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{'item': 'W136 2127293-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 44§ 123§ 118§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlW136 2127293-1 SpruchW 136 2127293-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HAB

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er war bereits seit 31.12.1989 als Zollwachebeamter und seit 01.04.1997 als Polizeibeamter tätig. Am 12.03.2016 wurde Disziplinaranzeige gegen ihn erstattet.1.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er war bereits seit 31.12.1989 als Zollwachebeamter und seit 01.04.1997 als Polizeibeamter tätig. Am 12.03.2016 wurde Disziplinaranzeige gegen ihn erstattet. 1.
  3. In einem Amtsvermerk vom 12.03.2016 wurde vom Vorgesetzten des BF im Rahmen einer Sachverhaltsdarstellung zusammenfassend festgehalten, dass er aufgrund vermehrter Wahrnehmungen von verschiedenen Mitarbeitern hinsichtlich eines Alkoholgeruchs des BF schließlich beim Dienstantritt am 23.01.2016 auf der Polizeiinspektion eine Dienstkontrolle durchgeführt habe. Dabei habe er beim BF, der seinen Dienst pünktlich und vollständig adjustiert um 07.00 Uhr angetreten habe, Alkoholgeruch wahrgenommen. Dieser hätte sich das Ergebnis eines freiwillig durchgeführten Alkoholvortests (Wert von 0,30 mg/l) nicht erklären können und angegeben, dass er am Vortag einige Bier getrunken habe. Der BF hätte an diesem Tag lt. Dienstanweisung gemeinsam mit Revlnsp XXXX von 07.00 bis 19.00 Uhr exekutiven Außendienst und als Kraftfahrer Verkehrs- und Sicherheitsdienst mit dem vorgeschriebenen Streifenkraftwagen zu verrichten gehabt. Bei Dienstantritt habe er Symptome, wie Alkoholgeruch sowie gerötete Augen aufgewiesen, die eindeutig in die Richtung einer Alkoholisierung gewiesen hätten. Bei der mittels Alkoholvortestgerät festgestellten Alkoholbeeinträchtigung von 0.30 mg/l sei bei Dienstantritt die Dienstfähigkeit bzw. Nüchternheit des BF nicht gegeben gewesen. Aus diesem Grund sei vom BF die Allgemeine Polizeidienstrichtlinie, Punkt 2.
  4. Dienstfähigkeit, insofern verletzt worden, als dass er auf Grund seines Alkoholisierungsgrades in seinem gesamten Verhalten im Dienst nicht darauf Bedacht genommen habe, dass er während seines angeordneten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann. Weiters habe er die Vorschrift nach Punkt 2.
  5. der angeführten Richtlinie missachtet, in dem er im Zeitraum vor Antritt eines bekannten Dienstes alkoholische Getränke konsumiert habe, wodurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten gewesen wäre. Ebenso habe er die Richtlinie für das Fahrzeugwesen der österreichischen Polizei verletzt.

Punkt 2.5.

(2)dieser Richtlinie sei der Fahrdienst nämlich in ausgeruhtem Zustand anzutreten, wobei sich der Lenker vor und während einer Dienstfahrt jeglichen Alkoholkonsums zu enthalten habe. In Anbetracht des festgestellten Alkoholgehaltes und auf Grund des Allgemeinzustandes des BF sei dieser am 23.01.2016, um 07.20 Uhr aus dem Dienst entlassen und um 09.15 Uhr das Bezirkspolizeikommando Salzburg von der Dienstpflichtverletzung sowie der beabsichtigten Disziplinaranzeige verständigt worden. Nach Ansicht des Vorgesetzten würde eine Belehrung oder Ermahnung des BF nicht ausreichen, da es sich um ein erhebliches Vergehen handle, der Mitarbeiter unbelehrbar sei und bereits gesetzte Maßnahmen keine Besserung bewirkt hätten. Schließlich würden berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestehen, zumal der Beamte im Jahr 2014 insgesamt 13 Mal im Krankenstand gewesen sei.1.
  1. In einem Amtsvermerk vom 12.03.2016 wurde vom Vorgesetzten des BF im Rahmen einer Sachverhaltsdarstellung zusammenfassend festgehalten, dass er aufgrund vermehrter Wahrnehmungen von verschiedenen Mitarbeitern hinsichtlich eines Alkoholgeruchs des BF schließlich beim Dienstantritt am 23.01.2016 auf der Polizeiinspektion eine Dienstkontrolle durchgeführt habe. Dabei habe er beim BF, der seinen Dienst pünktlich und vollständig adjustiert um 07.00 Uhr angetreten habe, Alkoholgeruch wahrgenommen. Dieser hätte sich das Ergebnis eines freiwillig durchgeführten Alkoholvortests (Wert von 0,30 mg/l) nicht erklären können und angegeben, dass er am Vortag einige Bier getrunken habe. Der BF hätte an diesem Tag lt. Dienstanweisung gemeinsam mit Revlnsp römisch 40 von 07.00 bis 19.00 Uhr exekutiven Außendienst und als Kraftfahrer Verkehrs- und Sicherheitsdienst mit dem vorgeschriebenen Streifenkraftwagen zu verrichten gehabt. Bei Dienstantritt habe er Symptome, wie Alkoholgeruch sowie gerötete Augen aufgewiesen, die eindeutig in die Richtung einer Alkoholisierung gewiesen hätten. Bei der mittels Alkoholvortestgerät festgestellten Alkoholbeeinträchtigung von 0.30 mg/l sei bei Dienstantritt die Dienstfähigkeit bzw. Nüchternheit des BF nicht gegeben gewesen. Aus diesem Grund sei vom BF die Allgemeine Polizeidienstrichtlinie, Punkt 2.
  2. Dienstfähigkeit, insofern verletzt worden, als dass er auf Grund seines Alkoholisierungsgrades in seinem gesamten Verhalten im Dienst nicht darauf Bedacht genommen habe, dass er während seines angeordneten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann. Weiters habe er die Vorschrift nach Punkt 2.
  3. der angeführten Richtlinie missachtet, in dem er im Zeitraum vor Antritt eines bekannten Dienstes alkoholische Getränke konsumiert habe, wodurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten gewesen wäre. Ebenso habe er die Richtlinie für das Fahrzeugwesen der österreichischen Polizei verletzt.

Punkt 2.5.

(2)dieser Richtlinie sei der Fahrdienst nämlich in ausgeruhtem Zustand anzutreten, wobei sich der Lenker vor und während einer Dienstfahrt jeglichen Alkoholkonsums zu enthalten habe. In Anbetracht des festgestellten Alkoholgehaltes und auf Grund des Allgemeinzustandes des BF sei dieser am 23.01.2016, um 07.20 Uhr aus dem Dienst entlassen und um 09.15 Uhr das Bezirkspolizeikommando Salzburg von der Dienstpflichtverletzung sowie der beabsichtigten Disziplinaranzeige verständigt worden. Nach Ansicht des Vorgesetzten würde eine Belehrung oder Ermahnung des BF nicht ausreichen, da es sich um ein erhebliches Vergehen handle, der Mitarbeiter unbelehrbar sei und bereits gesetzte Maßnahmen keine Besserung bewirkt hätten. Schließlich würden berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestehen, zumal der Beamte im Jahr 2014 insgesamt 13 Mal im Krankenstand gewesen sei.
  1. Mit Schreiben vom 20.04.2016 erfolgte seitens des Rechtsvertreters des BF die Bekanntgabe einer Vollmacht und wurde gleichzeitig eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurden die gegenüber dem BF erhobenen Vorwürfe zur Gänze bestritten und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits seit 27 Jahren im Exekutivdienst, davon 19 Jahre als Polizeibeamter tätig gewesen sei. Es seien bisher keine dienst- oder disziplinarrechtlichen Verfahren gegen ihn geführt worden und es habe weder Beanstandungen bezüglich seiner Dienstverrichtung, noch Bearbeitungsrückstände bei bearbeiteten Akten oder sonstige Auffälligkeiten gegeben. Er habe z. B. auch nicht weniger Strafgelder eingenommen, als die übrigen Beamten seiner Dienstbehörde. Er sei disziplinarrechtlich völlig unbescholten. Sein tadelloses Vorleben sei im gegenständlichen Disziplinarakt zu ergänzen. Der BF befände sich in einem schlechten Gesundheitszustand (Gastritis sowie Lärmschwerhörigkeit) und seine Dienstfähigkeit sei dadurch beeinträchtigt. Bei der Lärmschwerhörigkeit würde es sich um eine Berufskrankheit handeln, welche von einem Sachverständigen der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter bereits im Jahre 2008 festgestellt worden sei. Die Dienstbehörde habe trotz Kenntnis der nur eingeschränkten Dienstfähigkeit keinerlei Maßnahmen ergriffen, um die Auflagen der BVA einhalten zu können. Der BF habe dies bereits oftmals thematisiert, jedoch sei aufgrund von sachlichen Zwängen und Überbelastungen in der Dienststelle, insbesondere Personalmangel bei Großveranstaltungen, eine Rücksichtnahme auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht möglich gewesen. Die in der Disziplinaranzeige aufgeworfenen Krankenstände seien der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschuldigten geschuldet und würde ein allgemein schlechter Gesundheitszustand – auch bei mehrmaligen und häufig aufeinanderfolgenden Krankenständen – kein disziplinarrechtliches Verschulden begründen. Hinsichtlich der am 23.01.2016 vorgeworfenen Alkoholisierung sei richtig, dass er am Vortag, also mehr als 12 Stunden vor seinem Dienstantritt, also in einem zeitlichen Abstand, von dem er ausgegangen sei, dass er zum Zeitpunkt des Dienstantrittes in einem dienstfähigen Zustand sein würde, zum Abendessen einige – die genaue Menge sei ihm nicht mehr erinnerlich – Bier getrunken habe. Aufgrund der dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung habe er auch an diesem Tag Medikamente zu sich genommen bzw. kurz vor Dienstantritt einen Mundspray bzw. Zahnpflegeprodukte benutzte, welche ebenfalls Alkohol enthalten und geeignet sein können, ein Ergebnis mit einem Alkoholvortestgerät zu verfälschen. Dabei sei festzuhalten, dass er seinen Dienst nach dem Amtsvermerk vom 12.03.2016 am 23.01.2016 um 07:00 Uhr pünktlich und vollständig adjustiert angetreten habe und die angebliche Alkoholbeeinträchtigung lediglich mit einem Alkoholvortestgerät und nicht mit einem geeichten Alkomaten festgestellt worden sei. Insofern sei eine tatsächliche Alkoholisierung nachträglich nicht mehr mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit feststellbar, weil wie ausgeführt der Beschuldigte ebenfalls Medikamente und alkoholhaltige Mundpflegeprodukte verwendet habe. Wie sich zudem aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben würde, werde die Schwelle der disziplinarrechtlichen Relevanz im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG selbst bei einer Verweigerung der Atemluftprobe – wozu es im gegenständlichen Fall gar nicht gekommen sei – hervorgerufen durch den Gesundheitszustand des Beamten in Verbindung mit Medikamenten und einer kleinen Menge Alkohol nicht überschritten (vgl. VwGH vom 18.02.1998, RIS Rechtssatz GZ 94/09/0344). Nichts anderes hätte auch hier zu gelten.Wie sich zudem aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben würde, werde die Schwelle der disziplinarrechtlichen Relevanz im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG selbst bei einer Verweigerung der Atemluftprobe – wozu es im gegenständlichen Fall gar nicht gekommen sei – hervorgerufen durch den Gesundheitszustand des Beamten in Verbindung mit Medikamenten und einer kleinen Menge Alkohol nicht überschritten vergleiche VwGH vom 18.02.1998, RIS Rechtssatz GZ 94/09/0344). Nichts anderes hätte auch hier zu gelten. Weiters sei der Genuss von Alkohol in zeitlicher Nähe zum Dienstantritt grundsätzlich verboten, jedoch habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass an einem Tag bis 1,5 Stunden vor Dienstantritt Alkohol getrunken worden sei. Im gegenständlichen Fall habe der Alkoholkonsum des Beschuldigten lange Zeit vor Dienstantritt stattgefunden, womit er auch über den Vorwurf erhaben sei, sich fahrlässig in einen die Dienstunfähigkeit herbeiführenden Zustand begeben zu haben (vgl. VwGH vom 03.09.2002, GZ 99/09/0118). Dem stehe auch nicht entgegen, dass sein Dienstvorgesetzter zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes davon ausgegangen sein mag, dass er tatsächlich alkoholisiert sei. Feststellungen dazu hätten letztlich – auch infolge mittlerweiligen Zeitablaufs – keine getroffen werden können. Letztendlich könnte die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nachträglich nicht mehr festgestellt werden.Weiters sei der Genuss von Alkohol in zeitlicher Nähe zum Dienstantritt grundsätzlich verboten, jedoch habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass an einem Tag bis 1,5 Stunden vor Dienstantritt Alkohol getrunken worden sei. Im gegenständlichen Fall habe der Alkoholkonsum des Beschuldigten lange Zeit vor Dienstantritt stattgefunden, womit er auch über den Vorwurf erhaben sei, sich fahrlässig in einen die Dienstunfähigkeit herbeiführenden Zustand begeben zu haben vergleiche VwGH vom 03.09.2002, GZ 99/09/0118). Dem stehe auch nicht entgegen, dass sein Dienstvorgesetzter zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes davon ausgegangen sein mag, dass er tatsächlich alkoholisiert sei. Feststellungen dazu hätten letztlich – auch infolge mittlerweiligen Zeitablaufs – keine getroffen werden können. Letztendlich könnte die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nachträglich nicht mehr festgestellt werden.
  2. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten

§ 44Abs. 1 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Anonymisierung durch das BVw

G):3. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten

Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG): "Gruppeninspektor XXXX ist verdächtig:"Gruppeninspektor römisch 40 ist verdächtig:

  1. im Zeitraum 22.1.2016 bis 23.1.2016, um 07:00 Uhr trotz des Wissens, dass er am 23.1.2016, um 07:00 Uhr seinen Dienst beginnen hätte müssen, sich durch den übermäßigen Alkoholkonsum in einen Zustand versetzt hat, der ihn am ordnungsgemäßen nüchternen Dienstantritt und in weiterer Folge am Lenken von Dienstkraftfahrzeugen gehindert hätte, somit gegen den Erlass GZ: BMI-OA1300/0245-ll/1/b/2012 - Allgemeine Polizeidienstrichtlinien (APD-R) Pkt.2.
  2. und 2.
  3. i. V. m. § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen zu haben".
  4. im Zeitraum 22.1.2016 bis 23.1.2016, um 07:00 Uhr trotz des Wissens, dass er am 23.1.2016, um 07:00 Uhr seinen Dienst beginnen hätte müssen, sich durch den übermäßigen Alkoholkonsum in einen Zustand versetzt hat, der ihn am ordnungsgemäßen nüchternen Dienstantritt und in weiterer Folge am Lenken von Dienstkraftfahrzeugen gehindert hätte, somit gegen den Erlass GZ: BMI-OA1300/0245-ll/1/b/2012 - Allgemeine Polizeidienstrichtlinien (APD-R) Pkt.2.
  5. und 2.
  6. i. römisch fünf. m. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben". Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der LPD Salzburg, GZ P6/1328/2016, vom
  7. März 2016, ergeben würde. Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts und einer Wiederholung der seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF eingebrachten Stellungnahme vom 20.04.2016 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Disziplinarkommission zu prüfen gehabt hätte, ob der angezeigte Sachverhalt zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreicht. Dafür müssten nämlich genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sein, welche die Annahme des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein solcher Verdacht bestehe, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung sei. Es komme auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dies treffe im konkreten Fall insofern zu, als der Disziplinarbeschuldigte (im Folgenden kurz DB) bei Dienstantritt Alkoholisierungssymptome, wie Alkoholgeruch der Atemluft sowie gerötete Augen gezeigt und der freiwillig durchgeführte Alkovortest, einen Messwert von 3mg/AI ergeben habe. Wenngleich, wie auch der Rechtsvertreter richtigerweise anführt, der Messwert aufgrund der Nichteichung ziffernmäßig nicht bewertet werden dürfe, stelle dieser jedoch in Verbindung mit den wahrgenommenen Alkoholisierungssymptomen ein ausreichendes Indiz, jedenfalls für eine solche Alkoholbeeinträchtigung dar, die das Nichterfüllen der Dienstantritts- bzw. Dienstversehungskriterien im Sinne der Richtlinienverordnung und weitergehend die Missachtung derselben darstellt. Die vom Rechtsvertreter aufgeworfene Allgemeinerkrankung des DB stelle jedenfalls keinen Schuldausschließungsgrund dar, zumal der DB ein Alternativverhalten, nämlich einfach keinen Alkohol in dem dem Dienstantritt vorgelagerten Zeitraum zu trinken, bzw. in einer solchen Menge und zeitlichen Distanz, dass ein vollständiger Alkoholabbau möglich gewesen wäre, setzen hätte können. Dies auch vor dem Hintergrund, dass einem erfahrenen Exekutivbeamten die Wirkung, Alkoholmenge und Alkoholabbauzeitraum wenigstens als Grundwissen bekannt sein sollte.

§ 44Abs.

1 BDG habe der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter "Weisung" sei eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie sei ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie könne mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, ZI. 95/09/0230). Dies habe im gegenständlichen Fall für den angeführten Erlass GZ: BMI-OA1300/0245-ll/1/b/2012 - Allgemeine Polizeidienstrichtlinien (APD-R) Punkte 2.1. und 2.8 zu gelten. Insofern der DB, wenn auch in einem den Dienst vorgelagerten Zeitraum alkoholische Getränke konsumiert hatte und der Alkohol offensichtlich nicht gänzlich abgebaut war, stehe der DB jedenfalls in Verdacht diese vorangeführten Bestimmungen nicht beachtet zu haben.

Paragraph 44, Absatz eins, BDG habe der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter "Weisung" sei eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie sei ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie könne mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, ZI. 95/09/0230). Dies habe im gegenständlichen Fall für den angeführten Erlass GZ: BMI-OA1300/0245-ll/1/b/2012 - Allgemeine Polizeidienstrichtlinien (APD-R) Punkte 2.

  1. und 2.8 zu gelten. Insofern der DB, wenn auch in einem den Dienst vorgelagerten Zeitraum alkoholische Getränke konsumiert hatte und der Alkohol offensichtlich nicht gänzlich abgebaut war, stehe der DB jedenfalls in Verdacht diese vorangeführten Bestimmungen nicht beachtet zu haben. Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit würden für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen erfordern, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert sei. Nur dadurch könne der öffentliche Auftrag - im konkreten Fall für einen Prüfungsfall die Nachvollziehbarkeit des Verhaltens von Polizeibeamten zu gewährleisten - erfüllt werden. Ob und in welchem Ausmaß das Verhalten des Beschuldigten tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung darstellt, bzw. welcher Verschuldensgrad vorliegt, bleibe der Prüfung des Disziplinarverfahrens und der in diesem Verfahren durchzuführenden mündlichen Verhandlung vorbehalten.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 01.06.2016 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und auszusprechen, dass das Disziplinarverfahren

§ 123

BDG nicht durchzuführen sei; in eventu auszusprechen, dass das Disziplinarverfahren

§ 118Abs.

1 Z 2 BDG mit Bescheid einzustellen sei; in eventu den angefochtenen Einleitungsbeschluss ersatzlos aufzuheben; in eventu diesen aufzuheben und zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an die I. Instanz (Disziplinarkommission, Senat 4) zurückzuverweisen. In jedem Fall

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde nach einer zusammenfassenden Wiederholung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Messung der angeblichen Alkoholbeeinträchtigung des BF mit einem geeichten Alkomaten nicht durchgeführt worden sei, obwohl dies in einer Polizeiinspektion leicht möglich gewesen wäre. Insbesondere müsste laut Arbeitsbehelf der LPD XXXX vom 09.04.2015 bei Disziplinaranzeigen von Alkoholtatbeständen neben der Feststellung des Alkoholkonsums auch der Grad der Alkoholisierung erhoben werden (vgl. Stellungnahme des Kontrlnsp XXXX). Eine amtsärztliche Untersuchung sei von ihm jedoch nicht in Erwägung gezogen worden, obwohl es zumutbar sei, dass ein ausgebildeter Polizeibeamter und Postenkommandant eine objektive Feststellung des Alkoholisierungsgrades vornimmt, wenn eine solche von ihm aufgrund subjektiver Wahrnehmung vermutet wird.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 01.06.2016 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und auszusprechen, dass das Disziplinarverfahren

Paragraph 123, BDG nicht durchzuführen sei; in eventu auszusprechen, dass das Disziplinarverfahren

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG mit Bescheid einzustellen sei; in eventu den angefochtenen Einleitungsbeschluss ersatzlos aufzuheben; in eventu diesen aufzuheben und zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an die römisch eins. Instanz (Disziplinarkommission, Senat 4) zurückzuverweisen. In jedem Fall

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde nach einer zusammenfassenden Wiederholung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Messung der angeblichen Alkoholbeeinträchtigung des BF mit einem geeichten Alkomaten nicht durchgeführt worden sei, obwohl dies in einer Polizeiinspektion leicht möglich gewesen wäre. Insbesondere müsste laut Arbeitsbehelf der LPD römisch 40 vom 09.04.2015 bei Disziplinaranzeigen von Alkoholtatbeständen neben der Feststellung des Alkoholkonsums auch der Grad der Alkoholisierung erhoben werden vergleiche Stellungnahme des Kontrlnsp römisch 40 ). Eine amtsärztliche Untersuchung sei von ihm jedoch nicht in Erwägung gezogen worden, obwohl es zumutbar sei, dass ein ausgebildeter Polizeibeamter und Postenkommandant eine objektive Feststellung des Alkoholisierungsgrades vornimmt, wenn eine solche von ihm aufgrund subjektiver Wahrnehmung vermutet wird. Ferner habe der BF aufgrund seiner dargestellten wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung auch an diesem Tag Medikamente zu sich genommen und kurz vor Dienstantritt einen Mundspray bzw. Zahnpflegeprodukte benutzt, welche ebenfalls Alkohol enthalten und geeignet sein können, ein Ergebnis mit einem Alkoholvortestgerät zu verfälschen. Zudem seien die angeblichen Alkoholisierungsmerkmale ausschließlich von Kontrlnsp XXXX wahrgenommen worden, von den anderen diensthabenden Kollegen könnten sie jedoch nicht bestätigt werden (vgl. E-Mail von XXXX an XXXX vom 24.5.2016).Ferner habe der BF aufgrund seiner dargestellten wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung auch an diesem Tag Medikamente zu sich genommen und kurz vor Dienstantritt einen Mundspray bzw. Zahnpflegeprodukte benutzt, welche ebenfalls Alkohol enthalten und geeignet sein können, ein Ergebnis mit einem Alkoholvortestgerät zu verfälschen. Zudem seien die angeblichen Alkoholisierungsmerkmale ausschließlich von Kontrlnsp römisch 40 wahrgenommen worden, von den anderen diensthabenden Kollegen könnten sie jedoch nicht bestätigt werden vergleiche E-Mail von römisch 40 an römisch 40 vom 24.5.2016). Der Vorwurf sei vom BF bereits in seiner Stellungnahme vom 20.04.2016 vollinhaltlich bestritten und der Aktenvermerk erst am 12.03.2016, also 51 Tage nach dem inkriminierten Vorfall verfasst worden. Die belangte Behörde sei insgesamt ihrer Pflicht zu einer für die Erlassung ihres Bescheides ausreichenden Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen und ausreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens seien nicht gegeben. Diese gründe sich vielmehr auf Vermutungen. Die Durchführung von weiteren notwendigen Ermittlungen sei aufgrund des Sachverhaltes nicht zielführend, da ein bloß vermuteter Alkoholisierungsgrad im Nachhinein nicht mehr feststellbar sei. Die Disziplinarkommission hätte ein Disziplinarverfahren (gar) nicht einleiten dürfen. Schließlich könne dem BF aus den oben geschilderten mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen und – ermittlungen (siehe Punkt 2.1) die zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden. Ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Alkoholisierung vorgelegen hat, sei – auch vor dem Hintergrund der vollständigen Bestreitung des Vorwurfs durch den BF – nicht (mehr) möglich. Folglich sei der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 2 BDG gegeben.Schließlich könne dem BF aus den oben geschilderten mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen und – ermittlungen (siehe Punkt 2.1) die zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden. Ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Alkoholisierung vorgelegen hat, sei – auch vor dem Hintergrund der vollständigen Bestreitung des Vorwurfs durch den BF – nicht (mehr) möglich. Folglich sei der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG gegeben.

  1. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.06.2016 dem BVwG (eingelangt am 06.06.2016) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: 1.
  3. Zur Person des BF: Der am XXXX geborene BF steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX, Bezirk XXXX. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.Der am römisch 40 geborene BF steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion römisch 40 , Bezirk römisch 40 . Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden. 1.
  4. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung: Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang, insbesondere aus der Wahrnehmung seines Vorgesetzten (Alkoholgeruch sowie gerötete Augen) und dem unmittelbar, freiwillig durchgeführten Alkoholvortest, welcher beim BF einen Wert von 0,30 mg/l ergab. Der BF bestreitet nicht, dass er am Vorabend zum Abendessen "einige Bier" getrunken habe, vermeint jedoch, dass er zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes nicht mehr alkoholisiert und dienstfähig war. Vielmehr habe er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch an diesem Tag Medikamente zu sich genommen und vor Dienstantritt einen Mundspray bzw. Zahnpflegeprodukte benutzt, welche ebenfalls Alkohol enthalten würden und geeignet seien, ein Ergebnis mit einem Alkoholvortestgerät zu verfälschen. Jedenfalls würden die vorhandenen Beweise nicht ausreichen, um die ihm zur Last gelegte Tat nachweisen zu können.Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang, insbesondere aus der Wahrnehmung seines Vorgesetzten (Alkoholgeruch sowie gerötete Augen) und dem unmittelbar, freiwillig durchgeführten Alkoholvortest, welcher beim BF einen Wert von 0,30 mg/l ergab. Der BF bestreitet nicht, dass er am Vorabend zum Abendessen "einige Bier" getrunken habe, vermeint jedoch, dass er zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes nicht mehr alkoholisiert und dienstfähig war. Vielmehr habe er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch an diesem Tag Medikamente zu sich genommen und vor Dienstantritt einen Mundspray bzw. Zahnpflegeprodukte benutzt, welche ebenfalls Alkohol enthalten würden und geeignet seien, ein Ergebnis mit einem Alkoholvortestgerät zu verfälschen. Jedenfalls würden die vorhandenen Beweise nicht ausreichen, um die ihm zur Last gelegte Tat nachweisen zu können.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der BF sprach sich in seiner Beschwerde für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).Der BF sprach sich in seiner Beschwerde für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017). Zu Spruchpunkt A): Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, (BDG 1979) maßgeblich: "§ 44

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...] . § 123
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben." Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der BF nach der Aktenlage selber eingesteht, dass er am Vorabend seines Dienstes "einige Bier" getrunken hat, obwohl er regelmäßig Medikamente einnimmt, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich nämlich aus dem seitens der Behörde angeführten Erlass (Allgemeine Polizeidienstrichtlinien, Punkt 2.8.) unmissverständlich ergibt, ist der Genuss alkoholischer Getränke auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes verboten, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Im konkreten Fall hat sich der BF zwar das Ergebnis des Alkoholvortestes nicht erklären können, trotz allem sind vor dem Hintergrund, dass er einige Stunden vor Dienstbeginn gleich "einige Bier" getrunken hat, obwohl er eigentlich regelmäßig Medikamente nimmt, mögliche Wechselwirkungen bzw. ein verzögerter Abbau des Restalkohols nicht gänzlich auszuschließen. Gerade bei Medikamenten wird nämlich gewöhnlich vor der gleichzeitigen Einnahmen mit alkoholischen Getränken gewarnt. Die durch seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten gemachten Wahrnehmungen (Alkoholgeruch sowie gerötete Augen) reichen im Zusammenhang mit dem Ergebnis des Alkoholvortestes für das Stadium des Einleitungsbeschlusses jedenfalls aus, um von einem begründeten Verdacht auszugehen. Davon abgesehen wurden im Akt Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des BF für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im Hinblick auf eine mögliche Alkoholkrankheit geäußert bzw. wurde davon berichtet, dass u.U. auch andere Bedienstete Alkoholisierungsmerkmale beim BF wahrgenommen haben (" dass sich in letzter Zeit vermehrt verschiedene Mitarbeiter bezüglich des Zustandes des GrInsp XXXX äußerten, speziell ging es um Wahrnehmungen von Alkoholgeruch beim Dienstantritt "). Außerdem wurde von seinem Vorgesetzten im Rahmen des Amtsvermerks vom 12.03.2016 angemerkt, dass eine Belehrung oder Ermahnung des BF nicht ausreichen werde, da dieser seiner Ansicht nach unbelehrbar sei und bereits gesetzte Maßnahmen keine Besserung bewirkt hätten. Es liegt somit auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich der Verdacht nahe, dass der BF diese Dienstpflichten tatsächlich verletzt haben könnte. Ob dieser Verdacht letztlich auch für einen Schuldspruch reichen wird, wird im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der BF nach der Aktenlage selber eingesteht, dass er am Vorabend seines Dienstes "einige Bier" getrunken hat, obwohl er regelmäßig Medikamente einnimmt, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich nämlich aus dem seitens der Behörde angeführten Erlass (Allgemeine Polizeidienstrichtlinien, Punkt 2.8.) unmissverständlich ergibt, ist der Genuss alkoholischer Getränke auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes verboten, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Im konkreten Fall hat sich der BF zwar das Ergebnis des Alkoholvortestes nicht erklären können, trotz allem sind vor dem Hintergrund, dass er einige Stunden vor Dienstbeginn gleich "einige Bier" getrunken hat, obwohl er eigentlich regelmäßig Medikamente nimmt, mögliche Wechselwirkungen bzw. ein verzögerter Abbau des Restalkohols nicht gänzlich auszuschließen. Gerade bei Medikamenten wird nämlich gewöhnlich vor der gleichzeitigen Einnahmen mit alkoholischen Getränken gewarnt. Die durch seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten gemachten Wahrnehmungen (Alkoholgeruch sowie gerötete Augen) reichen im Zusammenhang mit dem Ergebnis des Alkoholvortestes für das Stadium des Einleitungsbeschlusses jedenfalls aus, um von einem begründeten Verdacht auszugehen. Davon abgesehen wurden im Akt Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des BF für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im Hinblick auf eine mögliche Alkoholkrankheit geäußert bzw. wurde davon berichtet, dass u.U. auch andere Bedienstete Alkoholisierungsmerkmale beim BF wahrgenommen haben (" dass sich in letzter Zeit vermehrt verschiedene Mitarbeiter bezüglich des Zustandes des GrInsp römisch 40 äußerten, speziell ging es um Wahrnehmungen von Alkoholgeruch beim Dienstantritt "). Außerdem wurde von seinem Vorgesetzten im Rahmen des Amtsvermerks vom 12.03.2016 angemerkt, dass eine Belehrung oder Ermahnung des BF nicht ausreichen werde, da dieser seiner Ansicht nach unbelehrbar sei und bereits gesetzte Maßnahmen keine Besserung bewirkt hätten. Es liegt somit auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich der Verdacht nahe, dass der BF diese Dienstpflichten tatsächlich verletzt haben könnte. Ob dieser Verdacht letztlich auch für einen Schuldspruch reichen wird, wird im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein. Letztlich sind auch die Einwände in der Beschwerde, wonach beim BF weder eine Messung mit einem geeichten Alkomaten, noch eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden hätten, grundsätzlich nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht auszuräumen. Was sein tadelloses dienstliches Vorleben bzw. allfällige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe betrifft, wird dieses bzw. werden diese im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu berücksichtigen bzw. zu prüfen und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).Letztlich sind auch die Einwände in der Beschwerde, wonach beim BF weder eine Messung mit einem geeichten Alkomaten, noch eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden hätten, grundsätzlich nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht auszuräumen. Was sein tadelloses dienstliches Vorleben bzw. allfällige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe betrifft, wird dieses bzw. werden diese im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu berücksichtigen bzw. zu prüfen und zu würdigen sein vergleiche VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2127293.1.00

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