Obsah (21)
§ 22a§ 35Art. 133Artikel 28§ 5§ 76§ 77Art. 18§ 61Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 56Artikel 45§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlW140 2146904-1 SpruchW140 2146904-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, §76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zahl:römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zahl: 1118171703 – 170138913, vom 01.02.2017 und die Anhaltung in Schubhaft vom 01.02.2017 bis zum 14.02.2017, für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 01.02.2017 durch die PI XXXX festgenommen und der Regionaldirektion Niederösterreich vorgeführt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 01.02.2017, um 18:05 Uhr, wurde über den BF
Artikel 28Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i
Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 01.02.2017 durch die PI römisch 40 festgenommen und der Regionaldirektion Niederösterreich vorgeführt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 01.02.2017, um 18:05 Uhr, wurde über den BF
Artikel 28Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 01.02.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? A: Ich verstehe den Dolmetscher gut. F: Sind Sie in der Lage der Einvernahme zu folgen? A: Ja, es geht mir gut. F: Werden Sie durch einen Rechtsberater vertreten? A: Nein. Mein Bruder hat für meine Beschwerde des Asylverfahrens einen Anwalt engagiert. Der hat gesagt ich muss warten, bis die Beschwerde entscheiden ist. F: Wissen sie, wie dieser Anwalt heißt oder erreichbar wäre? A: Nein. F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente? A: Ich habe mit meiner Familie gesprochen, sie werden mir meine Tazkira per Post aus Afghanistan schicken. Hier habe ich keine Dokumente. F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige? A: Mein Bruder, er ist 21 Jahre alt, lebt in XXXX. Meine Mutter und Schwester leben in Afghanistan, in XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich weder verheiratet bin noch Kinder habe.A: Mein Bruder, er ist 21 Jahre alt, lebt in römisch 40 . Meine Mutter und Schwester leben in Afghanistan, in römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich weder verheiratet bin noch Kinder habe. F: Haben Sie in Belgien Familienangehörige? A: Nein. F: Sind Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen egal ob legal oder illegal? A: Nein. F: Verfügen Sie über Barmittel oder Bankomat- bzw. Kreditkarten? A: Ich habe in meiner Tasche 100€, sonst habe ich gar nichts. F: Seit wann sind Sie in Österreich? A: Aus Belgien bin ich gestern Mittag nach Österreich zurückgekommen. F: Sie wurden erst am 26.01.2017 nach Belgien abgeschoben. Warum sind Sie nach Österreich zurückgekommen? A: Ich möchte bei meinem Bruder leben und nicht in Belgien. Dort hat man mich nicht gut behandelt. F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich eine Wohnung? A: Nein. Ich war bei meinem Bruder. F: Wie lautet die Adresse Ihres Bruders? A: Ich weiß die Adresse nicht auswendig. F: Was war das Ziel Ihrer Reise als Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Ich bin Hazara. Mein Vater, ein Mullah, wurde getötet. Ich wurde bedroht, deshalb bin ich nach XXXX gereist und von dort ins Ausland.A: Ich bin Hazara. Mein Vater, ein Mullah, wurde getötet. Ich wurde bedroht, deshalb bin ich nach römisch 40 gereist und von dort ins Ausland. F: In Belgien ist Ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen, weshalb Sie nach Belgien zurückgeschoben werden. Haben sie sich vor einer Abschiebung zu widersetzen? A: Ich bin gegen die Abschiebung. Und eigentlich bin ich minderjährig. Ich werde mir etwas tun, wenn sie mich nach Belgien schicken. Anm.: Fremder wird darüber informiert, dass durch Altersfeststellung im Zuge einer behördlichen Altersfeststellung seine Volljährigkeit bereits in Belgien festgestellt wurde.Anmerkung, Fremder wird darüber informiert, dass durch Altersfeststellung im Zuge einer behördlichen Altersfeststellung seine Volljährigkeit bereits in Belgien festgestellt wurde. F: Weshalb haben Sie den belgischen Behörden die Personalien XXXX, geb. XXXX bekannt gegeben?F: Weshalb haben Sie den belgischen Behörden die Personalien römisch 40 , geb. römisch 40 bekannt gegeben? A: Es war ein Missverständnis, man hat mich bei der Befragung falsch verstanden. Auch habe ich zwei Vornamen. F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente? A: Ich habe Kopfschmerzen und manchmal Konzentrationsschwierigkeiten. Wegen der Kopfschmerzen nehme ich Medikamente und manchmal geht es mir psychisch nicht gut. LA: Sie werden anschließend im Stande der Schubhaft ins PAZ XXXX geliefert, wo sie in weiterer Folge nach Belgien abgeschoben werden.LA: Sie werden anschließend im Stande der Schubhaft ins PAZ römisch 40 geliefert, wo sie in weiterer Folge nach Belgien abgeschoben werden. Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift übergeben." 2. Mit dem am 07.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit am 07.02.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt: "Begründung 1) Kurzdarstellung des Sachverhalts Der BF stellte am 09.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er angab aus Afghanistan zu stammen und am 01.01.2000 geboren zu sein. ln XXXX leben der Bruder des BF, XXXX, sowie seine Tante mit deren Familienangehörigen,Der BF stellte am 09.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er angab aus Afghanistan zu stammen und am 01.01.2000 geboren zu sein. ln römisch 40 leben der Bruder des BF, römisch 40 , sowie seine Tante mit deren Familienangehörigen, Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.12.2016
§ 5Asyl
G zurückgewiesen. Gegen diese zurückweisende Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Verfahren ist zur Zahl W192 2143525 beim BVwG anhängig.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.12.2016
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Gegen diese zurückweisende Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Verfahren ist zur Zahl W192 2143525 beim BVwG anhängig. Bis zu seiner Abschiebung nach Belgien am 25.01.2017 befand sich der BF in XXXX in einer Unterkunft für Sonderbetreuungsbedarf der XXXX. Der BF war bis zu dieser erstmaligen Abschiebung durchgängig aufrecht gemeldet. Beim BF wurde eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert.Bis zu seiner Abschiebung nach Belgien am 25.01.2017 befand sich der BF in römisch 40 in einer Unterkunft für Sonderbetreuungsbedarf der römisch 40 . Der BF war bis zu dieser erstmaligen Abschiebung durchgängig aufrecht gemeldet. Beim BF wurde eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert. Der BF war in Belgien obdachlos und entschied sich nach wenigen Tagen zur Rückkehr nach Österreich. Gemeinsam mit seinem Bruder fuhr er am 01.02.2017 in die Erstaufnahmestelle XXXX und wurde beim dortigen Bundesamt vorstellig.Gemeinsam mit seinem Bruder fuhr er am 01.02.2017 in die Erstaufnahmestelle römisch 40 und wurde beim dortigen Bundesamt vorstellig. Nach der Festnahme wurde der BF von einem Organ des Bundesamts niederschriftlich einvernommen. In dieser gab der BF an, dass sein Bruder in XXXX lebt und er in Belgien keine Verwandten hat. Er gab weiters an, dass er am Vortag von Belgien nach Österreich eingereist ist. Der BF gab an, dass er bei seinem Bruder bleiben möchte. Auf die Frage, ob er sich gegen die Abschiebung widersetzen würde, antwortete der BF, dass er gegen die Abschiebung sei und minderjährig sei. Er würde sich etwas antun, wenn man ihn nach Belgien schicken würde.In dieser gab der BF an, dass sein Bruder in römisch 40 lebt und er in Belgien keine Verwandten hat. Er gab weiters an, dass er am Vortag von Belgien nach Österreich eingereist ist. Der BF gab an, dass er bei seinem Bruder bleiben möchte. Auf die Frage, ob er sich gegen die Abschiebung widersetzen würde, antwortete der BF, dass er gegen die Abschiebung sei und minderjährig sei. Er würde sich etwas antun, wenn man ihn nach Belgien schicken würde. Im Anschluss wurde gegen den BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Schubhaft
§ 76
Abs 2 Z 2 FPG verhängt.Im Anschluss wurde gegen den BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass es für die Behörde keinen Grund zur Annahme gebe, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen würde. Es verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Der BF würde an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet festhalten, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Belgien zuückzukehren. Der bereits erfolgten Abschiebung würde er sich durch die erneute illegale Einreise widersetzen. Der BF habe sich bereits mehrere Grenzverletzungen zu Schulden kommen lassen. Es bestünde daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass es für die Behörde keinen Grund zur Annahme gebe, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen würde. Es verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Der BF würde an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet festhalten, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Belgien zuückzukehren. Der bereits erfolgten Abschiebung würde er sich durch die erneute illegale Einreise widersetzen. Der BF habe sich bereits mehrere Grenzverletzungen zu Schulden kommen lassen. Es bestünde daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei Verordnung. 2) Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids, der Anordnung von Schubhaft und der andauernden Anhaltung in Schubhaft 2.1) Keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III VO2.1) Keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Dublin römisch drei VO Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin III-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Art 28 Abs 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin III-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1).Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin III-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Artikel 28, Absatz 2, eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin III-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Aber auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Schubhaft nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. (VfGH 03.10.2012, VfSIg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, ZI. 2008/21/0647; 30.08,2007, ZI. 2007/21/0043).Aber auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Schubhaft nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. (VfGH 03.10.2012, VfSIg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, ZI. 2008/21/0647; 30.08,2007, ZI. 2007/21/0043). Für die Beurteilung ob im konkreten Fall Fluchtgefahr vorlag, hat die belangte Behörde das bisher gezeigte Verhalten des BF völlig außer Acht gelassen. Auch die Umstände vor der nunmehrigen Festnahme, wurden von der Behörde nicht ausreichend gewürdigt. Die von der Behörde herangezogenen Umstände sind, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht geeignet einen erheblichen Fluchtbedarf zu begründen. So wurde nicht berücksichtigt, dass der BF im bisherigen Verfahren, das heißt von der Antragstellung im Juni 2016 bis zur Abschiebung am 25.01.2017, durchgehend gemeldet war und allen Ladungen des Bundesamts Folge geleistet hat. Der BF tauchte entgegen der aktenwidrigen Feststellung (Seite 5 des Bescheids) nicht unter, sondern war für die Behörde ständig erreichbar. Der BF wurde daher auch nicht zufällig aufgegriffen sondern um 5 Uhr in der Früh in seiner Unterkunft in XXXX festgenommen und ohne von ihm geleisteten Widerstand nach Belgien abgeschoben.So wurde nicht berücksichtigt, dass der BF im bisherigen Verfahren, das heißt von der Antragstellung im Juni 2016 bis zur Abschiebung am 25.01.2017, durchgehend gemeldet war und allen Ladungen des Bundesamts Folge geleistet hat. Der BF tauchte entgegen der aktenwidrigen Feststellung (Seite 5 des Bescheids) nicht unter, sondern war für die Behörde ständig erreichbar. Der BF wurde daher auch nicht zufällig aufgegriffen sondern um 5 Uhr in der Früh in seiner Unterkunft in römisch 40 festgenommen und ohne von ihm geleisteten Widerstand nach Belgien abgeschoben. Das von der Behörde behauptete "unkooperative Verhalten" entspricht daher nicht den Tatsachen. Völlig unberücksichtigt blieb auch, dass der BF nach der erneuten Einreise am 31.01.2017 selbstständig, in Begleitung seines Bruders, beim Bundesamt in XXXX vorstellig wurde. Ein Verhalten, dass nicht den Schluss zulässt, der BF würde sich dem Verfahren entziehen oder beabsichtigen unterzutauchen. Der BF meldete sich einen Tag nach seiner erneuten Einreise beim Bundesamt.Völlig unberücksichtigt blieb auch, dass der BF nach der erneuten Einreise am 31.01.2017 selbstständig, in Begleitung seines Bruders, beim Bundesamt in römisch 40 vorstellig wurde. Ein Verhalten, dass nicht den Schluss zulässt, der BF würde sich dem Verfahren entziehen oder beabsichtigen unterzutauchen. Der BF meldete sich einen Tag nach seiner erneuten Einreise beim Bundesamt. Die Behörde betont in der Begründung mehrfach die fehlende soziale Verankerung und die Wohn- und Familiensituation des BF und begründet damit das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr. Dem muss entgegengehalten werden, dass in XXXX der Bruder des BF lebt, bei dem der BF auch wohnen könnte. Neben dem Bruder lebt noch die Tante XXXX, sein Onkel, zwei Cousins und eine Cousine in XXXX zu denen regelmäßiger Kontakt besteht.Dem muss entgegengehalten werden, dass in römisch 40 der Bruder des BF lebt, bei dem der BF auch wohnen könnte. Neben dem Bruder lebt noch die Tante römisch 40 , sein Onkel, zwei Cousins und eine Cousine in römisch 40 zu denen regelmäßiger Kontakt besteht. Der Bruder des BF, XXXX, hat den BF bisher stets unterstützt und bemühte sich auch darum, dass der BF bei ihm einziehen könnte. Der BF hätte auch nach Entlassung aus der Schubhaft die Möglichkeit, bei seinem Bruder zu wohnen.Der Bruder des BF, römisch 40 , hat den BF bisher stets unterstützt und bemühte sich auch darum, dass der BF bei ihm einziehen könnte. Der BF hätte auch nach Entlassung aus der Schubhaft die Möglichkeit, bei seinem Bruder zu wohnen. Beweis: -Strichaufzählung PV -Strichaufzählung zeugenschaftliche Befragung des ( ) Selbst wenn der BF nicht über intensive soziale Anknüpfungspunkte verfügen würde, wäre dies keine ausreichende Begründung für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs, da sich der BF erst seit vergleichsweiser kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhält (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234). In einer Gesamtschau erweist sich die Begründung der Behörde für das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr als unrichtig. Weder tauchte der BF unter noch zeigte er sich bisher unkooperativ. Zudem verfügt der BF über soziale Bindungen im Bundesgebiet, von denen er Unterstützung erhält und die ihm auch, nicht nur kurzfristig, eine Unterkunft bieten können. Als ebenso unrichtig erweist sich die Behauptung, der BF hätte sich der bereits erfolgten Abschiebung durch die erneute Wiedereinreise widersetzt. Die am 26.01.2017 erfolgte Abschiebung wurde durch den BF nicht behindert, sondern wurde mit der Außerlandesbringung des BF nach Belgien abgeschlossen. Dass der BF durch aktive oder passive Widerstandshandlungen versucht hätte, sich der Abschiebung zu widersetzen, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen und wurde von der Behörde auch nicht behauptet (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Eine fehlende Ausreisewilligkeit kann für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen (VwGH 31.08.2006, 2006/21/0087). Dem BF kann insofern nur die erneute Wiedereinreise vorgeworfen werden. Die illegale Einreise reicht aber nach der Rechtsprechung des VwGH nicht für die Begründung eines Sicherungsbedarfs aus (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Wie das BVwG in seinem Erkenntnis zu W137 2113370 festgehalten hat, muss sich erhebliche Fluchtgefahr durch aktives Tun (Meldepflichtverletzungen, Untertauchen) oder einem bewussten Unterlassen (etwa einer Antragstellung in Österreich) manifestieren, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutlicht, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Ein solches Verhalten ist dem BF nicht vorzuwerfen. Im Gegenteil, spricht das Gesamtverhalten des BF, bei Berücksichtigung aller Umstände, also auch jenes vor der Abschiebung am 26.01.2017, gegen das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr oder eines Sicherungsbedarfs und erweist sich die Verhängung von Schubhaft als rechtswidrig. 2.2) Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung wegen Nichtanwendung eines gelinderen Mittels
§ 77
Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in Paragraph 76, FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden) (VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034; 19.04.2012, 2011/21/0123; 29.02.2012, 2011/21/0066). Beim BF wurde eine depressive Anpassungsstörung und Angstzustände diagnostiziert. Während der psychische Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Grundversorgung mit der Unterbringung in einem speziellen Quartier berücksichtigt wurde, war dies bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht der Fall. Der Bescheid enthält lediglich Textbausteine, in denen der psychische Gesundheitszustand des BF nicht einmal erwähnt wurde. Der Behörde muss die diagnostizierte Erkrankung des BF jedenfalls bekannt gewesen sein, da die diesbezüglichen Befunde bereits im vorangehenden Asylverfahren eingebracht wurden. Neben dem Gesundheitszustand des BF, spricht auch die Wohnmöglichkeit beim Bruder für die Verhängung eines gelinderen Mittel. Auch aus dem bisherigen Verhalten des BF, der sich stets kooperationsbereit gezeigt hat, ist nicht erkennbar, weshalb nicht mit der Verhängung eines gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden konnte. Schubhaft muss stets ultima ratio sein (Hinweis E
- März 2009, 2007/21/0542; E
- August 2007, 2007/21/0043). Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E
- Mai 2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114 RS 1 GRS wie 2009/21/0276 E
- März 2010 RS 2).Schubhaft muss stets ultima ratio sein (Hinweis E
- März 2009, 2007/21/0542; E
- August 2007, 2007/21/0043). Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E
- Mai 2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114 RS 1 GRS wie 2009/21/0276 E
- März 2010 RS 2). Aufgrund der unter 2.1 dargelegten Umstände, aus denen klar erkennbar ist, dass zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine ultima ratio Situation vorlag, der der Behörde bekannten Unterstützung des in Österreich aufenthaltsberechtigten Bruders und des psychischen Zustands des BF, hätte die Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Hinzu kommt das der BF stets bestritten hat, dass er volljährig ist. Die Volljährigkeitserklärung wurde auch im Rahmen des Asylverfahrens bestritten. Zweifel an der Minderjährigkeit müssen die Behörde zur Aufnahme entsprechender Ermittlungen veranlassen, die in eindeutige Feststellungen zum Alter zu münden haben (VwGH 05.07.2011, 2008/21/0100). Bereits vor der Abschiebung am 26.01.2017 versuchten der BF und sein Bruder eine Tazkira aus Afghanistan zu organisieren um die Minderjährigkeit des BF zu belegen. Sollte dem BF der Beweis der Minderjährigkeit gelingen, so wäre auch seiner Beschwerde im anhängigen Verfahren vor dem BVwG stattzugeben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen. Der Bruder des BF erhofft in der nächsten Woche die Tazkira im Original vorlegen zu können (es wird auf den oben gestellten Beweisantrag zur Durchführung einer zeugenschaftlichen Befragung verwiesen). Bei Minderjährigen sind gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann (VwGH 05.07.2011, 2008/21/0100 RS 1 GRS wie 2007/21/0370 E
- Oktober 2007 VwSlg 17307 A/2007 RS 1). Die in § 77 FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen, wenn überhaupt ein Sicherungsbedarf bejaht wird, für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend. Der BF könnte bei seinem Bruder Unterkunft beziehen. Über den BF wurden noch nie gelindere Mittel verhängt. Aus seinem bisherigen Verhalten ist nicht abzuleiten, dass er sich den Anordnungen der Behörde widersetzen würde. Wie bereits mehrfach ausgeführt, war der BF stets gemeldet, kam den ihn treffenden Mitwirkungspflichten nach und suchte selbstständig die EastXXXX auf, als er aus Belgien zurückkehrte.Die in Paragraph 77, FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen, wenn überhaupt ein Sicherungsbedarf bejaht wird, für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend. Der BF könnte bei seinem Bruder Unterkunft beziehen. Über den BF wurden noch nie gelindere Mittel verhängt. Aus seinem bisherigen Verhalten ist nicht abzuleiten, dass er sich den Anordnungen der Behörde widersetzen würde. Wie bereits mehrfach ausgeführt, war der BF stets gemeldet, kam den ihn treffenden Mitwirkungspflichten nach und suchte selbstständig die EastXXXX auf, als er aus Belgien zurückkehrte. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen, fand durch die belangte Behörde nicht statt. Die andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheint auch aus diesem Grund rechtswidrig."
- Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ XXXX in Schubhaft befinde.
- Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ römisch 40 in Schubhaft befinde.
- Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus: "Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Belgien zurückzukehren. Der bereits erfolgten Abschiebung wiedersetzten Sie sich, indem Sie erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich und Belgien begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung nach Belgien zu vereiteln, um wieder in die Illegalität abzutauchen. Es besteht daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung.Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Belgien zurückzukehren. Der bereits erfolgten Abschiebung wiedersetzten Sie sich, indem Sie erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich und Belgien begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung nach Belgien zu vereiteln, um wieder in die Illegalität abzutauchen. Es besteht daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei Verordnung. Daher ist die Entscheidung, welche sich aus den oben angeführten, dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt, auch verhältnismäßig und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes, haben keine Barmittel und gehen im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nach. Zudem sind Sie im Bundesgebiet nicht polizeilich gemeldet und sidn hier nicht sozial verankert. Ihre Identität steht nicht fest. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
- Das BFA erstattete am 08.02.2017 folgende Stellungnahme: "Es darf seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden, dass die neuerliche Konsultation mit Belgien im Zuge des Dublin OUT-Verfahrens durch die EAST XXXX bereits abgeschlossen und die Zustimmung zur Rückübernahme erfolgt ist."Es darf seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden, dass die neuerliche Konsultation mit Belgien im Zuge des Dublin OUT-Verfahrens durch die EAST römisch 40 bereits abgeschlossen und die Zustimmung zur Rückübernahme erfolgt ist. Der Termin für die begleitete Abschiebung nach Belgien ist der 27.02.
- Zum Sachverhalt ist festzuhalten, dass oben Genannter am 09.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich einbrachte. Das INT-Verfahren wurde durch die EAST XXXX geführt, welche nach einem Konsultationsverfahren mit Belgien die Nichtzuständigkeit Österreichs feststellte. Anzumerken ist hierbei, dass sich Herr XXXX, geb. XXXX, in Belgien unter den Aliasdaten XXXX, Zakir, geb. XXXX, aufhielt.Zum Sachverhalt ist festzuhalten, dass oben Genannter am 09.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich einbrachte. Das INT-Verfahren wurde durch die EAST römisch 40 geführt, welche nach einem Konsultationsverfahren mit Belgien die Nichtzuständigkeit Österreichs feststellte. Anzumerken ist hierbei, dass sich Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , in Belgien unter den Aliasdaten römisch 40 , Zakir, geb. römisch 40 , aufhielt. Gegen die Entscheidung des BFA wurde am 22.12.2016 eine Beschwerde beim BVwG eingebracht, die derzeit noch anhängig ist. Der entsprechende Akt wurde am 29.12.2016 an das BVwG übermittelt. Die Überstellung o.g. Person nach Belgien wurde am 26.01.2017 durchgeführt, eine freiwillige Ausreise dorthin erfolgte im Vorfeld nicht. Am 01.02.2017 wurde o.G. festgenommen und nach Durchführung einer Einvernahme zur Sicherung der Abschiebung nach Belgien in Schubhaft genommen. Es konnte festgestellt werden, dass der Genannte über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, die Abmeldung von seinem ehemaligen GVS-Quartiers war aufgrund seiner Überstellung nach Belgien erfolgt, und eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar war. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach o.G. an der Adresse des Bruders wohnen könnte und durch diesen über gesicherte Verbindungen in Österreich verfügen würde, ist festzustellen, dass sich der Genannte auch während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht mit seinem Bruder an einem gemeinsamen Wohnsitz aufhielt und dort nicht wohnsitzlich gemeldet war. Der Genannte gab zwar im Zuge seiner Einvernahme am 01.02.2017 an über einen in Österreich aufhältigen Bruder zu verfügen, dessen Wohnadresse konnte er allerdings nicht nennen und auch sonstige Kontaktdaten nicht angeben. Der Aufenthaltsort des Genannten stand daher nicht fest und es war nicht davon auszugehen, dass der Zugriff auf seine Person möglich sein würde. Die Möglichkeit der Unterkunftnahme beim Bruder ist daher rein spekulativ, zumal o.G. in Belgien überhaupt unter Aliasdaten lebte und das behauptete Verwandtschaftsverhältnis nicht als nachgewiesen angesehen werden kann. Hierzu sei auch noch erwähnt, dass die in der Beschwerde genannten weiteren Verwandten des Genannten im Zuge der Einvernahme von diesem gar nicht erwähnt wurden. Außerdem verfügte o.G. nicht über ausreichend Barmittel, um selbstständig seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. Der Genannte betonte zudem nach Aufklärung darüber, dass Österreich nach wie vor nicht für seine Asylantragstellung zuständig und daher eine neuerliche Überstellung nach Belgien geplant sei, sehr wohl die Absicht sich dieser wiedersetzen zu wollen, Notfalls durch Selbstverletzung. Und bereits durch seine wiederholte illegale Einreise nach Österreich zeigte o.G., dass er nicht gewillt ist sich an behördlichen Anweisungen zu halten, soweit diese seinem Interesse in Österreich zu verbleiben widersprechen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Umstände der Festnahme nicht ausreichend gewürdigt wurden, muss dementsprechend widersprochen werden. O.G. wurde ausschließlich aufgrund der Annahme einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen zu können bei der Behörde vorstellig. In Hinblick auf die Entscheidung des BFA und den daraus resultierenden Verfahrensgang zeigte sich der Genannte bisher unkooperativ, indem er sich nach dieser illegal in Österreich aufhielt, nicht freiwillig nach Belgien ausreiste und sich der Entscheidung der Behörde durch neuerliche Einreise in das Bundesgebiet widersetze, obwohl im bewusst war, dass das Ergebnis seines Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG abzuwarten war – wie sich aus der Einvernahme am 01.02.2017 ergibt. Es ist daher von der Absicht des Genannten, sich der neuerlichen Abschiebung und somit des Verfahrens zu entziehen, auszugehen – weshalb auch das gelindere Mittel keine ausreichende Maßnahme zur Sicherung des Verfahrens darstellte. Zum gesundheitlichen Zustand des Genannten sei erwähnt, dass dieser bereits im Zuge des bisherigen Verfahrensgangs vor dem BFA gewürdigt wurde. Aus dem im Zuge der erfolgten Überstellung nach Belgien vorgelegten Gutachten geht hervor, dass dieser bei klarem Bewusstsein ist, über eine unauffällige Orientierungsleistung verfügt und kein Hinweis auf Denk- oder Wahrnehmungsstörungen erkennbar sind. Ob seiner unsicheren Zukunft wäre der Genannte jedoch ängstlich depressiv, woraus sich die Diagnose Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen ergab – von einer Medikation wurde abgesehen. Die Überstellung nach Belgien war bereits einmal möglich und nach derzeitigem Stand ist ho. Behörde nichts Gegenteiliges zur Haftfähigkeit der o.g. Person bekannt. Zu dem Vorbringen, wonach o.G. noch minderjährig sei, ist abschließend noch festzuhalten, dass bereits in Belgien eine Altersfeststellung durchgeführt wurde, die als frühestes fiktives Geburtsdatum den XXXX ergab. Zwar wird vom Beschwerdeführer betont, dass die Vorlage einer Tazkira zum Nachweis des Alters absehbar sei, jedoch erklärt diese Absicht weder, weshalb die genannte Tazkira nicht bereits im bisherigen Verfahrensverlauf vorgelegt wurde, noch weshalb der Genannte in Belgien überhaupt unter Aliasdaten gelebt hat. Auch hieraus lässt sich die Bereitschaft o.g. Person zur Mitwirkung im Verfahren nicht schließen.Zu dem Vorbringen, wonach o.G. noch minderjährig sei, ist abschließend noch festzuhalten, dass bereits in Belgien eine Altersfeststellung durchgeführt wurde, die als frühestes fiktives Geburtsdatum den römisch 40 ergab. Zwar wird vom Beschwerdeführer betont, dass die Vorlage einer Tazkira zum Nachweis des Alters absehbar sei, jedoch erklärt diese Absicht weder, weshalb die genannte Tazkira nicht bereits im bisherigen Verfahrensverlauf vorgelegt wurde, noch weshalb der Genannte in Belgien überhaupt unter Aliasdaten gelebt hat. Auch hieraus lässt sich die Bereitschaft o.g. Person zur Mitwirkung im Verfahren nicht schließen. Das BFA RD NÖ kommt letztlich nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliegt. Denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in sein Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich. Es ist ersichtlich dass es sich in diesem Fall um eine illegal aufhältige Person, welche über keine Meldeadresse und keine Barmittel verfügt, handelt und der in einem besonderen Licht erscheint und besondere Umstände vorliegen die ein Untertauchen befürchten lassen. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
- die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.
§ 22a
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und weiter vorliegen,
- den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten zu verpflichten."Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
- die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und weiter vorliegen,
- den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten zu verpflichten."
- Am 19.12.2016 wurde betreffend den Beschwerdeführer durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie folgender Befund erhoben: "Zusammenfassung Der junge Patient hat in seiner Vergangenheit etliche Traumatisierungen erlebt, hat Heimat und Familie verlassen und flüchtete nach Europa. Er wollte eigentlich seinen Bruder treffen, wegen fehlender Informationen schaffte er dies aber erst nachdem er sich eine Zeit lang in Belgien aufgehalten hatte. Aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten wurde sein Asylantrag in Österreich (sein Bruder lebt hier, er möchte gemeinsam mit ihm hier leben) abgelehnt, er werde offensichtlich nach Belgien zurückgeschickt. Ob seiner unsicheren Zukunft ist er ängstlich depressiv. Es ist von einer Anpassungsstörung auf die belastende Situation auszugehen. Außerdem hat der Patient auch eine Migräneerkrankung die im Zuge der aktuellen Stressbelastung verstärkt auftritt. Therapeutisch ist in erster Linie Gesprächstherapie zweckmäßig, vorerst keine Psychopharmakatherapie. Bezüglich Migräne Behandlung der Einzelattacken mit einem Triptan z. B. 20-40 mg Relpax pro Attackentag Es ist davon auszugehen, dass die bevorstehende Abschiebung die psychische Beeinträchtigung des (mutmaßlich minderjährigen) Patienten verschlechtert. ( ) Anpassungsstörung mit Angst und Depression Z 60.9 schwierige psychosoziale Situation."Anpassungsstörung mit Angst und Depression Ziffer 60 Punkt 9, schwierige psychosoziale Situation."
- Mit E-Mail vom 10.02.2017 wurde von der Vertretung des BF eine Erklärung des Bruders des BF mit folgendem Inhalt übermittelt: "Ich, XXX, gebe hiermit an Eides statt folgende Erklärung ab: ich habe meinen Bruder, XXX, am 01.02.2017 gegen Mittag zur Erstaufnahmestelle XXXX begleitet. Wir suchten die dortige Polizeiinspektion auf. Wir mussten zirka zwei Stunden warten bevor mein Bruder in das Amtsgebäude des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geführt wurde. Ich konnte ihn nicht begleiten, sondern wurde angewiesen, in zwei Stunden anzurufen und mich über meinen Bruder zu erkundigen. Ich versuchte mehrfach unter der mir bekannten Nummer jemanden zu erreichen, was mir nicht gelang."Ich, römisch 30 , gebe hiermit an Eides statt folgende Erklärung ab: ich habe meinen Bruder, römisch 30 , am 01.02.2017 gegen Mittag zur Erstaufnahmestelle römisch 40 begleitet. Wir suchten die dortige Polizeiinspektion auf. Wir mussten zirka zwei Stunden warten bevor mein Bruder in das Amtsgebäude des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geführt wurde. Ich konnte ihn nicht begleiten, sondern wurde angewiesen, in zwei Stunden anzurufen und mich über meinen Bruder zu erkundigen. Ich versuchte mehrfach unter der mir bekannten Nummer jemanden zu erreichen, was mir nicht gelang. Mein Bruder kann in meiner Wohnung in XXXX, XXX Unterkunft beziehen.Mein Bruder kann in meiner Wohnung in römisch 40 , römisch 30 Unterkunft beziehen. Mein Bruder ist siebzehn Jahre alt. Das Alter meines Bruders wurde mir von meiner Mutter bestätigt. Das Geburtsdatum meines Bruder wurde im Koran meiner Familie vermerkt. Ich erwarte in der nächsten Woche die Geburtsurkunde meines Bruders im Original, welche im laufenden Verfahren als Beweismittel vorgelegt werden wird." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, geb.XXXX alias XXXX, und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , geb.XXXX alias römisch 40 , und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF stellte am 09.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.07.2016 wurde ein Ersuchen gem. Art. 18
(1)b an Belgien gestellt. Mit Schreiben vom 05.09.2016 erklärte sich Belgien
Art. 18
(1)d der Dublin III VO für zuständig.Der BF stellte am 09.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.07.2016 wurde ein Ersuchen gem. Artikel 18,
(1)b an Belgien gestellt. Mit Schreiben vom 05.09.2016 erklärte sich Belgien
Artikel 18,
(1)d der Dublin römisch drei VO für zuständig. Am 13.06.2016 langte beim BFA ein Schreiben des BF an die Grundversorgung ein, wonach er ersuchte, dass er gerne in die Nähe des Wohnsitzes seines Bruders XXXX verlegt werden möchte.Am 13.06.2016 langte beim BFA ein Schreiben des BF an die Grundversorgung ein, wonach er ersuchte, dass er gerne in die Nähe des Wohnsitzes seines Bruders römisch 40 verlegt werden möchte. 1.2. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
Artikel 18(1) d der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Belgien zuständig (Spruchpunkt I).
§ 61Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
§ 61Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Belgien zulässig (Spruchpunkt II).
Dagegen erhob der BF Beschwerde. Diese ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
Artikel 18(1) d der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Belgien zuständig (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Belgien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Diese ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 1.
- Der BF wurde am 26.01.2017 nach Belgien überstellt. Der BF wurde am 01.02.2017 durch die PI XXXX festgenommen und der Regionaldirektion Niederösterreich vorgeführt. Er wurde am 01.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.1.
- Der BF wurde am 26.01.2017 nach Belgien überstellt. Der BF wurde am 01.02.2017 durch die PI römisch 40 festgenommen und der Regionaldirektion Niederösterreich vorgeführt. Er wurde am 01.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 01.02.2017 (18:05 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ XXXX vollzogen.Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 01.02.2017 (18:05 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ römisch 40 vollzogen. 1.
- Der BF ist mittellos, geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Bruder sowie die Tante des BF leben in Österreich, dies wurde vom BFA nicht bestritten. Das Alter des Beschwerdeführers steht nicht eindeutig fest. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Es besteht keine Fluchtgefahr im gesetzlich geforderten "erheblichen" Ausmaß. Im Zuge der Einvernahme am 01.02.2017 brachte der BF vor: "F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige? A: Mein Bruder, er ist 21 Jahre alt, lebt inXXXX. Meine Mutter und Schwester leben in Afghanistan, in XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich weder verheiratet bin noch Kinder habe.A: Mein Bruder, er ist 21 Jahre alt, lebt inXXXX. Meine Mutter und Schwester leben in Afghanistan, in römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich weder verheiratet bin noch Kinder habe. F: Haben Sie in Belgien Familienangehörige? A: Nein. ( ) F: Sie wurden erst am 26.01.2017 nach Belgien abgeschoben. Warum sind Sie nach Österreich zurückgekommen? A: Ich möchte bei meinem Bruder leben und nicht in Belgien. Dort hat man mich nicht gut behandelt. ( ) A: Ich bin gegen die Abschiebung. Und eigentlich bin ich minderjährig. Ich werde mir etwas tun, wenn sie mich nach Belgien schicken." 1.
- Aus dem Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.12.2016 geht hervor: "Es ist davon auszugehen, dass die bevorstehende Abschiebung die psychische Beeinträchtigung des (mutmaßlich minderjährigen) Patienten verschlechtert. ( ) Anpassungsstörung mit Angst und Depression Z 60.9 schwierige psychosoziale Situation."Anpassungsstörung mit Angst und Depression Ziffer 60 Punkt 9, schwierige psychosoziale Situation." 1.
- Am 10.02.2017 gab der Bruder des BF eine Erklärung mit folgendem Inhalt ab: "Mein Bruder kann in meiner Wohnung in XXXX, XXX Unterkunft beziehen."Mein Bruder kann in meiner Wohnung in römisch 40 , römisch 30 Unterkunft beziehen. Mein Bruder ist siebzehn Jahre alt. Das Alter meines Bruders wurde mir von meiner Mutter bestätigt. Das Geburtsdatum meines Bruder wurde im Koran meiner Familie vermerkt. Ich erwarte in der nächsten Woche die Geburtsurkunde meines Bruders im Original, welche im laufenden Verfahren als Beweismittel vorgelegt werden wird." 1.
- Mit Schreiben vom 06.02.2017 erklärte sich Belgien
Art. 18(1) b der Dublin III VO für zuständig.1.7.
Mit Schreiben vom 06.02.2017 erklärte sich Belgien
Artikel 18,
(1)b der Dublin römisch drei VO für zuständig. 1.
- Am 03.02.2017 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten [...]".
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX, geb.XXXX alias XXXX und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 , geb.XXXX alias römisch 40 und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellung betreffend Einleitung und Stand des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-VO mit Belgien ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden beruflichen Verankerung und zum Fehlen ausreichender Existenzmittel beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen hinsichtlich des Bruders sowie der Tante des BF ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in ZMR sowie IZR, welche die Richtigkeit derselben ergab. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten, von der Verwaltungsbehörde nicht in Streit gezogenen Beschwerdevorbringens - vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war. In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit
Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
§ 7Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
§ 56(3) leg.
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
- Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
- Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da
Paragraph 56,
(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
- Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
- Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Da es gegenständlich um ein "Dublin-Verfahren" geht - der Beschwerdeführer soll nach Belgien überstellt werden - ist zunächst in materieller Hinsicht Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant: Artikel 28
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Art. 8 Dublin III-VO lautet:Artikel 8, Dublin III-VO lautet: "Minderjährige
(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen." § 13 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG lautet: "
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.""
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen." § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 lautet: "25. multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft;" Die maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des § 76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des Paragraph 76, FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur." Ausdrücklich beziehen sich in diesem Sinne die Materialien auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2010, 2007/21/0432, wonach (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, die ein Untertauchen schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen". Die Materialien nehmen auch ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat". "Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug" - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, 2007/21/0391, ausdrücklich in den Materialien zur Z 5 angeführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "ist darauf zu achten, dass die Schubhaft keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf"."Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug" - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, 2007/21/0391, ausdrücklich in den Materialien zur Ziffer 5, angeführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "ist darauf zu achten, dass die Schubhaft keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf". In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z 6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne".In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Ziffer 6, leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne". Weiters wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233 verwiesen, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind".Weiters wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233 verwiesen, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind". Die Verwaltungsbehörde lässt die notwendige Auseinandersetzung – mit der vom BF vorgebrachten Minderjährigkeit im Kontext mit den vorgebrachten familiären Beziehungen des BF in Österreich – vermissen. Bereits im Zuge des Dublin Verfahrens brachte der Beschwerdeführer den genauen Namen sowie das Geburtsdatum seines Bruders vor. Weiters ersuchte er in einem Schreiben an die Grundversorgung in die Nähe seines namentlich genannten Bruders verlegt zu werden. Der Beschwerdeführer brachte sowohl im Zuge seines Verfahrens in Belgien, im Zuge seiner Einvernahme am 29.11.2016 im Zulassungsverfahren sowie in seiner Einvernahme am 01.02.2017 vor minderjährig zu sein. Am 07.12.2016 langte die Stellungnahme der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren beim BFA ein, worin im Wesentlichen ausgeführt ist, dass ein Handwurzelröntgen nicht ausreicht, um das vom BF angegebene Alter von 16 Jahren zu widerlegen. Sein Alter wäre nach wie vor unklar und es dürfe nicht alleine aus diesem Grund die Volljährigkeit angenommen werden. Das BFA-VG, sowie die erläuternden Bemerkungen dazu hielten eindeutig fest, dass einzig ein multifaktorieller Ansatz aussagekräftig genug sei, um mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Alter einer Person festzustellen. Die XXXX stelle den Antrag, die Zweifelsregel anzuwenden. Weiters ist auf den Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.12.2016 zu verweisen, aus dem hervorgeht: "Es ist davon auszugehen, dass die bevorstehende Abschiebung die psychische Beeinträchtigung des (mutmaßlich minderjährigen) Patienten verschlechtert. ( ) Anpassungsstörung mit Angst und Depression Z 60.9 schwierige psychosoziale Situation."Die Verwaltungsbehörde lässt die notwendige Auseinandersetzung – mit der vom BF vorgebrachten Minderjährigkeit im Kontext mit den vorgebrachten familiären Beziehungen des BF in Österreich – vermissen. Bereits im Zuge des Dublin Verfahrens brachte der Beschwerdeführer den genauen Namen sowie das Geburtsdatum seines Bruders vor. Weiters ersuchte er in einem Schreiben an die Grundversorgung in die Nähe seines namentlich genannten Bruders verlegt zu werden. Der Beschwerdeführer brachte sowohl im Zuge seines Verfahrens in Belgien, im Zuge seiner Einvernahme am 29.11.2016 im Zulassungsverfahren sowie in seiner Einvernahme am 01.02.2017 vor minderjährig zu sein. Am 07.12.2016 langte die Stellungnahme der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren beim BFA ein, worin im Wesentlichen ausgeführt ist, dass ein Handwurzelröntgen nicht ausreicht, um das vom BF angegebene Alter von 16 Jahren zu widerlegen. Sein Alter wäre nach wie vor unklar und es dürfe nicht alleine aus diesem Grund die Volljährigkeit angenommen werden. Das BFA-VG, sowie die erläuternden Bemerkungen dazu hielten eindeutig fest, dass einzig ein multifaktorieller Ansatz aussagekräftig genug sei, um mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Alter einer Person festzustellen. Die römisch 40 stelle den Antrag, die Zweifelsregel anzuwenden. Weiters ist auf den Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.12.2016 zu verweisen, aus dem hervorgeht: "Es ist davon auszugehen, dass die bevorstehende Abschiebung die psychische Beeinträchtigung des (mutmaßlich minderjährigen) Patienten verschlechtert. ( ) Anpassungsstörung mit Angst und Depression Ziffer 60 Punkt 9, schwierige psychosoziale Situation." Das BFA stellte die Volljährigkeit des BF aufgrund der Altersfeststellung der belgischen Behörden vom 24.09.2015 fest. Aus der diesbezüglichen Übersetzung geht hervor, dass durch das Universitätskrankenhaus in XXXX, Radiologieabteilung, eine medizinische Untersuchung durchgeführt wurde, um festzustellen ob der Betroffene jünger oder älter als 18 Jahre ist. Aus der medizinischen Untersuchung ging hervor, dass der Betroffene älter als 18 Jahre ist. Darauf stützte sich das BFA. Aus dem Schreiben der belgischen Behörden/Übersetzung gehen die genauen Kriterien/Untersuchungen, aus denen sich die Altersfeststellung ableitet, jedoch nicht hervor. Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 3 BFA-VG geht hervor, dass eine Altersdiagnose auf Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen hat, das sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stützt, und keineswegs eine radiologische Untersuchung alleine ausreichend ist (RV 1803 XXIV. GP).Das BFA stellte die Volljährigkeit des BF aufgrund der Altersfeststellung der belgischen Behörden vom 24.09.2015 fest. Aus der diesbezüglichen Übersetzung geht hervor, dass durch das Universitätskrankenhaus in römisch 40 , Radiologieabteilung, eine medizinische Untersuchung durchgeführt wurde, um festzustellen ob der Betroffene jünger oder älter als 18 Jahre ist. Aus der medizinischen Untersuchung ging hervor, dass der Betroffene älter als 18 Jahre ist. Darauf stützte sich das BFA. Aus dem Schreiben der belgischen Behörden/Übersetzung gehen die genauen Kriterien/Untersuchungen, aus denen sich die Altersfeststellung ableitet, jedoch nicht hervor. Aus den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG geht hervor, dass eine Altersdiagnose auf Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen hat, das sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stützt, und keineswegs eine radiologische Untersuchung alleine ausreichend ist Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . GP). Das BFA hätte - u.a. auch aufgrund der unbestritten gebliebenen verwandtschaftlichen Beziehungen des BF in Österreich - eine multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose anordnen sollen. Sollte nämlich die Altersabklärung tatsächlich die Minderjährigkeit des BF ergeben, so hätte die Beiziehung des gesetzlichen Vertreters erfolgen müssen, um die Schubhaftanordnung rechtskonform auszuführen. Weiters wurden von der Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen der Schubhaft nicht am Maßstab des Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO - erheblicher Fluchtgefahr - geprüft. Aus den Sachverhaltsparametern der illegalen Einreise, Mittellosigkeit sowie Asylantragstellung kann vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ohne Weiteres von erheblicher Fluchtgefahr gesprochen werden. Der BF zeigte sich kooperativ. Er war von der Antragstellung im Juni 2016 bis zu seiner Abschiebung im Jänner 2017 durchgehend aufrecht gemeldet (GVS) und leistete den Ladungen Folge. Der BF - der offensichtlich familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich aufweist - stellte sich nach seiner Rückkehr aus Belgien mit seinem Bruder in Österreich unverzüglich der Behörde, dies wurde von der Verwaltungsbehörde auch nicht bestritten. Auch den Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Existenz des Bruders sowie der Tante des BF wurde nicht entgegengetreten. Weiters hat der Beschwerdeführer an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt, er berichtete wahrheitsgemäß über seine Reisebewegungen und seine Motivation.Weiters wurden von der Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen der Schubhaft nicht am Maßstab des Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO - erheblicher Fluchtgefahr - geprüft. Aus den Sachverhaltsparametern der illegalen Einreise, Mittellosigkeit sowie Asylantragstellung kann vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ohne Weiteres von erheblicher Fluchtgefahr gesprochen werden. Der BF zeigte sich kooperativ. Er war von der Antragstellung im Juni 2016 bis zu seiner Abschiebung im Jänner 2017 durchgehend aufrecht gemeldet (GVS) und leistete den Ladungen Folge. Der BF - der offensichtlich familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich aufweist - stellte sich nach seiner Rückkehr aus Belgien mit seinem Bruder in Österreich unverzüglich der Behörde, dies wurde von der Verwaltungsbehörde auch nicht bestritten. Auch den Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Existenz des Bruders sowie der Tante des BF wurde nicht entgegengetreten. Weiters hat der Beschwerdeführer an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt, er berichtete wahrheitsgemäß über seine Reisebewegungen und seine Motivation. In diesem Sinne sind daher die in § 76 Abs. 3
- Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden.In diesem Sinne sind daher die in Paragraph 76, Absatz 3,
- Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden. Es kann zwar das Vorliegen von Fluchtgefahr an sich nicht ausgeschlossen werden, daraus kann aber nicht auf eine Erheblichkeit derselben geschlossen werden. Die Schubhaftverhängung vermag also nicht durch den Mandatsbescheid getragen zu werden und erweist sich als rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides hat (rechtslogischerweise) die Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom 01.02.2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt zur Folge. 3.
- Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung):
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche abzusprechen. Nach der Aktenlage ist in Bezug auf die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Sachverhaltsparameter aktuell keine Änderung eingetreten, sodass die obigen Ausführungen zum Nichtvorliegen erheblicher Fluchtgefahr auch aktuell nicht zur Annahme derselben führen können. In diesem Sinne war die Fortsetzung der Schubhaft für unzulässig zu erklären. 3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: [...] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang – für Barauslagen und Aufwand – also in der Höhe von € 767,60 zuzusprechen. In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen gewesen.In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG zu verwerfen gewesen. 3.
- Zu Spruchpunkt V. (Zulässigkeit der Revision):3.
- Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Zulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten I., II., III. und IV. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W140.2146904.1.00