorgepflichten? A: Nein, habe ich keine. F: Wo befinden sich Ihre Effekten? A: Meine Sachen sind zu Hause in [...]gasse. Ich finde dort hin, weiß aber nicht die genaue Adresse. F: Wie kommen Sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dort hin? A: Von hier muss ich mit der U6 nach Floridsdorf fahren und dann von Floridsdorf mit der Straßenbahnlinie [...]straße und von dort muss ich dann noch ein Stück zu Fuß gehen. Es wird mir mitgeteilt, dass mich derzeit illegal im Bundesgebiet befinde. Ich gehe derzeit einer illegalen Beschäftigung nach. Bin nicht behördlich gemeldet und habe zwei verschiede Adressen angegeben an welcher ich derzeit wohnhaft bin. Erst nach Vorhalt, habe ich meine derzeitige Wohnadresse angegeben. Wobei ich für diese Adresse derzeit keinen Schlüssel besitze bzw. diesen soll mein Freund besitzen. Ich gebe weiters an, dass ich eine Lebensgefährtin habe, welche österreichische Staatsbürgerin ist, welche jedoch derzeit in der Türkei sein soll. Es wird mir nun weiters mitgeteilt, dass zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG angeordnet wird.Es wird mir nun weiters mitgeteilt, dass zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet wird. Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

§ 82

FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. F: Was wollen Sie dazu sagen? A: Ich habe nicht gewusst, dass ich mich ummelden muss. Es wird mir mitgeteilt, dass ich lange genug Zeit hatte. F: Sind Sie im Besitz eines Reisedokumentes bzw. irgendwelcher anderen Personaldokumente? A: Nein, ich habe keinerlei Dokumente. F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen. A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr zu sagen. Im Anschluss an diese Niederschrift und Zustellung des Schubbescheides werde ich dem PAZ rückgestellt, bezüglich meines Asylantrages einvernommen und verbleibe ich bis zu meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft. F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen? A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr zu sagen." Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke * "der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung * der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung * der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung * der Sicherung der Abschiebung" angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte begründend aus (Hervorhebungen im Original): -Strichaufzählung "Sie wurden am 30.01.2017 von Beamten des SPK Innere Stadt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 65 angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Es wurde im Zuge der Überprüfung festgestellt, dass Sie sich unrechtmäßig in Österreich befinden. -Strichaufzählung Sie wurden anschließend

§ 40

BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Sie wurden anschließend

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Sie wurden am 31.01.2017 niederschriftlich einvernommen und gestaltete sich diese wie folgt: [...] Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie geben an algerischer Staatsbürger zu sein. Ihre Identität steht nicht fest, da Sie weder im Besitz eines gültigen Reisepasses noch irgendwelcher anderen Personaldokumente sind. Sie haben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme einen weiteren Asylantrag gestellt. Sie sind nicht aufrecht gemeldet und können Ihre derzeitige Adresse auch nicht nennen. Sie gehen laut eigenen Angaben einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie befinden sich derzeit illegal im Bundesgebiet. Sie wurden aufgrund einer Kontrolle angehalten und festgenommen. Anschließend wurden Sie ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme haben Sie einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Sie sind nicht aufrecht gemeldet. Sie haben zuerst die Adresse in Wien 21., [...]gasse [...] angegeben. Jedoch wurde Ihnen anschließend vorgehalten, dass die Adresse laut Aktenlage richtig lautet Wien 21, [...]gasse [...]. Sie gaben anschließend an, dass Sie sich geirrt haben. Nachdem Ihnen vorgehalten wurde, dass an dieser Adresse kein algerischer Staatsbürger wohnhaft ist, gaben Sie an, Sie würden in Wien 21, [...]gasse, näheres unbekannt, wohnhaft sein. Sie haben jedoch keinen Schlüssel, weil laut Ihren Angaben diesen Ihr Freund hat. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sind derzeit im Besitz von € 231,16 und verdienen durch Schwarzarbeit Ihren Lebensunterhalt. Es muss daher zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer asylrechtlichen Entscheidung und zu Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie halten sich illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie gehen laut eigenen Angaben einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie zuerst Ihre falsche Wohnadresse bekannt gegeben haben und erst nach Vorhalt eine derzeitige Adresse an welcher Sie laut Ihren Angaben wohnhaft sind. Sie haben jedoch derzeit keinerlei Schlüssel zu dieser Wohnung. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie keine familiären - und sozialen Bindungen zu Österreich haben. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben weder familiäre, bis auf Ihre Lebensgefährtin, noch private Bindungen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben. Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. IFA 1045465303, sowie aus Ihrer Einvernahme am 31.01.

  1. Rechtliche Beurteilung [...] In Ihrem Fall liegt ein illegaler Aufenthalt vor und sind illegal in Österreich verblieben. Sie sind behördlich nicht aufrecht gemeldet. Sie konnten keine genaue Adresse nennen, an welcher Sie derzeit wohnhaft sind. Sie haben mehrmals Ihre Angaben geändert. Sie gaben an, dass Sie derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie waren unbekannten Aufenthaltes und somit für die ha. Behörde nicht greifbar. Es wurden bereits ein Asylantrag rechtskräftig negativ beschieden. Sie haben nun während der Einvernahme einen Folgeantrag gestellt. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien 1, 6a und 9 Sie befinden sich illegal in Österreich. Sie haben nun im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme einen Folgeantrag gestellt. Sie waren unbekannten Aufenthaltes. Sie verfügen derzeit über keinen Reisepass oder andere Personaldokumente. Sie gaben selbst an, derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit als Pizzabäcker nachzugehen und verdienen ca. € 350,-- bis € 400,-- monatlich. Derzeit sind Sie im Besitz von € 231,
  2. Sie haben der ha. Behörde keine genaue Adresse nennen können, an welcher Sie derzeit wohnhaft sind. Sie haben mehrmals und nach Vorhalt eines geänderten Sachverhaltes Ihre Angaben über Ihre derzeitigen Adresse an welcher Sie wohnhaft sind, geändert. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben. Sie würden somit untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten. Überdies zeigten Sie durch Ihre Angaben und Handlungen, dass Ihr Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liegt. Aufgrund des Umstandes, dass Ihr Herkunftsstaat als sicherer Drittstaat gehandelt wird, ist die Schubhaft somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Wie bereits eingehend begründet, waren Sie bis zum heutigen Tage unbekannten Aufenthaltes. Sie wurden bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten und wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet befinden. Sie waren bis dato für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen derzeit über € 231,16,-- an Barmitteln. Laut eigenen Angaben gegen Sie derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit nach und verdienen monatlich € 350,-- bis € 400,--. Es besteht die Gefahr, dass Sie bei Entlassung untertauchen. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie haben mehrmals falsche Angaben bezüglich Ihrer derzeitigen Wohnadresse gemacht. Konnten jedoch nicht mal Ihre Hausnummer nennen. Sie sind auch nicht im Besitz eines Schlüssels, welcher laut Ihren Angaben ein Freund von Ihnen haben soll. Sie sind nicht aufrecht gemeldet. Sie gehen einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Sie sind wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung der Verfahren musste diese Maßnahme getroffen werden. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Dieser Bescheid wurde [...] durch Übergabe am 31.01.2017, 12:03 Uhr ordnungsgemäß zugestellt. Mit "VERFAHRENSANORDNUNG" vom 31.01.2017 "gem § 52 Abs. 1 BFA-VG" wurde dem Beschwerdeführer "durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass Ihnen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht" die im Spruch genannte juristische Person als Rechtsberater/Vertreter amtswegig zur Seite gestellt wird."Mit "VERFAHRENSANORDNUNG" vom 31.01.2017 "gem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG" wurde dem Beschwerdeführer "durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass Ihnen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht" die im Spruch genannte juristische Person als Rechtsberater/Vertreter amtswegig zur Seite gestellt wird." Gegen diesen (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde

§ 22a

BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original): Begründung Der BF ist algerischer Staatsbürger und stellte am 16.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.03.2015

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und gegen den BF eine Außerlandesbringung

§ 61

FPG erlassen.Der BF ist algerischer Staatsbürger und stellte am 16.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.03.2015

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gegen den BF eine Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG erlassen. Am 31.01.2017 wurde der BF festgenommen, am selben Tag niederschriftlich einvernommen und anschließend in Schubhaft genommen. Dabei stellte er auch erneut einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wurde gegen den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft Keine Fluchtgefahr Das Dublin-Verfahren wurde mit erstinstanzlichem Bescheid vom 17.04.2015 rechtskräftig negativ entschieden. Die sechs- bzw höchstens achtzehnmonatige Oberstellungsfrist

Art 29

Abs 1 Dublin HFVerordnung ist somit zum heutigen Tage bereits abgelaufen und ist der nunmehr gestellte Asylantrag zuzulassen.Das Dublin-Verfahren wurde mit erstinstanzlichem Bescheid vom 17.04.2015 rechtskräftig negativ entschieden. Die sechs- bzw höchstens achtzehnmonatige Oberstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz eins, Dublin HFVerordnung ist somit zum heutigen Tage bereits abgelaufen und ist der nunmehr gestellte Asylantrag zuzulassen. Somit hat der BF auch Anspruch auf Grundversorgung und wäre ihm die Möglichkeit gegeben, Grundversorgungsleistungen in Anspruch zu nehmen, würde somit einen ordentlichen Wohnsitz begründen und Geldleistungen in Anspruch nehmen können. Gern Art 2 Abs 1 Z 1 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG erhalten Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, Grundversorgung. Da der Asylantrag des BF zuzulassen ist, ihm die weiße Karte auszustellen ist und über seinen Antrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, würden dem BF in jedem Fall Grundversorgungsleistungen zustehen.Gern Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG erhalten Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, Grundversorgung. Da der Asylantrag des BF zuzulassen ist, ihm die weiße Karte auszustellen ist und über seinen Antrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, würden dem BF in jedem Fall Grundversorgungsleistungen zustehen. Der BF war bis zuletzt an der Adresse [...]gasse [...], 1210 Wien gemeldet. Richtig ist, dass er nicht mehr an dieser Adresse, sondern seit einiger Zeit in der [...]gasse im 21. Bezirk aufhältig war (unrichtigerweise wurde in der Niederschrift zur Inschubhaftnahme aufgrund der ähnlichen Aussprache [...]gasse aufgenommen). Der BF könnte auf Nachfrage (S. 4 des angefochtenen Bescheids) jedenfalls genau angeben, wo sich die Wohnung befindet, In der er sich aufgehalten hat, auch wenn er die genaue Hausnummer nicht angab. Auch sagte er (S.4 des angefochtenen Bescheids): "Meine Sachen sind zu Hause in der [...]gasse. ich finde dort hin, weiß aber nicht die genaue Adresse " Den Schlüssel hat er an jenem Tag, wie er auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte, seinem Mitbewohner gegeben, da dieser seinen Schlüssel zuhause vergessen hatte. Die Post in der [...]gasse kontrollierte er jedoch nach wie vor regelmäßig und hätte er dies auf Nachfrage auch bestätigen können - er hatte zwar den Wohnungsschlüssel nicht mehr, hatte jedoch nach wie Zugriff auf den Postkasten und wäre demnach einer allfälligen Ladung auch jederzeit nachgekommen. Der BF war längere Zeit an der Adresse Ruthnergasse 91/15/11 gemeldet und hat somit kein Verhalten gesetzt das die Annahme rechtfertigt, er würde sich dem Verfahren entziehen. Auch hätte er behördlichen Schriftstücken Folge geleistet. Seine österreichische Freundin [...] befindet sich, wie er auch bereits angegeben hat, im Moment in der Türkei und würde er bei ihrer Rückkehr mit ihr gemeinsam in der [...]gasse Wohnsitz nehmen. Wäre ihm die Möglichkeit dazu gegeben worden, hätte er den Beamten seine Wohnadresse zeigen können und hätten diese demnach auch die Möglichkeit gehabt, bei seinem Mitbewohner [...] bezüglich der Konsistenz der Angaben nachzufragen. Wenn festgestellt wird, der BF befinde sich derzeit illegal im Bundesgebiet, so ist gleichzeitig festzustellen, dass der nunmehr von ihm gestellte Asylantrag zuzulassen ist, da die Überstellungsfrist

Art 29

Dublin Ill-Verordnung nunmehr abgelaufen und Österreich für das inhaltliche Verfahren zuständig ist Da somit sein Asylverfahren zur inhaltlichen Prüfung in Österreich zuzulassen ist muss festgestellt werden, dass sein Aufenthalt nicht als illegal angesehen werden kann und ihm die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen ist.Wenn festgestellt wird, der BF befinde sich derzeit illegal im Bundesgebiet, so ist gleichzeitig festzustellen, dass der nunmehr von ihm gestellte Asylantrag zuzulassen ist, da die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Dublin Ill-Verordnung nunmehr abgelaufen und Österreich für das inhaltliche Verfahren zuständig ist Da somit sein Asylverfahren zur inhaltlichen Prüfung in Österreich zuzulassen ist muss festgestellt werden, dass sein Aufenthalt nicht als illegal angesehen werden kann und ihm die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen ist. Grundsätzlich muss auch angeführt werden, dass ein Schubhaftbescheid bei Stutzen auf die falsche Rechtsgrundlage als rechtswidrig zu gelten hat - zumindest hinsichtlich des von der Behörde angeführten Zwecks der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung muss davon ausgegangen werden, dass die richtige Rechtsgrundlage § 76 Abs. 2 22 FPG darstellt und ist dahingehend der Bescheid in jedem Fall als rechtswidrig zu sehen und war auch die darauf gestützte Anhaltung rechtswidrig:Grundsätzlich muss auch angeführt werden, dass ein Schubhaftbescheid bei Stutzen auf die falsche Rechtsgrundlage als rechtswidrig zu gelten hat - zumindest hinsichtlich des von der Behörde angeführten Zwecks der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung muss davon ausgegangen werden, dass die richtige Rechtsgrundlage Paragraph 76, Absatz 2, 22 FPG darstellt und ist dahingehend der Bescheid in jedem Fall als rechtswidrig zu sehen und war auch die darauf gestützte Anhaltung rechtswidrig: Wird der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, ist der Bescheid rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten. Dem BF wird vorgeworfen, er befinde sich illegal in Österreich, sei unbekannten Aufenthalts gewesen, verfüge über keinen Reisepass oder andere Personaldokumente, gehe einer illegalen Erwerbstätigkeit nach und habe keine genau Adresse angeben können, an der er zurzeit wohnhaft sei. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich und kein schützenswertes Privatleben angegeben. Er würde untertauchen und unbekannten Aufenthalts sein und würde sein bisheriges Verhalten zeigen, dass er jede Gelegenheit nützen würde, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Die Verhängung von Schubhaft erweise sich als verhältnismäßig, da er sich dessen bewusst war, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Seine Angaben und Handlungen zeigten, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liege. Da sein Herkunftsstaat als sicherer Drittstaat gelte sei die Schubhaft somit verhältnismäßig. Sie sei erforderlich, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Vorerst ist dazu anzugeben, dass für die Erforderlichkeit der Schubhaft eine allfällige Gefährdung eines geordneten Arbeitsmarkts nicht von Relevanz sei, daher dahingehend nicht auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit geschlossen werden kann - vielmehr geht es um die Verfahrenssicherung und Sicherung einer allfälligen Abschiebung: Für die Frage der Erforderlichkeit der Schubhaft ist eine anfällige Gefährdung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, einem geordneten Arbeitsmarkt und am wirtschaftlichen Wohl des Landes nicht von Relevanz; maßgeblich ist (nur) die Verfahrenssicherung und die Sicherung einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung. Wenn er an der Adresse in der [...]gasse noch nicht gemeldet ist so war er sich der Problematik nicht vollends bewusst. Er wohnte seit etwa zwei Monaten in der [...]gasse, da er Probleme mit der Wohnung in der [...]gasse gehabt hatte, und wollte nach Rückkehr seiner Freundin aus ihrem Aufenthalt in der Türkei mit ihr gemeinsam in der [...]gasse Wohnsitz nehmen. Der BF hat auf Nachfrage angegeben, neben seiner Lebensgefährtin keine weiteren Familienangehörigen in Österreich zu haben. Demnach ist es falsch, wenn die Behörde angibt, er habe kein schützenswertes Privatleben in Österreich bekanntgegeben und hätte er auf genauere Nachfrage auch Details zum Privat- und Familienleben mit seiner Lebensgefährtin [...] bekanntgeben können. Daher wird beantragt, den BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Privatleben mit seiner Lebensgefährtin näher zu befragen. Dass das Hauptinteresse des BF am Weiterverbleib in Europa liege kann bestätigt werden, hat er doch aus asylrelevanter Angst vor Verfolgung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nunmehr einer inhaltlichen Prüfung zugrunde gelegt werden muss. Jedenfalls ist daraus kein nicht vertrauenswürdiges Verhalten zu erkennen. Die Behörde begründet die Fluchtgefahr mit § 76 Abs. 3 Z 1, 6a undDie Behörde begründet die Fluchtgefahr mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 a, und 9. Dem Bescheid kann nicht entnommen werden, dass Fremde falsche Angaben über die Tatsache, in anderen Mitgliedstaaten gestellten Asylanträge gemacht habe. Zusätzlich muss festgestellt erkannt werden, dass allein der Umstand, dass er bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt habe, nicht rechtfertigt, dass er sich auch in einem anderen Schengenstaat dem Verfahren entziehen werde: Der Umstand dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, rechtfertigt für sich nicht den Schluss, dass er unrechtmäßig in einen anderen Schengenstaat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde (Hinweis E VfGH 28. September 2004, B 292/04, VfSIg. 17288) Wie bereits an oberer Stelle angeführt, wurde für die Annahme, es handle sich um das Verfahren zur Anordnung einer Außerlandesbringung, das gesichert werden soll, die falsche Rechtsgrundlage herangezogen, ist die Schubhaft im Dublin-Verfahren nach § 76 Abs 2 Z 2 zu verhängen.Wie bereits an oberer Stelle angeführt, wurde für die Annahme, es handle sich um das Verfahren zur Anordnung einer Außerlandesbringung, das gesichert werden soll, die falsche Rechtsgrundlage herangezogen, ist die Schubhaft im Dublin-Verfahren nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, zu verhängen. Zum Kriterium der Z1 muss angeführt werden, dass der BF sich nunmehr nach Zulassung im inhaltlichen Asylverfahren befindet, wie richtig von der Behörde erkannt ein verstärktes Interesse an einem Verbleib in Österreich hat und sich dem Verfahren zur Verfügung halten würde. Auch gab er bereits in der Einvernahme (S. 2 des angefochtenen Bescheides) bekannt, dass er einen Tag vor seiner Festnahme bei der Caritas in der Spitalgasse war und geplant hatte, einen neuen Asylantrag zu stellen. Dort wurde ihm gesagt, er solle nach Traiskirchen gehen, um diesen zu stellen, was er auch vor hatte, wozu es durch die Festnahme nicht kam. Zum Bestehen eines schütze ns werten Privatlebens wurde der BF unzureichend befragt, gab er doch in seiner Einvernahme seine Lebensgemeinschaft mit [...] bekannt, wurde jedoch zu den genauen Umständen der Beziehung und zur Intensität derselben nicht befragt Dazu befragt hätte er unter anderem angeben können, dass er vor der Reise seiner Lebensgefährtin in die Türkei mit dieser zusammen gewohnt hat und auch bei ihrer Rückkehr eine gemeinsame Wohnung sowie ein gemeinsames Leben geplant sind. Dazu befragt hätte er auch angeben können, dass er vor der Inschubhaftnahme mit seiner Lebensgefährtin regelmäßig über Facebook Kontakt hatte. Daher wird beantragt, den BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung genauer zum bestehenden Privat- und Familienleben des BF in Österreich zu befragen. Die Verhängung und andauernde Anhaltung in Schubhaft, erscheint unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Zur Nichtanwendung eines gelinderen Mittels Bejaht man einen Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr, hätte anstelle der Schubhafi ein gelinderes Mitte! gern § 77 FPG verhängt werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliegt.

§ 77

Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Bejaht man einen Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr, hätte anstelle der Schubhafi ein gelinderes Mitte! gern Paragraph 77, FPG verhängt werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliegt.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in Paragraph 76, FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Der Sicherungszweck hätte auch mit einer periodischen Meldeverpflichtung in Verbindung mit der Weisung, sich in einem von der Behörde bestimmten Quartier aufzuhalten, erreicht werden können. Auch hat der BF nunmehr mit Zulassung des Verfahrens erneut Anspruch auf Grundversorgungsleistungen und würde in deren Rahmen auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen. Die Behörde hätte demnach als gelinderes Mittel auch die Unterkunft in einer Grundversorgungsunterkunft anordnen können. Auch wäre eine periodische Meldeverpflichtung sehr wohl in Frage gekommen. Gegen den BF wäre neben einer periodischen Melde Verpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in vor" der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.Auch wäre eine periodische Meldeverpflichtung sehr wohl in Frage gekommen. Gegen den BF wäre neben einer periodischen Melde Verpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in vor" der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Bundesverwaltungsgericht wird aufgrund dessen auszusprechen sein, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Zum Beweis der Kooperationsbereitschaft, dem Umstand, dass der BF den behördlichen Anordnungen Folge leisten würde, wird dessen Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die in § 77 FPG genannten Auflagen erscheinen daher zur Sicherung des Verfahrens ausreichend, wurden von der belangten Behörde nicht ernsthaft in Erwägung gezogen.Die in Paragraph 77, FPG genannten Auflagen erscheinen daher zur Sicherung des Verfahrens ausreichend, wurden von der belangten Behörde nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Die Verhängung und andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheint auch aus diesem Grund rechtswidrig. [...] Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzverordnungZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der DurchführungGem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlunasaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge • der gegenständlichen Beschwerde gem § 22 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;• der gegenständlichen Beschwerde gem Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; • den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, • im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; • in eventu, die ordentliche Revision zulassen. • dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien, • in eventu die ordentliche Revision zulassen; • dem BF Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen, Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß erstattete nachfolgend am 02.01.2017 eine Stellungnahme, und führte aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter): "Herr [...] ( BF) stellte am 18.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Antragstellung ergab die erkennungsdienstliche Behandlung zwei Eurodac Treffer der Kategorie 2 in Griechenland und Ungarn. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens stimmte Ungarn am 24.11.2014 der Übernahme des BF zu. Am 25.02.2015 wurde Ihr Antrag gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und gem. § 61 Abs. 1 Ziffer 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen.Am 25.02.2015 wurde Ihr Antrag gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen. Der BF erhob eine Beschwerde und wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2015 abgewiesen. Diese Entscheidung konnte dem BF nicht zugestellt werden, da kein Abgabeort bzw. Abgabestelle bekannt war. Mit 17.04.2015 musste bereits die Überstellung auf die höchstmögliche Frist ausgesetzt werden, da der BF sich dem Asylverfahren und der drohenden Rückführung nach Ungarn entzogen hat. Am 04.12.2015 wurde der BF vom Beamten der Bereitschaftseinheit in Wien 1 Franz Josefs Kai 65 angehalten und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Die Entlassung erfolgte am 05.12.2015. Am 09.03.2016 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 162 Hv 13/16t wegen §§ 27

(1)Ziffer 1 1.Fall, 27
(1)Ziffer 1 2.Fall, 27
(2), 27
(1)Ziffer 1 8.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.Am 09.03.2016 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 162 Hv 13/16t wegen Paragraphen 27 (, eins,) Ziffer 1 1.Fall, 27
(1)Ziffer 1 2.Fall, 27
(2), 27
(1)Ziffer 1 8.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Am 22.12.2016 wurde durch den Bewährungshelfer( Vollmacht) Akteneinsicht genommen. Am 30.01.2017 um 20:30 Uhr wurde der BF von Beamten des SPK Innere Stadt in Wien 1, Franz Josef Kai 65 einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde ein nichtrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Es erfolgte eine Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und die Einlieferung in das PAZ HG. Am 31.01.2017 um 10:02 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Niederschrift stellte der BF einen Asylantrag. Am 31.01.2017 um 12:03 Uhr wurde dem BF der Schubbescheid persönlich zugestellt. Am 03.02.2017 wurde durch die Rechtsanwaltskanzlei [...] Vollmacht gelegt. Am 07.02.2017 wurde die Schubhaftbeschwerde übermittelt. Das Verfahren internationaler Schutz wird nun von der RD Wien als Fast Track-Verfahren geführt und erfolgt heute noch die Ersteinvernahme. Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet wurden. Bezüglich der angeblichen Freundin Frau [...] ist festzuhalten, dass eine Anfrage im ZMR vom 31.01.2017 ergab, dass diese Person obdachlos gemeldet ist. ( Adresse Tageszentrum Ester Seite 109). Der BF ist eine Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen, wo festgestellt wurde, dass der weitere Aufenthalt nicht mehr gestattet wird. Der BF ist seit 05.12.2016 wieder abgemeldet und hat sich im Verborgenen aufgehalten, da durch dieses Verhalten sichergestellt war, dass eine Rückführung nach Ungarn nicht erfolgen kann. Zwischenzeitlich ist die Überstellungsfrist nach Ungarn abgelaufen und wird nun der nunmehrige Asylantrag inhaltlich geprüft. Es wird heute eine Ersteinvernahme durchgeführt und danach eine Entscheidung getroffen werden. Aufgrund des Umstandes, dass der BF sich bereits in einem früheren Asylverfahren dem Verfahren entzogen hat und der Tatsache, dass Algerien als sichere Herkunftsstaat eingestuft wurde, besteht die Gefahr, dass dieser Asylantrag dazu benutzt wird, um bei Entlassung wieder unterzutauchen. Der BF muss damit rechnen, dass der Asylantrag abgewiesen wird und dadurch Maßnahmen zur Abschiebung nach Algerien getroffen werden. In diesem Zusammenhang muss zur Klärung der Nationalität und Identität eine Vorführung zur algerischen Delegation erfolgen und ist dieser Umstand dem BF und anderen Personen bewusst und wird daher kein Interesse bestehen, dass an der Feststellung der Identität mitgewirkt wird, da in diesem Fall die Gefahr besteht, dass der BF das Land verlassen muss. Auch in der Vergangenheit hat der BF alles unternommen, um nicht auch Österreich ausreisen zu müssen. Der BF ist weder familiär noch sozial integriert. Es besteht keine Garantie, dass der BF sich dem anhängigen Verfahren stellen wird. Die Lebensgefährtin ist ebenfalls obdachlos und ist ebenfalls nicht garantiert, dass die beabsichtigte Unterkunftnahme in der [...]gasse tatsächlich erfolgt. Es muss auch festgestellt werden, dass eine Abmeldung von einer Adresse nur dann erfolgt, wenn tatsächlich keine Unterkunft mehr genommen wird. Inwieweit dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen ist, wird im Rahmen der Erstbefragung zu entscheiden sein. In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass der BF bereits straffällig geworden ist und daher gem. § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG eine Prüfung vorzunehmen ist.Es muss auch festgestellt werden, dass eine Abmeldung von einer Adresse nur dann erfolgt, wenn tatsächlich keine Unterkunft mehr genommen wird. Inwieweit dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen ist, wird im Rahmen der Erstbefragung zu entscheiden sein. In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass der BF bereits straffällig geworden ist und daher gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG eine Prüfung vorzunehmen ist. Zur Argumentation betreffend des beabsichtigten neuen Asylantrages wird festgehalten, dass es auch der Caritas bekannt ist, dass Asylanträge gegenüber Organen der öffentlichen Sicherheit geäußert werden sollen und die Erstbefragung in Wien zentral durch Mitarbeiter der LPD Wien AFA 1.3 am Hernalser Gürtel 6-12 durchgeführt werden. Das bisherige Verhalten des BF lässt keinen anderen Schluss zu, dass der BF nicht als vertrauenswürdig einzustufen ist und das Hauptziel der Weiterverbleib im Bundesgebiet ist, wobei Übertretungen der Einwanderungsvorschriften wissentlich in Kauf genommen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Sicherung des Verfahrens auf internationalen Schutz zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80 Summe € 426,20 " II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag bei der PI Traiskirchen wurde ihm das Merkblatt über die Pflichten und Rechte der Asylwerber ausgefolgt und er entsprechend informiert. In diesem (Merkblatt) wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen: "Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben. [...] Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben. Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben: [...] Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden. Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken! Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden. Er war vom 16.11.2014 bis zum 03.01.2015 EAST im Rahmen der Grundversorgung in der Betreuungsstelle Ost (Traiskirchen) untergebracht und wurde an diesem Tag seine "Wegweisung durch die PI wegen Körperverletzung ausgesprochen" . In der Folge war der Beschwerdeführer vom 26.02.2015 - 03.06.2015 im Rahmen des "Flüchtlingsprojektes Ute Bock" als obdachlos gemeldet. Vom 04.06.2015 bis 01.02.2016 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht gemeldet und hatte den Behörden auch nicht seinen jeweils aktuellen Aufenthaltsort bekanntgegeben. Erst ab 01.02.2016 bis 05.12.2016 war der Beschwerdeführer im
  2. Bezirk Wiens polizeilich gemeldet. Neuerlich war der Beschwerdeführer ab 06.12.2016 bis 29.01.2017 nicht gemeldet und hatte auch der Verwaltungsbehörde keinen neuen Wohnsitz bekanntgegeben. Erst mit seiner Inschubhaftnahme am 31.01.2017 mittels des im Spruch angeführten Bescheides erfolgte seine polizeiliche Meldung. Das gesamte Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers auf Tatsachenebene zu seiner Melde-/Aufenthaltssituation und der Beziehung zur österreichischen Freundin wird zum Sachverhalt erhoben: "Richtig ist, dass er nicht mehr an dieser Adresse, sondern seit einiger Zeit in der [...]gasse im
  3. Bezirk aufhältig war. Die Post in der [...]gasse kontrollierte er jedoch nach wie vor regelmäßig [...] - er hatte zwar den Wohnungsschlüssel nicht mehr, hatte jedoch nach wie Zugriff auf den Postkasten. Seine österreichische Freundin [...] befindet sich, im Moment in der Türkei und würde er bei ihrer Rückkehr mit ihr gemeinsam in der [...]gasse Wohnsitz nehmen. Er hatte vor der Reise seiner Lebensgefährtin in die Türkei mit dieser zusammen gewohnt. Bei ihrer Rückkehr sind eine gemeinsame Wohnung sowie ein gemeinsames Leben geplant. Vor der Inschubhaftnahme hatte er mit seiner Lebensgefährtin regelmäßig über Facebook Kontakt. Im Rahmen der Antragstellung ergab die erkennungsdienstliche Behandlung zwei Eurodac Treffer der Kategorie 2 in Griechenland und Ungarn. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens stimmte Ungarn am 24.11.2014 der Übernahme des BF zu. Am 25.02.2015 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 1045465303/140178328 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und gem § 61 Abs. 1 Ziffer 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen.Am 25.02.2015 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 1045465303/140178328 gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gem Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen verspätet Beschwerde und wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG, W168 2103922-1, vom 28.05.2015 zurückgewiesen. Per 17.04.2015 musste bereits die Überstellung auf die höchstmögliche Frist ausgesetzt werden, da der BF sich dem Asylverfahren und der drohenden Rückführung nach Ungarn entzogen hatte. Bereits am 04.12.2015 wurde der BF vom Beamten der Bereitschaftseinheit in Wien 1 Franz Josefs Kai 65 angehalten, "da es sich bei dieser Örtlichkeit um einen Ort handelt, an dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen (SG-Handel) ereignen" und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. jedoch am 05.12.2015 wieder entlassen. Auch am 20.02.2016 wurde der BF in Wien 1 Franz Josefs Kai 65 angehalten und "gem § 40 Abs 1 Z3 BFA-VG die Festnahme zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt ausgesprochen, da sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält", aber am selben Tag noch entlassen - Entlassungsgrund: zurzeit ist keine DUBLIN-Uberstellung nach Ungarn möglich".Auch am 20.02.2016 wurde der BF in Wien 1 Franz Josefs Kai 65 angehalten und "gem Paragraph 40, Absatz eins, Z3 BFA-VG die Festnahme zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt ausgesprochen, da sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält", aber am selben Tag noch entlassen - Entlassungsgrund: zurzeit ist keine DUBLIN-Uberstellung nach Ungarn möglich". Am 09.03.2016 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 162 Hv 13/16t wegen §§ 27

(1)Ziffer 1 1.Fall, 27
(1)Ziffer 1 2.Fall, 27
(2), 27
(1)Ziffer 1 8.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.Am 09.03.2016 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 162 Hv 13/16t wegen Paragraphen 27 (, eins,) Ziffer 1 1.Fall, 27
(1)Ziffer 1 2.Fall, 27
(2), 27
(1)Ziffer 1 8.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. "Er hatte in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC und THCA), I. mit [...] im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) einem anderen gewinnbringend überlassen, und zwar am 14.01.2015 ein Baggie mit 0,7 Gramm an den Polizeibeamten Bzl [...];römisch eins. mit [...] im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) einem anderen gewinnbringend überlassen, und zwar am 14.01.2015 ein Baggie mit 0,7 Gramm an den Polizeibeamten Bzl [...]; II./römisch zwei./ in wiederholten Angriffen eine nicht feststellbare Menge in einem Zeitraum von Oktober 2014 bis zumindest 29.02.2016 erworben und besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging." Am 30.01.2017 um 20:30 Uhr wurde der BF von Beamten des SPK Innere Stadt in Wien 1, Franz Josef Kai 65 einer Personenkontrolle unterzogen. Da sein nichtrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde, erfolgte seine Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und die Einlieferung in das PAZ HG. Am 31.01.2017 um 10:02 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Niederschrift stellte der BF einen weiteren Asylantrag. Er "war aber einen Tag vor seiner Festnahme in der Spitalgasse bei der Caritas und habe mich dort mit meinem Bewährungshelfer getroffen, Dann habe ich dort mit meinem Anwalt gesprochen und ich habe ihm gesagt, dass ich einen neuerlichen Asylantrag stellen möchte. Dieser hat mir dann gesagt, dass ich nach Traiskirchen gehen soll um einen neuen Asylantrag zu stellen". Nach der niederschriftlichen Befragung am 31.01.2017 um 12:03 Uhr wurde dem BF der Schubbescheid persönlich zugestellt. Das Verfahren auf Einräumung internationaler Schutzes wurde von der RD Wien als "Fast Track-Verfahren" geführt. Mit Bescheid, Zl. IFA 1045465303 VZ 170133075, vom 08.02.2017, zugestellt am heutigen Tag, dem 14.02.2017, wurde "I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen;"I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen; gleichfalls II.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen;römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen; III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57nicht erteilt;römisch drei.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, nicht erteilt;

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist."

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist." Weiters sprach die Verwaltungsbehörde aus, dass "

§ 55

Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt wird".Weiters sprach die Verwaltungsbehörde aus, dass "

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt wird". Schließlich stellte die Verwaltungsbehörde spruchgemäß fest, dass "der Beschwerdeführer

§ 13

Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.03.2016 verloren hat".Schließlich stellte die Verwaltungsbehörde spruchgemäß fest, dass "der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.03.2016 verloren hat". Der Beschwerdeführer ging bisher keiner legalen Arbeit nach "Ich arbeite hier auch schwarz. [...] Ich arbeite in einer Pizzeria als Pizzabäcker ca. ein bis zwei Mal pro Woche" und verfügt er über keine nennenswerten Finanzmittel. Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand erhebliche Fluchtgefahr; sie besteht auch weiterhin. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; * Asylverfahren. Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde - letztere wurde in ihrem Tatsachensubstrat, welches sich entscheidungswesentlich auf die Wohnungs-/Meldesituation des Beschwerdeführers bezieht, vollständig als Sachverhalt übernommen. Mit der Beschwerdeausführung "Richtig ist, dass er nicht mehr an dieser Adresse, sondern seit einiger Zeit in der [...]gasse im 21. Bezirk aufhältig war" gesteht der Beschwerdeführer letztlich die vor der Inschubhaftnahme bereits "seit einiger Zeit" bestehende Diskrepanz zwischen polizeilicher Meldung und tatsächlicher Unterkunftnahme zu. Da der Beschwerdeführer schon seit 18.11.2014 (Erstbefragung im Rahmen des ersten Asylverfahrens) über die Verpflichtung zur Bekanntgabe verpflichtet war - diesbezüglich geht die Behauptung in der Schubhafteinvernahme "Ich habe nicht gewusst, dass ich mich ummelden muss" ins Leere -, vermag diese Beschwerdeausführung nicht nur nicht die Annahme erheblicher Fluchtgefahr zu relativieren, sondern stützt sie vielmehr. Mit dem Beschwerdeargument "Die Post in der [...]gasse kontrollierte er jedoch nach wie vor regelmäßig und hätte er dies auf Nachfrage auch bestätigen können" ist im Sinne einer Verfügbarkeit des Beschwerdeführer für die Verwaltungsbehörde (als Person) nichts gewonnen. Das nach dem Beschwerdevorbringen in Bezug auf das zwischen ihm und seiner Freundin bestehende Familienleben stützt gleichfalls eher die Annahme erheblicher Fluchtgefahr, als dass sie diese relativiert: Wenn der Beschwerdeführer, der bereits ein negatives Asylverfahren in Österreich durchlaufen hat und bereits, wie festgestellt, zweimal wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen wurde, dem also sein unsicherer Aufenthalt in Österreich mehr als bewusst sein musste, ins Treffen führt, dass er mit seiner aktuell in der Türkei aufhältigen Freundin/Lebensgefährtin "Bei ihrer Rückkehr eine gemeinsame Wohnung sowie ein gemeinsames Leben plant", dann unterstreicht dies nämlich die offensichtlich bestehende Ausreiseunwilligkeit. Auch der Versuch (bereits in der Einvernahme), die erst in der aktuellen Schubhafteinvernahme vorgenommene neuerliche Asylantragstellung in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Licht darzustellen, Er "war aber einen Tag vor seiner Festnahme in der Spitalgasse bei der Caritas und habe mich dort mit meinem Bewährungshelfer getroffen, Dann habe ich dort mit meinem Anwalt gesprochen und ich habe ihm gesagt, dass ich einen neuerlichen Asylantrag stellen möchte. Dieser hat mir dann gesagt, dass ich nach Traiskirchen gehen soll um einen neuen Asylantrag zu stellen". wirkt insofern nicht überzeugend, als der Beschwerdefüher damit - vice versa - (eigentlich) zugesteht, seit Mai/Juni 2015 ( = Zeitpunkt der Finalisierung des ersten Asylverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht) mit seinem zweiten Asylantrag zugewartet zu haben. Hinsichtlich der mangelnden sozialen Verankerung ist nicht nur auf die begangenen strafbaren Handlungen, die bereits zu einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz führte, hinzuweisen, sondern auch auf die vom Beschwerdeführer offensichtlich illegal verrichtete Erwerbstätigkeit in zwei Pizzerias. Der Beschwerdeführer wurde auch jedes Mal an einem Ort betreten, hinsichtlich dessen "der dringende Verdacht besteht, dass sich dort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen (SG-Handel) ereignen", bewegt sich also auch in einem kriminellen Milieu. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzem Aufenthalt wegen "Körperverletzung" aus der Betreuungsstelle "weggewiesen" wurde, zeigt das gänzliche Fehlen auch nur von Ansätzen sozialer Verankerung. Die Annahme erheblicher Fluchtgefahr ergibt sich daher aus folgenden Sachverhaltsparametern: * mehrfaches Untertauchen nach erster Asylantragstellung: > Zeitraum zwischen 04.01.2015 (nach Wegweisung) und 26.02.2016 (Beginn der Obdachlosenmeldung); > Zeitraum zwischen 04.06.2015 und 01.02.2016; > Zeitraum zwischen 06.12.2016 und 29.01.2017, welche die Vereitelung der Rückführung nach Ungarn zur Konsequenz hatte; * Bewegung in einem kriminellen Milieu; * Begehung strafbarer zu einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz führender Handlungen; * Verrichtung von "Schwarzarbeit"; * Qualifizierte Ausreiseunwilligkeit in der Form > einer 1 3/4 Jahre nach Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgten weiteren Asylantragstellung; > langfristiger Lebensplanung in Österreich (mit der Lebensgefährtin) trotz Bewusstseins um unsicheren Aufenthalt. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 03.09.2015, Ro 2015/21/0012) "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". abgesehen werden, da, wie bereits ausgeführt, dass Beschwerdevorbringen auf Tatsachenebene zugrundegelegt wurde. Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass in der Beschwerde keine weiteren als die im gegenständlichen Erkenntnis angeführten Problemkreise (auf Tatsachenebene) thematisiert wurden - in Bezug auf die rechtliche Argumentation im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Grundversorgung siehe rechtliche Beurteilung. Bereits die Verwaltungsbehörde hatte im Ergebnis die entscheidenden Sachverhaltselemente für das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr - siehe obige Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen des Verfahrensganges - herausgearbeitet, sodass keine entsprechenden Begründungsmängel zu konstatieren waren. Die vom Bundesverwaltungsgericht zum Familienleben des Beschwerdeführers vertretene abweichende Beurteilung schadet insofern nicht, als dem Beschwerdeführer dadurch, wie aufgezeigt, keine Relativierung der anzunehmenden erheblichen Fluchtgefahr gelang. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem

  1. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit
  2. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit
  3. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten: Materielle Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind folgende innerstaatliche Normen des mit
  4. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. 4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Nach den Materialien/Erläuternden Bemerkungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 "handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Art. 28Abs.

2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird."handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1: Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom

  1. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  2. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung derAufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  3. September 2010, 2007/21/0432).Ziffer eins :, Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
  4. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  5. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung derAufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  6. September 2010, 2007/21/0432). Z 2: Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Ziffer 2 :, Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen. Z 3: Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  7. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom
  8. August 2007, 2006/21/0027).Ziffer 3 :, Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  9. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom
  10. August 2007, 2006/21/0027). Z 4: Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Ziffer 4 :, Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom

  1. November 2011, 2010/21/0514). Z 5: Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  2. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  3. Oktober 2011, 2008/21/0191).Ziffer 5 :, Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  4. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  5. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  6. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z
  7. Z 6 berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  8. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3, Ziffer 6, berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN). Z 7: Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  9. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Ziffer 7 :, Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  10. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041). Z 8: Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom
  11. August 2010, 2010/21/0234).Ziffer 8 :, Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom
  12. August 2010, 2010/21/0234). Z 9: Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  13. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  14. Mai 2008, 2007/21/0233).Ziffer 9 :, Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  15. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  16. Mai 2008, 2007/21/0233). Nochmals ist auf die im Rahmen der Beweiswürdigung behandelten "bestimmten Tatsachen" im Sinne des § 76 Abs. 3
  17. Satz FPG, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers betreffend - siehe Seite 27 f.Nochmals ist auf die im Rahmen der Beweiswürdigung behandelten "bestimmten Tatsachen" im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3,
  18. Satz FPG, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers betreffend - siehe Seite 27 f. -Strichaufzählung zu verweisen, welche "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird", was wiederum zwingend zur Annahme "erheblicher" Fluchtgefahr führt: * mehrfaches Untertauchen nach erster Asylantragstellung: > Zeitraum zwischen 04.01.2015 (nach Wegweisung) und 26.02.2016 (Beginn der Obdachlosenmeldung); > Zeitraum zwischen 04.06.2015 und 01.02.2016; > Zeitraum zwischen 06.12.2016 und 29.01.2017, welche die Vereitelung der Rückführung nach Ungarn zur Konsequenz hatte; * Bewegung in einem kriminellen Milieu; * Begehung strafbarer zu einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz führender Handlungen; * Verrichtung von "Schwarzarbeit"; * Qualifizierte Ausreiseunwilligkeit in der Form > einer 1 3/4 Jahre nach Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgten weiteren Asylantragstellung; > langfristiger Lebensplanung in Österreich (mit der Lebensgefährtin) trotz Bewusstseins um unsicheren Aufenthalt. In diesem Sinne ist "Fluchtgefahr" jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF anzunehmen, da sich der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes Untertauchen ab seiner ersten Asylantragstellung (am 18.11.2014)In diesem Sinne ist "Fluchtgefahr" jedenfalls im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG idgF anzunehmen, da sich der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes Untertauchen ab seiner ersten Asylantragstellung (am 18.11.2014) > Zeitraum zwischen 04.01.2015 (nach Wegweisung) und 26.02.2016 (Beginn der Obdachlosenmeldung); > Zeitraum zwischen 04.06.2015 und 01.02.2016; > Zeitraum zwischen 06.12.2016 und 29.01.2017; entweder "dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat" - dies betrifft sein Untertauchen bis zur Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung am 13.09.2016 - oder "ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht" - dies wiederum betrifft den Zeitraum nach Erlassung des Asylbescheides zwischen 03.11.2016 bis 23.11.
  19. Mit seinem letzten Untertauchen > Zeitraum zwischen 06.12.2016 und 29.01.2017 hatte der Beschwerdeführer schließlich überhaupt seine Rückführung nach Ungarn vereitelt - die Überstellungsfrist war dadurch bereits abgelaufen - sodass insofern bereits § 76 Abs. Z 1 leg.cit. erfüllt ist, da "der Fremde die Abschiebung uming";hatte der Beschwerdeführer schließlich überhaupt seine Rückführung nach Ungarn vereitelt - die Überstellungsfrist war dadurch bereits abgelaufen - sodass insofern bereits Paragraph 76, Abs. Ziffer eins, leg.cit. erfüllt ist, da "der Fremde die Abschiebung uming"; Indem der Beschwerdeführer nach Vereitelung seiner Rückführung nach Ungarn einen weiteren Asylantrag stellte - 1 3/4 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens - ist § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, da "gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand". Die dadurch zum Ausdruck gebrachte Ausreiseunwilligkeit wird durch die geäußerte langfristige Lebensplanung in Österreich im Bewusstsein um den unsicheren Aufenthalt weiter verstärkt.Indem der Beschwerdeführer nach Vereitelung seiner Rückführung nach Ungarn einen weiteren Asylantrag stellte - 1 3/4 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens - ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, da "gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand". Die dadurch zum Ausdruck gebrachte Ausreiseunwilligkeit wird durch die geäußerte langfristige Lebensplanung in Österreich im Bewusstsein um den unsicheren Aufenthalt weiter verstärkt. Mit dem im Zusammenhang mit der neuerlichen Asylantragstellung erstatteten rechtlichen Beschwerdeargument des Bestehens eines Anspruches auf Grundversorgung "Somit hat der BF auch Anspruch auf Grundversorgung und wäre ihm die Möglichkeit gegeben, Grundversorgungsleistungen in Anspruch zu nehmen, würde somit einen ordentlichen Wohnsitz begründen und Geldleistungen in Anspruch nehmen können. Gem Art 2 Abs 1 Z 1 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG erhalten Fremde, die einen Asytantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, Grundversorgung. Da der Asylantrag des BF zuzulassen ist, ihm die weiße Karte auszustellen ist und über seinen Antrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, würden dem BF in jedem Fall Grundversorgungsleistungen zustehen"Gem Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG erhalten Fremde, die einen Asytantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, Grundversorgung. Da der Asylantrag des BF zuzulassen ist, ihm die weiße Karte auszustellen ist und über seinen Antrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, würden dem BF in jedem Fall Grundversorgungsleistungen zustehen" ist schon vor dem Hintergrund des gesamten Normenkomplexes, die Grundversorgung von Asylwerbern ganz allgemein und das Verhältnis des Anspruches auf dieselbe zur Schubhaft in Besonderen betreffend, nichts gewonnen: Sowohl § 2 Abs. 3 des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - GVG-B 2005 als auch Art 2 Abs. 2 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG sieht nämlich vor, dass "die Grundversorgung

Abs. 1 für die Dauer einer Anhaltung ruht".Sowohl Paragraph 2, Absatz 3, des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - GVG-B 2005 als auch Artikel 2, Absatz 2, der Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG sieht nämlich vor, dass "die Grundversorgung

Absatz eins, für die Dauer einer Anhaltung ruht". Der Anspruch auf Grundversorgung kann also nicht gegen eine Anhaltung (in Schubhaft) "ausgespielt" werden, wie es die Beschwerde versucht. Zwar vermögen einzelne Komponenten mangelnder sozialer Verankerung, wie zum Beispiel Mittellosigkeit etc., für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, im Zusammenhalt mit dem übrigen dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers - in diesem Zusammenhang ist nochmals nicht nur auf die im Rahmen der Beweiswürdigung herausgearbeitete * Bewegung in einem kriminellen Milieu; * Begehung strafbarer zu einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz führender Handlungen; * Verrichtung von "Schwarzarbeit"; -Strichaufzählung ist aber auch Z 9 leg. cit als erfüllt anzusehen.ist aber auch Ziffer 9, leg. cit als erfüllt anzusehen. Da die bereits angeführten Umstände - siehe nochmals Sachverhalt - die Gefahr des neuerlichen Untertauchens, also Fluchtgefahr bestärken, ist diese als "erheblich" anzunehmen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). § 77 FPG:Paragraph 77, FPG:

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel - die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Barmittel aufgrund von Schwarzarbeit sind jedenfalls als zu gering anzusehen, eine ausreichende Sicherheitsleistung für eine mehrwöchige, allenfalls sogar mehrmonatige Anhaltung in Schubhaft darzustellen - die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel - die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Barmittel aufgrund von Schwarzarbeit sind jedenfalls als zu gering anzusehen, eine ausreichende Sicherheitsleistung für eine mehrwöchige, allenfalls sogar mehrmonatige Anhaltung in Schubhaft darzustellen - die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens - Stichworte: Untertauchen, erhebliche Straffälligkeit, Schwarzarbeit - nicht der der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es kann daher vor dem Hintergrund der bereits von der Verwaltungsbehörde zutreffenderweise angenommenen "Vertrauensunwürdigkeit" nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde. Da die bisherige Anhaltung in Schubhaft erst seit 31.01.2017 währt, begegnet dieser noch nicht lange dauernde Freiheitsentzug auch keinen Bedenken unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht; sonstige diesbezügliche Aspekte wurden in der Beschwerde nicht einmal vorgebracht. Es war daher spruchgemäß die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft zu konstatieren und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Indem die Verwaltungsbehörde mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid die Schubhaft zum Zwecke * der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung * der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung * der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung * der Sicherung der Abschiebung hat sie alle im gegenständlichen Fall erdenklichen rechtlichen Konstellationen abgedeckt und kann darin keine Rechtswidrigkeit gesehen werden - durch die Führung des zweiten Asylverfahrens als "Fast Track-Verfahren" erscheint demnach die Sicherung der Durchsetzung der baldigen Rückkehrentscheidung auch unbedenklich. Der Schubhaftbescheid war in rechtlicher Hinsicht lediglich in der Anwendung des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme einen weiteren Asylantrag stellte und die Rückführung nach Ungarn nicht mehr zur Diskussion stand.Der Schubhaftbescheid war in rechtlicher Hinsicht lediglich in der Anwendung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme einen weiteren Asylantrag stellte und die Rückführung nach Ungarn nicht mehr zur Diskussion stand. Aber auch dies lässt den Schubhaftbescheid angesichts der sonst richtigen rechtlichen Beurteilung der Erheblichkeit der Fluchtgefahr im Ergebnis nicht als rechtswidrig erscheinen. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde das aktuelle Asylverfahren mit Zustellung vom heutigen Tag negativ finalisierte. Da der Beschwerdeführer also ab sofort, vorbehaltlich des § 16 Abs. 4 BFA-VGDa der Beschwerdeführer also ab sofort, vorbehaltlich des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG "Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten","Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten", mit der zwangsweisen Durchsetzung der im negativen Asylbescheid ausgesprochenen Rückkehrentscheidung zu rechnen hat, hat die unter Spruchpunkt I herausgearbeitete erhebliche Fluchtgefahr - auch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - noch an Aktualität gewonnen, weil sich der Beschwerdeführer eben nicht mehr "in einem frühen Stadium des Asylverfahrens" befindet, und, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt,mit der zwangsweisen Durchsetzung der im negativen Asylbescheid ausgesprochenen Rückkehrentscheidung zu rechnen hat, hat die unter Spruchpunkt römisch eins herausgearbeitete erhebliche Fluchtgefahr - auch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - noch an Aktualität gewonnen, weil sich der Beschwerdeführer eben nicht mehr "in einem frühen Stadium des Asylverfahrens" befindet, und, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, "In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen" (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432). Mit dem noch weiteren Anstieg des Grades "erheblicher Fluchtgefahr" ist in eben demselben reziproken Ausmaß noch weniger - als bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt - an die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel zu denken.Mit dem noch weiteren Anstieg des Grades "erheblicher Fluchtgefahr" ist in eben demselben reziproken Ausmaß noch weniger - als bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt - an die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel zu denken. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

§ 56(3) leg.

cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Be schwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Be schwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Eine Befreiung, wie vom Beschwerdeführer antragsgemäß gefordert, aber in der Begründung der Beschwerdeschrift nicht weiter vertieft, war daher wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht auszusprechen. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsau

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.